Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU110010-O/U/kw
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, lic.iur. Th. Meyer und Dr. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard
Urteil vom 10. August 2011
in Sachen
A._____, Verzeigter und Appellant
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Untersuchungsbehörde und Appellatin
betreffend Nichttragen der Sicherheitsgurten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 24. November 2010 (GU100071)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 6. März 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichttragens der Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 60.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 720.– (Fr. 118.– Kosten gemäss Bussenverfügung vom 6. März 2009 sowie Fr. 602.– nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 60.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. Berufungsanträge: a) des Verzeigten: (Urk. 23 und Urk. 32 sinngemäss) Freispruch.
- 3 b) des Stadtrichteramtes Zürich: (vgl. Urk. 33 und Urk. 34/2) Verzicht auf eine Berufungsantwort. Das Gericht erwägt: I. Am 1. Januar 2011 trat die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil bereits vor diesem Zeitpunkt gefällt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren noch nach den Bestimmungen der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; vgl. dazu Art. 453 Abs. 1 StPO).
II. 1.1 Der Verzeigte wurde mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2010 des Nichttragens der Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen und mit Fr. 60.– Busse bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ausgefällt. Gegen diesen Entscheid erhob der Verzeigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 fristgerecht Berufung und nannte gleichzeitig auch seine Beanstandungen (Urk. 23, vgl. Urk. 22/1; § 414 Abs. 1 und 4 StPO/ZH). Anschlussberufung wurde keine erhoben (vgl. Urk. 27). Nach Eingang der Akten beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Präsidialverfügung vom 17. März 2011 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge sowie allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Hierauf reichte der Verzeigte mit Eingabe vom 28. März 2011 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 32). Das Ziel seiner Berufung ist ein Freispruch. Das Stadtrichteramt Zürich reichte innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 30. März 2011 angesetzten Frist
- 4 keine Berufungsantwort ein, was androhungsgemäss als Verzicht zu werten ist (Urk. 33, vgl. Urk. 34/2). 1.2 Betrifft das angefochtene Urteil eine Übertretung, für die nur eine Busse ausgefällt worden ist, prüft das Obergericht gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH nur, ob das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (Ziff. 1), ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen (Ziff. 2) oder ob erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen (Ziff. 3). Der letztgenannte Berufungsgrund soll im Sinne einer "Notbremse" ermöglichen, offensichtliche Fehler bei der Feststellung bzw. Würdigung der dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen zu korrigieren. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichts ist dementsprechend beschränkt (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1035 und N 1035a). Der Verzeigte rügte in seiner Beanstandungsschrift die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem er ihr seine eigene gegenüberstellt. Daraus ergeben sich allerdings keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz; diese sind nicht offensichtlich unrichtig. 2. In seiner Berufungsbegründung stellte der Verzeigte den Beweisantrag, es seien die Zeugin B._____ und der Zeuge C._____ nochmals zu befragen. Zudem liess er einen Augenschein "bezüglich Auto und Kleidung" beantragen (Urk. 32 S. 3). Das Recht, Beweisanträge zu stellen, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV und in Art. 6 EMRK garantiert wird. Ein unbeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht jedoch nicht. Vielmehr liegt es im Ermessen der Justizbehörden, ob einem Beweisantrag betreffend Einvernahme eines Zeugen stattgegeben wird oder nicht (vgl. § 149 StPO/ZH). Die Behörden müssen Beweisanträgen insbesondere dann nicht entsprechen, wenn ein Zeuge bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens einvernommen wurde und dieses Zeugnis verwertbar ist. Es besteht somit kein Anspruch auf erneute Einvernahme eines Zeugen (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2004, N 270 und Donatsch in: Do-
- 5 natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 4 und N 12 zu § 149 StPO/ZH). Dies gilt umso mehr in Verfahren im Sinne von § 412 Abs. 2 StPO/ZH. 2.1 Vorliegend haben die vom Verzeigten offerierten Zeugen bereits zwei Mal zur Sache ausgesagt. Zunächst wurden ihre Aussagen im Rapport der Stadtpolizei Zürich festgehalten (Urk. 1 S. 4). Sodann wurden B._____ und C._____ durch den Stadtrichter unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB formell als Zeugen befragt (Urk. 12 und 13). Enthält der Polizeirapport, welcher kurze Zeit nach dem fraglichen Vorfall vom 27. Januar 2009 erstellt wurde, noch detaillierte (wenn auch aufgrund des einfachen Vorganges wenige) Angaben der Zeugen zum Geschehen, so verwies zumindest der Zeuge C._____ anlässlich seiner Einvernahme durch den Stadtrichter knapp 14 Monate später mehrheitlich auf seine Aussagen im Rapport, welche er bestätigte. C._____ konnte anlässlich der Zeugeneinvernahme nur noch allgemeine Angaben zum Ablauf der damaligen Verkehrskontrolle machen und vermochte sich nicht mehr an den konkreten Fall zu erinnern (Urk. 13 S. 1 ff.). Aus den Aussagen des Zeugen C._____ erhellt, dass eine erneute Zeugenbefragung in Anbetracht dessen, dass die Ereignisse nun bereits über zwei Jahre zurückliegen, keine weiteren Erkenntnisse zu Tage fördern würde. Dahingegen konnte die Zeugin B._____ auch anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme noch ausführliche Aussagen machen. Ihre Aussagen zum Sachverhalt sind klar. Eine erneute Befragung der Zeugen erscheint somit weder nötig noch sinnvoll. 2.2 Die Vornahme eines Augenscheins von Auto und Kleidung erscheint ebenfalls unnötig. Dies, zumal ein nachträglicher Augenschein zur Klärung der Fragen, welche Kleidung der Verzeigte im fraglichen Zeitpunkt getragen hat und ob es aufgrund der Ähnlichkeit der Farben von Kleidung und Sicherheitsgurt Schwierigkeiten gegeben haben könnte, zu erkennen, ob der Verzeigte angegurtet war oder nicht, nichts beitragen kann (vgl. Urk. 13 S. 2, Urk. 17). Darüber hinaus machen sämtliche Beteiligte übereinstimmende Aussagen zur Farbe der Kleidung des Verzeigten, so dass als erstellt gelten kann, dass der
- 6 - Verzeigte ein blaues Hemd, eine Krawatte und ein Jackett getragen hatte (Urk. 12 S. 3 [B._____], Urk. 1 S. 4 [C._____], Urk. 8 S. 2 [Verzeigter]). Abgesehen davon hat der Verzeigte nie Fotos von Kleidung und Gurt eingereicht, obwohl er hierzu bereits mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte (vgl. Hinweis auf der Vorladung zur Einvernahme vor dem Stadtrichter [Urk. 7] und Aktennotizen [Urk. 9 und 16]). Vor diesem Hintergrund erscheint der Antrag auf Augenschein gar ungebührlich. Das Gesuch um Augenschein "bezüglich Auto" wäre auch dann nicht gutzuheissen, wenn der Verzeigte damit belegen wollte, dass die silberne Schnalle des Sicherheitsgurtes ausserhalb des Autos nicht sichtbar sei (vgl. Urk. 32 S. 3 oben). Selbst wenn dem so wäre, liesse sich daraus - entgegen den Ausführungen des Verzeigten - nichts für den Prozessausgang Relevantes ableiten. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, könnte insbesondere allein aufgrund des Umstandes, dass die Gurtschnalle von aussen nicht zu sehen ist, nicht einfach darauf geschlossen werden, die Zeugin B._____ habe gelogen (vgl. Urk. 12 S. 3). Vielmehr wäre selbst dann nicht auszuschliessen, dass B._____ im Auto des Verzeigten etwas Silbernes aufblitzen sah, das sie als Schnalle interpretierte. Die Aussagen der Zeugin B._____ sind jedenfalls derart klar, konstant und stimmen darüber hinaus im Kerngeschehen vollumfänglich mit denjenigen des Zeugen C._____ überein, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dadurch nicht erschüttert würde. 2.3 Die beantragten Beweisergänzungen sind daher abzulehnen. Der Prozess erweist sich damit als spruchreif.
III. 1. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, am 27. Januar 2009 um 13.14 Uhr als Lenker des Personenwagens Renault Laguna auf der Höhe der …strasse … in Zürich die Sicherheitsgurten nicht getragen zu haben. Damit habe er sich der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV schuldig gemacht (Urk. 2).
- 7 - 2. Der Verzeigte machte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz stets geltend, er habe die Sicherheitsgute getragen. Er trage die Gurte immer und habe eine optische und akustische Anzeige im Auto, welche signalisiere, wenn er die Gurte nicht trage (Urk. 1 S. 4, Urk. 3, Urk. 8 S. 2 f., Prot. I S. 2). Die Polizei habe den Gurt wohl aufgrund dessen, dass er ein dunkles, kariertes Jackett getragen bzw. dass er die Krawatte wie gewöhnlich über dem Sicherheitsgurt getragen habe, übersehen (Urk. 1 S. 4, Urk. 8 S. 2 f.). So habe er denn auch den Sicherheitsgurt getragen, als er von D._____ angehalten worden sei (Urk. 8 S. 3). Damit rügt der Verzeigte eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Urk. 32 S. 1). 2.1 Als Beweismittel für die Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz - nebst den Aussagen des Verzeigten selbst - auf die Aussagen der beiden Mitarbeiter des Polizeilichen Assistenzdienstes B._____ und C._____, welche an der Verkehrskontrolle vom 27. Januar 2009 teilgenommen haben. 2.2 Bezüglich der theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 3, § 161 GVG). 2.3 Der Verzeigte beanstandet, ihm werde von der Vorinstanz bei den Ausführungen zu seiner Glaubwürdigkeit unterstellt, dass er nicht die Wahrheit sage (Urk. 32 S. 1). Wenn die Vorinstanz bei der generellen Glaubwürdigkeit des Verzeigten anführt, dass der Verzeigte als direkt Betroffener ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, so ist dies nicht zu beanstanden, unterscheidet sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel doch genau dadurch von derjenigen eines Zeugen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung oder besonderer Vorsicht zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzel-
- 8 nen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Des Weiteren ist - wie bereits von der Vorinstanz angetönt (Urk. 29 S. 4) darauf hinzuweisen, dass es bei der Beweiswürdigung vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf somit nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Unter Berücksichtigung der obgenannten marginalen Wertungsverschiebungen bei der Würdigung der Beweismittel sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit nicht zu beanstanden (Urk. 29 S. 3 f.). 2.4 Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Aussagen des Verzeigten und der beiden Zeugen zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, weshalb auch an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 4-7, § 161 GVG). Den vom Verzeigten vorgebrachten Einwand, dass sich C._____ anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht mehr im Detail an die Kontrolle des Verzeigten zu erinnern vermochte, hat die Vorinstanz ausreichend dahingehend berücksichtigt, als sie die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen C._____ zurückhaltend gewürdigt hat (Urk. 29 S. 7). Als ausschlaggebend wurden von der Vorinstanz denn auch vor allem die Aussagen der Zeugin B._____ erachtet, welche das Geschehene ausführlich und überzeugend wiedergeben konnte (a.a.O.). In der Tat gab die Zeugin B._____ unmissverständlich an, dass der Verzeigte den Gurt nicht ge-
- 9 tragen habe. Dies habe sie bereits von vorne gesehen, als er auf der Hohlstrasse auf sie zugefahren sei. Hernach habe der Verzeigte vor der Lichtsignalanlage halten müssen, so dass sie auch noch von der Seite gesehen habe, dass er den Gurt nicht getragen habe. Zudem habe sie die silbrige Schnalle, welche eingeklinkt werden sollte, oben links gesehen (Urk. 12 S. 3). Die Aussagen der Zeugin B._____ zum Kerngeschehen lassen keine Fragen offen und stimmen mit ihren früheren Angaben im Polizeirapport überein (vgl. Urk. 1 S. 4). Auch weitere Details, so beispielsweise die Art und Farbe der Kleidung des Verzeigten und die Position des Fahrzeuges des Verzeigten vor dem Rotlichtsignal schildert sie konstant und zudem in Übereinstimmung mit den im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen des Zeugen C._____ und teilweise (Kleidung) sogar des Verzeigten selbst (Urk. 1 S. 4 [C._____], Urk. 8 S. 2 [Verzeigter]). Ein Irrtum der beiden Mitarbeiter des polizeilichen Assistenzdienstes ist ferner auch deshalb auszuschliessen, weil nur Fälle weitergemeldet wurden, bei denen die Übertretung von beiden Beobachtungsposten übereinstimmend wahrgenommen worden war (vgl. Urk. 13 S. 2 [C._____]). Darüber hinaus ist nicht einmal ansatzweise ein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen den Verzeigten zu Unrecht beschuldigen sollten. Vielmehr ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die beiden Zeugen ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben (Urk. 29 S. 4). Damit hätten sie aber bei einer Falschaussage nicht nur mit einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis im Sinne von Art. 303 und 307 StGB zu rechnen, sondern auch berufliche Nachteile zu befürchten. Weshalb sie sich bei einem absoluten Routineverfahren, in welchem es um eine Busse von lediglich Fr. 60.-- geht, einem solchen Risiko aussetzen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Zu der vom Verzeigten als Falschaussage taxierten Behauptung der Zeugin B._____ betreffend die silberne Gurtschnalle (vgl. Urk. 32 S. 2) ist festzuhalten, dass es eher unwahrscheinlich erscheint, dass die Schnalle von aussen überhaupt nicht sichtbar gewesen sein soll, hat die Zeugin doch von vorne und von der Seite in das Auto des Verzeigten gesehen. Selbst wenn dem aber so wäre, vermöchte dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin unter den oben geschilderten Umständen nicht zu erschüttern.
- 10 - 2.5 Schliesslich ist anzumerken, dass es für die Erstellung des angezeigten Sachverhaltes irrelevant ist, ob der Verzeigte den Sicherheitsgurt getragen hat, als er einige Meter nach der Verkehrskontrolle von D._____ angehalten wurde. Die Frage kann daher offen gelassen werden. 3. Im Sinne der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass keine offensichtlichen Fehler bei der Feststellung bzw. Würdigung der dem Urteil zu Grunde liegenden Tatsachen ausgemacht werden können. Vielmehr hat die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten zutreffend gewürdigt. Die Rügen des Verzeigten erweisen sich damit als unbegründet. Von "erheblichen Bedenken" gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Der Verzeigte ist daher des Nichttragens der Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig zu sprechen.
IV. Die Vorinstanz hat die vom Stadtrichteramt Zürich festgesetzte Busse von Fr. 60.-- bestätigt (Urk. 29 S. 8). Der gesetzliche Strafrahmen reicht vorliegend von Fr. 1.-- bis zu Fr. 10'000.-- Busse (Art. 96 VRV in Verbindung Art. 102 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei sich letztere im ordentlichen Übertretungsverfahren nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dies stellt denn auch den wesentlichen Unterschied zum vereinfachten Ordnungsbussenverfahren dar, in welchem Bussen pauschal ausgesprochen werden. Die Ordnungsbusse für das Nichttragen der Sicherheitsgurte beträgt im Übrigen Fr. 60.-- (Ziff. 312.1 der Bussenliste im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung). Die finanziellen Verhältnisse des Verzeigten sind nicht aktenkundig. Nach den Aussagen des Verzeigten, von welchen zu seinen Gunsten auszugehen ist, ist er nur eine Strecke von rund 3 Kilometer gefahren, ohne sich angegurtet zu haben (Urk. 1 S. 4 [Restaurant E._____ bis …strasse …]). Selbst wenn das Ver-
- 11 schulden des Verzeigten damit in Bezug auf die von ihm begangene Verkehrsregelverletzung noch als leicht bezeichnet werden kann, erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 60.-- als eher tief. Der Verzeigte hatte denn auch im Rahmen seiner Beanstandungen keinerlei Einwände zum festgesetzten Strafmass erhoben. Aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" ist der Betrag der Busse aber auf Fr. 60.-- zu belassen (§ 399 StPO). In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 29 S. 8) ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf einen Tag festzusetzen.
V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen (§ 188 Abs. 1 StPO/ZH). Sodann wird der Verzeigte auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig und hat demgemäss keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 396a StPO/ZH).
Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte ist schuldig des Nichttragens der Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft.
Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.
- 12 - 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verzeigten − das Stadtrichteramt Zürich (im Doppel) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Leuthard
Urteil vom 10. August 2011 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichttragens der Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 60.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Berufungsanträge: Freispruch. b) des Stadtrichteramtes Zürich: (vgl. Urk. 33 und Urk. 34/2) Verzicht auf eine Berufungsantwort. Das Gericht erwägt: Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte ist schuldig des Nichttragens der Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verzeigten das Stadtrichteramt Zürich (im Doppel) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: