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Zürich Obergericht Strafkammern 06.09.2016 SU160015

6. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,471 Wörter·~22 min·6

Zusammenfassung

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160015-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Wasser sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 6. September 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch B._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2015 (GC150278)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. November 2014 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) und Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG (Nichtgenügen der Meldepflicht). 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'190.– (Fr. 530.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-076-735 vom 28. November 2014 sowie Fr. 660.– Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 43)

1. Das erstinstanzliche Urteil rsp. die Bestätigung des Strafbefehls sei aufzuheben und die Berufungsklägerin freizusprechen (Dispositiv Ziff. 1 - 3), rsp. eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Entscheidgebühr sowie die Gerichtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositiv Ziff. 4 und 5), sinngemäss auch für das Berufungsverfahren (kein Einkommen, kein verwertbares Vermögen; Datenerfassungsblatt). b) Des Stadtrichteramts Zürich: Keine Anträge. ________________________________ I. Verfahrensgang 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 28. November 2014 einen Strafbefehl, mit welchem die Beschuldigte wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und wegen Nichtgenügens der Meldepflicht im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft und Kosten von Fr. 530.– belegt wurde (Urk. 2). Die Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 3). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2015 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Übertretung der vorgenannten Bestimmungen schuldig gesprochen und die Busse bestätigt (Urk. 32 = Urk. 35).

- 4 - 2. Die Beschuldigte meldete gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 14. Dezember 2015 (Montag) fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 29 S. 2, Urk. 31, Art. 90 Abs. 2 StPO) und reichte, nachdem sie den begründeten Entscheid am 9. Februar 2016 erhalten hatte (Urk. 34/2), am 29. Februar 2016 (Poststempel: 26. Februar 2016) innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete (sinngemäss) auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 40). Mit Beschluss vom 7. April 2016 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 40). Die Beschuldigte begründete ihre Berufung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (Urk. 43). Sie verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Seitens des Stadtrichteramts ging in der Folge keine Berufungsantwort ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 47). II. Kognition des Berufungsgerichts 1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO - Eugster, Art. 398 N 3a; Urteile 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 und 6B_696/2011 vom

- 5 - 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Ob der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, ist (analog zur bundesgerichtlichen Praxis betr. Willkürkognition; vgl. BGE 127 I 38, 41 E. 2.a und Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.2) ebenfalls mit beschränkter Kognition zu prüfen. Das Berufungsgericht greift demnach nur ein, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. 3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23; BSK StPO - Eugster, Art. 398 N 3a m.V. a. Urteil 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3).

- 6 - III. Sachverhalt 1. Vorwurf Mit Strafbefehl vom 28. November 2014 wird der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, dass sie am 6. September 2014, zwischen 09:25 und 13:30 Uhr, im Jelmoli Parkhaus, Parkfeld 138, Zürich 1, als Lenkerin des Personenwagens Volvo ... Exekutive ZH ... beim Versuch, in ein Parkfeld zu parkieren, versehentlich mit dem nebenan parkierten Personenwagen kollidiert sei und anschliessend sofort das Parkhaus verlassen habe, ohne zu parkieren, und es unterlassen habe, sofort dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben, oder falls das nicht sofort möglich gewesen sei, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Urk. 2). 2. Willkürprüfung 2.1. Vorhandene Beweismittel Die Vorinstanz stützte ihre Beweiswürdigung auf die folgenden Beweismittel – einzelne Printscreens der Videoaufnahmen aus dem Jelmoli-Parkhaus (Urk. 1/1), polizeilich erstellte Fotografien der beiden Fahrzeuge (Urk. 1/2), den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 1/3) sowie die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 15, Prot. I S. 6 ff.), der Auskunftsperson B._____ (Urk. 16) und der Auskunftsperson C._____ (Urk. 19) – deren vollumfängliche Verwertbarkeit sie zu Recht bejahte (vgl. Urk. 35 S. 6 f., Ziff. II.3 f.). 2.2. Zum Parkierversuch der Beschuldigten 2.2.1. Die Vorinstanz kam in einem ersten Schritt mit überzeugender Argumentation – auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 8 - 10, Ziff. II.6.1. - 6.3; Art. 82 Abs. 4 StPO) – zum Schluss, dass es die Beschuldigte war, welche um 10:26 Uhr mit ihrem Volvo in das Jelmoli-Parkhaus einfuhr, um 10:30:44 Uhr in das fragliche leere Parkfeld fuhr, dieses aber um 10:30:55 sogleich wieder verliess und weiterfuhr. Dieser Teilsachverhalt kann zum Einen aus den Printscreens der Videoaufnahmen

- 7 - (Urk. 1/1) abgeleitet werden und ergibt sich zum Anderen aus dem grundsätzlichen Eingeständnis der Beschuldigten vor Vorinstanz. Diese hatte zunächst ausgesagt, es sei klar, dass sie (in das Parkfeld) hineingefahren sei und innert 17 Sekunden wieder herausgefahren sei. Sie wisse allerdings nicht mehr, ob sie vielleicht einen anderen Parkplatz gesucht habe. Vielleicht sei der Parkplatz zu eng gewesen (Prot. I S. 7). Die anschliessende relativierende Aussage der Beschuldigten, dass es sich auf den Bildern 3 - 5 von Urk. 1/1 auch um einen anderen Volvo handeln könnte (Prot. I S. 7), erscheint aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge der Printscreens nicht plausibel und ist als Schutzbehauptung zu verwerfen. 2.2.2. Auch mit ihrem zweiten Argumentationsschritt vermag die Vorinstanz zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der als glaubhaft zu qualifizierenden Schilderung der Auskunftsperson C._____ zum Ablauf der Entdeckung des Schadens an ihrem Fahrzeug, der Benachrichtigung des Sicherheitsdienstes und der Anzeige bei der Polizei bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem auf den Printscreens (vgl. Urk. 1/1 S. 2) erkennbaren grösseren, dunklen Personenwagen rechts neben dem fraglichen leeren Parkfeld um den BMW von C._____ handelt (vgl. die ausführliche erstinstanzliche Begründung in Urk. 35 S. 10 f. Ziff. II.6.4. - 7.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.3. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte am 6. September 2014 um 10:30 Uhr mit ihrem Volvo in das linke, freie Parkfeld neben dem parkierten BMW der Auskunftsperson C._____ hinein- und sogleich wieder hinausfuhr. 2.3. Zur Frage der Streifkollision 2.3.1. Die Beschuldigte bestreitet, dass es beim vorgenannten Parkmanöver zu einer Streifkollision ihres Volvos mit dem BMW der Auskunftsperson C._____ gekommen sei (Prot. I S. 7). 2.3.2. Laut Polizeirapport wies der BMW der Auskunftsperson C._____ Kratzer und Lackabsplitterungen am Kotflügel hinten links, bei einer Schadenhöhe 51,5 - 80 cm ab Boden auf (Urk. 1 S. 3), welche auf den polizeilich erstellten Fotografien ersichtlich sind (Urk. 1/2 S. 2 f.).

- 8 - Die polizeilich erstellten Fotografien des Volvo der Beschuldigten lassen – bei allerdings relativ schlechter fotografischer Qualität – Kratzer am vorderen rechten Radkasten erkennen (Urk. 1/2 S. 5 f.). 2.3.3. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass diese Beschädigungen beider Fahrzeuge anlässlich des Einparkierversuchs der Beschuldigten vom 6. September 2014 entstanden seien. Sie begründet ihre Annahme im Wesentlichen mit dem (blossen) Hinweis, dass die Stellen der Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen miteinander korrespondieren würden. Einem ersten Einwand der Verteidigung hinsichtlich der unterschiedlich langen vertikalen Ausdehnung der Kratzer an den beiden Fahrzeugen hielt sie entgegen, dass dies nicht gegen eine Kollision dieser beiden Fahrzeuge spreche bzw. durchaus auch mit dem Winkel, in welchem die Autos aufeinander getroffen seien, übereinstimmen könne. Auf einen weiteren Einwand des Verteidigers, dass spurenkundlich ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen nicht habe nachgewiesen werden können, entgegnete sie, dass dies noch keinen Beweis darstelle, dass keine Kollision stattgefunden habe und dass es aufgrund der unterschiedlichen Materialien der beschädigten Stellen nachvollziehbar sei, dass es nicht zu einer Übertragung von Lackpartikeln gekommen sei (vgl. Urk. 35 S. 11 f. Ziff. II. 7.2.). 2.3.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz vermag in diesem Punkt nicht zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist. a) Die Feststellung der Vorinstanz, dass die an den beiden Fahrzeugen vorgefundenen Schadensstellen miteinander "korrespondieren" würden, kann letztlich nur so verstanden werden, als dass aus ihrer Sicht die beiden nachträglich fotografierten Schadensbilder aufgrund ihrer Lage und Ausgestaltung vorstellungsmässig plausibel auf eine Streifkollison während eines Einparkmanövers wie das der Beschuldigten zurückgeführt werden können bzw. zumindest einem solchen Manöver nicht zu widersprechen scheinen. Dieser Umstand – abgeleitet einzig aus einem Vergleich von Fotos relativ schlechter Qualität – stellt für sich alleine allerdings höchstens ein Indiz und nicht schon den sicheren Beweis dar für die Annahme, dass die Beschuldigte die Schäden am Fahrzeug der Auskunftsperson C._____ verursacht hat.

- 9 b) Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ausschliesslich mit unfallanalytischen Argumenten argumentiert. Eine aussagekräftige Unfallanalyse setzt indes Expertenwissen voraus, welches im vorliegenden Fall nicht eingeholt worden ist. Da die Schäden an den Fahrzeugen (mit Ausnahme des Teilaspekts des Spurenabriebs) nicht von Unfallexperten begutachtet und analysiert worden sind, kann die Frage, ob die polizeilich relativ schlecht dokumentierten Schäden an den beiden Fahrzeugen tatsächlich miteinander in einem Zusammenhang stehen, letztlich bloss vermutet, indes nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden. Namentlich nicht nachgewiesen werden kann, ob die Kratzer am vorderen rechten Radkastenschutz des Volvo der Beschuldigten tatsächlich am 6. September 2014, um 10:30 Uhr, entstanden. Die Behauptung des Beschuldigten und ihres Verteidigers dass diese schon vorbestanden haben oder erst später entstanden sein könnten (vgl. Urk. 27 S. 2 Rz. 9), kann ihnen mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt werden, da die Spuren ab dem Volvo der Beschuldigten erst am 25. September 2014 erhoben wurden (Urk. 1/3 S. 2). Die Kratzer am Radkastenschutz des Fahrzeugs der Beschuldigten sind für einen Laien wenig aussagekräftig. Sie sind in ihrem Ausmass relativ bescheiden und zeigen kein aussergewöhnliches Bild. Es kann deshalb ohne eine Expertise nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch bei manch anderen Begebenheiten hätten entstanden sein können, zumal Kratzer am Radkastenschutz eines Autos aufgrund der relativ exponierten Lage dieses Fahrzeugteils relativ häufig auftreten können. Auch die vom Verteidiger aufgeworfene Diskrepanz hinsichtlich der vertikalen Ausdehnung der Kratzer an den beiden Fahrzeugen kann aus Laiensicht nicht befriedigend erklärt werden. Der Erklärungsversuch der Vorinstanz, wonach dies durchaus mit dem Winkel übereinstimmen könne, mit welchem die Autos aufeinander getroffen seien, stellt letztlich – schon im Wortlaut, aber auch materiell – eine blosse Spekulation dar, nachdem zum Unfallhergang (und damit auch zum Kollisionswinkel) überhaupt keine gesicherten Parameter vorliegen. Die Spurenuntersuchung des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Oktober 2014 ergab, dass in den Klebbandasservaten ab dem BMW und ab dem Volvo

- 10 nur je fahrzeugeigenes Spurenmaterial festgestellt werden konnte, und deshalb aus spurenkundlicher Sicht ein Kontakt zwischen diesen beiden Fahrzeugen nicht nachgewiesen werden kann (Urk. 1/3). Aus diesem Beweismittel kann demnach kein die Beschuldigte belastendes Indiz gewonnen werden; dieses entlastet dieselbe vielmehr in einem nicht unerheblichen Masse. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass aus diesem Negativbefund nicht geschlossen werden kann, dass ein Kontakt zwischen den Fahrzeugen überhaupt nicht stattgefunden haben könnte. Geht man aber von einem Fahrzeugkontakt ohne Spurenabgabe aus, so vermöchte eine solche Hypothese vorliegend erst dann an Plausibilität zu gewinnen, wenn die Täterschaft durch weitere klare Indizien erhärtet werden könnte, welche von dem Expertenwissen voraussetzenden Gebiet der Spurenkunde bzw. Unfallanalytik unabhängig sind (was nachstehend unter Ziff. 2.3.5. zu prüfen ist). Die Vorinstanz verliess indes die Ebene der Unfallanalytik nicht, sondern stellte (sinngemäss) kurzerhand das Postulat auf, es habe ein Fahrzeugkontakt ohne Spurenübertragung stattgefunden, weil es sich bei den beschädigten Stellen der beiden Fahrzeuge um unterschiedliche Materialien gehandelt habe. Diese in Unkenntnis der genauen physikalischen Materialeigenschaften gemachte Feststellung muss wiederum als spekulativ bezeichnet werden, zumal sie sich auch über den Bericht der Spurenexperten vom 13. Oktober 2014 hinwegsetzt, in welchem eine entsprechende Relativierung des (negativen) Untersuchungsergebnisses nicht vorgenommen wird. c) Im Fazit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Argumentation, mit welcher die Beschuldigte als Verursacherin des Schadens des Fahrzeugs der Auskunftsperson C._____ erachtet wird, weitgehend spekulativ ist und aus diesem Grund als willkürlich bezeichnet werden muss. Der Beweiswürdigung der Vorinstanz kann deshalb auch unter der hier zu beachtenden beschränkten Kognition nicht gefolgt werden. 2.3.5. Da eindeutige unfallanalytische Erkenntnisse nicht zur Verfügung stehen, ist im Folgenden zu prüfen, ob den zur Verfügung stehenden Akten Indi-

- 11 zien anderer Natur entnommen werden können, mittels derer der Beschuldigten die Verursachung des Schadens am Fahrzeug von C._____ nachgewiesen werden kann. a) Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson C._____ vor dem Stadtrichteramt – wonach ihr BMW beim Einparken im Jelmoli-Parkhaus um 09:00 Uhr noch ganz gewesen sei und sie entdeckt habe, dass jemand in sie hineingefahren sei, als sie vor dem Mittag zum Auto zurückgekehrt sei (Urk. 19) – kann davon ausgegangen werden, dass der an ihrem BMW polizeilich festgestellte Schaden im Zeitraum zwischen ca. 09:00 und ca. 12.00 Uhr entstanden sein muss, als dieser im Parkfeld im Jelmoli-Parkhaus stand, (und nicht etwa vorbestehend war). Damit ist allerdings noch nicht dargetan, dass dieser Schaden um 10:30 Uhr anlässlich des Einparkmanövers der Beschuldigten entstand. b) Der Umstand, dass die Beschuldigte das Parkfeld wenige Sekunden nach dem Einfahren gleich wieder ohne anzuhalten verliess, ist noch kein Indiz dafür, dass sie den parkierten BMW touchiert hatte. Die (sinngemässe) Darstellung der Beschuldigten, dass sie den Parkvorgang vorzeitig abbrach, weil sie sah, dass es zu eng zum Einparkieren war, erscheint zumindest ebenso plausibel und kann ihr jedenfalls bis hierhin nicht widerlegt werden. c) Zentrale Frage ist letztlich, ob für den Schaden am Fahrzeug von C._____ auch ein Drittverursacher in Frage kommen kann. Der Verteidiger brachte einen entsprechenden Einwand sinngemäss bereits vor Vorinstanz vor (Urk. 27 S. 2), auf welchen diese nicht einging. Auch vor Berufungsgericht macht er geltend, dass sich der Schaden am BMW von C._____ zeitlich auch vor (oder nach) dem Manöver der Beschuldigten von 10:30 Uhr ereignet haben könnte (Urk. 43 S. 6). Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der BMW von C._____ am 6. September 2014, von ca. 09:00 Uhr bis ca.12:00 Uhr im Jelmoli-Parkhaus gestanden hatte, bevor der Schaden entdeckt wurde. Es ist weiter zumindest zu Gunsten der Beschuldigten die Annahme zu treffen, dass das Jelmoli-Parkhaus zur Tatzeit stark frequentiert war, zumal es sich um einen Samstag-Vormittag

- 12 handelte und auch aus den (zeitlich und räumlich allerdings beschränkt aussagekräftigen) Printscreens auf eine hohe Belegung geschlossen werden kann (Urk. 1/1). Sodann legen sowohl die Platzverhältnisse, soweit sie aus den Printscreens erschlossen werden können, als auch die Tatsache als solche, dass es überhaupt zu einem Schaden am Fahrzeug von C._____ kam, den Schluss nahe, dass die inkriminierte Parklücke relativ eng gewesen sein muss. Unter diesen konkreten Umständen erscheint die Vorstellung, dass in der fraglichen Zeitspanne auch weitere Benutzer des Jelmoli-Parkhauses versucht haben könnten, in das Parkfeld neben dem Fahrzeug von C._____ einzuparkieren, nicht bloss theoretisch denkbar, sondern durchaus plausibel. Eine Dritttäterschaft kann demnach ausschliesslich dann mit rechtsgenügender Sicherheit verneint werden, wenn nachzuweisen ist, dass sich zwischen ca. 09:00 und ca. 12:00 Uhr niemand anderer als die Beschuldigte auf das fragliche Parkfeld begeben hatte und/oder von diesem weggefahren war, dieses vielmehr während des gesamten relevanten Zeitraums leer stand (mit Ausnahme der Zeit um 10.30 Uhr). Ein entsprechender Nachweis wäre ausschliesslich durch eine zeitlich lückenlose Auswertung der Filmaufnahmen der Überwachungskameras im Parkhaus zu erbringen. Dass die Polizei im vorliegenden Fall eine zeitlich lückenlose Auswertung bzw. Sichtung des Videomaterials vorgenommen hat, kann aber aufgrund der mangelhaften Dokumentation dieses Vorgangs in den vorhandenen Akten nicht mit der rechtsgenügender Gewissheit angenommen werden: Im Polizeirapport vom 30. Oktober 2014 wird lediglich festgehalten, dass die Videoaufnahmen des Parkhauses sichergestellt und dem Forensischen Institut Zürich mit dem Auftrag zur Datensicherung übermittelt worden seien (Urk. 1 S. 3) bzw. dass auf den Filmaufnahmen zu erkennen sei, wie ein schwarzer Volvo in den Parkplatz neben den BMW von Auskunftsperson C._____ fahre, kurz anhalte und daraufhin den Parkplatz wieder verlasse, ohne auszusteigen (a.a.O. S. 4). Diese Feststellung wird sodann mittels vier aus den Videoaufnahmen gezogenen Printscreens dokumentiert (Urk. 1/1 S. 2 ff.). Nicht dokumentiert wird indes, um welche Zeit (gemäss Zeitstempel des Überwachungsfilms) die Auskunftsperson

- 13 - C._____ ihren BMW im Parkhaus abstellte. Keine Ausführungen finden sich sodann zur Frage, ob und wie lange das Parkfeld neben C._____ leer stand, bzw. ob und allenfalls wann dieses nebst der Beschuldigten auch noch von weiteren Fahrzeuglenkern frequentiert wurde. Es ist zwar wohl anzunehmen, dass der rapportierende Polizeibeamte es vermerkt hätte, wenn er auf den Filmaufnahmen – soweit sie von ihm gesichtet wurden – ein weiteres Ein- oder Ausparkmanöver wahrgenommen hätte. Da der Polizeirapport indes keine Angaben zum Umfang der gesichteten Filmaufnahmen enthält und das sichergestellte Filmmaterial auch nicht zu den Akten erhoben worden ist, bleibt indes unklar, hinsichtlich welchen genauen Zeitraums dieses Material gesichtet wurde. Sagen lässt sich lediglich, dass die polizeiliche Sichtung des Filmmaterials und die Erstellung der Printscreens (Urk.1/1) vor dem 30. Oktober 2014, dem Druckdatum des Polizeirapports, stattgefunden hatte (vgl. Urk. 1 S. 3 oben und S. 4). Laut Polizeirapport ging die Polizei damals von einem Tatzeitraum von ca. 09:25 bis ca.13:30 Uhr aus (a.a.O. S. 1 und 2); diese Annahme traf sie offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Auskunftsperson C._____ am 6. September 2014 um 14:00 Uhr Anzeige bei der Polizei gemacht hatte (a.a.O. S. 2 unten) und dieser gegenüber angegeben hatte, sie habe ihr Fahrzeug um ca. 09:25 Uhr im Parkhaus abgestellt (a.a.O. S. 3 Mitte). Aufgrund der dargelegten Umstände ist somit lediglich zu vermuten, dass die polizeiliche Auswertung der Videoaufnahmen den Zeitraum von ca. 09:25 bis ca. 13.30 Uhr betraf und dass die Aufnahmen dieses Zeitraums nebst demjenigen der Beschuldigten keine weiteren ein- oder ausparkierenden Fahrzeuge zeigte. Rechtsgenügend nachzuweisen ist diese angenommene Tatsache indes nicht, nachdem sich im Polizeirapport keine entsprechenden Ausführungen befinden, weder der genaue zeitliche Umfang des gesichteten Videomaterials bekannt ist, noch ausgewiesen ist, zu welcher exakten Zeit die Auskunftsperson C._____ ihr Fahrzeug abgestellt hatte. Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit, dass der Schaden durch das Manöver eines Dritten verursacht worden sein könnte, welches durch die Polizei nicht gesichtet wurde, nicht mit Sicherheit verneint werden. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden bereits

- 14 in der Zeitspanne von ca. 09:00 bis 09:25 Uhr (oder auch noch früher) entstanden sein könnte. Dass die Polizei das Videomaterial der entsprechenden halben Stunde einer Sichtung unterzogen hatte, erscheint eher unwahrscheinlich, nachdem sie aufgrund der damaligen Angaben von C._____ davon ausgehen konnte und musste, dass diese erst um 09:25 Uhr einparkiert hatte. 2.3.6. Die Untersuchungsbehörde hätte es in der Hand gehabt, entweder einen eindeutigen Auswertungsbericht zu den gesichteten Videoaufnahmen zu verfassen und/oder die sichergestellten Filmaufnahmen zur Überprüfbarkeit ihrer Angaben zu den Akten zu erheben und/oder allenfalls ergänzende Filmaufnahmen vom Jelmoli-Parkhaus heraus zu verlangen. Die Vorinstanz, welche umfassende Kognition besass, hätte zumindest noch die Möglichkeit gehabt, das sichergestellte Filmmaterial (sofern es beim Forensischen Institut noch greifbar war, vgl. hiezu Urk. 1 S. 3) hinzu zu ziehen, um die vom Verteidiger aufgeworfene Frage der Dritttäterschaft zu prüfen. Demgegenüber kann und darf das Berufungsgericht heute aufgrund der beschränkten Kognition nach Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO keine neuen Beweismittel heranziehen. Die Frage eines Zuzugs der polizeilich sichergestellten Filmaufnahmen stellt sich deshalb heute nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht seinen Entscheid aufgrund der Beweislage, wie sie aus den zur Verfügung stehenden Akten ergibt, zu treffen. 2.4. Fazit 2.4.1. Diese Beweislage präsentiert sich zusammengefasst wie folgt: Aufgrund des Umstands, dass der Schaden am Fahrzeug der Auskunftsperson C._____ am 6. September 2014, zwischen ca. 09:00 und ca. 12:00 Uhr entstanden sein muss, und des weiteren Umstands, dass die Beschuldigte um 10:30 Uhr erfolglos in das Parkfeld neben diesem Fahrzeug einzuparkieren versuchte, kommt die Beschuldigte als Verursacherin dieses Schadens in Frage. Belastend erscheint weiter der Umstand, dass an deren Fahrzeug Spuren vorgefunden wurden, die sich theoretisch mit einer Streifkollision und den Schadensfolgen am Fahrzeug der Auskunftsperson C._____ in Einklang zu bringen lassen scheinen, bzw. einem solchen Szenario jedenfalls nicht widersprechen. Mangels Vorliegen einer unfallanalytischen Expertise bzw. genauen Ausmessung der Schadensbilder

- 15 lässt sich allerdings nicht nachweisen, dass die Schäden an den Fahrzeugen der Beschuldigten und der Auskunftsperson C._____ tatsächlich miteinander im Zusammenhang stehen. Nicht ausgeschlossen werden kann in diesem Zusammenhang namentlich, dass die Kratzer am Fahrzeug der Beschuldigten auch schon vorbestanden haben könnten. Eine weitere Entlastung erfährt die Beschuldigte sodann dadurch, dass sich ein Fahrzeugkontakt aus spurenkundlicher Sicht nicht nachweisen lässt. Zu Gunsten der Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass die Möglichkeit einer Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Insgesamt überwiegen die entlastenden bzw. unsicheren Faktoren deutlich über die belastenden Elemente, weshalb in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der Schaden am Fahrzeug der Auskunftsperson C._____ nicht durch die Beschuldigte verursacht wurde. Damit kann der Beschuldigten ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und ein Nichtgenügen der Meldepflicht nicht weiter zum Vorwurf gemacht werden, weshalb sie entsprechend freizusprechen ist. Bei diesem Resultat braucht auf die weiteren Einwände des Verteidigers nicht eingegangen zu werden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) zu bestätigen und sind die Kosten beider Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'190.– (Fr. 530.– Strafbefehlskosten und Fr. 660.– Untersuchungskosten, vgl. Urk. 2 und 20) sind dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu überlassen. 2. Da der Verteidiger der Beschuldigten sein Mandat nicht berufsmässig ausübt (vgl. Urk. 25 und Urk. 35 S. 4), sind der Beschuldigten diesbezüglich in beiden Gerichtsverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine

- 16 - Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Zürcher Anwaltsgesetz). Die Beschuldigte hat für sich persönlich vor Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– geltend gemacht (Urk. 27 S. 5). Im Rahmen des Berufungsverfahren wurde keine persönliche Umtriebstentschädigung geltend gemacht. Der Beschuldigten ist daher für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-076-735 vom 28. November 2014 werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. 5. Der Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/b9da2af3-4bb0-4be6-85b1-72c27fde7905?source=document-link&SP=2|u04ozk

- 17 - 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. September 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 6. September 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) und Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG (Nichtgenügen ... 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Berufungsanträge: b) Des Stadtrichteramts Zürich: Keine Anträge. ________________________________ I. Verfahrensgang II. Kognition des Berufungsgerichts III. Sachverhalt IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-076-735 vom 28. November 2014 werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. 5. Der Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung der Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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