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Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2017 SU170018

14. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,640 Wörter·~38 min·5

Zusammenfassung

Fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170018-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 14. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. Februar 2017 (GC160056)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 25. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/31.1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 11 = Urk. 14 S. 24 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der / des − fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV − fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'390.– Gebühren Statthalteramt Bezirk Bülach Fr. 60.– Auslagen Statthalteramt Bezirk Bülach Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung (Urk. 28 S. 2) Die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. b) des Statthalteramts Bezirk Bülach (Urk. 20) (Verzicht auf Stellung eines Antrags) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Bülach bestrafte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. April 2016 wegen Verkehrsregelverletzung sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG mit einer Busse von Fr. 800.-- (Urk. 2/7.1). Dagegen erhob die Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 2/8.1). 1.2. Daraufhin führte das Statthalteramt Bezirk Bülach die ergänzende Untersuchung durch, insbesondere befragte es die Beschuldigte (Urk. 2/16) sowie B._____ (Urk. 2/23) und C._____ (Urk. 2/24). Am 2. September 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dem Statthalteramt Bezirk Bülach mit, dass die Beschuldigte ihn mit der Interessenwahrung in vorliegender Sache betraut habe und reichte eine entsprechende Vollmacht ins Recht (Urk. 2/28.1 u. Urk. 2/28.2). Der Verteidiger reichte in der Folge ein Schreiben zu den Akten, wonach das vorliegende Verfahren einzustellen sei (Urk. 2/30.1). Daraufhin erliess das Statthalteramt Bezirk Bülach einen neuen Strafbefehl, womit es die Beschuldigte wegen

- 4 fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1, Art. 92 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig sprach und sie wiederum mit einer Busse von Fr. 800.-- bestrafte (Urk. 2/31.1). Auch gegen den zweiten Strafbefehl liess die Beschuldigte am 29. November 2016 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 2/32.1). 1.3. Das Statthalteramt Bezirk Bülach teilte am 1. Dezember 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde und überwies die Akten an das Bezirksgericht Bülach mit dem Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen von Fr. 1'450.-- zu bestätigen (Urk. 1). Das Bezirksgericht Bülach lud die Beschuldigte mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 zur Hauptverhandlung auf den 9. Februar 2017 vor (Urk. 3), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers erschien (Prot. I S. 4). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 800.-- (Urk. 6). Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 14) liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 8) und reichte nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Urk. 11 = Urk. 14) die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 16). 1.4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 wurde dem Statthalteramt Bezirk Bülach eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 18). Nachdem das Statthalteramt Bezirk Bülach auf Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte (Urk. 20), wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2017 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 22). Am 28. August 2017 (Poststempel) liess die Beschuldigte innert – zweimal erstreckter (Urk. 24 und Urk. 26) – Frist ihre Berufungsbegründung einreichen (Urk. 28). Im Nachgang dazu reichte die Beschuldigte diverse Beilagen

- 5 ins Recht (Urk. 30 - 32/5). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2017 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Statthalteramt Bezirk Bülach zugesandt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 33), worauf das Statthalteramt Bezirk Bülach verzichtete (Urk. 35). Innert derselben Frist verzichtete die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 37). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vor-

- 6 derrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2.4. Umfang der Berufung Die Berufung wurde von der Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 16). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.5. Zeugen C._____ und B._____ Die Verteidigung moniert, dass B._____ und C._____ als Zeugen einvernommen worden seien, da der Darstellung der Beschuldigten der Vorwurf der falschen Anschuldigung immanent sei und B._____ und C._____ ein Motiv haben könnten, den allenfalls selbst verursachten Schaden auf eine Dritte abzuwälzen (Urk. 28 S. 3 N 4). Einerseits sagte die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt aus, die beiden Zeugen hätten sie vorsätzlich falsch belastet. Im Gegenteil schloss sie zumindest zu Beginn der Untersuchung das Überfahren der Fernbedienung noch nicht aus (Urk. 2/2 S. 3) und wollte die sie belastenden Zeugenaussagen auch nicht als falsch bezeichnen (Urk. 2/16 S. 2 f.). Andererseits ist die Vermutung des Verteidigers, die beiden Zeugen hätten den Schaden an der Fernbedienung selbst verursacht und wollten diesen nun abwälzen, rein spekulativ und ohne Nachweis. Nach dieser Argumentation könnten – sofern der Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten ist – Geschädigte mit Schadenersatzansprüchen grundsätzlich nicht als

- 7 - Zeugen einvernommen werden. C._____ und B._____ wurden demnach prozessual korrekt als Zeugen einvernommen und deren Glaubwürdigkeit ist nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit der Beteiligten mit der Verteidigung weniger zentral als die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.6. Verwertbarkeit der Aussagen im Polizeirapport Die im Polizeirapport dokumentierten, mündlichen Auskünfte von B._____ und C._____ sind vorliegend prozessual verwertbar, da sie sie in den statthalteramtlichen Einvernahmen – auf deren Teilnahme die Beschuldigte jeweils verzichtete (Urk. 2/23 S. 1, Urk. 2/24 S. 1) – bestätigten (Urk. 2/23 S. 4, Urk. 2/24 S. 4). Ebenso sind die im Rapport festgehaltenen Depositionen der Beschuldigten verwertbar, verwies sie anlässlich der zweiten Einvernahme beim Statthalter doch mehrfach darauf (Urk. 2/25 S. 2). 3. Sachverhalt 3.1. Das Statthalteramt Bezirk Bülach wirft der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, sie habe am 30. März 2016, um ca. 14.50 Uhr, den Personenwagen Opel Antara von D._____ herkommend in E._____ durch die Baustelle bei der F._____-Strasse … gelenkt. Dabei habe sie das unmissverständliche Halte- Handzeichen eines Baustellenmitarbeiters ignoriert und sei über die auf dem Trottoir stehende Krangabel und die am Boden deponierte Kran-Funkfernbedienung gefahren, an welcher Sachschaden entstanden sei. Die Beschuldigte habe sich von der Unfallstelle entfernt, ohne die Pflichten nach einem Verkehrsunfall zu erfüllen. Durch die mangelnde Aufmerksamkeit und dem Nichtnachkommen der Vorsichtspflichten habe die Beschuldigte die geforderte Umsicht missachtet. Dies habe dann auch zur voraussehbaren Folge geführt, dass sie die Krangabel überfahren, die Funkfernbedienung beschädigt und sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten habe. Die Beschuldigte hätte diese Folgen verhindern können, wenn sie sich entsprechend vorsichtig verhalten hätte (Urk. 2/31.1). 3.2. Die Beschuldigte räumt ein, zur fraglichen Zeit durch die Baustelle an der F._____-Strasse … in E._____ gefahren und dabei über die Krangabelfüsse ge-

- 8 fahren zu sein, wobei diese gewackelt hätten. Ebenso bestreitet sie nicht, sich nach der Durchfahrt durch die Baustelle und über die Krangabelfüsse entfernt zu haben, ohne Kontakt mit den Bauarbeitern aufgenommen zu haben. Dass sie vor der Durchfahrt das Haltezeichen eines Bauarbeiters missachtet habe und nach dem Überfahren der Krangabelfüsse noch über eine Kran-Funkfernsteuerung gefahren sei, bestreitet sie hingegen (Urk. 2/16 S. 1 f., Urk. 2/25 S. 2, Prot. I S. 6 f.; zur Entwicklung dieser Bestreitungen vgl. Ziff. 3.5.5.). Die Vorinstanz hat die zur Erstellung des Sachverhalts relevanten Beweismittel richtig aufgeführt (Urk. 14 S. 4). 3.3. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Einvernahmen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 14 S. 5 - 8). In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 14 S. 15). 3.4. Halte-Handzeichen von B._____ 3.4.1. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, die Vorinstanz habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie stelle willkürlich auf die Aussagen der beiden Belastungszeugen ab, welche jedoch absolut lebensfremd erschienen und sich in Deckungsgleichheit erschöpften. Es erscheine bereits seltsam, dass sich die schüchterne und zurückhaltende Beschuldigte dreist über die Handzeichen eines Bauarbeiters hinwegsetze und sich in einen Engpass stürze, der das Einklappen der Seitenspiegel erforderlich mache. Ausserdem übergehe die Vorinstanz den Widerspruch in den Aussagen des Zeugen C._____, wonach der Zeuge B._____ der Beschuldigten das Haltezeichen noch am Boden stehend gemacht habe. Es stelle sich die Frage, wieso der Zeuge B._____ dann auf den Anhänger gestiegen sei, so habe dieser doch behauptet, die Krangabel hochziehen zu wollen (Urk. 28 S. 2 N 1 u. N 3, S. 3 N 6 - S. 5 N 8). Es ist zutreffend, dass die Zeugen nicht übereinstimmend aussagten, wo sich B._____ befand, als sich die Beschuldigte der Baustelle näherte. C._____ hielt hierzu fest, B._____ habe zwei Leitern, die an den Anhänger gelehnt hätten, auf

- 9 diesen gehoben und sei danach auf den Anhänger gestiegen, um die Leitern zu richten. Als B._____ noch auf der Strasse gestanden habe, habe dieser die Beschuldigte mit deutlichen Handzeichen aufgefordert anzuhalten. Als er auf den Anhänger gestiegen sei, sei die Frau losgefahren. B._____ habe nochmals Zeichen zum Anhalten gegeben (Urk. 2/24 S. 4 f.). B._____ sagte dagegen aus, er habe auf dem Anhänger gestanden, als die Beschuldigte herangefahren sei. Er habe vom Lastwagen hinuntersteigen wollen, um die Krangabel an den Kran zu hängen und hochzuziehen (Urk. 2/23 S. 5). Der Polizei gegenüber erklärte er, er sei auf den Anhänger gestiegen, nachdem er dem Chauffeur das Material auf den Anhänger gegeben habe. Als er auf dem Anhänger gestanden habe, sei die Beschuldigte herangefahren. Er habe ihr dann eine Geste gemacht, dass sie warten solle, da er die Krangabel habe hochziehen wollen (Urk. 2/2 S. 3). Demnach sagen die Zeugen übereinstimmend aus, dass B._____, nachdem er Material auf den Anhänger geladen habe, auf den Anhänger geklettert sei und der Beschuldigten dort ein Handzeichen zum Anhalten gegeben habe. Ob er ein solches – wie dies der Zeuge C._____ sagte – bereits auf der Strasse gab, kann aber offen bleiben. Die Beschuldigte ihrerseits sagte bei der Bestandesaufnahme durch die Polizei aus, eine Person habe bei dem Fuss der Krangabel gestanden und gewunken, dass sie durchfahren solle. Während ihrer Durchfahrt habe diese Person immer noch auf der Seite gestanden (Urk. 2/2 S. 3 oben). In der Einvernahme vom 7. Juni 2016 beim Statthalteramt gab sie zu Protokoll, es hätten zwei Bauarbeiter beim Kran gestanden, diesen ein wenig zurückgezogen, worauf ein Bauarbeiter ihr gewunken habe (Urk. 2/16 S. 2). In der Einvernahme vom 16. August 2016 sagte die Beschuldigte aus, dass sie nicht gefahren wäre, wenn sie kein Winken von einem Herrn erhalten hätte (Urk. 25 S. 2). Gemäss der Aussagen beider Zeugen waren zum Tatzeitpunkt auf der Baustelle ausser der beiden Zeugen keine weiteren Bauarbeiter zugegen (Urk. 2/2 S. 3 f.). Die beiden Zeugen sagten beide konstant und übereinstimmend aus, dass sich C._____ während dem Vorfall stets auf dem Anhänger befunden und nur B._____ unmittelbar vor der Durchfahrt der Beschuldigten noch auf der Strasse gestanden

- 10 habe. Danach befand sich entgegen der Beschuldigten während ihrer Durchfahrt keine Person auf der Strasse bei der Krangabel, die sie hätte durchwinken oder die Krangabel hätte zurückziehen können. Wie die Verteidigung darauf kommt, dass ein Durchfahren ohne Unfallgefahr erst möglich geworden sei, nachdem zwei Bauarbeiter die Krangabel zurückgezogen hätten (Urk. 28 S. 5 N 10), ist unklar und überdies unzutreffend, da die Krangabel beim Durchfahren der Beschuldigten ja unbestrittenermassen wackelte und nur mit Glück nicht auf das Auto fiel. Die Angabe der Beschuldigten, wonach die Arbeiter die Krangabel zurückgezogen hätten, erscheint ohnehin unglaubhaft, da sie dies offensichtlich nicht genug weit getan hätten, dass ein Personenwagen gut hätte passieren können. Dies, obschon es genügend Platz gehabt hätte, um die Krangabel weiter zurückzuziehen (Urk. 2/4). 3.4.2. Die Verteidigung führte weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Krangabel erst hätte hochgezogen werden müssen, da die Durchfahrt ja nachweislich ohne Unfallgefahr möglich gewesen sei (Urk. 28 S. 5 N 10). C._____ und B._____ wollten die Krangabel als Vorsichtsmassnahme anheben, damit eine Durchfahrt leichter möglich gewesen wäre. Selbst wenn die Zeugen der Meinung gewesen wären, dass eine Durchfahrt ohne das Anheben der Krangabel gar nicht möglich gewesen wäre, tut dies nichts zur Sache. Abgesehen davon ist – wie erwähnt – unbestritten, dass die Beschuldigte zumindest über die Krangabel fuhr, wodurch diese ins Wanken kam, was auch leicht zu einem Unfall hätte führen können. Die Verteidigung warf weiter die Frage auf, was das Anheben der Krangabel am Überfahren der Funkfernsteuerung geändert hätte (Urk. 28 S. 5 N 10). Um die Krangabel anzuheben, hätte der Kran mittels Funkfernsteuerung bedient werden müssen, womit sie schon einmal nicht mehr am Boden gelegen hätte. Es ist nur schwer vorstellbar, dass B._____ zwar die Krangabel angehoben hätte, die unmittelbar daneben liegende Funkfernsteuerung aber wieder auf die Fahrbahn bzw. das Trottoir gelegt hätte, im Wissen darum, dass dort gleich ein Auto durchfährt. 3.4.3. Die Verteidigung monierte weiter, die Darstellung der Zeugen erscheine auch deshalb alles andere als lebensnah, da B._____ die unbestrittenermassen

- 11 im Schritttempo vorgenommene Durchfahrt der Beschuldigten nicht zu verhindern versucht habe. Er hätte sich hierzu nur nach vorne beugen müssen, um seinem Stoppsignal Nachdruck zu verleihen. Auch wäre ein Hinunterspringen angesichts des Gefahrensatzes und des Schritttempos logisch gewesen. Schliesslich sei es lebensfremd, sich – nachdem die Beschuldigte sich ja über das Stoppsignal des Kollegen hinweggesetzt hätte – einfach wegzudrehen und die Durchfahrt durch den angeblich gefährlichen Engpass zu ignorieren. B._____ sagte aus, er sei sich nicht sicher, ob die Beschuldigte ihn überhaupt gesehen habe. Er habe deutliche Zeichen gemacht, um sie zum Anhalten aufzufordern. Sie sei einfach weitergefahren (Urk. 2/23 S. 5). Zwischen dem Handzeichen von B._____ und der Durchfahrt der Beschuldigten verging nur wenig Zeit. Je nach Höhe des Anhängers hätte ein Hinunterbeugen von B._____, um seinem Handzeichen Nachdruck zu verleihen, gar keinen Sinn gemacht, da er für die Beschuldigte möglicherweise nicht sichtbar gewesen wäre bzw. sie bereits zuvor sein Handzeichen ignorierte und B._____ demzufolge davon ausgehen durfte, dass sie dies auch weiterhin täte. Schliesslich wäre ein Hinunterspringen vor das Auto unter Umständen lebensgefährlich gewesen. Ein Unterlassen dieser Handlungen ist verständlich und mitnichten lebensfremd. Es ist richtig, dass C._____ aussagte, dass er die Durchfahrt der Beschuldigten nicht gesehen, sondern nur gehört habe. Er habe sich mit dem Rücken zur Krangabel auf dem Anhängerrand befunden (Urk. 2/24 S. 4). Es ist nicht bekannt, was C._____ in dieser Zeit machte, es ist jedoch denkbar, dass er mit den zuvor auf den Anhänger gehobenen Leitern beschäftigt war. Als er dann die Kontaktgeräusche vernahm, drehte er sich offenbar um und sah, wie sich die Gabel bewegte, wie die Beschuldigte daraufhin beschleunigte und nicht anhielt (Urk. 2/24 S. 6). Wieso C._____ die Beschuldigte nicht beobachtete, die zuvor das Handzeichen seines Kollegen ignoriert hatte, muss offen bleiben, wirkt aber in der Tat ungewöhnlich. Dies allein vermag jedoch seine Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Schliesslich sagte B._____ aus, die Beschuldigte habe vor der Durchfahrt gehupt und die Hände "verrührt" (Urk. 2/2 S. 3). An das Hupen vermochte sich die Beschuldigte zwar nicht mehr erinnern, stellte es aber auch nicht in Abrede (Urk. 2/2

- 12 - S. 2 f.). Dieses gemäss dem Zeugen B._____ genervte Auftreten der Beschuldigten passt zum Ignorieren des Handzeichens und gibt ein in sich stimmiges Bild ab, welches sich nur schlecht mit der von der Verteidigung gemachten Beschreibung einer schüchternen und zurückhaltenden Person vereinbaren lässt. 3.4.4. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschuldigte das Haltezeichen von B._____ ignorierte, Dies ist jedoch für die Beurteilung des tatbestandsmässigen Sachverhalts ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. 3.5. Überfahren der Funkfernbedienung 3.5.1. Die Verteidigung wirft die Fragen auf, wie man es sich vorstellen solle, dass gemäss Vorinstanz die Funkfernbedienung lediglich auf einer Seite überfahren worden sei, ob jene dabei weggespickt sei, warum den fehlenden Abriebspuren keine Beachtung geschenkt worden sei und warum die Funkfernbedienung nicht näher untersucht worden sei (Urk. 28 S. 6 N 12). Die Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte habe die Funkfernsteuerung nur auf einer Seite überfahren, lässt sich gut mit dem Schadensbild in Einklang bringen (Urk. 2/5 u. 2/27). Ob die Fernbedienung dabei wegspickte, ist nicht bekannt, aber durchaus denkbar. Es erstaunt nicht, dass die Polizeibeamten keine Spuren am Auto fanden (Urk. 2/2 S. 4 unten), da bei einem Überfahren einer Fernbedienung ein Kontakt mit der Karosserie nicht zwingend ist. Dass hingegen die Pneus nach einem solchen Vorfall keine Spuren aufweisen, lässt sich mit deren Material sowie den Kräfteverhältnissen erklären und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Was eine nähere Inspizierung der Fernbedienung zur Lösung des angeklagten Sachverhaltes beigetragen hätte, führt der Verteidiger nicht aus. Es hätte ihm jedenfalls offen gestanden, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. 3.5.2. Dann führt die Verteidigung an, die Vorinstanz setze sich mit dem Widerspruch in den Aussagen von B._____ zwar formell auseinander, bagatellisiere ihn dann aber gleich wieder (Urk. 28 S. 7 N 13). B._____ sagte bei der Bestandesaufnahme der Polizei aus, er habe gemerkt, dass die Fernbedienung des Krans

- 13 defekt auf dem Boden gelegen habe, nachdem die Beschuldigte den Engpass passiert und Gas gegeben habe (Urk. 2/2 S. 3). Als Zeuge gab er beim Statthalter dagegen zu Protokoll, er habe genau beobachtet, wie die Beschuldigte bei der Durchfahrt über die Krangabel auch über das Fernbedienungsgerät gefahren sei, was sie angesichts der Grösse des Geräts hätte merken müssen (Urk. 2/23 S. 6). B._____ sagte demnach bei der Polizei nicht aus, er habe nicht gesehen, wie die Beschuldigte über die Fernbedienung gefahren sei. Vielmehr führte er aus, wann er bemerkt habe, dass die Fernbedienung kaputt sei und dass er die Beschuldigte deshalb zum Anhalten habe bringen wollen. Aus dem Rapport geht nicht hervor, ob der Polizeibeamte Fragen stellte oder ob B._____ von sich aus den Tathergang schilderte. Der Statthalter fragte B._____ dagegen nachweislich explizit, was ihm die Gewissheit gebe, dass die Beschädigungen vom Fahrzeug der Beschuldigten stammten, worauf dieser antwortete, er habe genau beobachtet, wie die Beschuldigte über die Fernbedienung gefahren sei. Demnach handelt es sich bei diesen zwei Aussagen von B._____ mit der Vorinstanz (Urk. 14 S. 13) nicht um einen inhaltlichen Widerspruch. 3.5.3. Die Verteidigung bezweifelt weiter, dass es sich für C._____ und B._____ um einen einprägsamen Sachverhalt gehandelt habe, da sich Ersterer während des Vorfalls weggedreht und die Vorinstanz bei Letzterem völlig offen gelassen habe, was er währenddessen gemacht habe. Aufgrund der Aussagen von B._____ ist davon auszugehen, dass er die Durchfahrt der Beschuldigten verfolgte, auch wenn die Vorinstanz dies nicht explizit festhielt. C._____ beobachtete den Tathergang ab dem Zeitpunkt, als die Beschuldigte über die Krangabeln fuhr (vgl. oben Ziff. 3.4.3. zweitletzter Abschnitt). Demnach widerspricht das Verhalten von C._____ und B._____ der Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach der vorliegende Vorfall für die beiden derart aussergewöhnlich und intensiv gewesen sei, dass sie sich auch zwei Tage später noch an diesen und an den entsprechenden Personenwagen erinnerten (Urk. 14 S. 14). 3.5.4. Schliesslich moniert die Verteidigung, dass die Vorinstanz ca. 2 cm Höhe (Elemente der Krangabeln) mit ca. 20 cm Höhe (Fernbedienung) vergleiche. Die

- 14 - Überfahrt der Fernbedienung sei von niemandem akustisch wahrgenommen worden, was sich jeglicher Logik entziehe. Die einzige Erklärung sei, dass sich die Fernbedienung weder auf der Strasse noch auf dem Trottoir befunden habe. Gemäss Auskunft des Reparaturunternehmens sei es aufgrund der Grösse der Fernbedienung nicht möglich, dass diese von einem vorwärts fahrenden Auto überfahren worden sei (Urk. 28 S. 8 N 16). Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass die Krangabelfüsse 2 cm hoch waren, sondern dass sich diese ganz vorne 2 cm in der Luft befanden (Urk. 14 S. 14 unten), wobei sie sich diesbezüglich auf die Aussage von C._____ stützte (Urk. 2/24 S. 6). Diese Annahme ist plausibel und stimmt mit dem Foto der Krangabel (Urk. 2/4) überein. Die Beschuldigte sagte in Übereinstimmung mit den beiden Zeugen aus, dass sie über das Trottoir gefahren sei (Urk. 2/23 S. 4 f., Urk. 2/24 S. 5, Urk. 2/16 S. 3 f.). C._____ sagte aus, die Krangabel habe sich wie auf dem Foto befunden, eher etwas schräg versetzt (Urk. 2/24 S. 4). Angesichts der geringen Länge der beiden Krangabelfüsse konnte die Beschuldigte nur mit den zwei linken Rädern über diese gefahren sein, was auch so von C._____ ausgesagt wurde (Urk. 2/24 S. 5). Hierzu bleibt anzumerken, dass B._____ sich in der Einvernahme beim Statthalter nicht mehr sicher war, wie die Krangabel auf dem Trottoir stand und entsprechend auch nicht, in welche Richtung die Füsse der Krangabel gerichtet waren (Urk. 2/23 S. 4 unten). Offenbar war er schliesslich der Meinung, die Krangabel habe 180 Grad anders als auf dem Foto auf dem Trottoir gestanden, weshalb er davon ausging, dass sie mit den rechten beiden Rädern über die Krangabel gefahren sei (Urk 2/23 S. 6). Diese Ansicht widerspricht jedoch seiner eigenen Deposition bei der Polizei (Urk. 2/2 S. 4 oben), den Aussagen der Beschuldigten und von C._____ und ist deshalb unbeachtlich. Folglich fuhr die Beschuldigte in bereits leicht schräger Position – die linken Räder auf dem Trottoir – über die Krangabelfüsse. Die Fernbedienung befand sich gestützt auf die Aussagen von B._____ und C._____ ebenfalls auf dem Trottoir (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/23 S. 6, Urk. 2/2 S. 3 f.). Wie viel der Höhenunterschied zwischen den Krangabelfüssen und der Fernbedienung betrug, muss offen bleiben, da ins-

- 15 besondere unbekannt und im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, wie hoch die Füsse der Krangabel an der überfahrenen Stelle genau waren. Da die Räder zuerst über den Bordstein auf das Trottoir und danach über die Krangabelfüsse fuhren und somit bereits höher als ebenerdig waren, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte die Fernbedienung nach den Krangabelfüssen überfuhr (Urk. 2/4, 2/5, 2/27). Mit der Verteidigung erscheint es jedoch physikalisch als unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte mit einem oder zwei Rädern ihres Fahrzeugs komplett über die ca. 20 cm hohe Funkfernbedienung fahren konnte. Abgesehen davon hätte ein vollständiges Überfahren zu einem grösseren Schaden als vorliegend geführt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Fernbedienung vom Personenwagen der Beschuldigten touchiert wurde, umkippte, seitlich überfahren wurde und die Bügel unter dem Gewicht des Autos barsten. Jedenfalls ist die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht willkürlich. Dass offenbar niemand das dadurch entstandene Geräusch wahrnahm, kann verschiedene Gründe haben: Das Geräusch könnte im Motorenlärm und dem Lärm untergegangen sein, der durch das Aufschlagen der Vorderteile der Krangabelfüsse auf dem Asphalt verursacht wurde. Denkbar wäre auch, dass das Überfahren der Fernbedienung und das Bersten ihrer Bügel kein derart lautes Geräusch verursachte, das von den nicht unmittelbar daneben stehenden Zeugen hätte gehört werden können. 3.5.5. Die Beschuldigte sagte hierzu gegenüber der Polizei aus, dass sie nicht habe sehen können, dass irgendetwas auf dem Boden gelegen hätte. Wenn sie etwas überfahren haben sollte und dies gemerkt hätte, hätte sie sicherlich angehalten. Sie könne nicht sagen, ob sie eine solche Box am Boden hätte übersehen können. Wenn sie eine solche Box überfahren haben sollte, sei dies sicherlich ihre Schuld. Sie könne sich jedoch nicht vorstellen, dass sie über eine solche Box gefahren sei. Es könne jedoch sein, dass wenn diese Box nach dem "Fuss" gestanden habe, sie diese touchiert habe (Urk. 2/2 S. 3). Beim Statthalter hielt die Beschuldigte dann klar fest, dass das Gerät, das sie hätte beschädigt haben sollen, nicht auf der Strasse gestanden habe (Urk. 2/16 S. 1), wollte dann aber auf Vorhalt der beiden sie belastenden Zeugenaussagen nicht beurteilen, ob diese richtig seien (Urk. 2/16 S. 2 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme beim Statt-

- 16 halter sagte die Beschuldigte aus, sie habe keinen Schaden verursacht, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass dort etwas am Boden gelegen habe und sie das hätte überfahren haben sollen (Urk. 25 S. 2 oben). In der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte dann, sie habe die Fernbedienung nicht gesehen. Sie sei sich sicher, dass sie nicht darüber gefahren sei, da sie eine solche, orange Fernbedienung gesehen hätte. Ausserdem hätte ihr Auto beim Darüberfahren schräg gestanden. Schliesslich wollte sie aber den Zeugen nicht unterstellen, dass sie gelogen hätten (Prot. I S. 7 f., S. 9). In der ersten Deposition hielt es die Beschuldigte folglich noch für möglich, die Fernsteuerung zumindest touchiert zu haben. In der ersten statthalterlichen Einvernahme bestritt sie, dass das Gerät auf der Strasse gestanden habe. Gemäss der zweiten statthalterlichen Befragung gut zwei Monate später war ihr ein allfälliges Überfahren nicht mehr bewusst und in der Hauptverhandlung schloss sie ein solches mit Sicherheit aus, ohne jedoch die beiden Zeugen als Lügner bezeichnen zu wollen. Die Beschuldigte sagte folglich betreffend das Überfahren der Fernbedienung nicht konstant aus. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich in ihrer tatnächsten Deposition noch unsicher war, ob sie die Fernbedienung überfuhr bzw. ein Touchieren sogar für möglich hielt, dann unstet aussagte und schliesslich aber – ohne dies erklären oder die beiden Zeugen der Lüge bezichtigen zu wollen – in der letzten Einvernahme ein Überfahren dieses Geräts ausschloss. 3.5.6. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist demzufolge auch in Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt nicht willkürlich und deshalb zu bestätigen. 3.6. Fazit Sachverhalt Die Vorinstanz würdigte die Beweise folglich nicht willkürlich und kam zum richtigen Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln ist zutreffend, wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und

- 17 ist entsprechend zu bestätigen (Urk. 14 S. 15-19). Wer nicht sieht, dass eine ca. 20 cm hohe, orange Funkfernbedienung am Boden steht, diese an- bzw. überfährt und beschädigt, ist unaufmerksam und hat sein Auto nicht beherrscht. Die Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Ob sich die Beschuldigte wegen des Ignorierens des Haltezeichens des Baustellenmitarbeiters zusätzlich strafbar gemacht hätte (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 lit. d SSV), kann wegen des Verschlechterungsverbots offen bleiben. 4.2. Fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 14 S. 18 f.). Richtig weist die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht darauf hin, dass ein Täter, der den Schaden nicht bemerkt, sich nur strafbar macht, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (Urk. 14 S. 19). Die zweite Instanz prüft den Sachverhalt im Übertretungsstrafverfahren nur auf Willkür und nur auf entsprechende Rüge hin (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte die Funkfernbedienung nicht gesehen habe, wurde nicht als willkürlich gerügt, weshalb die Vorinstanz dies für die hiesige Kammer bindend feststellte. Aus diesem Grund und da ausserdem davon auszugehen ist, dass die von sämtlichen Beteiligten vernommenen Geräusche von dem Überfahren der Krangabelfüsse stammten, konnte die Beschuldigte auch keine Kenntnis davon erlangt haben, dass sie die Fernbedienung überfuhr bzw. touchierte und dass daraus ein Schaden resultierte. Dementsprechend kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine Verhaltenspflicht missachtet, als sie nach dem Durchfahren der Baustelle einfach weiterfuhr. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG freizusprechen.

- 18 - 5. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von Fr. 500.-- fest (Urk. 14 S. 19-22). Die Strafzumessung wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt. Es sind mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Busse indizieren würden. Entsprechend erscheint für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 500.-- angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Nachdem die Beschuldigte vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine weitergehende Kostenübernahme zulasten der Gerichtskasse ist nicht angezeigt, da die beiden Anklagevorwürfe sich auf denselben Sachverhalt bezogen und weder die Untersuchung noch das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ohne den Vorwurf wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall merklich erleichtert worden wären.

6.2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich,

- 19 im Lichte einer interessengemässen Wertung (Teilfreispruch) der Beschuldigten die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Prozessentschädigung Der Verteidiger beantragt für seinen Aufwand eine Entschädigung von Fr. 9'467.60 (Urk. 40/1-4). Vorliegender Fall zeichnete sich jedoch durch eine einfache Ausgangslage ohne Komplikationen aus und fiel – da es sich nur um zwei angeklagte Übertretungen handelt – erstinstanzlich in die Einzelrichterkompetenz (§ 27 Abs. 1 lit. a GOG). Die Grundgebühr beträgt für beide Verfahren je Fr. 600.-bis Fr. 8'000.-- (§17 Abs. 1 lit. a u. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint für eine volle Entschädigung eine Grundgebühr von je Fr. 2'000.--, insgesamt also pauschal Fr. 4'000.--, angemessen. Entsprechend der Kostenauflage von 3/4 ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von 1/4, demnach pauschal Fr. 1'000.--, für beide Gerichtsverfahren zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 3. Die Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 5. Die erstinstanzlichen Kosten werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

- 20 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. Dezember 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 14. Dezember 2017 Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der / des  fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV  fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Bülach bestrafte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. April 2016 wegen Verkehrsregelverletzung sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art... 1.2. Daraufhin führte das Statthalteramt Bezirk Bülach die ergänzende Untersuchung durch, insbesondere befragte es die Beschuldigte (Urk. 2/16) sowie B._____ (Urk. 2/23) und C._____ (Urk. 2/24). Am 2. September 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X.___... 1.3. Das Statthalteramt Bezirk Bülach teilte am 1. Dezember 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde und überwies die Akten an das Bezirksgericht Bülach mit dem Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen von Fr. 1'450... 1.4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 wurde dem Statthalteramt Bezirk Bülach eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die ... 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlic... In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei de... 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen ... 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. ... 2.4. Umfang der Berufung Die Berufung wurde von der Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 16). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.5. Zeugen C._____ und B._____ 2.6. Verwertbarkeit der Aussagen im Polizeirapport Die im Polizeirapport dokumentierten, mündlichen Auskünfte von B._____ und C._____ sind vorliegend prozessual verwertbar, da sie sie in den statthalteramtlichen Einvernahmen – auf deren Teilnahme die Beschuldigte jeweils verzichtete (Urk. 2/23 S. 1, U... 3. Sachverhalt 3.1. Das Statthalteramt Bezirk Bülach wirft der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, sie habe am 30. März 2016, um ca. 14.50 Uhr, den Personenwagen Opel Antara von D._____ herkommend in E._____ durch die Baustelle bei der F._____-Strasse … gel... 3.2. Die Beschuldigte räumt ein, zur fraglichen Zeit durch die Baustelle an der F._____-Strasse … in E._____ gefahren und dabei über die Krangabelfüsse gefahren zu sein, wobei diese gewackelt hätten. Ebenso bestreitet sie nicht, sich nach der Durchfah... 3.3. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Einvernahmen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 14 S. 5 - 8). In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl um... 3.4. Halte-Handzeichen von B._____ 3.4.1. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, die Vorinstanz habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie stelle willkürlich auf die Aussagen der beiden Belastungszeugen ab, welche jedoch absolut lebensfremd erschienen un... Es ist zutreffend, dass die Zeugen nicht übereinstimmend aussagten, wo sich B._____ befand, als sich die Beschuldigte der Baustelle näherte. C._____ hielt hierzu fest, B._____ habe zwei Leitern, die an den Anhänger gelehnt hätten, auf diesen gehoben u... Die Beschuldigte ihrerseits sagte bei der Bestandesaufnahme durch die Polizei aus, eine Person habe bei dem Fuss der Krangabel gestanden und gewunken, dass sie durchfahren solle. Während ihrer Durchfahrt habe diese Person immer noch auf der Seite gest... Gemäss der Aussagen beider Zeugen waren zum Tatzeitpunkt auf der Baustelle ausser der beiden Zeugen keine weiteren Bauarbeiter zugegen (Urk. 2/2 S. 3 f.). Die beiden Zeugen sagten beide konstant und übereinstimmend aus, dass sich C._____ während dem V... 3.4.2. Die Verteidigung führte weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Krangabel erst hätte hochgezogen werden müssen, da die Durchfahrt ja nachweislich ohne Unfallgefahr möglich gewesen sei (Urk. 28 S. 5 N 10). C._____ und B._____ wollt... 3.4.3. Die Verteidigung monierte weiter, die Darstellung der Zeugen erscheine auch deshalb alles andere als lebensnah, da B._____ die unbestrittenermassen im Schritttempo vorgenommene Durchfahrt der Beschuldigten nicht zu verhindern versucht habe. Er ... B._____ sagte aus, er sei sich nicht sicher, ob die Beschuldigte ihn überhaupt gesehen habe. Er habe deutliche Zeichen gemacht, um sie zum Anhalten aufzufordern. Sie sei einfach weitergefahren (Urk. 2/23 S. 5). Zwischen dem Handzeichen von B._____ und... Es ist richtig, dass C._____ aussagte, dass er die Durchfahrt der Beschuldigten nicht gesehen, sondern nur gehört habe. Er habe sich mit dem Rücken zur Krangabel auf dem Anhängerrand befunden (Urk. 2/24 S. 4). Es ist nicht bekannt, was C._____ in dies... Schliesslich sagte B._____ aus, die Beschuldigte habe vor der Durchfahrt gehupt und die Hände "verrührt" (Urk. 2/2 S. 3). An das Hupen vermochte sich die Beschuldigte zwar nicht mehr erinnern, stellte es aber auch nicht in Abrede (Urk. 2/2 S. 2 f.). ... 3.4.4. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschuldigte das Haltezeichen von B._____ ignorierte, Dies ist jedoch für die Beurteilung des tatbestandsmässigen Sachverhalts ohnehin nicht... 3.5. Überfahren der Funkfernbedienung 3.5.1. Die Verteidigung wirft die Fragen auf, wie man es sich vorstellen solle, dass gemäss Vorinstanz die Funkfernbedienung lediglich auf einer Seite überfahren worden sei, ob jene dabei weggespickt sei, warum den fehlenden Abriebspuren keine Beachtu... Die Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte habe die Funkfernsteuerung nur auf einer Seite überfahren, lässt sich gut mit dem Schadensbild in Einklang bringen (Urk. 2/5 u. 2/27). Ob die Fernbedienung dabei wegspickte, ist nicht bekannt, aber durchaus... 3.5.2. Dann führt die Verteidigung an, die Vorinstanz setze sich mit dem Widerspruch in den Aussagen von B._____ zwar formell auseinander, bagatellisiere ihn dann aber gleich wieder (Urk. 28 S. 7 N 13). B._____ sagte bei der Bestandesaufnahme der Poli... 3.5.3. Die Verteidigung bezweifelt weiter, dass es sich für C._____ und B._____ um einen einprägsamen Sachverhalt gehandelt habe, da sich Ersterer während des Vorfalls weggedreht und die Vorinstanz bei Letzterem völlig offen gelassen habe, was er währ... Aufgrund der Aussagen von B._____ ist davon auszugehen, dass er die Durchfahrt der Beschuldigten verfolgte, auch wenn die Vorinstanz dies nicht explizit festhielt. C._____ beobachtete den Tathergang ab dem Zeitpunkt, als die Beschuldigte über die Kran... 3.5.4. Schliesslich moniert die Verteidigung, dass die Vorinstanz ca. 2 cm Höhe (Elemente der Krangabeln) mit ca. 20 cm Höhe (Fernbedienung) vergleiche. Die Überfahrt der Fernbedienung sei von niemandem akustisch wahrgenommen worden, was sich jegliche... Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass die Krangabelfüsse 2 cm hoch waren, sondern dass sich diese ganz vorne 2 cm in der Luft befanden (Urk. 14 S. 14 unten), wobei sie sich diesbezüglich auf die Aussage von C._____ stützte (Urk. 2/24 S. 6). Diese ... Die Beschuldigte sagte in Übereinstimmung mit den beiden Zeugen aus, dass sie über das Trottoir gefahren sei (Urk. 2/23 S. 4 f., Urk. 2/24 S. 5, Urk. 2/16 S. 3 f.). C._____ sagte aus, die Krangabel habe sich wie auf dem Foto befunden, eher etwas schrä... Folglich fuhr die Beschuldigte in bereits leicht schräger Position – die linken Räder auf dem Trottoir – über die Krangabelfüsse. Die Fernbedienung befand sich gestützt auf die Aussagen von B._____ und C._____ ebenfalls auf dem Trottoir (vgl. Urk. 2/4... 3.5.5. Die Beschuldigte sagte hierzu gegenüber der Polizei aus, dass sie nicht habe sehen können, dass irgendetwas auf dem Boden gelegen hätte. Wenn sie etwas überfahren haben sollte und dies gemerkt hätte, hätte sie sicherlich angehalten. Sie könne n... 3.5.6. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist demzufolge auch in Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt nicht willkürlich und deshalb zu bestätigen. 3.6. Fazit Sachverhalt Die Vorinstanz würdigte die Beweise folglich nicht willkürlich und kam zum richtigen Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln ist zutreffend, wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist entsprechend zu bestätigen (Urk. 14 S. 15-19). Wer nicht sieht, dass eine ca. 20 cm h... Ob sich die Beschuldigte wegen des Ignorierens des Haltezeichens des Baustellenmitarbeiters zusätzlich strafbar gemacht hätte (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 lit. d SSV), kann wegen des Verschlechterungsverbots offen bleiben. 4.2. Fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 14 S. 18 f.). Richtig weist die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht darauf hin, dass ein Täter, der den Schaden nicht bemerkt, sich nur... Die zweite Instanz prüft den Sachverhalt im Übertretungsstrafverfahren nur auf Willkür und nur auf entsprechende Rüge hin (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte die Funkfernbedienung nicht gesehen habe, wurde nicht... 5. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von Fr. 500.-- fest (Urk. 14 S. 19-22). Die St... Es sind mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Busse indizieren würden. Entsprechend erscheint für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse ... 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Nachdem die Beschuldigte vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine weitergehende Kostenübernahme z... 6.2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte eine... 6.3. Prozessentschädigung Der Verteidiger beantragt für seinen Aufwand eine Entschädigung von Fr. 9'467.60 (Urk. 40/1-4). Vorliegender Fall zeichnete sich jedoch durch eine einfache Ausgangslage ohne Komplikationen aus und fiel – da es sich nur um zwei angeklagte Übertretungen... Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 3. Die Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 5. Die erstinstanzlichen Kosten werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU170018 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2017 SU170018 — Swissrulings