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Zürich Obergericht Strafkammern 01.10.2015 SR150013

1. Oktober 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·681 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Revision

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR150013-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 1. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerinnen

betreffend Revision Revisionsgesuch gegen sechs Strafbefehle (1. STA ZH-Limmat 2014/10008572; 2. STA ZH-Sihl 2015/10005841; 3. STA ZH-Limmat 2015/10010487; 4. STA ZH-Limmat 2015/10013014; 5. STA ZH-Limmat 2015/10013536; 6. STA ZH-Sihl 2015/10018564)

- 2 - Nach Einsicht in das Revisionsgesuch von B._____ vom 22. Juni 2015 (Urk. 2/4), welches er für A._____, den Gesuchsteller, eingereicht hat (Urk. 2/1 bzw. 2/3), nachdem der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 21. August 2015 festgehalten hat, dass er am von B._____ eingereichten Revisionsgesuch vom 22. Juni 2015 festhalte (Urk. 7), nachdem B._____ sowohl mit Präsidialverfügung vom 13. August 2015 als auch mit Präsidialverfügung vom 4. September 2015 darauf hingewiesen wurde, dass er nicht berechtigt sei, den Gesuchsteller zu vertreten und demnach auch keine weiteren Eingaben von ihm zugelassen werden (Urk. 5 und Urk. 10), weshalb ihm auch der vorliegende Beschluss nicht mitzuteilen ist, nachdem der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 22. Juni 2015 ausführen lässt, dass er kein Französisch spreche und die Befragungen in eine Sprache übersetzt worden seien, die er nicht verstehe (Urk. 2/4 S. 4), nachdem der Gesuchsteller weiter geltend macht, dass bei ihm gemäss Verfügung vom 15. Juni 2015 eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt worden sei (Urk. 2/4 S. 4), wobei diese Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, in der Zwischenzeit eingereicht wurde (vgl. Urk. 15), nachdem die Originalakten der im Rubrum erwähnten sechs Strafbefehle von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurden (vgl. Urk. 12), nachdem diesen Akten zu entnehmen ist, dass anlässlich der diversen Einvernahmen des Gesuchstellers jeweils ein Französisch - Dolmetscher anwesend war und der Gesuchsteller jeweils angegeben hat, den Dolmetscher gut zu verstehen bzw. sogar etwas Deutsch zu verstehen und die ihm gestellten Fragen auch beantworten konnte (vgl. diverse Einvernahmen in Urk. 12),

- 3 nachdem demnach entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren in einer ihm nicht verständlichen Sprache geführt worden sind, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine geltend gemachten neuen Tatsachen vorliegen, nachdem entgegen der Ansicht des Gesuchstellers in der Verfügung vom 15. Juni 2015 des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, nicht die verminderte Schuldfähigkeit des Gesuchstellers festgestellt wurde, sondern lediglich festgehalten wurde, dass Anlass bestehe, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln und eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen habe (Urk. 15 S. 3), nachdem demnach vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden kann und damit entgegen der Ansicht des Gesuchstellers auch nicht ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO vorliegt, nachdem auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers deshalb nicht einzutreten ist (vgl. Art. 412 Abs. 2 StPO), nachdem demnach keine begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestehen, weshalb auch kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht, wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 4 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 1. Oktober 2015

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 1. Oktober 2015 wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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