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Zürich Obergericht Strafkammern 22.11.2013 SU130045

22. November 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,730 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

vorsätzliche Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130045-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 22. November 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 21. Februar 2013 (GC120014)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 16. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/23). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV bezüglich der Absenzen der Kinder B._____ und C._____ für die Zeit vom 6. Juli 2012 und vom 9. Juli 2012 bis zum 13. Juli 2012. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV bezüglich der Absenzen der Kinder B._____ und C._____ für die Zeit vom 11. Juni 2012 bis zum 15. Juni 2012. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– angesetzt. 6. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Strafbefehls von Fr. 550.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 25, S. 2, sinngemäss) 1. Das Urteil vom 21. Februar 2013 des Bezirksgerichts ist nichtig zu erklären, da das Gericht nicht zuständig ist: Gerichtskosten zu Lasten des Staats, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für meine Aufwendungen. Eventualiter: 2. Freispruch: Gerichtskosten zu Lasten des Staats, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für meine Aufwendungen. Subeventualiter: 3. Das Urteil vom 21. Februar 2013 enthält einen Verfahrensfehler und ist zurückzuweisen an die Vorinstanz: Gerichtskosten zu Lasten des Staats, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für meine Aufwendungen. Subsubeventualiter: 4. Schuldbemessung und Strafhöhe, Übernahme der Gerichtskosten: Busse Fr. 50.–, Gerichtskosten und Kosten des Statthalters gehen zu Lasten des Staats oder werden auf Fr. 100.– reduziert. b) Des Statthalteramts Bezirk Hinwil: (Urk. 35/1, sinngemäss) Keine Anträge.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Einzelgericht des Bezirkes Hinwil sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Februar 2013 der vorsätzlichen Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV bezüglich der Absenzen der Kinder B._____ und C._____ für die Zeit vom 6. Juli 2012 und vom 9. Juli 2012 bis zum 13. Juli 2012 schuldig. Vom selben Vorwurf für die Zeitperiode vom 11. bis 15. Juni 2012 sprach es ihn frei (Urk. 24). Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 800.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen fest. 2. Das Urteil wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 21. Februar 2013 mündlich eröffnet (Prot. I S. 10). Der Beschuldigte meldete am 4. März 2013 fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 18). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 24. Mai 2013 (Urk. 22) reichte er seine Berufungserklärung vom 13. Juni 2013 fristgerecht ein (Urk. 25). Anschlussberufung wurde keine erhoben (Urk. 29). Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 25. Juli 2013 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Dieser reichte am 23. August 2013 ein Schreiben ein, in welchem er auf seine bereits eingereichte Berufungserklärung verwies (Urk. 32). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 28. August 2013 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 33). Dieses verzichtete ausdrücklich auf eine Berufungsantwort (Urk. 31). Auch die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 36). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur-

- 5 teilsdispositivziffer 2 (Freispruch) nicht angefochten worden ist und diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1 Der Beschuldigte beantragt zunächst in prozessualer Hinsicht, das Urteil der Vorinstanz sei nichtig zu erklären, da das Gericht nicht zuständig sei (Urk. 25 S. 2). In der Folge äussert er sich nicht näher dazu. Dass die Behörden, welche den Fall bisher behandelten, nicht zuständig sein sollen, ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. 2.2 Weiter macht der Beschuldigte geltend, es bestehe möglicherweise ein Verfahrensfehler. Die vorinstanzliche Richterin habe sinngemäss gesagt, dass vor Obergericht die Argumente wieder neu vorgetragen werden könnten, einzig neue Beweisanträge könnten nicht mehr gestellt werden. Am Tag nach der Hauptverhandlung hätten sie einen Anruf der Richterin erhalten, welche gesagt habe, dass sie sich geirrt hätte und das Ganze nicht so schlimm sei. In der Folge habe der Beschuldigte um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Urk. 25 S. 5). Dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich entnehmen, dass die Vorderrichterin den Beschuldigten auf dessen Nachfrage hin auf Art. 389 StPO aufmerksam machte. Die einschränkenden Voraussetzungen der Berufung in Übertretungssachen, welche aus Art. 398 Abs. 4 StPO ersichtlich sind, blieben unerwähnt (Prot. I S. 8). Einer Aktennotiz vom 22. Februar 2013 (Urk. 15) sowie einem Schreiben der Gerichtsschreiberin vom 28. Februar 2013 (Urk. 17) ist zu entnehmen, dass die Vorderrichterin den Beschuldigten über dieses Versehen aufklärte und diesen korrekt über die Rechtslage informierte. Der Beschuldigte hatte jedoch gemäss seiner Berufungserklärung das Wesen und die Einschränkung einer Berufung in Übertretungssachen ohnehin richtig verstanden (Urk. 25 S. 5 f.). Er hat die Beru-

- 6 fung korrekt erhoben und keine unzulässigen Rügen oder Beweisanträge vorgebracht und macht auch nicht geltend, dass er solche hätte vorbringen wollen. Inwiefern ihm ein Nachteil aus der Belehrung der Vorderrichterin entstanden sein könnte, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Rüge nicht verfängt. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten (sowie seiner Ehefrau, separates Verfahren SU130044) wird im Berufungsverfahren noch vorgeworfen, als Inhaber der elterlichen Sorge gegen die ihm nach der Volksschulgesetzgebung auferlegte Elternpflicht verstossen zu haben, indem er seine beiden Kinder B._____ und C._____ für die Zeit vom 6. Juli 2012 und vom 9. bis 13. Juli 2012 unbewilligt vom Unterricht fernbleiben gelassen habe. 1.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. In objektiver Hinsicht hatte der Beschuldigte stets anerkannt, seine beiden Kinder am 6. sowie vom 9. bis 13. Juli 2012 nicht zur Schule geschickt zu haben (Urk. 2/16 S. 3 f.; Urk. 11 S. 3 f.; Urk. 24 S. 4 f.). Zur subjektiven Komponente äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung, auf welche zutreffenden Ausführungen zunächst vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 24 S. 9). Dabei wies sie darauf hin, dass sich aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und des Verhaltens des Beschuldigten ergebe, dass der wesentliche Grund für die Durchführung des Privatunterrichts darin bestanden habe, die in D._____ geltende Schulferienregelung umgehen zu können. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen wird der zeitliche Ablauf in der Folge dargelegt: 1.2 Der Beschuldigte und seine Ehefrau hatten der Schulbehörde bereits am 22. Februar 2012 ein Gesuch um Dispensation vom Unterricht bzw. Kindergarten vom 3. bis 13. Juli 2012 für ihre beiden Töchter B._____ und C._____ eingereicht, damit B._____ das "... Camp" in …, USA, besuchen könne (Urk. 2/2/1). Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 der Primarschule D._____, Ausschuss Schüler/innenbelange, wurde das Gesuch abgelehnt (Urk. 2/2/8). Dieser Entscheid

- 7 wurde vom Bezirksrat Hinwil mit Beschluss vom 25. Mai 2012 bestätigt (Urk. 2/2/15). Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 meldeten der Beschuldigte und dessen Ehefrau ihre beiden Kinder vom Schulunterricht bzw. Kindergarten ab, mit dem Hinweis, dass diese während 12 Wochen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Privatunterrichts unterrichtet werden würden. Ausserdem führten sie aus, dass sie diesen Schritt bedauern würden, hätte es die Schulpflege in der Hand gehabt, einen Schritt auf sie als Eltern zuzugehen und den mehrmals angebotenen Dialog mit ihnen aufzunehmen. Gleichzeitig beantragten der Beschuldigte und dessen Ehefrau ein Elterngespräch (Urk. 2/2/16). Die entsprechenden Akten sandten der Beschuldigte und dessen Ehefrau per E-Mail auch dem Volksschulamt mit dem Hinweis: "Wir sind der Meinung, es ist absurd für eine Woche gewünschte Dispensation, die nicht bewilligt worden ist, unsere Kinder für 12 Wochen im Homeschooling (11. Juni bis 3. September 2012) unterrichten zu müssen. Wenn die Schulpflegerin E._____ nicht doch einlenkt, werden wir das aber leider so durchziehen müssen. Wir wollen unserer Tochter diese Weiterbildung ermöglichen und wenn das der einzige Weg ist, werden wir Eltern diesen Weg gehen. Besonders schade finden wir aber, dass unsere jüngere Tochter C._____ den ersten Schultag in der Primarschule verpassen wird - ist doch der erste Schultag für jeden Schüler etwas besonderes." (Urk. 2/2/19 S. 2) Mit E-Mail vom 11. Juni 2012 beantwortete F._____, … [Stellung] des Volksschulamtes der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, das Schreiben und wies den Beschuldigten und dessen Ehefrau darauf hin, dass für Abwesenheiten und Dispensationen bis zu zwölf Kalenderwochen die Schulpflege des Wohnortes zuständig sei. Auslandreisen würden grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Dispensation darstellen. Privatunterricht müsse im Kanton Zürich erfolgen, denn nur hier komme das Volksschulgesetz zu Anwendung. Auslandreisen würden daher nicht als Privatunterricht, sondern als voraussehbare Absenz behandelt. Schliesslich machte F._____ das Ehepaar A1._____ darauf aufmerksam, dass deren Vorgehen, den Entscheid der Schulpflege und des Bezirksrates mit Privatunterricht zu umgehen, rechtsmissbräuchlich sei (Urk. 2/2/29).

- 8 - Am 13. Juni 2012 fand sodann das vom Beschuldigten gewünschte Gespräch mit E._____ (Schulpflegerin / Vorsitzende Ausschuss Schüler/innenbelange) sowie G._____ (Leitung Schulverwaltung / Aktuarin Primarschulpflege) statt (Urk. 2/2/20). Im Nachgang an dieses Gespräch meldete das Ehepaar A1._____ seine beiden Kinder mit Schreiben vom 14. Juni 2012 per 18. Juni 2012 wieder an die öffentliche Schule der Gemeinde D._____ an (Urk. 2/2/21). Mit Schreiben vom selben Datum ersuchte das Ehepaar A1._____ sodann erneut um Dispensation seiner Töchter vom Unterricht bzw. Kindergarten vom 6. bis 13. Juli 2013 (Urk. 2/2/22). Der Ausschuss Schüler/innenbelange wies das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2012 erneut ab (Urk. 2/2/24). Daraufhin meldete das Ehepaar A1._____ mit Schreiben vom 5. Juli 2012 seine beiden Töchter wieder (per 6. Juli 2012) vom Schulunterricht ab (Urk. 2/2/26) und mit Schreiben vom selben Datum per 20. August 2012 an (Urk. 2/2/27). Am 5. Juli 2012 erstattete sodann die Primarschule D._____ Anzeige gegen das Ehepaar A1._____ (Urk. 2/2/28). Zudem beantwortete F._____ vom Volksschulamt die erneute Meldung bezüglich Privatunterricht der A1._____s mit E-Mail vom 6. Juli 2012 dahingehend, dass das Volksschulamt den Privatunterricht der beiden Töchter nicht akzeptieren könne (Urk. 2/2/30). 1.3 Wie die Vorinstanz dies bereits zutreffend festhielt, bestritt der Beschuldigte zwar, den Privatunterricht bloss aufgenommen zu haben, um B._____ den Besuch des ... Camps in den USA zum von ihm vorgesehenen Zeitpunkt zu ermöglichen, bzw. die daran anschliessenden Familienferien nicht abkürzen zu müssen (Urk. 11 S. 10; Urk. 24 S. 9). Jedoch gab er zu, dass dies ein wichtiger Grund für den Privatunterricht gewesen sei (Urk. 11 S. 10). Sinngemäss argumentiert er nun auch im Berufungsverfahren, indem er geltend macht, das ... Camp sei nicht die einzige Motivation für den Privatunterricht gewesen, sondern es habe noch einen Grund dafür gegeben: Er habe sich gefreut, mit den Kindern zu arbeiten. Dies sei eine Lebenserfahrung, die er nicht missen wolle (Urk. 25 S. 5). Die Vorinstanz kam mit überzeugender Begründung aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Aussagen des Ehepaars A1._____ zum Schluss, dass sich das Verhalten des Beschuldigten nur so deuten lasse, dass dieser von Anfang an bezweckt habe,

- 9 mittels der Anmeldung von Privatunterricht den Schulferienplan bzw. die geltende Absenzenregelung zu umgehen und eine Woche früher in die USA in die Ferien zu reisen (Urk. 24 S. 9). Bezüglich der vom Beschuldigten behaupteten Lebenserfahrung, die er nicht missen wolle, hielt bereits die Vorinstanz fest, dass auffalle, dass der Privatunterricht nur für eine kurze Zeit durchgeführt wurde und insbesondere nach den Sommerferien nicht weitergeführt wurde. Zudem wurde dieser auch nach der Information durch die Schulbehörde nach einem ersten Versuch im Juni wieder abgebrochen, was diese Motivation als Schutzbehauptung erscheinen lässt. Die Motivation für das Verhalten des Ehepaars A1._____ wird insbesondere auch durch das vorgenannte E-Mail an F._____ vom Volksschulamt veranschaulicht, in welchem der Beschuldigte ausführte, es sei "absurd, für eine Woche Dispensation, die nicht bewilligt worden ist, unsere Kinder für 12 Wochen im Homeschooling unterrichten zu müssen", sie als Eltern würden "das aber leider so durchziehen müssen", wenn "die Schulpflegerin E._____ nicht doch einlenke". Wenn dies "der einzige Weg ist, werden wir Eltern diesen Weg gehen" (Urk. 2/2/19 S. 2). Dieses E-Mail des Beschuldigten verdeutlicht, dass es ihm und seiner Ehefrau bei ihrem Vorgehen nur darum ging, den Entscheid der Schulbehörde, welche ihr Dispensationsgesuch abgewiesen hatte, nicht zu akzeptieren und trotzdem früher in die Ferien zu reisen. Zudem führte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung aus, sie hätten nicht kürzere Ferien machen können (Urk. 25 S. 3). Vor Vorinstanz hatte er diesbezüglich geltend gemacht, dass seine Frau aufgrund beruflicher Verpflichtungen am 10. August 2012 wieder in der Schweiz hätte sein müssen. Wenn sie das ... Camp um eine Woche verschoben hätten, wäre es zeitlich zu knapp für den normalen Teil der geplanten Ferien geworden (Urk. 11 S. 5). Der Beschuldigte bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass sogar Ende Juni 2012 im ... Camp noch etliche freie Plätze während der hiesigen Schulferienzeiten verfügbar gewesen wären (Urk. 24 S. 9; Urk. 2/2/23). Auch dies verdeutlicht die Absicht, dass die Eltern ihre Ferienpläne ungeachtet des Entscheids der Schulbehörde durchsetzen wollten. Der Beschuldigte bringt sodann keine konkreten Rügen vor, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein soll. Diese deckt sich mit den Akten und

- 10 enthält keinerlei offensichtlich unrichtigen Feststellungen, weshalb sie einer Willkürprüfung ohne Weiteres standhält. 1.4 Somit ist vom Sachverhalt auszugehen, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau ihre beiden Kinder bewusst nicht in den Schulunterricht bzw. Kindergarten schickten, sondern der Schulgemeinde D._____ die Durchführung von Privatunterricht meldeten, damit ihre Tochter B._____ das ... Camp in den USA besuchen konnte und die ganze Familie vor den offiziellen Schul-Sommerferien in die USA reisen konnte. 2. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren diverse Anträge, welche sinngemäss zu einem Freispruch bzw. einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen sollen. Dabei macht er Rechtsverletzungen geltend (Urk. 25). Bezüglich der rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Berufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 23 zu Art. 398). 2.1 Von Beginn an wurde im vorliegenden Fall mit dem Begriff des Rechtsmissbrauchs argumentiert. Dies ist einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Das Rechtsmissbrauchsverbot, das im Privatrecht in Art. 2 Abs. 2 ZGB verankert ist, gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es ist als Teil des Prinzips von Treu und Glauben in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung sowie in Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich verankert. Als "Verbot des Rechtsmissbrauch" verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl staatlichen Behörden wie auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Praktisch bedeutsam ist dabei, dass widersprüchliches Verhalten eines Beschwerdeführers keinen Rechtsschutz findet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, N 623; Biaggini, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Art. 2 N 20 m.w.H.; BGE 127 II 49 E. 5a).

- 11 - Das Rechtsmissbrauchsverbot ist somit für die öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Schulbehörden (Schulgemeinde D._____ / Volksschulamt) und dem Ehepaar A1._____ als Eltern schulpflichtiger Kinder grundsätzlich anwendbar. Privatunterricht wird in § 2 Abs. 1 VSV als dritte Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht aufgeführt. In der Literatur wird darauf verwiesen, dass dieser insbesondere dann als sinnvoll erachtet wird, wenn dadurch auf die besondere Situation des Kindes Rücksicht genommen wird. Genannt werden dabei Behinderungen oder Fremdsprachigkeit (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, S. 477). Sodann sind gemäss § 69 Abs. 2 VSG der Direktion die Umstände des Privatunterrichts, insbesondere die unterrichtende Person, der Stundenplan und die Räumlichkeiten zu melden. Zwar lässt sich weder dem Gesetz noch der Verordnung eine Bestimmung zu einer Mindestdauer des Privatunterrichts entnehmen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass mit Privatunterricht die Schulpflicht erfüllt werden kann sowie ein Stundenplan einzureichen ist, ist jedoch davon auszugehen, dass dieser über einen gewissen Zeitraum hinweg stattzufinden hat. Jedenfalls ist festzuhalten, dass damit nicht nur wenige Tage gemeint sein können, da das Abmelden eines Kindes aus der Klasse für wenige Tage weder dem geordneten Schulbetrieb noch dem Kindeswohl förderlich ist. Wie bereits oben festgehalten, meldeten der Beschuldigte und dessen Ehefrau der Schulgemeinde D._____, dass ihre beiden Töchter ab 6. Juli 2012 privat unterrichtet würden. Effektiv wollten sie damit, gemäss erstelltem Sachverhalt, durchsetzen, dass ihre ältere Tochter B._____ zum von den Eltern gewünschten Zeitpunkt am ... Camp in den USA teilnehmen konnte. Dass der Hauptgrund für die Meldung des Privatunterrichts die verfrühte Abreise in die USA war, wird auch dadurch verdeutlicht, dass sie das im Juni schon einmal begonnene Homeschooling nach einem Gespräch mit Vertretern der Schulgemeinde, in welchem sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Homeschooling nicht mindestens 12 Wochen dauern müsse, wieder abbrachen. Sodann meldeten sie der Schule nur einen Tag vor dem gemeldeten Beginn, dass sie wiederum Privatunterricht betreiben würden. Da, wie oben zur subjektiven Komponente erläutert, der Haupt-

- 12 grund der Meldung von Privatunterricht die Umgehung des abgewiesenen Dispensgesuchs war, ist diese Meldung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Darauf hatte bereits F._____ mit seinem E-Mail vom 11. Juni 2012, auf welches er im E-Mail vom 6. Juli 2012 verwies, hingewiesen, so dass dies auch offenbar im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB war. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Behauptung des Beschuldigten, ein möglicher Rechtsmissbrauch und eine strafbare Handlung sei für sie als Eltern nicht erkennbar gewesen (Urk. 25 S. 3), als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Demnach missbrauchten der Beschuldigte und dessen Ehefrau das Institut des Privatunterrichts zweckwidrig dafür, dass sie mit ihren Töchtern früher mit ... Camp-Teilnahme in die Ferien in die USA reisen konnten und war ihnen dies auch bewusst. Somit gilt, dass bei offenbarem Missbrauch eines Rechts dieses keinen Rechtsschutz findet und deshalb die formelle Meldung des Privatunterrichts im Sinne des öffentlichen Schulrechtes als nicht rechtsgültig erfolgt ist. Wenn kein Privatunterricht rechtsgenügend gemeldet wurde, ist von der Situation auszugehen, dass die beiden Töchter des Beschuldigten auf dessen Anweisung hin die Schule bzw. den Kindergarten in Missachtung des abgewiesenen Dispensgesuches nicht besuchten. Aufgrund der Anwendbarkeit der Regeln der Folgen von rechtsmissbräuchlichem Verhalten erweist sich die Rüge des Beschuldigten, ihm sei der Rechtsweg durch das Unterlassen einer einsprachefähigen Verfügung verweigert worden, wobei das zuständige Amt den Privatunterricht hätte untersagen müssen (Urk. 25 S. 2), als verfehlt. Auch diesbezüglich kann er sich nicht auf den Schutz des Rechtsinstituts des Privatunterrichts berufen. Bezüglich der restlichen Rügen des Beschuldigten, welche er in Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten und des Grundsatzes von Treu und Glauben vorbringt, ist festzuhalten, dass die Schulbehörde keinesfalls verpflichtet war, dem Beschuldigten vor oder nach Erstattung der Anzeige das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 25 S. 2). Dieses wurde ihm während des gesamten Verfahrens gewährt, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte in den Monaten vor dem heute zu

- 13 beurteilenden Verhalten mehrfach in Kontakt mit der Schulbehörde stand, was oben im Rahmen des Zeitablaufs detailliert festgehalten wurde. 2.2 Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV. Gemäss § 57 VSG sind Eltern für die Erziehung, den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich. Beide Töchter des Ehepaars A1._____ befanden sich unbestrittenermassen im schulpflichtigen Alter gemäss § 2 Abs. 2 VSG. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann die Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder Privatunterricht erfüllt werden (§ 2 Abs. 1 VSV). Vorliegend erfolgte – wie oben festgehalten – die Meldung des Privatunterrichts durch das Ehepaar A1._____ für den Zeitraum vom 6. Juli bis 19. August 2012 in offenbar rechtsmissbräuchlicher Weise, weshalb diese in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als nicht erfolgt gilt. Dadurch, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau mit ihren beiden Töchtern in Missachtung des abgewiesenen Dispensgesuches vom 6. bis 13. Juli 2012 in den Ferien weilten, erfüllten sie die Schulpflicht für diesen Zeitraum nicht und verstiessen gegen obgenannte Bestimmungen. Die rechtliche Würdigung ist somit korrekt. IV. Strafzumessung 1. Vorsätzliche Verstösse gegen § 57 VSG, der Verletzung der Elternpflichten, werden auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft (§ 76 Abs. 1 VSG). Bei nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch, vorbehältlich ausdrücklich abweichender Bestimmungen (§ 2 StJVG). Innerhalb des durch kantonales Recht vorgegebenen theoretischen Strafrahmens bis zu Fr. 5'000.– bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen

- 14 - Verhältnisse massgebend. Das Verschulden wird wie bei Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 47 StGB bestimmt (Heimgartner, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, N 20 f. zu Art. 106). 2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Verschulden geäussert, auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 10 f.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte seine beiden Töchter trotz zweimaliger Abweisung seiner Dispensgesuche sechs Schultage – was eine nicht unerhebliche Anzahl darstellt – vor den offiziellen Schulferien aus der Schule genommen hat, um früher in die Ferien zu reisen. Er wollte den Entscheid der Schule nicht akzeptieren, dass der Familie die frühere Ferienreise nicht gewährt wurde, und dies eigenmächtig durchsetzen. Dies tat er, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, das ... Camp für B._____ in den offiziellen Sommerferien zu buchen und die anschliessende Familienreise zu verkürzen. Er handelte somit aus rein egoistischen Motiven. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Präventionszwecke bei der Strafzumessung bis zum Ausgleich des verschuldeten Unrechts berücksichtigt werden, nicht aber darüber hinaus (Wiprächtiger, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, N 52 zu Art. 47). Die Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebes darf somit im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt werden. Der Beschuldigte reichte trotz der entsprechenden Aufforderung der Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 27) keine Unterlagen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ein, weshalb auf die vor Vorinstanz gemachten Angaben abzustellen ist. Auf diese ist zu verweisen (Urk. 24 S. 12). Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren in einschlägiger Angelegenheit delinquierte (Urk. 3, Beizugsakten GC110011-E). Dieses Verfahren ist nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen, da die heute zu beurteilenden Tathandlungen vor Fällung und Eröffnung des oberge-

- 15 richtlichen Entscheids vom 20. Juli 2012 erfolgte, somit keine rechtskräftige Vorstrafe vorlag. Mit der Vorinstanz ist das Geständnis bezüglich des objektiven Sachverhaltes sodann nur marginal strafmindernd zu veranschlagen, da dem Beschuldigten die Einsicht in das begangene Unrecht fehlt (Urk. 24 S. 12). 3. Im Ergebnis erweist sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 800.– als angemessene Sanktion. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese auf 8 Tage festzusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, vom 21. Februar 2013, bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil.

- 16 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV bezüglich der Absenzen der Kinder B._____ und C._____ für die Zeit vom 6. Juli 2012 und vom 9. Juli 2012 bis zum 13. Juli 2012. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 800.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. November 2013

Der Präsident:

Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 22. November 2013 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV bezüglich der Absenzen der Kinder B._____ und C._____ für di... 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV bezüglich der Absenzen der Kinder B._____ und C._____ f... 3. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– angesetzt. 6. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Strafbefehls von Fr. 550.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Einzelgericht des Bezirkes Hinwil sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Februar 2013 der vorsätzlichen Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a... 2. Das Urteil wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 21. Februar 2013 mündlich eröffnet (Prot. I S. 10). Der Beschuldigte meldete am 4. März 2013 fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 18). Nach Erhalt des begründete... II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffer 2 (Freispruch) nicht angefochten worden ist und diesbezüglich keine Anschlussberufu... 2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder be... 2.1 Der Beschuldigte beantragt zunächst in prozessualer Hinsicht, das Urteil der Vorinstanz sei nichtig zu erklären, da das Gericht nicht zuständig sei (Urk. 25 S. 2). In der Folge äussert er sich nicht näher dazu. Dass die Behörden, welche den Fall b... 2.2 Weiter macht der Beschuldigte geltend, es bestehe möglicherweise ein Verfahrensfehler. Die vorinstanzliche Richterin habe sinngemäss gesagt, dass vor Obergericht die Argumente wieder neu vorgetragen werden könnten, einzig neue Beweisanträge könnte... Dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich entnehmen, dass die Vorderrichterin den Beschuldigten auf dessen Nachfrage hin auf Art. 389 StPO aufmerksam machte. Die einschränkenden Voraussetzungen der Berufung in Übertretungssachen, welche aus Art. 398 A... III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten (sowie seiner Ehefrau, separates Verfahren SU130044) wird im Berufungsverfahren noch vorgeworfen, als Inhaber der elterlichen Sorge gegen die ihm nach der Volksschulgesetzgebung auferlegte Elternpflicht verstossen zu haben, indem ... 1.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. In objektiver Hinsicht hatte der Beschuldigte stets anerkannt, seine beiden Kinder am 6. sowie vom 9. bis 13. Juli 2012 nicht zur Schule geschickt zu haben (Urk. 2/16 S. 3 f.; Urk. 11 S. 3 f.;... 1.2 Der Beschuldigte und seine Ehefrau hatten der Schulbehörde bereits am 22. Februar 2012 ein Gesuch um Dispensation vom Unterricht bzw. Kindergarten vom 3. bis 13. Juli 2012 für ihre beiden Töchter B._____ und C._____ eingereicht, damit B._____ das ... "Wir sind der Meinung, es ist absurd für eine Woche gewünschte Dispensation, die nicht bewilligt worden ist, unsere Kinder für 12 Wochen im Homeschooling (11. Juni bis 3. September 2012) unterrichten zu müssen. Wenn die Schulpflegerin E._____ nicht do... Mit E-Mail vom 11. Juni 2012 beantwortete F._____, … [Stellung] des Volksschulamtes der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, das Schreiben und wies den Beschuldigten und dessen Ehefrau darauf hin, dass für Abwesenheiten und Dispensationen bis zu zwöl... Am 13. Juni 2012 fand sodann das vom Beschuldigten gewünschte Gespräch mit E._____ (Schulpflegerin / Vorsitzende Ausschuss Schüler/innenbelange) sowie G._____ (Leitung Schulverwaltung / Aktuarin Primarschulpflege) statt (Urk. 2/2/20). Im Nachgang an d... Am 5. Juli 2012 erstattete sodann die Primarschule D._____ Anzeige gegen das Ehepaar A1._____ (Urk. 2/2/28). Zudem beantwortete F._____ vom Volksschulamt die erneute Meldung bezüglich Privatunterricht der A1._____s mit E-Mail vom 6. Juli 2012 dahingeh... 1.3 Wie die Vorinstanz dies bereits zutreffend festhielt, bestritt der Beschuldigte zwar, den Privatunterricht bloss aufgenommen zu haben, um B._____ den Besuch des ... Camps in den USA zum von ihm vorgesehenen Zeitpunkt zu ermöglichen, bzw. die daran... Der Beschuldigte bringt sodann keine konkreten Rügen vor, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein soll. Diese deckt sich mit den Akten und enthält keinerlei offensichtlich unrichtigen Feststellungen, weshalb sie einer Willkürprüfung ... 1.4 Somit ist vom Sachverhalt auszugehen, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau ihre beiden Kinder bewusst nicht in den Schulunterricht bzw. Kindergarten schickten, sondern der Schulgemeinde D._____ die Durchführung von Privatunterricht meldeten, d... 2. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren diverse Anträge, welche sinngemäss zu einem Freispruch bzw. einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen sollen. Dabei macht er Rechtsverletzungen geltend (Urk. 25). Bezüglich der rechtlichen Wür... 2.1 Von Beginn an wurde im vorliegenden Fall mit dem Begriff des Rechtsmissbrauchs argumentiert. Dies ist einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Das Rechtsmissbrauchsverbot, das im Privatrecht in Art. 2 Abs. 2 ZGB verankert ist, gilt als allgemeine... Das Rechtsmissbrauchsverbot ist somit für die öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Schulbehörden (Schulgemeinde D._____ / Volksschulamt) und dem Ehepaar A1._____ als Eltern schulpflichtiger Kinder grundsätzlich anwendbar. Privatunterricht wird in § 2 Abs. 1 VSV als dritte Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht aufgeführt. In der Literatur wird darauf verwiesen, dass dieser insbesondere dann als sinnvoll erachtet wird, wenn dadurch auf die besondere Situation des Ki... Wie bereits oben festgehalten, meldeten der Beschuldigte und dessen Ehefrau der Schulgemeinde D._____, dass ihre beiden Töchter ab 6. Juli 2012 privat unterrichtet würden. Effektiv wollten sie damit, gemäss erstelltem Sachverhalt, durchsetzen, dass ih... Aufgrund dieser Erwägungen ist die Behauptung des Beschuldigten, ein möglicher Rechtsmissbrauch und eine strafbare Handlung sei für sie als Eltern nicht erkennbar gewesen (Urk. 25 S. 3), als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Demnach missbrauchten der Beschuldigte und dessen Ehefrau das Institut des Privatunterrichts zweckwidrig dafür, dass sie mit ihren Töchtern früher mit ... Camp-Teilnahme in die Ferien in die USA reisen konnten und war ihnen dies auch bewusst. Somit gi... Aufgrund der Anwendbarkeit der Regeln der Folgen von rechtsmissbräuchlichem Verhalten erweist sich die Rüge des Beschuldigten, ihm sei der Rechtsweg durch das Unterlassen einer einsprachefähigen Verfügung verweigert worden, wobei das zuständige Amt de... 2.2 Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV. Gemäss § 57 VSG sind Eltern für die Erziehung, den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich. Beide Töchter des Ehepaars A1._____ befanden sich unbestrittenermassen im schulpflichtigen... IV. Strafzumessung 1. Vorsätzliche Verstösse gegen § 57 VSG, der Verletzung der Elternpflichten, werden auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft (§ 76 Abs. 1 VSG). Bei nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen gelten die allgemeinen Bestimmunge... 2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Verschulden geäussert, auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 10 f.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte seine beiden Töchter trotz zweimaliger Abweisung seiner Dispensgesu... Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Präventionszwecke bei der Strafzumessung bis zum Ausgleich des verschuldeten Unrechts berücksichtigt werden, nicht aber darüber hinaus (Wiprächtiger, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Str... Der Beschuldigte reichte trotz der entsprechenden Aufforderung der Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 27) keine Unterlagen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ein, weshalb auf die vor Vorinstanz gemachten Angaben abzustellen ist. Au... Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren in einschlägiger Angelegenheit delinquierte (Urk. 3, Beizugsakten GC110011-E). Dieses Verfahren ist nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen, da die heute zu ... Mit der Vorinstanz ist das Geständnis bezüglich des objektiven Sachverhaltes sodann nur marginal strafmindernd zu veranschlagen, da dem Beschuldigten die Einsicht in das begangene Unrecht fehlt (Urk. 24 S. 12). 3. Im Ergebnis erweist sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 800.– als angemessene Sanktion. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese auf 8 Tage festzusetzen. V. Kosten Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, vom 21. Februar 2013, bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV bezüglich der Absenzen der Kinder B._____ und C._____ für di... 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 800.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Statthalteramt Hinwil  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU130045 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.11.2013 SU130045 — Swissrulings