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Zürich Obergericht Strafkammern 02.03.2017 SU170002

2. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,430 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170002-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 2. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil

betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 24. Oktober 2016 (GC160005)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 24. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt (Urk. 17). 2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2016 statt. Kurz vor Beginn der Verhandlung rief der erbetene Verteidiger die Gerichtsschreiberin an, um dieser mitzuteilen, dass er krankheitshalber nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Er habe den Beschuldigten jedoch vorgängig instruieren können, weshalb dieser heute alleine zur Verhandlung erscheinen werde und es nicht nötig sei, die Verhandlung zu verschieben. Schliesslich bat er darum, ihm das Protokoll der Verhandlung nach dessen Ausfertigung per Fax zukommen zu lassen (Prot. I S. 4 und 5). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde sodann im Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Prot. I S. 5 ff.). Gleichentags wurde ein Urteil gefällt, welches dem Beschuldigten mündliche eröffnet und begründet wurde. Sodann wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung ein unbegründetes Urteil ausgehändigt (Prot. I S. 16; Urk. 6). Die Vorinstanz stellte auch dem Verteidiger ein unbegründetes Urteil zu, welches dieser am 25. Oktober 2016 in Empfang nahm (Urk. 7 Seite 5). Mit Eingabe vom 4. November 2016 (Datum Poststempel) meldete der Verteidiger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 10). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 21. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 15 Seite 1), worauf er am 10. Januar fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 19). 3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich betreffend Berufungsanmeldung zur Eintretensfrage zu äussern (Urk. 20). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 22), der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 9. Februar 2017, es sei auf die Berufung einzutreten (Urk. 23). Diese Eingabe wurde dem Statthalteramt mit Verfügung vom 15. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 24).

- 3 - 4. Der Verteidiger beruft sich auf Art. 87 Abs. 3 StPO, welcher festhält, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Dies gelte auch für die Auslösung des Fristenlaufs, wenn ein Urteil eröffnet werde (Urk. 23). 4.1 Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Vorliegend nahm der Beschuldigte persönlich im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 das Dispositiv des Entscheides entgegen (Prot. I S. 16). Der Verteidiger hatte zuvor dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschuldigte selber seine Rechte anlässlich der Hauptverhandlung wahrnehmen werde, und somit haben sowohl Beschuldigter als auch Verteidiger auf eine Teilnahme des Letzteren an Verhandlung und Eröffnung verzichtet. Damit muss dem Verteidiger auch bewusst gewesen sein, dass dem Beschuldigten nach der Eröffnung voraussichtlich ein Dispositiv ausgehändigt werden würde und damit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. 4.2 Die Argumentation gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO verfängt nicht. Dieser Artikel ist unter den allgemeinen Bestimmungen betreffend Zustellung zu finden und handelt vom Zustellungsdomizil. Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO ist dazu lex specialis und hält für den Fall einer mündlichen Eröffnung inklusive Aushändigung des Dispositivs fest, dass dies bereits fristauslösend ist. Es handelt sich eben gerade nicht um eine schriftliche Zustellung, bei welcher selbstverständlich der Verteidiger durch das Gericht bedient würde. Da der Beschuldigte an der Verhandlung persönlich anwesend war und das Dispositiv ausgehändigt erhielt und er für diesen Verfahrensabschnitt auf die Anwesenheit seines Verteidigers verzichtete, löste dies im Sinne von Art. 384 lit. a StPO die Frist zur Berufungsanmeldung aus. Die spätere Zustellung an seinen Verteidiger hatte keine eigene fristauslösende Wirkung mehr – kann es doch nicht angehen, dass dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unterschiedliche Fristen laufen. Aus dem Mitteilungssatz war für den Verteidiger zudem klar ersichtlich – sollte

- 4 ihm dies sein Mandant nicht ohnehin schon mitgeteilt haben –, dass das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten übergeben worden war (Urk. 6). 4.3 Die Literaturstelle im Basler Kommentar, auf welche sich der Verteidiger beruft (BSK StPO-Ziegler, N 4 zu Art. 384), bezieht sich sodann nicht auf Art. 384 lit. a StPO, sondern auf dessen lit. c, was aus der einschlägigen Literatur deutlich wird (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, N 5 f. zu Art. 384; Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung-Lieber, 2. Auflage, N 4). Dabei geht es um einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen und nicht wie vorliegend um die Eröffnung eines Urteils. 4.4 Somit ist festzuhalten, dass mit der Aushändigung des Urteilsdispositivs an den Beschuldigten am 24. Oktober 2016 die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat (Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die zehntätige Frist lief somit am 3. November 2016 ab. Die Berufungsanmeldung des Verteidigers vom 4. November 2016 erfolgte deshalb verspätet. Demzufolge ist auf die Berufung nicht einzutreten. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt dabei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger (im Doppel, für sich und zu Handen des Beschuldigten) − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 2. März 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Beschluss vom 2. März 2017 Erwägungen: 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 24. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt (Urk. 17). 2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2016 statt. Kurz vor Beginn der Verhandlung rief der erbetene Verteidiger die Gerichtsschreiberin an, um dieser mitzuteilen, dass er krankheitshalber nicht an der Hauptverhand-lung teilnehme... 3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich betreffend Berufungsanmeldung zur Eintretensfrage zu äussern (Urk. 20). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 22), der Verteidiger beantragte mit Ei... 4. Der Verteidiger beruft sich auf Art. 87 Abs. 3 StPO, welcher festhält, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Dies gelte auch für die Auslösung des Fristenlaufs, wenn ein Ur... 4.1 Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Vorliegend nahm der Beschuldigte persönlich im Anschluss an die Haupt-verhandlung vom 24... 4.2 Die Argumentation gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO verfängt nicht. Dieser Artikel ist unter den allgemeinen Bestimmungen betreffend Zustellung zu finden und handelt vom Zustellungsdomizil. Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO ist ... 4.3 Die Literaturstelle im Basler Kommentar, auf welche sich der Verteidiger beruft (BSK StPO-Ziegler, N 4 zu Art. 384), bezieht sich sodann nicht auf Art. 384 lit. a StPO, sondern auf dessen lit. c, was aus der einschlägigen Literatur deutlich wird (... 4.4 Somit ist festzuhalten, dass mit der Aushändigung des Urteilsdispositivs an den Beschuldigten am 24. Oktober 2016 die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat (Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die zehntätige Frist lief somit am 3... 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt dabei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurüc... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Verteidiger (im Doppel, für sich und zu Handen des Beschuldigten)  das Statthalteramt Bezirk Hinwil  die Oberstaatsanwaltschaft  die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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