Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SH240013-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 2. Juli 2025 in Sachen A._____, Dr. iur., Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Berufungsbeklagte betreffend Entschädigung Rechtsvertretung Berufung gegen Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 17. Juli 2024 (DG230013)
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der amtliche Verteidiger von B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. A._____, meldete gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Juli 2024, mündlich eröffnet am 19. August 2024, mit Eingabe vom 26. August 2024 in eigenem Namen Berufung an (Urk. 90). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger (nachfolgend Berufungskläger) am 19. November 2024 zugestellt (Urk. 91). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte er fristgerecht die Berufungserklärung betreffend das ihm im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Honorar (Dispositiv-Ziffer 10) ein (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung (Urk. 97). Gegen das vorinstanzliche Urteil haben auch der Beschuldigte sowie die Privatklägerinnen 1-3 Berufung erhoben. Diese Berufungen werden in einem separaten Verfahren (SB240561-O) behandelt. 2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 98). Mit Eingabe vom 18. März 2025 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein (Urk. 102 und 103). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch (Stillschweigend) die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 104 und 106). Das Verfahren ist spruchreif. II. Honorar der amtlichen Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz sprach dem Berufungskläger gestützt auf vier Honorarnoten insgesamt Fr. 62'061.35 (Fr. 14'931.85 + Fr. 47'129.50) für das Untersuchungsverfahren zu (Urk. 89 S. 100 ff. Ziff. IX.2., Urk. 11/21-23 und Urk. 39). Für das erstinstanzliche Hauptverfahren reichte der Berufungskläger eine Honorarnote über Fr. 27'647.65 ein (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer; Urk. 73 = Urk. 94), wobei darin 2.5 Stunden für die Urteilseröffnung einschliesslich Reisezeit, Sichtung des Urteils sowie einer Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Betrag von insgesamt Fr. 594.55 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) noch nicht berücksichtigt seien (vgl. Urk. 92 Rz. 5 f. und Urk. 102 Rz. 27). Die Vorinstanz sprach dem Berufungskläger für seine Aufwendungen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 80'061.35 zu, davon wie erwähnt Fr. 62'061.35 für die Untersuchung und Fr. 18'000.– pau-
- 3 schal für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 89 S. 100 ff. Ziff. IX.2.). Dazu führte sie aus, die geltend gemachten Kosten für das Vorverfahren erschienen angemessen, zumal nebst zahlreichen Einvernahmen verschiedene Beschwerdeverfahren zu gewärtigen und umfangreiche Eingaben zu bearbeiten gewesen seien. Die geltend gemachten Kosten für das gerichtliche Verfahren erwiesen sich aber als zu hoch. Gewiss handle es sich um einen aufwendigen und komplexen Fall. Jedoch seien im Vorverfahren bereits verschiedene Eingaben gemacht worden, die der Aufbereitung des Prozessstoffes gedient hätten (eg. Stellungnahme vom 24. August 2018; Aktennotiz vom 17. November 2023 zum Geldfluss). Zu beachten sei auch, dass im Vorverfahren bereits umfangreiche Aufwendungen für das Aktenstudium geltend gemacht worden seien (Urk. 89 S. 101 f. Ziff. IX.2.6. f.). 1.2. Der Berufungskläger beanstandet an der zugesprochenen Entschädigung, dass die Vorinstanz ihm für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine pauschale Entschädigung in Höhe von Fr. 18'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) und nicht das von ihm geltend gemachte Honorar zusprach. Er bringt zusammengefasst vor, es habe sich unstrittig um einen aufwendigen und komplexen Fall gehandelt. Der geltend gemachte Zeitaufwand sei angesichts der umfangreichen Verfahrensakten, der hohen Bedeutung des Falls und der hohen anwaltlichen Verantwortung notwendig gewesen. Dem Beschuldigten seien sieben Delikte vorgeworfen worden und die Staatsanwaltschaft habe dessen Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon sechs Monate unbedingt) beantragt. Zudem habe dem Beschuldigten der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Apotheker gedroht. Die Ausfertigung der 107 Seiten umfassenden schriftlichen Urteilsbegründung habe schliesslich fast fünf Monate beansprucht. Aufgrund der mehrjährigen Untersuchungsdauer und des naturgemäss begrenzten Erinnerungsvermögens eines Anwalts sei insbesondere auch das Aktenstudium zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung notwendig gewesen. Er habe überdies prüfen müssen, ob die Verfahrensakten um neue Akten ergänzt worden seien. Ferner sei zwar richtig, dass bereits in der Untersuchung Eingaben gemacht worden seien, die der Aufbereitung des Prozessstoffes dienten. Jedoch mache die Vorinstanz nicht geltend, dass er dieselben Arbeiten mehrfach in Rechnung gestellt habe. Eine Honorarkürzung rechtfertige sich folglich nicht. Insgesamt seien seine Aufwendungen im sechs Jahre dauernden Verfahren angemessen gewesen und im geltend
- 4 gemachten Aufwand zu entschädigen. Der Berufungskläger macht daher eine Entschädigung von Fr. 90'303.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (Urk. 102 S. 2 ff.). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 1, 16 und 17 der Anwaltsgebührenverordnung (Anw- GebV). Für die Führung eines Strafprozesses ist ein Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– vorgesehen (§ 17 AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 3.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Berufungskläger für seine Aufwendungen im Vorverfahren mit Fr. 62'061.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt worden war (Urk. 89 S. 100 ff. Ziff. IX.2.2.f.). Dies wird vom Berufungskläger nicht beanstandet und ist daher nicht strittig. Betreffend das Hauptverfahren ist zu bemerken, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Entschädigung von Fr. 28'242.20
- 5 - (Fr. 90'303.55 - Fr. 62'061.35) im obersten Bereich des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV liegt. Der vorliegende Fall rechtfertigt eine Gebühr im obersten Bereich aber nicht. Zwar führen die Vorinstanz und der Berufungskläger übereinstimmend aus, dass es sich um einen aufwendigen und komplexen Fall handelt, wovon auszugehen ist. In der Anklageschrift werden aber lediglich zehn Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben. Alle Vorwürfe betreffen zudem (angeblich strafbare) Handlungen des Beschuldigten mit Bezug auf eine Gesellschaft, deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschuldigte war. Der Rahmensachverhalt ist damit bei allen zehn Vorwürfen derselbe. Die Komplexität der Tat- und Rechtsfragen, welche sich aufgrund der Anklageschrift stellten, bewegt sich für einen Prozess vor Kollegialgericht im oberen mittleren Bereich. Die von der Vorinstanz für das Gerichtsverfahren festgesetzte Pauschalentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) erscheint angesichts dessen knapp, aber doch gerechtfertigt. Daran vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass dem Beschuldigten aufgrund des Strafverfahrens der Entzug der Berufungsausübungsbewilligung im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens drohte. Ferner sind weitaus höhere Freiheitsstrafen denkbar, als diejenige, welche dem Beschuldigten drohte. 3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Pauschalentschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Berufungskläger geleisteten notwendigen Diensten steht. Dazu sind die einzelnen Positionen seiner Honorarnote zu betrachten und auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Insgesamt macht der Berufungskläger 118.2 aufgewendete Stunden (inkl. 2.5 Stunden für die Teilnahme an der Urteilseröffnung sowie die Sichtung und die Nachbesprechung des Urteils) geltend (vgl. Urk. 73 = Urk. 94 i.V.m. Urk. 92 Rz. 5 f. und Urk. 102 Rz. 27). Davon lassen sich in der Honorarnote 87.3 Stunden der Vorbereitung der Hauptverhandlung im engeren Sinne, d.h. der Vorbereitung des Parteivortrags, zuordnen (vgl. Aufwände ab dem 27. Mai 2024 u.a. mit den Stichworten "Vorbereitung HV" / "Aktenstudium" / "Plädoyernotizen"). Weitere 7.8 Stunden sind am 17. April 2024 an Aktienstudium offenbar für Beweisanträge verzeichnet, obwohl keine Beweisanträge gestellt wurden und obwohl bereits beim Abschluss des Vorverfahrens bzw. nach Kenntnisnahme des Schlussvorhalts mehrere Stunden für Beweisanträge aufgewendet worden waren (vgl. Urk. 39 ab 13. November 2023; vgl. auch Urk. 25/5/26). Aufgrund dessen sind auch diese weiteren 7.8 Stunden dem allgemeinen Akten-
- 6 studium bzw. der Vorbereitung der Hauptverhandlung zuzuordnen. Damit hat der Berufungskläger insgesamt 95.1 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung bzw. des Parteivortrags aufgewendet. Die übrigen 23.1 Stunden (118.2 - 95.1) lassen sich konkreten Aufwendungen, wie der Teilnahme an der Hauptverhandlung, dem Studium von gerichtlichen Verfügungen und Eingaben, dem Verfassen von Eingaben (zu den Anträgen auf Sistierung sowie Verfahrensvereinigung) oder der Korrespondenz mit der Klientschaft, zuordnen (vgl. Urk. 73 = Urk. 94: davon 7.6 Stunden ohne HV zzgl. 15.5 Stunden für HV, Urteilseröffnung, -sichtung sowie -besprechung). 3.3. Bei ihrer Honorarkürzung berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass der Berufungskläger bereits im Vorverfahren für umfangreiches Aktenstudium (u.a. zum Geldfluss) entschädigt worden war (vgl. Urk. 39, Urk. 11/21 und Urk. 11/22). Zutreffend ist sodann die Erwägung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger bereits im Vorverfahren mehrere Eingaben gemacht hat, die der Aufbereitung des Prozessstoffes dienten. Namentlich hat der Berufungskläger bereits am 23. Oktober 2019 eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme zur Strafanzeige samt diversen Beilagen (Urk. 14 und Urk. 15/1-37) sowie beim Abschluss des Vorverfahrens am 17. November 2023 eine detaillierte Aktennotiz zum Geldfluss (Urk. 25/5/27 Beilage 6) verfasst, was den erforderlichen Aufwand für das gerichtliche Hauptverfahren ebenfalls massgeblich reduziert hat. Dem Berufungskläger waren die Akten aus dem Vorverfahren - trotz des Zeitablaufs - im Hinblick auf die Hauptverhandlung somit hinlänglich bekannt. Dabei sind (amtliche) Verteidiger im Sinne einer prozessökonomischen Mandatsführung gehalten, im Rahmen des Vorverfahrens gewonnene Erkenntnisse angemessen zu verarbeiten, damit diese Aufwände in einem künftigen Gerichtsverfahren nicht nochmals in gleichem Umfang getätigt werden müssen. 3.4. Mit der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) sind rund 75 Stunden à Fr. 220.– sowie Fr. 122.– für Auslagen (zzgl. 8.1 % MwSt.) abgegolten. Beim Abzug von 23.1 Stunden für konkrete Aufwendungen, wie die Teilnahme an der Hauptverhandlung, verbleiben damit noch rund 52 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Dies erscheint angesichts der vorstehend erläuterten Umstände und der Schwierigkeit
- 7 des Falls sowie des rund 43-seitigen Plädoyers der amtlichen Verteidigung als ausreichend. Die darüber hinausgehenden Stunden erweisen sich als nicht notwendig. Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Hauptverfahren festgesetzte Pauschalentschädigung steht somit auch nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Berufungskläger notwendigerweise geleisteten Diensten. 3.5. Zusammengefasst ist die Festsetzung der Honorarpauschale für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und damit die gesamthafte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 80'061.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Entscheids ist demnach zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt im Honorarberufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung steht dem Berufungskläger bei diesem Verfahrensausgang zudem nicht zu. Es wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 17. Juli 2024 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Dem Berufungskläger wird für das vorliegende Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an
- 8 - den Berufungskläger die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker