Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.03.2013 SU120019

22. März 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,654 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SU120019-O/U/pb/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Burger und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff

Urteil vom 22. März 2013

in Sachen

Kantonales Veterinäramt Zürich, Verfahrensbeteiligte und Erstberufungsklägerin

sowie

Statthalteramt des Bezirks Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

gegen

A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Winterthur vom 25. November 2011 (GB110010)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 3. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 8). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 8, Art. 14 Abs. 1, Art. 15a Abs. 1 und 2 Tierseuchengesetz, Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 59 Abs. 2, Art. 68a, Art. 69, Art. 174a, Art. 174c Abs. 1, Art. 174d, Art. 174e Abs. 1 lit. a Tierseuchenverordnung sowie Art. 239g Tierseuchenverordnung sowie Art. 2 der Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheiten im Jahr 2009 vom 14. Januar 2009; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 1, Art. 15a Abs. 1 und 2 Tierseuchengesetz sowie Art. 8, Art. 10 Abs. 1 und 3 lit. a, Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 lit. h, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 174d Tierseuchenverordnung; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz, Art. 39 Abs. 1, Art. 41 Abs. 2, Anhang 5 Ziff. 11 Spalte E, Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 322 und 323, Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 321 Tierschutzverordnung sowie Anhang 2 der Verordnung des BVET vom 27. August 2008 sowie - der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 HMG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Tierarzneimittelverordnung.

- 3 - 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 3, Art. 4, Art. 6 Tierschutzgesetz sowie Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2 Tierschutzverordnung sowie − der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 340 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 PBG i.V.m. § 309 lit. a PBG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.00 nachträgliche Gebühren der Untersuchung Fr. 2'900.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43/1, S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. November 2011 wird in allen Punkten angefochten, soweit kein Freispruch ergangen ist. 2. Ziff. 1., 3., 4. und 6. des Dispositivs seien aufzuheben. 3. Der Beschuldigte sei in allen Punkten freizusprechen. 4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es werden folgende Beweisanträge gestellt: - Es sei Herr Dr. B._____, Veterinär, Facharzt für klinische Laboratoriumsdiagnostik, … [Adresse], (… [Telefon-Nr.]) zur Frage der Sicherheit der Impfstoffe, der Dokumentation der Schäden und der Impfverweigerung als Zeuge einzuvernehmen. - Es sei Frau C._____, Homöopathin, … [Adresse], als Zeugin zur Frage unserer Bestandesprobleme nach jahrelangen Impfungen, zum Vorwurf der unprofessionellen Behandlung durch Homöopathie und der Tierquälerei einzuvernehmen. - Es sei Prof. Dr. med. vet. D._____, … [Adresse], zur Impfverweigerung einzuvernehmen.

b) des Kantonalen Veterinäramts Zürich: (Urk. 44/1, S. 2) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen.

c) des Statthalteramts des Bezirks Winterthur:

- 5 - (Urk. 47, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

___________________________

Das Gericht erwägt: I.

(Sachverhalt) Gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 3. Mai 2011 werden dem Beschuldigten zahlreiche Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz und das Tierschutzgesetz sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz vorgeworfen; diese Delikte habe er im Zeitraum zwischen ca. Montag, 1. Dezember 2008, und Mittwoch, 6. Januar 2010 (recte: Donnerstag, 11. Februar 2010), auf landwirtschaftlichen Betrieben in E._____, F._____ und G._____ begangen. Zur näheren Umschreibung der einzelnen Tatvorwürfe sei auf den erwähnten Strafbefehl verwiesen (Urk. 8). II.

(Prozessgeschichte) 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Winterthur erging am 25. November 2011 und wurde dem Beschuldigten und der Vertreterin des Kantonalen Veterinäramts Zürich (nachfolgend: KVZ) sogleich mündlich eröffnet und schriftlich in unbegründeter Fassung übergeben (Urk. 30). In der Folge meldeten das KVZ mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 und der Beschuldigte mit Eingabe vom

- 6 - 2. Dezember 2011 je innert Frist Berufung an (Urk. 32 und 33). Das vollständig begründete Urteil wurde den Parteien je am 22. Februar 2012 zugestellt (Urk. 39), worauf sie beide fristgemäss ihre Berufungserklärungen einreichten; der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2012 (Urk. 43/1), das KVZ mit Eingabe vom 13. März 2012 (Urk. 44/1). Dabei beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Strafe), 4 (Vollzug) und 6 (Kostenauflage) des angefochtenen Urteils; das KVZ tat dasselbe hinsichtlich Dispositivziffer 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei). Von Seiten des Statthalteramts des Bezirks Winterthur wurde keine selbständige Berufung erhoben. 2. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Februar 2012 die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich übersandt hatte, damit dieses die Berufungen behandle (Urk. 40), wurde den Parteien mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 19. März 2012 je Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 45). In der Folge teilte das Statthalteramt des Bezirks Winterthur mit Eingabe vom 26. März 2012 mit, dass es auf Vernehmlassung verzichte (Urk. 47). 3. Nachdem das KVZ mit Eingabe vom 10. April 2012 (noch bevor die Parteien überhaupt zur Begründung ihrer Berufungen aufgefordert worden waren) seine "Berufungsantwort zur Berufungserklärung des Verzeigten und Zweitberufungsklägers" eingereicht hatte (Urk. 49), ordnete die Berufungskammer mit Beschluss vom 25. April 2012 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an und setzte sie dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben des KVZ (Urk. 50). In der Folge verlangte der Beschuldigte mit fristgemässer Eingabe vom 8. Mai 2012 die mündliche Durchführung des Berufungsverfahrens sowie eventualiter eine Fristerstreckung für die Stellungnahme (Urk. 52), worauf mit Beschluss der Berufungskammer vom 14. Mai 2012 der Hauptantrag abgewiesen und der Eventualantrag gutgeheissen wurde (Urk. 53). Die Stellungnahme des Beschuldigten ging sodann innert abermals erstreckter Frist (Urk. 55) mit Eingabe vom 2. Juli 2012 ein (Urk. 56).

- 7 - Mit Verfügungen des Präsidenten der Berufungskammer vom 6. Juli 2012 (Urk. 58), 30. Juli 2012 (Urk. 61), 30. August 2012 (Urk. 66) und 28. September 2012 (Urk. 69) wurde den Parteien im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels schliesslich die Möglichkeit zu weiteren Stellungnahmen gegeben, wovon sie jeweils innert Frist Gebrauch machten (Urk. 60/1; Urk. 64/1+2; Urk. 68; Urk. 71/1+ 2). Damit ist das vorliegende Berufungsverfahren spruchreif. III.

(Prozessuales) 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Winterthur vom 25. November 2011 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz [Tatvorwurf 17]) und 5 (Kostenfestsetzung) rechtskräftig ist. 2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). a) Vorliegend wurden dem Beschuldigten von Anfang an ausschliesslich Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz, das Tierschutzgesetz, das Heilmittelgesetz und das kantonale Planungs- und Baugesetz vorgeworfen, welche den Schweregrad von Übertretungen nicht überschreiten. Entsprechend wurde die Strafuntersuchung vom Statthalteramt des Bezirks Winterthur geführt und bildeten auch nur Übertretungen Gegenstand von dessen Strafbefehl sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Damit ist die Kognition des Berufungsge-

- 8 richts also beschränkt: Es kann lediglich überprüfen, ob die einschlägigen materiell- und formellrechtlichen Normen richtig angewendet wurden sowie ob der der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Sachverhalt ohne Willkür erstellt wurde; weder kann blosse Unangemessenheit gerügt, noch ein vorinstanzlicher Ermessensentscheid korrigiert werden (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, § 92 Rz. 1538). b) Sinngemäss zusammengefasst beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung, es seien drei bestimmte Fachpersonen als Zeugen zu Fragen der Sicherheit von Impfstoffen, der Dokumentation von Impfschäden, von Bestandesproblemen nach jahrelangen Impfungen und der Impfverweigerung sowie zu den Vorwürfen der unprofessionellen Behandlung durch Homöopathie und der Tierquälerei einzuvernehmen (näher dazu Urk. 43/1, S. 2; Urk. 56, S. 2). ba) Die Einvernahme von Dr. B._____ wurde bereits während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mehrfach beantragt (Urk. 28; Urk. 29/1, S. 10; Prot. I, S. 7). Die Vorinstanz lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, der Beschuldigte wolle mit dem angerufenen Zeugen letztlich eine Notstandssituation geltend machen, was jedoch misslinge, da gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung die Berufung auf Notstand als Rechtfertigungsgrund nicht möglich sei, wenn eine Gesetzesbestimmung ihn verpflichte, den entsprechenden Eingriff in seine Rechtsgüter zu dulden, was in casu der Fall gewesen sei (näher dazu Urk. 41, S. 4 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen, wenn man der Annahme folgt, der Beschuldigte wolle tatsächlich eine Notstandssituation geltend machen. Von einer solchen auszugehen, erscheint indes zumindest fraglich, definiert sich Notstand doch durch einen Eingriff des Täters in Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten, um höherwertige eigene oder fremde (Notstandshilfe) Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr retten zu können (TRECHSEL ET AL., StGB-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 17 N 1), und eine solche Konstellation liegt in casu streng genommen gerade nicht vor. Näher liegen würde deshalb die Annahme, der Beschuldigte berufe sich im Ergebnis auf einen sog. übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund, wobei vorliegend an das notstandsähnliche Widerstandsrecht oder die Wahrung

- 9 berechtigter Interessen zu denken wäre. Ersteres würde allerdings daran scheitern, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht die Reaktion auf offensichtlich rechtswidrige Amtshandlungen war (BGE 98 IV 45; BGE 103 IV 75); Letztere daran, dass sie ausgeschlossen ist, wenn dem Gesetz selbst in materieller wie auch verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regeln zur Lösung des in Frage stehenden Interessenkonflikts entnommen werden können, mit anderen Worten also der Gesetzgeber bereits die Güter- und Risikoabwägung zwischen den konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen vorgenommen hat (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 254 f.). Im Ergebnis ist der Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. B._____ als Zeuge somit auch im Berufungsverfahren abzulehnen. bb) Soweit der Beschuldigte ferner die Einvernahme von Frau C._____ und "Prof. Dr. med. vet. D._____" (aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass Prof. Dr. H._____ gemeint sein muss) als Zeugen verlangt, ist festzustellen, dass es sich bei diesen Personen nicht um bereits vor Vorinstanz genannte, sondern um nunmehr neu vorgebrachte Personalbeweise handelt, was angesichts der gesetzlichen Regelung nicht zulässig ist, weshalb auch dieser Beweisantrag abzulehnen ist. c) Mit Eingaben vom 2. Juli, 31. Juli, 22. August und 15. Oktober 2012 reichte der Beschuldigte zahlreiche Dokumente und Fotografien verschiedenster Art ein (Urk. 57/3-5; Urk. 63/1-10; Urk. 64/3-4; Urk. 65/1-5; Urk. 71/3-4). Soweit der Beschuldigte in diesen Unterlagen allgemein gehaltene Kritik an der schweizerischen Landwirtschaftspolitik und an diese vollziehenden Behörden und Organisationen übt oder Rügen vorbringt, die zum gegenständlichen Strafverfahren keinen unmittelbaren Bezug aufweisen (Kürzung von Direktzahlungen, Aberkennung des Biolabels etc.), ist er damit nicht zu hören. Soweit der Beschuldigte in diesen Unterlagen sich bereits aus dem eigentlichen Schriftenwechsel ergebende Rügen wiederholt, ist davon Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus sind besagte Unterlagen indes als neue Beweismittel und demzufolge als unzulässig zu qualifizieren; entsprechend sind sie unverwertbar und nachfolgend nicht zu berücksichtigen.

- 10 - IV.

(Beanstandungen) 1. Vorbemerkungen: Zur Sachverhaltserstellung und rechtlichen Würdigung kann vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, sofern nachfolgend nicht davon abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41, S. 5 ff.). Der Einheitlichkeit und Einfachheit halber wird in den nachfolgenden Erwägungen auf die von der Untersuchungsbehörde vorgenommene und von der Vorinstanz übernommene Nummerierung der dem Beschuldigten gemachten 26 Tatvorwürfe abgestellt, wenngleich es sich dabei nicht durchweg um eine chronologische Aufzählung handelt. 2. Tatvorwurf 1a (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. April 2009: Nichtumsetzen der notwendigen Massnahmen zur Ausrottung der Tierkrankheit BVD; Weigerung zur Beprobung von 18 Munis auf BVD; Ort: E._____; Zeitraum: 2. Dezember 2008 bis ca. 30. April 2009): Der Beschuldigte macht geltend, er habe stets alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die notwendigen Massnahmen zur Ausrottung der Tierkrankheit BVD umzusetzen. Die nicht beprobten 18 Munis seien indes alle gesund gewesen, der Reihe nach geschlachtet worden, hätten nie Kontakt mit trächtigen Kühen gehabt und somit nie ein Risiko dargestellt. Dies beweise auch der Umstand, dass der Betrieb des Beschuldigten seit 2010 offiziell BVD-frei sei (Urk. 43/1, S. 3). Die Argumentation des Beschuldigten geht augenscheinlich an der Sache vorbei. Wie er selbst zugibt, hat er die gesetzlich vorgeschriebene Beprobung von 18 Munis unterlassen. Ob der Gesundheitszustand der Jungstiere und die Risikosituation für andere (trächtige) Kühe dabei tatsächlich so war, wie geltend gemacht, spielt keine Rolle, handelt es sich bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches auch erfüllt wurde, wenn keine konkrete Gefahrenlage für andere Tiere bestand. Entsprechend irrelevant ist auch, dass der Betrieb des Beschuldigten Monate nach dem hier interessierenden Zeitraum für BVD-frei erklärt wurde.

- 11 - Der Beschuldigte handelte zweifellos vorsätzlich. Wieso ihn die Vorinstanz bloss wegen fahrlässiger Tatbegehung schuldig sprach, lässt sich weder den Erläuterungen entnehmen, noch anderweitig nachvollziehen (Urk. 41, S. 6 f.). Einer strengeren Qualifikation dieses Schuldpunkts steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 391 N 11), weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 8 TSG sowie Art. 59 Abs. 2, Art. 174c Abs. 1 und Art. 174d TSV schuldig zu sprechen. 3. Tatvorwurf 1b (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. April 2009: Nichtumsetzen der notwendigen Massnahmen zur Ausrottung der Tierkrankheit BVD; fahrlässiges Unterlassen der Nachprobung eines Kalbes; Ort: E._____; Zeitraum: 2. Dezember 2008 bis ca. 30. April 2009): Der Beschuldigte macht geltend, nachdem das betreffende, mit der A-Probe positiv auf BVD getestete Kalb überraschend an einer akuten Lungenentzündung gestorben sei, habe er es vorschriftsgemäss sofort entsorgt, in seiner Betroffenheit jedoch unbeabsichtigt vergessen, auch noch die gesetzlich vorgeschriebene B-Probe durchzuführen. Ein fahrlässiges Unterlassen liege deshalb nicht vor; es seien stets alle Kälber beprobt worden (Urk. 43/1, S. 3). Indem der Beschuldigte selbst zugibt, die gesetzlich vorgeschriebene B- Probe vergessen zu haben, ist sein Verhalten ohne weiteres als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und damit als fahrlässige Unterlassung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Daran vermag selbstredend auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm dieser Fehler unbeabsichtigt unterlief, ist ein Fehlen von Wissen und Willen bzw. Absicht des Täters im Hinblick auf die von ihm verwirklichten Tatbestandsmerkmale doch gerade begriffsnotwendig für die Qualifikation als fahrlässige Tatbegehung bzw. -unterlassung. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ferner ein Fehlverhalten des KVZ behauptet (näher dazu Urk. 43/1, S. 3 f.), ist sein Vorbringen nur schon deshalb unbehelflich, weil er damit auf einen anderen Fall mit einem anderen Tier

- 12 - Bezug nimmt, ohne dass sich daraus etwas für den hier interessierenden Tatvorwurf entnehmen liesse. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 8 TSG sowie Art. 59 Abs. 2, Art. 174c Abs. 1 und Art. 174d TSV schuldig zu sprechen. 4. Tatvorwurf 2 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. April 2009: Nichtverwenden der roten Begleitdokumente bei seuchenpolizeilichen Massnahmen; Schlachtung von 8 Rindern aus dem während der BVD-Initialphase gesperrten Bestand [einfache Sperre 1. Grades] ohne Verwendung der dafür vorgeschriebenen Dokumente; Ort: E._____; Zeitraum: 18. Dezember 2008 bis 6. April 2009): Der Beschuldigte macht geltend, die Rinder seien von seinem Tierarzt geprüft worden, einwandfrei gesund gewesen, hätten keinerlei Kontakt mit Kühen gehabt und somit in keiner Weise ein Risiko dargestellt. Überdies habe er in dieser Zeit kein einziges Tier als Lebendvieh verkauft (Urk. 43/1, S. 4). Zur Argumentation, dass die 8 Rinder gesund gewesen seien und kein Risiko für andere Kühe dargestellt hätten, kann mutatis mutandis auf die entsprechenden Ausführungen zum Tatvorwurf 1a verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 2.); sie geht an der Sache vorbei. Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach er gehört habe, dass "diese Zettel" (gemeint: die bei seuchenpolizeilichen Massnahmen vorgeschriebenen roten Begleitdokumente) beim Schlachthof sowieso weggeworfen würden, weshalb er darauf verzichtet habe, diese beim KVZ zu bestellen (Urk. 29/1, S. 3 f.), sowie angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte vom KVZ deswegen bereits schriftlich gemahnt worden war (Urk. II/2/2, Beilagen B21 f.), bestehen aber ohnehin keine Zweifel daran, dass er mit Wissen um die Notwendigkeit der Verwendung der genannten Dokumente deren Bestellung und Einreichung willentlich unterliess. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 und Art. 174d TSV schuldig zu sprechen.

- 13 - 5. Tatvorwurf 3 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. April 2009: Nicht wahrheitsgemässes Ausfüllen von Begleitdokumenten für Klauentiere; Angabe des Nichtbestehens von seuchenpolizeilichen Massnahmen trotz Vorliegens einer einfachen Sperre 1. Grades anlässlich der Zuführung von 8 Klauentieren an den Schlachthof I._____; Unterlassen von Angaben betreffend Tierart und Total der zugeführten Tiere; Ort: E._____; Zeitraum: 29. Dezember 2008 bis 13. April 2009): Der Beschuldigte macht geltend, dass in seinem Betrieb jeweils nur ein Stier aufs Mal in den Schlachthof verbracht worden sei und dass man den Stieren dort ohne Risiko hätte Blut entnehmen können, was vom KVZ aber offensichtlich nicht erwünscht gewesen sei (Urk. 43/1, S. 4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen des Beschuldigten den hier relevanten Tatvorwurf zu entkräften vermöchten. Entsprechend kann ohne weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen und aufgrund der früheren Zugaben des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die genannten Dokumente mit Wissen und Willen unwahr bzw. unvollständig ausfüllte (Urk. 41, S. 9). Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. b und h TSV schuldig zu sprechen. 6. Tatvorwurf 4 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. April 2009: Unterlassen der vorgeschriebenen Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank [unvollständige, fehlerhafte und unklare Tiergeschichten]; nicht korrekte Anmeldung von mind. 5 Tieren, Eintragung von 2 Tieren als lebend trotz Entsorgung als Kadaver, Eintragung von 3 Tieren als tot ohne Belege, Haltung von 2 Tieren mit derselben Ohrmarken-Endnummer mit Folge der Verwechslung und Nichtrekonstruierbarkeit der Tiergeschichte eines der beiden Tiere; Ort: E._____; Zeitraum: 1. Dezember 2008 bis 8. April 2009): Der Beschuldigte macht geltend, es würden jeweils alle Kälber nummeriert, jedoch könne es wegen der schlechten Qualität der behördlich vorgeschriebenen Nummern (gemeint: die gelben Kunststoff-Ohrmarken) und des dadurch notwendigen häufigen Austauschens derselben zu Verwechslungen kommen, was ent-

- 14 sprechend auf allen Betrieben passiere und nicht den Bauern angelastet werden könne (Urk. 43/1, S. 4). Die Teilsachverhalte betreffend falsche Anmeldung und Eintragung von Tieren können aufgrund der klaren Beweislage ohne weiteres als erstellt betrachtet werden (Urk. I/1/1 mit Beilagen 1-9). Dass der Beschuldigte zu den entsprechenden Teilvorwürfen keine Stellung nimmt, ist demzufolge ohne Belang. Immerhin ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er diesbezüglich bloss nachlässig bzw. sorgfaltswidrig und damit fahrlässig handelte. Die Behauptung der schlechten Qualität der Kunststoff-Ohrmarken ist demgegenüber unbehelflich: Auch wenn dieser Umstand zutreffen mag, wird der Beschuldigte dadurch nicht von seiner Pflicht befreit, die jederzeitige Identifikation seines Viehbestands sicherzustellen. Ist dem Beschuldigten bekannt, dass seine Tiere des Öfteren ihre Kunststoff-Ohrmarken verlieren, so hat er diesem Problem mit vermehrten Kontrollen zu begegnen, auch wenn dies einen erhöhten Aufwand mit sich bringt. Das Vermeiden von Verwechslungen und nicht rekonstruierbaren Tiergeschichten liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer lückenlosen Tierseuchenprävention. Dass sich im Betrieb des Beschuldigten zwei Tiere mit identischer Ohrmarken-Endnummer befanden, ist deshalb alleine auf sein nachlässiges bzw. sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15a Abs. 1 und 2 TSG sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a TSV schuldig zu sprechen. 7. Tatvorwurf 5 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. April 2009: Unvollständiges Kennzeichnen von Tieren der Rindergattung [fehlende Ohrmarken]; Vorfinden von mind. 11 Tieren mit nur einer Ohrmarke und 3 Tieren gänzlich ohne Ohrmarken; Orte: E._____ und G._____; Zeitraum: bis 15. April 2009): Der Beschuldigte macht geltend, die gesetzlich geforderte dauerhafte Kennzeichnung der Tiere sei mit den behördlich ausgegebenen Nummern (gemeint: die gelben Kunststoff-Ohrmarken) unmöglich und die Vorschrift zu deren Verwendung deshalb grobfahrlässig. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt passiere auf al-

- 15 len grösseren Weidebetrieben, auch wenn die Behörden dies stets als Einzelfälle darzustellen versuchten. Er selbst müsse pro Jahr bis zu 50 Ersatzmarken bestellen. Seine Tiere würden "auch auf der Alp jeden Tag kontrolliert", "mit und ohne Nummern" (Urk. 43/1, S. 4). Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen zum Tatvorwurf 4 verwiesen werden, welche mutatis mutandis auch für diesen Tatvorwurf gelten (vgl. vorstehend IV. 6.). Dass sich auf den Betrieben des Beschuldigten mehrere Tiere mit nur einer oder gar keiner Kunststoff-Ohrmarke fanden, ist deshalb alleine auf sein nachlässiges bzw. sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, seine Tiere würden "auch auf der Alp jeden Tag kontrolliert", muss offen bleiben, was genau damit gemeint ist. Jedenfalls lässt die Formulierung "mit und ohne Nummern" aber eher darauf schliessen, dass die tägliche Sorge für die Tiere sichergestellt ist, und nicht, dass (auch) ihre Ohrmarken täglich kontrolliert werden. Dieses Vorbringen erscheint aber ohnehin als eine nachgeschobene Schutzbehauptung, da sich der Beschuldigte von der Vorinstanz vorhalten lassen musste, dass ein pflichtgemässes Verhalten wenigstens eine regelmässige Kontrolle und falls nötig eine Nachnummerierung durch den Hirten erforderte (Urk. 41, S. 11), nachdem der Beschuldigte zuvor zu Protokoll gegeben hatte, dass die Tiere vor der Sömmerung jeweils nachnummeriert würden, bei der Rückkehr von der Alp dann aber mehrere von ihnen keine Nummern mehr hätten (Urk. 29/1, S. 14 f.). Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 TSG sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 lit. a und Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV schuldig zu sprechen. 8. Tatvorwurf 6 (anlässlich Strafanzeige des KVZ vom 18. August 2009: Nichteinhalten der Allgemeinverfügung vom 15. August 2008; Verstellen von insgesamt 14 Rindern vom Pachtbetrieb "J._____" in G._____ auf den von K._____ geführten Betrieb in F._____ trotz einfacher Sperre 1. Grades; Orte: genannt; Zeitraum: bis 29. April 2009): Der Beschuldigte macht geltend, die Tiere des Pachtbetriebs "J._____" in G._____ hätten während der Beprobungsphase keinerlei Kontakt mit dem 4 km

- 16 entfernten Heimbetrieb (gemeint: in E._____) gehabt und seien allesamt negativ getestet worden (gemeint: auf BVD). Das KVZ hätte die verhängte Sperre deshalb längst aufheben müssen, was es indes erst auf ein mit einer Klageandrohung verbundenes Begehren des Beschuldigten hin getan habe. Im Übrigen habe er die Tiere verstellen müssen, weil er die Pacht verloren habe (Urk. 43/1, S. 4 f.). Zur Argumentation, dass die 14 Rinder gesund gewesen seien und kein Risiko für andere Tiere dargestellt hätten, kann auf die entsprechenden Erwägungen zum Tatvorwurf 1a verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 2.); sie geht an der Sache vorbei. Unbehelflich ist aber auch die Berufung auf den Umstand, dass der Vertrag für den Pachtbetrieb "J._____" in G._____ auslief, die Stallungen deshalb geräumt und die Tiere zwangsläufig verstellt werden mussten. Diese Situation war für den Beschuldigten ohne weiteres voraussehbar und stellte deshalb in keiner Weise eine plötzliche Notlage dar, hätte er sich doch frühzeitig um einen Ersatzstandort bemühen und für die Verstellung des Viehs eine entsprechende Ausnahmebewilligung beantragen können. Dass er dies nicht getan hat, ist alleine seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben und kann unter keinem Titel gerechtfertigt werden. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang abermals das Vorliegen einer Notstandssituation geprüft hat, kann mutatis mutandis auf die entsprechenden Erwägungen zu den Beweisanträgen verwiesen werden (vgl. vorstehend III. 2. b/ba). Ausser Frage steht schliesslich, dass der Beschuldigte im Rahmen dieses Sachverhaltskomplexes vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 6 TSG sowie Art. 69, Art. 174c Abs. 1 und Art. 174d TSV schuldig zu sprechen. 9. Tatvorwurf 7a (anlässlich Strafanzeige des KVZ vom 18. August 2009: Nichteinhalten der Einzelverfügung vom 12. Mai 2009; Verstellen von 37 Rindern vom Heimbetrieb in E._____ auf den von K._____ geführten Betrieb in F._____ trotz Verbringungssperre für 33 dieser Rinder; Verstellen von insgesamt 124 Rindern auf die Alp L._____ trotz Verbringungssperre für etliche dieser Rinder; Orte: genannt; Zeitraum: 22. Mai bis 17. September 2009):

- 17 - Der Beschuldigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die auferlegten Verbringungssperren hätten jeder Rechtsgrundlage entbehrt, seien nicht durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und im Ergebnis deshalb willkürlich gewesen. Er habe die Tiere aus Gründen der Verhältnismässigkeit und um eine katastrophale Futterknappheit zu vermeiden auf die Alp L._____ verbracht. Im Übrigen handle es sich bei der Blauzungenkrankheit gar nicht um eine Tierseuche (Urk. 43/1, S. 5). Soweit der Beschuldigte eine mangelnde Rechtsgrundlage, ein ungenügendes öffentliches Interesse sowie Willkür moniert, sind diese Behauptungen gleichermassen unzutreffend wie auf appellatorische Kritik beschränkt, ist mit dem Tierseuchengesetz und der Tierseuchenverordnung doch eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden, besteht an einer umfassenden und wirksamen Tierseuchenprävention doch ein erhebliches öffentliches Interesse und ist nicht ersichtlich, inwiefern das KVZ mit der Auferlegung einer Verbringungssperre für bestimmte Tiere in Willkür verfallen sein soll. So teilte das KVZ dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Mai 2009 mit, dass im Rahmen des BVD- Ausrottungsprogramms die früher verfügte einfache Sperre 1. Grades aufgehoben werde, in der Folge die (weniger strengen) Bestimmungen für die sog. Sekundärphase zur Anwendung gelangen würden und welche Tiere aus plausiblen präventiven Gründen weiterhin einer Verbringungssperre unterlägen (Urk. II/2/2, Beilage B47). Inwiefern dem Viehbestand des Beschuldigten eine "katastrophale Futterknappheit" gedroht haben soll, lässt sich seiner Berufungserklärung nicht entnehmen. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich jedoch, dass dieses Vorbringen im Zusammenhang mit dem Ablauf des Vertrags für den Pachtbetrieb "J._____" in G._____ zu sehen ist (Urk. 41, S. 14 f.). Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass die Folgen daraus vom Beschuldigten selbst zu vertreten sind (vgl. vorstehend IV. 8.), was somit auch für eine allfällige Futterknappheit gelten muss, womit die Berufung darauf als Rechtfertigungsgrund nicht verfängt. Gänzlich an der Sache vorbei geht schliesslich die Behauptung, dass es sich bei der Blauzungenkrankheit gar nicht um eine Tierseuche handle, steht diese Erkrankung beim hier relevanten Tatvorwurf doch gar nicht zur Diskussion.

- 18 - Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 6 TSG sowie Art. 68a, 174a und 174e TSV schuldig zu sprechen. 10. Tatvorwurf 7b (anlässlich Strafanzeige des KVZ vom 18. August 2009: Nichteinhalten der Einzelverfügung vom 3. Juni 2009; Nichtausmerzen eines positiv auf BVD getesteten Kalbes innerhalb der angesetzten Frist; Ort: E._____; Zeitraum: 22. Mai bis 17. September 2009): Der Beschuldigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, er habe das positiv auf BVD getestete Kalb zusammen mit der Mutterkuh alleine auf dem Heimbetrieb (gemeint: E._____) zurückgelassen, während er die anderen Tiere auf die Alp L._____ verbracht habe. Er habe deshalb ohne Risiko mit der B-Probe zuwarten und dem Kalb so noch eine Chance geben können (gemeint: weil es immer wieder vorkomme, dass Kälber zuerst falsch positiv getestet würden). Da auch der Bezirkstierarzt anlässlich eines Besuchs die Risikolosigkeit dieses Unterfangens bestätigt habe, sei die ihm zuvor zugesandte Verfügung vom 3. Juni 2009 hinfällig geworden. Als Anfang September 2009 dann auch die B-Probe positiv ausgefallen sei, habe er das Kalb sofort geschlachtet. Sein Verhalten sei vollkommen korrekt gewesen, während das KVZ ungerechtfertigten Druck ausgeübt habe (Urk. 43/1, S. 5 f.). Vorab ist festzustellen, dass die Zustellung der genannten Verfügung am 6. Juni 2009 erfolgte (Urk. II/2/2, Beilage B57), womit die Ausmerzung des positiv auf BVD getesteten Kalbes aufgrund der angesetzten zweiwöchigen Frist bis am 20. Juni 2009 hätte erfolgen müssen (das von der Vorinstanz genannte Datum "26. Juni 2009" beruht offensichtlich auf einem Versehen). Dass der Beschuldigte dieser Aufforderung wissentlich und willentlich keine Folge leistete und das Kalb erst am 17. September 2009 schlachtete, ist unbestritten. Soweit er sich dabei auf den Standpunkt stellt, er habe mangels Gefährdung anderer Tiere mit der B-Probe noch zuwarten dürfen, geht dieses Vorbringen in zweierlei Hinsicht fehl: Einerseits kann zur Argumentation, dass das positiv auf BVD getestete Kalb kein Risiko für andere Tiere dargestellt habe, mutatis mutandis auf die entsprechenden Ausführungen zum Tatvorwurf 1a verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 2.). Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten

- 19 - Verfügung, dass die Durchführung einer B-Probe zum damaligen Zeitpunkt gar kein Thema mehr war: "Die Untersuchung der Kälber hat bei einem oder mehreren Tieren ein positives BVD-Laborresultat ergeben. Jedes positive Resultat wurde, falls Sie dies gewünscht haben, anhand einer zweiten Probe bestätigt" (Urk. II/2/2, Beilage B55). Dem steht auch die angebliche Aussage des Bezirkstierarztes ("da kann effektiv nichts passieren", Urk. 43/1, S. 5) nicht entgegen, lässt sich ihr doch nur die Verneinung einer konkreten Gefährdung für andere Tiere entnehmen, was für die Erfüllung des abstrakten Gefährdungsdelikts indes keine Rolle spielt. Noch viel weniger kann die Aussage aber so verstanden werden, dass mit ihr die mit Verfügung vom 3. Juni 2009 angesetzte Frist unterbrochen oder gar aufgehoben werden sollte; weder lässt sich dies dem Wortlaut entnehmen, noch hätte ein Bezirkstierarzt überhaupt die Kompetenz, durch mündlichen Hinweis eine schriftliche Verfügung der ihm vorgesetzten Behörde abzuändern bzw. ausser Kraft zu setzen. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 TSG sowie Art. 174a und 174e TSV schuldig zu sprechen. 11. Tatvorwurf 8 (anlässlich Strafanzeige des KVZ vom 18. August 2009: Nichtverwenden des roten Begleitdokuments bei seuchenpolizeilichen Massnahmen; Verstellen von 24 Rindern aus dem wegen Blauzungenkrankheit gesperrten Tierbestand im Heimbetrieb in E._____ [einfache Sperre 1. Grades] auf die Alp L._____; Orte: genannt; Zeitraum: 9. Juni 2009): Der Beschuldigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, der Grund für das Verstellen liege abermals in der bereits genannten Kündigung des Vertrags für den Pachtbetrieb "J._____" in G._____. Zudem sei es "nur das Amt" (gemeint: das KVZ), welches "solche speziellen Papiere" ausstelle, und stehe deshalb ausser Frage, "dass es dies bei dem Beschuldigten nie und nimmer gemacht", sondern "diese Möglichkeit dazu benutzt [hätte], den gut organisierten und vielseitigen Biobetrieb des Beschuldigten grundlos zu zerstören". Ferner handle es sich bei der Alp L._____ nicht um eine andere, sondern um die eigene Tierhaltung gemäss Art. 12 TSG (recte: TSV), weshalb die Art und Weise der Meldung einer Verstellung nicht relevant sei (Urk. 43/1, S. 6).

- 20 - Soweit der Beschuldigte abermals mit der Kündigung des Vertrags für den Pachtbetrieb "J._____" in G._____ argumentiert, kann wiederum auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 8.). Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, wurde mit Verfügung des KVZ vom 20. Mai 2009 der gesamte Rinderbestand des Beschuldigten per 1. Juni 2009 mit einer einfachen Sperre 1. Grades belegt und damit für den Verkehr gesperrt. Dies, nachdem sich der Beschuldigte geweigert hatte, seine Rinder der obligatorischen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterziehen zu lassen (Urk. II/2/2, Beilage A9). Da die Verfügung vom Beschuldigten nicht angefochten wurde, erwuchs sie in der Folge in Rechtskraft, wodurch jeglicher Verkehr mit diesen Tieren nur noch mit einer seuchenpolizeilichen Ausnahmebewilligung hätte erfolgen dürfen (Art. 12 TSG). Ob es sich bei der Alp L._____ um die eigene oder eine fremde Tierhaltung gemäss Art. 12 TSV handelte, spielt somit gar keine Rolle. Und wenn der Beschuldigte geltend macht, aufgrund seines Widerstands gegen das Impfobligatorium hätte er sowieso keine Ausnahmebewilligung erhalten, so ist diese Argumentation so zutreffend in der Sache wie augenscheinlich zirkulär zur Rechtfertigung seines erneuten Ungehorsams. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich auf die vorgeschriebene Verwendung des roten Begleitdokuments bei seuchenpolizeilichen Massnahmen verzichtete und demzufolge auch mit Wissen und Willen keine damit zusammenhängende Ausnahmebewilligung für den Viehtransport einholte. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 12 und Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a TSG sowie Art. 12 Abs. 1-3 TSV schuldig zu sprechen. 12. Tatvorwurf 9 (anlässlich Strafanzeige des KVZ vom 18. August 2009: Verweigerung der obligatorischen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit; Ort: E._____; Zeitraum: 1. Februar 2009 bis 6. Januar 2010): Der Beschuldigte macht sinngemäss zusammengefasst Folgendes geltend: Einerseits handle es sich bei der Blauzungenkrankheit gar nicht um eine Tierseuche gemäss Art. 1 Abs. 1 TSG, was sich aus Studien ergebe sowie am Umstand zeige, dass bei nicht geimpften Wildtieren keine Schäden ersichtlich seien. Es sei

- 21 deshalb höchst fragwürdig, dass "das Amt" (gemeint: das Bundesamt für Veterinärwesen) im vollen Bewusstsein der zu erwartenden Schäden trotzdem eine Zwangsimpfung verordnet habe. Andererseits sei die Vorinstanz einfach davon ausgegangen, dass "solche Erlasse" (gemeint wohl: die hier einschlägige Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen vom 14. Januar 2009 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 [AS 2009 455]), die "von der Verwaltung beantragt und von fachunkundigen Regierungsvertreter/innen unterschrieben" worden seien, "Gesetzesrang" beanspruchen könnten. Entsprechend habe sie auf das öffentliche Interesse an der Seuchenbekämpfung verweisend nicht geprüft, ob dieses von den Veterinärbehörden gegenüber den Betroffenen angemessen habe begründet werden können, und nicht berücksichtigt, dass "nach der ersten Impfung im Jahre 2008" massive, mannigfaltige und zum Teil sehr gut dokumentierte Schäden aufgetreten seien. Im Ergebnis hätte die fragliche Impfung zu einer Massenschädigung und einem Massensterben geführt, weshalb sich der Beschuldigte in einer Notstandssituation befunden habe (Urk. 43/1, S. 6 f.; Urk. 71/2, S. 1). Soweit der Beschuldigte den Tierseuchencharakter der Blauzungenkrankheit bestreitet und die Rechtmässigkeit des entsprechenden Impfobligatoriums in Frage stellt, kann vorab vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41, S. 19 f.). Einerseits bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Blauzungenkrankheit um eine Tierseuche im Sinne der bundesrechtlichen Tierseuchengesetzgebung handelt (Art. 1 TSG i.V.m. Art. 4 lit. gbis TSV); dass der Beschuldigte eine abweichende persönliche Qualifikation vornimmt, ist irrelevant. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern das Impfobligatorium unrechtmässig gewesen sein soll. So handelt es sich bei der Blauzungenkrankheit um eine sog. zu bekämpfende Tierseuche im Sinne von Art. 4 TSV, wozu die in Art. 239a ff. TSV genannten Massnahmen (inkl. Zwangsimpfungen) vorgesehen sind, und war das Bundesamt für Veterinärwesen zum Erlass der fraglichen Verordnung genauso befugt (Art. 239g TSV) wie der Bundesrat zur entsprechenden Delegation (Art. 2, 10 und 57 TSG). Vorliegend ist somit nicht nur eine genügende gesetzliche Grundlage festzustellen, sondern auch ein erhebliches öffentliches Interesse, welches bereits

- 22 der Verordnungsgeber mit der Qualifikation der Blauzungenkrankheit als eine sog. zu bekämpfende Tierseuche zum Ausdruck bringt und welches allfällige mit der gegenständlichen Impfung einhergehende negative Nebenwirkungen überwiegt. Dies zeigt sich auch darin, dass die fragliche Verordnung nicht bloss für das Jahr 2009 erlassen wurde, sondern bereits für das Jahr 2008 (AS 2008 2303) sowie alsdann auch für das Jahr 2010 (AS 2010 397). Soweit der Beschuldigte nunmehr eine Notstandssituation aufgrund eines drohenden Massensterbens seiner Tiere geltend macht, handelt es sich dabei offenkundig um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, nachdem er sich von der Vorinstanz vorhalten lassen musste, dass eine Berufung auf Notstand nur z.B. im Falle eines drohenden Massensterbens geprüft werden könnte (Urk. 41, S. 20; zur ohnehin fraglichen Argumentation mit Notstand vgl. vorstehend III. 2. b/ba). Eine Rechtfertigung für die Weigerung des Beschuldigten, der Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen vom 14. Januar 2009 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 Folge zu leisten, ist also nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 TSG, Art. 239g TSV sowie Art. 2 der Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen vom 14. Januar 2009 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 schuldig zu sprechen. 13. Tatvorwurf 10 (anlässlich Strafanzeige des KVZ vom 18. August 2009: Nicht wahrheitsgetreues Ausfüllen von Begleitdokumenten für Klauentiere; Angabe des Nichtbestehens von seuchenpolizeilichen Massnahmen trotz Vorliegens einer einfachen Sperre 1. Grades anlässlich des Transports von Stieren zum Schlachthof; Ort: E._____; Zeitraum: 17., 26. und 28. Mai sowie 9. Juni 2009): Der Beschuldigte macht geltend, der Bezirkstierarzt habe die betreffenden Stiere anlässlich eines Besuchs als gesund beurteilt, worauf sie "normal geschlachtet" worden seien und das Fleisch "in allen Fällen bankwürdig" gewesen sei (Urk. 43/1, S. 7). Die Argumentation des Beschuldigten geht an der Sache vorbei. Nachdem sein Betrieb infolge seiner Weigerung, der Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen vom 14. Januar 2009 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit

- 23 im Jahr 2009 Folge zu leisten, mit Verfügung des KVZ vom 20. Mai 2009 mit einer einfachen Sperre 1. Grades belegt worden war (Urk. II/2/2, Beilage A9), wusste der Beschuldigte genau, dass er seine Tiere anlässlich der Transporte vom 26. und 28. Mai sowie vom 9. Juni 2009 nicht als von einem Betrieb ohne seuchenpolizeiliche Massnahmen stammend hätte deklarieren dürfen. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. h TSV schuldig zu sprechen. 14. Tatvorwurf 11 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. Dezember 2009: Überbelegung einer vollperforierten Bucht mit Betonboden von 38m2 Bodenfläche mit 24 Jungrindern mit einem Lebendgewicht von ca. 200 – 300 kg [Norm: 2 m2 pro Tier]; Ort: F._____; Zeitraum: Ende November bis 18. Dezember 2009): Der Beschuldigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, dass der Vorwurf der Überbelegung unzutreffend sei sowie auf einseitiger und böswilliger Rechtsauslegung durch das KVZ beruhe. Um Art. 4 Abs. 1 TSG (recte: TSchG; Grundsatzartikel Tierwohl) nachzuleben, habe er angesichts des einsetzenden intensiven Schneefalls seinen Tieren ermöglichen wollen, sich im Trockenen aufzuhalten, weshalb er sie kurzzeitig im Bereich des bereits fertiggestellten Fressplatzes im neuen Stall untergebracht habe. Für diesen Fressplatz würden die gesetzlich vorgeschriebenen mind. 2 m2 pro Tier indes gar nicht gelten, sondern nur für permanente Liegeplätze. Es hätten alle Tiere Platz zum Liegen gehabt, "wenn auch der Situation gehorchend etwas eingeschränkt". Drei Tage nach der Kontrolle durch das KVZ seien zudem "die feudal bestückten teuren Liegenboxen" fertig gewesen (Urk. 43/1, S. 8; Urk. 56, S. 9 f.; Urk. 64/2, S. 2 f.). Soweit der Beschuldigte abermals mit der Kündigung des Vertrags für den Pachtbetrieb "J._____" in G._____ argumentiert, kann wiederum auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 8.). Der Verlust dieser Stallungen war für den Beschuldigten also ebenso voraussehbar wie die Notwendigkeit der Verstellung der dort untergebrachten Tiere und als Folge davon das Erfordernis des Ausbaus des von K._____ geführten Betriebs in F._____. Gleiches gilt für einsetzende intensive Schneefälle im Monat Dezember. Von einer plötzlichen Notlage konnte also keine Rede sein; die Überbelegung des Stalls war alleine auf die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Damit er-

- 24 weist sich auch das Argument, dass ihm sicher auch vorgeworfen worden wäre, wenn er seine Tiere stattdessen draussen im Schneematsch gelassen hätte (Urk. 43/1, S. 8), als unbehelflich. Die Frage, inwieweit Jungrinder winterfest sind, kann folglich offen gelassen werden. Unzutreffend ist sodann die Behauptung, die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Liegefläche von mind. 2 m2 pro Tier würde sich nur auf permanente Liegeplätze beziehen, nimmt das Gesetz bzw. Ziff. 31 von Tabelle 1 von Anhang 1 zur TschV eine Unterscheidung von temporären und permanenten Liegeplätzen doch gar nicht vor und besteht die ratio legis unzweifelhaft darin, dass die gehaltenen Tiere jederzeit genügend Platz zum Liegen und damit für entsprechende Ruhephasen haben. Zuerst infolge nachlässiger Planung notgedrungen einen Fressplatz (auch) als Liegeplatz zu bezeichnen und entsprechend zu nutzen, um anschliessend den Standpunkt einzunehmen, bei einem Fressplatz handle es sich eigentlich gar nicht um einen Liegeplatz, weshalb auch die dafür geltenden Gesetzesvorschriften nicht gelten würden, ist überdies nicht nur widersprüchlich, sondern grenzt gar an eine Verletzung von Treu und Glauben. Falsch ist schliesslich auch, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Tiere seien nur kurzzeitig im überbelegten Fressbereich gehalten worden, ergibt sich aus den Akten doch, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das KVZ bereits seit rund 2 ½ Wochen dort eingestallt waren (Urk. III/3/3, Beilage 1/8). Gänzlich ohne Belang ist deshalb, ob die Tiere drei Tage später tierschutzkonforme Liegebereiche zur Verfügung hatten oder nicht. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von 28 Abs. 1 lit. a TschG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TschG sowie Art. 3 Abs. 2 TschV und Ziff. 31 von Tabelle 1 von Anhang 1 zur TschV schuldig zu sprechen. 15. Tatvorwurf 12 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. Dezember 2009: Fehlende Einstreu in vollperforierten Buchten mit Betonboden bei Jungvieh sowie 5 Mutterkühen mit 4 Kälbern im Alter von weniger als vier Monaten; Ort: F._____; Zeitraum: Ende November bis 18. Dezember 2009): Der Beschuldigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, er habe nie tierschutzwidrig gehandelt: Einerseits habe es sich bei den vollperforierten Buch-

- 25 ten mit Betonboden nicht um offizielle Liegeflächen, sondern nur um eine Übergangslösung während einiger Tage gehandelt, bis die Liegeboxen mit Einstreu fertig gestellt gewesen seien. Ein Einstreuen dieser unzugänglichen Flächen "wäre aus fachlicher Sicht ein Witz gewesen". Andererseits seien die fraglichen Kälber über vier Monate alt gewesen (Urk. 43/1, S. 8 f.; Urk. 56, S. 10 f.). Wie schon beim Tatvorwurf 11 geht auch hier der Hinweis auf eine blosse Übergangslösung für einige Tage fehl: Zunächst vermag er an der Widerrechtlichkeit des Fehlens eines gesetzlich vorgeschriebenen Liegebereichs mit ausreichend geeigneter Einstreu bzw. mit einem weichen, verformbaren Material nichts zu ändern (Art. 39 Abs. 1 und 2 TSchV). Sodann ist auch hier festzustellen, dass der rechtswidrige Zustand nicht bloss für einige Tage bestand, sondern im Zeitpunkt der Kontrolle des KVZ bereits rund 2 ½ Wochen gedauert hatte (Urk. III/3/3, Beilage 1/8). Und schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwenden von tierschutzgerechter Einstreu "aus fachlicher Sicht ein Witz" gewesen wäre; es hätte für den Beschuldigten lediglich einen erhöhten Reinigungsaufwand betreffend Tiere und Stall bedeutet, welchen er offensichtlich vermeiden wollte. Die Behauptung, wonach die Kälber mehr als vier Monate alt gewesen seien, ist schlicht falsch. Es kann auf die einschlägigen Aktenstellen verwiesen werden (Urk. III/3/3, Beilagen 1/2 und 1/7). Art. 39 Abs. 1 TSchV findet deshalb Anwendung. Im Ergebnis spielt das Alter der Kälber indes gar keine Rolle, da sie jedenfalls unter Art. 39 Abs. 2 TSchV fallen würden. Indem der Beschuldigte rund ein Jahr nach Inkrafttreten der revidierten Tierschutzverordnung am 1. September 2008 seinen Stall umbaute bzw. unzulässigerweise Betonspaltböden einbaute (Urk. III/3/3, Beilage 4, S. 7), gilt für ihn die fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung gemäss Ziff. 11 von Anhang 5 zur TSchV nämlich nicht. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 TSchV schuldig zu sprechen. 16. Tatvorwurf 13 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. Dezember 2009: Fehlende Kennzeichnung einer Kuh und eines Kalbes [fehlende Ohrmarken]; Ort: F._____; Zeitraum: 15. Dezember 2009):

- 26 - Der Beschuldigte bestreitet diesen Tatvorwurf unter Verweisung auf seine Vorbringen zum Tatvorwurf 5 (Urk. 43/1, S. 9). Es kann somit mutatis mutandis auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 7.). Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 TSG sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 lit. a und Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV schuldig zu sprechen. 17. Tatvorwurf 14 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. Dezember 2009: Nichtumsetzen der notwendigen Massnahmen zur Ausrottung der Tierkrankheit BVD; Verstellen von 2 mit BVD-Verbringungssperre belegten Rindern von der Alp L._____ in den von K._____ geführten Betrieb in F._____; Orte: genannt; Zeitraum: 29. Oktober 2009): Der Beschuldigte macht geltend, es müsse trotz Verbringungssperre möglich sein, neugeborene Kälber auch ohne Beprobung anlässlich des Alpabzugs mit nach Hause zu nehmen (Urk. 43/1, S. 9). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des KVZ vom 1. Oktober 2009 unter anderem mitgeteilt, dass bis am 31. Dezember 2010 Folgendes gelte: Pflicht zur Beprobung sämtlicher neugeborener Kälber innert fünf Tagen seit der Geburt; Verbringungssperre für ebendiese Kälber bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses (Urk. III/3/3, Beilage 1/1). Entsprechend wusste er also, dass er nicht negativ getestete Kälber in besagtem Zeitraum nicht hätte verstellen dürfen. Zudem war dem Beschuldigten fraglos bekannt, dass eine Verstellung infolgedessen nur mit einer Ausnahmebewilligung des KVZ erlaubt gewesen wäre (vgl. vorstehend IV. 11.). Eine solche hatte er indes nie beantragt. Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte mit Wissen und Willen über die genannte Verfügung hinwegsetzte. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 8 TSG sowie Art. 59 Abs. 2, Art. 174c Abs. 1 und Art. 174e Abs. 1 lit. a TSV schuldig zu sprechen.

- 27 - 18. Tatvorwurf 15 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. Dezember 2009: Unterlassen der vorgeschriebenen Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank [unvollständige, provisorische und fehlerhafte Tiergeschichten]; Unterlassen der Abgangsmeldung trotz Schlachtung eines Tiers; Auffinden eines als im Heimbetrieb in E._____ untergebracht bezeichneten Tiers im von K._____ geführten Betrieb in F._____ und umgekehrt; Orte: genannt; Zeitraum: 15. Dezember 2009): Der Beschuldigte macht geltend, die bemängelten Tiergeschichten seien v.a. durch das nicht beständige Nummernmaterial der Behörden und nicht durch ihn verursacht worden (Urk. 43/1, S. 9). Indem der Beschuldigte faktisch auf seine Vorbringen zum Tatvorwurf 4 Bezug nimmt, kann mutatis mutandis auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 6.). Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15a Abs. 1 und 2 TSG sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a TSV schuldig zu sprechen. 19. Tatvorwurf 16 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 15. Dezember 2009 [recte: 11. Februar 2010]: Zu geringe Mindestlänge sämtlicher Liegeboxen im Boxenlaufstall für Rindvieh; Bucht mit 20 Liegeboxen für Jungvieh von 300 – 400 kg mit einer Liegeflächenlänge [Buginnenkante – Kotkante] von 150 – 154 cm [Norm: 200 – 210 cm] sowie 2 Liegeboxen mit einer Gesamtlänge [ohne Bugkanten] von 170 cm; Bucht mit 18 Liegeboxen für Jungvieh von 200 – 300 kg mit einer Liegeflächenlänge [Buginnenkante – Kotkante] von 120 – 136 cm [Norm: 180 – 190 cm]; Ort: F._____; Zeitraum: seit Dezember 2009): Der Beschuldigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, er selbst habe das KVZ nach der Fertigstellung des neuen Jungviehstalles um dessen Abnahme gebeten, weshalb es besonders zynisch sei, dass er anlässlich dieser mit einer "Vollrazzia" verbundenen Abnahme dann wegen zu kleiner Mindestlängen der Liegeboxen verzeigt worden sei, zumal die Abweichungen nur wenige Zentimeter betragen hätten und die Rinder bequem hätten liegen können. Die Abweichungen habe er bei der nächsten Stallreinigung korrigiert (Urk. 43/1, S. 9; Urk. 56, S. 11 f.).

- 28 - Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz noch Rechtsirrtum geltend gemacht hatte und die Vorderrichterin einen solchen mit zutreffender Begründung verneint hat, weist sein Vorbringen nunmehr (soweit er nicht seinen Standpunkt zum Rechtsirrtum wiederholt) überwiegend appellatorischen Charakter auf. Jedenfalls aber bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die beanstandeten Liegeboxen zu klein waren. Seine Aussage, wonach die Abweichungen nur wenige Zentimeter betragen hätten, erweist sich als offensichtlich unzutreffend und verharmlosend, ergeben sich aus den eingangs erwähnten Massen und Normen doch Abweichungen von jeweils rund einem halben Meter. Es besteht für das Berufungsgericht somit kein Anlass, von den Erwägungen der Vorinstanz bzw. von deren Schuldspruch betreffend diesen Tatvorwurf abzuweichen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41, S. 29 ff.). Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG, Ziff. 322 und 323 von Tabelle 1 von Anhang 1 zur TSchV sowie Ziff. 1 von Anhang 2 der Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) schuldig zu sprechen. 20. Tatvorwurf 18 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Fahrlässige Tierquälerei; Vernachlässigung eines an Paratuberkulose erkrankten Rindes; Ort: E._____; Zeitraum: ca. 11. Januar bis 11. Februar 2010): Das KVZ macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die vorliegenden Beweise, namentlich die fachärztlichen Feststellungen hinsichtlich ausgeprägter klinischer Symptome, des zweifelsfrei zurückgebliebenen Wachstums und ausgeprägten Untergewichts sowie verschiedener pathologischer Befunde bzw. Diagnosen entweder gar nicht berücksichtigt oder aber falsch gewürdigt und demzufolge den Leidenszustand und die Leidenszeit des Rindes falsch eingeschätzt. Entsprechend sei sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weshalb letztlich auch die rechtliche Würdigung bzw. der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei nicht richtig sei (näher dazu Urk. 44/1, S. 2 ff.).

- 29 a) Unbestritten ist, dass am 11. Februar 2010 anlässlich einer Kontrolle des KVZ auf dem Heimbetrieb des Beschuldigten in E._____ in einem mit insgesamt 12 Tieren belegten Stall ein festliegendes Rind vorgefunden wurde, das in einem derart schlechten physischen Zustand war, dass es sogleich euthanasiert werden musste (Urk. III/3/3, Beilage 6, S. 4). Gemäss Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 22. Februar 2010 (Urk. III/3/3, Beilage 6/2) wurden beim rund 2 ½ Jahre alten und 162 kg schweren Rind nach Durchführung einer Vollsektion sowie histologischen, bakteriologischen, parasitologischen und immunhistochemischen Untersuchungen folgende Diagnosen gestellt: − hochgradige generalisierte chronische granulomatöse Enteritis in Jejunum, Ileum und Kolon mit generalisierter Kryptenhyperplasie, multifokalen Kryptabszessen und Nachweis von säurefesten Stäbchen; − mittelgradige granulomatöse Lymphadenitis der Mesenterriallymphknoten mit Nachweis von säurefesten Stäbchen; − hochgradige Dehydration mit hochgradiger Eintrocknung des Vormageninhalts; − mittelgradige Abmagerung; − im rechten Spitzenlappen mittelgradige akute eitrig-nekrotisierende Pneumonie mit lokaler fibrinöser Pleuritis; − mittelgradige eitrige Lymphadenitis der Mediastinallymphknoten; − leichtgradige Hämosiderose in der Milz; − mittelgradiger Befall mit Läusen; − leichtgradiger Befall mit Sarcosporidien (Nebenbefund). Diese Diagnosen wurden von den Verfassern des Untersuchungsberichts wie folgt kommentiert: − Durchfallursache: Paratuberkulose (Diagnose makroskopisch und histologisch mit Ziehl-Neelsen-Färbung). Ausserdem ergab die parasitolo-

- 30 gische Untersuchung einen mittelgradigen Befall mit Magen-Darm- Strongyliden und Dicrocoelium dendriticum; − Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung der Darmabszesse: kultureller Nachweis eines geringgradigen Gehalts an Fusobacterium necrophorum und Enterococcus spp.; − Die immunhistochemische Untersuchung auf BVD-Virus-Antigen verlief negativ; − Ursache des Festliegens: hochgradige Dehydration. Kein Hinweis auf länger dauerndes Festliegen (keine Liegeschwielen oder Hämatome); − Ernährungszustand: Mager. Pflegezustand: Mässig (kotverklebtes Haarkleid bis an den Triel, mittelgradiger Befall mit Läusen, Klauenpflege recht); − Es handelt sich bei diesem Tier insofern um eine Vernachlässigung, dass in Anbetracht des erhöhten Flüssigkeitsverlusts bei chronischem Durchfall nicht auf genügend Flüssigkeitsaufnahme geachtet wurde; − Die Sektionsbefunde wurden fotografisch festgehalten und werden in unserem Institut archiviert. Gemäss tierärztlichem Bericht von Dr. med. vet. M._____ vom 11. Februar 2010, welcher zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Rindes aufgeboten worden war, litt das Tier einerseits an wässerigem Durchfall und war es andererseits festliegend, hochgradig exsikkotisch und abgemagert. Die Körpertemperatur habe 37,8 Grad betragen. Aufgrund des desolaten Gesundheitszustands sei das Tier, welches der Beschuldigte angeblich homöopathisch behandelt habe, euthanasiert worden (Urk. 29/3/3). Bei diesen beiden fachärztlichen (Untersuchungs-)Berichten handelt es sich um die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf relevanten Beweismittel; an deren Qualität zu zweifeln, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass. b) Es ist dem Berufungsgericht bekannt, dass es sich bei Paratuberkulose um eine chronische, nichtheilbare Darmkrankheit von Wiederkäuern handelt, wel-

- 31 che nach einigen Wochen bis Monaten stets zum Tod führt (vgl. nur http://de.wikipedia.org/wiki/Paratuberkulose, besucht am 14. Dezember 2012). ba) Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nun festgestellt hat, dass sich aus den vorliegenden Beweisen nicht ergebe, ob das Rind einige Wochen oder Monate krank gewesen sei, weshalb auf die Zeitangabe des Beschuldigten von höchstens fünf Wochen abzustellen sei (Urk. 41, S. 37 f., mit weiteren Hinweisen), so ist dies nicht zu beanstanden. Zwar macht das KVZ mit teilweise guten Gründen geltend, dass die vorliegenden Beweise auf einen länger bzw. Monate dauernden Krankheitsverlauf hindeuteten (Urk. 44/1, S. 3 ff.; Urk. 60/1, S. 5), jedoch handelt es sich dabei letztlich um blosse Mutmassungen, die, selbst wenn sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben mögen, keine rechtsgenügenden Belege darstellen. Wenig überzeugend ist demgegenüber, wenn ausgeführt wird, dass das Rind die Grösse eines achtmonatigen Tieres gehabt und angesichts seines Alters von 2 ½ Jahren somit ein stark zurückgebliebenes Wachstum aufgewiesen habe, was einen monatelangen Krankheitsverlauf beweise (Urk. 44/1, S. 5 f.), ist doch kein Zusammenhang zwischen einer Wachstumsstörung und einer Darmkrankheit ersichtlich, umso weniger, als Paratuberkulose in der Regel erst bei über zweijährigen Rindern ausbricht (vgl. http:// de.wikipedia.org/wiki/Paratuberkulose, besucht am 14. Dezember 2012). Die vom Beschuldigten genannte Zeitdauer erscheint aus veterinärmedizinischer Sicht jedenfalls nicht unmöglich, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" die entsprechende Annahme zu seinen Gunsten gebietet. bb) Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz aber dahingehend, dass sie das Verhalten des Beschuldigten innerhalb dieser fünf Wochen nicht als tierschutzwidrig qualifizierte. Dies aus folgenden Gründen: Vorab steht fest, dass das Rind mit fortschreitendem Krankheitsverlauf sich in einem immer schlechteren physischen Zustand befand und massiv litt. Dies zeigen sowohl die vorliegenden Beweise als auch der Umstand, dass es letztlich festlag und sofort euthanasiert werden musste. Sodann waren dem Beschuldigten die Symptome, der Krankheitsverlauf und die Unheilbarkeit im Falle von Paratuberkulose bestens bekannt, hatte es in seinem Betrieb doch bereits im Jahr 2008 einen entsprechenden Vorfall gegeben

- 32 - (Urk. III/3/3, Beilage 6/1). Auf diesen verwies der Beschuldigte denn auch selbst: "Ein Muni mit 1,5 Jahren hatte plötzlich Durchfall, man konnte machen, was man wollte. Ich habe irgendwann Prof. N._____ vom Tierspital angerufen und gesagt, ich habe ein Bestandesproblem, die Tiere magern schnell ab. Er sagte, ich solle ihn bringen. 3 Tage später hat er gesagt, sie könnten nichts machen, sie müssten ihn einschläfern" (Urk. 29/1, S. 18; ferner Urk. III/3/3, Beilage 4, S. 17). Alleine schon aufgrund der beiden typischen Symptome – rapider Gewichtsverlust von alters- und rassenüblichen ca. 500 kg auf rund 160 kg sowie chronischer, nicht zu stoppender Durchfall – muss dem Beschuldigten beim hier zu beurteilenden Vorfall mit dem Rind also der Verdacht auf Paratuberkulose gekommen sein. Daran ändert auch nichts, dass er im Jahr 2009 die Durchfallerkrankung eines Stiers angeblich alleine mit homöopathischen Mitteln hat heilen können, weshalb er auch beim Vorfall von 2010 wieder zur Homöopathie gegriffen habe; "Tierspital und Tierarzt habe ich sicher nicht wieder gefragt" (Urk. 29/1, S. 18; ferner Urk. III/3/3, Beilage 4, S. 17). Vielmehr wäre der Beschuldigte in beiden Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, bei Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich einen Tierarzt beizuziehen (Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 TSV). Und ein solcher hätte fraglos umgehend entsprechende Untersuchungen vorgenommen, womit die Diagnose Paratuberkulose sehr viel früher hätte gestellt und dem Rind die aufgrund der Unheilbarkeit der Erkrankung unnötige Leidenszeit hätte erspart werden können. Zwar ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nach Bemerken der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rindes dieses vom von K._____ geführten Betrieb in F._____ zu sich auf den Heimbetrieb in E._____ holte, es dort mit verschiedenen homöopathischen Mitteln zu kurieren versuchte und ihm jederzeit genug frisches Wasser zur Verfügung stand (Urk. III/3/3, Beilage 4, S. 16 und 18; Urk. 29/1, S. 17 f.; Urk. 71/2, S. 2). Es ist jedoch hinlänglich bekannt, dass einerseits gerade bei schweren und akuten Erkrankungen die alleinige Anwendung von alternativmedizinischen Behandlungsmethoden oft nicht den gewünschten Erfolg erzielt und dass andererseits mit Durchfall stets auch ein erhöhter Flüssigkeitsverlust einhergeht bzw. dass sich bei chronischem Durchfall sogar eine Dehydration des menschlichen oder tierischen Körpers ein-

- 33 stellen kann, wenn keine genügende Flüssigkeitsaufnahme sichergestellt ist. Entsprechend ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er einerseits trotz offensichtlicher Wirkungslosigkeit der homöopathischen Mittel mit der alleinigen Anwendung von alternativmedizinischen Behandlungsmethoden fortfuhr und keine schulmedizinische Hilfe anforderte bzw. einen Tierarzt herbeirief (was er aus seuchenpolizeilichen Gründen ja ohnehin hätte tun müssen) und dass er andererseits keine dem Flüssigkeitsverlust des Rindes adäquate Flüssigkeitsaufnahme sicherstellte, was bekanntermassen ab einem bestimmten Punkt nur noch durch Infusionen möglich ist. So – und auch durch Verabreichen von entzündungshemmenden und schmerzstillenden Medikamenten – hätte sich jedenfalls eine Linderung des Leidens des Rindes bis zum Abschluss der Untersuchungen betreffend Paratuberkulose und der daraufhin folgenden Tötung ergeben. Die Vorbringen des Beschuldigten, dass auch andere als die von ihm angewendeten Behandlungsmethoden angesichts der Unheilbarkeit der Krankheit keinen Erfolg gezeigt hätten, dass er so lange von Heilungschancen habe ausgehen dürfen, als das Rind noch habe stehen können, und dass es ja nicht Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes sein könne, "ein krankes Tier in jedem Fall abzutun, um (jegliches) Leiden zu vermeiden" (Urk. III/3/3, Beilage 4, S. 19; Urk. 56, S. 4 und 8; Urk. 71/2, S. 2), gehen somit augenscheinlich fehl. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das kranke Rind am Vorabend der Kontrolle durch das KVZ noch stehen konnte sowie frass und trank, ob eine Separierung von den anderen Tieren im Stall angezeigt gewesen wäre und ob der Beschuldigte es am Tag der Kontrolle tatsächlich töten wollte (Urk. III/3/3, Beilage 4, S. 20; Urk. 29/1, S. 18; Urk. 41, S. 39; Urk. 44/1, S. 5), liesse sich daraus doch nichts ableiten, was die vorstehenden Erwägungen tangieren würde. Aus dem Dargelegten ergibt sich schliesslich, dass dem Beschuldigten sicherlich nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe das Rind mit Wissen und Willen dem massiven Leiden ausgesetzt, von welchem es letztlich erlöst werden musste. Auch ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich der Beschuldigte um das kranke Tier kümmerte und seinen Gesundheitszustand zu verbessern versuchte. Auf den konkreten Fall bezogen sind die von ihm angewendeten Mittel und Methoden indes als unzulänglich und der unterlassene Beizug eines Tierarz-

- 34 tes (abgesehen davon, dass er aus seuchenpolizeilichen Gründen ohnehin vorgeschrieben gewesen wäre) als verantwortungslos zu werten. Dass diese Nachlässigkeit letztlich zum bekannten Endzustand des Rindes führen konnte, war sowohl bei objektiver Betrachtung als auch für den Beschuldigten als erfahrenen Nutztierhalter durchaus voraussehbar. Ebenso hätte mit einer adäquaten Behandlung bzw. der Vornahme der gebotenen Handlungen das massive Leiden des Rindes vermieden werden können. Im Ergebnis ist das Verhalten des Beschuldigten deshalb als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Am 1. Januar 2013 ist eine Verschärfung des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten; neu stellt fahrlässige Tierquälerei nicht mehr eine blosse Übertretung (Haft oder Busse bis Fr. 20'000.–), sondern ein Vergehen (Geldstrafe bis 180 Tagessätze) dar. Da sich aus den übergangsrechtlichen Normen indes nicht ergibt, dass auf den sich vor diesem Datum ereigneten Sachverhalt das neue Recht anzuwenden wäre, ist gemäss der sog. lex mitior vorliegend das alte Recht anzuwenden (Art. 333 StGB i.V.m. Art. 104 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 3, 4 und 6 TschG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 TschV schuldig zu sprechen. 21. Tatvorwurf 19a (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Nichtumsetzen der notwendigen Massnahmen zur Ausrottung der Tierkrankheit BVD; Tiere nicht negativ auf BVD beprobt; Orte: E._____ und F._____; Zeitraum: bis 11. Februar 2010): Der Beschuldigte macht geltend, er habe stets alle Tiere beprobt. Eine Beprobung könne aus Sicherheitsgründen aber nicht von einer Person allein durchgeführt werden. Die Älplerin habe das deshalb nicht selbst tun können. Sie hätten dies anlässlich seiner regelmässigen Alpbesuche jeweils zusammen gemacht. Aus Verhältnismässigkeitsgründen habe er aber nur in Notsituationen Extrafahrten auf die Alp unternommen (Urk. 43/1, S. 9 f.). Die Argumentation des Beschuldigten geht an der Sache vorbei, wurden die fehlenden Beprobungen doch anlässlich einer Kontrolle im Winter 2010 auf den

- 35 - Betrieben in E._____ und F._____ festgestellt (Urk. III/3/3 sowie Beilage 6 dazu), zu einem Zeitpunkt also, in welchem der Beschuldigte seine Tiere längst wieder von der Alp geholt hatte und zwischenzeitlich hätte beproben können. Aus den weiteren aktenkundigen Ausführungen des Beschuldigten zu diesem Tatvorwurf ergibt sich sodann, dass die Beprobungen mit Wissen und Willen unterblieben sind (Urk. 41, S. 40, mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 8 TSG sowie Art. 59 Abs. 2, Art. 174c Abs. 1 und Art. 174e Abs. 1 lit. a TSV schuldig zu sprechen. 22. Tatvorwurf 19b (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Nichtumsetzen der notwendigen Massnahmen zur Ausrottung der Tierkrankheit BVD; fahrlässiges Unterlassen der BVD-Beprobung eines am 23. Januar 2010 geborenen Kalbes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von fünf Tagen; Ort: E._____; Zeitraum: bis 11. Februar 2010): Der Beschuldigte macht geltend, dass er auch diesen Tatvorwurf bestreite, wozu er auf "Ziff. 2.18" seiner Berufungserklärung verweise (Urk. 43/1, S. 10). Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte in Ziff. 2.18 seiner Berufungserklärung zum Tatvorwurf 16 (zu kleine Liegeboxen, vgl. vorstehend IV. 19.) äussert. Die Verweisung ist somit offensichtlich falsch. Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 41, S. 40 f.) dürfte sich die Verweisung auf Ziff. 2.19 beziehen. Es kann deshalb mutatis mutandis auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 21.). Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 8 TSG sowie Art. 59 Abs. 2, Art. 174c Abs. 1 und Art. 174e Abs. 1 lit. a TSV schuldig zu sprechen. 23. Tatvorwurf 19c (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Nichtumsetzen der notwendigen Massnahmen zur Ausrottung der Tierkrankheit BVD; Unmöglichkeit der Zuordnung von BVD-Laborresultaten aufgrund fehlerhaf-

- 36 ter Tiergeschichten [fehlende Geschlechtsangabe eines Kalbes, fehlende Geburtsmeldung eines Kalbes]; Ort: E._____; Zeitraum: bis 11. Februar 2010): Der Beschuldigte macht geltend, dass er auch diesen Tatvorwurf bestreite, wozu er auf "Ziff. 2.16" seiner Berufungserklärung verweise (Urk. 43/1, S. 10). Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte in Ziff. 2.16 seiner Berufungserklärung zum Tatvorwurf 14 (Verstellen von Kälbern trotz Verbringungssperre, vgl. vorstehend IV. 17.) äussert. Die Verweisung ist somit offensichtlich falsch. Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 41, S. 41) dürfte sich die Verweisung auf Ziff. 2.15 beziehen, wo wiederum auf Ziff. 2.6 verwiesen wird, der Sache nach aber Ziff. 2.5 gemeint ist. Es kann deshalb mutatis mutandis auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 6.). Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15a Abs. 1 und 2 TSG sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a TSV schuldig zu sprechen. 24. Tatvorwurf 20 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Unterlassen der vorgeschriebenen Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank [unvollständige, provisorische und fehlerhafte Tiergeschichten]; Unterlassen der Abgangsmeldung trotz Schlachtung eines Tiers; Auffinden eines als im Heimbetrieb in E._____ untergebracht bezeichneten Tiers im von K._____ geführten Betrieb in F._____ und umgekehrt; Orte: genannt; Zeitraum: bis 11. Februar 2010): Der Beschuldigte macht geltend, die bemängelten Tiergeschichten seien v.a. durch das nicht beständige Nummernmaterial der Behörden und nicht durch ihn verursacht worden (Urk. 43/1, S. 10). Indem der Beschuldigte faktisch auf seine Vorbringen zum Tatvorwurf 4 Bezug nimmt, kann mutatis mutandis auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 6.). Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15a Abs. 1 und 2 TSG sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a TSV schuldig zu sprechen.

- 37 - 25. Tatvorwurf 21 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Führen eines unvollständigen Tierverzeichnisses; teilweise Nichteintragung des aktuellen Standorts von Tieren mit der Folge von Abweichungen zwischen den effektiven und eingetragenen Standorten betreffend die Betriebe in E._____ und F._____; Orte: genannt; Zeitraum: bis 11. Februar 2010): Der Beschuldigte macht geltend, die unvollständigen Tierverzeichnisse seien hauptsächlich auf das schlechte Identifikationssystem zurückzuführen, worüber viele Betriebe klagen würden (Urk. 43/1, S. 10). Dieses Vorbringen ist im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschuldigten vor Vorinstanz zu sehen, wo er Fehler beim Führen des Tierverzeichnisses einräumte und diese mit dem grossen Zeitaufwand, dem "Nummernsalat" und der schlechten Qualität der Ohrmarken begründete (Urk. 41, S. 43). Es kann deshalb mutatis mutandis auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 6. und 7.). Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 TSG sowie Art. 8 TSV schuldig zu sprechen. 26. Tatvorwurf 22 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Unvollständiges Kennzeichnen von Klauentieren [Ohrmarken]; Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Ohrmarken-Kennzeichnung bei 4 Tieren; Ort: E._____; Zeitraum: bis 11. Februar 2010): Der Beschuldigte macht geltend, dass er auch diesen Tatvorwurf bestreite, wozu er auf Ziff. 2.22 seiner Berufungserklärung verweise (Urk. 43/1, S. 10). Aufgrund der Verweisung des Beschuldigten auf Ziff. 2.22 seiner Berufungserklärung, wo er faktisch auf Ziff. 2.6 Bezug nimmt, kann mutatis mutandis auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend IV. 7.). Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 TSG sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 lit. a und Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV schuldig zu sprechen. 27. Tatvorwurf 23 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Nichtführen eines Behandlungsjournals; fehlender Eintrag einer aktenkundigen,

- 38 im Jahr 2009 durchgeführten schulmedizinischen Behandlung eines Tiers sowie weiterer Behandlungen im gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsjournal; Ort: E._____; Zeitraum: bis 11. Februar 2010): Der Beschuldigte macht geltend, die allermeisten Behandlungen seiner Tiere würden von ihm selbst homöopathisch durchgeführt; für die wenigen anderen (gemeint: schulmedizinischen) Behandlungen würde er die Rechnungen bereit halten. Durch den Einsatz von Homöopathie leiste er einen aktiven Beitrag für die Volksgesundheit, was "mit dem Auflisten eines grossen Einsatzes von Antibiotika auf einer Liste" nie wettgemacht werden könne und Sicherheit nur vortäusche (Urk. 43/1, S. 10). Während der Beschuldigte vor Vorinstanz noch zu Protokoll gegeben hatte, dass er infolge der nur seltenen schulmedizinischen Behandlungen seiner Tiere die entsprechenden Einträge im Behandlungsjournal schlicht vergessen habe, was zu einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung führte (Urk. 41, S. 45), gibt er mit seinen im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen nun offen zu, das gesetzlich vorgeschriebene Behandlungsjournal mit Wissen und Willen nicht ordnungsgemäss geführt, sondern die Rechnungen der schulmedizinischen Behandlungen nur bereit gehalten zu haben. Einer strengeren Qualifikation dieses Schuldpunkts steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen (DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 391 N 11), weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 HMG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 der Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27) schuldig zu sprechen. 28. Tatvorwurf 24 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Nichtverwenden von Begleitdokumenten für Klauentiere; fehlende Begleitdokumente für den Tierverkehr zwischen dem von K._____ geführten Betrieb in F._____ und dem Heimbetrieb in E._____; Orte: genannt; Zeitraum: seit Frühling 2009): Der Beschuldigte macht geltend, beim Tiertransport zwischen "dem sich im Kanton … befindlichen Pachtbetrieb" (gemeint: der im Kanton Zürich liegende, von K._____ geführte Betrieb in F._____) und dem Heimbetrieb in E._____ sei

- 39 das Verwenden von Begleitdokumenten nicht notwendig, da nicht einzusehen sei, weshalb dies "innerhalb des gemeinsamen, allen bekannten Bestandes an zwei Standorten" erforderlich sein solle, zumal an beiden Orten keine anderen Tiere als solche der Rindergattung gehalten würden (Urk. 43/1, S. 10 f.). Die Vorinstanz hat die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beschuldigten unter Bezugnahme auf die sog. Anleitung zum Begleitdokument des Bundesamts für Veterinärwesen begründet (Urk. 41, S. 46 f.). Auf diese nicht gänzlich überzeugende Konstruktion kann indes ohne weiteres verzichtet werden, da sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, dass auch der Tiertransport zwischen zwei wirtschaftlich eine Einheit bildenden Betrieben das Ausstellen und Mitführen der entsprechenden Begleitdokumente erfordert. Gemäss Art. 15 Abs. 1 TSG nämlich hat der Halter von Tieren der Rindergattung diese Papiere den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung unter anderem beim Transport auf Verlangen vorzuweisen. Dabei unterscheidet nicht nur das Gesetz nicht zwischen Transporten zwischen wirtschaftlich eine Einheit bildenden Betrieben und anderen Herkunfts- und Verbringungsorten, sondern es steht auch die ratio legis einer solch einschränkenden Auslegung klar entgegen. Da sich der Beschuldigte faktisch auf einen Rechtsirrtum beruft, dieser bei Aufbringen der pflichtgemässen Vorsicht indes vermeidbar gewesen wäre, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung also zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 TSG, Art. 12 TSV sowie Art. 21 StGB schuldig zu sprechen. 29. Tatvorwurf 25 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Überbelegung eines Boxenlaufstalles für Rindvieh; 37 Liegeboxen für 39 Tiere, wovon 36 Kühe, 2 Jungstiere älter als 30 Monate und 1 Zuchtstier; Ort: E._____; Zeitraum: bis 11. Februar 2010): Der Beschuldigte macht geltend, es habe nie bzw. "zu keinem Zeitpunkt, auf den ganzen Betrieb bezogen" eine Überbelegung gegeben. Bei der Rückverschiebung von gekalbten Kühen aus der Maternité ergebe sich aber notgedrungen eine kurzzeitige Mehrbelegung des grossen Mutterkuhstalles von einigen Stunden, bevor wieder neue hochträchtige Kühe aussortiert würden. Dies sei bei

- 40 der permanenten Ad-libitum-Fütterung aber nie auch nur ansatzweise ein Problem, da die Tiere so zu jeder Tages- und Nachtzeit fressen könnten und deshalb nie alle gleichzeitig liegen würden. Zudem würden diese das "absolut gelassen" nehmen, "weil sie es sich gewohnt" seien. Das KVZ würde das Betriebssystem nicht verstehen und nach Vorgaben handeln, die "nicht für solch anspruchsvolle Systeme geschrieben" worden seien (Urk. 43/1, S. 11; Urk. 56, S. 13 f.; Urk. 64/2, S. 2; Urk. 71/2, S. 2). Soweit der Beschuldigte eine Überbelegung einleitend in Abrede stellt, um sie anschliessend dennoch einzugestehen, ist sein Vorbringen offensichtlich widersprüchlich und im Übrigen auch aktenwidrig (Urk. III/3/3, Beilage 6). Sodann ist augenscheinlich, dass die Argumentation, wonach bezogen auf die Betriebsgrösse nie eine Überbelegung vorgelegen habe, an der Sache vorbei geht, ist vorliegend doch alleine zu beurteilen, wie viele Tiere im beanstandeten Stall waren, und nicht, ob diese Anzahl Tiere hypothetisch verteilt auf sämtliche Stallungen und Ausläufe der Tierschutzgesetzgebung entsprochen hätte. Am Umstand der Überbelegung ändert sich auch nichts, wenn diese jeweils nur von kurzer Dauer war, ist vorliegend doch massgebend, dass es systembedingt immer wieder zu Überbelegungen kam. Aus diesem Grund vermögen auch Hinweise auf anderweitige kurzzeitige Überbelegungen wie etwa während des Ausmistens eines Stalles nicht zu überzeugen. Unbehelflich ist ferner, wenn geltend gemacht wird, dass sich die kurzzeitigen Überbelegungen "notgedrungen" eingestellt hätten; darin zeigt sich einzig die vom Beschuldigten zu vertretende Fehlplanung hinsichtlich der Grösse seines Viehbestands im Verhältnis zur Anzahl der verfügbaren Liegeplätze im Stall. Fehl geht schliesslich auch die Argumentation mit der Ad-libitum-Fütterung, schreibt Art. 41 Abs. 2 TSchV doch klar und deutlich vor, dass in Laufställen mit Liegeboxen nur so viele Tiere eingestallt werden dürfen, wie Liegeboxen vorhanden sind. Die ratio legis ist dabei, zu verhindern, dass Tiere übermässig viel stehen oder sich im nicht dafür konzipierten Durchgangs- oder Fressbereich hinlegen müssen, wodurch ihnen echte Ruhephasen verunmöglicht werden. Inwiefern das KVZ, das Statthalteramt des Bezirks Winterthur oder die Vorinstanz die anwendbaren Tierschutzvorschriften zu eng ausgelegt, das Betriebs-

- 41 system des Beschuldigten nicht verstanden haben oder gar in Willkür verfallen sein sollen, ist deshalb nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 TSchV schuldig zu sprechen. 30. Tatvorwurf 26 (anlässlich Kontrolle des KVZ vom 11. Februar 2010: Zu kleine Boxenbreiten bei 18 von 37 Boxen im Boxenlaufstall für Rindvieh mit einer Widerristhöhe von 130 – 140 cm; 11 Boxen mit Breite von 90 – 98 cm, 7 Boxen mit Breite von 106 – 109 cm [Norm: 120 cm]; Ort: E._____; Zeitraum: 23. April 2008 bis 11. Februar 2009 [recte: 2010): Der Beschuldigte macht geltend, der gegenständliche Boxenlaufstall sei 1989 von ihm erbaut, 1991 vom KVZ abgenommen sowie 1997 und 1999 anlässlich von Kontrollen durch das KVZ nicht beanstandet worden, weshalb ihn keine Schuld treffe. Gemäss Besitzstandsrecht von 25 Jahren stehe ihm, wie allen anderen Bauern auch, zudem eine entsprechende Zeit für Anpassungen an das neue Tierschutzgesetz zu. Das im Herbst 2011 vom KVZ verfügte Belegungsverbot für 19 Boxen sei im Übrigen willkürlich und widerrechtlich gewesen (Urk. 43/1, S. 11; Urk. 56, S. 14 f.; Urk. 71/2, S. 2). Die Vorbringen des Beschuldigten gehen in verschiedener Hinsicht an der Sache vorbei: Zunächst lässt sich aus dem Umstand, dass der 1989 erbaute Boxenlaufstall in den folgenden zehn Jahren nicht beanstandet wurde, nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. So ist über die genauen Masse der damals gehaltenen Tiere nichts bekannt, weshalb durchaus möglich ist, dass eine tierschutzgerechte Haltung vorlag (in diesem Sinne auch die überzeugenden Ausführungen des KVZ, Urk. 60/1, S. 15). Sodann steht fest, dass in der Tierschutzgesetzgebung bereits seit 1981 für Tiere mit einer Widerristhöhe von 130 – 140 cm eine Boxenbreite von 110 cm vorgeschrieben war, dass diese mit der Revision von 2008 auf 120 cm angehoben wurde und dass die vorgesehene Übergangsfrist bis 2013 nur für Betriebe mit revisionsbedingt zu schmalen, d.h. im Bereich von 110 – 119 cm liegenden Boxen gilt (Ziff. 321 von Tabelle 1 von Anhang 1 zur TSchV; Ziff. 48 von Anhang 5 zur

- 42 - TSchV), was auf den Betrieb des Beschuldigten von Vornherein nicht zutrifft. Weder kann er sich also auf eine Übergangsfrist berufen bzw. hätte ihm eine solche angesetzt werden müssen, noch ist sonst ersichtlich, inwiefern ihm ein "Besitzstandsrecht" zustehen sollte. Bezeichnenderweise führt der Beschuldigte Letzteres denn auch nicht näher aus. Dass dem Beschuldigten durchaus bekannt war, dass die beanstandeten Boxen nicht in Übereinstimmung mit den (geänderten) tierschutzrechtlichen Vorschriften waren, und dass eine Berufung auf Rechtsirrtum nicht zu verfangen vermag, ergibt sich schliesslich aus den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41, S. 50). Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch darauf hingewiesen, dass die Willkür- bzw. Widerrechtlichkeitsrüge des Beschuldigten betreffend eine Verfügung des KVZ vom Herbst 2011 nur schon deshalb nicht zu hören ist, weil Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens lediglich Vorfälle bis und mit 11. Februar 2010 bilden. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Ziff. 321 von Tabelle 1 von Anhang 1 zur TschV schuldig zu sprechen. V.

(Sanktion) 1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des sich ergebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 43 - Der Begriff des Verschuldens bezieht sich also auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist: Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens; je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen diese. Die Täterkomponente berücksichtigt demgegenüber etwa den strafrechtlichen Leumund des Täters, sein Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens, namentlich gezeigte Einsicht, Reue und Kooperation, sowie seine individuelle Strafempfindlichkeit. Als Ausgangspunkt für die Qualifikation des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Als Gradmesser dient dabei das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des Erfolgs hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise des Vorgehens des Täters bemessen (ähnlich DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 47 Rz. 6 ff.). 2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Bestimmung des abstrakten Strafrahmens zutreffend wiedergegeben und ist zu Recht von der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz als vorliegend schwerstes Delikt ausgegangen. Daran ändert sich auch mit dem neu hinzukommenden, die gleiche abstrakte Strafandrohung aufweisenden Straftatbestand der fahrlässigen Tierquälerei nichts (zur Anwendbarkeit des alten Rechts vgl. vorstehend IV. 20. b/bb a.E.). Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 41, S. 51 f.). Zu korrigieren ist indes die von der Vorinstanz bei Fr. 30'000.– festgesetzte Obergrenze des wegen der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung erweiterten abstrakten Strafrahmens. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist das Gericht bei der Strafschärfung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden, welches bei Übertretungen bei Fr. 10'000.– liegt, wenn nicht ein Gesetz es anders bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dies tut das Tierseuchengesetz, indem es einen

- 44 - Bussenrahmen bis Fr. 20'000.– festsetzt (Art. 47 Abs. 1 TSG). Entsprechend kann die Obergrenze von Fr. 20'000.– Busse nicht überschritten werden. 3. a) Die von der Vorinstanz vorgenommene Verschuldensqualifikation hinsichtlich der einzelnen Tatbestandskomplexe ist nachvollziehbar und vertretbar, weshalb für das Berufungsgericht kein Anlass für Korrekturen besteht und darauf verwiesen werden kann (Urk. 41, S. 52 ff.). b) Zu ergänzen ist die Verschuldensqualifikation für den neu hinzukommenden Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei: In objektiver Hinsicht steht fest, dass das nachlässige Verhalten des Beschuldigten dazu führte, dass das Rind mit fortschreitendem Krankheitsverlauf sich in einem immer schlechteren physischen Zustand befand und massiv litt, wodurch seine Würde und sein Wohlergehen im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a und b TSchG erheblich verletzt wurden. Es ist dem Beschuldigten jedoch zu Gute zu halten, dass er ohne kriminelle Energie und ohne deliktischen Willen, sondern – wenn auch sorgfaltswidrig – seiner festen Überzeugung entsprechend, dem Tier die adäquate Pflege angedeihen zu lassen, handelte. Nichtsdestotrotz war der resultierende Leidenszustand des Rindes voraussehbar und hätte mit einfachen Massnahmen wie etwa dem Beizug eines Tierarztes vermieden werden können. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit als nicht mehr leicht zu beurteilen, womit sich – bei einem Strafrahmen von bis zu Fr. 20'000.– Busse – eine solche im untersten Viertel rechtfertigt. c) Die von der Vorinstanz für die übrigen Schuldsprüche ausgefällte "hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von Fr. 1'800.– bis Fr. 2'000.–" ist deshalb angemessen zu erhöhen, wobei sich unter Beachtung des Asperationsprinzips eine Busse von Fr. 3'500.– als verschuldensadäquat erweist. 4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz lediglich festgehalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen Landwirt und ...-Rat aus dem O._____ handle, der verheiratet sei und vier bereits selbständige Kinder habe, weshalb die persönlichen Verhältnisse für die Strafzumessung bedeutungslos seien (Urk. 41, S. 57).

- 45 - Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte weder einschlägige noch andere Vorstrafen aufweist und somit einen ungetrübten strafrechtlichen Leumund besitzt (Urk. 5), was gemäss neuer Bundesgerichtspraxis indes erwartet werden darf und deshalb keinen Strafminderungsgrund mehr darstellt (BGE 136 IV 1 ff.). Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während des Strafverfahrens betrifft, so ist festzustellen, dass er nie Einsicht oder Reue gezeigt hat. Dies ist nicht weiter erstaunlich, soweit es um Tatvorwürfe geht, hinsichtlich derer er mit tiefster Überzeugung entgegen den Gesetzesvorschriften handelte (z.B. Verweigerung von obligatorischen Impfungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb er selbst im Berufungsverfahren noch sämtliche Tatvorwürfe bestritten hat, auch wenn sie noch so offensichtlich zutreffend waren oder er sie im Verlaufe des bisherigen Verfahrens der Sache nach sogar selbst eingestand (z.B. nicht wahrheitsgemässes Verwenden von Begleitdokumenten). Entsprechend kann aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten grundsätzlich nicht vor. An dieser Stelle zu berücksichtigen ist jedoch, dass er bereits bis anhin schon mit einem durchschnittlichen Einkommen von rund Fr. 55'000.– in den Jahren 2009 und 2010 in eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte (Urk. 48/2+3) und dass sich das vorliegende Strafverfahren sowohl unmittelbar (Busse, Verfahrenskosten) als auch mittelbar (Kürzung von Direktzahlungen, Aberkennung des Biolabels etc.) finanziell nachteilig für ihn auswirkt. Entsprechend rechtfertigt es sich, die auszufällende Busse auf Fr. 3'000.– herabzusetzen. 5. Unter Berücksichtigung aller vorliegend relevanter Strafzumessungsfaktoren erweist sich somit eine Busse von Fr. 3'000.– als tat- und täterangemessen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 46 - VI.

(Kostenfolgen) 1. Erstinstanzliches Verfahren: Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) ohne Weiteres zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Winterthur vom 25. November 2011 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz) und 5 (Kostenfestsetzung) rechtskräftig ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 TSG, − der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG, − der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 2 TSG, − der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 und 2 TSG,

- 47 - − der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, − der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG sowie − der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 HMG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 4. Die e

SU120019 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.03.2013 SU120019 — Swissrulings