Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU180011-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 30. April 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 11. Januar 2018 (GC170021)
- 2 -
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 19. Januar 2018 (Urk. 16),
in der Erwägung,
dass das begründete Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 11. Januar 2018 der Beschuldigten am 19. März 2018 zugestellt wurde (Urk. 19/2),
dass Art. 399 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung vorsieht,
dass die genannte Frist für die Beschuldigte somit am 9. April 2018 verstrichen ist,
dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen auf die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich korrekt hingewiesen wurde (Urk. 20 Dispositiv-Ziffer 7),
dass die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157),
dass praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
dass die Beschuldigte infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird,
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO
- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 19. Januar 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 11. Januar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. April 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 30. April 2018 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 19. Januar 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 11. Januar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte das Statthalteramt des Bezirks Horgen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.