Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150085-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 26. April 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 22. Mai 2015 (GC150003)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 12. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/23). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 653.15 Gebühr und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde
Fr. 130.– nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde. 5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 653.15 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge des Beschuldigten (Urk. 20 S. 2) 1. Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Es sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen;
- 3 - 2. Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte aus der Staatskasse für die ihm erwachsenen Kosten und Umtriebe für seine anwaltliche Verteidigung plus MwSt. und seine persönlichen Kosten zu entschädigen; 3. Es sei dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung plus MwSt. in noch zu detaillierender Höhe zuzusprechen; 4. Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen: I. 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2014 wegen Überladens des Lieferwagens "Iveco", ZH …, um 29.4% am 17. September 2014, um 16 Uhr in Gossau ZH, Höhe …-Str. …, gestützt auf Art. 96 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Weiter wurden ihm die Kosten von Fr. 573.15 auferlegt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgelegt (Urk. 2/4). 2. Mit Schreiben vom 7. November 2014 (Poststempel desselben Datums) liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigung (Urk. 2/5) Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 2/7). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Statthalteramt Bezirk Hinwil mit Schreiben vom 3. Februar 2015 am Strafbefehl vom 24. Oktober 2014 fest (Urk. 2/20). Ebenfalls liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Februar 2015 an seiner Einsprache gegen den Strafbefehl festhalten und den Beweisantrag stellen, es sei der zuständige Disponent zur Sache
- 4 einzuvernehmen (Urk. 2/21). Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 erliess das Statthalteramt Bezirk Hinwil einen neuen Strafbefehl vom 12. Februar 2015 (Urk. 2/23) und wies gleichzeitig den Beweisantrag des Beschuldigten ab (Urk. 2/22). In der Folge liess der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Februar 2015 erheben und erneut den Beweisantrag auf Einvernahme des zuständigen Disponenten stellen (Urk. 2/24). Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 hielt das Statthalteramt Bezirk Hinwil am Strafbefehl fest, wies den Beweisantrag erneut ab und überwies die Akten dem Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend Vorinstanz, Urk. 2/25). Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurde die Hauptverhandlung auf den 22. Mai 2015 angesetzt (Urk. 4). 3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Strafbefehl, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Mai 2015 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 10 S. 2 f.). 4. Der Beschuldigte liess am 29. Mai 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 12). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 31. August 2015 bzw. am 1. September 2015 zugestellt (Urk. 15 i.V.m. Urk. 16). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde fristgerecht am 16. September 2015 eingereicht (Urk. 20). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 21. September 2015 wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, gesetzt (Urk. 22). Mit Eingabe vom 28. September 2015 verzichtete das Statthalteramt auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag um Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 24). 5. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. Oktober 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte (Urk. 26). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 liess der Beschuldigte eine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 28), welche dem Statthal-
- 5 teramt und der Vorinstanz zugestellt wurde, wobei dem Statthalteramt Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 30). Mit Eingabe vom 2. November 2015 verzichtete das Statthalteramt auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 32) und die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 auf eine Vernehmlassung (Urk. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
- 6 wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Weiter können keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden. 2. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freigesprochen zu werden (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 12. Februar 2015 vorgeworfen, am 17. September 2014, um 16 Uhr, auf der Höhe der …-Strasse … in Gossau ZH, als Lenker des Lieferwagens "Iveco", ZH …, diesen um 29.4% überladen sowie die hintere höchstzulässige Achslast um 11.9% überschritten zu haben, wobei er dies bei genügender Aufmerksamkeit und beim Wahrnehmen der Sorgfaltspflicht als verantwortlicher Chauffeur – Aussteigen aus dem Fahrzeug, Überwachen des Ladevorgangs und Sicherstellen der Einhaltung der Nutzlast – hätte merken müssen (Urk. 2/23). 2. Der Beschuldigte war stets geständig, dass der erwähnte Lieferwagen gemäss Strafbefehl überladen war. Er bestreitet jedoch, dabei seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben (Urk. 2/14 S. 1 ff., Prot. I S. 6 ff., Urk. 28 S. 3). 3. Verletzung Anklageprinzip 3.1. In formeller Hinsicht macht die Verteidigerin geltend, dass der in der Urteilsbegründung der Vorinstanz vorgeworfene (neue) Sachverhalt durch die Untersu-
- 7 chung bzw. entsprechende Beweise nicht erstellt sei und demnach nicht zur Begründung einer angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten herangezogen werden könne. Das Gericht sei bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, weshalb es diesen nicht mittels Mutmassungen selber erstellen bzw. ergänzen dürfe, zumal auch kein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Die Sachverhaltselemente, aus denen der Strafbefehl das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ableite, würden sich allesamt auf das Verhalten des Beschuldigten während des Ladevorgangs beziehen. Demgegenüber bezögen sich die Sachverhaltselemente, aus denen die Vorinstanz auf eine Sorgfaltspflichtverletzung schliesse, auf angebliches Fehlverhalten des Beschuldigten nach dem Ladevorgang, welches vom angeklagten Sachverhalt klarerweise nicht erfasst sei. Auch bezüglich des vorgeworfenen Verhaltens während dem Ladevorgang habe sich die Vorinstanz ebenfalls gezwungen gesehen, den angeklagten Sachverhalt zu erweitern, um eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen bzw. konstruieren zu können: Einerseits durch die Behauptung, dem Beschuldigten hätte auffallen müssen, dass mengenmässig bedeutend mehr Kies als bei den vormaligen Fahrten auf der Brücke gelegen habe und andererseits durch die Behauptung, dass die Ladebrücke wohl gut sichtbar nach unten geneigt gewesen sei (Urk. 28 S. 4 - 7, m. w. H.). Da die Verteidigung damit Verstösse gegen das Anklageprinzip und somit Rechtsverletzungen gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO geltend macht, ist darauf im Folgenden einzugehen. 3.2. Aus dem Anklagegrundsatz ergeben sich verschiedene Funktionen, die auch für das Übertretungsstrafverfahren gelten, sofern Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wird. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten dass die Sachverhaltsumschreibung in einem Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss (BGE 140 IV 188, E. 1.5). Die Informationsfunktion schreibt sodann vor, dass der Beschuldigte alle für die Verteidigung wesentlichen Informationen erhält. Die Umgrenzungsfunktion beschreibt die Tatsache, dass die Anklage den Beschuldigten und den Gegenstand des Verfahrens und des Urteils bestimmt. Es können also nur Sachverhalte, die in der Anklageschrift umschrieben sind, Gegenstand des Verfahrens sein. Die Vorwürfe
- 8 müssen dabei im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sein. Es muss sich beispielswiese aus der Anklageschrift ergeben, inwieweit sich der Beschuldigte pflichtwidrig verhalten hat; so ist beispielsweise bei Fahrlässigkeitsdelikten das Verhalten zu bezeichnen, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 13). Der Beschuldigte muss mit anderen Worten also genau wissen, was ihm weshalb vorgeworfen wird, damit er sich gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen kann. Denn wer nicht weiss, was ihm überhaupt vorgeworfen wird, kann sich auch nicht verteidigen. Gemäss der Fixierungsfunktion dürfen innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vorgenommen werden (vgl. Art. 350 StPO). Der Richter darf demzufolge keine Lebensvorgänge ausserhalb der Anklageschrift miteinbeziehen. Daraus folgt, dass die einmal erhobene Anklage (vorbehältlich Art. 333 StPO) während des ganzen Verfahrens unverändert bleibt (Immutabilität; zum Ganzen Niggli/Heimgartner, in Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 32 ff.). 3.3. Es ist im Strafbefehl festgehalten, dass der Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit und beim Wahrnehmen der Sorgfaltspflicht als verantwortlicher Chauffeur die Überladung seines Lieferwagens hätte bemerken müssen, d.h. er hätte aus dem Fahrzeug aussteigen, den Ladevorgang überwachen und die Einhaltung der Nutzlast sicherstellen müssen (Urk. 2/23). 3.4. Die Vorinstanz leitet die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten unter anderem daraus ab, dass er die Überladung des Lieferwagens auch anhand des Bremsverhaltens desselben auf der anfänglich stark geneigten Strasse und anhand der Motorenleistung wegen der hernach ansteigenden Strasse hätte bemerken müssen (Urk. 18 S. 8 f.), obschon dies dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 12. Februar 2015 gar nicht vorgeworfen wird (Urk. 2/23). Der Beschuldigte konnte ausserdem zu diesen Sachverhaltselementen während des Verfahrens keine Stellung nehmen, das rechtliche Gehör wurde ihm folglich nicht gewährt. Eine Verurteilung gestützt auf diese Sachverhaltselemente widerspricht demzufolge dem Anklageprinzip (Urk. 18 S. 8).
- 9 - 3.5. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Anklagesachverhalt werde auch in unzulässiger Weise dadurch erweitert, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Ladebrücke wohl nach unten geneigt gewesen sei (Urk. 28 S. 7), ist Folgendes festzuhalten: Dieser Vorwurf ist zwar nicht explizit im Strafbefehl enthalten, lässt sich jedoch aus dem Vorwurf der Überladung des Lieferwagens um ein Nettogewicht von 1'029 kg ableiten. 3.6. Weiter kritisierte die Verteidigung den Einbezug der vorherigen Fahrten des Beschuldigten in die Erwägungen der Vorinstanz, da dadurch der Anklagesachverhalt erweitert worden sei (Urk. 28 S. 7). In der Anklageschrift müssen die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten sein (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die vergangenen Fahrten des Beschuldigten ab Kieswerk betreffen jedoch nicht das dem Beschuldigten vorgeworfene, tatbestandsmässige Verhalten, sondern die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die zur Begründung der Sorgfaltspflichtverletzung herangezogen wurden und als solche nicht in der Anklageschrift bzw. im Strafbefehl umschrieben sein müssen. Folglich liegt hier keine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz vor. 3.7. Es sind im Folgenden die Beanstandungen der Verteidigung in materieller Hinsicht – unter der Einschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO – zu prüfen. 4. Materielles 4.1. Gemäss Strafbefehl hätte der Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit und beim Wahrnehmen der Sorgfaltspflicht als verantwortlicher Chauffeur – durch das Aussteigen, das Überwachen des Ladevorgangs und Sicherstellen der Einhaltung der Nutzlast – die Überladung seines Fahrzeugs bemerken müssen (Urk. 2/23). Nach den Aussagen des Beschuldigten teilte er Herrn B._____ von der C._____ AG mit, er dürfe 1000 kg laden, worauf Herr B._____ ihm gesagt habe, dass dies 600 Liter Kies entsprechen würde. Das habe Herr B._____ dann auch noch per Funk dem Lenker des Pneuladers mitgeteilt. (Urk. 2/14 S. 3, Prot. I S. 7). Gemäss der telefonischen Aussage von Herrn B._____ wird die Lademenge dabei mangels Waage nur eingeschätzt, wobei der Chauffeur des Lieferwa-
- 10 gens mittels Handzeichen dem Chauffeur des Pneuladers zu verstehen gebe, ob er noch etwas mehr wolle, oder ob es genug sei. Deshalb sei auch nicht der Chauffeur des Pneuladers für die Einhaltung des Betriebsgewichts verantwortlich (Urk. 2/12). Es ist zutreffend, dass der Chauffeur des Pneuladers nicht für die Einhaltung des Betriebsgewichts des Lieferwagens des Käufers verantwortlich ist, nur schon, weil er dieses meistens nicht kennen dürfte (vgl. auch Urk. 2/18 S. 6 ganz oben). Es ist vielmehr Pflicht des Chauffeurs, das Maximalgewicht seines Lieferwagens nicht zu überschreiten. Der Beschuldigte hat den Ladevorgang vom Fahrersitz aus durch die Heckscheibe beobachtet. Mit der Vorinstanz hätte er das Fahrzeug verlassen, das Beladen beobachten und sich allenfalls beim Chauffeur des Pneuladers vergewissern müssen, ob die geladene Menge 1000 kg bzw. 600 Liter Kies entspreche (Urk. 18 S. 10), welches von jenem verneint worden wäre (Urk. 2/18 S. 7). Es darf dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte aufgrund einer früheren Strafverfügung wegen Überladens eines Lieferwagens (Urk. 2/8) dieser Problematik durchaus bewusst war. Es handelte sich vorliegend um die doppelte Menge der zulässigen Nutzlast (Urk. 2/3) und demnach um eine beträchtliche Überladung. Diese deutliche grössere Menge hätte dem Beschuldigten vom Volumen her – 1.26 m3 statt 0.6 m3 – wie auch vom Gewicht her – zwei Tonnen statt eine Tonne – insbesondere aufgrund der Senkung der Ladebrücke auffallen müssen. Die Annahme, die Ladebrücke könnte gesenkt sein, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 28 S. 7) keineswegs willkürlich, sondern wird dadurch bestärkt, dass der die Verkehrskontrolle durchführende Polizeibeamte den Verdacht hegte, das Fahrzeug des Beschuldigten könnte überladen sein und ihn zum Wägen schickte (Urk. 2/2). Es kann dabei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hätte dem Beschuldigten diese deutliche Überladung auch deshalb auffallen müssen, da er am selben Tag bereits dreimal Kies geladen hatte (Prot. I S. 8) und er folglich eine Vergleichsmöglichkeit in Bezug auf Menge und Volumen von Sickerkies hatte. Demzufolge hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er während des Ladevorgangs in seinem Fahrzeug sitzen blieb und diesen nur durch die Heckscheibe betrachtete und nicht ausstieg, um das Beladen besser beobachten zu können.
- 11 - 4.2. Die rechtliche Würdigung des Statthalteramts ist mit der Vorinstanz zutreffend, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen ist. IV. 1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für das Überladen eines Fahrzeugs korrekt festgelegt, wonach dieser sich auf Busse bis Fr. 10'000.-- erstreckt (Urk. 18 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Strafzumessung Es ist mit der Vorinstanz von einer deutlichen Überladung des Lieferwagens auszugehen (Urk. 18 S. 12). Die Sorgfaltspflichtverletzung wird jedoch dadurch relativiert, dass der Beschuldigte sich gestützt auf die Vereinbarung mit Herrn B._____ vom Kieswerk darauf verliess, dass ihm vom Chauffeur des Pneuladers – der berufsmässig Fahrzeuge belädt – die abgemachte Menge an Sickerkies aufs Fahrzeug geladen würde. Dieses Vertrauen in die Tätigkeit des Beladers wirkt sich reduzierend auf das Tatverschulden aus. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. V. 1. Kosten Vorverfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.
- 12 - 2. Kosten Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 13 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. April 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 26. April 2016 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 653.15 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) 1. Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Es sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte aus der Staatskasse ... 3. Es sei dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung plus MwSt. in noch zu detaillierender Höhe zuzusprechen; 4. Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2014 wegen Überladens des Lieferwagens "Iveco", ZH …, um 29.4% am 17. September 2014, um 16 Uhr in Gossau ZH, Höhe …-Str. …, gestützt auf Art. 96 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG... 2. Mit Schreiben vom 7. November 2014 (Poststempel desselben Datums) liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigung (Urk. 2/5) Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 2/7). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Statthalteramt Bezirk... 3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Strafbefehl, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Mai 2015 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art... 4. Der Beschuldigte liess am 29. Mai 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 12). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 31. August 2015 bzw. am 1. September 2015 zugestellt (Urk. 15 i.V.m. Urk. 16). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wur... 5. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. Oktober 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte (Urk. ... II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entschei... 2. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die sein... 3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freigesprochen zu werden (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 12. Februar 2015 vorgeworfen, am 17. September 2014, um 16 Uhr, auf der Höhe der …-Strasse … in Gossau ZH, als Lenker des Lieferwagens "Iveco", ZH …, diesen um 29.4% überladen sowie die hintere höchstzuläss... 2. Der Beschuldigte war stets geständig, dass der erwähnte Lieferwagen gemäss Strafbefehl überladen war. Er bestreitet jedoch, dabei seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben (Urk. 2/14 S. 1 ff., Prot. I S. 6 ff., Urk. 28 S. 3). 3. Verletzung Anklageprinzip 3.1. In formeller Hinsicht macht die Verteidigerin geltend, dass der in der Urteilsbegründung der Vorinstanz vorgeworfene (neue) Sachverhalt durch die Untersuchung bzw. entsprechende Beweise nicht erstellt sei und demnach nicht zur Begründung einer an... 3.2. Aus dem Anklagegrundsatz ergeben sich verschiedene Funktionen, die auch für das Übertretungsstrafverfahren gelten, sofern Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wird. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten dass die Sachverhaltsumschr... 3.3. Es ist im Strafbefehl festgehalten, dass der Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit und beim Wahrnehmen der Sorgfaltspflicht als verantwortlicher Chauffeur die Überladung seines Lieferwagens hätte bemerken müssen, d.h. er hätte aus dem Fahrze... 3.4. Die Vorinstanz leitet die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten unter anderem daraus ab, dass er die Überladung des Lieferwagens auch anhand des Bremsverhaltens desselben auf der anfänglich stark geneigten Strasse und anhand der Motorenlei... 3.5. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Anklagesachverhalt werde auch in unzulässiger Weise dadurch erweitert, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Ladebrücke wohl nach unten geneigt gewesen sei (Urk. 28 S. 7), ist Folgendes festzuhalte... 3.6. Weiter kritisierte die Verteidigung den Einbezug der vorherigen Fahrten des Beschuldigten in die Erwägungen der Vorinstanz, da dadurch der Anklagesachverhalt erweitert worden sei (Urk. 28 S. 7). In der Anklageschrift müssen die der beschuldigten ... 3.7. Es sind im Folgenden die Beanstandungen der Verteidigung in materieller Hinsicht – unter der Einschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO – zu prüfen. 4. Materielles 4.1. Gemäss Strafbefehl hätte der Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit und beim Wahrnehmen der Sorgfaltspflicht als verantwortlicher Chauffeur – durch das Aussteigen, das Überwachen des Ladevorgangs und Sicherstellen der Einhaltung der Nutzlast ... 4.2. Die rechtliche Würdigung des Statthalteramts ist mit der Vorinstanz zutreffend, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen ist. IV. 1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für das Überladen eines Fahrzeugs korrekt festgelegt, wonach dieser sich auf Busse bis Fr. 10'000.-- erstreckt (Urk. 18 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Strafzumessung Es ist mit der Vorinstanz von einer deutlichen Überladung des Lieferwagens auszugehen (Urk. 18 S. 12). Die Sorgfaltspflichtverletzung wird jedoch dadurch relativiert, dass der Beschuldigte sich gestützt auf die Vereinbarung mit Herrn B._____ vom Kiesw... Bezüglich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. V. 1. Kosten Vorverfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. 2. Kosten Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Hinwil die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.