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Zürich Obergericht Strafkammern 17.06.2015 SU140060

17. Juni 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,075 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU140060-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 17. Juni 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagter

betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Mai 2014 (GB140006)

- 2 - Strafbefehl

Der Strafbefehl Nr. ST... des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 13. Februar 2014 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.... vom 13. Februar 2014 in Höhe von Fr. 630.– (inkl. nachträglicher Gebühren) werden der Einsprecherin auferlegt.

Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2, schriftlich) 1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2014 vollumfänglich aufzuheben und Frau A._____ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mithin von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 3 - 2. Sämtliche Kosten (inklusive derjenigen für den Strafbefehl) seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei Frau A._____ eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

----------------------------------------------------- Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon erliess am 23. Mai 2013 einen Strafbefehl, mit dem die Beschuldigte wegen fahrlässigen Überfahrens einer Sperrfläche mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 2). Dagegen reichte die Beschuldigte Einsprache ein. Nach durchgeführten Beweisverfahren erliess das Statthalteramt am 13. Februar 2014 einen neuen Strafbefehl (Urk. 32). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieses Strafbefehls wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Mai 2014 der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 45). 2. Gegen diesen Entscheid meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Berufung an (Urk. 47). Das begründete Urteil wurde ihr am 19. August 2014 zugestellt (Urk. 49 und 50/1). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief somit am 8. September 2014 ab. Mit Schreiben vom 5. September 2014 (Datum Poststempel: 8. September 2014, gleichentags per E-Mail versandt) stellte die Beschuldigte den Antrag, ihr sei die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zu verlängern (Urk. 52 und 54). Nachdem ihr am 9. September 2014 telefonisch mitgeteilt worden war, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eine gesetzliche Frist sei, die nicht erstreckt werden könne (Urk. 53), liess sie über ihren neu mandatierten Verteidiger mit Eingabe vom 12. September 2014 (Datum Poststempel) ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen und ihre Berufungserklä-

- 4 rung einreichen (Urk. 59). Das Statthalteramt Bezirk Dietikon verzichtete darauf, zum Fristwiederherstellungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 66). Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wurde die Frist wieder hergestellt (Urk. 67). Das Statthalteramt verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 69). Mit Eingabe vom 24. März 2015 reichte die Beschuldigte innert zweifach erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 74). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 78). Das Statthalteramt reichte innert angesetzter Frist keine Berufungsantwort ein (Urk. 76 und Urk. 77). Androhungsgemäss ist daher Verzicht anzunehmen und aufgrund der Akten zu entscheiden. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 14. April 2013 um ca. 23.50 Uhr den Personenwagen mit dem Kennzeichen D ... (Toyota Celica) auf der Autobahn A1, Fahrbahn Richtung Bern, lenkte und auf dem Gebiet der Gemeinde Weiningen von der Fahrbahn Richtung Bern auf die linke Fahrbahn Richtung Chur wechselte, während hinter ihr die drei Kantonspolizisten B._____, C._____ und D._____ in einem Personenwagen fuhren. Die Beschuldigte bestreitet, beim Fahrspurwechsel eine schraffierte Sperrfläche überfahren und dies in der anschliessenden Polizeikontrolle eingestanden zu haben. Konkret bringt sie vor, sie habe allenfalls die die Sperrfläche umrandende Linie berührt (Urk. 74 S. 4). Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie habe den relevanten Sachverhalt grundsätzlich eingestanden. Desweitern habe sie sich auf völlig unglaubhafte Aussagen von Zeugen gestützt, die zu weit weg gewesen seien, um den angeblichen Vorfall überhaupt zu erkennen, und sich ohnehin kaum daran hätten erinnern können. Nebst widersprüchlichen und detailarmen

- 5 - Aussagen hätten sie daher nur den Inhalt des Polizeirapports wiedergegeben (Urk. 74 S. 6). Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei somit offensichtlich unrichtig. Ferner sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden, da die widersprüchlichen Zeugenaussagen zu unüberwindbaren Zweifeln an der Schuld der Beschuldigten hätten führen müssen (Urk. 74 S. 7 f.). Schliesslich habe die Vorinstanz auch die rechtliche Würdigung nicht korrekt vorgenommen, da die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt nicht die Sperrfläche befahren habe, sondern höchstens die diese umrandende Linie, welche nicht zur Sperrfläche gehöre (Urk. 74 S. 8 f.). 3. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 14, Urk. 29 und Prot. I S. 5 ff.) sowie die Aussagen der Zeugen B._____, C._____ und D._____ (Urk. 25, Urk. 26, Urk. 27 und Urk. 28). Sie hat die jeweiligen Aussagen korrekt zusammengefasst, so dass auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 51 S. 7-10) verwiesen werden kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Beschuldigten (Urk. 51 S. 7). Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar konstant aussagte, die Sperrfläche nicht mit allen vier Rädern befahren zu haben, aber nie explizit ausschloss, diese respektive deren Umrandung oder eine vorgelagerte Linie mit zwei Rädern berührt zu haben (Urk. 29 S. 2 ff. und S. 7; Prot. I S. 6). Sie zeigte diesbezüglich ein ausweichendes Aussageverhalten. Zudem verwickelte sie sich bei der Schilderung, wie sie von den hinter ihr fahrenden Polizisten durch Abbremsen zu einem "zügigen Spurwechsel" genötigt worden sei, in Widersprüche (Urk. 29 S. 5). Beides spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Demgegenüber sagten B._____ und C._____ übereinstimmend als Zeugen aus, die Beschuldigte habe ca. 100 Meter vor ihnen die schraffierte Sperrfläche mit allen vier Rädern überfahren (Urk. 25 S. 4 f. und Ur. 26 S. 5). D._____ war sich nicht mehr sicher, sagte aber aus, die Beschuldigte habe auf jeden Fall mit den zwei rechten Rädern die Sperrfläche überfahren, dies in einem Abstand von ca. 100 bis 150 Metern (Urk. 27 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung macht dies aber die klaren Aussagen nicht "völlig unglaubhaft" (Urk. 74 S. 6), sondern ist

- 6 ohne Weiteres durch den grossen zeitlichen Abstand zwischen dem nicht besonders aussergewöhnlichen Vorfall und den Einvernahmen als Zeugen zu erklären. Dass aus einer Entfernung von 100 bis 150 Metern auf der gut ausgeleuchteten Autobahn Bodenmarkierungen nicht mehr erkennbar sein sollten, wie es die Verteidigung behauptet (Urk. 74 S. 4), ist nicht realisitisch. Es spielt auch keine Rolle, dass das Überfahren der Sperrfläche mit nur zwei Rädern, wie es der Zeuge D._____ schildert, an der von ihm eingezeichneten Stelle äusserst unwahrscheinlich ist, da sich der Zeuge nicht sicher war, ob die Beschuldigte mit nur zwei oder mit allen vier Rädern die Sperrfläche überfahren hatte. Dass sie die Sperrfläche überfahren hatte, bestätigte er klar. 4. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist demzufolge gestützt auf die Aussagen der Zeugen erstellt, wobei zu präzisieren ist, dass die Sperrfläche nicht nur berührt, sondern überfahren wurde. Ob die Aussagen der Beschuldigten als grundsätzliche Anerkennung des Sachverhaltes gewertet werden dürfen, ist unter diesen Umständen irrelevant. 5. Die Beschuldigte lässt zur rechtlichen Würdigung ausführen, die Umrandung einer Sperrfläche gehöre nicht zur Sperrfläche selbst, weshalb es nicht als Überfahren im Sinne des Gesetzes gelte, wenn man nur die Umrandung, nicht aber die schraffierte Fläche berühre respektive befahre (Urk. 74 S. 9 ff.). Da gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte die Sperrfläche überfuhr und nicht nur deren Umrandung berührte, muss auf diesen Einwand und die Frage, ob die Vorinstanz davon ausging, die Beschuldigte habe nur die Umrandung befahren, nicht weiter eingegangen werden. 6. Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 10- 13) zu bestätigen und die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV schuldig zu sprechen. 7. Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 13 ff.). Die Beschuldigte

- 7 ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass sie die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 3 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen, und es sind der Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Da die Beschuldigte aufgrund eines Versehens des Obergerichts ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen lassen musste, das gutgeheissen wurde, ist ihr für die entsprechenden Aufwendungen eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.– (inkl. MwSt) zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– zugesprochen.

- 8 - 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 17. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Urteil vom 17. Juni 2015 Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.... vom 13. Februar 2014 in Höhe von Fr. 630.– (inkl. nachträglicher Gebühren) werden der Einsprecherin auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Kosten Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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