Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150022-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 24. März 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. November 2014 (GC140074)
- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2014 (Urk. 49), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. November 2014 (Urk. 53) dem erbetenen Verteidiger der Beschuldigten am 5. Februar 2015 zugestellt wurde (Urk. 52/2), da die Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 25. Februar 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. März 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann
Beschluss vom 24. März 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.