Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160021-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner
Urteil vom 9. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Januar 2016 (GC150012)
- 2 - Strafbefehl Der Strafbefehl Nr. ST.2015.1776 des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 15. Oktober 2015 (Urk. 2/21) gilt als Anklageschrift und ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 5 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 500.– Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde Fr. 130.– nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde
5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 500.– sowie die nachträglichen Gebühren der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 29 S. 2, schriftlich)
- 3 - In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.
----------------------------------------------------- Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt Bezirk Hinwil erliess am 15. Oktober 2015 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 5 SVG mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft wurde (Urk. 2/21). Konkret wurde ihm vorgeworfen, er habe bei einem Überholmanöver pflichtwidrig übersehen, dass das vordere von zwei Fahrzeugen, die er zu überholen getrachtete, den Blinker gestellt und die Geschwindigkeit reduziert hatte, um links abzubiegen. Dadurch sei es zur einer Kollision gekommen. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieses Strafbefehls wurde der Beschuldigte mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Januar 2016 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 16). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (Datum Poststempel) Berufung an (Urk. 10). Das begründete Urteil wurde seinem Verteidiger am 8. März 2016 zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 18. März 2016 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 18). Das Statthalteramt verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 21). Innert mehrmals erstreckter Frist folgte am 24. Juni 2016 die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 29). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 33). Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 (Datum Poststempel) verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 34).
- 4 - II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruht. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass es am 20. April 2015 um 14.51 Uhr auf der Brüschweidstrasse in Ottikon (Gossau ZH) zu einem Unfall kam, als der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen "Volvo" ZH ... während seines Überholmanövers mit dem abbiegenden Personenwagen "Mitsubishi" ZH ... von B._____ kollidierte (Urk. 2/21). Der Beschuldigte bestreitet, dass diese Kollision auf eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit seinerseits zurückzuführen sei. Konkret bringt er vor, B._____ habe den Blinker erst 20 Meter vor dem Abbiegemanöver gestellt, als der Beschuldigte bereits mitten im Überholmanöver gewesen sei und er keine Zeit mehr gehabt habe, darauf zu reagieren, da auch keine Geschwindigkeitsreduktion seitens des Kollisionsbeteiligten erfolgt sei (Urk. 29 S. 5-8). Er macht geltend, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei in Missachtung des Grundsatzes in dubio pro reo willkürlich erfolgt. 3. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die durch die Polizei erstellten Fotografien (Urk. 2/3) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/3 und Urk. 2/13; Prot. I S. 7-10), der Auskunftsperson B._____ (Urk. 2/2 und Urk. 2/14) sowie des Zeugens C._____. Sie hat die jeweiligen Aussagen korrekt zusammengefasst, was auch die Verteidigung bemerkte, so dass auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 16 S. 5-9) verwiesen werden kann. 4. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist auszuführen, dass er als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran hat, sein Verhalten möglichst positiv darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Das gleiche gilt für die Glaubwürdigkeit von B._____, der als Auskunftsperson einvernommen wurde, da er als Kollisionsbeteiligter ebenfalls ein offensichtli-
- 5 ches Interesse hatte, sich nicht selbst zu belasten. C._____ hingegen sagte als Zeuge unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aus und hat kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. 5. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, so hat er von Beginn weg konstant ausgesagt, er habe das Überholmanöver begonnen, als die vor ihm fahrenden Personenwagen eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gehabt hätten und den Blinker des Kollisionsbeteiligten erst gesehen, als er bereits auf der Höhe von dessen Kofferraum gewesen sei. Das Fahrzeug des Kollisionsbeteiligten habe seine Fahrt auch erst verlangsamt, als er sein Überholmanöver bereits fast abgeschlossen gehabt habe (Urk. 2/13 S. 4; Prot. I S. 9). Widersprüche oder andere Unstimmigkeiten sind in seinen Aussagen keine auszumachen. Der Kollisionsbeteiligte B._____, sagte dem gegenüber aus, er habe den Blinker sicher vor dem Abbiegen gestellt, die Geschwindigkeit reduziert und kontrolliert, ob der Lenker des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs seine Absicht, abzubiegen, bemerkt und die Fahrt ebenfalls verlangsamt habe, was der Fall gewesen sei. Auf Nachfrage der Verteidigung erklärte er, es sei schwer einzuschätzen, aber er habe wohl 15-20 Sekunden vor dem Abbiegen geblinkt (Urk. 2/14 S. 3-6). Auch er sagte konstant und widerspruchsfrei aus, wobei er offen zugab, wo er sich nicht mehr genau erinnern konnte. Seine Aussagen widersprechen denjenigen der Auskunftsperson C._____ dahingehend, dass C._____ aussagte, der Blinker sei ca. 20-30 Meter vor dem Abbiegen gestellt worden. Bezüglich des kontinuierlichen Abbremsens werden sie aber bestätigt, insbesondere bezüglich der Aussage, dass die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Abbiegens noch ca. 10 km/h betragen habe (Urk. 2/15 S. 5 f.). 6. Die Verteidigung rügt verschiedene Erwägungen der Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhaltes. So bringt sie zunächst vor, es müsse zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge zu Beginn des Überholmanövers habe 60 km/h betragen; diese Frage dürfe nicht offen gelassen werden (Urk. 29 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Annahme, die Geschwindigkeit habe ca. 60 km/h betragen, nichts an der Sachverhaltserstel-
- 6 lung durch die Vorinstanz zu ändern vermöchte, wie es diese auch korrekt festhielt (Urk. 16 S. 11). Ferner macht die Verteidigung geltend, es dürfe nicht angenommen werden, die Abbiegegeschwindigkeit habe 10 km/h betragen, da diese schwierig einzuschätzen sei (Urk. 29 S. 3). Diese simple Feststellung reicht jedoch nicht aus, um zu begründen, weshalb nicht auf zwei übereinstimmende, unabhängig voneinander gemachte Aussagen des Zeugen und der Auskunftsperson abgestellt werden dürfte. Der weitere Einwand der Verteidigung, es sei unzulässig, zum Nachteil des Beschuldigten auf dessen eigene und wiederholte Aussage, der Zeuge C._____ sei nahe zum Kollisionsbeteiligten aufgeschlossen (Urk. 2/13 S. 2; Prot. I S. 10), abzustellen, nur weil dazu keine anderen Aussagen gemacht worden seien, während die Aussagen des Beschuldigten zu anderen Punkten nicht akzeptiert würden (Urk. 29 S. 4), ist nicht nachvollziehbar. Mangels eines der Aussage des Beschuldigten widersprechenden Beweismittels ist auf diese abzustellen. Sodann wird von der Verteidigung gerügt, es müsse zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass B._____ nicht eingespurt gewesen sei, was es dem Beschuldigten erschwert habe, dessen Absicht, abzubiegen, wahrzunehmen (Urk. 29 S. 4). Auch bei der Frage, wann der Kollisionsbeteiligte geblinkt habe, sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen (Urk. 29 S. 5). Zur Erstellung des Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der Kollisionsbeteiligte, wie der Zeuge C._____ ausführte, erst ca. 20 Meter vor dem Abbiegen geblinkt habe und sodann bis zur Kollision seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h reduziert habe (Urk. 29 S. 5 f.). Ob der Kollisionsbeteiligte eingespurt war oder nicht, ist für die Erstellung des Sachverhaltes nicht von massgebender Bedeutung. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Kollisionsbeteiligte den Blinker stellte und seine Geschwindigkeit verlangsamte, da zu diesem Zeitpunkt dessen Absicht, links abzubiegen, für den Beschuldigten offensichtlich war respektive hätte sein müssen. Diesbezüglich kann nicht unter Hinweis auf sich widersprechende Aussagen ohne weitere Prü-
- 7 fung der weiteren Beweismittel zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, dies sei erst 20 Meter vor dem Abbiegen erfolgt. Bereits die Vorinstanz hielt dazu mit überzeugenden Erwägungen fest, dass ein erst 20 Meter vor dem Abbiegen erfolgendes Blinken der Kollisionsbeteiligten nicht nur den übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen des Kollisionsbeteiligten und des Zeugen zu den Geschwindigkeiten ihrer Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Blinkens und des Abbiegens widersprechen würde, sondern auch den örtlichen Verhältnissen, die eine sehr enge Kurve beim Abbiegen und eine dementsprechend stark reduzierte Geschwindigkeit bedingten (Urk. 16 S. 12). Dem ist zuzustimmen. Die Hypothese der Verteidigung, die Abbiegegeschwindigkeit habe 30 km/h betragen, ist angesichts der Abbiegeverhältnisse schlicht unhaltbar. Es steht ferner fest, dass es dem Zeugen C._____, der, wie bereits erwähnt, gemäss der eigenen Aussage des Beschuldigten nahe auf den Kollisionsbeteiligten auffuhr, ohne Weiteres möglich war, die Absicht des Kollisionsbeteiligten, links abzubiegen, rechtzeitig zu erkennen, um seine eigene Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Er war weder überrascht noch zu einem abrupten Bremsen gezwungen. Auch wenn der genaue Zeitpunkt respektive Ort, an dem der Kollisionsbeteiligte zu blinken begann, nicht erstellt werden kann, so ist damit doch erwiesen, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem es den hinter ihm fahrenden Lenkern noch problemlos möglich gewesen wäre, korrekt zu reagieren und eine Kollision zu vermeiden. Daran ändert nichts, dass der Kollisionsbeteiligte nicht einspurte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des Zeugen, der Kollisionsbeteiligte habe erst 20-30 Meter vor dem Abbiegen geblinkt, als offensichtliche Fehleinschätzung. Im Lichte dieser Erwägungen unterliegt es keinem Zweifel, dass der Blinker durch den Kollisionsbeteiligten deutlich mehr als 20 Meter vor dem Abbiegen betätigt wurde, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo hier nicht zum Tragen kommt. Die weiteren Rügen der Verteidigung, wonach die Vorinstanz willkürlich angenommen habe, der Beschuldigte habe den Blinker des Kollisionsbeteiligten ignoriert respektive bei seinem Überholmanöver nicht die genügende Vorsicht walten
- 8 lassen (Urk. 29 S. 7), basieren auf der Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung, wonach der Blinker zu spät gestellt worden sei. Nachdem dies, wie ausgeführt, widerlegt wurde, fallen auch diese Einwände dahin. 7. Die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 8. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 16 S. 15-19) ist zutreffend und wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und Abs. 5 SVG schuldig zu sprechen. 9. Bezüglich des Strafmasses hielt die Vorinstanz (Urk. 16 S. 19 f.) fest, eine Busse von Fr. 200.– erweise sich als gerade noch angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes fällt eine Erhöhung der Busse ausser Betracht und für eine Strafreduktion besteht, auch nach Ansicht des Verteidigers (Prot. I S. 11), kein Anlass. Die ausgefällte Busse von Fr. 200.– ist demnach zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist auf 2 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen, und es sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO).
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Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und Abs. 5 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten - und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN Nr. ...). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. Dezember 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner
Urteil vom 9. Dezember 2016 Strafbefehl Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 5 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 500.– sowie die nachträglichen Gebühren der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und Abs. 5 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten - und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Hinwil die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN Nr. ...). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.