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Zürich Obergericht Strafkammern 31.05.2016 SU160034

31. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·422 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160034-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann Beschluss vom 31. Mai 2016

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Franz Bänziger, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2016 (GC150214)

- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramts Zürich vom 7. März 2016 (Urk. 25), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich - 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2016 (Urk. 30) dem Stadtrichteramt Zürich am 11. April 2016 zugestellt wurde (Urk. 28), da das Stadtrichteramt Zürich innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 2. Mai 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und praxisgemäss bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da der Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramts Zürich vom 7. März 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 31. Mai 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. T. Weilenmann

Beschluss vom 31. Mai 2016 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramts Zürich vom 7. März 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.