Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR200007-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 17. Juni 2020
in Sachen
A._____, Dr. med., Gesuchstellerin
gegen
1. Bezirksgericht Meilen, 2. B._____, 3. C._____, Dr. iur.,
betreffend Ehrverletzung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 29. Mai 2013 (GG120040) Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 (SR180025) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 5. Mai 2020 (6B_932/2019)
- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Meilen sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 29. Mai 2013 der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 1/5/2 = Urk. 1/9 = in Thek 2 Urk. 1/10/344). Auf die dagegen erhobene Berufung der Gesuchstellerin wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2014 nicht eingetreten (Urk. 1/10/349). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil vom 11. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 1/10/350). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (Urk. 1/5/1 = in Thek 4 Urk. 1/12/76). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin gleichentags mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Urk. 1/12/ Prot. GG170091 S. 46 ff.; Urk. 1/12/72). Dagegen meldete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Berufung an und ersuchte um Zustellung eines vollständig begründeten Urteils (Urk. 1/12/74). Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin sodann am 29. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 1/12/77). Mit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2018 wurde auf die Berufung der Gesuchstellerin infolge Rückzugs der Berufung nicht eingetreten und festgehalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 rechtskräftig ist (Urk. 1/12/80). 1.3. Mit Schreiben vom 16. November 2018 stellte die Gesuchstellerin gegenüber dem Bezirksgericht Meilen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 (Urk. 1/2). Am 20. November 2018 überwies das Bezirksgericht Meilen das Revisionsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht (Urk. 1/1). Mit (Eintretens-)Beschluss der hiesigen Kammer vom 30. Januar 2019 wurde das Revisionsgesuch dem Bezirksgericht Meilen und den Gesuchsgegnern B._____ und RA Dr. C._____ zugestellt und ihnen Frist ange-
- 3 setzt, um zum Revisionsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden die Bezirksgerichte Meilen und Winterthur ersucht, die Originalakten betreffend das Urteil (und die Verfügung) vom 29. Mai 2013 (Geschäfts- Nr. GG120040) sowie das Urteil vom 24. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. GG170091) der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 1/6). Das Bezirksgericht Meilen verzichtete am 31. Januar 2019 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch und reichte die Originalakten ein (Urk. 1/8; Urk. 1/10). Die Gesuchsgegner B._____ und RA Dr. C._____ verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 1/7 und Urk. 1/11). Die Originalakten des Bezirksgerichts Winterthur gingen am 19. Februar 2019 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 1/12). 1.4. Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 wies das Obergericht das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ab (Urk. 1/14). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 22. August 2019 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 1/18/1+2, Verfahrens Nr. 6B_932/2019). Mit Urteil vom 5. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin gut, soweit darauf einzutreten war, hob den Beschluss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 1/23 = Urk. 25). 2. Rückweisung Bundesgericht / Bindungswirkung 2.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. 2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei-
- 4 sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). 2.3. Die Gesuchstellerin rügte vor Bundesgericht sinngemäss, das Obergericht habe im Beschluss vom 2. Juli 2019 in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu Unrecht angenommen, dass kein Revisionsgrund vorliege. Zwischen den Strafentscheiden des Bezirksgerichts Meilen und Winterthur bestünde ein unverträglicher Widerspruch, da das Bezirksgericht Meilen ein Handeln wider besseres Wissen bejahe, während das Bezirksgericht Winterthur es verneine (Urk. 23 E. 2.1). 2.4. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass das Obergericht im Beschluss vom 2. Juli 2019 zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Mai 2013 in Bezug auf die Äusserungen bzw. Vorwürfe der Gesuchstellerin (und ihres Bruders) in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 den gleichen Lebensvorgang betreffe wie das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Mai 2018. Das Bezirksgericht Meilen habe den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet, bezüglich sämtlicher ehrverletzender Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige das Tatbestandsmerkmal wider besseres Wissen bejaht und die Gesuchstellerin der mehrfachen Verleumdung schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht Winterthur sei hingegen zum Schluss gekommen, dass ein Handeln "wider besseres Wissen" nicht erwiesen sei und habe die Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Das Obergericht habe zu Recht erwogen, dass bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandsmerkmals wider besseres Wissen beide Gerichte teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indizien und Erfahrungswerte zu-
- 5 rückgegriffen und diese unterschiedlich gewürdigt hätten. Entgegen der Auffassung des Obergerichtes handle es sich dabei jedoch nicht um eine rechtliche Würdigung. Als das Bezirksgericht Winterthur – im Gegensatz zum Bezirksgericht Meilen – zum Schluss gekommen sei, dass es nicht erwiesen sei, dass die Gesuchstellerin wider besseres Wissens gehandelt habe, sei es noch nicht bei der Rechtsfrage angelangt gewesen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen ein direkter Vorsatz vorgelegen habe. Damit handle es sich vorliegend nicht um den Fall einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung im subjektiven Bereich. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 – Schuldspruch der Gesuchstellerin wegen mehrfacher Verleumdung – stehe in unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Mai 2018 – Freispruch der Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung (Urk. 23 E. 2.4). Das Bundesgericht hob deshalb den Beschuss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 23 E. 3). 3. Würdigung 3.1. Wie dargelegt, beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert 90 Tagen seit Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen. Dass die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch fristgerecht stellte, wurde bereits im Beschluss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 festgestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 1/14 E. 3.2). 3.2. Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden. Das Revisionsgericht hat bei Bejahung des Revisionsgrundes das frühere Urteil ungeachtet der Frage nach dessen materiellen Richtigkeit aufzuheben und einzig den unverträglicher Widerspruch festzustellen (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., 2014, N 87 f. zu Art. 410).
- 6 - 3.3. Wie oben ausgeführt, stellte das Bundesgericht im Urteil vom 5. Mai 2020 einen unverträglichen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zwischen dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 und dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 fest (Urk. 23 E. 2.4). Das Obergericht ist an diese Feststellung gebunden. Entsprechend ist der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen und das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. November 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 gutzuheissen. 4. Fazit Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. November 2018 ist gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten in der Höhe von Fr. 800.– des (ersten) Revisionsverfahrens SR180025 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenerhebung für das (zweite) Revisionsverfahren SR200007 fällt ausser Ansatz. 6. Rechtsmittel Die Gutheissung des Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BSK-HEER, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Als solcher ist er mit Beschwerde in Strafsachen demnach nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.1).
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuen Behandlung und Beurteilung ans Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens SR180025 werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das Revisionsverfahren SR200007 werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin B._____ − den Gesuchsgegner RA Dr. C._____ − das Bezirksgericht Meilen − das Bezirksgericht Winterthur sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Meilen und Winterthur (je unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Juni 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Beschluss vom 17. Juni 2020 1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Meilen sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 29. Mai 2013 der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit ein... 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (Urk. 1/5/1 = in Thek 4 Urk. 1/12/76). Das Urteil wurde der Gesuchstelle... 1.3. Mit Schreiben vom 16. November 2018 stellte die Gesuchstellerin gegenüber dem Bezirksgericht Meilen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 (Urk. 1/2). Am 20. November 2018 überwies das Bezirksgericht Meil... 1.4. Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 wies das Obergericht das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ab (Urk. 1/14). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 22. August 2019 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 1/18/1+2, Verfahrens Nr. 6B_932/201... 2. Rückweisung Bundesgericht / Bindungswirkung 2.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Ent... 2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bunde... 2.3. Die Gesuchstellerin rügte vor Bundesgericht sinngemäss, das Obergericht habe im Beschluss vom 2. Juli 2019 in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu Unrecht angenommen, dass kein Revisionsgrund vorliege. Zwischen den Strafentscheiden des B... 2.4. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass das Obergericht im Beschluss vom 2. Juli 2019 zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Mai 2013 in Bezug auf die Äusserungen bzw. Vorwürfe der Gesuchstellerin... 3. Würdigung 3.1. Wie dargelegt, beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert ... 3.2. Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden. Das Revisionsgericht hat bei Bejahung d... 3.3. Wie oben ausgeführt, stellte das Bundesgericht im Urteil vom 5. Mai 2020 einen unverträglichen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zwischen dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 und dem Urteil des Bezirksgerichts... 4. Fazit Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. November 2018 ist gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 1 lit. a StP... 5. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten in der Höhe von Fr. 800.– des (ersten) Revisionsverfahrens SR180025 auf die Gerichtskasse zu... 6. Rechtsmittel Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuen Behandlung und Beurteilung ans Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens SR180025 werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das Revisionsverfahren SR200007 werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin B._____ den Gesuchsgegner RA Dr. C._____ das Bezirksgericht Meilen das Bezirksgericht Winterthur 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorges... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.