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Zürich Obergericht Strafkammern 28.06.2017 SU170019

28. Juni 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·425 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170019-O/U/hb-dz

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi

Beschluss vom 28. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 (GB160029)

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 meldete der Beschuldigte gleichentags gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 (Urk. 25) fristgerecht Berufung an (Urk. 21). Mit Eingabe vom 6. Juni 2017, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 7. Juni 2017, zog der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück (Urk. 26). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Zustellung des begründeten Urteils am 17. Mai 2017; Urk. 24/2), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Rissi

Beschluss vom 28. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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