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Zürich Obergericht Strafkammern 23.05.2024 SF240004

23. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·512 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Sicherheitshaft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF240004-O/U/jv Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 in Sachen A._____, Antragsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Antragsstellerin betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2024, mit welcher bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt wird (Urk. 50), nachdem die amtliche Verteidigung auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 54) und die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Ausführungen der III. Strafkammer ebenfalls die Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt hat (Urk. 55), in der Erwägung, dass sich die Sachlage seit Erlass der Präsidialverfügung der II. Strafkammer vom 16. November 2023, mit welcher die Sicherheitshaft letztmals verlängert worden war, nicht verändert hat, dass dem Antragsgegner aufgrund des erstinstanzlichen Entscheids nach wie vor eine Verwahrung droht, aber auch bei einer Gutheissung seiner Beschwerde eine sofortige Entlassung angesichts der dann drohenden Wiederholungsgefahr nicht in Frage käme, zumal die vom Beschuldigten verlangte ambulante Behandlung mit weiteren Begleitmassnahmen zu verbinden und deren Umsetzung mit einer gewissen Vorbereitungszeit verbunden wäre (Urk. 50; UH230194 Prot. S. 37 ff.), dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 2 StPO daher weiterhin erfüllt sind, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Rechtslage nach Inkrafttreten der Art. 364a und Art. 364b StPO explizit offen gelassen hat, ob die Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Gerichtsverfahren auch während eines zweitinstanzlichen Verfahrens zwingend zu befristen ist oder ob – analog zum Berufungsverfahren – keine periodische Überprüfung mehr zu erfolgen hat (BGer Urteil 1B_96/2021vom 25. März 2021 E. 5.3; BSK StPO-HEER/BERNARD/ STUDER, Art. 364b StPO N 12), dass es sich vorliegend als angezeigt erweist, die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu verlängern, zumal einerseits derzeit nicht

- 3 absehbar ist, dass sich die Sachlage vor Erlass des Endentscheids der Beschwerdeinstanz – der in Kürze bevorsteht – verändern könnte, und dem Antragsgegner andererseits jederzeit das Recht zusteht, ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft zu stellen, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Verteidigung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH230194 zu entschädigen sein wird, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz) 1. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum Endentscheid im Beschwerdeverfahren UH230194. 2. Der Antragsgegner kann jederzeit bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen. 3. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich  die Justizvollzugsanstalt Pöschwies  die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH230194). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker

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