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Zürich Obergericht Strafkammern 29.08.2018 SU180013

29. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,141 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Übertretung der Strassenabstandsverordnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180013-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 29. August 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung der Strassenabstandsverordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. Februar 2018 (GB170004)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 27. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 11 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 1'500.–. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2016.2853 vom 27. September 2017 in der Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon in der Höhe von Fr. 80.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Februar 2018 sei aufzuheben.

- 3 - 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung freizusprechen, angeblich begangen am 26. August 2016 an der B._____-Strasse in C._____, an der Kreuzung D._____-/E._____-Strasse. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. b) Des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon: Keine Anträge.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 39 S. 3). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. Februar 2018 wurde der Beschuldigte der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 39 S. 11). 3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. März 2018 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 28). Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger die begründete Urteilsausfertigung am 5. April 2018 zugestellt worden war (Urk. 38/2), ging des-

- 4 sen Berufungserklärung vom 24. April 2018 – ebenfalls fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) – hierorts ein (Urk. 40 und Urk. 42). 4. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon (im Folgenden Statthalteramt genannt) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Nachdem das Statthalteramt sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 45), ordnete die I. Strafkammer des Berufungsgerichtes mit Beschluss vom 20. Juni 2018 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 46). Fristgerecht liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung vom 10. Juli 2018 am darauffolgenden Tag hierorts einreichen (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2018 wurde dem Statthalteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 50), verzichtete jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 52). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 51). Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich demgemäss als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage.

- 5 - Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3. Der Beschuldigte beantragt im Sinne eines Beweisantrages, der Sichtbereich an der Kreuzung D._____-Strasse/E._____-Strasse in C._____ sei in der Horizontalen mit Hilfe der Sichtweite S durch einen Sachverständigen zu bestimmen, indem in regelmässigen Abständen in einer Entfernung von 1.50 Meter vom inneren Fahrbahnrand die Strecke S abgetragen werde (Urk. 48 S. 2). Neue Beweise können (im Berufungsverfahren) nicht vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet haben (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind jedoch nur Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Demgegenüber fallen Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen werden, nicht darunter (EUGSTER, a.a.O., N 3a zu Art. 398; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

- 6 - 2. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 398). Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Der Beschuldigte stellte den obgenannten Beweisantrag bereits zwei Mal vor Vorinstanz (am 12. Februar 2018 sowie anlässlich der Hauptverhandlung; vgl. Urk. 24; Prot. I S. 10). Demzufolge kann er – trotz eingeschränkter Kognition im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO – vor Berufungsinstanz nochmals vorgebracht und gestellt werden. Auf den Beweisantrag des Beschuldigten ist somit einzutreten. 4. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils – mithin einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 48 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, weshalb kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 27. September 2017 vorgeworfen, sich in C._____ auf der B._____-Strasse im Bereich der Kreuzung D._____-/E._____-Strasse am 26. August 2016 der Übertretung von § 16 der Strassenabstandsverordnung (StrVA) in Verbindung mit Anhang B Ziffer 1 und § 340 des Planungs- und Baugesetzes schuldig gemacht zu haben, indem im Rahmen der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche der Mais auf eine Höhe von ca. 2.2 Meter herangewachsen sei, weshalb die effektive Knotensichtweite bloss ca. 70 Meter betragen habe, obwohl die von der Strassenabstandsverordnung vorgeschriebene Sichtweite in diesem Bereich 150 Meter betrage (Urk. 18). 1.2 Bei der Kreuzung der D._____-/E._____-Strasse, welche nachher in Richtung F._____ zur B._____-Strasse wird, handelt es sich um eine Strassenkreuzung im Ausserortsbereich (vgl. Urk. 1 S. 1), wobei die Strassenbenützer der

- 7 - D._____-Strasse bei der Einmündung in die E._____- bzw. B._____-Strasse keinen Vortritt haben, was mit einer entsprechenden Markierung auf dem Boden ("Haifischzähne" und einer Tafel) signalisiert ist. Die B._____- bzw. E._____- Strasse weist linkerhand (von der D._____-Strasse aus gesehen) eine leichte Krümmung auf und ist in Richtung des Ökonomiegebäudes an der B._____- Strasse … leicht abfallend (vgl. Urk. 2; Urk. 3; Urk. 13.1; so auch die Verteidigung: Urk. 48 S. 6 N 18). Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück, welches von der D._____- und der B._____-Strasse umgeben ist, hat der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt Mais mit einem Abstand/Grünstreifen von ca. zwei Metern zum Strassenrand angepflanzt (Urk. 3 S. 2 unten). 2. Sachverhalt Der Sachverhalt ist insofern unbestritten, als der Beschuldigte Pächter des am 26. August 2016 mit Mais bepflanzten landwirtschaftlichen Grundstückes war. Ebenso wird nicht bestritten, dass der Mais zum fraglichen Zeitpunkt eine Höhe von ca. 2.2 Metern und der Grünstreifen vor dem Feld durchgehend eine Breite von ca. zwei Metern aufwies (vgl. Urk. 48; dazu auch Urk. 39 S. 8). Seitens des Beschuldigten wird lediglich die Berechnung der Knotensichtweite bestritten bzw. welche Modellgrafik auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl. Urk. 48 S. 4 ff.). Dies beschlägt indes nicht den Sachverhalt, sondern vielmehr die rechtliche Würdigung und ist deswegen unter jenem Punkt (siehe sogleich Ziff. 3) abzuhandeln. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 StrAV sind auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten Sichtbereiche gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung freizuhalten. In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0.8 Metern nicht überschreiten. Der Anhang der StrAV unterscheidet sodann zwei Sichtbereiche voneinander, nämlich unter der Überschrift A "Innenseite von Kurven" und unter der Überschrift B "Strassenverzweigungen und Ausfahrten". Dazu erwog die Vorinstanz daher zu Recht, dass diese Unterscheidung

- 8 bereits in § 16 Abs. 1 StrAV vorgenommen wird und dieser Differenzierung auch der Anhang der StrAV folgt (Urk. 39 S. 5). 3.2 Der Beschuldigte macht diesbezüglich – auch im Berufungsverfahren – geltend, im angefochtenen Entscheid werde die Knotensichtweite fälschlicherweise gestützt auf den Anhang B bzw. die Modellgrafik "Strassenverzweigungen und Ausfahrten" berechnet, was rechtsfehlerhaft sei (Urk. 48 S. 3 N 8 und S. 5 N 14). 3.3 Vorliegend handelt es sich um eine Strassenverzweigung (eine Kreuzung) und nicht (bloss) um eine Kurve, weshalb mit der Vorinstanz die Berechnungsweise gemäss Anhang B (Ziff. 1) mit der Überschrift "Strassenverzweigungen und Ausfahrten" der StrAV für die Berechnung der Knotensichtweite massgeblich ist. Der Beschuldigte möchte zwar die Topografie und die Linkskrümmung der E._____-Strasse mitberücksichtigt wissen (Urk. 48 S. 4 N 10 und S. 5 N 12 ff.). Er lässt indes selbst ausführen, dass die Topografie linksseitig bloss leicht abfallend sei und die E._____-Strasse auch bloss leicht gekrümmt sei (Urk. 48 S. 6 N 18). Dies rechtfertigt somit keine Berechnung der Knotensichtweite gemäss Anhang A "Innenseite von Kurven", bei welcher dann dem Umstand, dass eine Strassenverzweigung vorliegt, überhaupt keine Rechnung getragen würde. 3.4 Seitens des Beschuldigten wird sodann moniert, es gebe keine Anleitung, welche Modellgrafik bei der Rechtsanwendung auf den Einzelfall anzuwenden sei (Urk. 48 S. 5 N 16). Solches ist – zumindest für den vorliegenden Fall – auch nicht nötig. Entweder handelt es sich um eine Kurve oder um eine Strassenverzweigung oder Ausfahrt. Andere Situationen, bei denen die Sichtweite relevant sein könnte, sind nur schwer vorstellbar. Hier liegt zweifelsohne eine Strassenverzweigung (und keine Kurve) vor, zumal die E._____-Strasse bloss leicht gekrümmt ist, was ja auch die Verteidigung einräumt. Aus diesem Grund ist die Berechnung der Sichtweite ebenfalls nach Anhang B vorzunehmen. Sodann verweist der Beschuldigte auf § 15 StrAV, welcher auf die Verkehrssicherheit verweise (Urk. 48 S. 5 N 15). Diese Bestimmung mit der Marginale "Erleichterungen" weist indes keinen Zusammenhang zu § 16 StrAV auf, sondern bezieht sich auf § 14 StrAV, welche Bestimmung den Grundsatz der Pflanzab-

- 9 stände von der Strassengrenze – und § 15 dessen Erleichterungen – normiert. Inwieweit diese Bestimmungen mit § 16 StrAV zusammenhängen, ist nicht einzusehen. Es werden unterschiedliche Themen geregelt (Pflanzabstände bzw. Sichtbereiche). Wenn der Beschuldigte zudem auf die Verkehrssicherheit verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese eher noch längere bzw. grössere Sichtweiten gebieten würde, was nicht im Interesse des Beschuldigten sein kann. Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid erwogen, dass, bereits weil dem Beschuldigten die Verletzung der Strassenabstandsverordnung durch Nichtfreihalten des Sichtbereichs über 0.8 Meter an der Kreuzung D._____-/E._____- Strasse (nicht in der Kurve der E._____-Strasse) vorgeworfen werde, einzig die Berechnungsweise gemäss Anhang B massgeblich sei (a.a.O. S. 6). Auch dies spricht mit der Vorinstanz für eine Berechnung der Knotensichtweite gemäss Anhang B. 3.5 Das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist demzufolge nicht rechtsfehlerhaft. Zurecht hat der Vorderrichter die (Knoten-)Sichtweite, in welcher Pflanzen eine Höhe von 0.8 Metern nicht überschreiten dürfen, analog dem Statthalteramt gestützt auf Anhang B (Ziff. 1) der StrAV berechnet. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann demzufolge vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss ist der Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung schuldig zu sprechen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweiserhebungen und der Beweisantrag des Beschuldigten ist abzuweisen. IV. Sanktion Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– ist – auch unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Prot. I S. 6 f.) – zu übernehmen. Anzumerken ist, dass der Ausfällung einer höheren Busse gegen den einzig appellierenden Beschuldigten ohnehin das Verbot der reformatio in peius

- 10 entgegenstünde (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 39 S. 9). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind daher vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen: 1. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Bestimmung des Sichtbereiches an der Kreuzung D._____-Strasse/E._____-Strasse in C._____ in der Horizontalen mit Hilfe der Sichtweite S durch einen Sachverständigen, indem in regelmässigen Abständen in einer Entfernung von 1.5 Meter vom inneren Fahrbahnrand die Strecke S abgetragen wird, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

- 11 - 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. August 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 29. August 2018 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 11 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 1'500.–. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2016.2853 vom 27. September 2017 in der Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon in der Höhe... 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Februar 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung freizusprechen, angeblich begangen am 26. August 2016 an der B.__... 3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtliche... 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vo... 3. Der Beschuldigte beantragt im Sinne eines Beweisantrages, der Sichtbereich an der Kreuzung D._____-Strasse/E._____-Strasse in C._____ sei in der Horizontalen mit Hilfe der Sichtweite S durch einen Sachverständigen zu bestimmen, indem in regelmässig... Neue Beweise können (im Berufungsverfahren) nicht vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet haben (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind jedoch nur Tatsachen u... 4. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils – mithin einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 48 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, wes... III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung IV. Sanktion V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Bestimmung des Sichtbereiches an der Kreuzung D._____-Strasse/E._____-Strasse in C._____ in der Horizontalen mit Hilfe der Sichtweite S durch einen Sachverständigen, indem in regelmässigen Abständen in einer E... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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