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Zürich Obergericht Strafkammern 08.06.2018 SU180005

8. Juni 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,885 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Übertretung der Verordnung über das Taxiwesen etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180005-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner

Urteil vom 8. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt X._____

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung der Verordnung über das Taxiwesen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 23. November 2017 (GC170058)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 8. Mai 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 19 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der Übertretung von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung der Stadt Winterthur vom 11. Januar 1989 über das Taxiwesen (TV) (unerlaubtes Aufstellen eines Taxifahrzeuges und unerlaubtes Aufnehmen von Fahrästen mit einem Taxifahrzeug) sowie − der Übertretung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) (Nichteinhalten der Lenkpause sowie Nichteinhalten täglich unterteilten Ruhepausen). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Kosten des Strafbefehls; Fr. 350.– nachträgliche Untersuchungskosten; Fr. 1'880.– Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.

- 3 - 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur von Fr. 680.– (Kosten Strafbefehl und nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Winterthur eingefordert. 6. Eine Parteientschädigung wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen. 7. (Mitteilungen). 8. (Rechtsmittel)."

Berufungsanträge: a) der Verteidigung: (Urk. 40 S. 2) 1. Es sei das vom Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, am 23. November 2017 unter der Geschäfts-Nummer 170058-K/Ubegr gefällte Urteil dahin abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der Übertretung von Art. 27 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Absatz 2 und Art. 12 Absatz 3 der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur (unerlaubtes Aufnehmen von Fahrgästen mit einem Taxifahrzeug) freizusprechen ist. Im Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen. 2. Es sei die Busse gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteiles zufolge des teilweisen Freispruches auf Fr. 100.– zu reduzieren. 3. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger aus dieser für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung

- 4 von Fr. 2'500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und für das Berufungsverfahren von Fr. 1'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zuzusprechen. b) des Stadtrichteramts Winterthur: (Urk. 36, Urk. 47) Keine Anträge.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 29 S. 4). 1.2. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2017 der Übertretung von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung der Stadt Winterthur vom 11. Januar 1989 über das Taxiwesen (TV) (unerlaubtes Aufstellen eines Taxifahrzeuges und unerlaubtes Aufnehmen von Fahrgästen mit einem Taxifahrzeug) sowie der Übertretung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) (Nichteinhalten der Lenkpause sowie Nichteinhalten der täglich unterteilten Ruhepausen) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 22; Urk. 29 S. 19 ff.).

- 5 - 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. November 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 24). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 11. Januar 2018 zugestellt (Urk. 26-27). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 31. Januar 2018 (Urk. 31) ging innert Frist ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin wird im Wesentlichen ein Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Aufstellens eines Taxifahrzeuges und unerlaubten Aufnehmens von Fahrgästen mit einem Taxifahrzeug und die Bestrafung mit einer reduzierten Busse von Fr. 100.– beantragt (Urk. 31 S. 2). Beweisanträge stellte der Beschuldigte keine (Urk. 31 S. 3). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Stadtrichteramt Winterthur ein Doppel der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 34). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte das Stadtrichteramt Winterthur mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 36). 1.6. Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 ordnete die erkennende Kammer das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 8. März 2018 erstattete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, innert Frist die Berufungsbegründung (Urk. 40). 1.7. Mit Eingabe vom 19. März 2018 teilte das Stadtrichteramt Winterthur innert der mit Präsidialverfügung vom 12. März 2018 (Urk. 43) angesetzten Frist mit, dass es auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichte (Urk. 47). Die Vorinstanz verzichtete ebenfalls auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 45). Diese beiden letzten Eingaben wurden dem Beschuldigten mit Schreiben vom 21. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 49). 2. Umfang der Berufung 2.1. Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Übertretung der Verordnung der Stadt Winterthur über das Taxiwesen

- 6 - (unerlaubtes Aufstellen eines Taxifahrzeuges und unerlaubtes Aufnehmen von Fahrgästen mit einem Taxifahrzeug, Dispositivziffer 1 Alinea 1), die Höhe der Busse (Dispositivziffern 2-3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 4-6) an (Urk. 31 S. 2 f.; Urk. 40 S. 2). Den Anklagepunkt betreffend Nichteinhalten der Lenkpause sowie Nichteinhalten der täglich unterteilten Ruhepausen (Übertretung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen, ARV 2) hat der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 7 S. 1; Urk. 21 S. 1) und im Berufungsverfahren hat er den diesbezüglichen Schuldspruch ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 31 S. 3; Urk. 40 S. 2). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die unangefochten gebliebene Dispositivziffer 1 Alinea 2 des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen Nichteinhaltens der Lenkpause sowie Nichteinhaltens der täglich unterteilten Ruhepausen) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO). 2.2. Auf die Argumente der Parteien und ihrer Rechtsvertreter ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2). 3. Kognition des Berufungsgerichts Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich

- 7 sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch – wie dies vorliegend der Fall ist – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. Dann wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11 ff.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3 f.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. II. Schuldpunkt - Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorwurf Gemäss Strafbefehl vom 8. Mai 2017 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 11. Dezember 2016 um ca. 02.30 Uhr sein Taxi, Kontrollschild ZH … mit der Taxibetriebsbewilligung der Kategorie B unerlaubterweise auf dem öffentlichen Taxistandplatz am Bahnhofplatz in Winterthur aufgestellt und Fahrgäste aufgenommen habe, obwohl dieser Taxistandplatz mit Taxifahrzeugen von Taxichauffeuren mit der Betriebsbewilligung der Kategorie A besetzt gewesen sei und

- 8 es dem Beschuldigten darum verboten war, sein Fahrzeug dort aufzustellen und Fahrgäste aufzunehmen, wobei ihm dieses Verbot bekannt gewesen sei (Urk. 2). 2. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen B._____ zweifelsfrei erstellt sei, dass bereits mindestens ein Taxifahrzeug mit Betriebsbewilligung der Kategorie A auf dem Standplatz gestanden sei, als der Beschuldigte dorthin gefahren sei. Der Beschuldigte müsse sodann gesehen haben, dass dieses Taxi über eine Betriebsbewilligung der Kategorie A verfügt habe und deshalb hätte er nicht hinter jenes auf den Standplatz fahren dürfen. Der Beschuldigte habe sodann anerkannt, dass er auf dem öffentlichen Standplatz ohne vorherige Bestellung einen Fahrgast geladen habe (Urk. 29 S. 10). Der Beschuldigte habe sich dadurch der Übertretung von Art. 27 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Absatz 2 der Verordnung über das Taxiwesen (TV) (unerlaubtes Aufstellen eines Taxifahrzeuges und unerlaubtes Aufnehmen von Fahrgästen mit einem Taxifahrzeug) schuldig gemacht (Urk. 29 S. 15 f.). 3. Einwendungen der Verteidigung 3.1. Der Verteidiger wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Die zentrale Frage laute, ob der öffentliche Taxistandplatz am Bahnhofplatz Winterthur am 11. Dezember 2016 um 02.30 Uhr unbesetzt gewesen sei, als der Berufungskläger mit seinem Taxi auf den Standplatz gefahren sei. Im Falle eines unbesetzten Taxistandes sei es gemäss Art. 12 Abs. 4 der Taxiverordnung auch Taxifahrzeugen der Kategorie B erlaubt, Fahrgäste aufzunehmen. Der Zeuge B._____ sei erst auf dem öffentlichen Standplatz eingetroffen, als der Beschuldigte bereits dort gewesen sei, daher könne die Situation bei Ankunft des Beschuldigten gar nicht aufgrund der Aussagen des Zeugen erstellt werden. Das Taxi der Firma C._____ mit der Betriebsbewilligung der Kategorie A könne auch später, als der Beschuldigte sich schon auf dem öffentlichen Standplatz befunden habe, vor das Taxi des Beschuldigten hingefahren sein. Auch aus dem vom Beschuldigten gewählten zweit-

- 9 vordersten Platz in der Reihenfolge der Standplätze könne nicht geschlossen werden, dass sich ein Fahrzeug vor ihm befunden habe. Der zweite Standplatz sei günstiger für Fahrgäste, welche mit dem Zug am Bahnhof ankommen, weil er näher an der Bahnunterführung liege und das Taxi von Ankommenden leichter erkannt werde, als auf dem ersten Standplatz, welcher durch ein Gebäude verdeckt werde (Urk. 40 S. 3 ff.). Die Vorinstanz habe sodann den Grundsatz "in dubio pro reo" fälschlicherweise nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Fall angewendet. In Würdigung der gesamten Beweislage hätte der vorinstanzliche Einzelrichter unter Einbezug der Aussage des Belastungszeugen – welcher im Übrigen ein Konkurrent des Beschuldigten sei – erhebliche und unüberwindbare Zweifel haben müssen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Straftatbestand auch tatsächlich verwirklicht habe. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten sich zu exkulpieren, sondern es hätte ihm schlüssig nachgewiesen werden müssen, dass er im relevanten Zeitpunkt auf einen bereits von zumindest einem anderen Taxi mit Betriebsbewilligung der Kategorie A besetzten öffentlichen Standplatz gefahren sei, um dort auf Passagiere zu warten (Urk. 40 S. 6 f.). 3.2. Aus der Berufungsbegründung der Verteidigung geht hervor, dass sie lediglich die Beweise anders würdigt als die Vorinstanz und alternative Möglichkeiten, die nach ihrer Ansicht nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können, aufzeigt. Ihr Standpunkt mag in einzelnen Punkten durchaus vertretbar sein. Die Verteidigung vermag aber in keiner Weise darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in offensichtlicher Weise – so wie es Art. 398 Abs. 4 StPO verlangt – fehlerhaft festgestellt hat. Bereits aus diesem Grund wäre die Berufung abzuweisen. Nachfolgend wird lediglich eventualiter eine eigenständige Beweiswürdigung vorgenommen. 4. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 4.1. Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – zu prüfen, ob dem Beschuldigten der ihm vorgeworfene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzuge-

- 10 hen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 29 S. 6 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Als Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 20. Dezember 2016 mit der darin vermerkten telefonischen Anzeige von B._____ und der ebenfalls darin festgehaltenen Befragung des Beschuldigten bei der Stadtpolizei Winterthur (Urk. 1), die am 31. August 2017 vom Stadtrichteramt Winterthur durchgeführten Einvernahmen des Zeugen B._____ (Urk. 13) und des Beschuldigten (Urk. 14) sowie die anlässlich der Hauptverhandlung durch die Vorinstanz vorgenommene Einvernahme des Beschuldigten (Prot. I S. 7 ff.) bei den Akten. 4.3. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen im Polizeirapport ist darauf hinzuweisen, dass der Polizei unter anderem im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine originäre Einvernahmekompetenz zusteht, welche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts auch informelle Gespräche ermöglicht, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen sind (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO), und bei denen auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden kann. Wirken sich informell rapportierte Aussagen von Auskunftspersonen, Zeugen etc. für den Beschuldigten allerdings belastend aus, so ist ihm Gelegenheit zu geben, an der Einvernahme, anlässlich welcher der betreffenden Person genannte Aussagen vorgehalten werden, teilzunehmen; dies mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Ab. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gemäss Art. 147 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO. Aussagen können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die befragte Person zu richten. Ein Anspruch auf mehrmalige Konfrontation mit den Aussagen eines Zeugen besteht dagegen nicht (Schleiminger Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 N 4 f.). Insbesondere besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit im polizei-

- 11 lichen Ermittlungsverfahren (Schleiminger Mettler in: BSK StPO I, a.a.O., Art. 147 N 7a). 4.4. Der Zeuge B._____ bestätigte seine Aussagen gemäss Polizeirapport in der späteren stadtrichteramtlichen Einvernahme (Urk. 13 S. 2 ff.), welche in Anwesenheit des Verteidigers (Urk. 13 S. 1) sowie des leicht verspäteten Beschuldigten stattfand (Urk. 13 S. 3). Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger hat denn auch vom Recht Ergänzungsfragen zu stellen Gebrauch gemacht (Urk. 13 S. 4 f.). Entsprechend konnte der Beschuldigte seine Teilnahmerechte wahrnehmen und die Aussagen des Zeugen sind verwertbar. 4.5. Bei den Aussagen des Beschuldigten gemäss Polizeirapport handelt es sich hingegen aufgrund der fehlenden Unterzeichnung um nicht StPO-konforme Einvernahmen. Sie dürfen nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Soweit sich der Beschuldigte jedoch selbst auf diese Aussagen beruft, kann darauf abgestellt werden. Ohne Zweifel verwertbar sind indes die Einvernahmen des Beschuldigten vor dem Stadtrichteramt (Urk. 14) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 10). 5. Würdigung des Beweisergebnisses 5.1. Der Strafbefehl stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Anzeigeerstatters resp. Zeugen B._____. Die Vorinstanz hat seine Aussagen ebenso wie jene des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Eine neuerlich ausführliche Darstellung erübrigt sich mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S.7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die materielle Beweiswürdigung der Vorinstanz ist anzumerken, dass sich allfällige Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht auf die im Polizeirapport enthaltenen Aussagen stützen dürfen (vgl. Urk. 29 S. 7 ff.), denn diese Aussagen sind – wie oben gezeigt – nicht zu seinem Nachteil verwertbar. 5.2. Gemäss Art. 12 Abs. 3 TV ist in Sichtweite von besetzten öffentlichen Standplätzen die Aufnahme von Fahrgästen unzulässig, ausser sie erfolgt auf vorgängige Bestellung. Die gestützt auf Art. 11 Abs. 2 TV erlassene Platzordnung für das Taxiwesen hält in Ziffer 2.1 fest, dass die ordentlichen Standplätze auf öf-

- 12 fentlichem Grund nur durch die Inhaber von Betriebsbewilligungen der Kategorie A benützt werden dürfen. Eine Ausnahme hierzu sieht Art. 12 Abs. 4 TV vor, wonach auf unbesetzten öffentlichen Standplätzen auch Taxis mit Betriebsbewilligung der Kategorie B Fahrgäste ein- und aussteigen lassen dürfen. 5.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit einem Taxi mit Betriebsbewilligung der Kategorie B auf den öffentlichen Standplatz am Hauptbahnhof Winterthur gefahren ist und dort ohne vorgängige Bestellung einen Fahrgast geladen hat. Zu prüfen bleibt demnach, ob sich der Beschuldigte auf die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 4 TV stützen kann. 5.4. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, als dass der Zeuge B._____ nicht gesehen haben kann, ob im Zeitpunkt, als der Beschuldigte am Standplatz eingetroffen ist, ein Taxi mit Betriebsbewilligung der Kategorie A dort stand oder nicht, weil er erst etwas später dorthin gelangte (Urk. 13 S. 5 Antwort zu Frage 30). Soweit also die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei "zweifelsfrei davon auszugehen, dass bereits mindestens ein Taxifahrzeug der A-Kategorie auf dem Standplatz stand, als der Beschuldigte hingefahren ist" (Urk. 29 S. 10), ist die Sachverhaltserstellung fehlerhaft oder zumindest unpräzis. Betrachtet man die Aussagen des Zeugen B._____ nämlich näher, so lässt sich feststellen, dass der Zeuge gar nicht den Zeitpunkt schildert, in welchem der Beschuldigte zum Standplatz hinfuhr, sondern jenen, in welchem er selbst dorthin kam. Den Beobachtungen des Zeugen zufolge befand sich dannzumal an erster Stelle ein Taxi der Firma C._____ (mit A-Bewilligung) und an zweiter Stelle das Taxi des Beschuldigten. Der Zeuge stellte sein Fahrzeug dann auf die dritte Position. Kurze Zeit später seien Personen in das Taxi mit A-Bewilligung sowie in das Taxi mit B- Bewilligung des Beschuldigten eingestiegen (Urk. 1 S. 4; Urk. 13 S. 3 f. Antworten auf Fragen 12-24). 5.5. Folglich ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass für den Zeitpunkt seines Eintreffens nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Standplatz unbesetzt war. Doch massgebend ist nicht nur die Situation bei der Ankunft des Beschuldigten am öffentlichen Standplatz, sondern auch während seines weiteren Verbleibens dort. Der Beschuldigte hält selbst fest, er verhalte sich in der Regel so, dass

- 13 wenn er sehe, dass Taxifahrzeuge der Kategorie A hinter ihm parkieren, er wieder wegfahre ohne Fahrgäste zu laden (Urk. 14 S. 2 Antwort auf Frage 4). Dies ist rechtlich auch korrekt, mit anderen Worten muss der Standplatz bis zum Moment des Einsteigens des Fahrgasts bzw. der Entgegennahme des Fahrauftrags unbesetzt geblieben sein. 5.6. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten in der Berufungserklärung sei es möglich, dass er sein Taxi auf den zweiten Standplatz gestellt habe und das Taxi der Firma C._____ (mit Bewilligung der Kategorie A) danach vor ihn auf den ersten Platz hingefahren sei (Urk. 40 S. 4). Entsprechend war der Standplatz spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unbesetzt im Sinne von Art. 12 Abs. 4 TV und der Beschuldigte hätte den Standplatz verlassen müssen, ohne einen Fahrgast zu laden. Dass vorliegend – gemäss Darstellung des Beschuldigten – das Taxi der Firma C._____ vor (anstatt hinter) dem Beschuldigten hingefahren war, spielt dabei keine Rolle. Zusätzlich fuhr der Zeuge B._____ ebenfalls mit einem Taxi mit A-Bewilligung hinter den Beschuldigten, bevor dieser einen Fahrgast aufgenommen hatte (vgl. nachfolgend). 5.7. Art. 12 Abs. 4 TV erlaubt Taxis der Kategorie B auf unbesetzten öffentlichen Standplätzen lediglich das Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen. Hingegen bleibt die eigentliche Benützung der öffentlichen Standplätze, d.h. das Aufstellen eines Taxis zur Entgegennahme von Fahraufträgen, gemäss Ziffern 1.2 und 2.2 der Platzordnung für das Taxiswesen der Stadt Winterthur den Inhabern von Betriebsbewilligungen der Kategorie A vorbehalten. Der Zeuge B._____ gab zu Protokoll, dass der Fahrgast, welcher in das Taxi des Beschuldigten stieg, vom Bahnhofsausgang her gekommen sei (Urk. 13 S. 4 Antworten auf Fragen 21-24). Auf die Frage, ob es sich um ein Parkieren des Fahrzeuges oder ein reines Aufladen des Fahrgastes gehandelt habe, erklärte er, dass der Beschuldigte dort gestanden sei und auf Fahrgäste gewartet habe (Urk. 13 S. 5 Antwort auf Frage 31-32). Folglich war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ankunft des Zeugen B._____ am Standplatz noch nicht damit beschäftigt, einen Fahrgast zu laden. Andernfalls hätte der Zeuge das Herankommen des Fahrgastes nicht beobachten können.

- 14 - Der Beschuldigte stellte sein Fahrzeug der Taxikategorie B somit nicht nur ab, um bloss jemanden einsteigen zu lassen. So sagte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst: "Ja, ich habe kurze Zeit gewartet und dann einen Fahrgast aufgenommen". In dieser (wenn auch allenfalls kurzen) Zeit war der öffentliche Standplatz nicht unbesetzt, sondern es stand das Taxi der Firma C._____ vor und schliesslich auch dasjenige des Zeugen B._____ sowie weitere Taxis der Kategorie A (Urk. 13 S. 4 Antwort auf Frage 25) hinter jenem des Beschuldigten. 5.8. Die Verteidigung bringt zur Person des Zeugen B._____ vor, dass er ein Konkurrent des Beschuldigten sei. B._____ sei es denn auch gewesen, der die Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Zeuge B._____ eher gewillt gewesen sei, den Beschuldigten zu be- als zu entlasten (Urk. 40 S. 6 f.). Es trifft zu, dass der Zeuge B._____ ebenfalls als Taxifahrer in Winterthur arbeitet, folglich Konkurrent des Beschuldigten ist und dadurch grundsätzlich ein Interesse hätte, ihm zu schaden. Es ist jedoch nur logisch, dass sich gerade ein Konkurrent veranlasst sieht, die entsprechende Anzeige zu erstatten. Denn ihm sind die massgebenden Vorschriften überhaupt erst bekannt und ihm entsteht durch die Missachtung dieser Vorschriften ein Nachteil. Allein die wirtschaftliche Konkurrenzsituation macht eine Aussage aber noch nicht unglaubhaft. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist in den Aussagen des Zeugen, wonach der Beschuldigte eine kurze Zeit auf dem öffentlichen Standplatz stand resp. er dort gestanden und gewartet habe (Urk. 40 S. 5) kein Widerspruch zu sehen. Der Zeuge schilderte den Vorfall sachlich und ohne erkennbare Übertreibungen. Er erwähnte in seinen Aussagen auch Details wie beispielsweise die Taxifirma und Nummer des Fahrzeuges, welches vor dem Beschuldigten gestanden habe. Dass sich der Zeuge teilweise dahingehend äussert, dass Taxis mit Betriebsbewilligung der Kategorie B überhaupt nicht auf einem öffentlichen Standplatz stehen dürfen (Urk. 13 S. 2 Antwort auf Frage 9; S. 4 Antwort auf Frage 20; S. 5 Antwort auf Frage 31), ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen.

- 15 - Der Beschuldigte selbst konnte anlässlich der stadtrichteramtlichen Einvernahme nicht mehr sagen, ob das Fahrzeug der Firma C._____ dort (vor ihm) gestanden habe. Er sei überzeugt, dass er damals gewartet habe, bis die anderen Taxifahrzeuge aufgeladen hatten und weggefahren waren, bevor er zum öffentlichen Standplatz gefahren sei (Urk. 14 S. 3 Antwort auf Frage 10). Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte: "Es gab keine Taxis am Bahnhofplatz, als ich gekommen bin" (Prot. I S. 12), "es stand noch kein Taxi mit einer A-Bewilligung dort. Ein Platz war frei und ich habe einen Gast aufgenommen" (Prot. I S. 14). Auf Vorhalt der Zeugenaussage, wonach vor ihm ein Fahrzeug der Firma C._____ gestanden habe, sagte er: "Ich habe es nicht gesehen. Es stand kein Auto dort." (Prot. I S. 13). Den Aussagen, mit denen der Beschuldigte entgegen den Einwendungen in der Berufungserklärung sinngemäss geltend macht, dass kein Taxi vor ihm stand, kommt indes keine Überzeugungskraft zu. Auch zum Geschehen hinter ihm äusserte er sich an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausweichend: Er habe nicht darauf geachtet, er habe nicht gesehen, ob ein Auto hinter ihm war, erst beim Wegfahren habe er es gesehen, es sei ein beschrifteter Mercedes der A- Kategorie gewesen, er habe nachher aufgrund der Anzeige erfahren, dass es sich um B._____ gehandelt habe (Prot. I S. 14 f.). In der stadtrichteramtlichen Einvernahme hatte er zunächst erklärt, er habe die Taxis hinter ihm nicht erkannt (Urk. 14 S. 2 Antwort auf Frage 4). Auf die Frage, ob der Zeuge B._____ schon dort gestanden sei oder dem Beschuldigten nachgefahren sei, antwortete der Beschuldigte hingegen: "Er ist von hinten zugefahren. Dann hat er gesehen, dass ich mit B dort stehe und hat Anzeige gemacht". Der Beschuldigte macht vage und unklare Aussagen darüber, ob er überhaupt auf das Geschehen hinter sich geschaut habe, in welchem Zeitpunkt er dies getan und was er dabei erkannt habe. Sein Aussageverhalten wirkt entsprechend wenig glaubhaft. 5.9. Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen des Zeugen B._____ erstellt, dass ein Taxi der Kategorie A (das allenfalls zeitlich auch erst nach dem Beschuldigten an den Standplatz gefahren war) vor dem Beschuldigten mit B-Bewilligung stand. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der öffentliche Standplatz vor dem Hauptbahnhof Winterthur nicht unbesetzt im Sinne von Art.12 Abs. 4 TV war. Da-

- 16 her hätte der Beschuldigte den Standplatz unverzüglich verlassen müssen. Dies tat der Beschuldigte jedoch nicht – auch nicht als weitere Taxis mit Betriebsbewilligung der Kategorie A hinter ihn hinfuhren. Die geschilderten Beobachtungen des Zeugen zeigen, dass der Beschuldigte zunächst hinter dem Taxi der Firma C._____ stand, auf Fahrgäste wartete und schliesslich einen Fahrgast, der sich vom Bahnhofsausgang näherte, aufnahm. Dadurch liess der Beschuldigte aber nicht nur einen bereits wartenden Fahrgast einsteigen, sondern der Beschuldigte hielt sich eine gewisse Zeitdauer auf dem besetzten Standplatz auf. Damit hat er den ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt erfüllt. 6. Rechtliche Würdigung 6.1. Das Stadtrichteramt Zürich wie auch die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten als Übertretung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur vom 11. Januar 1989 (TV), Art. 12 Abs. 3 TV i.V.m. Ziff. 2.1 der Platzordnung für das Taxiwesen der Stadt Winterthur. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und daher im Berufungsverfahren zu übernehmen (Urk. 27 S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Gegen die rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Einwände vor (Urk. 40). 6.2. Nach Art. 27 Abs. 1 TV macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften der Verordnung verletzt oder darauf gestützte Beschlüsse, Verfügung oder Auflagen missachtet. 6.3. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt weder einen Fahrgast aufgrund einer vorgängigen Bestellung gemäss Art. 12 Abs. 3 TV aufgenommen noch war der öffentliche Standplatz am Bahnhofplatz Winterthur unbesetzt im Sinne von Art. 12 Abs. 4 TV, als der Beschuldigte einen Fahrgast aufnahm. Zunächst stand vor ihm und später auch hinter ihm ein Taxi mit Betriebsbewilligung der Kategorie A. Damit erfüllt der Beschuldigte die objektiven Tatbestände des unerlaubten Aufstellens eines Taxifahrzeuges und des unerlaubten Aufnehmens von Fahrgästen mit einem Taxifahrzeug. In subjektiver Hinsicht bestätigte der Beschuldigte, dass ihm die entsprechenden Gesetzes-

- 17 bestimmungen bekannt seien (Urk. 14 S. 3 Antwort auf Frage 8 und 14) und seine Aussagen zeigen dies auch deutlich (vgl. Urk. 14 S. 2 Antwort auf Frage 4 und 10). Indem er an diesem Abend den Standplatz nicht unverzüglich verliess, als Taxis mit Betriebsbewilligung A dort ankamen, ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. 7. Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Übertretung von Art. 27 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Absatz 2 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Taxiwesen (TV) (unerlaubtes Aufstellen eines Taxifahrzeuges und unerlaubtes Aufnehmen von Fahrgästen mit einem Taxifahrzeug) schuldig zu sprechen. III. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse korrekt wiedergegeben und angewendet, indem sie die Busse auf Fr. 300.– festsetzte bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 29 S. 17 ff.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass es sich um ein leichtes Verschulden handle. Es sind mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Busse indizieren würden. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen und für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 18 - 3. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 23. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − (…) − der Übertretung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) (Nichteinhalten der Lenkpause sowie Nichteinhalten täglich unterteilten Ruhepausen). 2. - 8. (…). 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 19 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Übertretung von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung der Stadt Winterthur vom 11. Januar 1989 über das Taxiwesen (TV) (unerlaubtes Aufstellen eines Taxifahrzeuges und unerlaubtes Aufnehmen von Fahrgästen mit einem Taxifahrzeug). 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. Juni 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Anner

Urteil vom 8. Juni 2018 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur von Fr. 680.– (Kosten Strafbefehl und nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Winterthur eingeforde... 6. Eine Parteientschädigung wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen. 7. (Mitteilungen). 8. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 29 S. 4). 1.2. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2017 der Übertretung von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung der Stadt Winterthur vom 11. Januar 1989 über das Taxiwe... 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. November 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 24). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 11. Januar 2018 zugestellt (Urk. 26-27). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 31. Januar 2018 (Urk. 31) ging innert Frist ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin wird im Wesentlichen ein Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Aufstellens eines Taxifahrzeuges und unerlaubten Aufnehmens... 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Stadtrichteramt Winterthur ein Doppel der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werd... 1.6. Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 ordnete die erkennende Kammer das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 8. März 2018 erstattete der erbetene... 1.7. Mit Eingabe vom 19. März 2018 teilte das Stadtrichteramt Winterthur innert der mit Präsidialverfügung vom 12. März 2018 (Urk. 43) angesetzten Frist mit, dass es auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichte (Urk. 47). Die Vorinstanz verzi... 2. Umfang der Berufung 2.1. Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Übertretung der Verordnung der Stadt Winterthur über das Taxiwesen (unerlaubtes Aufstellen eines Taxifahrzeuges und unerlaubtes Aufnehmen von Fahrgästen mit einem Taxifahr... Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die unangefochten gebliebene Dispositivziffer 1 Alinea 2 des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen Nichteinhaltens der Lenkpause sowie Nichteinhaltens der täglich unterteilten Ruhepausen... 2.2. Auf die Argumente der Parteien und ihrer Rechtsvertreter ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung... 3. Kognition des Berufungsgerichts Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Ta... II. Schuldpunkt - Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorwurf 2. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen B._____ zweifelsfrei erstellt sei, dass bereits mindestens ein Taxifahrzeug mit Betriebsbewilligung der Kategorie A auf dem Standplatz gestanden sei, als der Beschuldig... 3. Einwendungen der Verteidigung 3.1. Der Verteidiger wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Die zentrale Frage laute, ob der öffentliche Taxistandplatz am Bahnhofplatz Winterthur am 11. Dezember 2016 um 02.3... 3.2. Aus der Berufungsbegründung der Verteidigung geht hervor, dass sie lediglich die Beweise anders würdigt als die Vorinstanz und alternative Möglichkeiten, die nach ihrer Ansicht nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können, aufzeigt... 4. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 4.1. Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – zu prüfen, ob dem Beschuldigten der ihm vorgeworfene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat zutr... 4.2. Als Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 20. Dezember 2016 mit der darin vermerkten telefonischen Anzeige von B._____ und der ebenfalls darin festgehaltenen Befragung des Beschuldigten bei der Stadtpolizei Winterthur (Urk. 1), die am 31. Au... 4.3. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen im Polizeirapport ist darauf hinzuweisen, dass der Polizei unter anderem im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine originäre Einvernahmekompetenz zusteht, welche zur Klärung eines allenfal... 4.4. Der Zeuge B._____ bestätigte seine Aussagen gemäss Polizeirapport in der späteren stadtrichteramtlichen Einvernahme (Urk. 13 S. 2 ff.), welche in Anwesenheit des Verteidigers (Urk. 13 S. 1) sowie des leicht verspäteten Beschuldigten stattfand (Ur... 4.5. Bei den Aussagen des Beschuldigten gemäss Polizeirapport handelt es sich hingegen aufgrund der fehlenden Unterzeichnung um nicht StPO-konforme Einvernahmen. Sie dürfen nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Soweit sich der Beschuldigte jedoc... 5. Würdigung des Beweisergebnisses 5.1. Der Strafbefehl stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Anzeigeerstatters resp. Zeugen B._____. Die Vorinstanz hat seine Aussagen ebenso wie jene des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Eine neuerlich ausführliche Da... 5.2. Gemäss Art. 12 Abs. 3 TV ist in Sichtweite von besetzten öffentlichen Standplätzen die Aufnahme von Fahrgästen unzulässig, ausser sie erfolgt auf vorgängige Bestellung. Die gestützt auf Art. 11 Abs. 2 TV erlassene Platzordnung für das Taxiwesen h... 5.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit einem Taxi mit Betriebsbewilligung der Kategorie B auf den öffentlichen Standplatz am Hauptbahnhof Winterthur gefahren ist und dort ohne vorgängige Bestellung einen Fahrgast geladen hat. Zu prüfen bleib... 5.4. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, als dass der Zeuge B._____ nicht gesehen haben kann, ob im Zeitpunkt, als der Beschuldigte am Standplatz eingetroffen ist, ein Taxi mit Betriebsbewilligung der Kategorie A dort stand oder nicht, weil ... 5.5. Folglich ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass für den Zeitpunkt seines Eintreffens nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Standplatz unbesetzt war. Doch massgebend ist nicht nur die Situation bei der Ankunft des Beschuldigten am öffentlich... 5.6. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten in der Berufungserklärung sei es möglich, dass er sein Taxi auf den zweiten Standplatz gestellt habe und das Taxi der Firma C._____ (mit Bewilligung der Kategorie A) danach vor ihn auf den ersten Platz hin... 5.7. Art. 12 Abs. 4 TV erlaubt Taxis der Kategorie B auf unbesetzten öffentlichen Standplätzen lediglich das Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen. Hingegen bleibt die eigentliche Benützung der öffentlichen Standplätze, d.h. das Aufstellen eines Ta... Der Zeuge B._____ gab zu Protokoll, dass der Fahrgast, welcher in das Taxi des Beschuldigten stieg, vom Bahnhofsausgang her gekommen sei (Urk. 13 S. 4 Antworten auf Fragen 21-24). Auf die Frage, ob es sich um ein Parkieren des Fahrzeuges oder ein rein... Folglich war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ankunft des Zeugen B._____ am Standplatz noch nicht damit beschäftigt, einen Fahrgast zu laden. Andernfalls hätte der Zeuge das Herankommen des Fahrgastes nicht beobachten können. Der Beschuldigte stellt... In dieser (wenn auch allenfalls kurzen) Zeit war der öffentliche Standplatz nicht unbesetzt, sondern es stand das Taxi der Firma C._____ vor und schliesslich auch dasjenige des Zeugen B._____ sowie weitere Taxis der Kategorie A (Urk. 13 S. 4 Antwort a... 5.8. Die Verteidigung bringt zur Person des Zeugen B._____ vor, dass er ein Konkurrent des Beschuldigten sei. B._____ sei es denn auch gewesen, der die Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Zeuge B._____ ... Es trifft zu, dass der Zeuge B._____ ebenfalls als Taxifahrer in Winterthur arbeitet, folglich Konkurrent des Beschuldigten ist und dadurch grundsätzlich ein Interesse hätte, ihm zu schaden. Es ist jedoch nur logisch, dass sich gerade ein Konkurrent v... Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist in den Aussagen des Zeugen, wonach der Beschuldigte eine kurze Zeit auf dem öffentlichen Standplatz stand resp. er dort gestanden und gewartet habe (Urk. 40 S. 5) kein Widerspruch zu sehen. Der Zeuge sch... Der Beschuldigte selbst konnte anlässlich der stadtrichteramtlichen Einvernahme nicht mehr sagen, ob das Fahrzeug der Firma C._____ dort (vor ihm) gestanden habe. Er sei überzeugt, dass er damals gewartet habe, bis die anderen Taxifahrzeuge aufgeladen... Den Aussagen, mit denen der Beschuldigte entgegen den Einwendungen in der Berufungserklärung sinngemäss geltend macht, dass kein Taxi vor ihm stand, kommt indes keine Überzeugungskraft zu. Auch zum Geschehen hinter ihm äusserte er sich an der Hauptver... 5.9. Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen des Zeugen B._____ erstellt, dass ein Taxi der Kategorie A (das allenfalls zeitlich auch erst nach dem Beschuldigten an den Standplatz gefahren war) vor dem Beschuldigten mit B-Bewilligung stand. Das bede... 6. Rechtliche Würdigung 6.1. Das Stadtrichteramt Zürich wie auch die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten als Übertretung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur vom 11. Januar 1989 (TV), Art. 12 Abs. 3 TV i.V.m. Ziff. 2.1 de... 6.2. Nach Art. 27 Abs. 1 TV macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften der Verordnung verletzt oder darauf gestützte Beschlüsse, Verfügung oder Auflagen missachtet. 6.3. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt weder einen Fahrgast aufgrund einer vorgängigen Bestellung gemäss Art. 12 Abs. 3 TV aufgenommen noch war der öffentliche Standplatz am Bahnhofplatz Winterthur unbesetzt im... 7. Fazit III. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse korrekt wiedergegeben... IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 23. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:  (…)  der Übertretung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen un... 2. - 8. (…). 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Winterthur  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.