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Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2012 SU120016

10. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,579 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SU120016-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, der Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder

Urteil vom 10. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Dezember 2011 (GC110257)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 5. November 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 12) 1. Der Einsprecher A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher A._____ wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV freigesprochen. 3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten gemäss Ziffer 5 werden zu 1/2 dem Einsprecher auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Bussenverfügung des Stadtrichteramts Zürich Nr. … vom 5. November 2009 in Höhe von Fr. 298.-- und die nachträglichen Untersuchungskosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 632.60 werden dem Einsprecher auferlegt.

- 3 - 7. Dem Einsprecher wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 810.-- (inkl. Fr. 60.--) zugesprochen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 61) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Abweichung von Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2011, freizusprechen. 2. sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für das Untersuchungs-, das erstinstanzliche sowie für das Berufungsverfahren (zuzüglich MwSt.) auszurichten.

b) des Stadtrichteramts Zürich: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Verfügung vom 5. November 2009 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtfortsetzens der Fahrt in Pfeilrichtung der gelb-orangen baustellenbedingten Bodenmarkierung sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 2). Mit Eingabe vom 10. November 2009 erhob der Beschuldigte dagegen Einsprache (Urk. 7). Nach Ergänzung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich an der Busse fest (Urk. 40). Da der Beschuldigte sein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht zurückzog (vgl. Urk. 37), überwies das Stadtrichteramt Zürich nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen die Akten am 27. September 2011 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 41; nachfolgend Vorinstanz). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Dezember 2011 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung) schuldig und vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (richtigerweise hätte hier Art. 92 Abs. 1 SVG [Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall] angewendet werden sollen) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von Fr. 200.-bestraft und es wurden ihm die Kosten des Gerichtsverfahrens zur Hälfte und die Kosten des Stadtrichteramtes vollumfänglich auferlegt. Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung für das Gerichtsverfahren zugesprochen (Urk. 48 S. 12). 1.3. Gegen das schriftlich begründete Urteil liess der Beschuldigte am 26. Januar 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 45) und reichte ebenfalls innert Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 49). Das Stadtrichteramt verzichtete ausdrücklich darauf, eine Anschlussberufung einzureichen (Urk. 53).

- 5 - 1.4. Mit Beschluss vom 7. März 2012 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55), was der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger mit Eingabe vom 14. Mai 2012 tat (Urk. 61). In der Folge verzichteten das Stadtrichteramt Zürich sowie die Vorinstanz auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 65 und 66), womit sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist. 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuld- und Strafpunkt gemäss Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 6 und 7. Der Freispruch gemäss Dispositivziffer 2 sowie die in Ziffer 5 festgesetzte Gerichtsgebühr sind folglich nicht Gegenstand der Berufung und in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Hiervon ist vorab Vormerk zu nehmen. 3. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Nachdem die Vorinstanz für ihr gerichtliches Einspracheverfahren noch das Zürcher Prozessrecht (StPO/ZH) anzuwenden hatte (Urk. 48 S. 3), ist im vorliegenden Berufungsverfahren nunmehr die Schweizerische Strafprozessordnung anwendbar (Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 455 N 2). 4. Berufungskognition 4.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen

- 6 - Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 4.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, a.a.O., Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 4.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 4.4. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

- 7 - 4.5. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 4.6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011, E. 2.3). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, am tt. September 2009 als Fahrzeuglenker an der Verzweigung …-Strasse/…-Strasse in Zürich seine Fahrt nicht in Pfeilrichtung fortgesetzt zu haben (siehe auch Urk. 48 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Argumentation der Verteidigung Nach Ansicht der Verteidigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung offensichtlich unrichtig und willkürlich erfolgt. Auf ihre Vorbringen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3. Würdigung 3.1. Die Verteidigung beanstandet zunächst die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1/6), auf welche die Vorinstanz massgeblich abgestützt habe: Die zweiseitige Fotodokumentation sei nur auf der ersten Seite datiert und unter-

- 8 zeichnet, weiter sei der unterzeichnende Polizeibeamte selber nicht vor Ort gewesen und habe auch die Fotos nicht selber erstellt, sondern diese nur in Auftrag gegeben (Urk. 61 S. 3 f.). Mit seiner Unterschrift bestätige der Polizeibeamte B._____, dass die beiden Bilder auf der ersten Seite am tt. September 2009 um ca. 14.45 Uhr gemacht worden seien. Wenn man die beiden Fotos auf der zweiten Seite mit denjenigen auf der ersten Seite vergleiche, falle auf, dass anhand der Schattenwürfe zu erkennen sei, dass die Bilder zu verschiedenen Tageszeiten aufgenommen worden seien. Weiter fehle auf der ersten Seite der Fotodokumentation die Tafel am rechten Strassenrand, welche die Vorsignalisation anzeige und schliesslich sei auf der ersten Seite eine Grosszahl von gelben Strassenfahrzeugen ersichtlich, welche auf der zweiten Seite gänzlich fehlten (Urk. 61 S. 4). Die Verteidigung bezweifelt, dass überhaupt eines der Bilder der Fotodokumentation am tt. September 2009 um ca. 14.45 Uhr gemacht worden sei, es sei anhand des Sonnenstandes und der Aussagen des Polizeibeamten B._____ indes davon auszugehen, dass die ersten beiden Fotografien vom Tattag datierten (Urk. 61 S. 5). Die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung ist überzeugend und auch aus Sicht des Berufungsgerichts korrekt: Anhand des Schattenwurfes ist ersichtlich, dass die Bilder der Fotodokumentation (Urk. 1/6) auf der Seite 1 nicht vom selben Tag stammen können wie die Bilder auf Seite 2. Wie die Verteidigung richtig darlegte, lässt der Schattenwurf in den Bildern auf Seite 1 auf einen Sonnenstand im Südwesten, derjenige auf Seite 2 hingegen auf einen Sonnenstand im Südosten schliessen. Daraus folgt, dass die Bilder tatsächlich nicht am selben Tag gemacht wurden, sondern die Bilder auf Seite 2 vom Folgebzw. einem anderen Tag stammen, von welchem Tag genau ist letztlich unerheblich. Relevant ist jedenfalls - und auch hier wird der Verteidigung zugestimmt, dass die Tafel mit der Vorsignalisation auf dem Bild 2 auf Seite 1 (Urk. 1/6) nicht vorhanden ist. Auch wenn das dahinter stehende Haus ebenfalls eine helle Farbe hat und die Tafel sich farblich nicht ausserordentlich stark abheben würde, so müsste sie doch die beiden Fussgänger verdecken, welche unmittelbar hinter dem Standort der Tafel gehen (Urk. 1/6 S. 1; vgl. auch Urk. 61 S. 4). Selbst wenn Gfr C._____ bestätigt, dass die Unfallfotos beim Eintreffen der Polizei am

- 9 - Unfallort erstellt wurden (Urk. 24 und Urk. 1/2 S. 5), ist offensichtlich, dass dies nicht für alle Fotos stimmen kann: Dies wird nicht nur anhand des Schattenwurfes ersichtlich, sondern bereits daran, dass sich auf den Fotos auf der ersten Seite mehrere gelbe Strassen- bzw. Baustellenfahrzeuge in der Baustelle befinden, während diese auf den Fotos auf der zweiten Seite komplett frei von Fahrzeugen ist. Nur schon deswegen muss zwischen den ersten beiden und den zweiten beiden Fotos eine gewisse Zeitspanne verstrichen sein. Diese Ausführungen zeigen auf, dass nicht mehr eruiert werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Tafel mit der Vorsignalisation montiert wurde und ob sie bereits dort stand, als der Beschuldigte die fragliche Fahrt ausführte. Zugunsten des Beschuldigten ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Vorsignalisationstafel im Tatzeitpunkt noch nicht stand; dazu befragt wurde der Beschuldigte nie. Das bedeutet, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Beschuldigte durch die Vorsignalisationstafel auf die Verkehrsführung hingewiesen worden sei (Urk. 48 S. 5 Ziff. 3.2.), falsch sind bzw. es willkürlich ist, auf diesen Umstand abzustellen, da er nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. auch Urk. 61 S. 5 f.). 3.2. Die Verteidigung beanstandet weiter die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte mittels orangem Pfeil darauf hingewiesen worden sei, dass er nach rechts abbiegen müsse (Urk. 61 S. 6). Diese Feststellungen stützten sich auf die zweite Seite der Fotodokumentation, welche nicht verwendet werden dürfe, da deren Aufnahmezeitpunkt nicht erstellbar sei. Es lasse sich daher nicht erstellen, ob der orange Pfeil im Tatzeitpunkt bereits angebracht gewesen sei (Urk. 61 S. 7). Überdies seien auf dem zweiten Foto insgesamt drei weisse Pfeile ersichtlich, wobei zwei nach rechts zeigten und einer geradeaus, weswegen es für den fahrenden Automobilisten nicht verständlich sei, dass er nicht habe geradeaus fahren dürfen. Sogar der Polizeibeamte habe bei diesem Bild die Bemerkung "unklare Markierung" hinzugefügt. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der erste weisse Pfeil durch einen orangen Pfeil, welcher nach rechts zeigte, abgeändert worden sei (Urk. 61 S. 7).

- 10 - Auch in diesem Punkt ist der Verteidigung Recht zu geben: Das erste Foto der Fotodokumentation zeigt weisse Pfeile, wobei überhaupt keine orange Färbung ersichtlich ist. Dies erstaunt bei Betrachtung des dritten Fotos, auf welchem die orange Färbung bereits aus einer viel grösseren Distanz erkennbar ist. Es ist eine mögliche Erklärung, dass die Farbe in der Zeit zwischen den ersten beiden und den zweiten beiden Fotos hinzugefügt worden ist. Sie passte auch dazu, dass die Vorsignalisationstafel erst auf den zweiten beiden Fotos montiert und ersichtlich ist. Damit kann auch hier nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, dass der nach rechts weisende Pfeil auf der Strasse im Tatzeitpunkt bereits orange eingefärbt gewesen war oder ob sich lediglich eine Vielzahl von weissen Pfeilen auf der …-Strasse befanden, welche für einen Autolenker verwirrend waren und nicht auf eine Änderung der Fahrtrichtungen schliessen liessen. Es ist daher der Vorinstanz zu widersprechen, welche davon ausgeht, dass der Beschuldigte durch einen orangen Pfeil darauf hingewiesen worden sei, dass er rechts abzubiegen habe (Urk. 48 S. 5). Dies lässt sich aufgrund der Akten nicht erstellen. 3.3. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass die Konturpfeile der roten Signallampe irrelevant seien, da der Beschuldigte die …-Strasse bei grünem Licht überquert habe. Auch hier beruhe die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz auf den Fotos drei und vier, welche für die Sachverhaltserstellung nicht verwendet werden dürften (Urk. 61 S. 8). Es sei nicht aktenmässig erstellt, dass die massgeblichen grünen Signallampen über und neben der rechten Fahrspur zum besagten Zeitpunkt einen Pfeil zeigten, welcher ausschliesslich nach rechts gewiesen habe (Urk. 61 S. 8 f.). Auf dem ersten Bild sei nämlich ersichtlich, dass das Rotlicht neben der rechten Fahrspur keinen Konturpfeil enthalte (Urk. 61 S. 9). Das Vorbringen der Verteidigung, welches im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen übereinstimmt, dass das Licht der Ampel neben der Fahrbahn keinen Konturpfeil enthalte, ist nicht zutreffend (Urk. 61 S. 9 und Urk. 48 S. 6). Zugegebenermassen ist dieser auf dem Foto nicht leicht erkennbar, bei genauem Hinschauen wird jedoch deutlich, dass auch das Rotlicht der Ampel neben der Fahrbahn einen nach rechts weisenden Konturpfeil enthält (Urk. 1/6 Foto 1).

- 11 - Selbst wenn dieser Konturpfeil aber nicht erkennbar wäre, ist auszuschliessen, dass die Ampel über der Fahrbahn einen Konturpfeil enthält, diejenige neben der Fahrbahn jedoch nicht. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Argument, dass irrelevant sei, wie das Rotlicht ausgesehen habe, da der Beschuldigte bei Grün losgefahren sei. Erstellt und unbestritten ist nämlich, dass der Beschuldigte am Rotlicht stand und erst nach der Umschaltung auf Grün losfuhr (Urk. 1/2 S. 4 und 11; Urk. 1/4 S. 1). Ein Fahrzeugführer, welcher an einem Rotlicht anhalten muss, behält dieses im Auge und fährt los, wenn die Ampel auf Grün schaltet. Im Gegensatz zu einem Fahrzeugführer, welcher auf eine grüne Ampel zufährt und diese bei Grün passiert, konzentriert sich der anhaltende Fahrzeugführer auf das Rotlicht und bereitet sich, wenn die Ampel auf Orange umschaltet, bereits auf die Abfahrt vor, welche erfolgt, sobald das Grünlicht angezeigt wird. Aus diesem Ablauf wird klar, dass in diesem Fall das Rotlicht gegenüber dem Grünlicht viel bewusster wahrgenommen wird, da dieses länger im Blickfeld des Autolenkers ist, hält dieser doch üblicherweise den Blick darauf fixiert, um rechtzeitig losfahren zu können. Daraus folgt, dass das Aussehen des Rotlichts vorliegend zentral ist. Die Verteidigung anerkennt selber, dass die Fotos 1 und 2 (Urk. 1/6) vom Tattag stammen und das Rotlicht einen ausschliesslich nach rechts weisenden Konturpfeil enthielt; ein solcher befindet sich, wie oben beschrieben, auch auf der Ampel rechts neben der Fahrbahn. Es ist auszuschliessen, dass das Grünlicht nicht auch einen nach rechts weisenden Konturpfeil enthält, wenn ein solcher im Rotlicht ist. Auf dem ersten Bild der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich lässt sich in der Ampel neben der rechten Fahrbahn im Bereich des Grünlichts denn auch ein nach rechts weisender Pfeil erkennen, welcher eine leicht grüne Färbung aufweist. Auch das ist ein Indiz dafür, dass das Grünlicht ebenfalls nur einen nach rechts weisenden Konturpfeil zeigte. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte genügend Gelegenheit gehabt hätte, den nach rechts weisenden Konturpfeil zu erkennen, insbesondere weil sich ein solcher auf jeden Fall im Rotlicht befand, welches der Beschuldigte länger und genauer ansehen konnte als das Grünlicht.

- 12 - 3.4. Abschliessend beanstandet die Verteidigung den Amtsbericht vom 13. Mai 2011 inklusive Beilagen (Urk. 25/1-25/3). Im Wesentlichen macht sie geltend, dass die Fotografie nicht datiert sei; die sich darauf befindliche Baustelle sei sodann auf der rechten Strassenseite (im Gegensatz zu den Fotos der Stadtpolizei). Das Bild müsse demnach an einem anderen Tag gemacht worden sein. Dem Verkehrsphasenplan lasse sich nicht entnehmen, dass der rechte Fahrstreifen mit einem orangefarbenen Rechtsabbiegepfeil markiert gewesen wäre, der Plan zeige lediglich, wie die Verkehrsführung zu diesem Zeitpunkt hätte sein sollen. Er belege jedoch nicht, welche Markierungen tatsächlich auf der Strasse angebracht gewesen seien (Urk. 61 S. 10 f.). Wiederum ist der Verteidigung Recht zu geben: Die Fotografie (Urk. 25/2) wurde offensichtlich zu einem anderen Zeitpunkt aufgenommen, dies nur schon wegen der Baustelle an der Kreuzung …-Strasse/…-Strasse, welche sich in einer anderen Ecke befindet (vgl. Urk. 1/6). Die Fotografie kann für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht herangezogen werden, auch wenn dazu bestätigt wird, dass diese Verkehrsführung am 2. Mai 2009 eingerichtet worden und bis am 13. Oktober 2009 unverändert gewesen sei (Urk. 25/1). Wie bereits dargelegt, ist auf den Fotos vom Tattag nicht erkennbar, dass der Boden mit einem orangen Pfeil markiert gewesen wäre (Urk. 1/6 Bild 1), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher tatsächlich dort gewesen ist. Auch nicht herangezogen werden kann der Verkehrsphasenplan (Urk. 25/3), denn auch aus diesem geht nicht hervor, wann er erstellt wurde und er bildet insbesondere keinen Beweis für die tatsächliche Verkehrsführung am tt. September 2009. Auch ist der Verteidigung zuzustimmen, dass auf dem Verkehrsphasenplan der weisse Pfeil auf der rechten Fahrbahn nur geradeaus weist, wohingegen die Fotodokumentation der Stadtpolizei zeigt, dass der Pfeil eigentlich geradeaus und nach rechts weist (Urk. 61 S. 10 f.). 3.5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt die Vorsignalisationstafel noch nicht montiert gewesen ist und dass die Bodenmarkierung zwar bereits um einen nach rechts weisenden Pfeil ergänzt gewesen ist; es kann jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass dieser orange eingefärbt war.

- 13 - Dahingegen zeigte das fragliche Lichtsignal - jedenfalls im Rotlicht - bereits im Tatzeitpunkt einen ausschliesslich nach rechts weisenden Konturpfeil an; die Verteidigung anerkennt dies. Es ist demnach zu prüfen, ob das Lichtsignal alleine eine ausreichende Signalisationsänderung darstellt - wie es die Vorinstanz angenommen hat (Urk. 48 S. 6) oder ob es aufgrund dieser besonderen Situation willkürlich ist, einem Autolenker ein Fehlverhalten vorzuwerfen, da die Verkehrsführung unklar war. 3.6. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei, dass er die Bodenmarkierung des rechten Fahrstreifens gesehen habe. Er habe diese jedoch nicht interpretieren können, weil die Originalmarkierung noch vorhanden gewesen sei und die Korrektur bis in den originalen Pfeil hineingereicht habe (Urk. 1/4 S. 1 f.); die Bodenmarkierung sei für ihn verwirrend gewesen. Das Lichtsignal habe nach wie vor geradeaus und nach rechts gezeigt (Urk. 1/4 S. 2). Dass Letzteres jedenfalls für das Rotlicht nicht stimmt, ist aufgrund obiger Ausführungen erstellt. Aufgrund der unklaren Markierung ist vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er dem Lichtsignal besondere Aufmerksamkeit schenkte, konnte von ihm anhand der vielen Pfeile auf der Strasse doch nicht erwartet werden, dass er die zulässige Fahrtrichtung erkennt. Davon ausgehend, dass das Rotlicht für die rechte Fahrbahn einen nach rechts weisenden Konturpfeil enthielt und dass der Beschuldigte am Lichtsignal anhalten musste, hätte er spätestens dann erkennen müssen, dass er verpflichtet gewesen wäre, nach rechts abzubiegen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei er im rechten Fahrstreifen gestanden, das Motorrad sei auf dem linken Fahrstreifen etwas weiter hinten gewesen und habe sich zwischen den Kolonnen nach vorne geschlängelt. Daraus folgt, dass der Beschuldigte für einige Sekunden am Rotlicht stand und somit genug Zeit hatte, dieses richtig wahrzunehmen. Er gab zwar an, dass er diese Stelle seit vielen Jahren drei bis vier Mal im Jahr passiere (Urk. 1/4 S. 3), was zwar bedeutet, dass er die Örtlichkeiten kannte, dennoch fuhr der Beschuldigte nicht mit einer derartigen Häufigkeit an der besagten Kreuzung durch, dass er nicht mehr auf die Richtungsangaben hätte achten müssen. Kommt hinzu, dass sich an der besagten Kreuzung eine auffällige Baustelle befand. Baustellen haben oftmals Signalisationsänderungen und veränderte Ver-

- 14 kehrsführungen zur Folge, weshalb auch in diesem Zusammenhang von einem Fahrzeuglenker eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden darf. 3.7. Es ist dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zuzustimmen, dass die veränderte Verkehrsführung nicht von vornherein erkennbar war und demnach zu falschem Einspuren führen konnte. Bei der Zufahrt auf die Kreuzung muss den Autolenkern jedoch die unklare Bodenmarkierung aufgefallen sein und schliesslich hätte der Blick aufs Lichtsignal - welcher ja in jedem Fall zwingend zu erfolgen hatte - Klarheit verschafft, nämlich, dass auf der rechten Fahrbahn eben nur nach rechts abgebogen werden durfte. Es ist daher nicht willkürlich anzunehmen, dass die veränderte Verkehrsführung erkennbar war, dies spätestens im Zeitpunkt des Blicks auf die Ampel, weswegen der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG gewürdigt (Urk. 48 S. 6). Die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. IV. Strafe Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und zwar auch dann, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass seit der Tat über zweieinhalb Jahre verstrichen sind. Die Verteidigung hat sich zur Strafe nicht geäussert. Der Vorinstanz ist Recht zu geben, wenn sie das Verschulden des Beschuldigten als "nicht mehr ganz leicht" bezeichnet (Urk. 48 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Immerhin hat der Beschuldigte durch das Nichtbefolgen der signalisierten Fahrtrichtung eine Gefahr für einen anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen, welche sich sogar konkretisiert hat. Es ist der Beschuldigte daher mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.

- 15 - Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 6 und 7), soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Ziffer 5), zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Der Einsprecher A._____ wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV freigesprochen. 3./4. (…) 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6./7. (…) 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 16 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativverfahren, Postfach, 8090 Zürich, PIN-Nr. … 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2012

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Schwarzwälder

Urteil vom 10. Juli 2012 1. Der Einsprecher A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher A._____ wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV freigesprochen. 3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten gemäss Ziffer 5 werden zu 1/2 dem Einsprecher auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Bussenverfügung des Stadtrichteramts Zürich Nr. … vom 5. November 2009 in Höhe von Fr. 298.-- und die nachträglichen Untersuchungskosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 632.60 werden dem Einsprecher auferlegt. 7. Dem Einsprecher wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 810.-- (inkl. Fr. 60.--) zugesprochen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Verfügung vom 5. November 2009 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtfortsetzens der Fahrt in Pfeilrichtung der gelb-orangen baustellenbedingten Bodenmarkierung sowie wegen pflic... 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Dezember 2011 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung) schuldig und vom Vorwur... 1.3. Gegen das schriftlich begründete Urteil liess der Beschuldigte am 26. Januar 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 45) und reichte ebenfalls innert Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 49). Das Stadtrichteramt verzichtete ausdrücklich da... 1.4. Mit Beschluss vom 7. März 2012 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um Berufungsanträge zu stellen und zu beg... 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuld- und Strafpunkt gemäss Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 6 und 7. Der Freispruch gemäss Dispositivz... 3. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Nachdem die Vorinstanz für ihr gerichtliches Einspracheverfahren noch das Zürcher Prozessrecht (StPO/ZH) anzuwenden hatte (Urk. 48 S. 3), ist im vorliegenden Berufu... 4. Berufungskognition 4.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entschei... 4.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentli... 4.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur ma... 4.4. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werd... 4.5. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf ... 4.6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes ... II. Sachverhalt 1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, am tt. September 2009 als Fahrzeuglenker an der Verzweigung …-Strasse/…-Strasse in Zürich seine Fahrt nicht in Pfeilrichtung fortgesetzt zu haben (siehe auch Urk. 48 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Argumentation der Verteidigung Nach Ansicht der Verteidigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung offensichtlich unrichtig und willkürlich erfolgt. Auf ihre Vorbringen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3. Würdigung 3.1. Die Verteidigung beanstandet zunächst die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1/6), auf welche die Vorinstanz massgeblich abgestützt habe: Die zweiseitige Fotodokumentation sei nur auf der ersten Seite datiert und unterzeichnet, weit... Die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung ist überzeugend und auch aus Sicht des Berufungsgerichts korrekt: Anhand des Schattenwurfes ist ersichtlich, dass die Bilder der Fotodokumentation (Urk. 1/6) auf der Seite 1 nicht vom selben Tag stamme... Diese Ausführungen zeigen auf, dass nicht mehr eruiert werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Tafel mit der Vorsignalisation montiert wurde und ob sie bereits dort stand, als der Beschuldigte die fragliche Fahrt ausführte. Zugunsten des Beschuldigten ... 3.2. Die Verteidigung beanstandet weiter die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte mittels orangem Pfeil darauf hingewiesen worden sei, dass er nach rechts abbiegen müsse (Urk. 61 S. 6). Diese Feststellungen stützten sich auf die zweite S... Auch in diesem Punkt ist der Verteidigung Recht zu geben: Das erste Foto der Fotodokumentation zeigt weisse Pfeile, wobei überhaupt keine orange Färbung ersichtlich ist. Dies erstaunt bei Betrachtung des dritten Fotos, auf welchem die orange Färbung b... 3.3. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass die Konturpfeile der roten Signallampe irrelevant seien, da der Beschuldigte die …-Strasse bei grünem Licht überquert habe. Auch hier beruhe die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz auf den Fotos drei... Das Vorbringen der Verteidigung, welches im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen übereinstimmt, dass das Licht der Ampel neben der Fahrbahn keinen Konturpfeil enthalte, ist nicht zutreffend (Urk. 61 S. 9 und Urk. 48 S. 6). Zugegebenermassen is... Nicht gefolgt werden kann sodann dem Argument, dass irrelevant sei, wie das Rotlicht ausgesehen habe, da der Beschuldigte bei Grün losgefahren sei. Erstellt und unbestritten ist nämlich, dass der Beschuldigte am Rotlicht stand und erst nach der Umscha... Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte genügend Gelegenheit gehabt hätte, den nach rechts weisenden Konturpfeil zu erkennen, insbesondere weil sich ein solcher auf jeden Fall im Rotlicht befand, welches der Beschuldigte länger und genauer ansehen ... 3.4. Abschliessend beanstandet die Verteidigung den Amtsbericht vom 13. Mai 2011 inklusive Beilagen (Urk. 25/1-25/3). Im Wesentlichen macht sie geltend, dass die Fotografie nicht datiert sei; die sich darauf befindliche Baustelle sei sodann auf der ... Wiederum ist der Verteidigung Recht zu geben: Die Fotografie (Urk. 25/2) wurde offensichtlich zu einem anderen Zeitpunkt aufgenommen, dies nur schon wegen der Baustelle an der Kreuzung …-Strasse/…-Strasse, welche sich in einer anderen Ecke befindet (... 3.5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt die Vorsignalisationstafel noch nicht montiert gewesen ist und dass die Bodenmarkierung zwar bereits um einen nach rechts weisenden Pfeil ergänzt gewesen ist; es kann jedoch nicht mit Si... 3.6. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei, dass er die Bodenmarkierung des rechten Fahrstreifens gesehen habe. Er habe diese jedoch nicht interpretieren können, weil die Originalmarkierung noch vorhanden g... 3.7. Es ist dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zuzustimmen, dass die veränderte Verkehrsführung nicht von vornherein erkennbar war und demnach zu falschem Einspuren führen konnte. Bei der Zufahrt auf die Kreuzung muss den Autolenkern jedoch die... III. Rechtliche Würdigung IV. Strafe V. Kosten Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Der Einsprecher A._____ wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV freigesprochen. 3./4. (…) 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6./7. (…) 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativverfahren, Postfach, 8090 Zürich, PIN-Nr. … 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU120016 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2012 SU120016 — Swissrulings