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Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2015 SU150049

3. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·396 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150049-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Beschluss vom 3. Juli 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Statthalteramt Bezirk Meilen,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Januar 2015 (GC140007)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 (Urk. 11), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 20. Januar 2015 der Beschuldigten am 1. Juni 2015 zugestellt wurde (Urk. 13/2), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für die Beschuldigte somit am 22. Juni 2015 verstrichen ist, da die Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung einreichte, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. Juli 2015

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Beschluss vom 3. Juli 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte  das Statthalteramt Bezirks Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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