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Zürich Obergericht Strafkammern 20.12.2019 SF190009

20. Dezember 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,495 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF190009-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 20. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

verteidigt durch Rechtsanwalt X._____

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Gesuch um Aufhebung der Verwahrung betreffend ein Urteil des Obergerichtes Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2003 (SB000679)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller stellte am 4. Oktober 2019 gegenüber dem Amt für Justizvollzug in der Hauptsache ein Gesuch um (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies das Amt für Justizvollzug das Entlassungsgesuch aus der Verwahrung sowie auch die Eventualanträge auf unverzügliche Weiterleitung des Haftentlassungsgesuches an ein Gericht und Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Vollzugsöffnungen ab (Urk. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 21. November 2019 liess der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht eine Kopie seiner Eingabe vom 4. Oktober 2019 ans Amt für Justizvollzug betreffend Haftentlassung bzw. (bedingte) Entlassung aus dem Freiheitsentzug zukommen. Dies verbunden mit dem Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit des Obergerichtes zur Behandlung des Haftentlassungsgesuches respektive des Gesuchs um (bedingte) Entlassung aus dem staatlichen Freiheitsentzug (Urk. 1; Urk. 3/1-2 und Urk. 4). 2. Zuständigkeit 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB für schuldig erkannt und mit 4 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil der X. Kammer des Pariser Appellationsgerichtes vom 16. Juni 1995 bestraft. Dabei wurde festgehalten dass der Gesuchsteller diese Strafe bis und mit 4. Juli 2003 bereits verbüsst habe. Gleichzeitig wurde eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnet. Das Urteil wurde letztinstanzlich am 1. Dezember 2004 vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 8 S. 2) und ist demnach in Rechtskraft erwachsen.

- 3 - 2.1.2. Die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich prüfte mit Beschluss vom 1. März 2010 im Zuge der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Fortführung der Verwahrung nach neuem Recht und beschloss, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder Art. 63 StGB angeordnet werde und die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde (Urk. 8 S. 2 und S. 39). 2.1.3. Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 trat die II. Strafkammer des Obergerichtes auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichtes, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2003 nicht ein (Urk. 9). Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in Rechtskraft (Urk. 3/2 S. 2). 2.1.4. Der Gesuchsteller befindet sich mithin zum jetzigen Zeitpunkt im Verwahrungsvollzug nach Art. 64 ff. StGB. 2.2. Grundlagen 2.2.1. Gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1). Bei der "zuständigen Behörde" handelt es sich im Kanton Zürich um das Amt für Justizvollzug (§ 14 Abs. 2 StJVG; §§ 2 und 5 JVV). 2.2.2. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe geht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB der Verwahrung voraus. Ist schon während des Strafvollzuges zu erwarten, dass sich der Täter in Freiheit bewährt, ist das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, für die Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig (Art. 64 Abs. 3 StGB). 2.3. Fazit 2.3.1. Im vorliegenden Fall hatte der Gesuchsteller die Strafe von 4 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus bereits im Urteilszeitpunkt vom 4. Juli 2003 durch An-

- 4 rechnung der 3063 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug verbüsst. Die III. Strafkammer des Obergerichtes beschloss am 1. März 2010 die Fortführung der Verwahrung nach neuem Recht. Entsprechend befindet sich der Gesuchsteller im Verwahrungs- und nicht Strafvollzug. Das Amt für Justizvollzug anerkannte sich demnach mit Verfügung vom 18. November 2019 auch für zuständig, um über das Gesuch um (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung zu befinden. Gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzugs steht ein Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und alsdann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen (§ 29 Abs. 1 StJVG und § 41 VRG). 2.3.2. Die I. Strafkammer des Obergerichtes ist für die Behandlung des Entlassungsgesuches nach dem Dargelegten nicht zuständig. Es besteht im Übrigen entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum, eine Zuständigkeit des Obergerichtes gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu begründen, da die Zuständigkeit auf bundes- und kantonaler Ebene bereits geregelt ist. Die Beurteilung, ob der vorgesehene Instanzenzug den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK entspricht, ist ebenfalls nicht Aufgabe des Obergerichtes. 2.3.3. Dies führt zum Ergebnis, dass die I. Strafkammer des hiesigen Gerichtes für die Behandlung des Entlassungsgesuchs aus der Verwahrung nicht zuständig ist, sondern das Amt für Justizvollzug, welches sich bereits für zuständig erklärte, indem es das Entlassungsgesuch mit Verfügung vom 18. November 2019 abwies. 3. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Entlassungsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

- 5 - 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 20. Dezember 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Beschluss vom 20. Dezember 2019 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller stellte am 4. Oktober 2019 gegenüber dem Amt für Justizvollzug in der Hauptsache ein Gesuch um (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies das Amt für Justizvollzug das Entlassun... 1.2. Mit Eingabe vom 21. November 2019 liess der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht eine Kopie seiner Eingabe vom 4. Oktober 2019 ans Amt für Justizvollzug betreffend Haftentlassung bzw. (bedingte) Entlassung aus dem Freiheitsentzug zukommen. Dies ver... 2. Zuständigkeit 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinn... 2.1.2. Die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich prüfte mit Beschluss vom 1. März 2010 im Zuge der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Fortführung der Verwahrung nach neuem Rec... 2.1.3. Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 trat die II. Strafkammer des Obergerichtes auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichtes, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2003 nicht ein (Urk. 9). Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in... 2.1.4. Der Gesuchsteller befindet sich mithin zum jetzigen Zeitpunkt im Verwahrungsvollzug nach Art. 64 ff. StGB. 2.2. Grundlagen 2.2.1. Gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (A... 2.2.2. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe geht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB der Verwahrung voraus. Ist schon während des Strafvollzuges zu erwarten, dass sich der Täter in Freiheit bewährt, ist das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, für die ... 2.3. Fazit 2.3.1. Im vorliegenden Fall hatte der Gesuchsteller die Strafe von 4 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus bereits im Urteilszeitpunkt vom 4. Juli 2003 durch Anrechnung der 3063 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug verbüsst. Die III. Strafkammer des Ober... 2.3.2. Die I. Strafkammer des Obergerichtes ist für die Behandlung des Entlassungsgesuches nach dem Dargelegten nicht zuständig. Es besteht im Übrigen entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum, eine Zuständigkeit des Obergerichtes gestützt a... 2.3.3. Dies führt zum Ergebnis, dass die I. Strafkammer des hiesigen Gerichtes für die Behandlung des Entlassungsgesuchs aus der Verwahrung nicht zuständig ist, sondern das Amt für Justizvollzug, welches sich bereits für zuständig erklärte, indem es d... 3. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Entlassungsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers  das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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