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Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2013 SU130018

16. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,583 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

Übertretung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130018-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 16. August 2013

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretungen der ARV

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 21. November 2012 (GC120009)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 7. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/19). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 15 S. 13 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Kontrollbestimmungen der ARV1 im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 und Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 4 ARV1 sowie in Verbindung mit Art. 16a ARV2. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 355.– Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl Fr. 150.– nachträgliche Untersuchungskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtsgebühr, die Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl vom 7. September 2012 und die nachträglichen Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 25 S. 2) 1. Das Urteil vom 21. November 2012 des Bezirksgerichtes Hinwil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Ich (der Beschuldigte) sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) des Statthalteramts (sinngemäss; Urk. 29) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrenslauf 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil (ST.2012.1443) vom 5. Juni 2012 (Urk. 2/4) wurde der Beschuldigte A._____ mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 355.-- auferlegt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (Urk. 2/6) erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl. Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchungshandlungen – es erfolgten zwei weitere Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/9; Urk. 2/17) – hielt das Statthalteramt an seiner Bussenverfügung fest. Mit Schreiben vom 7. September 2012 informierte das Statthalteramt den Beschuldigten dahingehend, dass der am 5. Juni 2012 erlassene Strafbefehl dem Anklageprinzip nicht genüge und stellte dem Beschuldigten eine neue Fassung des Strafbefehls, datiert vom 7. September 2012 zu

- 4 - (Urk. 2/18; Urk. 2/19). Mit seiner Eingabe vom 16. September 2012 (Urk. 2/20) erklärte der Beschuldigte an seiner Einsprache gegen den Strafbefehl festzuhalten. Mit Schreiben des Statthalteramts vom 19. September 2012 wurden die Akten der Vorinstanz überwiesen (Urk. 1). 2. Am 21. November 2012 fand die Hauptverhandlung statt (Urk. 4; Urk. 6; Prot. I. S. 4 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verletzung der Kontrollbestimmungen der Chauffeurverordnung (SR 822.221 sowie SR 822.222) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv überreichte Urteil erklärte der Beschuldigte innert Frist Berufung (Urk. 7; Urk. 9). Nach Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 12 = 15; Urk. 13) wurden die Akten dem Obergericht zugestellt (Urk. 14 = Urk. 16). 3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. März 2013 wurde dem Statthalter die innert Frist eingereichte Berufungserklärung des Beschuldigten vom 20. März 2013 zugestellt und Frist angesetzt, um sich der Berufung anzuschliessen oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25; Urk. 27). In der Folge verzichtete dieses darauf, sich der Berufung anzuschliessen (Urk. 29). Mit Beschluss vom 28. März 2013 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 31). Am 22. April 2013 ging die Berufungsbegründung, datiert vom 18. April 2013, bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 33). Die Vorinstanz wie auch das Statthalteramt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 38; Urk. 40). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 33). 2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz-

- 5 lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bilden jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.1. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). 2.2. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2.3. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird.

- 6 - III. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. September 2012 zusammengefasst vorgehalten, dass gestützt auf die sichergestellten Einlageblätter des Fahrtschreibers erstellt sei, dass er in verschiedener Hinsicht gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrerzugführer und die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen verstossen habe (vgl. hierzu ausführlich Urk. 2/19). 2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, Urheber der Aufzeichnungen der 16 sichergestellten ARV-Einlegeblätter zu sein (Urk. 2/3; Urk. 2/9 S. 3 f.). Sodann ist anerkannt, dass er Halter des Motorfahrzeuges Mercedes E 280 mit einem Nettogewicht von 1'650 kg ist. Er bestätigte vor Vorinstanz auch, als Taxifahrer zu arbeiten (Urk. 6 S. 1 f.). 3. Der Vorderrichter machte vorab zutreffende Ausführungen zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der ARV1 und ARV2, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 15 S. 3-5). Während der Beschuldigte in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl und vor Vorinstanz geltend machte, als Taxifahrer nicht der ARV resp. der ARV2 zu unterstehen (Urk. 2/5; Urk. 6 S. 5), wird dies im Berufungsverfahren nicht mehr beanstandet (Urk. 33 S. 2 f.). Im Gegenteil hält er in seiner Berufungsbegründung vorab fest, dass er die wichtigen Bestimmungen der ARV2, welche das Publikum schützen würden, nicht verletzt habe. 4. Zeitunrichtiges Einlegen eines Einlageblattes 4.1. Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei für den einwandfreien Betrieb des Fahrtschreibers verantwortlich und habe diesen auch entsprechend zu kontrollieren. Dadurch dass der Beschuldigte das entsprechende Einlageblatt zeitunrichtig eingelegt habe, sei nicht mehr sichergestellt gewesen, dass der Fahrtschreiber die nötigen Informationen korrekt erfasst habe. Dies werde indes von Art. 14 Abs. 1 ARV1 verlangt. Die zeitunrichtige Verwendung des Einlageblattes stelle damit einen Verstoss gegen Art. 21 Abs. 2 lit. a

- 7 - ARV1 dar, welcher eine unsachgemässe Bedienung der Einlageblätter als Kontrollmittel mit Strafe bedrohe. Eventualiter konstatierte die Vorinstanz, selbst für den Fall, dass der Garagist tatsächlich die Batterien abgehängt habe und die Zeit nicht richtig eingestellt gewesen sei, wäre der Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf nicht entlastet. Diesfalls hätte er eventualvorsätzlich oder zumindest sorgfaltspflichtwidrig gehandelt (Urk. 15 S. 6). 4.1.1. Der Beschuldigte beanstandet, die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unzutreffend (Urk. 33 S. 2). Im Berufungsverfahren bringt er erstmals vor, es werde bei der Betrachtung des Einlageblattes offensichtlich, dass dieses aufgrund der Aussparung in der Mitte ohne dessen Veränderung nur auf eine einzige Weise eingelegt werden könne. Hätte er das Blatt falsch eingelegt, müsste eine Änderung am Einlageblatt erkennbar sein, was aber nicht so sei. Ursache für die zeitliche Verschiebung müsse vielmehr eine Fehlfunktion des Fahrtschreibers sein. Die Verwendung eines defekten Fahrtschreibers werde ihm aber nicht vorgeworfen (Urk. 33 S. 2 f.). Wie eingangs erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. II. 1.2.) können neue Behauptungen im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden, weshalb auf die nachgeschobenen Erklärungsversuche des Beschuldigten grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Sodann beanstandet er, dass ihm die Verwendung eines defekten Fahrtschreibers durch die Anklagebehörde nicht vorgeworfen werde und deshalb nicht zu beurteilen sei (Urk. 33 S. 2). Zu letzterem ist vorab klarzustellen, dass der Vorwurf der zeitunrichtigen Einlage auch die Verwendung eines defekten Fahrschreibers beinhaltet. Funktioniert das Gerät nicht, ist auch eine zeitrichtige Einlage der Diagrammscheibe nicht garantiert. 4.1.2. Der Beschuldigte verkennt, dass eine Fehlfunktion eine Zeitverschiebung des Fahrtschreibers mit sich bringen kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschuldigte das Einlageblatt zwar dem Gerät angepasst eingelegt haben mag und entsprechend keine Veränderungen erkennbar sind, dies aber nicht bedeutet, dass es zeitrichtig eingelegt wurde. Mit anderen Worten überzeugt die Argumentation, es müssten bei einer zeitunrichtigen Einlage Änderungen beim Einlageblatt erkennbar sein, nicht. Zeitunrichtig ist die Einlage eben auch,

- 8 wenn die Zeit des Fahrtschreibers aufgrund einer Fehlfunktion, welchen Ursprungs auch immer, nicht richtig eingestellt und wie vorliegend um 12 Stunden verschoben war. 4.2. Auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 15 S. 6). Nachfolgendes dient lediglich der Erläuterung. 4.2.1. Gemäss Art. 16a ARV2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 ARV1 muss der Führer während der beruflichen Tätigkeit, solange er sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Der Führer sorgt für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung und Bedienung des Fahrtschreibers. 4.2.2. Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, ist grundsätzlich auch die fahrlässige Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung strafbar. Auf die diesbezüglichen vollständigen, theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 15 S. 11). 4.2.3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung des Sorgfaltsinhalts und damit des höchstzulässigen Risikos ist in erster Linie von gesetzlichen Normen auszugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kurzkommentar, N 16 zu Art. 12). 4.2.4. Vorliegend hat der Beschuldigte offensichtlich nicht die ihm in Art. 14 Abs. 1 und 2 ARV1 auferlegte Sorgfalt walten lassen, ansonsten ihm aufgefallen wäre, dass der Fahrtschreiber zeitverschobene Aufzeichnungen gemacht hatte. Art. 14 Abs. 1 und 2 ARV1 ist weiter unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Funktionieren des Fahrtschreibers dem Führer des Wagens obliegt, weshalb ein allfälliges

- 9 - Fehlverhalten des Garagisten resp. die Fehlfunktion des Fahrtschreibers entgegen seinen Ausführungen (Urk. 2/9 S. 3, Urk. 33 S. 2 f.) dem Beschuldigten anzurechnen ist. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich des Anklagevorwurfs "Zeitunrichtiges Einlegen eines Einlageblattes" weder eine Rechtsverletzung vorliegt noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. 5. Wiederholtes Benutzen eines Einlageblattes über den erlaubten Zeitraum hinaus 5.1. Die Vorinstanz führte diesbezüglich folgendes aus (Urk. 15 S. 7): Ob ein Einlageblatt über den erlaubten Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet worden sei, könne aufgrund zweier Merkmale bestimmt werden: einerseits dadurch, dass auf dem Einlageblatt Geschwindigkeitslinie und Nulllinie gleichzeitig aufgezeichnet werden, andererseits dadurch, dass auf dem Einlageblatt im Wegstreckenbereich Fahrten überschrieben worden seien. Auf allen drei vorgenannten Einlageblättern, die jeweils auf den Zeitraum vom 26. März bis zum 28. März 2012, vom 28. März bis 31. März 2012 und vom 2. April bis 4. April 2012 datieren, sei deutlich ersichtlich, dass die Nulllinien und Geschwindigkeitslinien an vielen Stellen überlagernd aufgezeichnet und die Fahrten im Wegstreckenbereich auf denselben Zeitabschnitten doppelt aufgezeichnet worden seien. Als Anschauungsbeispiel könne die Auswertung der Scheibe vom 26. März bis 28. März 2012 dienen, in der die Nulllinie und die Geschwindigkeitslinie zwischen 07:40 Uhr und 08:15 Uhr, 09:05 Uhr und 10:35 Uhr sowie zwischen 12:45 Uhr und 14:30 Uhr zusammenfallen. Für die gleichen Zeiträume seien auch die Überschreibungen im Wegstreckenbereich zu erkennen. Aufgrund der zeitlich zusammenfallenden Aufzeichnungen der Null- und Geschwindigkeitslinien im Geschwindigkeitsaufschrieb und der Fahrten im Wegstreckenbereich sei somit rechtsgenügend erstellt, dass das Fahrzeug unter Verwendung eines bereits für den vorherigen Zeitraum benutzten Einlageblattes erneut bewegt worden sei.

- 10 - 5.2. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung geltend, es könne vorkommen, dass er an einem Tage fahre und anschliessend die Karte im Fahrtschreiber lasse, weil er allenfalls innert derselben 24 Stunden nochmals fahren würde. Es könne auch vorkommen, dass er vor Ablauf der 24 Stunden nicht mehr zum Auto komme, womit die Karte im Fahrtschreiber einfach weiterlaufe. Die Schlussfolgerung, das Fahrzeug sei mit derselben Karte über den 24-Stunden- Zeitraum hinaus wiederholt bewegt worden, lasse sich durch die Karte (26.03. bis 28.03.2012) nicht stützen und sei willkürlich und damit rechtswidrig. Weiter wies er darauf hin, dass die Vorschrift der ARV1, dass man eine Karte nicht über einen längeren Zeitraum als vorgesehen benützen dürfe, ja nur verhindern solle, dass Chauffeure eine Karte länger benützen und dann, wenn sich aus der Karte zu ergeben scheine, dass die Arbeits- und Lenk- und/oder Ruhevorschriften verletzt worden seien, einwenden, die Einsätze seien an mehreren Tagen erfolgt (Urk. 33 S. 3). 5.3. Die Behauptung, es sei auf der Diagrammscheibe mit Datum vom 26. bis 28. März 2012 nicht ersichtlich, dass der Wagen über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus bewegt worden sei, ist schlicht aktenwidrig. Beim Einlageblatt vom 26. bis zum 28. März 2012 ist bei der Linie, welche die zurückgelegte Wegstrecke aufzeichnet, eine klare Überschreibung ersichtlich, woraus gelesen werden kann, dass das Fahrzeug über den 24-Stunden-Zeitraum auch bewegt wurde (Zeitraum 9:00 bis 10:40 Uhr und 13:45 bis 14:30). Aufgrund der zeitlich zusammenfallenden Aufzeichnungen der Fahrten im Wegstreckenbereich des Einlageblattes vom 26. bis 28. März 2012 ist somit rechtsgenügend erstellt, dass das Fahrzeug unter Verwendung des bereits für den vorherigen Zeitraum benutzten Einlageblattes erneut bewegt wurde. Dasselbe gilt für das Einlageblatt vom 2. bis 4. April 2012. Auch auf diesem Blatt ist im Wegstreckenbereich eine deutliche Überschreibung ersichtlich. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher im Grunde einzig geltend macht, er könne sich diese Überschneidungen nicht erklären (Urk. 6 S. 4), vermögen daran jedenfalls nichts zu ändern. 5.4. Demnach hat der Beschuldigte zwei Einlageblätter (dasjenige vom 26. bis zum 28. März 2012 sowie dasjenige vom 2. bis 4. April 2012), welche für einen

- 11 - Zeitraum von 24 Stunden bestimmt sind, über diesen erlaubten Zeitraum verwendet, weshalb er wegen unsachgemässer Bedienung der Kontrollmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV1 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 schuldig zu sprechen ist. 5.5. Zurecht wird jedoch beanstandet, dass bei der weiteren Diagrammscheibe (28. bis 31. März 2012) zwar ersichtlich sei, dass diese über 24 Stunden im Fahrtschreiber gelegen habe, jedoch nicht, ob der Wagen über die 24 Stunden hinweg bewegt worden sei. Wohl sind Überschreibungen der Linien im Wegstreckenbereich ersichtlich, jedoch geht daraus nicht hervor, dass der Wagen am darauffolgenden Tage zur gleichen Zeit auch bewegt wurde. 5.5.1. Fraglich ist, ob es strafbar ist, die Einlageblätter über 24 Stunden lang im Fahrtschreiber zu belassen, ohne dass der Wagen nach Ablauf von 24 Stunden weiter bewegt wurde, was auf diejenige vom 28. bis 31. März 2012 zutrifft. 5.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Einlageblatt vom 28. bis 31. März 2012 die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen ersichtlich sind, obwohl diese länger als 24 Stunden im Fahrtschreiber belassen wurde. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 ARV1 liegt somit nicht vor. 5.5.3. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 darf kein Einlageblatt über den Zeitraum hinaus verwendet werden, für den es bestimmt ist. Was unter den Begriff "Verwenden" fällt, ist nicht eindeutig. Naheliegend wäre, dass hiermit die in Art. 14 Abs. 1 ARV1 umschriebene Bedienung des Fahrtschreibers gemeint ist, nämlich dass der Führer, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so zu bedienen hat, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. 5.5.4. Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Diese Bestimmung findet auch auf andere Bundesgesetze (Nebenstrafgesetze) Anwendung (Art. 333 Abs. 1;

- 12 - Art. 102 SVG). Das Gebot von Art. 1 StGB ist unter anderem verletzt, wenn eine Handlung unter das Strafgesetz subsumiert wird, die bei weitestgehender Auslegung des Gesetzes nicht darunter subsumiert werden darf. Die Garantiefunktion des Legalitätsprinzips erheischt, dass das strafbare Verhalten und dessen Folgen im Zeitpunkt seiner Ausführung bestimmt und für jedermann erkennbar sein müssen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Auflage, Zürich 2010, N 1 sowie N 21 ff. mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.5.5. Vernünftigerweise ist unter "Verwendung" das Aufzeichnen der Fahrten während der Arbeitszeiten zu verstehen. Das simple Belassen des Einlageblattes im Fahrtschreiber, wie dies offensichtlich vom 28. bis 31. März 2012 geschah, kann nicht ohne Weiteres unter diesen Begriff subsumiert werden. Art. 14a Abs. 4 ARV1 ist nicht derart genau umschrieben, dass der Beschuldigte daraus hätte schliessen können, dass das Belassen des Einlageblattes im Fahrtschreiber über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden, ohne dass indes das Fahrzeug bewegt worden ist, strafbar ist. Entsprechend hat sich der Beschuldigte an obenerwähnten Daten keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und er ist in Bezug auf das Einlageblatt vom 28. -31. März 2012 vom Vorwurf der unsachgemässen Bedienung der Kontrollmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV1 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 freizusprechen. 6. Nichtführen einer Aufstellung über Privatfahrten 6.1. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es treffe zu, dass auf einigen Einlageblättern die Stellung Pause aufgezeichnet sei. Der Beschuldigte habe bestätigt, dass er bei sog. "Limousinenfahrten", wobei es sich um Fahrten für Privatkunden zu einem festen Preis handle, auf der Stellung Pause fahre; dies mache er deshalb, weil er bei solchen Fahrten nichts einstellen müsse (Urk. 2/9, S. 4 und Urk. 6 S. 5). Somit sei erstellt, dass der Beschuldigte auf der Stellung Pause Fahrten zu einem festen Preis durchführte. Diese "Limousinenfahrten", welche der Beschuldigte gegen ein Entgelt durchgeführt habe, seien ohne Zweifel als berufsmässige Fahrten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ARV2 zu qualifizieren.

- 13 - Demnach habe der Beschuldigte auch hierbei den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden können, entsprechend den für berufsmässige Fahrten einschlägigen Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 ARV1. Der Beschuldigte beschränke sich darauf, seine "Limousinenfahrten" als Pausen aufzuzeichnen. Dadurch sei er der in Art. 14 Abs. 1 ARV1 statuierten Pflicht, für berufsmässige Fahrten sowohl Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Pausen auf dem Fahrtenschreiber aufzuzeichnen, nicht nachgekommen. Der Beschuldigte habe die vorgenannte Kontrollbestimmung dadurch verletzt, dass er mit diesem Verhalten den Fahrtschreiber im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 nicht richtig bedient habe. Somit sei er der Widerhandlung des Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 schuldig zu sprechen. Nicht einschlägig sei dagegen Art. 15 Abs. 2 ARV2, da dem Beschuldigten wie soeben eingehend erläutert nicht die Ausführung von Privatfahren im eigentlichen Sinne, wie namentlich Fahrten für private Besorgungen oder Anlässe, in der Pausenstellung vorgeworfen werden, sondern eben vielmehr kommerzielle Fahrten zu einem festen Preis (Urk. 15 S. 8 f.). 6.2. Der Beschuldigte beanstandet, der Vorwurf der Anklage laute, er hätte keine Aufstellung über seine Privatfahrten geführt. Die Vorinstanz habe ihn aber wegen eines ganz anderen Punktes verurteilt, nämlich da er eingestanden habe, Berufsfahrten als Privatfahrten bezeichnet bzw. den Fahrtenschreiber nicht eingestellt zu haben. Dies stelle eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Der Fahrtenschreiber zeichne ausserdem in der Position Pause Fahrten genau gleich auf wie Berufsfahrten. Ausserdem habe er, auch wenn man alle seine Fahrten als Berufsfahrten berücksichtige, nie die erlaubte Lenkzeit überschritten (Urk. 33 S. 3 f.). 6.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in diesem Punkt tatsächlich zu beanstanden – auch wenn er inhaltlich korrekt wäre. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, "Limousinenfahrten" als Pausen aufgezeichnet zu haben und dadurch der in Art. 14 Abs. 1 ARV1 statuierten Pflicht, für berufsmässige Fahrten sowohl Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Pausen auf dem Fahrtenschreiber aufzuzeichnen, nicht nachgekommen zu sein.

- 14 - Dem Beschuldigten wird vielmehr vorgeworfen, über seine Privatfahrten keine Aufstellung geführt zu haben (vgl. Urk. 2/19). In Nachachtung des in Art. 9 StPO statuierten Anklageprinzips kann der Beschuldigte nicht wie von der Vorinstanz verurteilt werden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der tatsächlich angeklagte Sachverhalt ebenfalls erfüllt ist und ein strafbares Verhalten darstellt. 6.3.1. Der Beschuldigte hat Fahrten, die seiner Meinung nach privat waren, in der Stellung "Pause" aufgezeichnet. Eine Aufstellung darüber hat er nicht geführt (vgl. Urk. 6 S. 4 f.). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt bereits rechtsgenügend erstellt. 6.3.2. Art. 15 Abs. 2 ARV2 schreibt vor, dass beim Ausführen von Privatfahrten der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten sei. Dabei sei die Pausenstellung zu wählen. Lasse die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führe der Fahrer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, seine privaten Fahrten klar zu deklarieren. Ohne diese Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, wann, welche Strecke und wie lang die privaten Fahrten waren. Da der Beschuldigte es vorliegend unterlassen hat, über seine privaten Fahrten eine fortlaufende Kontrolle zu führen, hat er sich der Widerhandlung gegen Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 ARV2 schuldig gemacht. 6.3.3. Dem Beschuldigten wird in der Anklage sodann nicht vorgeworfen, die erlaubte Lenkzeit überschritten zu haben, mithin gegen Art. 21 Abs. 1 ARV1 verstossen zu haben. Somit ist auf seinen Einwand, es sei zu bedenken, dass er wegen seiner beschränkten Tätigkeit nie die erlaubte Lenkzeit überschreite und sich solches auch nicht aus den untersuchten Karten ergebe, nicht weiter einzugehen ist (Urk. 33 S. 3). 6.4. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist aufzuheben und der Beschuldigte ist stattdessen der Widerhandlung gegen Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 ARV2 schuldig zu sprechen.

- 15 - 7. Unsachgemässe Bedienung des Fahrtschreibers 7.1. Hierzu führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, es falle auf, dass zumindest das Einlageblatt, welches mit 11. April bis 13. April 2012 datiert sei, uneben und die Lochung leicht deformiert sei. Sodann könne dem Einlageblatt vom 31. März 2012 bis 1. April 2012 entnommen werden, dass die Wegstrecken- und Zeitgruppenaufzeichnungen fehlen würden. Insoweit sei der Sachverhalt erstellt. Bei Fehlen von Wegstrecken- und Zeitgruppenaufzeichnungen sei das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ARV1 nicht mehr gegeben. Damit stehe fest, dass für die Zeitperiode vom 31. März 2012 bis zum 1. April 2012 der Fahrtschreiber nicht ordnungsgemäss funktioniert habe, weil die zur Kontrolle der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten erforderlichen Daten dem betreffenden Einlageblatt nicht zu entnehmen seien, wie dies die Kontrollvorschrift von Art. 14 Abs. 2 ARV1 verlange. Eine unsachgemässe Bedienung des Fahrtschreibers sei mit anderen Worten bereits dadurch gegeben, dass Aufzeichnungen nicht erfolgt seien, obwohl sie hätten erfolgen müssen. Nicht strafrechtlich relevant sei dagegen allein der Umstand, dass das Einlageblatt vom 11. April 2012 bis zum 13. April 2012 leicht deformiert sei (Urk. 15 S. 9 f.). 7.2. Der Beschuldigte beanstandete in seiner Berufungsbegründung, aus dem Umstand, dass auf einem einzigen Einlageblatt einmal die Aufzeichnungen nicht korrekt erfolgt seien, schliesse die Vorinstanz, dass er den Fahrtschreiber nicht richtig bedient habe. Dies sei willkürlich und rechtswidrig. Wie jedes technische Gerät könne auch ein Fahrtschreiber einmal aussetzen, ohne dass eine unsachgemässe Bedienung erfolge. Ausserdem sei auch der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass der Fahrtenschreiber einmal nicht richtig funktionieren könne. Dass er die entsprechenden Angaben des einzigen Einlageblattes, auf dem nicht richtig aufgezeichnet worden sei, nicht gemäss Art. 14a Abs. 3 ARV1 anderweitig auf dem Einlageblatt oder dem beigefügten Blatt vermerkt hätte, sei von der Anklagebehörde weder untersucht noch vorgeworfen worden (Urk. 33 S. 4). 7.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind wiederum zutreffend. Die leichte Deformation des Einlageblattes vom 11. April 2012 bis 13. April 2012 kann klarerweise

- 16 noch nicht strafrechtlich relevant sein. Dass die Wegstrecken- und Zeitgruppenaufzeichnungen auf dem Einlageblatt vom 31. März 2012 bis 1. April 2012 gänzlich fehlen hingegen schon, da dies eine unsachgemässe Bedienung des Fahrschreibers im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 darstellt. Der Einwand des Beschuldigten, der Fahrtschreiber habe nicht richtig funktioniert, ist nicht zu hören, da der Beschuldigte dies erstmals anlässlich seiner Berufungsbegründung geltend machte und wie oben dargetan im vorliegenden Verfahren keine neuen Behauptungen mehr vorgebracht werden können. 7.4. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen die Kontrollbestimmung Art. 14 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 schuldig zu sprechen. 8. Unleserliches Beschriften der Fahrtschreiber-Einlageblätter 8.1. Zu diesem Vorwurf hält die Vorinstanz schliesslich fest, die meisten Einlageblätter seien zumindest teilweise derart unleserlich beschriftet, dass die Angaben, welche vorschriftsgemäss vorgenommen werden müssten, nicht entziffert werden könnten, insbesondere die Angabe des Namens des Halters und des Kontrollschildes, des Datums und des Ortes und der Kilometerstände zu Beginn und nach Beendigung der Fahrt. Beispielsweise sei die Lesbarkeit der Kilometerstände und/oder die Anzahl der gefahrenen Kilometer auf folgenden Einlageblättern verunmöglicht: 31. März bis 1. April 2012, 1. April bis 2. April 2012, 8. April bis 9. April 2012, 21. April 2012 sowie 24. April bis 26. April 2012. Der Beschuldigte bestreite diesen Vorwurf nicht, sondern mache geltend, beim Ausfüllen pressiere es ab und zu. Ausserdem sei der Platz auf der Scheibe zur Anbringung des Namens beschränkt. Damit habe der Beschuldigte durch unleserliches Beschriften der Einlageblätter die Kontrollbestimmungen nicht eingehalten. Der Beschuldigte mache glaubhaft geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Es sei jedoch auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Fahrlässig handle, wer durch sein Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletze. Dies sei dann gegeben, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Handelns missachte. Vorliegend habe

- 17 der Beschuldigte die nach den Umständen gebotene Vorsicht bei der sachgemässen Bedienung der Kontrollmittel missachtet und somit fahrlässig gehandelt (Urk. 15 S. 10 f.). 8.2. Der Beschuldigte beanstandete, es sei unrichtig, wenn die Vorinstanz feststelle, er habe anerkannt, die Einlageblätter unleserlich ausgefüllt zu haben. Er habe nur anerkannt, dass sie nicht besonders schön beschriftet habe und die Platzverhältnisse sehr eng seien, was die Beschriftung erschwere. Man könne die Angaben auf den Einlageblättern mit etwas gutem Willen sehr wohl lesen. Er habe sich jeweils in jedem Falle bemüht, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt anzubringen. Art. 14a Abs. 1 ARV1 verlange ein Tätigwerden, nämlich die Eintragung bestimmter Angaben. Dass die Angaben anschliessend auch für Dritte leserlich sein müssten, besage die fragliche Bestimmung nicht bzw. so wenig deutlich, dass sie diesbezüglich nicht als Grundlage für eine Bestrafung wegen unleserlicher Eintragung zu genügen vermöge (Urk. 33 S. 4). 8.3. Der Vorinstanz ist ohne Weiterungen zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe durch unleserliches Beschriften der Einlageblätter die Kontrollbestimmungen nicht eingehalten. Auf den von der Vorinstanz aufgeführten Scheiben sind die wesentlichen Angaben - auch mit gutem Willen - nicht zu entziffern. 8.3.1. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zur fahrlässigen Begehung können so übernommen werden. Es ist die Pflicht des Beschuldigten, die Scheiben so auszufüllen, dass diese später auch kontrolliert werden können. Der Beschuldigte kann schon allein deshalb nicht geltend machen, er habe die nötige Sorgfalt beim Ausfüllen walten lassen, da bei den Akten auch Scheiben liegen, die leserlich ausgefüllt wurden. Der Beschuldigte wäre also grundsätzlich im Stande, die Scheiben so auszufüllen, dass die Angaben später abgelesen werden könnten. Füllte der Beschuldigte nun mehrere Scheiben unleserlich aus, so handelte er dabei in Missachtung der gebotenen Sorgfalt und damit fahrlässig.

- 18 - 8.3.2. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschuldigten, Art. 14a Abs. 1 ARV1 verlange nur ein Tätigwerden und nicht, dass Dritte die Einträge auch lesen könnten, völlig unbehelflich. Die zu beschriftenden Einlageblätter dienen als Kontrollmittel, dies geht auch aus der systematischen Einordnung von Art. 14a ARV1 im Abschnitt "Kontrollbestimmungen" der ARV1 und aus Art. 13 lit. a ARV1 hervor. Dass diese Kontrollen durch Dritte erfolgen, braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Kann ein Dritter nun die Einträge auf den Einlageblättern nicht lesen, so wird die Kontrolle vereitelt. Sinn und Zweck von Art. 14a Abs. 1 ARV1 kann also nur sein, dass die Einlageblätter so auszufüllen sind, dass sie später auch kontrolliert werden können und dafür müssen sie so ausgefüllt sein, dass ein Dritter die Angaben entziffern kann. Unleserliches Ausfüllen vermag also den Vorgaben von Art. 14a Abs. 1 ARV1 nicht zu genügen. Ausserdem erwähnt die vorliegend relevante Strafbestimmung in Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 explizit, dass unter anderem strafbar sei, wer "die Lesbarkeit der Dokumente und Daten erschwert". Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 8.4. Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlung gegen Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 lit. a, b und c ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 zu bestrafen. IV. Strafzumessung 1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 400.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 15 S. 12 f..; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Vorwurf des wiederholten Benutzens eines Einlageblattes über den erlaubten Zeitraum hinaus bei einem Einlageblatt nicht erhärten liess. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch den Beschuldigten nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. 2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

- 19 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Kontrollbestimmungen der ARV1 im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 und Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 4 ARV1 und Art. 15 Abs. 2 ARV2 sowie in Verbindung mit Art. 16a ARV2. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Kontrollbestimmungen der ARV1 im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV1 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 in Bezug auf das Einlageblatt vom 28.-31. März 2012 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 20 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. August 2013

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 16. August 2013 Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 15 S. 13 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Kontrollbestimmungen der ARV1 im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 und Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 4 ARV1 sowie in Verbindung mit A... 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtsgebühr, die Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl vom 7. September 2012 und die nachträglichen Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrenslauf 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil (ST.2012.1443) vom 5. Juni 2012 (Urk. 2/4) wurde der Beschuldigte A._____ mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 355.-- auferlegt... 2. Am 21. November 2012 fand die Hauptverhandlung statt (Urk. 4; Urk. 6; Prot. I. S. 4 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verletzung der Kontrollbestimmungen der Chauffeurverordnung (SR 822.221 sowie SR 822.222) schuldig und bestrafte ... 3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. März 2013 wurde dem Statthalter die innert Frist eingereichte Berufungserklärung des Beschuldigten vom 20. März 2013 zugestellt und Frist angesetzt, um sich der Ber... II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 33). 2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid ... 2.1. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ... 2.2. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 ... 2.3. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf... 3. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird. III. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. September 2012 zusammengefasst vorgehalten, dass gestützt auf die sichergestellten Einlageblätter des Fahrtschreibers erstellt sei, dass er in verschiedener Hinsicht gegen die Verordnung über die Arbe... 2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, Urheber der Aufzeichnungen der 16 sichergestellten ARV-Einlegeblätter zu sein (Urk. 2/3; Urk. 2/9 S. 3 f.). Sodann ist anerkannt, dass er Halter des Motorfahrzeuges Mercedes E 280 mit einem Nettogewicht von 1'650... 3. Der Vorderrichter machte vorab zutreffende Ausführungen zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der ARV1 und ARV2, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 15 S. 3-5). Während der Beschuldigte in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl und vor ... 4. Zeitunrichtiges Einlegen eines Einlageblattes 4.1. Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei für den einwandfreien Betrieb des Fahrtschreibers verantwortlich und habe diesen auch entsprechend zu kontrollieren. Dadurch dass der Beschuldigte das entsprechende Einlagebl... 4.1.1. Der Beschuldigte beanstandet, die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unzutreffend (Urk. 33 S. 2). Im Berufungsverfahren bringt er erstmals vor, es werde bei der Betrachtung des Einlageblattes offensichtli... 4.1.2. Der Beschuldigte verkennt, dass eine Fehlfunktion eine Zeitverschiebung des Fahrtschreibers mit sich bringen kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschuldigte das Einlageblatt zwar dem Gerät angepasst eingelegt haben mag und ... 4.2. Auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 15 S. 6). Nachfolgendes dient lediglich der Erläuterung. 4.2.1. Gemäss Art. 16a ARV2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 ARV1 muss der Führer während der beruflichen Tätigkeit, solange er sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass di... 4.2.2. Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, ist grundsätzlich auch die fahrlässige Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung strafbar. Auf die diesbezüglichen vollständigen, theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen we... 4.2.3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach de... 4.2.4. Vorliegend hat der Beschuldigte offensichtlich nicht die ihm in Art. 14 Abs. 1 und 2 ARV1 auferlegte Sorgfalt walten lassen, ansonsten ihm aufgefallen wäre, dass der Fahrtschreiber zeitverschobene Aufzeichnungen gemacht hatte. Art. 14 Abs. 1 un... 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich des Anklagevorwurfs "Zeitunrichtiges Einlegen eines Einlageblattes" weder eine Rechtsverletzung vorliegt noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gege... 5. Wiederholtes Benutzen eines Einlageblattes über den erlaubten Zeitraum hinaus 5.1. Die Vorinstanz führte diesbezüglich folgendes aus (Urk. 15 S. 7): Ob ein Einlageblatt über den erlaubten Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet worden sei, könne aufgrund zweier Merkmale bestimmt werden: einerseits dadurch, dass auf dem Einla... 5.2. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung geltend, es könne vorkommen, dass er an einem Tage fahre und anschliessend die Karte im Fahrtschreiber lasse, weil er allenfalls innert derselben 24 Stunden nochmals fahren würde. Es könne auch... 5.3. Die Behauptung, es sei auf der Diagrammscheibe mit Datum vom 26. bis 28. März 2012 nicht ersichtlich, dass der Wagen über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus bewegt worden sei, ist schlicht aktenwidrig. Beim Einlageblatt vom 26. bis zum 28. März 2012... 5.4. Demnach hat der Beschuldigte zwei Einlageblätter (dasjenige vom 26. bis zum 28. März 2012 sowie dasjenige vom 2. bis 4. April 2012), welche für einen Zeitraum von 24 Stunden bestimmt sind, über diesen erlaubten Zeitraum verwendet, weshalb er weg... 5.5. Zurecht wird jedoch beanstandet, dass bei der weiteren Diagrammscheibe (28. bis 31. März 2012) zwar ersichtlich sei, dass diese über 24 Stunden im Fahrtschreiber gelegen habe, jedoch nicht, ob der Wagen über die 24 Stunden hinweg bewegt worden se... 5.5.1. Fraglich ist, ob es strafbar ist, die Einlageblätter über 24 Stunden lang im Fahrtschreiber zu belassen, ohne dass der Wagen nach Ablauf von 24 Stunden weiter bewegt wurde, was auf diejenige vom 28. bis 31. März 2012 zutrifft. 5.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Einlageblatt vom 28. bis 31. März 2012 die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen ersichtlich sind, obwohl diese länger als 24 Stunden im Fahrtschreiber belassen wurde. Eine ... 5.5.3. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 darf kein Einlageblatt über den Zeitraum hinaus verwendet werden, für den es bestimmt ist. Was unter den Begriff "Verwenden" fällt, ist nicht eindeutig. Naheliegend wäre, dass hiermit ... 5.5.4. Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Diese Bestimmung findet auch auf andere Bundesgesetze (Nebenstrafgesetze) Anwendung (Art. 333 Abs. 1; Art. 102 SVG). Das Gebo... 5.5.5. Vernünftigerweise ist unter "Verwendung" das Aufzeichnen der Fahrten während der Arbeitszeiten zu verstehen. Das simple Belassen des Einlageblattes im Fahrtschreiber, wie dies offensichtlich vom 28. bis 31. März 2012 geschah, kann nicht ohne We... 6. Nichtführen einer Aufstellung über Privatfahrten 6.1. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es treffe zu, dass auf einigen Einlageblättern die Stellung Pause aufgezeichnet sei. Der Beschuldigte habe bestätigt, dass er bei sog. "Limousinenfahrten", wobei es sich um Fahrten für Privatkunden zu einem fest... 6.2. Der Beschuldigte beanstandet, der Vorwurf der Anklage laute, er hätte keine Aufstellung über seine Privatfahrten geführt. Die Vorinstanz habe ihn aber wegen eines ganz anderen Punktes verurteilt, nämlich da er eingestanden habe, Berufsfahrten als... 6.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in diesem Punkt tatsächlich zu beanstanden – auch wenn er inhaltlich korrekt wäre. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, "Limousinenfahrten" als Pausen aufgezeichnet zu haben und dadurch der... 6.3.1. Der Beschuldigte hat Fahrten, die seiner Meinung nach privat waren, in der Stellung "Pause" aufgezeichnet. Eine Aufstellung darüber hat er nicht geführt (vgl. Urk. 6 S. 4 f.). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt bereits rechtsgenügend erstel... 6.3.2. Art. 15 Abs. 2 ARV2 schreibt vor, dass beim Ausführen von Privatfahrten der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten sei. Dabei sei die Pausenstellung zu wählen. Lasse die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und ... 6.3.3. Dem Beschuldigten wird in der Anklage sodann nicht vorgeworfen, die erlaubte Lenkzeit überschritten zu haben, mithin gegen Art. 21 Abs. 1 ARV1 verstossen zu haben. Somit ist auf seinen Einwand, es sei zu bedenken, dass er wegen seiner beschrän... 6.4. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist aufzuheben und der Beschuldigte ist stattdessen der Widerhandlung gegen Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 ARV2 schuldig zu sprechen. 7. Unsachgemässe Bedienung des Fahrtschreibers 7.1. Hierzu führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, es falle auf, dass zumindest das Einlageblatt, welches mit 11. April bis 13. April 2012 datiert sei, uneben und die Lochung leicht deformiert sei. Sodann könne dem Einlageblatt vom 31. März 201... 7.2. Der Beschuldigte beanstandete in seiner Berufungsbegründung, aus dem Umstand, dass auf einem einzigen Einlageblatt einmal die Aufzeichnungen nicht korrekt erfolgt seien, schliesse die Vorinstanz, dass er den Fahrtschreiber nicht richtig bedient h... 7.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind wiederum zutreffend. Die leichte Deformation des Einlageblattes vom 11. April 2012 bis 13. April 2012 kann klarerweise noch nicht strafrechtlich relevant sein. Dass die Wegstrecken- und Zeitgruppenaufzeichnungen... 7.4. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen die Kontrollbestimmung Art. 14 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 schuldig zu sprechen. 8. Unleserliches Beschriften der Fahrtschreiber-Einlageblätter 8.1. Zu diesem Vorwurf hält die Vorinstanz schliesslich fest, die meisten Einlageblätter seien zumindest teilweise derart unleserlich beschriftet, dass die Angaben, welche vorschriftsgemäss vorgenommen werden müssten, nicht entziffert werden könnten, ... 8.2. Der Beschuldigte beanstandete, es sei unrichtig, wenn die Vorinstanz feststelle, er habe anerkannt, die Einlageblätter unleserlich ausgefüllt zu haben. Er habe nur anerkannt, dass sie nicht besonders schön beschriftet habe und die Platzverhältnis... 8.3. Der Vorinstanz ist ohne Weiterungen zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe durch unleserliches Beschriften der Einlageblätter die Kontrollbestimmungen nicht eingehalten. Auf den von der Vorinstanz aufgeführten Scheiben sind die we... 8.3.1. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zur fahrlässigen Begehung können so übernommen werden. Es ist die Pflicht des Beschuldigten, die Scheiben so auszufüllen, dass diese später auch kontrolliert werden können. Der Beschuldigte kann schon allein d... 8.3.2. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschuldigten, Art. 14a Abs. 1 ARV1 verlange nur ein Tätigwerden und nicht, dass Dritte die Einträge auch lesen könnten, völlig unbehelflich. Die zu beschriftenden Einlageblätter dienen als Kontrollmittel... 8.4. Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlung gegen Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 lit. a, b und c ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 zu bestrafen. IV. Strafzumessung 1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 400.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 15 S. 12 f..; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Daran ändert... 2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen ... 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Kontrollbestimmungen der ARV1 im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 und Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 4 ARV1 und Art. 15 Abs. 2 ARV2 s... 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Kontrollbestimmungen der ARV1 im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV1 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 ARV1 und in Verbindung mit Art. 16a ARV2 in Bezug auf das Einlageblatt vom 28.-31. März 201... 3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Hinwil  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU130018 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2013 SU130018 — Swissrulings