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Zürich Obergericht Strafkammern 04.05.2015 SU150009

4. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,256 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einfache Verkehrsregelverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150009-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussman, Präsident, lic. iur. Burger und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 4. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verkehrsregelverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen vom 13. November 2014 (GC140039)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 23. September 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 5 VRV. Es ergeht der Hinweis, dass der Gerichtsschreiber hinsichtlich dieser Dispositivziffer eine abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG vertritt. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. 6. Die Busse von Fr. 200.– und die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur in Höhe von Fr. 370.– gemäss Strafbefehl Nr. SVG.2013.3987 vom 23. September 2013 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 350.– gemäss Weisung vom 12. August 2014 werden durch das Stadtrichteramt eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2) 1. Das Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen des Bezirks Winterthur vom 13. November 2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 5 VRV freizusprechen. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'980.80 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und inklusive Barauslagen) zuzusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger für das Berufungsverfahren angemessen (zuzüglich MWST) zu entschädigen. b) des Stadtrichteramtes Winterthur: (Urk. 41 und Urk. 43 sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung.

_______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 23. September 2013 wurde der Beschuldigte wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Rechtsabbie-

- 4 gen mit vorgängigem Linksausholen) mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Erklärung vom 1. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 3 und 4). Nach Durchführung der Einvernahmen mit dem Beschuldigten am 19. Februar 2014 (Urk. 6/1) und der Unfallbeteiligten B._____ am 12. Februar 2014 (Urk. 6/2) wurde die Sache der Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen (Urk. 9). Die Vorinstanz wies die Akten dem Stadtrichteramt Winterthur mit Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 10) zur Ergänzung des Vorverfahrens zurück. Nach Durchführung der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und B._____ (Urk. 16) wurden die Akten erneut der Vorinstanz überwiesen (Urk. 17). Am 13. November 2014 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (vgl. Prot. I S. 5 ff.) und das Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet sowie im Dispositiv übergeben (Urk. 31). Mit Eingabe vom 14. November 2014 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (Urk. 33). Den begründeten Entscheid nahm er am 14. Januar 2015 entgegen (Urk. 36), und am 2. Februar 2015 reichte er die Berufungserklärung ein (Urk. 40). Das Stadtrichteramt Winterthur erhob in der ihr angesetzten Frist keine Anschlussberufung (Urk. 41-43). Mit Beschluss vom 9. März 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 43). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 30. März 2015 innert Frist (Urk. 44 und 45). Anschliessend wurde dem Stadtrichteramt Winterthur mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 47). Das Stadtrichteramt erklärte mit Eingabe vom 7. April 2015 den Verzicht auf eine Berufungsantwort und stellte Antrag auf Abweisung der Berufung (Urk. 50). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 49). Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 2.2. Der Beschuldigte schränkte seine Berufung nicht ein. Er beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch und dementspre-

- 5 chende Kosten- und Entschädigungsregelung für beide Instanzen (Urk. 45). Damit sind alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und keine in Rechtskraft erwachsen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte anerkennt den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Urk. 45 S. 3). Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte seinem Sattelschlepper, SG …, am 27. Mai 2013, ca. 9.30 Uhr, auf der C._____-Strasse lenkte und in die D._____-Strasse einbiegen wollte. Aufgrund der Bauweise seines Gefährts bemerkte er das hinter ihm fahrende Fahrzeug der Unfallbeteiligten B._____ nicht. Der Beschuldigte betätigte frühzeitig den rechten Richtungsanzeiger und fuhr anschliessend auf der Einspurstrecke – sich grundsätzlich rechtshaltend – mit einer Doppelradbreite auf der linken Abbiegespur der C._____-Strasse weiter, von wo er nach rechts einlenkte, um in einem Zug das Abbiegemanöver in die D._____-Strasse durchzuführen. Infolge des gleichzeitigen Ausscherens des Aufliegers nach links kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug von B._____, das sich in diesem Moment auf der Linksabbiegespur der C._____-Strasse neben dem Auflieger befand (Urk. 38 S. 7 f.). 3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 5 VRV. Sie wies ferner darauf hin, dass der Gerichtsschreiber zum Schuldpunkt eine abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG zu Protokoll gegeben hat (Urk. 38 S. 8 ff., S. 13). 3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Schuldspruch dahingehend, dass für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer eine unklare Situation bestanden habe. Es

- 6 sei unklar gewesen, ob der Beschuldigte nach links oder – wie durch den Richtungsanzeiger zu vermuten – nach rechts abbiegen wollte, da er beim Abbiegemanöver mit einer Doppelradbreite die Linksabbiegespur mitbenutzt habe. Den Beschuldigten habe in dieser Situation eine erhöhte Sorgfalt getroffen (Urk. 38 S. 8 f.). Sie wies zudem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum sichttoten Winkel bei Lastenwegen hin, wonach es beim Abbiegen nicht genügt, in den Spiegel zu blicken, um der Sorgfaltspflicht nachzukommen (Urk. 38 S. 9). Die Vorinstanz erachtete die Sorgfaltspflicht als verletzt, zumal es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen wäre, den Sattelschlepper im Bereich der Verzweigung anzuhalten. Dadurch hätten allfällige sich hinter dem Beschuldigten befindende Verkehrsteilnehmer an ihm vorbeifahren können. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte dadurch die Gefahr, dass sich während des Abbiegemanövers andere Verkehrsteilnehmer im sichttoten Winkel befinden, etwas eingedämmt werden können (Urk. 38 S. 10). 4.1. Die Vorinstanz fasste die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend zusammen, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er aufgrund des durchgeführten Manövers beim Einspuren – betätigter Richtungsanzeiger nach rechts und Mitbenutzung der Linksabbiegespur mit einer Doppelradbreite – eine unklare Situation für nachfolgende Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Der Beschuldigte fuhr konstant und langsam auf der rechten Einspurstrecke mit einem nach rechts betätigten Richtungsanzeiger. Lediglich eine Doppelradbreite benutzte die Linksabbiegespur, was den besonderen Fahr- bzw. Lenkeigenschaften des Sattelschleppers zuzuschreiben ist. Aufgrund des Richtungsanzeigers ging auch die unfallbeteiligte B._____ davon aus, dass der Beschuldigte nach rechts abbiegen werde (Urk. 16 S. 5). Da der Beschuldigte lediglich mit einer Doppelradbreite die linke Abbiegespur benutzte und B._____ links neben dem Beschuldigten fahren konnte, ist auszuschliessen, dass für nachfolgende Fahrzeuglenker leicht der Eindruck entstehen könnte, der Lenker wolle links abbiegen und könne rechts überholt werden. Der Beschuldigten schuf durch sein Abbiegemanöver – wie dies

- 7 auch die Verteidigung und der Gerichtsschreiber der Vorinstanz ausführten (Urk. 45 S. 4; Prot. I S. 19) – keine unklare Situation. 4.2. Den Beschuldigten trifft aufgrund des von seinem Gefährt ausgehenden Gefährdungspotentials eine hohe Sorgfaltspflicht (BGE 127 IV 44 E. 3.c)bb)). Die vom Bundesgericht bei Sichtverminderung genannten Vorsichtsmassnahmen bei Lastwagen sind vorliegend aufgrund der Grösse des Sattelschleppers nur beschränkt tauglich, um den durch den toten Winkel bedingten Gefahren wirksam zu begegnen. Wie die Vorinstanz zutreffend einräumte (Urk. 38 S. 10), hätte ein seitliches Verschieben des Körpers des Beschuldigten nicht genügt, um ausreichenden Einblick in den nicht einsehbaren hinteren Bereich des Aufliegers zu erhalten. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, der Beschuldigte hätte im Bereich der Verzweigung anhalten müssen, damit die allfällig hinter ihm befindenden Verkehrsteilnehmer an ihm hätten vorbeifahren können, ist unbehelflich. Zutreffend wiesen der Gerichtsschreiber (Prot. I S. 21) und die Verteidigung (Urk. 45 S. 5) darauf hin, dass es dem Beschuldigten auch mittels eines Halts nicht möglich gewesen wäre, den sichttoten Bereich seines Sattelschleppers einzusehen. Entscheidet sich nämlich ein sich im sichttoten Winkel des Sattelschleppers befindlicher Fahrzeuglenker, nach dem Anhalten des Beschuldigten an diesem vorbeizufahren, stellt sich erneut dieselbe Problematik. Ein Anhalten ist somit vorliegend nicht geeignet, den durch den sichttoten Winkel bedingten Gefahren wirksam zu begegnen. Wie bereits der Gerichtsschreiber in seiner Begründung zutreffend festhielt, hätten einzig technische Hilfsmittel, wie beispielsweise eine Kamera im Heckbereich des Sattelschleppers, ein volles Ausleuchten des sichttoten Winkels ermöglicht. Solche zusätzlichen Ausrüstungen sind jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgeschrieben (BGE 127 IV 41 3.b)). 4.3. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden, er hätte ständig den rückwärtigen Verkehr beobachten müssen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den gesamten Umständen. Hat ein Fahrzeuglenker sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225, E. 2.b); BGE 127 44 E.

- 8 - 3.c)bb)). Vorliegend musste der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit zunächst den zu erwartenden und für ihn erkennbaren Gefahren zuwenden, nämlich der Vortrittsgewährung der Verkehrsteilnehmer auf der D._____-Strasse. Der Beschuldigte benötigt beim Abbiegen mit dem Sattelschlepper viel Platz (Urk. 6/1 S. 2). Da er beide Fahrstreifen der D._____-Strasse benötigt, um rechts abzubiegen, musste er sowohl den Verkehr von links als auch rechts beobachten und konnte nicht gleichzeitig den rückwärtigen Verkehr ständig beobachten. 5. Dem Beschuldigten kann aufgrund der obigen Erwägungen keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er hat die ihm zumutbaren Vorsichtmassregeln, nämlich die angemessene Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, frühzeitige Betätigung des Richtungsanzeigers und das langsame Ausführen des Abbiegemanövers, getroffen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der in der eingereichten Honorarnote aufgeführte Aufwand von rund 17.5 Stunden und damit Fr. 4'411.60 (inkl. MwSt.) erscheint als angemessen (Urk. 30 und Urk. 52). Gemäss § 22 Abs. 1 AnwGebV werden notwendige, das heisst effektive Auslagen erstattet. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % ist demnach nicht zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 4'411.60 (inkl. MwSt.) zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 9 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 5 VRV nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4 und 6) wird bestätigt. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'411.60 zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel) − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 10 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 4. Mai 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Hässig

Urteil vom 4. Mai 2015 Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 5 VRV nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4 und 6) wird bestätigt. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessent-schädigung von Fr. 4'411.60 zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel)  das Stadtrichteramt Winterthur  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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