Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU180020-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser-Job sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 23. November 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 8. November 2017 (GB170022)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 20. April 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des fahrlässigen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.00. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2017.1482 vom 20. April 2017 (inklusive der nachträglichen Auslagen, Untersuchungs- und Überweisungskosten) von insgesamt Fr. 790.00 werden dem Einsprecher auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2): 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 (recte Abs. 1) SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie vom Vorwurf des fahrlässigen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV freizusprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 2). 2. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4 und Ziff. 5). 3. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 8. November 2017 und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zuzusprechen. b) des Statthalteramts des Bezirks Dietikon (Urk. 69): Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 20. April 2017 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 1, beigeheftet). Nach der vom Beschuldigten gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache (Urk. 4), überwies das Statthalteramt des Bezirks Dietikon,
- 4 nachdem es weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte, am 18. August 2017 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Dietikon. Dies mit dem Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen zu bestätigen (Urk. 31). 2. Nach der am 8. November 2017 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 5), sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des fahrlässigen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Das Urteil wurde den Parteien vorerst unbegründet schriftlich eröffnet (Prot. I S. 10). Am 13. November 2017 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (Urk. 44). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolgte am 27. April 2018 (Urk. 48/2), woraufhin er am 17. Mai 2018 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 50). Am 5. Juni 2018 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsanträge mit -begründung an, welche der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juli 2018 erstattete (Urk. 56, Urk. 65). Das Statthalteramt Dietikon verzichtete in der Folge auf eine Berufungsantwort (Urk. 69). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 71). II. Prozessuales 3. Grundsätze 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler-
- 5 haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID / JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3.3. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamtevorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 6 - III. Sachverhalt 4. Rügen des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich und führt dazu vorab aus, die Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht glaubhaft (Urk. 65 S. 9). Der Beschuldigte stellt in der Folge unter den Titeln "Aussageverhalten der Zeugen geprägt von Übertreibungen", "Aussageverhalten der Zeugen geprägt von realitätsfremden Kriterien", "Polizeiliche Sachverhaltsschilderung versus Videoaufzeichnung", "Widersprüchliche Zeugenaussagen (fehlende Videoaufzeichnung)", "Verweigerte Einsicht in das Video", seine eigene Sachverhaltswürdigung dar (vgl. Urk. 65 S. 9 ff.) und kommt unter dem Titel "Widersprüchliche und unvollständige Ermittlungen" zum Schluss, seine Ausführungen begründeten die Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ und somit die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Urk. 65 S. 16 Ziff. 13.4.). Dazu ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen der Verteidigung ist, nachdem sie nicht konkret aufzeigen und darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung willkürlich sein soll, nicht einzugehen. 4.2. Weiter bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe es unterlassen die Tatsache zu würdigen, dass sich der Beschuldigte persönlich beim Statthalteramt betreffend die Kontrolle durch die Polizeibeamten beschwert habe. Einen solchen Aufwand nehme nur derjenige in Kauf, der sich ungerecht beschuldigt sehe (Urk. 65 S. 16). Das Gericht darf sich bei der Beweiswürdigung auf die Auseinandersetzung mit den für die Entscheidfindung wesentlichen Tatsachen und Argumente beschränken. Es verfällt daher nicht in
- 7 - Willkür, wenn es sich nicht über alle in die Akten aufgenommenen Tatsachen äussert (vgl. oben Ziff. 3.2. mit Verweis auf BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Weshalb die fehlende Würdigung des vom Verteidiger genannten Vorgangs die Urteilsbegründung der Vorinstanz willkürlich erscheinen liesse, legt der Verteidiger einerseits nicht dar und ist andererseits auch nicht ersichtlich. Letztlich bekräftigte der Beschuldigte durch seine Vorsprache beim Statthalteramt, dass er mit den Anschuldigungen nicht einverstanden war. Dies hatte er indessen bereits gegenüber den beiden Polizeibeamten kundgetan, was diese anlässlich ihrer Zeugenaussagen auch ausführten. Die von der Vorinstanz nicht in die Urteilsbegründung aufgenommene Tatsache, dass es für den Beschuldigten einen gewissen Aufwand darstellte, das Statthalteramt Dietikon aufzusuchen, lässt die Beweiswürdigung der Vorinstanz, in welcher sie den Aussagen der als Zeugen befragten Polizeibeamten Glauben schenkte, nicht als willkürlich erscheinen. 4.3. Auch in der weiteren Berufungsbegründung setzt sich der Verteidiger nicht mit der konkreten Beweiswürdigung und Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander, um Willkür darzulegen. Vielmehr stellt er seine Beweiswürdigung über diejenige der Vorinstanz. Dazu bringt er vor, es sei nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass wegen des voranfahrenden Lastwagens die Frontkamera eingeschaltet gewesen sei und der Beschuldigte erst ins Visier der beiden Polizeibeamten geraten sei, als der voranfahrende Lieferwagen zum Überholen angesetzt habe. Erst dann, mithin nach 10 Sekunden Video-Laufdauer, sei das Umschalten auf die Rückwärtskamera und damit der Beschuldigte fokussiert worden. Es sei gerade nicht verständlich, wenn der Vorderrichter ausführe, die Zeugen seien als Verkehrsbeobachter unterwegs und dafür geschult gewesen, sie dann aber die relevanten Übertretungen nicht mit Video dokumentiert hätten, obwohl das Gerät zur Verfügung gestanden habe (Urk. 65 S. 17). Die Vorinstanz hat sich bei der Beweiswürdigung vorab auf die vorhandenen Beweismittel, nämlich die Zeugenaussagen der Polizeibeamten gestützt und hat der Tatsache, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht gefilmt wurde, keine relevante Bedeutung beigemessen. Dazu hielt die Vorinstanz fest, die Polizeibeamten hätten auch nie geltend gemacht, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten mit der Videokamera dokumentiert worden sei, was zutreffend ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Zeugin
- 8 - C._____ anlässlich ihrer Einvernahme ausführte, sie nähmen nicht alles auf, wenn es um eine Übertretung gehe. Es stellt damit keine Willkür dar, wenn die Vorinstanz die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Polizeibeamten wegen des fehlenden Videos bzw. wegen der nur kurzen Aufzeichnung nicht in Frage stellte, zumal das Gericht gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO die vorhandenen Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt. Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen im Hinblick auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen gewürdigt und diese in den wesentlichen Punkten als stimmig, nachvollziehbar sowie lebensnah beurteilt und damit als glaubhaft befunden (Urk. 49 S. 7 ff.). Bezüglich dieses Vorgehens bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des Kernsachverhalts vermochte der Verteidiger keine Willkür aufzuzeigen. Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft seien, bringt der Verteidiger keine Rügen vor, weshalb eine Äusserung dazu seitens des Gerichts nicht notwendig ist. 4.4. Des weiteren bringt die Verteidigung in Ziffer 14 ihrer Berufungsbegründung die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht vor (Urk. 65 S. 18 f.). Sie führt dazu aus, der angeklagte Vorgang sei nicht auf Video festgehalten, obwohl das Videogerät nachweislich seit 9 Minuten und 35 Sekunden gelaufen sei und die Beamten, welche das Geschehen von hinten beobachteten, in der Lage gewesen wären, das Aufnahmegerät zu starten und den Vorfall mit der Frontkamera festzuhalten. Es fehle an der Antwort, weshalb diese relevante Fahrt nicht aufgezeichnet worden sei. Mit dieser Rüge hält der Verteidiger erneut fest, dass er das Fehlen eines Videos für massgeblich hält. Dies ist allerdings nicht der Fall. Das Gericht hat sich vorab mit den vorhandenen Beweismitteln auseinanderzusetzen und nicht Mutmassungen darüber anzustellen, weshalb weitere Beweismittel nicht erhoben wurden. Soweit die Vorinstanz zum Nicht-Vorhandensein des Videos keine Stellung bezog, liegt jedenfalls keine mangelhafte Begründung vor. Es kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 3.2. verwiesen werden, wonach sich das Gericht nicht mit allen Einwendungen einer Partei auseinandersetzen muss. Es ist im Übrigen nicht so, dass die Polizei verpflichtet ist, Übertretungen im Strassenverkehr auf Video aufzuzeichnen. Entsprechend liegt somit nicht zum Vornherein
- 9 ein Mangel an Beweisen vor, wenn die Übertretung nicht mittels Video festgehalten wurde. 4.5. Schliesslich äussert sich der Verteidiger in seiner Berufungsbegründung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung, welche Vorbringen den Sachverhalt betreffen und im vorliegenden Berufungsverfahren somit nur von Bedeutung sein können, soweit sie sich auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz beziehen und Willkür aufzeigen. Die Verteidigung beschränkt sich allerdings darauf, ihre vor Vorinstanz gehaltene Darstellung zu wiederholen (Urk. 65 S. 19 f.). Damit liegen keine Rügen vor, welche neben dem bereits Gesagten, weiterer Ausführungen bedürfen. 5. Betreffend den zweiten Tatvorwurf, das ungenügende Sichern der Ladung, erachtete die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Polizeibeamtin C._____ von der Rapportierung weggegangen sei und einen schwarzen Zurrgurt, welcher an der Ladefläche befestigt gewesen sei, entfernt und erst danach die Ladung fotografiert habe, als lebensfremd. Es schenkte den Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ Glauben und stellte auf die durch die Beamten erstellten Fotos ab, welche die - bis auf eine mit grünem Gummizug befestigte Kiste - ungesicherten Gegenstände zeigen (Urk. 49 S. 10 f., Urk. 2 S. 2-3). Dagegen bringt der Verteidiger im Berufungsverfahren vor, es sei davon auszugehen, dass die Ladung gegen das Verschieben nach vorne seitlich und hinten formschlüssig gesichert gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass die Zeugin C._____ die Anwürfe des Beschuldigten bestreite. Ein Schuldspruch wegen ungenügender Sicherung der Ladung müsse zwingend eine Begründung enthalten, wie in concreto die Ladung, anders als vom Beschuldigten vor und danach (Wegfahrt) hätte gesichert sein müssen. Dazu äussere sich der vorinstanzliche Entscheid nicht, weshalb der Schuldspruch auf einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt fusse (Urk. 65 S. 23 f.). Indem der Verteidiger vorbringt, der Beschuldigte habe die Gegenstände auf der Ladefläche gesichert transportiert, legt er auch bezüglich dieses Sachverhaltsteils seine Sicht der Dinge dar, ohne darzulegen, weshalb die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Um auf seine Rüge eingehen zu können, hätte der Verteidiger vorbringen müssen, weshalb die Vorinstanz willkürlich vorging, indem sie den Polizeibeamten
- 10 glaubte, dass sie vor der Erstellung der Fotografien keine Sicherungselemente von den Gegenständen auf der Ladefläche entfernten. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen dazu. Damit ist entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gegenstände - mit Ausnahme der Kiste mit dem grünen Gummiseil - lose mitführte. Weshalb der Verteidiger bei dieser Ausgangslage der Auffassung ist, der Sachverhalt müsse darüber aufklären, wie die Ladung gesichert sein müsse, bleibt unklar. Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Ob der entsprechend der Anklage festgestellte Sachverhalt der genannten strassenverkehrsrechtlichen Vorschrift zuwiderläuft ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und betrifft damit nicht den Sachverhalt. 5.1. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen ist (vgl. Urk. 49 S. 11/12 Ziff. 6). 6. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Statthalteramt Dietikon und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des fahrlässigen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV. 6.1. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Verletzung der Vorschriften betreffend Beherrschung und Bedienung des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) keine Rügen vor. Nachdem sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz diesbezüglich als korrekt erweist, kann sie unter Verweis und ohne Ergänzungen übernommen werden (Urk. 49 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen ungenügender Sicherung der Ladung führte der Verteidiger im Berufungsverfahren aus, ein Schuldspruch setze zwingend eine Begründung voraus, wie in concreto die Ladung hätte gesichert sein müssen. Nachdem sich
- 11 der angefochtene Entscheid darüber nicht äussere, sei der vorinstanzliche Schuldspruch gestützt auf Art. 30 Abs. 2 SVG rechtsfehlerhaft. 6.2. Der Verteidiger geht in seiner Berufungsbegründung davon aus, dass sich die Ladung ohne Sicherung nur seitlich oder nach hinten bis zur seitlichen Ladebrücke hätte verschieben können. Es sei bis heute nicht klar, wie die Ladung nach der Vorstellung der Polizisten richtig hätte gesichert sein müssen (Urk. 65 S. 24). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG Satz 2 ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Sinn und Zweck der Ladungssicherung besteht darin, dass die Sicherheit auch für den Fall leichter Unfälle gewährleistet bleibt, was bereits die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufführte (Urk. 49 S. 14 Ziff. 2.1., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sich aus dem erstellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschuldigte die Ladung (bis auf eine Kiste) gänzlich ungesichert transportierte, steht ohne Weiteres fest, dass dies dem gesetzlichen Erfordernis der Vermeidung einer Gefährdung gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG zuwiderläuft, zumal bei einem Unfall die entstehenden Kräfte ungehindert auf die Ladung eingewirkt hätten. Wie ein Fahrzeugführer die Ladungssicherung konkret umzusetzen hat, hängt entscheidend von der Art der Ladung, namentlich von deren Grösse und Gewicht ab. Vorgaben zur Methodik der Sicherung sieht das Gesetz nicht vor. Jedoch trägt der Fahrzeugführer die Verantwortung für eine der konkreten Ladung angepasste, ordnungsgemässe Sicherung. Die Rüge der Verteidigung gegen den Schuldspruch erweist sich somit als unbegründet. Demzufolge ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigten. 6.3. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 12 - IV. Sanktion 7. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 49 S. 15 f.). Seitens der Verteidigung wurden nichts vorgebracht, was Anlass böte, die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Nachdem die Busse von Fr. 300.-- dem von der Vorinstanz als eher leicht eingestuften Verschulden angemessen erscheint, ist sie unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 49 S. 16). V. Kosten 8. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des Verfahrensausgangs ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Urk. 49 S. 17, Dispositiv-Ziff. 4 u. 5). 9. Kosten im Berufungsverfahren 9.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. 9.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
- 13 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des fahrlässigen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. November 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 23. November 2018 Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des fahrlässigen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges... 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.00. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2017.1482 vom 20. April 2017 (inklusive der nachträglichen Auslagen, Untersuchungs- und Überweisungskosten) von insgesamt Fr. 790.00 werden dem Einsprecher auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 (recte Abs. 1) SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowi... 2. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4 und Ziff. 5). 3. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 8. November 2017 und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zuzusprechen. b) des Statthalteramts des Bezirks Dietikon (Urk. 69): Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 20. April 2017 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 1, beigehe... 2. Nach der am 8. November 2017 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 5), sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG u... II. Prozessuales 3. Grundsätze 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegens... 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen ... 3.3. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamtevorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt 4. Rügen des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich und führt dazu vorab aus, die Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht glaubhaft (Urk. 65 S. 9). ... 4.2. Weiter bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe es unterlassen die Tatsache zu würdigen, dass sich der Beschuldigte persönlich beim Statthalteramt betreffend die Kontrolle durch die Polizeibeamten beschwert ha... 4.3. Auch in der weiteren Berufungsbegründung setzt sich der Verteidiger nicht mit der konkreten Beweiswürdigung und Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander, um Willkür darzulegen. Vielmehr stellt er seine Beweiswürdigung über diejenige der Vori... 4.4. Des weiteren bringt die Verteidigung in Ziffer 14 ihrer Berufungsbegründung die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht vor (Urk. 65 S. 18 f.). Sie führt dazu aus, der angeklagte Vorgang sei nicht auf Video festgehalten, obwohl das Videogerä... 4.5. Schliesslich äussert sich der Verteidiger in seiner Berufungsbegründung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung, welche Vorbringen den Sachverhalt betreffen und im vorliegenden Berufungsverfahren somit nur von Bedeutung sein können, soweit sie sich... 5. Betreffend den zweiten Tatvorwurf, das ungenügende Sichern der Ladung, erachtete die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Polizeibeamtin C._____ von der Rapportierung weggegangen sei und einen schwarzen Zurrgurt, welcher an der... 5.1. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen ist (vgl. Urk. 49 S. 11/12 Ziff. 6). 6. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Statthalteramt Dietikon und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und ... 6.1. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Verletzung der Vorschriften betreffend Beherrschung und Bedienung des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) keine Rü... 6.2. Der Verteidiger geht in seiner Berufungsbegründung davon aus, dass sich die Ladung ohne Sicherung nur seitlich oder nach hinten bis zur seitlichen Ladebrücke hätte verschieben können. Es sei bis heute nicht klar, wie die Ladung nach der Vorstell... 6.3. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. ... IV. Sanktion 7. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 49 S. 15 f.). Seitens der Verteidigung wurden nichts vorgebr... V. Kosten 8. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des Verfahrensausgangs ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Urk. 49 S. 17, Dispositiv-Ziff. 4 u. 5). 9. Kosten im Berufungsverfahren 9.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zuspr... 9.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des fahrlässigen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeug... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt des Bezirks Dietikon die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.