Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2024 SH240004

24. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,715 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung Rechtsvertretung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SH240004-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs und Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 24. Oktober 2024 in Sachen A.______, Dr. iur., Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Berufungsbeklagte betreffend Entschädigung Rechtsvertretung Berufung gegen Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. März 2024 (DA220019)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. September 2020 (Geschäfts- Nr. DH200050-L) wurde B._____ diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 188 Tage, die durch Haft erstanden sind) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Bezüglich der Geldstrafe wurde der unbedingte Vollzug angeordnet. Mit Eingabe vom 11. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin der Vorinstanz ihren rechtskräftigen Strafbefehl vom 31. Mai 2022 mit, worin B._____ wegen Trunkenheit im Verkehr nach §§ 316 Abs. 1, 69, 69a deutsches StGB verurteilt und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 30.00 bestraft wurde. B._____ beging die Tat gemäss Strafbefehl am 19. Dezember 2021 und damit während der dreijährigen Probezeit gemäss Urteil vom 17. September 2020 der Vorinstanz. Die Vorinstanz hatte demnach über den Widerruf der im Umfang von 14 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu entscheiden (vgl. Urk. 69 S. 3). 1.2 Mit Urteil vom 7. März 2024 sah die Vorinstanz vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen 14 Monate Freiheitsstrafe ab und verlängerte stattdessen die Probezeit um 1.5 Jahre. Der Berufungskläger, Rechtsanwalt Dr. A._____, wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 69 S. 16). Nachdem die Berufung mit Eingabe vom 8. März 2024 fristgerecht angemeldet worden war (Urk. 63), reichte Rechtsanwalt A._____ mit Eingabe vom 28. Mai 2024 eine Berufungserklärung ein und beantragte in der Hauptsache, es sei von einem Widerruf abzusehen, und zudem sei ihm als amtlicher Verteidiger eine erhöhte Entschädigung zuzusprechen (Urk. 70). Auf Aufforderung des Gerichts präzisierte Rechtsanwalt A._____ daraufhin, die Berufung in der Hauptsache erfolge im Namen von B._____; die Berufung betreffend das Honorar in eigenem Namen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung (vgl. Urk. 74).

- 3 - 1.3 Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 wurde im vorliegenden Honorarberufungsverfahren die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Berufungskläger Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 9. August 2024 ersuchte der Berufungskläger darum, die ihm angesetzte Frist abzunehmen und das Verfahren zu sistieren, bis über das namens von B._____ im Parallelverfahren (SV240001) eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch rechtskräftig entschieden worden sei; eventualiter sei die Frist bis zum 31. Dezember 2024 zu erstrecken (Urk. 77). Das Sistierungsgesuch wurde unter Hinweis darauf, dass für die Beurteilung der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung das Obsiegen oder Unterliegen des Klienten in der Hauptsache nicht von Relevanz sei, mit Beschluss vom 13. August 2024 abgewiesen und die Frist um 20 Tage erstreckt (Urk. 79). Nachdem dem Berufungskläger die Frist ein weiteres Mal erstreckt wurde (Urk. 81), reichte er mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 82). Gleichzeitig ersuchte er erneut um Sistierung des Verfahrens. Das Sistierungsgesuch wurde mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 erneut abgewiesen (Urk. 85). Der Berufungskläger reichte hierzu eine weitere Stellungnahme ein, ohne konkrete Rechtsbegehren zu stellen (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Vernehmlassung zur Berufungsbegründung zu verzichten (Urk. 88). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Die Vorinstanz erwog, das geltend gemachte Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 10'656.80 erscheine vorliegend überhöht. So mache der Verteidiger insgesamt Aufwände im Umfang von 45.8 Stunden geltend. Auffallend erscheinen würden dabei zunächst die Aufwandpositionen in der Honorarnote betreffend die Erstellung des 14-seitigen Plädoyers für die Hauptverhandlung vom 14. September 2023 von 20 Stunden (Positionen vom 16., 17. und 18. August 2023), wobei rund fünf Seiten davon eine vom Bundesgericht klar entschiedene Zuständigkeitsfrage betreffen würden. Ferner enthalte die Honorarnote gewisse geschätzte Aufwände, die im vorliegenden Verfahren nachweislich nicht angefallen seien, so namentlich jene für die Hauptverhandlung vom 14. September 2023, welche infolge Nichterscheinens des Verurteilten lediglich 10 Minuten gedauert habe (Positionen vom 14. September 2023, vgl. Prot. S. 9 f.). Sodann würden in der Honorarnote Aufwände aufgeführt, welche generell nicht entschädigungspflich-

- 4 tig seien, wie namentlich die Übernahme des Mandats (Position vom 29. Dezember 2022) und das Erstellen der Honorarnote (Position vom 19. August 2023). Vorliegend rechtfertige sich deshalb eine Honorarbemessung nach Pauschalbetrag. Dabei sei festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht sonderlich komplex erweise, sich aber gleichwohl gewisse prozessrechtliche Fragen stellen würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Verteidigung drei Verhandlungstermine (Hauptverhandlung vom 14. September 2023, vom 25. Januar 2024 und vom 7. März 2024) habe wahrnehmen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, die Entschädigung, unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen und inklusive Mehrwertsteuer, pauschal auf Fr. 7'000.– festzusetzen (Urk. 69 S. 15 f.). 2.2 Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung hauptsächlich aus, weshalb der Entscheid in der Hauptsache seiner Ansicht nach aus rechtlichen Gründen nicht korrekt sei (Urk. 82 S. 3 ff.). Zum ihm zugesprochenen Honorar an sich bringt er lediglich vor, er sehe zwar die falsch geschätzte Zeit für die Hauptverhandlung ein und erkenne auch die vom Gericht als generell nicht entschädigungspflichtig benannten Leistungen an. Es erschliesse sich ihm aber nicht, wie ein übermässiger Wert von grob gerechnet Fr. 1'000.– zu einer Honorarkürzung von Fr. 3'565.80 führen könne, obwohl sein Aufwand aufgrund der Rechtsabklärungen mit eigenen und zutreffenden juristischen Überlegungen wesentlich höher und geboten gewesen sei (Urk. 82 S. 9 f.). 2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 1, 17 und 18 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses ist ein Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– vorgesehen (§ 17 AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der Rechtvertretung und dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig

- 5 sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 2.4 Zunächst ist erneut zu betonen, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit des der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Honorars nicht von Bedeutung ist, ob die Klientschaft mit ihren Anträgen im Hauptverfahren letztlich obsiegt oder nicht. Dem Berufungskläger war es vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids selbstredend noch nicht bekannt, welche Rechtsauffassung die Vorinstanz vertreten würde. Entsprechend hat er die von ihm in seiner Honorarnote angeführten Aufwände unabhängig vom Entscheid der Vorinstanz geltend gemacht. Im Gebührenrahmen der zitierten Verordnung von bis zu Fr. 28'000 sind auch Verfahren enthalten, bei denen es um den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung sowie die gesamte Sanktion und die Nebenfolgen geht. Folglich muss die Anwaltsgebühr in Verfahren, wo es, wie vorliegend, lediglich um den Widerruf einer bedingten Strafe geht, deutlich im unteren Bereich des aufgespannten Rahmens liegen. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall die Kriterien genannt, gestützt auf welche sie die Pauschalentschädigung bemessen hat. Sie hat dabei insbesondere auch anerkannt, dass sich das vorliegende Verfahren, in welchem es nur um die Prüfung des Widerrufs einer bedingten Strafe ging, zwar nicht sonderlich komplex erweise, sich aber gleichwohl gewisse prozessrechtliche Fragen gestellt hätten. Ebenfalls hat sie berücksichtigt, dass der amtliche Verteidiger insgesamt zu drei Verhand-

- 6 lungsterminen erscheinen musste. Dass die Aufwendungen für das Plädoyer nach Ansicht des Berufungsklägers gerechtfertigt gewesen seien und die von ihm gemachten rechtlichen Ausführungen aus seiner Sicht relevant seien (vgl. Urk. 82 S. 3 ff.), ist nicht weiter überraschend, hat auf den vorliegenden Entscheid aber keine entscheidende Auswirkung. Die Vorinstanz hat die Komplexität des Falles und die ihrer Ansicht nach notwendigen Aufwendungen bei der Festsetzung der Entschädigungspauschale berücksichtigt und ist damit nicht von sachfremden Kriterien ausgegangen. Die festgesetzte Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 7'000.– bewegt sich sodann innerhalb des zitierten Entschädigungsrahmens und liegt zudem nicht etwa an dessen untersten Rand. Was die nicht entschädigungspflichtigen sowie die zu hoch geschätzten Leistungen betrifft, anerkennt auch der Berufungskläger, dass die Vorinstanz diese zu Recht nicht in die Pauschale einbezogen hat (Urk. 82 S. 9 f.). 2.5 Zusammenfassend ist die Bemessung der Honorarpauschale durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach zu bestätigen und der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren pauschal mit Fr. 7'000.– zu entschädigen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt im Honorarberufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung steht dem Berufungskläger bei diesem Verfahrensausgang zudem nicht zu. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. März 2024 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Gerichtsgebühr gemäss vorstehender Ziff. 2 wird dem Berufungskläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Berufungskläger  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Oktober 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

SH240004 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2024 SH240004 — Swissrulings