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Zürich Obergericht Strafkammern 14.11.2012 SU120060

14. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·427 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Übertretung des Gesetzes über die Fischerei (FischG)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120060-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 14. November 2012

in Sachen

A._____ Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Gesetzes über die Fischerei (FischG) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 23. August 2012 (GB120007)

- 2 - Nach Einsicht in die rechtzeitig erfolgte Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 23. August 2012, die er nach der mündlichen Urteilseröffnung am 23. August 2012 beim vorinstanzlichen Gericht persönlich vorbeigebracht hat (Urk. 9 und 10),

da der Beschuldigte das begründete Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht, vom 23. August 2012 am 15. Oktober 2012 in Empfang genommen hat (Urk. 14/2),

da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – mithin bis zum 5. November 2012 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 13, Dispositiv Ziffer 7),

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. August 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. November 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 14. November 2012 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. August 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirkes Andelfingen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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