Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR200013-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 11. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin
betreffend Fahren ohne Berechtigung Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2017 (C-3/2005/151100324)
- 2 - Nach Einsicht in das Schreiben des Gesuchstellers vom 22. Juli 2020 (eingegangen am folgenden Tag), in welchem er festhält, dass über seine eingebrachten Beweismittel im laufenden Verfahren geredet werden müsse "– oder im Rahmen der Wiederaufnahme" (Urk. 1), und in der Erwägung, dass die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 14. Juli 2020 einen Endentscheid gefällt hat, welcher dem Gesuchsteller am 22. Juli 2020 zugestellt wurde, somit die Beschwerdefrist ans Bundesgericht noch läuft und der Gesuchsteller offenbar bereits Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat (vgl. Urk. 2), dass somit das ordentliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch kein taugliches Anfechtungsobjekt eines Revisionsverfahrens vorliegt, weshalb zur Zeit in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten ist, dass eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien unter diesen Umständen nicht erforderlich ist (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO), dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO, dass indessen unklar bleibt, ob der Gesuchsteller mit seinem Schreiben überhaupt ein Revisionsgesuch stellen wollte oder ob dies rein informativ war, weshalb es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben, wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an
- 3 - − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. August 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Beschluss vom 11. August 2020 dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs... dass indessen unklar bleibt, ob der Gesuchsteller mit seinem Schreiben überhaupt ein Revisionsgesuch stellen wollte oder ob dies rein informativ war, weshalb es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben, wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vorinstanz. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.