Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150014-O/U/cs
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner
Urteil vom 15. Juni 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2014 (GC140251)
- 2 - Strafbefehl Der Strafbefehl Nr. 2013-079-672 des Stadtrichters von Zürich vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2013-079-672 vom 2. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 250.-- und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 573.-- werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 2, schriftlich) 1. Der Berufungskläger ist vom Schuldspruch freizusprechen.
- 3 - 2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entschied aufzuheben um die massgebende arbeitsrechtliche Lage zu berücksichtigen. 3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zu entrichten. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 43 S. 1, schriftlich) Abweisung der Berufung.
----------------------------------------------------- Erwägungen: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 2. Dezember 2013 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Missachtens eines Lichtsignals, Rot) mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft wurde (Urk. 2). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2014 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 32). Das Urteil wurde dem Beschuldigten in begründeter Form am 26. Januar 2015 zugestellt (Urk. 30/2). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Februar 2015 (Datum Poststempel) Berufung an (Urk. 29). Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte der Beschuldigte seine Berufungserklärung ein (Urk. 33). Das Stadtrichteramt verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 36). Mit Eingabe vom 14. März 2015 (Datum Poststempel) reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 39). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich ver-
- 4 nehmen zu lassen (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. März 2015 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 43). II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass am 16. Mai 2013 der Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild ZH ... in Zürich, Neumühlequai, Walchebrücke, Fahrtrichtung stadtauswärts, ein Lichtsignal missachtet hat, welches bereits seit 1,4 Sekunden Rot angezeigt hatte. Der Beschuldigte bestreitet, den erwähnten Personenwagen zum damaligen Zeitpunkt gelenkt zu haben (Urk. 39 S. 2). Konkret bringt er vor, er habe damals mit einem Fahrzeug von B._____ oder der Firma C._____ GmbH Kurierdienste für B._____ geleistet, aber nicht den erwähnten Personenwagen gefahren. Es sei nicht auszuschliessen, dass B._____ das Fahrzeug selbst gelenkt und die Verkehrsregelverletzung verursacht habe. Die Vorinstanz habe einseitig und zugunsten von B._____ ermittelt. Belege dafür, dass er der Lenker gewesen sei, würden nicht existieren (Urk. 39 S. 2). Damit macht er sinngemäss geltend, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei willkürlich erfolgt. 3. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Messbilder der Stadtpolizei Zürich (Urk. 4/1), die Agendaseite vom 16. Mai 2013 der D._____ AG (Urk. 8/2/4), sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/2/2, Urk. 11; Prot. I S. 6 ff.) und der Zeugin B._____ (Urk. 16). Sie hat die jeweiligen Aussagen korrekt zusammengefasst, so dass auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 32 S. 4 ff.) verwiesen werden kann.
- 5 - 4. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist auszuführen, dass er als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran hat, sein Verhalten möglichst gut darzustellen, und dass er wegen falscher Anschuldigung vorbestraft ist. Ebenso ist festzuhalten, dass er gemäss eigener Aussage ein schlechtes Verhältnis zu B._____ hat, der das involvierte Fahrzeug von der Firma D._____, … AG für Kurierdienste zur Verfügung gestellt worden ist. Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. B._____ sagte als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aus. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, hatte sie ein schwieriges Verhältnis zum Beschuldigten. Gemäss diesem liegt sie mit ihm im Streit über ausstehende Lohnzahlungen von mehreren Tausend Franken und er hat gegen sie Anzeige wegen Nötigung, Hausfriedensbruch und Anstiftung zu Amtsanmassung eingereicht. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Massgebend für die Wahrheitsfindung ist jedoch primär die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 5. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, so hat er von Beginn weg konstant bestritten, den Personenwagen ZH ... bei der Missachtung des Rotlichtes gelenkt zu haben. Seine Erklärungen sind aber nicht frei von Widersprüchen. So sagte er in der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vom 30. Januar 2014 aus, er wisse nicht, warum er als Lenker des Fahrzeuges genannt werde, habe er doch nie für die Halterin des Fahrzeuges gearbeitet. Gleich darauf gab er aber zu, für diese Waren transportiert zu haben, als er für B._____ tätig gewesen sei (Urk. 8/2/2 S. 1 f.). Eine ausweichende Antwort gab er auch auf die Frage, seit wann er keine Brille mehr trage: Wenn er Auto fahre, benutze er Kontaktlinsen (Prot. I S. 10 f.). Seine Anschuldigungen gegen B._____ wurden zudem mit jeder Einvernahme massiver. Teilweise kann dies mit einem eskalierenden Streit erklärt werden. Seine Behauptung aber, es sei unverständlich, weshalb B._____ als Lenkerin des Personenwagens ausgeschlossen werde, entbehrt angesichts der Messbilder, die klar einen Mann am Steuer des Fahrzeuges zeigen, jeglicher Logik. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist demnach eingeschränkt.
- 6 - Demgegenüber erweisen sich die Aussagen von B._____ als zurückhaltend und stimmig. Wie bereits erwähnt, verschweigt sie nicht, dass sie ein schwieriges Verhältnis zum Beschuldigten hat, belastet ihn allerdings nicht übermässig. Zudem stellt sie auch ihr eigenes Verhalten kritisch dar (Urk. 16 S. 3). Wie die Vorinstanz festhielt, werden ihre Aussagen ferner gestützt durch die Messbilder der Stadtpolizei (Urk. 4/1), welche einen Lenker zeigen, dem gemäss der Wahrnehmung der Vorinstanz zumindest eine gewisse Ähnlichkeit zum Beschuldigten nicht abgesprochen werden kann, und durch das Agendablatt der D._____ AG, das "A._____" als Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt bezeichnet (Urk. 8/2/4). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Erstellung des Sachverhaltes auf die durchwegs glaubhaften Aussagen von B._____ abstellte, ist somit nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist demnach rechtsgenügend erstellt. 6. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 32 S. 7) ist zutreffend und der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. 7. Bezüglich des Strafmasses ist der Vorinstanz (Urk. 32 S. 7) dahingehend zu folgen, dass sich eine Busse von Fr. 250.– auch im Vergleich mit dem Ordnungsbussenkatalog als angemessen erweist und der Beschuldigte entsprechend zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 3 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen, und es sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO).
- 7 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 250.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner
Urteil vom 15. Juni 2015 Strafbefehl Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2013-079-672 vom 2. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 250.-- und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 573.-- werden dem Einsprecher auferlegt. Diese K... Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 250.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.