Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150003-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 12. Februar 2016
in Sachen
A._____, Privatkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____
betreffend mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. April 2014 (GB130022)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon vom 22. Juli 2013 (Urk. 39) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Gebühren des Strafbefehls Nr. ST.2011.4500/AE vom 22. Juli 2013 (inklusive der nachträglichen Untersuchung) von insgesamt Fr. 850.– werden dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon zur Abschreibung belassen. 4. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 137 S. 2) 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. April 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Es sei zudem für den Fall der nicht schuldhaften Bezahlung eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen anzudrohen.
- 3 - 3. Der Beschuldigten seien die Kosten des Strafbefehls des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 22. Juli 2013 im Betrag von Fr. 1'850.– sowie eine angemessene Entscheidgebühr des Bezirksgerichts Dietikon aufzuerlegen. 4. Dem Privatkläger sei eine Entschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon von Fr. 7'000.– (zzgl. MWST) zuzusprechen. 5. Der Beschuldigten seien die obergerichtlichen Gerichtskosten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'000.– (zzgl. MWST) auszurichten (vorläufige Bezifferung). b) Des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 114 S. 1, Urk. 127 S. 1 f.; sinngemäss) - Bestätigung des Freispruchs. - Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. April 2014 sei (teilweise) aufzuheben, und es sei der Beschuldigten für beide Instanzen eine Prozessentschädigung gemäss Honorarnote, evtl. tarifgemäss Fr. 9'000.– zuzüglich MwSt. zuzusprechen. c) Des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon: (Urk. 113) Keine Anträge. ___________________________
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 8. April 2014 des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen (Urk. 108 S. 20). Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und der Beschuldigten sowie dem Privatkläger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 22 ff., Urk. 92). Dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon wurde das unbegründete Urteil am selben Tag schriftlich zugestellt (Urk. 93). Mit Eingabe vom 17. April 2014 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 97). Das begründete Urteil wurde ihm am 16. Januar 2015 zugestellt (Urk. 107/2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Privatkläger fristgerecht seine Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 109 und Urk. 110/1-4). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete das Statthalteramt auf Anschlussberufung und auf die Stellung eines Antrages (Urk. 113). Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 erhob die Beschuldigte Anschlussberufung und stellte den superprovisorischen Antrag, den vom Privatkläger als Belastungszeugen angerufenen Kindern von Amtes wegen unverzüglich und ohne Anhörung des Privatklägers einen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 114). Der prozessuale Antrag der Beschuldigten auf Bestellung eines Rechtsvertreters für die drei Kinder wurde mit Beschluss vom 4. März 2015 abgewiesen. Mit vorgenanntem Beschluss wurde sodann das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger Frist zur Stellung und Begründung seiner Berufungsanträge angesetzt (Urk. 116). Der Privatkläger zog mit Schreiben vom 27. März 2015 die Beweisanträge betreffend die Einvernahme der Kinder C._____, D._____ und E._____ zurück (Urk. 118). Die Berufungsbegründung samt Beilagen ging innert erstreckter Frist am 14. April 2015 hierorts ein (Urk. 119; Urk. 120; Urk. 121/1-12). Auf entsprechende Fristansetzung reichte die Beschuldigte nach zweimal erstreckter Frist die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung samt Beilagen am 22. Juni 2015 ein (Urk. 122; Urk. 125; Urk. 126; Urk. 127; Urk. 128/1-9). Die Vo-
- 5 rinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 124). Mit Eingabe vom 3. August 2015 beantragte der Privatkläger, die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung der Beschuldigten vom 22. Juni 2015 sei als ungebührlich zur Überarbeitung zurückzuweisen (Urk. 132). Die erkennende Kammer sah von einer Rückweisung der Eingabe der Beschuldigten zur Überarbeitung ab und setzte dem Privatkläger erneut Frist zur Einreichung der Anschlussberufungsantwort und einer allfälligen Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 134). Diese reichte der Privatkläger samt Beilagen am 10. September 2015 ein (Urk. 136; Urk. 137; Urk. 138/1-2). Mit Verfügung vom 15. September 2015 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort einzureichen (Urk. 139). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte die Beschuldigte mit, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ werde sie nicht mehr vertreten (Urk. 141). Am 3. November 2015 setzte sie die hiesige Kammer in Kenntnis, dass sie neu von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ vertreten werde (Urk. 142). Dieser reichte die entsprechende Vollmacht am 4. November 2015 (Urk. 144) und die Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort am 13. November 2015 ein (Urk. 145). 2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO sind neue Behauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren unzulässig, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Vorliegend hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig machte. Demnach waren lediglich Übertretungen Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, sodass keine neuen Behauptungen und Beweismittel zulässig sind. Die von der Beschuldigten beantragten Einvernahmen des Privatklägers und des Beistandes sowie der Aktenbeizug von verschiedenen den Privatkläger und sie betreffende Verfahren (vgl. Urk. 127 S. 2) sind daher abzuweisen. Die mit der Berufungsantwort neu ins Recht gereichten Beilagen (Urk. 128/1, Urk. 128/3-4 und Urk. 128/6- 9) waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, sodass sie für das Berufungsverfahren unbeachtlich sind. Das vom Privatkläger ins Recht gereichte Urteil vom 2. September 2015 des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 138/1) ist für die vorliegende Urteilsfindung ebenfalls unbeachtlich.
- 6 - 3. Die Beschuldigte machte geltend, dass die Verfolgungsverjährungsfrist für die vorliegenden Anklagesachverhalte je drei Jahre betrage und wies auf die vormalige und neue Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB hin. Das Bundesgericht nimmt nach einer Kehrtwende in der Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB nunmehr an, auch ein freisprechendes Urteil sei ein Urteil im Sinne dieser Bestimmung und lässt die Verjährung nicht mehr eintreten (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Zuvor vertrat das Bundesgericht die Ansicht, es widerspräche jeder Logik, an verurteilende und freisprechende Urteile die selben Rechtsfolgen zu knüpfen (BGE 134 IV 328 E. 2.1). Gemäss Auffassung der Beschuldigten ist der vormaligen Auffassung des Bundesgerichts zu folgen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Praxisänderung in einem Urteil vom 11. Dezember 2012 erfolgt sei. Sämtliche Anklagesachverhalte hätten sich zu früheren Zeitpunkten zugetragen. Die frühere Praxis stelle daher das mildere Recht dar. Von dieser übergangsrechtlichen Betrachtungsweise wäre zu Gunsten der Beschuldigten auszugehen und die im Tatzeitpunkt geltende Praxis anzuwenden, zumal sie ganz wesentlich über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheide (Urk. 127 S. 7-9). Es ist der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu folgen; sie überzeugt. Der Grundsatz des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist bei einem Wandel der Rechtsprechung nicht anwendbar, zumal keine Gesetzesänderung vorliegt. Ein allfälliger Verbotsirrtum wäre dem Täter jedoch zugute zu halten (BSK StGB I - POPP/ BERKEMEIER, 2013, Art. 2 N 14 m.w.H.). Mangels Gesetzesänderung scheidet die Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts von vornherein aus. Aus der vormaligen, vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2012 geänderten Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB (BGE 139 IV 62 E. 1.5) kann die Beschuldigte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein allfälliger Verbotsirrtum ist nicht ersichtlich. 4. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das vollständig begründete Urteil, wenn es ein Urteil begründen muss, innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft zu. Die genannten Fristen sind Ordnungsvorschriften, deren Missachtung die Gültigkeit bzw. Rechtskraft des Urteils nicht tangiert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1157; BSK StPO II - ARQUINT, 2014, Art. 84 N 9). Der Privatkläger
- 7 bemängelt, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz rund 300 Tage gedauert habe, womit die zulässige Höchstdauer für die Begründung von 90 Tagen um über 200 Tage überschritten worden sei. Dies stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Das Obergericht werde aufgefordert, gegen diese Verschleppung angemessen zu reagieren und sicherzustellen, dass dieser Vorschrift nachgelebt werde (Urk. 109 S. 4; Urk. 120 S. 5). Vorliegend ist nicht ersichtlich, was der Privatkläger mit seiner appellatorischen Kritik beabsichtigt. So führte der Privatkläger an anderer Stelle selbst aus, die Verfahrensdauer sei angesichts der vielen Eingaben nicht übermässig (Urk. 137 S. 14). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 5. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt die Vollstreckbarkeit der Verfügung voraus. Formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt. An der Vollstreckbarkeit fehlt es, solange ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann. Bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionierung wegen Ungehorsams ausser Betracht (vgl. BGE 90 IV 79 E. 3). Vorliegend wurde sowohl dem Beschluss vom 29. September 2011 (Urk. 4/16 S. 3 Ziff. 6) als auch der Präsidialverfügung vom 8. November 2012 (Urk. 17 S. 7 Ziff. 7) die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass diese bis zum Urteil des Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2013 (Urk. 53/3) zu den eingeklagten Zeitpunkten verbindlich waren. Der Einwand der Beschuldigten (Urk. 127 S. 4-7), das Obergericht habe mit Urteil vom 26. August 2013 das Dispositiv des in Anklage-Ziffer III. enthaltenen Beschlusses der Sozialbehörde F._____ vom 24. April 2012 aufgehoben, sodass der Anklage diesbezüglich die Grundlage entzogen worden sei, ist daher unbegründet. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise
- 8 können wie erwähnt nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vorstehend E. I.2.). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II - EUGSTER, 2014, Art. 398 StPO N 3; BGer 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.w.H.). 2. Der Beschuldigten wird in Anklage-Ziffer I. vorgeworfen, dass sie es bewusst unterlassen habe, dafür zu sorgen, wie mit Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/16) angeordnet, dass das Besuchswochenende vom 28. bis 30. Oktober 2011 habe stattfinden können. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kinder genug alt seien, um selbst über das Stattfinden der Besuche beim Privatkläger zu entscheiden. Durch ihr passives Verhalten habe sie zumindest in Kauf genommen, gegen den amtlichen Beschluss vom 29. September 2011 zu verstossen. Gemäss Anklage-Ziffer II. habe die Beschuldigte gegen den ebenfalls am 29. September 2011 durch die gleiche Behörde gefassten Beschluss betreffend die Ferienbesuchsrechtsregelung verstossen, indem sie mit ihren Söhnen nach Italien gefahren sei und dadurch faktisch einen Besuch der Kinder beim Privatkläger verunmöglicht habe. Schliesslich habe die Beschuldigte gegen die amtlichen Beschlüsse der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 und 8. November 2012 verstossen, indem sie an den Wochenenden vom 16. und 30. November 2012 die Kinder von der Schule abgeholt bzw. abgemeldet habe. Sie
- 9 habe es jedenfalls bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Besuchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können (Urk. 39). 3. Die Vorinstanz führte aus, dass der Anklagesachverhalt betreffend die Ziffern I. und II. ein Verhalten umschreibe, welches gemäss den Beschlüssen der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 nicht unter Strafe gestellt worden sei. Zumal der Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, sie habe die Koffer mit den benötigten Kleidern und Schulsachen nicht pünktlich bzw. überhaupt bereitgestellt, wozu sie einzig verpflichtet gewesen sei, und das Gericht an den Sachverhalt im Strafbefehl vom 22. Juli 2013 gebunden sei, sprach es die Beschuldigte vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB gemäss Anklage-Ziffern I. und II. frei (Urk. 108 S. 10 ff.). Betreffend Anklage-Ziffer III. kam die Vorinstanz unter Würdigung aller vorhandenen Beweismittel zum Schluss, es sei nicht rechtsgenügend erstellbar, ob und wie die Beschuldigte die Kinder daran gehindert habe, sich zum Privatkläger zu begeben, respektive die Kinder von der Schule abgeholt oder abgefangen habe. Mangels erstellbarem Sachverhalt sprach sie die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB gemäss Anklage-Ziffer III. frei (Urk. 108 S. 12 ff.). 4. Der Privatkläger bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Das angefochtene Urteil müsse diesen Grundsätzen genügen. Der Freispruch beruhe auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der obhutsberechtigte Elternteil sei nicht verpflichtet, das Besuchsrecht des anderen Elternteils zu beachten und zu fördern (Urk. 120 S. 5 f., 8). Zudem habe die Vorinstanz Art. 292 StGB rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem sie in ihrem Urteil die Erwägungen der fraglichen Verfügungen und die Begleitumstände, welche zu den Anordnungen geführt hätten, nicht beachtet habe. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass die Beschuldigte wegen Missachtung des Besuchsrechts des Privatklägers vor Erlass der strittigen Beschlüsse von den Behörden zweimal
- 10 ermahnt worden sei (Urk. 120 S. 6 ff.). Des Weiteren sei die Beweiswürdigung unvollständig, falsch und somit ebenfalls rechtsfehlerhaft. Dies habe zur Folge, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt worden sei (Urk. 120 S. 15). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten sei der Anklagegrundsatz nicht verletzt, da die Beschuldigte alleine dafür verantwortlich gewesen sei, die behördlichen Handlungsanweisungen mit geeigneten Mitteln ihrer Wahl umzusetzen. Die Anklagebehörde habe daher keinen diesbezüglichen Katalog möglicher Mittel aufzeigen müssen (Urk. 137 S. 5 f.). 5. Die Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme des Entschädigungspunktes ohne Weiteres zu bestätigen. Die Vorinstanz habe zutreffend aufgezeigt, dass die vorliegend erfolgte Androhung von Art. 292 StGB gegen das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB verstosse. Anklage-Ziffer I. beschreibe nicht, was die Beschuldigte hätte unternehmen müssen. Es sei nicht klar, was der Beschuldigten effektiv vorgeworfen werde. Es wäre konkret zu bezeichnen gewesen, welche Handlungen die Beschuldigte hätte rechtlich vollziehen sollen. Zudem stelle sich die Frage der Garantenpflicht im Falle eines Unterlassungsvorwurfs. Die Umstände, aus welchen diese hervorgehe, seien nicht umschrieben (Urk. 127 S. 11). Betreffend Anklage-Ziffer II. versäume die Anklage die Präzisierung, einerseits wohin die Beschuldigte gereist sei und andererseits wohin der Privatkläger mit den drei Jugendlichen ferienhalber zu verbleiben gedacht habe. Aufgrund der heutigen Schnelltransportmöglichkeiten lasse sich aus der Anklage nichts darüber sagen, weshalb das Besuchsrecht durch die Reise nach Italien verunmöglicht worden sein sollte bzw. ob überhaupt ein Besuchsrecht beansprucht worden sei. Die Anklage sei auch hier ungenügend umschrieben. Betreffend die Garantenpflicht gelte das zu Anklage-Ziffer I. Gesagte. Auch betreffend Anklage-Ziffer III. fehle es an einer Umschreibung der Aktivitäten, welche die Beschuldigte hätte entwickeln müssen. Ebenso wenig habe sich die Anklage zur Garantenpflicht bzw. zur Frage, welche Handlungen rechtlich geboten gewesen wären, geäussert. Hinsichtlich Anklage-Ziffer III. habe der Anklagesachverhalt gemäss vorinstanzlichen Ausführungen nicht zweifelsfrei erstellt werden können, sodass ein "in dubio"-Freispruch erfolgt sei. Im Falle der Anklage-Ziffer III. stelle sich ebenfalls das Problem des Bestimmtheitsgebotes, während sich im Falle von Anklage-Ziffer I.
- 11 und II. der Anklagesachverhalt ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 127). 6. Wie bereits ausgeführt, wird der Beschuldigten in Anklage-Ziffer I. vorgeworfen, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass der Besuch am Wochenende vom 28. Oktober 2011 wie angeordnet habe stattfinden können. Sie sei davon ausgegangen, ihre Kinder seien genug alt, um selbst über das Stattfinden der Besuche beim Privatkläger zu entscheiden (Urk. 39 S. 2). 6.1. Der Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 berechtigte den Privatkläger, die Söhne von Freitagnachmittag, unmittelbar nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die benötigten Kleider und Schulsachen etc. am Freitag der jeweiligen Besuchswochenenden an ihrem Wohnort um 17.00 Uhr einer unabhängigen Begleitperson zum Abholen bereitzustellen (Urk. 4/16). Dass die Beschuldigte diesen Pflichten nicht nachgekommen sein soll, wird ihr in der Anklage nicht vorgeworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beinhaltet die Berechtigung des Privatklägers das Besuchsrecht wahrnehmen zu können, keine strafrechtlich relevante Verpflichtung der Beschuldigten (Urk. 108 S. 10). Der Privatkläger wendet diesbezüglich ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass es keine Rechte ohne Pflichten gebe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urk. 120 S. 5 f.). Dem Einwand des Privatklägers ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) verlangt, dass die Verfügung eine verbindliche und genügend klar umschriebene Verhaltensanweisung beinhalten muss. Die in der Verfügung getroffene Anweisung muss derart präzise gehalten sein, dass der Adressat sein Verhalten tatsächlich danach richten kann (BGer 1B_250/2008 vom 13.5.2009 E. 6.; BGE 127 IV 119 E. 2a; BGE 124 IV 297 E. II.4.d; BSK StGB II - RIEDO/BONER, 2013, Art. 292 N 80). Der Beschluss der Sozialbehörde F._____ hätte demnach eine solche Verpflichtung der Beschuldigten zur Förderung des Kontakts zwischen den Söhnen und dem Privatkläger bzw. eine Verpflichtung zur positiven
- 12 - Vorbereitung der Kontaktpflege konkret festhalten müssen, damit die Beschuldigte ihr Verhalten danach hätte richten können. Eine solche Verpflichtung fehlt im Beschluss vom 29. September 2011, sodass der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens nicht vorzuwerfen ist, sie sei der Verpflichtung, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten, nicht nachgekommen. 6.2. Da der Beschluss vom 29. September 2011 die Pflicht der Beschuldigten klar und konkret beschreibt, bestand entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 120 S. 6) für die Beschuldigte keine Veranlassung, Rückfragen in Bezug auf den Inhalt des Beschlusses zu stellen. Soweit der Privatkläger vorbringt, dass der Inhalt einer Anordnung aus dem Dispositiv und der Begründung der Verfügung sowie aus den Begleitumständen zu ermitteln seien (Urk. 120 S. 6 f.), gilt festzuhalten, dass auch die Erwägungen zum Beschluss keine Verpflichtungen der Beschuldigten beinhalten. Den Erwägungen ist lediglich zu entnehmen, dass zweimal, am 9. und 29. September 2011, eine behördliche Weisung / Ermahnung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 307 Abs. 3 ZGB zulasten der Beschuldigten ausgesprochen wurde, da sie sich geweigert habe, das Besuchsrecht des Privatklägers betreffend eines bzw. der drei Söhne zu gewähren (Urk. 4/16 S. 1 f.; Urk. 120 S. 8 ff.). Trotz der ausgesprochenen zivilrechtlichen Massnahmen auferlegte die Sozialbehörde in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 der Beschuldigten keine über das Bereitstellen der Kleider und Schulsachen etc. hinausgehenden Pflichten. Dass die Beschuldigte zivilrechtlich ermahnt wurde – wobei der Inhalt der Weisung / Ermahnung nirgends umschrieben ist (Urk. 4/13; Urk. 4/15; Urk. 4/16) –, generiert keine strafrechtlich relevante Verpflichtung für die Beschuldigte in Bezug auf das vorliegende Verfahren. 6.3. Die Feststellung der Vorinstanz, der Sachverhalt gemäss Anklage-Ziffer I. umschreibe ein Verhalten, welches gemäss dem Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/16) nicht unter Strafe gestellt worden sei und daher eine Bestrafung der Beschuldigten ausser Betracht falle (Urk. 108 S. 10 f.), ist nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Unge-
- 13 horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Anklage-Ziffer I. freizusprechen. 7. In Bezug auf Anklage-Ziffer II. ist festzuhalten, dass der Beschluss betreffend die Ferienbesuchsrechtsregelung vom 29. September 2011 der Sozialbehörde F._____ (Urk. 4/17) für die Beschuldigte einzig die Verpflichtungen enthält, eine Tasche bzw. einen Koffer mit Kleidern für die Ferien der drei Söhne zur Mitnahme an deren Wohnort am 7. Oktober, um 17.00 Uhr, bereitzustellen und diese einer unabhängigen Person zu übergeben. Dass die Beschuldigte diesen Pflichten nicht nachgekommen sein soll, wird ihr in der Anklage jedoch nicht vorgeworfen. Gemäss Anklage soll sie es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass der Besuch wie angeordnet hätte stattfinden können. Eine konkrete Anweisung hierzu lässt sich weder dem Beschluss noch den diesbezüglichen Erwägungen entnehmen. Ebenso wenig enthält der Beschluss eine konkrete Verpflichtung der Beschuldigten, den Kontakt zwischen den Söhnen und dem Privatkläger zu fördern oder die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (vgl. Urk. 120 S. 18) lässt sich mangels präziser Anweisung im Beschluss auch aus dem Recht des Inhabers der elterlichen Sorge, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB) keine Verpflichtung für die Beschuldigte ableiten. Der Umstand, dass die Beschuldigte zivilrechtlich ermahnt wurde (vgl. dazu auch die vorstehenden Erwägungen zu Anklage-Ziffer I.), impliziert keinerlei relevanten Pflichten für die Beschuldigte in Bezug auf das vorliegende Verfahren. Die Vorinstanz erwog auch betreffend Anklage-Ziffer II. zutreffend (Urk. 108 S. 11 f.), dass der Sachverhalt ein Verhalten umschreibt, welches gemäss dem Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/17) nicht unter Strafe gestellt wurde und daher eine Bestrafung der Beschuldigten ausser Betracht fällt. Die Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Anklage-Ziffer II. freizusprechen. 8. In Anklage-Ziffer III. wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Söhne an den Wochenenden vom 16. und vom 30. November 2012 teilweise bereits vor Schul-
- 14 schluss von der Schule abgeholt bzw. diese von der Schule abgemeldet zu haben. Jedenfalls habe sie es aber bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Besuchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können. Dadurch habe sie in Kauf genommen, gegen die amtliche Verfügung vom 29. September 2011 und 8. November 2012 zu verstossen (Urk. 39 S. 3). 8.1. Die Feststellung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 13), beim Vorwurf, die Beschuldigte habe es bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Besuchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können, handle es sich um ein strafrechtlich nicht relevantes Verhalten der Beschuldigten, ist ebenso wenig zu beanstanden. Dieses Verhalten wurde weder mit vorgenanntem Beschluss (Urk. 4/16) noch mit Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 17) unter die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gestellt (vgl. vorstehend E. II.6.1.). Die Beschuldigte wurde mit Präsidialverfügung vom 8. November 2012 lediglich verpflichtet, es zu unterlassen, jeweils am Freitag nach Schulschluss die Söhne im oder vor dem Schulhaus oder auf dem Weg zum Wohnhaus des Privatklägers abzufangen oder die Söhne anderweitig daran zu hindern, sich zum Privatkläger zu begeben. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschuldigte die Söhne an den Besuchswochenenden vom 16. und 30. November 2012 von der Schule abgeholt bzw. von der Schule abgemeldet hat und damit die Söhne im oder vor dem Schulhaus oder auf dem Weg zum Wohnhaus des Privatklägers abgefangen oder anderweitig daran gehindert hat, sich zum Privatkläger zu begeben. 8.2. Die Vorinstanz legte die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar (Urk. 108 S. 14), worauf zu verweisen ist (Urk. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers verwiesen werden (Urk. 108 S. 15). Demnach sind sowohl bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers die nötige Umsicht und Zurückhaltung angezeigt. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers wurden durch die Vorinstanz korrekt und hinsichtlich der we-
- 15 sentlichen Aussagen vollständig zusammengefasst (Urk. 108 S. 15-16). Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.3. Die vorliegenden Beweise wurden sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit durch die Vorinstanz gewürdigt. Dabei nahm sie eine sorgfältige und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor (Urk. 108 S. 15-17). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aussagen der Beschuldigten noch jene des Privatklägers darauf deuten, die Beschuldigte habe die Kinder durch Abfangen oder anderweitig daran gehindert, nach Schulschluss selbständig und direkt zum Privatkläger zu gehen, wie laut den Beschlüssen vorgesehen (vgl. Urk. 4/16 und Urk. 4/17). Der Einwand des Privatklägers, den Aussagen der Beschuldigten seien in offensichtlich stossender Art mehr Gewicht beigemessen worden als seinen Aussagen (Urk. 120 S. 15), ist weder begründet noch nachvollziehbar. Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen würden (vgl. Urk. 108 S. 15 f.). Sie wies darauf hin, dass die Beschuldigte in ihrer Einvernahme beim Statthalteramt erklärt habe, dass sie die Söhne früher immer von der Schule abgeholt habe. Auf die Frage, ob sie die Kinder auch am Wochenende vom 16. November 2012 abgeholt habe, habe sie mit "Anscheinend" geantwortet. Die Vorinstanz erwog, diese Aussage lasse sich nicht in einem nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang stellen, zumal sie unmittelbar danach erklärt habe, nie etwas gemacht zu haben, was nicht abgesprochen gewesen sei. 8.4. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Privatklägers, er habe die Kinder am 16. und 30. November 2012 von der Schule abholen wollen, sie seien aber nicht dort gewesen (Urk. 108 S. 16), zutreffend als glaubhaft. Dies führte er konstant gegenüber der Polizei sowie auch dem Statthalteramt aus (Urk. 16 S. 3; Urk. 19 S. 3; Urk. 32 S. 7 ff.). Als pauschale Behauptung ist hingegen seine Aussage, die Kinder seien am Wochenende vom 16. November 2012 nicht zu ihm gekommen, weil die Beschuldigte sie daran gehindert habe, zu qualifizieren. Auf Nachfrage erklärte er sodann, er habe selbst nicht wahrnehmen können, dass die
- 16 - Beschuldigte die Kinder daran gehindert habe, zu ihm zu kommen. Es erscheine ihm eher unwahrscheinlich, dass sich ein Kind beim KJPD melde. Die Söhne würden wissen, dass sie jederzeit vernünftig und anständig mit ihm reden könnten (Urk. 32 S. 7 f.). Betreffend das Besuchswochenende vom 30. November 2012 stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Privatkläger nicht habe darlegen können, wie die Beschuldigte die Söhne daran gehindert haben soll, sich zum Privatkläger zu begeben. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Privatklägers in ihrer Gesamtheit als nicht von vornherein unglaubhaft (Urk. 108 S. 16). Aufgrund der Aussagen des Privatklägers lässt sich aber nicht erstellen, inwiefern die Beschuldigte die Söhne vor oder im Schulhaus oder auf dem Weg zum Privatkläger abgefangen oder die Söhne anderweitig daran gehindert hat, sich zum Privatkläger zu begeben. 8.5. Gemäss dem Bericht des KJPD vom 22. November 2012 meldete sich C._____ am 16. November 2012 notfallmässig beim KJPD, da er und seine Brüder das Wochenende nicht beim Privatkläger hätten verbringen wollen. Gleichentags fand eine Notfallkonsultation mit Einzelgesprächen mit den Kindern statt (Urk. 18). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass der Bericht des KJPD die Aussagen der Beschuldigten stützen würde, weshalb ihre Ausführungen zum Geschehensablauf als glaubhaft anzusehen seien. Sie wies dabei auch auf den Polizeirapport vom 7. Januar 2013 hin, wonach die Beschuldigte am 16. November 2012 die Söhne von der Schule abgemeldet habe, da sie in sehr schlechter Verfassung gewesen seien. Sie hätten um 13.00 Uhr einen Termin beim KJPD gehabt. Die Kinder hätten sich geweigert, das Wochenende beim Privatkläger zu verbringen (Urk. 108 S. 17 mit Verweis auf Urk. 19 S. 3). 8.6. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht zweifelsfrei erstellt werden könne, dass die Beschuldigte am 16. November 2012 die Kinder von der Schule abgefangen oder anderweitig daran gehindert habe, sich zum Privatkläger zu begeben, da C._____ selbst beim KJPD um einen Termin ersucht habe, ist nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. 8.7. In Bezug auf das Besuchswochenende vom 30. November 2012 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, es könne anhand der vorhandenen Beweismittel nicht
- 17 rechtsgenügend erstellt werden, ob und wie die Beschuldigte die Söhne daran gehindert haben soll, sich zum Privatkläger zu begeben bzw. die Kinder von der Schule abgeholt oder abgefangen habe. Die Aussage des Privatklägers, die Kindern seien nicht mehr in der Schule gewesen, als er sie habe abholen wollen, ist durchaus glaubhaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschuldigte die Söhne von der Schule abgeholt hat. Anderweitige Beweise dafür, dass die Beschuldigte die Söhne von der Schule abgeholt haben soll, liegen nicht im Recht. Da die Beschuldigte ihrerseits ebenfalls glaubhaft aussagte, dass sie sich nicht mehr an dieses Wochenende erinnern könne und daher auch nicht an ein allfälliges Abholen am 30. November 2012, verfällt die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es sei nicht rechtsgenügend nachweisbar, dass die Beschuldigte die Kinder von der Schule abgeholt oder sonst wie am Besuch beim Privatkläger gehindert habe, nicht in Willkür. Mangels rechtsgenügend erstellbarem Sachverhalt ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB auch gemäss Anklage-Ziffer III. freizusprechen. 9. Das Gericht weist eine mangelhafte Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Rückweisung, da nicht zu erwarten sei, dass die Beteiligten in einer erneuten Einvernahme Angaben tätigen würden, welche ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten im Sinne der ergangenen Entscheide rechtsgenügend erstellen liesse. Ebenso wenig würden anderweitige nachträgliche Untersuchungshandlungen Erhellendes für den Anklagesachverhalt erwarten lassen. Diesen Erwägungen ist ohne Weiterungen zuzustimmen (Urk. 108 S. 18). Der allgemeine Einwand des Privatklägers, aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, dass die Vorinstanz die Akten als ergänzungsbedürftig erachtet habe und damit eine Rückweisung erforderlich gewesen sei und noch heute sei (Urk. 109 S. 4), ist unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz erwogen haben soll, die Akten bedürfen einer Ergänzung, ist nicht ersichtlich und wird vom Privatkläger auch nicht näher begründet. Von einer Rückweisung der Anklage ist daher abzusehen.
- 18 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens haben ausser Ansatz zu fallen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte lediglich einmal durch das Statthalteramt einvernommen worden sei und einmal vor Gericht habe erscheinen müssen, weshalb eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung nicht begründet sei. Zudem habe der vormalige Verteidiger der Beschuldigten ausgeführt, eine allfällige Prozessentschädigung käme dem Pestalozzi-Kinderdorf zugute, er nehme kein Geld. Da der Beschuldigten keine Aufwendungen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte entstanden seien, sei ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 108 S. 19). 2.1. In der Anschlussberufung erklärte der vormalige Verteidiger der Beschuldigen, der Entscheid der Vorinstanz betreffend Prozessentschädigung beruhe auf einer offensichtlichen Fehlinterpretation des Antrags und dessen Begründung. Es sei nicht beantragt worden, eine Entschädigung sei an irgendwelche am Verfahren nicht beteiligte Dritte zuzusprechen, sondern die Entschädigung würde einer Organisation überwiesen werden. Das Gericht hätte zumindest eine Substantiierung verlangen müssen, nachdem es den Antrag offenbar im Sinne einer direkten Leistung (miss-)verstanden habe (Urk. 114 S. 2 f.). Mit der Berufungsantwort liess die Beschuldigte eine Prozessentschädigung für beide Instanzen gemäss nachzureichender Honorarnote beantragen, evtl. tarifgemäss Fr. 9'000.– zuzüglich MWST, wobei Fr. 6'500.– auf die erste und Fr. 3'500.– auf die zweite Instanz entfallen würden. Es sei der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer Honorarnote anzusetzen (Urk. 127 S. 2, 27). Mit der Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort hielt die Beschuldigte an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 145 S. 1). 2.2. Da die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus-
- 19 übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wenn der Anwaltsbeizug angesichts tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Der Umstand allein, dass die Beschuldigte einer Übertretung beschuldigt wurde, kann nicht zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen (BGer 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3). Nachdem die Beschuldigte am 9. August 2013 selbständig Einsprache gegen den Strafbefehl erhob, mandatierte sie am 21. August 2013 ihren vormaligen Verteidiger (Urk. 40; Urk. 49). Die vorliegenden Sachverhaltsabläufe erweisen sich als nicht komplex. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten diverse Verfahren bei verschiedenen Zivil- und Strafbehörden hängig sind bzw. waren, wobei die meisten direkt oder indirekt miteinander zusammenhingen. Eine tatsächliche Komplexität des Falles ist daher anzunehmen. Für die Beschuldigte war es nicht leicht erkennbar, dass das erstinstanzliche Gericht sie von sämtlichen Vorwürfen freisprechen würde, nachdem das Statthalteramt am Strafbefehl festgehalten hatte. Zudem erscheint ein Beizug eines Anwalts aufgrund der emotionalen Betroffenheit und des Umstandes, dass der Privatkläger seit Beginn des Untersuchungsverfahrens seinerseits anwaltlich vertreten war, ebenfalls angemessen. Für die anwaltliche Verteidigung ist der Beschuldigten demnach eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung steht der Beschuldigten aufgrund ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu. Gemäss Vereinbarung in der Anwaltsvollmacht vom 21. August 2013 tritt die Beschuldigten ihrem vormaligen Verteidiger ihren Anspruch auf eine allfällige gerichtliche Prozessentschädigung zahlungshalber ab (Urk. 49). Wie der vormalige Verteidiger seinen Anteil an der Prozessentschädigung verwendet ("Eine allfällige Prozessentschädigung würde der Organisation "Kinderdorf Pestalozzi" zukommen, ich nehme kein Geld" [Port. I S. 10], "Der Vertreter des Privatklägers verdient dabei, ich mache es gratis" [Prot. I S. 11]), ist für die Zusprechung der Prozessentschädigung irrelevant. 3. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht beträgt in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 lit. a AnwGebV). Gemäss § 18 AnwGebV wird im Berufungsverfahren die Gebühr grundsätzlich nach den http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-197%3Ade&number_of_ranks=0#page197
- 20 für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Für das erstinstanzliche Hauptverfahren mit halbtägiger Hauptverhandlung rechtfertigt sich eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 3'000.– und für das schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'000.–. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 21 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. Februar 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig
Urteil vom 12. Februar 2016 Strafbefehl: 1. Die Einsprecherin ist des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Gebühren des Strafbefehls Nr. ST.2011.4500/AE vom 22. Juli 2013 (inklusive der nachträglichen Untersuchung) von insgesamt Fr. 850.– werden dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon zur Abschreibung belassen. 4. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 8. April 2014 des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen (Urk. 108 S. 20). Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und der Beschuldigten sowie dem Privatkläger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 22 ff., Urk. 92). Dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon wurde das unbegründete Urteil am selben Tag schriftlic... 2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO sind neue Behauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren unzulässig, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Vorliegend hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob s... 3. Die Beschuldigte machte geltend, dass die Verfolgungsverjährungsfrist für die vorliegenden Anklagesachverhalte je drei Jahre betrage und wies auf die vormalige und neue Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB hin. Das Bundesgericht nimmt nach einer... 4. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das vollständig begründete Urteil, wenn es ein Urteil begründen muss, innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft zu. Die genannten Fristen sind... 5. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt die Vollstreckbarkeit der Verfügung voraus. Formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt. An der Vollstreckbarkeit fehlt es, solange ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann. Bis zu... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder ber... Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offe... 2. Der Beschuldigten wird in Anklage-Ziffer I. vorgeworfen, dass sie es bewusst unterlassen habe, dafür zu sorgen, wie mit Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/16) angeordnet, dass das Besuchswochenende vom 28. bis 30. ... 3. Die Vorinstanz führte aus, dass der Anklagesachverhalt betreffend die Ziffern I. und II. ein Verhalten umschreibe, welches gemäss den Beschlüssen der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 nicht unter Strafe gestellt worden sei. Zumal der B... 4. Der Privatkläger bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten... 5. Die Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme des Entschädigungspunktes ohne Weiteres zu bestätigen. Die Vorinstanz habe zutreffend aufgezeigt, dass die vorliegend erfolgte Androhung von Art. 292 StGB gegen das Bestimmtheits... 6. Wie bereits ausgeführt, wird der Beschuldigten in Anklage-Ziffer I. vorgeworfen, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass der Besuch am Wochenende vom 28. Oktober 2011 wie angeordnet habe stattfinden können. Sie sei davon ausgegangen, ihre K... 6.1. Der Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 berechtigte den Privatkläger, die Söhne von Freitagnachmittag, unmittelbar nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die... 6.2. Da der Beschluss vom 29. September 2011 die Pflicht der Beschuldigten klar und konkret beschreibt, bestand entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 120 S. 6) für die Beschuldigte keine Veranlassung, Rückfragen in Bezug auf den Inhalt des Be... 6.3. Die Feststellung der Vorinstanz, der Sachverhalt gemäss Anklage-Ziffer I. umschreibe ein Verhalten, welches gemäss dem Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/16) nicht unter Strafe gestellt worden sei und daher eine ... 7. In Bezug auf Anklage-Ziffer II. ist festzuhalten, dass der Beschluss betreffend die Ferienbesuchsrechtsregelung vom 29. September 2011 der Sozialbehörde F._____ (Urk. 4/17) für die Beschuldigte einzig die Verpflichtungen enthält, eine Tasche bzw. ... Die Vorinstanz erwog auch betreffend Anklage-Ziffer II. zutreffend (Urk. 108 S. 11 f.), dass der Sachverhalt ein Verhalten umschreibt, welches gemäss dem Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/17) nicht unter Strafe gestell... 8. In Anklage-Ziffer III. wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Söhne an den Wochenenden vom 16. und vom 30. November 2012 teilweise bereits vor Schulschluss von der Schule abgeholt bzw. diese von der Schule abgemeldet zu haben. Jedenfalls habe si... 8.1. Die Feststellung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 13), beim Vorwurf, die Beschuldigte habe es bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Besuchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können, handle es sich um ein strafrechtli... Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschuldigte die Söhne an den Besuchswochenenden vom 16. und 30. November 2012 von der Schule abgeholt bzw. von der Schule abgemeldet hat und damit die Söhne im oder vor dem Schulhaus oder auf dem Weg zum Wohnha... 8.2. Die Vorinstanz legte die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar (Urk. 108 S. 14), worauf zu verweisen ist (Urk. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann auf die Erwägungen der Vorinstanz i... 8.3. Die vorliegenden Beweise wurden sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit durch die Vorinstanz gewürdigt. Dabei nahm sie eine sorgfältige und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor (Urk. 108 S. 15-17). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung ... 8.4. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Privatklägers, er habe die Kinder am 16. und 30. November 2012 von der Schule abholen wollen, sie seien aber nicht dort gewesen (Urk. 108 S. 16), zutreffend als glaubhaft. Dies führte er konstant ge... 8.5. Gemäss dem Bericht des KJPD vom 22. November 2012 meldete sich C._____ am 16. November 2012 notfallmässig beim KJPD, da er und seine Brüder das Wochenende nicht beim Privatkläger hätten verbringen wollen. Gleichentags fand eine Notfallkonsultat... 8.6. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht zweifelsfrei erstellt werden könne, dass die Beschuldigte am 16. November 2012 die Kinder von der Schule abgefangen oder anderweitig daran gehindert habe, sich zum Privatkläger zu begeben, da C.__... 8.7. In Bezug auf das Besuchswochenende vom 30. November 2012 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, es könne anhand der vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden, ob und wie die Beschuldigte die Söhne daran gehindert haben soll, sich ... 9. Das Gericht weist eine mangelhafte Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Rückweisung, da nicht zu erwarten sei, dass die Beteiligten in einer erneuten Einvernahme ... III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens haben ausser Ansatz zu fallen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte lediglich einmal durch das Statthalteramt einvernommen worden sei und einmal vor Gericht habe erscheinen müssen, weshalb eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung nicht begründet sei. Zudem ha... 2.1. In der Anschlussberufung erklärte der vormalige Verteidiger der Beschuldigen, der Entscheid der Vorinstanz betreffend Prozessentschädigung beruhe auf einer offensichtlichen Fehlinterpretation des Antrags und dessen Begründung. Es sei nicht bean... 2.2. Da die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wenn der Anwaltsbeizug angesichts tatsäch... 3. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht beträgt in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 lit. a AnwGebV). Gemäss § 18 AnwGebV wird im Berufungsverfahren die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz g... Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Dietikon die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklägers die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.