Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SM250008-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Beschluss vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Berufungsbeklagte sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter betreffend Vollzug der zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Juli 2025 (DA240010)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Juni 2024 wegen gewerbsmässigem Diebstahl etc. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung von 680 Tagen erstandener Haft) sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme (zwecks Behandlung seiner Abhängigkeit von multiplen Substanzen) aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom 16. Juli 2025 ordnete das Bezirksgericht Winterthur auf Antrag des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung den Vollzug der mit Urteil vom 7. Juni 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten, abzüglich 680 Tagen Haft, an (Urk. 54). 2. Der Berufungskläger persönlich meldete mit Eingabe vom 6. August 2025 während des Strafvollzuges in der Strafanstalt B._____ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (Urk. 50). In der Folge reichte der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers mit Schreiben vom 7. August 2025 namens und auftrags des Berufungsklägers fristgerecht die Berufungserklärung ein, womit er beantragte, es sei der Vollzug der Reststrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben und es sei dem Berufungskläger die Weisung zu erteilen, während der Probezeit eine ambulante Suchtbehandlung zu besuchen (Urk. 56). 3. Seit der Berufungskläger am 15. August 2025 aus dem besagten Strafvollzug (betreffend anderweitige Delikte) entlassen wurde (Urk. 61), war er für niemanden und insbesondere auch nicht für seinen amtlichen Verteidiger mehr erreichbar. Der Verteidiger informierte das Gericht mit Eingabe vom 18. September 2025 zwar noch über eine Adressänderung des Berufungsklägers (Urk. 66). Hernach teilte er dem Gericht indessen am 27. Oktober 2025 schriftlich (Urk. 68) sowie am 18. November 2025 (Urk. 69), 4. Dezember 2025 (Urk. 70) und 11. Dezember 2025 (Urk. 71) telefonisch mit, dass er den Berufungskläger nicht habe kontaktieren können. Der Berufungskläger holte auch die Vorladung zur Berufungsverhandlung, welche ihm im Oktober 2025 an seine letztbekannte Adresse zugestellt wurde, nicht ab (vgl. Urk. 67 f.).
- 3 - 4. Zur Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2025 ist dann einzig der amtliche Verteidiger erschienen, wobei ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Frage der Rückzugsfiktion inklusive den damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Der amtliche Verteidiger stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass kein Fall einer Rückzugsfiktion vorliege. Der Berufungskläger habe die Adressänderung bekannt gegeben, und die Vorladung sei an die neue Adresse zugestellt worden. Er habe die Vorladung zwar nicht abgeholt, jedoch gelte diese gestützt auf Art. 85 Abs. 4 StPO als zugestellt. Zudem sei die amtliche Verteidigung zur Berufungsverhandlung erschienen, weshalb auch nicht von einer "Totalsäumnis" nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen sei. Darüber hinaus habe der Berufungskläger seinen Berufungswillen in seiner von ihm verfassten Berufungserklärung zum Ausdruck gebracht (Prot. II. S. 4-5). 5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verhalten eines Beschuldigten, welcher für seinen Verteidiger andauernd nicht erreichbar ist, widersprüchlich und verstösst gegen Treu und Glauben. Der Beschuldigte kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Das Berufungsverfahren unterscheidet sich denn auch wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet ist, während das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien unterliegt. Es reicht mithin nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des gesamten Rechtsmittelverfahrens laufend gegeben sein (BGE 149 IV 259, E. 2.4.1. und E. 2.4.2.; vgl. auch BGE 148 IV 362, E. 1.9.2. und 1.10.3.). 6. Vorliegend steht fest, dass der Berufungskläger seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im August 2025 für seinen amtlichen Verteidiger nicht mehr konstant erreichbar war, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Wille, den erstinstanzlichen Entscheid durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen, heute nicht mehr ernsthaft gegeben ist. Der Umstand, dass der Berufungskläger persön-
- 4 lich mit Eingabe vom 15. August 2025 die Berufung anhob, vermag daran nichts zu ändern, da der Wille, den erstinstanzlichen Entscheid zweitinstanzlich überprüfen zu lassen, während des Berufungsverfahrens fortlaufend offenkundig gegeben sein muss, was vorliegend nicht der Fall war. Somit ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO vom Rückzug der Berufung des Berufungsklägers auszugehen und das Verfahren demgemäss als erledigt abzuschreiben. Ob die Berufung auch gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen gilt, kann nach dem Dargelegten offenbleiben. 7. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des bisher angefallenen Aufwands des Gerichtes auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 GebV OG). 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Berufungsklägers gilt, wie dargelegt, als zurückgezogen, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Der mit Kostennote vom 18. Dezember 2025 (Urk. 73) geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) des amtlichen Verteidigers erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Nach Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg (1.5 Stunden) ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten erledigt abgeschrieben.
- 5 - Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Juli 2025 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung
- 6 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Orlando