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Zürich Obergericht Strafkammern 09.01.2024 SR230024

9. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,062 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR230024-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 9. Januar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich vom 7. September 2023 (Nr. 2023-050-819)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl vom 7. September 2023 wegen Fahrens ohne Licht tagsüber, begangen durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 240.– bestraft (Urk. 4/1). Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller am 24. September 2023 zugestellt (Urk. 4/2). Mit Eingabe vom 28. September 2023 – Postaufgabe am 26. Oktober 2023 – reichte der Gesuchsteller beim Stadtrichteramt Zürich ein Revisionsbegehren ein, welches zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet wurde (Urk. 1 und 2). II. Revision 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK-HEER/COVACI, Art. 410 StPO N 4 und 9; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 410 N 1 f.). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 1.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

- 3 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden. 1.3 Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.1 Der Gesuchsteller beantragt, es sei die Nichtigkeit des vorgenannten Strafbefehls festzustellen. Zur Begründung führt er aus, er habe um 16.55 Uhr an der B._____-Strasse festgestellt, dass sein Licht nicht funktioniere, und versucht, den Fehler zu finden, was aber nicht gelungen sei, weshalb er eine Garage habe anfahren wollen. Als er in die C._____-Strasse eingebogen sei, habe ihn die Polizeiassistenz angehalten und gebüsst. Dies, obwohl er erklärt habe, dass sein Licht nicht funktioniere und er auf dem Weg in die Garage sei, weil er es nicht selber reparieren könne. Daher handle es sich nicht um eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Die anderslautenden Ausführungen seien unbelegt und würden bestritten. Ferner sei die Busse unverhältnismässig hoch (Urk. 2). 2.2 Auf welchen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sich der Gesuchsteller stützen möchte, wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich. Seine im Gesuch vom 28. September 2023 vorgetragenen Argumente bzw. Sachverhaltsschilderungen hätte er problemlos auch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen können, zumal es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt. Ein Revisionsgrund ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Neue, vor Erlass des Strafbefehls eingetretene Tatsachen oder Beweismittel, welche nicht schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden konnten, nennt der Gesuchsteller nicht und sind auch nicht ersichtlich (Art. 410

- 4 - Abs. 1 lit. a StPO). Auch ein Widerspruch zu einem anderen Strafentscheid, welcher mit dem angefochtenen Strafbefehl in unverträglichem Widerspruch stünde, ist nicht zu erkennen (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Hinsichtlich der weiteren Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO bestehen sodann keine Hinweise, dass diese vorliegen könnten. Zusammenfassend ist daher kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO zu erkennen. 3. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. September 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 5 - − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 9. Januar 2024

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

Beschluss vom 9. Januar 2024 I. Prozessgeschichte II. Revision Zusammenfassend ist daher kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO zu erkennen. III. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebü... Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. September 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Stadtrichteramt Zürich  die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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