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Zürich Obergericht Strafkammern 16.02.2015 SU140051

16. Februar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,696 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU140051-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 16. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2014 (GC130305)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 11. Dezember 2012 (Urk. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 978.90 (Fr. 361.50 Verfügungskosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 11. Dezember 2012 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 617.40) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1 f.)

- 3 - 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'164.05 auszurichten; 3. Es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens) auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 54) Die Berufung sei abzuweisen.

______________________________

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 21). 2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 10. März 2014 (Poststempel), eingegangen bei der Vorinstanz am 11. März 2014 (Urk. 36), innert Frist (Art. 90 StPO) Berufung

- 4 an. Das vollständig begründete Urteil wurde vom Verteidiger am 2. Juni 2014 entgegengenommen (Urk. 39/2). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 23. Juni 2014 (Urk. 42), reichte der Verteidiger die schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein. 3. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2014 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Untersuchungsbehörde) Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 44). Die Untersuchungsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 14. August 2014 auf Anschlussberufung (Urk. 46). Mit Beschluss vom 26. August 2014 (Urk. 47) wurde einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Mit Eingabe vom 17. September 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 18. September 2014 (Urk. 49), reichte die Verteidigung die schriftliche Berufungsbegründung unter Beilage einer Honorarnote (Urk. 50) fristgerecht ein. 4. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2014 (Urk. 51) wurde der Untersuchungsbehörde unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Untersuchungsbehörde erstattete innert Frist mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 die Berufungsantwort (Urk. 54). Die Vorinstanz hatte bereits mit Erklärung vom 22. September 2014 auf die ihr mit der gleichen Präsidialverfügung freigestellte Vernehmlassung verzichtet (Urk. 53). 5. Dem Verteidiger wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 55) die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 angefochten. Nicht angefochten wurde – nebst den Dispositivziffern betreffend Mitteilung und Rechtsmittel – die Dispositivziffer 4 (Urk. 42 S. 2 f.). 1.3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2014 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Festsetzung der Gerichtskosten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das angefochtene Urteil darf daher lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob diese den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig

- 6 - Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO II - Eugster, Art. 398 N 3a; Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). 2.2. Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt (Urk. 49 S. 4 ff.; Erwägung II. 4. hiernach) und den Sachverhalt willkürlich erstellt habe (Urk. 49 S. 7 f.; Erwägung III. 2.). Mit der Geltendmachung der Verletzung des Anklageprinzips wird ein Verstoss gegen Art. 9 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und somit eine Rechtsverletzung behauptet. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung beanstandet der Verteidiger die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und somit sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltserstellung (vgl. Urteil 6B_496/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 127 I 38 E. 2a). Soweit der Verteidiger – ohne weitere Begründung – überdies geltend macht, dass sich der Anklagesachverhalt nicht unter Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV subsumieren lasse (Urk. 49 S. 5), macht er sinngemäss geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft bzw. es liege eine Rechtsverletzung vor (Erwägung IV. 1.2.). Die von der Verteidigung vorgebrachten Beanstandungen sind somit von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt. 3. Auf die Argumente des Verteidigers ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).

- 7 - 4.1. Im Übertretungsstrafverfahren gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es ist demnach zu prüfen, ob der Strafbefehl vom 11. Dezember 2012 (Urk. 3) entgegen der Ansicht der Verteidigung das Anklageprinzip wahrt. 4.2. Der Verteidiger bringt diesbezüglich vor, dass in der Anklage nicht ausgeführt werde, worin die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit oder die Fahrlässigkeit des Beschuldigten zu sehen sei. Der Beschuldigte wisse bis heute nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde, weil die Anklageschrift die Art und Folgen der Tatausführung nicht genau bezeichne (Urk. 49 S. 5). Die vorliegende Konstellation sei nicht mit derjenigen gemäss Urteil 6B_270/2012 vom 30. November 2012 vergleichbar, da der Beschuldigte nicht einmal wisse, was ihm eigentlich vorgeworfen werde (Urk. 49 S. 6). Der Auffassung der Vorinstanz, dass der Detaillierungsgrad der Anklage gesetzlich nicht vorgegeben sei, sondern namentlich von der Komplexität des konkreten Falles abhänge, wobei die Komplexität des vorliegenden Falles sicherlich tief einzustufen sei und die Anklage eine geringere Detaillierungsdichte vorweisen könne, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu verletzen, sei nicht zu folgen. Die Vorinstanz nehme vorschnell an, dass die Komplexität sicherlich tief einzustufen sei, ohne dass diese Feststellung nachvollziehbar sei, geschweige denn überhaupt nur mit einem Wort begründet werde. Im Übrigen scheine die Vorinstanz den Begriff der "Komplexität" mit der "Schwere des Vorwurfes" zu verwechseln. Massgeblich sei aber bei der Frage der Komplexität nicht, ob es lediglich um eine Übertretung oder Busse gehe, sondern ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagesachverhalte hinreichend informiert werde. Bei Fahrlässigkeit, wie sie von der Vorinstanz offenbar angenommen werde, sei das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, in der Anklageschrift zu bezeichnen (Urk. 49 S. 6). 4.3. Mit Bezug auf das Anklageprinzip führte die Vorinstanz aus, dass im Vorwurf des Nichtgewährens des Vortritts dem Beschuldigten per se eine Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werde, weshalb in den angeführten Tatsachen in genügender Weise auf die massgeblichen Umstände der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit,

- 8 welche dem Beschuldigten vorgeworfen werde, hingewiesen werde. Weiter sei anzumerken, dass im vorliegenden Strafbefehl die übrigen Sachverhaltsangaben, das heisst Ort sowie Art und Folgen der Tatausführung, derart individualisiert worden seien, dass für den Beschuldigten kein Zweifel darüber habe bestehen können, was ihm vorgeworfen werde. Die Anklageschrift sei folglich hinreichend bestimmt und das Anklageprinzip nicht verletzt (Urk. 41 S. 6). 4.4.1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz verwiesen werden (Urk. 41 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die für den Strafbefehl erforderliche Umschreibung des Sachverhalts gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO den Anforderungen an eine Anklage im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügen muss (Urteil 6B_262/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 1.4 f. unter Hinweis auf Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 353 N 3; BSK StPO II - Riklin, Art. 353 N 4). Daraus folgt, dass die beiden Bestimmungen deckungsgleich sind und – entgegen Art. 9 Abs. 2 StPO – sowohl im Strafbefehlsverfahren wie auch im Übertretungsstrafverfahren der Anklagegrundsatz in Bezug auf eine präzise Umschreibung des Sachverhalts einzuhalten ist. Dies gilt aufgrund von Art. 357 Abs. 2 StPO, wonach das Verfahren im Übertretungsstrafrecht sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahrens richtet, auch, wenn der Strafbefehl in einem Übertretungsstrafverfahren erlassen wird. 4.4.3. Kernstück der Anklageschrift und damit nach dem oben Ausgeführten auch des Strafbefehls bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus ihr muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. es müssen ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form

- 9 der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3.c). 4.4.4. Das oben Dargelegte ändert aber nichts daran, dass der Detaillierungsgrad der Anklage nicht gesetzlich vorgegeben ist und, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 41 S. 6), namentlich von der Komplexität des konkreten Falles abhängt. 4.5.1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 11. Dezember 2012 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er beim Signal … den Vortritt nicht gewährt habe, da er als Lenker des Personenwagens Opel D Omega …, …, an der Verzweigung B._____-/C._____-Strasse in Zürich … am 12. November 2012 um 18.50 Uhr kein Vortritt gehabt habe (Urk. 3). 4.5.2. Mit der Vorinstanz handelt es sich vorliegend um ein denkbar einfaches Tätigkeitsdelikt, die Missachtung eines Verkehrssignals durch Nichtgewährung des Vortrittsrechts. Der Tatvorwurf ist demnach alles andere als komplex. Ferner ist offensichtlich, dass der vorliegende Tatvorwurf sehr leicht wiegt. Die Anforderungen an die Detaillierungsdichte der Anklage sind daher gering. Die Untersuchungsbehörde wird nach den soeben getätigten Ausführungen (Erwägung II. 4.4.2. hiervor) jedoch nicht davon befreit, die nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO erforderlichen Vorgaben an eine Anklageschrift einzuhalten. 4.5.3. Dass Ort, Datum und Zeit der vorgeworfenen Tatbegehung im Strafbefehl genügend umschrieben sind, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Verteidigung macht denn auch nichts anderes geltend. Der Vorinstanz ist aber auch beizupflichten, dass für den Beschuldigten kein Zweifel darüber habe bestehen können, welcher Lebenssachverhalt ihm vorgeworfen wird (Urk. 41 S. 6).

- 10 - 4.6.1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 11. Dezember 2012 (Urk. 3) nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig den Vortritt nicht gewährt haben soll. Die Untersuchungsbehörde legt dem Beschuldigten einen Verstoss gegen Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV zur Last. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG ist auch die fahrlässige Begehung dieser Verkehrsregelverletzung strafbar. Aus dem Anklagesachverhalt sowie aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten eine fahrlässige Tatbegehung vorwirft, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat vorsätzlich oder eventualvorsätzlich begangen haben könnte. Entsprechend ging die Vorinstanz zutreffend vom Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens aus (vgl. Urk. 41 S. 5 und S. 19), und auch der Verteidiger bezieht sich verschiedentlich auf Fahrlässigkeit bzw. eine Pflichtwidrigkeit oder Sorgfaltspflichtverletzung (Urk. 49 S. 5 f.). Schliesslich ist im Berufungsverfahren mit Blick auf das einen umfassenden Anwendungsbereich beanspruchende Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ohnehin vom Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. 4.6.2. In diesem Zusammenhang macht der Verteidiger geltend, dass die vorliegende Konstellation nicht mit dem von der Vorinstanz zitierten (Urk. 41 S. 6) Urteil 6B_270/2012 vom 30. November 2012 (E. 3.2) vergleichbar sei, denn es gehe nicht um die Frage, ob dem Beschuldigten in der Anklageschrift eine fahrlässige oder vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werde. Der Beschuldigte wisse vorliegend nicht einmal, was ihm vorgeworfen werde bzw. wie er sich denn anders hätte verhalten sollen. Selbst wenn dem Beschuldigten mit dem Vorwurf, den Tatbestand des Nichtgewährens des Vortritts erfüllt zu haben, per se eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werde, dann sei damit die Sorgfaltspflichtverletzung entgegen der Ansicht der Vorinstanz noch nicht genügend präzise umschrieben (Urk. 49 S. 6). 4.6.3. Was der Verteidiger aus dieser Argumentation ableiten will, erhellt nicht. Die Tathandlung, die Nichtgewährung des Vortritts beim Signal … ("Kein Vortritt"), und somit der objektive Tatbestand ist im Strafbefehl genügend umschrieben.

- 11 - Dass darüber hinaus im Strafbefehl auch noch eine Art Taterfolg erwähnt wird, da der Beschuldigte hinten links in einen Personenwagen gefahren sei (Urk. 3), war vorliegend nicht zwingend erforderlich, weil es sich bei der Verletzung von Verkehrsregeln um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und demzufolge für die Vollendung der Tat keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt wird, sondern es genügt, dass ein solches tatsächlich in konkrete oder abstrakte Gefahr gebracht wird (BGE 138 IV 258 E. 3; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 348 f.). Somit ist das Argument des Verteidigers, wonach das Anklageprinzip verletzt worden sei, weil die Anklageschrift Art und Folgen der Tatausführung nicht genau bezeichne (Urk. 49 S. 5), nicht stichhaltig. Der Verteidiger setzt sich zudem in Widerspruch zu seinem Argument, dass die Pflichtwidrigkeit bzw. Sorgfaltspflichtverletzung nicht genügend umschrieben sei, denn damit ist klar, dass auch er vom Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung ausgeht. Zudem ist dadurch belegt, dass eine wirksame Verteidigung ohne Weiteres möglich war. Dass die Anklageschrift nicht nur das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, sondern auch das Verhalten, das von ihm erwartet worden wäre, hätte enthalten müssen, ist, da es sich um ein Tätigkeitsdelikt handelt, zu verneinen, weshalb sich aus der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. 4.7.1. Der Verteidiger macht mit Verweis auf das Schrifttum geltend, dass bei Fahrlässigkeit, wie sie von der Vorinstanz angenommen werde, das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, in der Anklageschrift zu bezeichnen sei (Urk. 49 S. 6). Die von der Verteidigung angeführte Auffassung von Wohlers, wonach bei Fahrlässigkeitsdelikten das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu bezeichnen ist und ferner alle Umstände anzuführen sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 9 N 13), bezieht sich indes auf Fahrlässigkeitsdelikte im Allgemeinen, während im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, eine spezielle Konstellation zu beurteilen ist.

- 12 - 4.7.2. Darüber, inwiefern bei Delikten, welche, wie vorliegend, sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig verwirklicht werden können, der subjektive Tatbestand genügend umschrieben sein muss, bestehen unterschiedliche Ansichten. Landshut/Bosshard führen an, dass aus der Anklageschrift zweifelsfrei ersichtlich sein muss, ob der Staatsanwalt bzw. die Untersuchungsbehörde bei einem Delikt, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, die eine oder andere Variante gewählt hat (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 325 N 20 mit Verweis auf Schmid, Handbuch, a.a.O., Rz. 1267 FN 156 [recte: FN 160]). Ihres Erachtens ist unklar, ob der Hinweis, eine Tat sei fahrlässig oder vorsätzlich begangen worden, wegzulassen ist, falls ein Verhalten von Gesetzes wegen unabhängig von dieser Unterscheidung strafbar ist, da diese Unterscheidung einzig das Verschulden betreffen soll, und demnach nicht in die Anklage aufzunehmen wäre (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 325 N 21 mit Verweis auf Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 325 N 10a). Schmid vertritt grundsätzlich ebenfalls die Ansicht, dass, wenn eine vorsätzliche und fahrlässige Begehungsweise strafbar ist, aus der Anklage hervorgehen muss, welche Variante angeklagt wird. Dies gilt seines Erachtens jedoch nur, wenn unterschiedliche Strafnormen anwendbar sind. Unterscheiden aber – wie im SVG – Strafnormen nicht zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG), ist seiner Meinung nach auf den Hinweis vorsätzlich oder fahrlässig zu verzichten (Schmid, Handbuch, a.a.O., Rz. 1267 FN 160). Die Unterscheidung betreffe in dieser Konstellation alleine das Verschulden, welches nicht in die Anklage gehöre (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 325 N 10a). 4.7.3. In diesem Zusammenhang erwähnen die genannten Autoren direkt (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 325 N 10a ; Schmid, Handbuch, a.a.O., Rz. 1267 FN 160) oder indirekt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 325 N 21) das Urteil 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, welches jedoch unklar sei resp. diese Frage nicht abschliessend beantworte. Im besagten Urteil führte das Bundesgericht aus, dass entgegen der

- 13 - Auffassung der Vorinstanz aus dem fehlenden Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 SVG im Strafbefehl nicht auf Vorsatz geschlossen werden könne (Urteil 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6). Vorliegend ist jedoch eine andere Konstellation zu beurteilen, da, wie bereits dargelegt, nicht von Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit auszugehen ist (Erwägung II. 4.6.1.), und dazu hat sich das Bundesgericht bis dato nicht geäussert. 4.7.4. In der Tat ist in Übereinstimmung mit Schmid nicht einzusehen, weshalb der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift explizit umschrieben sein muss, wenn das Gesetz in der gleichen Strafnorm sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt. Bei einem fehlenden Hinweis im Strafbefehl ist vielmehr vom Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, was sowohl mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu vereinbaren ist als auch im Einklang mit dem Urteil 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 steht. Den selben Schluss legt im Übrigen das von der Vorinstanz (Urk. 41 S. 6) wie auch vom Verteidiger (Urk. 49 S. 6) zitierte Urteil 6B_270/2012 vom 30. November 2012, wonach zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, nahe. Im Strafbefehl vom 11. Dezember 2012 (Urk. 3) musste demnach die Pflichtwidrigkeit nicht eigens umschrieben werden. 4.8. Vorliegend kommt hinzu, dass sich neben den Strafbehörden auch andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere der Beschuldigte (vgl. BSK StPO I - Thommen, Art. 3 N 43 ff., N 62 ff. und N 78 ff.), an den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) bzw. an das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) zu halten haben. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist zu Gunsten des Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, was die Vorinstanz denn auch zutreffend getan hat (vgl. Urk. 41 S. 5 und S. 19) und wovon die Verteidigung ebenfalls ausging (dazu vorne unter Erwägungen II. 4.6.1. und II. 4.6.3.). Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn der Verteidiger einerseits – und zudem mit Verweis auf die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes (Urk. 49 S. 4) – vorbringt, der Beschuldigte habe nicht gewusst, was ihm vorgeworfen werde (Urk. 49 S. 6), und andererseits geltend macht, in der Anklageschrift sei die Pflichtwidrigkeit nicht genügend umschrieben (Urk. 49 S. 6).

- 14 - Der Vollständigkeit halber ist mit Heimgartner/Niggli darauf hinzuweisen, dass nur bei fahrlässigen Erfolgsdelikten in der Anklageschrift aufzuzeigen ist, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und wie dieser hätte vermieden werden können (BSK StPO II - Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 35). Vorliegend handelt es sich aber um ein Tätigkeitsdelikt, womit eine Umschreibung der Tatbestandselemente der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit entfällt. Auch aus der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung (Urk. 49 S. 6) lässt sich daher nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. 4.9. Demnach ist festzuhalten, dass im Strafbefehl vom 11. Dezember 2012 (Urk. 3) der Anklagegrundsatz gewahrt wurde, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 StPO, wie dies der Verteidiger eventualiter verlangt (Urk. 49 S. 8), nicht in Betracht kommt. III. Sachverhalt 1. Wie bereits unter Erwägung II. 2.1. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat daher keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). 2.1. Der Verteidiger bringt mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz vor, dass diese von der für den Beschuldigten ungünstigeren Sachlage ausgehe, dass die Auskunftsperson D._____ die Abblendlichter eingeschaltet gehabt habe und der Beschuldigte deren Fahrzeug deshalb nicht habe übersehen können, womit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorliege (Urk. 49 S. 7). Ferner sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte selbst gesagt habe, dass er an der Kreuzung nie vollständig abgebremst habe, of-

- 15 fensichtlich unrichtig oder beruhe dies auf einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Urk. 49 S. 8). 2.2. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt dahingehend, dass der Beschuldigte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das Signal "Kein Vortritt" missachtete, wodurch es in der Folge zur Kollision mit dem Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ kam (Urk. 41 S. 18 f.). 2.3.1. Indem der Verteidiger die Sachverhaltserstellung im Urteil der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass die von rechts kommende Auskunftsperson D._____ das Abblendlicht eingeschaltet gehabt habe (Urk. 49 S. 7 mit Verweis auf Urk. 41 S. 17), rügt, übersieht er, dass in Übertretungsstrafsachen im Berufungsverfahren eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung nicht genügt. Er hätte demnach darlegen müssen, inwiefern es schlichtweg unhaltbar sei, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Auskunftsperson D._____ die Abblendlichter eingeschaltet gehabt habe (Urk. 41 S. 17). Daran vermag auch der Verweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Aussagen der Auskunftsperson D._____, insbesondere betreffend Abblendlichter und Lichtverhältnisse (Urk. 20 S. 1 f.), sorgfältig gewürdigt (Urk. 41 S. 15 ff.) und zutreffend festgestellt, dass diese sich sicher gewesen sei, die Abblendlichter eingeschaltet gehabt zu haben (Urk. 20 S. 2). Hinzu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Version des Beschuldigten vorliegen und die tatsächlichen Verhältnisse an jenem Abend ebenfalls dafür sprechen, dass die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz korrekt ist: Die C._____-Strasse ist eine der grossen Ausfallstrassen in der Stadt Zürich Richtung E._____. Am 12. November 2012 war es zum Unfallzeitpunkt um 18.50 Uhr zweifelsohne dunkel, wie auch der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2013 angab (Urk. 17 S. 2). Dass sich die Auskunftsperson D._____ rund ein Jahr nach dem Vorfall in der Einvernahme zuerst nicht mehr genau daran erinnern konnte (Urk. 20 S. 1), ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Automobilistin an jenem Abend, noch dazu bei Regen bzw. Nässe und der daraus resultierenden

- 16 - Einschränkung der Sicht (Urk. 1 S. 5; Urk. 17 S. 2), auf dieser Strasse die Abblendlichter ihres Fahrzeuges eingeschaltet hatte. Von einer gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossenden resp. willkürlichen Sachverhaltserstellung kann demnach in diesem Zusammenhang keine Rede sein. 2.3.2. Der Verteidiger rügt weiter, dass die Vorinstanz aktenwidrig, offensichtlich unrichtig und somit willkürlich festgestellt habe, dass der Beschuldigte selbst gesagt habe, dass er auf bzw. an der Kreuzung nie vollständig abgebremst habe (Urk. 49 S. 7 f.). Die Vorinstanz hielt in der monierten Passage fest, dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen auf der Kreuzung selbst nie vollständig abgebremst habe, um sich noch einmal zu vergewissern, dass von rechts kein Fahrzeug herannahe. Ferner gab sie seine Aussage wieder, er habe das Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ offensichtlich übersehen (Urk. 41 S. 17 f. mit Verweis auf Urk. 17 S. 2 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass auf der Kreuzung nicht gleichbedeutend mit an der Kreuzung ist, weil Letzteres im Sinne von vor der Kreuzung zu verstehen ist. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er losgefahren sei, nachdem ihm das von links kommende Fahrzeug den Vortritt gewährt habe, und das von rechts auf der Linksabbiegespur kommende Fahrzeug dann ebenfalls angehalten habe, worauf er sich, weil die Sicht durch das rechte Auto versperrt gewesen sei, im Weiteren langsam nach vorne habe tasten müssen und, als er sich sicher gewesen sei, dass kein Fahrzeug von rechts kam, losgefahren sei (Urk. 17 S. 2 Fragen 2 und 4). Daraus kann mit der Vorinstanz abgeleitet werden, dass das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss dessen Aussagen auf der Kreuzung selber nicht mehr vollständig zum Stillstand kam, zumal sich die Aussage des Beschuldigten, er sei aus dem Stand losgefahren (Urk. 17 S. 3, Frage 7), klar auf die Situation direkt vor der Kreuzung bezog, sich das "Losfahren" gemäss den Antworten auf die Fragen 2, 4 und 15 aber nicht darauf bezog, sondern darauf, was er tat, nachdem er sich zuerst langsam nach vorne getastet hatte. Dass der Beschuldigte, nachdem er sich langsam vorgetastet hatte, nochmals vollständig anhielt, um danach aus dem Stand loszufahren, lässt sich den Aussagen des Beschuldigten daher

- 17 entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 49 S. 5) nicht entnehmen. Abgesehen davon ist auch aufgrund der konkreten Gegebenheiten ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte zwar vor der Kreuzung B._____-/C._____- Strasse bei der Wartelinie bzw. beim Signal "Kein Vortritt" vollständig abbremste, danach, als das von links kommende Fahrzeug ihm den Vortritt gewährt hatte, losfuhr, sich in der Folge, als auch das von rechts auf der Linksabbiegespur herankommende Fahrzeug angehalten hatte, weiter in die Kreuzung hineintastete, sein Fahrzeug aber auf der Kreuzung beim Linksabbiegen direkt vor der Wagenfront des Fahrzeugs, das rechts auf der Linkabbiegespur stand (Urk. 17 S. 2), nicht nochmals zum Stillstand kam. Jedenfalls kann nicht leichthin und ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die auf der C._____-Strasse stadteinwärts führende Fahrradspur und Fahrbahn querte (vgl. Urk. 17/2), um danach mitten auf der Kreuzung in der Flucht der stadtauswärts führenden Linksabbiegespur erneut anzuhalten. Im Umstand, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen auf der Kreuzung selbst nie vollständig abgebremst habe, ist demnach ebenfalls keine Willkür auszumachen. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (Urk. 41 S. 7 ff.) willkürfrei erstellt hat. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missachtung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SSV in rechtlicher Hinsicht als (einfache) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (Urk. 41 S. 19 f.). Am 1. Januar 2013 und damit nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung ist eine systematisch neue Fassung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb weiterhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB).

- 18 - 1.2. Vorliegend wirft die Untersuchungsbehörde dem Beschuldigten einen Verstoss gegen aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV vor. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG ist auch die fahrlässige Begehung dieser Verkehrsregelverletzung strafbar. Wie bereits unter Erwägung II. 4.6.1. ausgeführt, ergibt sich aus dem massgebenden Anklagesachverhalt sowie aus den gesamten Umständen, dass eine fahrlässige Tatbegehung eingeklagt wurde, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausging (Urk. 41 S. 19). Entgegen der – unbegründeten – Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 5) ist die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz korrekt. 2. Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV strafbar gemacht. V. Strafzumessung In Bezug auf die Strafzumessung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 19 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2014 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Festsetzung der Gerichtskosten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 20 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. Februar 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Brülhart

Urteil vom 16. Februar 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 978.90 (Fr. 361.50 Verfügungskosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 11. Dezember 2012 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 617.40) werden dem Einsprecher auferlegt. Übe... Berufungsanträge: 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'164.05 auszurichten; 3. Es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Berufung sei abzuweisen. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales 1.2. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 angefochten. Nicht angefochten wurde – nebst den Dispositivziffern betreffend Mitteilung und Rechtsmittel – die Dispositivziffer 4 (U... III. Sachverhalt 1. Wie bereits unter Erwägung II. 2.1. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist... IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2014 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Festsetzung der Gerichtskosten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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