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Zürich Obergericht Strafkammern 31.01.2025 SR240014

31. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,852 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Raub und Widerruf sowie Rückversetzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR240014-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Beschluss vom 31. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Gesuchsgegnerin betreffend Raub und Widerruf sowie Rückversetzung Revision gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. April 2024 (SB230302)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. April 2024 (SB230302), wurde der Gesuchsteller wegen Raubes schuldig gesprochen (Urk. 5/85). Dabei erfolgte u.a. der Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. August 2020 (SB190526), bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie die Rückversetzung in den Vollzug der gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 und nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug noch offenen Reststrafe von 67 Tagen Freiheitsstrafe (Anm.: Reststrafe resultierend aus Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Januar 2020 [SB190205]). Der Gesuchsteller wurde unter Einbezug der widerrufenen Strafe und der Reststrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, unter Anrechnung von 61 Tagen erstandener Haft (56 Tage aus Geschäfts-Nr. SB230302 und 5 Tage aus Geschäfts-Nr. SB190526). 2. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 15. November 2024 bei der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch ein (Urk. 1), welches in der Folge zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weitergeleitet wurde. Seinem Gesuch legte der Gesuchsteller ein an die I. Strafkammer gerichtetes Schreiben des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 bei (Urk. 3). Die Akten der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend Geschäfts-Nr. SB230302 wurden beigezogen (Urk. 5/65–94), wie auch das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 17. November 2023 (GG230037; Urk. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. Revision 1. 1.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie führt zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides und ist deshalb nur in engem Rahmen und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Eine Revision kann nur gerechtfertigt werden, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden. Sie dient mithin nicht dazu, an die Stelle verpasster Rechtsmittel zu treten, rechtskräftige Entscheide jederzeit in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2.; BSK StPO- HEER/COVACI, Art. 410 N 4 und 9; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 410 N 1; je m.w.H.). 1.2. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen eine Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.; je m.w.H.). 1.3. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftli-

- 4 chen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, dass keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend gemacht wurde, fällt mithin eine Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 412 N 9). 2. Der Gesuchsteller macht mit seinem Revisionsgesuch zusammenfassend geltend, im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. April 2024 (SB230302), seien dieselbe Rückversetzung und derselbe Widerruf erfolgt wie bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 17. November 2023 (GG230037). Da in beiden Urteilen eine Gesamtstrafe gebildet worden sei, sei eine Dauer von etwas mehr als 8 Monaten Freiheitsstrafe doppelt angeordnet worden, was zu berichtigen sei. 3. 3.1. Dem vorliegend angefochtenen Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. April 2024 (SB230302) liegt das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2023 (DG220126) zugrunde, welches Resultat der am 24. April 2022 eröffneten Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Unt.Nr. 2022/10014571, war. In grundsätzlich denselben Zeitraum fällt das weitere, gegen den Gesuchsteller geführte und von ihm in seinem Revisionsgesuch angesprochene Strafverfahren. So hatte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 24. September 2022 ihrerseits eine Untersuchung gegen den Gesuchsteller eröffnet. Jenes Strafverfahren wurde mit unangefochten gebliebenem Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2023 (GG230037) abgeschlossen (Urk. 7). Darin wurde u.a. der Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. August 2020 (SB190526), bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten angeordnet sowie die Rückversetzung in den Vollzug der gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 und nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug noch offenen Reststrafe von 67 Tagen Freiheitsstrafe. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe

- 5 und des Strafrests infolge Rückversetzung wurde der Gesuchsteller zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, unter Anrechnung von 7 Tagen erstandener Haft (2 Tage aus Geschäfts-Nr. GG230037 und 5 Tage aus Geschäfts-Nr. SB190526). 3.2. Dem Gesuchsteller ist mithin darin zuzustimmen, dass zweimal derselbe Widerruf und zweimal dieselbe Rückversetzung angeordnet wurden, ein erstes Mal mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Bülach und ein zweites Mal mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer. Hinsichtlich der Bedeutung dieses Umstandes ist indes was folgt festzuhalten: 3.3. Neu im Sinne des Revisionsgrundes nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet, dass die vorgebrachte Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Entscheides zwar bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht worden ist. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten hervorgehen, können neu sein, wenn sie der entscheidenden Strafbehörde unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Strafbehörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_442/2021 vom 30. September 2021, E. 3.1; HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 34 und 44; je m.w.H.). 3.4. Bereits aus der Konzeption von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geht hervor, dass sich der Revisionsgrund allein auf Tatsachen und Beweise zu beziehen hat, welche für die Beurteilung der Unschuld respektive Schuld sowie der Tatschwere und des Verschuldensgrades massgeblich sind und damit in direkter Weise zum Entscheid über Freispruch respektive Schuldspruch und Bestrafung führen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind unter Tatsachen somit Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltes von Bedeutung sind, während mit Beweismitteln der Nachweis von Tatsachen erbracht wird (BGE 137 IV 59, E. 5.1.1, m.w.H.). Einem früheren Urteil mit dort ergangenem Entscheid über Widerruf und Rückversetzung kommt hingegen keine

- 6 solche Bedeutung zu. Es vermag folglich keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darzustellen. 3.5. Selbst wenn – entgegen den strengen Revisionsvoraussetzungen – das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichtes Bülach als Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erachtet würde, so würde dies nichts daran ändern, dass die jenem Urteil zugrundeliegende Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Unt.Nr. 2022/34716, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, aktenkundig war (Urk. 5/77 S. 1 f.). Da der Umstand des laufenden weiteren Strafverfahren aus den Akten unschwer erkennbar war, bestünde dabei die Vermutung der Aktenkenntnis des Gerichts. Eine revisionsrelevante offensichtliche Unvorsichtigkeit respektive Nichtbeachtung der Tatsache durch das Gericht läge mithin nicht vor (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 41; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1594; BGE 122 IV 66, E. 2.b; je m.w.H.). Dies müsste vorliegend umso mehr gelten, als sich die I. Strafkammer in ihrer Urteilsbegründung eingehend mit dem dannzumal aktuellen Strafregisterauszug des Gesuchstellers auseinandersetzte, ohne die aus selbigem hervorgehende Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu thematisieren (Urk. 5/85 S. 16 f.). Deshalb wäre auch bei dieser Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die I. Strafkammer nicht in Unkenntnis war, sondern bewusst davon absah, sich dazu zu äussern und jenes Strafverfahren explizit in ihre Überlegungen miteinzubeziehen, womit wiederum kein Revisionsgrund vorläge. 3.6. Ein anderer Revisionsgrund wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung etwaiger Stellungnahmen (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO). 5. Hinsichtlich des fehlenden Revisionsgrundes bleibt abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich allenfalls die Frage stellt, ob das Ansinnen des Gesuch-

- 7 stellers nicht vielmehr als Gesuch um (nachträgliche) Festsetzung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 StPO (vgl. dazu BGE 147 IV 108) oder als Gesuch um Erläuterung respektive Berichtigung von Entscheiden im Sinne von Art. 83 StPO bei der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich einzureichen gewesen wäre. Das Gesuch ist deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses mit den Akten an die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zu überweisen zur Prüfung, ob und unter welchem Titel das Gesuch anhand zu nehmen ist und über das allfällige weitere Vorgehen zu befinden. 6. 6.1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Revisionsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wäre sein Anliegen jedoch direkt als Gesuch nach Art. 83 StPO oder Art. 34 Abs. 3 StPO entgegengenommen und erledigt worden, wäre von der hiesigen Strafkammer kein Revisionsverfahren eröffnet worden. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren ausser Ansatz fallen zu lassen. 6.2. Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat der Gesuchsteller mangels ersichtlicher relevanter Umtriebe nicht. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Dem Gesuchsteller wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, z.Hd. Herrn Dr. iur. B._____ (zur Kenntnisnahme)

- 8 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, unter Beilage der Akten des vorliegenden Geschäfts Nr. SR240014 und unter Hinweis auf E. 5  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch

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