Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 24.05.2018 SR180001

24. Mai 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,927 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR180001-O/U/cw

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Beschluss vom 24. Mai 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Statthalteramt Bezirk Winterthur, Gesuchsgegner

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 1. November 2017 (ST.2017.2922)

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Winterthur vom 1. November 2017 wurde der Gesuchsteller wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren einer Sperrfläche sowie Nichtbeachten der Vorschriftssignale "Allgemeines Fahrverbot" und "Fahrtrichtung links") verurteilt und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2). Der Strafbefehl erwuchs in der Folge in Rechtskraft (Urk. 11). Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 beantragte der Gesuchsteller beim hiesigen Gericht die Aufhebung des Strafbefehls mit der Begründung, dieser stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 gegen B._____ (Urk. 1 S. 1). Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 wurden die Akten des Strafbefehlsverfahrens gegen B._____ beigezogen (Urk. 5). Nach Eingang der entsprechenden Akten wurde das Revisionsgesuch des Gesuchstellers dem Statthalteramt des Bezirks Winterthur zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 8). Das Statthalteramt teilte mit Eingabe vom 27. März 2018 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 10). 2. Revision 2.1. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO geltend. Zur Begründung führt er aus, der Strafbefehl vom 1. November 2017 stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 gegen B._____, der den genau gleichen Sachverhalt und die genau gleichen Tatbestände betreffe. B._____ und ihm seien von der Polizei die gleichen Übertretungen vorgeworfen worden, da sie dieselben Manöver in dieselbe Richtung vorgenommen hätten. B._____ habe jedoch glaubhaft darlegen können, dass die Widerhandlungen nicht bzw. nicht vorsätzlich begangen worden seien, zumal die von der Polizei aufgestellte improvisierte Signalisation nicht klar genug bzw. unübersichtlich gewesen sei. In der Folge sei B._____ lediglich mit Fr. 100.– gebüsst worden (Urk. 1 S. 1 f.).

- 3 - 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafentscheid beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen (Art. 411 Abs. 1 und 2 StPO). Der vorliegend massgebende Strafbefehl erging am 20. Dezember 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 7/11/1-2). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erfolgte am 23. Januar 2018 und wurde damit in jedem Fall fristgerecht gestellt. 2.3. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO – abschliessend genannt (BSK StPO- HEER, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 4, 9 und 14). Die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 410 N 87 f.; FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 63 und 65). Der Revisionsgrund der widersprechenden Urteile findet Anwendung, wenn der frühere Strafentscheid mit einem Entscheid, der zum gleichen Sachverhalt erging, in einem derart unverträglichen Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Der Revisionsgrund bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts, vorab im Fall, dass Strafverfahren wegen des gleichen Lebensvorgangs gegen verschiedene Mitbeteiligte getrennt geführt wurden. Ein Widerspruch liegt vor allem dann vor, wenn im zweiten Entscheid der auch Basis des ersten Urteils bildende Sachverhalt anders gewürdigt und damit der objektive Tatbestand als unbewiesen betrachtet wird, z.B.

- 4 wenn von mehreren Teilnehmern am gleichen Delikt der eine später freigesprochen wird, weil das Gericht die Tat nicht für erwiesen hält (FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 N 63 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 1598). Nicht als revisionsrechtlich bedeutsam anzusehen ist der Umstand, dass ein gleicher Lebenssachverhalt im subjektiven Bereich oder im Bereich von persönlichen Merkmalen anders beurteilt wird. Zu denken ist etwa an Vorsatz oder Fahrlässigkeit (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, a.a.O., N 1599; BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 410 N 93). 2.4. Die Strafbefehlsverfahren gegen den Gesuchsteller und B._____ gehen auf dasselbe Verkehrsgeschehen zurück. Aus den Polizeiprotokollen der jeweiligen Verfahren ergibt sich, dass die Autobahn A7, Fahrbahn Konstanz, am Montag, 12. Juni 2017, infolge eines Verkehrsunfalls gesperrt werden musste. Dem Protokoll zufolge wurde die Sperrung um ca. 09:45 Uhr durch den Gesuchsteller bzw. durch B._____ missachtet. Beiden Fahrzeuglenkern wurde vorgeworfen, am gesperrten Fahrstreifen vorbeigefahren und über die Sperrfläche auf die Autobahn A7 in Richtung Konstanz gefahren zu sein (Urk. 4; Urk. 7/1/1-2). Am 1. November 2017 wurde gegen beide Lenker ein Strafbefehl erlassen. Beide wurden wegen Überfahrens einer Sperrfläche sowie Nichtbeachtens der Vorschriftssignale "Allgemeines Fahrverbot" und "Fahrtrichtung links" mit Fr. 300.– gebüsst (Urk. 2; Urk. 7/4/1-2). Während der Gesuchsteller seinen Strafbefehl akzeptierte, erhob B._____ Einsprache (Urk. 7/5). Den Akten jenes Strafverfahrens kann entnommen werden, dass er einräumte, das Signal "Fahrtrichtung links" missachtet zu haben (Urk. 7/10/3). Demgegenüber stellte er sich auf den Standpunkt, die Sperrfläche nicht überfahren zu haben (Urk. 7/10/1 ff.). Weiter machte er geltend, kein Vorschriftssignal "Allgemeines Fahrverbot" gesehen zu haben (Urk. 7/10/4). Am 20. Dezember 2017 erliess das Statthalteramt des Bezirks Winterthur einen neuen Strafbefehl gegen B._____. Dieser wurde wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Fahrtrichtung links" mit Fr. 100.– gebüsst (Urk. 7/11/1-2). Nicht mehr angelastet wurden ihm das Überfahren einer Sperrfläche sowie das Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot".

- 5 - 2.5. Wie bereits dargelegt, findet der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Fällen Anwendung, in denen Strafverfahren wegen des gleichen Lebensvorgangs gegen verschiedene Mitbeteiligte getrennt geführt wurden. Beim Gesuchsteller und B._____ handelt es sich nicht um Mitbeteiligte, Täter oder Teilnehmer, derselben Straftat. Der Zusammenhang zwischen ihren Strafbefehlsverfahren ergibt sich dadurch, dass sie zum gleichen Zeitpunkt am gleichen Ort unterwegs waren und ihnen im Strafbefehl vom 1. November 2017 dieselben Strassenverkehrswiderhandlungen angelastet wurden. Dies allein reicht für die Annahme eines gleichen Sachverhalts im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht aus. Der Gesuchsteller und B._____ haben je ein Fahrzeug gelenkt und waren damit als voneinander unabhängige Verkehrsteilnehmer unterwegs. Damit liegen zwei eigenständige Vorgänge bzw. Fahrverhalten vor, die auch unabhängig voneinander beurteilt werden können. Der Umstand, dass der Vorwurf des Überfahrens einer Sperrfläche im zweiten Strafbefehl gegen B._____ nicht aufrecht erhalten wurde, bedeutet nicht, dass der Gesuchsteller keine Sperrfläche überfahren haben kann. Dies gilt in gleicher Weise für den Vorwurf des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot". Vorliegend wird vom Gesuchsteller zwar geltend gemacht, er und B._____ hätten dieselben Manöver in dieselbe Richtung vorgenommen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit dieser Behauptung vermag er den Revisionsgrund der widersprechenden Urteile jedoch nicht zu begründen. Wie erwähnt, ist die Revision nur in engem Rahmen zulässig, zumal sie zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt. Insbesondere ist die Revision nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten nachzuholen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1319). Der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 410 N 87). Ein Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden wird daher erst dann als unverträglich qualifiziert, wenn nach den Denkgesetzen einer davon notwendigerweise falsch sein muss. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nachdem zwei verschiedene Fahrzeuglenker und zwei verschiedene Fahrzeuge beteiligt waren, können die den Strafbefehlen zugrundeliegenden Sachverhalte ohne Weiteres anders gewürdigt werden, ohne dass einer der Ent-

- 6 scheide notwendigerweise falsch sein muss. Im Übrigen führt der Gesuchsteller auch aus, B._____ habe darlegen können, dass die Widerhandlungen nicht vorsätzlich begangen worden seien (Urk. 1 S. 2). Im subjektiven Bereich kann selbst der gleiche Sachverhalt anders beurteilt werden, ohne dass dies revisionsrechtlich relevant wäre (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 410 N 16). 2.6. Es ist Aufgabe des Revisionsklägers, die von ihm geltend gemachten Revisionsgründe genügend zu begründen und zu belegen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 411 N 1; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 411 N 3). Vom Gesuchsteller wurde nicht dargetan, inwiefern der Strafbefehl vom 1. November 2017 im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in unverträglichem Widerspruch mit dem Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 gegen B._____ steht. Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen. 3. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind deshalb dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt des Bezirks Winterthur sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Statthalteramt des Bezirks Winterthur.

- 7 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 24. Mai 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Beschluss vom 24. Mai 2018 Erwägungen: 1. Verfahrensgang Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Winterthur vom 1. November 2017 wurde der Gesuchsteller wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren einer Sperrfläche sowie Nichtbeachten der Vorschriftssignale "Allgemeines Fahrverbot" und "Fahrtri... 2. Revision 2.1. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO geltend. Zur Begründung führt er aus, der Strafbefehl vom 1. November 2017 stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 gegen B._____, de... 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafentscheid beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b S... 2.3. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfer... 2.4. Die Strafbefehlsverfahren gegen den Gesuchsteller und B._____ gehen auf dasselbe Verkehrsgeschehen zurück. Aus den Polizeiprotokollen der jeweiligen Verfahren ergibt sich, dass die Autobahn A7, Fahrbahn Konstanz, am Montag, 12. Juni 2017, infolge... 2.5. Wie bereits dargelegt, findet der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Fällen Anwendung, in denen Strafverfahren wegen des gleichen Lebensvorgangs gegen verschiedene Mitbeteiligte getrennt geführt wurden. Beim Gesuchsteller und B.___... 2.6. Es ist Aufgabe des Revisionsklägers, die von ihm geltend gemachten Revisionsgründe genügend zu begründen und zu belegen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 411 N 1; Fingerhuth, a.a.O., Art. 411 N 3). Vom Gesuchsteller wurde nicht... 3. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind deshalb dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Statthalteramt des Bezirks Winterthur 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SR180001 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.05.2018 SR180001 — Swissrulings