Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SH240003-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Beschluss vom 3. Dezember 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte betreffend Entschädigung Rechtsvertretung Berufung gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2024 (GG230255)
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 15. Mai 2024 fällte das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, im Strafverfahren gegen B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____, ein Urteil, welches gleichentags schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (Urk. 92). Die Entschädigung des Berufungsklägers für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung wurde im Urteil offen gelassen, zumal die seinerseits anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote gemäss Vorinstanz unvollständig und teils unklar gewesen sei (vgl. Urk. 91). Nachdem der Berufungskläger dem erstinstanzlichen Gericht am 16. Mai 2024 eine bereinigte Honorarnote zukommen liess (Urk. 93 und 94), wurde dieser mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 95 = Urk. 112/1) für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 16'678.65 entschädigt. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhob der Berufungskläger entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 23. Mai 2024 in eigenem Namen fristgerecht Beschwerde (Urk. 110/2 = Urk. 111), welche mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Juni 2024 (Urk. 109) zuständigkeitshalber an die hiesige Berufungskammer überwiesen wurde. 2. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Honorarberufung zu beantragen (Urk. 113). Mit Eingabe vom 12. August 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 115). Nachdem mit Beschluss vom 4. Oktober 2024 (Urk. 117) die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Berufungskläger Frist angesetzt wurde, um eine Berufungsbegründung einzureichen oder auf die bereits vorliegende Berufserklärung zu verweisen, ging keine entsprechende Eingabe des Berufungsklägers ein, weshalb wie angedroht, die Berufungserklärung als Berufungsbegründung gilt. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 (Urk. 119) der Staatsanwaltschaft zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur
- 3 freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 119). Sowohl die Staatsanwaltschaft (stillschweigend) als auch die Vorinstanz (Urk. 121) verzichteten auf Vernehmlassung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Der Entscheid über die Entschädigung des Berufungsklägers für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung erging mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 112/1). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, haben in Form eines Urteils zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Urteil ist auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Auslagen für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.1). Wird nachträglich über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung entschieden, handelt es sich ebenfalls um einen materiellen Endentscheid, welcher nicht mit einer Verfügung sondern mit einem Ergänzungs- oder Nachtragsurteil zu ergehen hat (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Somit hätte der im Nachgang zum Urteil vom 15. Mai 2024 getroffene Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung als Ergänzungs- respektive Nachtragsurteil ergehen müssen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt jedoch die falsche Bezeichnung eines Entscheids oder ein blosser Formfehler nicht zur Nichtigkeit, sofern das Gericht sachlich zuständig war und die Parteien nicht schwerwiegend in ihren Rechten beeinträchtigt werden (statt vieler: BGE 144 IV 362; 142 IV 299; 129 I 361), wobei beides vorliegend zutrifft. Damit ist der materielle Charakter des vorliegenden Entscheids massgebend und dieser als Nachtragsurteil zu behandeln. 2. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das gleiche Rechtsmittel ergreifen, das auch gegen den Endentscheid zulässig ist, nachdem
- 4 sie zuvor den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts mit Beschwerde an die Beschwerdeinstanz anzufechten hatte (Art. 135 Abs. 3 lit. a aStPO). Gegen das vorinstanzliche Urteil steht das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungsinstanz offen (vgl. Art. 398 ff. StPO). Die amtliche Verteidigung hätte damit gegen den nachträglich ergangenen Entschädigungsentscheid vom 21. Mai 2024 Berufung erheben müssen, weshalb die Beschwerdekammer zu Recht die erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2024 (Urk. 109) zuständigkeitshalber an die hiesige Berufungskammer überwies. Nachdem die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit dem am 23. Mai 2024 erhobenen Rechtsmittel gewahrt wurde, ist darauf einzutreten. 3.1. Der Berufungskläger beantragt berufungsweise die Aufhebung des nachträglichen Entscheides der Vorinstanz und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 13'824.70 (Fr. 23'979.30 abzüglich Akontozahlung von Fr. 10'154.40), eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Entschädigungsfrage, wobei er als Rückweisungsgrund die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV anführt, zumal die Vorinstanz ihm keine Möglichkeit eingeräumt habe, sich vorgängig zur massiven Kürzung seiner Entschädigung zu äussern, und der entsprechende Entscheid nicht hinreichend begründet sei (Urk. 111 S. 2 ff.). 3.2. Die Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO ist im Grundsatz ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, so fällt es ein neues Urteil, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Art. 408 StPO). Entsprechend Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das zweitinstanzliche Gericht das angefochtene Urteil indessen bei wesentlichen, nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens jedoch die Ausnahme und kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte und Vermeidung eines Instanzenverlustes unumgänglich erscheint (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1), wobei die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
- 5 des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage in freier Kognition überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruches von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat die Vorinstanz über drei Seiten begründet dargelegt, inwiefern sie die geltend gemachten Aufwendungen als übermässig bewertet und welche Kürzungen sie entsprechend vorgenommen hat (Urk. 112/1), wozu der Berufungskläger nunmehr im Berufungsverfahren im Einzelnen Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 111). Insofern erweist sich die vorinstanzliche Begründung als ausreichend und nachvollziehbar. Zwar ist zutreffend, dass dem Berufungskläger von der Vorinstanz vor dem Erlass des Nachtragsentscheids bzw. der vorgenommenen Kürzung seines Honorars keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Doch selbst wenn man darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken wollte, ist letztlich massgebend, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren ausführlich zur Bemessung seines amtlichen Honorars Stellung nehmen konnte und dem hiesigen Gericht bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides volle Kognition zukommt, weshalb darin kein schwerer Verfahrensmangel zu erkennen ist, welcher vorliegend nicht geheilt werden könnte, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde. Mithin liegen keine prozessualen Gründe vor, welche im Lichte von Art. 409 StPO die Aufhebung des erstinstanzlichen Nachtragsentscheids mit Rückweisung der Entschädigungsfrage an die Vorinstanz rechtfertigen würden.
- 6 - III. Honorar der amtlichen Verteidigung 1.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen, dieser veranschlage für das Strafuntersuchungsverfahren einen Zeitaufwand für Aktenstudium von rund 39 Stunden, was sich angesichts der überschaubaren Aktenlage als deutlich übersetzt erweise. Auch wenn der Tatvorwurf unter Berücksichtigung der drohenden Strafe und Landesverweisung für die Beschuldigte durchaus schwer wiege und das Strafverfahren aufgrund zahlreicher Verzögerungen nunmehr über vier Jahre gedauert habe, habe sich die Komplexität des Falles in Anbetracht der Akten- und Beweislage und mit Blick auf den kurz gehaltenen, rund vier Seiten lang begründeten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2024 als durchaus überschaubar präsentiert. Sodann sei der Berufungskläger nach der ersten polizeilichen Einvernahme an sämtlichen weiteren Einvernahmen der Beschuldigten und den Zeugenbefragungen zugegen gewesen und habe dadurch Kenntnis des jeweiligen Inhalts gehabt. Demzufolge nahm die Vorinstanz für das Vorverfahren beim geltend gemachten Stundenaufwand von 80 Stunden und 21 Minuten eine Kürzung um 25 Stunden und 21 Minuten auf insgesamt 55 Stunden vor (Urk. 112/1 S. 2 ff.). Für die Bemühungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen des Gerichtsverfahrens sprach die Vorinstanz dem Berufungskläger anstatt der geltend gemachten Entschädigung von Fr. 4'294.– (inkl. Barauslagen von Fr. 293.50 sowie 7.7% MwSt. auf Fr. 495 und 8.1% MwSt. auf Fr. 3'479.10) eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu, mit der Begründung, das Verfahren sei vom Aktenumfang her nicht überdurchschnittlich aufwendig gewesen und auch in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht hätten sich keine besonders schwierigen Fragen gestellt. Schliesslich hätten die beiden angesetzten Hauptverhandlungen je nur 0.25 Stunden gedauert und der Parteivortrag des Berufungsklägers habe ungefähr auf vier Seiten Platz gefunden. Damit sei der geltend gemachte Aufwand als deutlich übersetzt zu erachten, wobei für das Hauptverfahren anstatt des geltend gemachten Zeitaufwands von 16 Stunden und 44 Minuten – davon 13 Stunden und zehn Minuten für Aktenstudium – eine Kürzung um fünf Stunden und 44 Minuten auf elf
- 7 - Stunden angemessen sei, womit die Entschädigung im unteren Drittel des für einzelgerichtliche Strafverfahren zur Verfügung stehenden Tarifrahmens und damit auf Fr. 3'000.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) zu veranschlagen sei (Urk. 112/1 S. 4 f.). Die Vorinstanz sprach dem Berufungskläger somit für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 13'678.65 (inkl. Fr. 600.70 Barauslagen und Fr. 977.95 MwSt.) und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu, d.h. insgesamt Fr. 16'678.65 abzüglich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. November 2024 (Urk. 47) bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 10'154.40 (Urk. 112/1 S. 6). 1.2. Der Berufungskläger beanstandet an der zugesprochenen Entschädigung nebst der mangelnden Begründung des Entscheids, dass nicht nachvollziehbar sei, was die Länge seines Parteivortrages mit dem geltend gemachten Aufwand für Aktenstudium zu tun habe. So sei auch er in der Lage, das seinerseits im Rahmen der Parteivorträge vor Vorinstanz auf vier Seiten Ausgeführte auf 20 Seiten auszubreiten. Sodann könne der allgemeine Verweis auf die überschaubare Aktenlage und die überschaubare Komplexität des Verfahrens als weitere Gründe für die Kürzung der Entschädigung im vorliegenden Ausmass offensichtlich nicht genügen und lasse vermuten, dass das Gericht wenig über die Arbeit eines Strafverteidigers zu wissen scheine. Im Weiteren habe er sich aufgrund der langen Dauer des Verfahrens als Verteidiger immer wieder in die Akten einlesen müssen, woran auch seine jeweilige Teilnahme an den Einvernahmen nichts ändere (Urk. 111 Rz. 11 ff.). 2.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Massgebend ist somit die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS ZH 215.3; siehe auch Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2024, 4. Aufl.). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen
- 8 - Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV; für amtliche Mandate in der Regel Fr. 220.– pro Stunde. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zur Grundgebühr werden für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV analog anwendbar sind (§ 17 Abs. 3 AnwGebV). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. 2.2. Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 132 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Damit sind nur jene Bemühungen entschädigungspflichtig, welche in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und überdies notwendig und verhältnismässig sind. Der Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner
- 9 - Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 3.1. Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich, dass der Berufungskläger für das Vorverfahren diverse Aufwände für Aktenstudium u.a. im Zusammenhang mit erhaltener und versandter Korrespondenz verrechnet. Welcher Anteil dabei konkret auf das Aktenstudium ausfiel, ist nicht ersichtlich, was die Überprüfung der Angemessenheit verunmöglicht und sich der amtliche Verteidiger grundsätzlich entgegenhalten lassen müsste (vgl. hierzu RUCKSTUHL-BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 6 zu Art. 135 StPO). Da die erwähnten Sammelpositionen jeweils aber in einem geringfügigen respektive angemessenen Umfang anfielen, sind diese nicht weiter zu beanstanden. Über die erwähnten Sammelpositionen hinaus verrechnet der Berufungskläger jedoch für das Vorverfahren einen Aufwand für reines Aktenstudium im Umfang von 21.17 Stunden. Wie die Vorinstanz zu einem im Rahmen des Vorverfahrens geltend gemachten Aufwand für Aktenstudium von 39 Stunden gelangt und welche Sammelpositionen, die in deren Beschrieb das Stichwort "Aktenstudium" enthalten, bei dieser Berechnung miteinbezogen wurden und welche nicht, lässt sich nicht nachvollziehen. So ergibt die Summe sämtlicher Positionen inklusive Sammelpositionen, deren Beschrieb das Stichwort "Aktenstudium" enthalten, einen Aufwand von insgesamt rund 45 Stunden. Mit der Vorinstanz erscheint allerdings der verbleibende, allein für Aktenstudium und nicht in einer Sammelposition geltend gemachte Aufwand in seiner Gesamtheit nach wie vor als deutlich überhöht. Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen (vgl. Urk. 12/1 S. 3), dass es sich um einen nicht komplexen, überschaubaren Sachverhalt handelt, auch wenn die Tatvorwürfe unter Berücksichtigung der drohenden Landesverweisung für die Beschuldigte durchaus schwer wogen. So besteht der Anklagevorwurf lediglich aus zwei Anklagesachverhalten, mit denen der Beschuldigten mehrfache Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Betrug durch Fälschung von Arztzeugnissen und deren Einreichung bei der Arbeitgeberin zwecks Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und Erzielung einer unrechtmässigen Lohnzahlung vorgeworfen wird (vgl. Urk. 70). Zudem ist der Aktenumfang überschaubar und der Fall hat weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen. Insofern erscheint
- 10 nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger nebst dem im Zusammenhang mit anstehenden Verfahrenshandlungen sowie ein- und ausgehender Korrespondenzen geltend gemachten Aufwand für Aktenstudium einen zusätzlichen Aufwand von rund 20 Stunden allein für Aktenstudium geltend macht, insbesondere nachdem er an sämtlichen relevanten Einvernahmen anwesend war. Bei den ausschliesslich für das Aktenstudium geltend gemachten Positionen hat der Berufungskläger weder in der Honorarnote noch in seiner Berufungsbegründung dargelegt, in welchem Zusammenhang – beispielsweise mit Einvernahmen, Abklärungen, Eingaben, etc. – diese anfielen. Sodann ist auch aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Aufwände zu den jeweils geltend gemachten Zeitpunkten angefallen sein könnten. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach er sich aufgrund der langen Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren vor einer anstehenden Verfahrenshandlung jeweils immer wieder erneut habe einlesen müssen, erscheint jedoch nachvollziehbar und ist bei der Bemessung seiner Entschädigung zu berücksichtigen. Aufgrund des bisher Gesagten erscheint es angemessen, den für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwand von 80 Stunden und 21 Minuten lediglich um 15 Stunden und 21 Minuten auf insgesamt 65 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung dieser zuzusprechenden Entschädigung war eine wirksame Verteidigung der Beschuldigten ohne Weiteres möglich. 3.2. Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anbelangt, so beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzelgerichten (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Für dieses Verfahrensstadium besteht demnach, wie von der Vorinstanz erwogen, eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pauschale festgesetzt hat, auch wenn der vom Berufungskläger in seiner Honorarnote diesbezüglich geltend gemachte zeitliche Aufwand nicht a priori übersetzt erscheint. Bezüglich der vorinstanzlich festgesetzten Höhe der Pauschalgebühr von Fr. 3'000.– ist festzuhalten, dass in Anbetracht der gesamten Umstände
- 11 mit der Vorinstanz von einem einfachen Strafverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist, insbesondere nachdem der Fall – wie bereits dargelegt – weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger an allen relevanten Einvernahmen anwesend war, bereits vor Anklageerhebung vollumfänglich Kenntnis der Akten hatte, ihm sodann gestützt auf diesen Beschluss auch eine zusätzliche Entschädigung für ein wiederholtes Einlesen in die Akten vor einer anstehenden Verfahrenshandlung zugesprochen wird und keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen wurden. Dass die Vorinstanz für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pauschale im unteren Drittel des für einzelgerichtliche Strafverfahren zur Verfügung stehenden Tarifrahmens festgesetzt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob die Pauschalentschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Berufungskläger geleisteten notwendigen Diensten steht. Dazu sind die einzelnen Positionen seiner Honorarnote zu betrachten und auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. 3.3. Insgesamt macht der Berufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren einen Aufwand von 16 Stunden und 44 Minuten und damit eine Entschädigung von Fr. 3'976.75 (inkl. MwSt.) geltend. Vom geltend gemachten Aufwand lassen sich in der Honorarnote – ohne Berücksichtigung des in Sammelpositionen geltend gemachten Aufwands für Aktenstudium – 6 Stunden ausschliesslich dem Aktenstudium zuordnen, was gestützt auf die vorstehenden Ausführungen als leicht überhöht erscheint. Der Begründung der Vorinstanz ist allerdings insofern nicht zu folgen, als es nicht angebracht erscheint, sämtliche Sammelpositionen, welche das Aktenstudium als Teilposition beinhalten, vollumfänglich dem Aufwand für Aktenstudium zuzuordnen und diesen Aufwand von rund 13 Stunden gestützt darauf als deutlich übersetzt zu beurteilen (vgl. Urk. 112/1 S. 5). So ist beispielsweise in Bezug auf den Aufwand "Aktenstudium und Notizen" vom 17. April 2024 im Umfang von 3.33 Stunden im Vorfeld der gleichentags stattgefundenen Hauptverhandlung davon auszugehen, dass dieses auch Aufwände im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Parteivortrags beinhaltet. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beschuldigte der Hauptverhandlung vom 17. April 2024 unentschuldigt fernblieb und diese neu auf den 15. Mai 2024 angesetzt werden musste (vgl. Urk. 85/1), was
- 12 für den amtlichen Verteidiger zusätzlichen Aufwand generierte. Zu beachten ist auch, dass von der amtlichen Verteidigung weder Aufwände für die Sichtung des Urteils noch für eine Nachbesprechung mit der Beschuldigten geltend gemacht wurden. Damit erweist sich die für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren festgesetzte Pauschalgebühr von Fr. 3'000.– als etwas zu knapp bemessen. Angesichts der erwähnten, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überschaubaren Dimension des Falles erweist sich im Rahmen der für die Führung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht gegebenen Bandbreite von Fr. 600.– bis Fr. 8000.– eine Pauschale von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) als eine für die wirksame Verteidigung der Beschuldigten genügende und angemessene Entschädigung. 3.4. Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Berufungskläger für das Vorverfahren für 65 Stunden zu entschädigen, was eine Entschädigung von Fr. 16'048.05 (inkl. Barauslagen von Fr. 600.70 und MwSt.) ergibt. Unter Berücksichtigung der Pauschalgebühr von Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist der amtliche Verteidiger für das Vor- und Hauptverfahren mit insgesamt Fr. 19'548.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen, wobei die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur /Unterland vom 13. Juni 2022 bereits zugesprochene Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'154.40 (vgl. Urk. 36) anzurechnen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger, welcher anstelle der von ihm beantragten Fr. 23'979.30 und von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 16'678.65 vorliegend eine Entschädigung von Fr. 19'548.05 zugesprochen erhält, dringt mit seiner Berufung im Umfang von rund Fr. 2'870.– durch, womit er zu rund zwei Fünfteln obsiegt. Demzufolge sind die Kosten des
- 13 - Berufungsverfahrens zu drei Fünfteln von ihm zu tragen, während sie im Umfang von zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3. Ausgangsgemäss steht dem Berufungskläger eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Gemäss § 18 Abs. 2 AnwGebV, welcher hier aufgrund des rein vermögensrechtlichen Streitgegenstands sinngemäss anzuwenden ist, richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'300.65 (Fr. 23'979.30 abzüglich Fr. 16'678.65) resultiert nach § 18 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV ein Kostenrahmen für das Berufungsverfahren von rund Fr. 355.– bis Fr. 1'185.–. Unter Würdigung der gesamten Umstände wäre die Entschädigung im Sinne von § 18 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV auf Fr. 750.– festzusetzen, was im Übrigen etwa der vom Berufungskläger für das Berufungsverfahren geltend gemachten Entschädigung entspricht (vgl. Urk. 112/2). Da der Berufungskläger lediglich zu zwei Fünfteln obsiegt, steht ihm davon der Betrag von Fr. 300.– zu. Dabei ist zu beachten, dass der Berufungskläger vorliegend in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihm diesbezüglich auszurichtende Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag zu erheben ist (vgl. Art. 18 MWSTG). Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungskläger Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 19'548.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Berufung abgewiesen. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. A._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 10'154.40 erhalten hat. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- 14 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das zentrale Inkasso des Obergerichts. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tanner