Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160019-O/U/cow
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 30. März 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt des Bezirks Affoltern, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2015 (GB150002)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2015 wegen der Übertretung von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt (Urk. 33 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung verzichtete der Beschuldigte auf eine mündliche Eröffnung des Urteils und erklärte sich mit dessen schriftlichen Eröffnung einverstanden (Prot. I S. 8), weshalb das Urteil dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv am 10. November 2015 eröffnet wurde (Urk. 21). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 18 [Urteilsdispositiv]; Urk. 30 = Urk. 33 [begründete Fassung]). Der begründete Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern wurde am 18. Februar 2016 zugestellt (Urk. 32). Die Verfahrensakten gingen hierorts am 29. Februar 2016 ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Beschuldigte nahm – wie bereits erwähnt – das Urteilsdispositiv am 10. November 2015 in Empfang (Urk. 21). Die Zehntagesfrist von Art. 399 Abs. 1 StPO begann somit am 11. November 2015 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 20. November 2015. Die Eingabe des Beschuldigten, mit welcher er Berufung erhob bzw. Berufung anmeldete, datiert vom 30. November 2015 (Urk. 34); gleichentags wurde sie aufgegeben (vgl. Poststempel in Urk. 35). Damit erfolgte die Berufungsanmeldung des Beschuldigten nicht rechtzeitig. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- 3 - Der Vollständigkeit und Klarheit halber drängt sich noch die folgende Bemerkung auf: Auf eine Berufungsanmeldung kann verzichtet werden, dies aber lediglich, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird. Dann genügt es, eine Berufungserklärung (innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides) einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2.). Vorliegend wurde das Urteil dem Beschuldigten jedoch schriftlich im Dispositiv eröffnet, weshalb zunächst (innert der in Art. 399 Abs. 1 StPO statuierten Frist von 10 Tagen) hätte Berufung angemeldet werden müssen. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 30. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. März 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 30. März 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 30. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern die Oberstaatsanwaltschaft Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.