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Zürich Obergericht Strafkammern 04.07.2012 SU120008

4. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,277 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

einfache Verkehrsregelverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120008-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin C. Semadeni

Urteil vom 4. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verkehrsregelverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Oktober 2011 (GC110209)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 9. April 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).

Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 17 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 2a VRV sowie Art. 30 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich von Fr. 690.– (Fr. 198.– Verfügungskosten [Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren] gemäss Bussenverfügung vom 9. April 2010 sowie Fr. 492.– nachträgliche Kosten der Untersuchung) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– stellt die Kasse des Stadtrichteramts der Stadt Zürich Rechnung. 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten: (sinngemäss; Urk. 35) Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung. b) des Stadtrichteramts Zürich: (schriftlich; Urk. 40 S. 2) 1. Es sei auf die Berufung des Berufungsklägers vom 6. Februar 2012 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung, sofern darauf eingetreten wird, abzuweisen.

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Verfügung Nr. … vom 9. April 2010 (Urk. 2) bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten als Lenker des Personenwagens …, Marke …, in B._____, gegenüber C._____-Strasse, …, am 9. Oktober 2009, gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 150.–. Ausserdem wurde er verpflichtet, die Verfahrenskosten (Spruchgebühr sowie Schreib- und Zustellungsgebühren) in Höhe von Fr. 198.– zu bezahlen. Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 3; Urk. 4; Urk. 5). 2. Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchungshandlungen hielt das Stadtrichteramt an seiner Bussenverfügung fest (Urk. 20; Urk. 22) und überwies

- 4 die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Am 26. Oktober 2011 bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 150.– unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 30 = 34). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte Berufung an und reichte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 32; Urk. 35). 3.1 Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2012 des Obergerichts wurde dem Stadtrichteramt Zürich die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um sich der Berufung anzuschliessen oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Dagegen erhob der Beschuldigte 'Einsprache' (Urk. 44). In der Folge stellte das Stadtrichteramt einen Nichteintretensantrag (Urk. 40). Die entsprechende Stellungnahme des Beschuldigten ging sodann innert Frist ein (Urk. 42; Urk. 43; Urk. 48). 3.2 Mit Beschluss vom 15. März 2012 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten gleichzeitig Frist angesetzt, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 46), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2012 getan hat (Urk. 50). Eine weitere Eingabe ging am 21. Juni 2012 ein (Urk. 58). Das Statthalteramt – wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichtete sinngemäss auf die Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 52-55), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist. II. Prozessuales 1.1 Der Beschuldigte bestreitet die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (anstelle vieler: Urk. 50 S. 12 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind indes zutreffend und benötigen keinerlei Ergänzungen (Urk. 34 S. 2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist gemäss § 49 GOG (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess) das Obergericht des Kantons Zürich zuständig. 1.2 Zurecht wandte die Vorinstanz das bisherige Prozessrecht - die StPO/ZH bzw. das GVG/ZH - an. Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen

- 5 werden (Urk. 34 S. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil erging sodann am 26. Oktober 2011, mithin nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung. In Anwendung von Art. 454 Abs. 1 StPO regelt sich das vorliegende Berufungsverfahren somit nach neuem Recht (StPO; SR 312.0, GOG; LS 211.1). 2.1 Das Stadtrichteramt begründet seinen vorerwähnten Nichteintretensantrag damit, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten nicht den Formerfordernissen und der Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechen würde. Er habe sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid weder konkret befasst noch angegeben, welche Punkte des Entscheides er mit seiner Berufung anfechte oder welche Beweismittel er anrufe (Urk. 40). 2.2 Auch wenn die Berufungserklärung sowie die abschliessende Berufungsbegründung des Beschuldigten sehr ausschweifend sind (Urk. 35; Urk. 50), geht daraus hervor, dass der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht und von Schuld und Strafe freigesprochen werden will. Sinngemäss macht er eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzung durch die Vorinstanz geltend. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 3.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in

- 6 - Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auf sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten ist somit nicht weiter einzugehen. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Einsprecher vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110,

- 7 - Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Schuldpunkt 1.1 Die Vorinstanz hielt vorab den dem Beschuldigten angelasteten Sachverhalt fest (Urk. 34 S. 4 mit Verweis auf Urk. 2). Sodann wurde korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte einerseits bestreite, dass es sich beim falsch parkierten Fahrzeug um ein in seinem Einflussbereich stehendes Fahrzeug handle und andererseits, dass an besagter Stelle überhaupt ein Halteverbot existiere. Weiter bestreite der Beschuldigte, dass er vorliegend als Lenker des Fahrzeuges in Frage komme (Urk. 34 S. 4). An der Haltung des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert (Urk. 50, beispielsweise S. 3 ff. Ziff. 4., 9. und 14). 1.2 Sodann führte die Vorinstanz sämtliche bei den Akten liegenden Beweismittel auf und machte Ausführungen zu den Beweisführungsregeln; auch hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3 Zu den Ausführungen des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass er sich nicht darauf beschränkt geltend zu machen, inwiefern die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, mithin eine willkürliche Beweiswürdigung, vorgenommen haben soll. Vielmehr kritisiert er in seiner Berufungsbegründung über mehrere Seiten die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung pauschal (Urk. 34 S. 7-15; Urk. 50 S. 11-37). Den als Zeugen einvernommenen Stadtpolizisten D._____ bezichtigt der Beschuldigte der Lüge (Urk. 50 S. 19; „ich bestreite hiermit die Glaubwürdigkeit des wirren, geisteskranken, sofort nach … versetzten Polizisten D._____“), die bei den Akten liegenden Dokumente der Polizei werden als Fälschungen bezeichnet (Urk. 50 S. 27; „Demzufolge ist bei der Stadtpolizei Zürich eine Urkundenfälscher-Equipe tätig, die solche Fälschungen […] fälscht“ sowie S. 34; „…ist erstellt, dass die Fälschung von Google- Earth oder Google-Maps nachträglich ausgedruckt wurden mit krimineller, falscher Beweisinszenierung“), wie auch die Skizze auf der Ordnungsbusse (Urk. 50 S. 29;

- 8 - „Die Skizze auf der Ordnungsbusse ist ebenfalls untauglich und alles ist nicht gerichtsverwertbar und ein Unsinn […]“). Schlussendlich stellt er auch die Entscheide des Bundesgerichts in Frage, diese seien zu 99 % falsch (Urk. 50 S. 19 und S. 21). 1.3.1 Bezüglich der Identität des Fahrzeuges hielt die Vorinstanz fest, dass es sich beim kontrollierten Auto um einen … [Automarke] mit der Wechselnummer … gehandelt habe, lautend auf die E._____ AG und dass dieses zum inkriminierten Zeitpunkt an der besagten Stelle gestanden sei. Weiter wird festgehalten, dass sich der Polizist bezüglich des Fahrzeugtypen aufgrund der optischen Ähnlichkeit der Personenwagen … und … [Typen derselben Automarke] offensichtlich geirrt haben müsse (Urk. 34 S. 7-9), weshalb es sich beim Auto um den auf die E._____ AG eingelösten … [Automarke] gehandelt habe. Dabei hat sich die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen des Polizisten (Urk. 17), die ausgestellte Ordnungsbusse und die Übertretungsanzeige vom 17. November 2009 (Urk. 1/2-3) sowie die Angabe des Strassenverkehrsamts F._____ gestützt. Gemäss den Angaben des Strassenverkehrsamts F._____ handelt es sich beim Kennzeichen … um ein Wechselschild, welches auf die E._____ AG eingelöst ist und auf welche ein … und ein … [Automarken] eingetragen sind (Urk. 1/9). Weiter wird im vorinstanzlichen Entscheid auf eine Aktennotiz des Stadtrichteramts verwiesen, in welcher festgehalten wird, dass gemäss Telefonat mit Vertretern von … [Autofirma] zwischen dem … und … [Typen derselben Automarke] eine starke Ähnlichkeit bestehe (Urk. 18). Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung überzeugt; offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung sind keine ersichtlich. Daran können auch die Einwände des Beschuldigten nichts ändern; er beschränkt sich darauf, der Würdigung der Vorinstanz seine eigenen Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Zu ergänzen bleibt einerseits, dass der Wagen mit dem Wechselschild … versehen war, welches unbestrittenermassen (Prot. I S. 5) der E._____ AG zuzuordnen ist. Dass das Nummernschild der E._____ AG abhanden gekommen oder (unrechtmässigerweise) an Dritte abgegeben worden sei, ist nicht aktenkundig und wurde seitens des Beschuldigten auch nie geltend ge-

- 9 macht. Andererseits ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 50 S. 20) Ähnlichkeiten zwischen den Wagentypen evident sind (vgl. hierzu Urk. 19); die Vorinstanz durfte somit willkürfrei als erstellt erachten, dass der Wagen der E._____ AG zuzuordnen ist. 1.3.2 Hinsichtlich der Frage des Halteverbots hielt die Vorinstanz fest, dass für das Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass an der Örtlichkeit "gegenüber C._____-Strasse, …" am 9. Oktober 2009 ein gültiges Halteverbot existiert habe resp. existiere (Urk. 34 S. 9-12). In ihrer Sachverhaltserstellung stützt sie sich wiederum auf die Zeugenaussagen des Polizisten (Urk. 16; Urk. 17) und hielt fest, dass der Zeuge folgerichtig und glaubhaft geschildert habe, dass sich das Fahrzeug zur Tatzeit in einem Halteverbot befunden habe und demzufolge eine Busse zu erteilen gewesen sei. Weiter stützt sie sich auf die vom Polizisten erstellte Skizze auf der Ordnungsbusse (Urk. 1/2) sowie auf die nachträglich erstellten Aufnahmen der Örtlichkeit, auf welchen die dort stehende Signalisationstafel (Halten verboten, [2.49] mit Wiederholungstafel [5.04]) klar ersichtlich ist (vgl. Urk. 10/2). Wiederum vermögen die pauschalen Einwände des Beschuldigten, es handle sich bei der Skizze sowie den Aufnahmen (Urk. 1/2; Urk. 10/2) um nicht verwertbare Fälschungen (vgl. vorstehend Ziff. III. 1.3 S. 7), die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem führt der Beschuldigte selbst an, der Wagen ('das Phantomauto …') sei an keinem der eingezeichneten Orte (Urk. 10/2) gestanden, jedoch knapp am Geländer vier Meter dahinter auf einem nicht markierten Parkplatz (Urk. 50 S. 32). Ein Halteverbot gilt indes bis zum entsprechenden Ende-Signal, höchstens aber bis zum Ende der nächste Verzweigung und erstreckt sich, wenn das Halteverbot am Fahrbahnrand steht, auf das angrenzende Trottoir (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 30 Abs. 2 SSV). Wie auch immer der Wagen parkiert war, stand dieser somit im ausgeschilderten Halteverbot. 1.3.3 Zuletzt überprüfte die Vorinstanz die Frage der Täterschaft, wobei festgehalten wurde, dass die E._____ AG (auf welche das parkierte Auto zugelassen gewesen sei) gemäss Handelsregisterauszug des Kantons F._____ vom 16. De-

- 10 zember 2009 (Internetauszug; Urk. 1/12) durch den Beschuldigten als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Berechtigung zur Einzelunterschrift vertreten worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die E._____ AG zur Tatzeit vom Beschuldigten beherrscht worden und dieser folglich grundsätzlich alleine berechtigt gewesen sei, das auf die Firma zugelassene Fahrzeug zu gebrauchen oder einem anderen zum Gebrauch zu überlassen. Weiter wurde festgehalten, dass dieser belastende Umstand dringend eine Erklärung seitens des Beschuldigten erfordert hätte, welche dieser jedoch weder bei der stadtrichteramtlichen noch bei der gerichtlichen Befragung abzugeben bereit gewesen sei. Vielmehr sei er den Fragen bezüglich Registrierung des falsch parkierten Fahrzeuges ausgewichen, nämlich generell bezüglich der auf die E._____ AG lautenden Fahrzeuge sowie bezüglich der möglichen Lenkerschaft zum Tatzeitpunkt. Es würden Aussagen zu einer allfällig anderen Täterschaft fehlen, ohne dass er sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen würde (Urk. 34 S. 12-15). Damit habe der Einsprecher die ihn belastenden Momente keineswegs entkräften können. Diese Argumentation überzeugt und entspricht der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf welche die Vorinstanz vorab verweist (Urk. 34 S. 12; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1; 6B_1053/2010 vom 29. März 2010 E. 2.4; sowie 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.4). Nach dieser ist die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft. Dieses Verdachtsmoment vermag der Beschuldigte nicht zu entkräften, im Gegenteil: Offenbar war dem Beschuldigten der Standort des 'Phantomauto …' bestens bekannt („knapp am Geländer vier Meter dahinter auf einem nicht markierten Parkplatz“; vorstehend Ziff. III. 1.3.2). Dies lässt sich einzig dadurch erklären, dass der Beschuldigte selbst den Wagen der E._____ AG ebenda parkierte. Die Vorinstanz durfte somit ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschuldigte Lenker des besagten Fahrzeuges war und dieses im Halteverbot hinstellte. 1.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine relevanten Argumente vorbringt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich

- 11 erscheinen lassen würden. Für die Berufungsinstanz besteht somit kein Anlass, in die ermessensgemässe Tatsachenfeststellung der Vorinstanz einzugreifen. 2.1 Selbiges gilt für die rechtliche Würdigung; es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 15). Wiederum stellt der Beschuldigte den rechtlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüber resp. übt generelle Kritik an den rechtlichen Bestimmungen, weshalb diese Argumentation ins Leere zielt. 2.2 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist deshalb zu bestätigen und der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 2a VRV sowie Art. 30 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Die vor Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 150.– erscheint dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, es besteht wiederum kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 34 S. 16 f.). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist indes in Korrektur des angefochtenen Entscheides eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich einem Tag festzusetzen. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 3. und 4.) zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 2a VRV sowie Art. 30 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 150.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. Juli 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Semadeni

Urteil vom 4. Juli 2012 Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 17 ff.) 1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 2a VRV sowie Art. 30 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich von Fr. 690.– (Fr. 198.– Verfügungskosten [Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren] gemäss Bussenverfügung vom 9. April 2010 sowie Fr. 492.– nachträgliche Kosten der Untersuchung) werden dem Einsprecher auferlegt. ... 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Schuldpunkt IV. Sanktion V. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 2a VRV sowie Art. 30 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 150.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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