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Zürich Obergericht Strafkammern 05.09.2018 SF180004

5. September 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·714 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Mehrfacher versuchter Mord etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF180004-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. September 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Gesuchsgegnerin

betreffend mehrfacher versuchter Mord etc. Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juni 2018 (SF170005)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller wurde am 19. März 2007 von der hiesigen Kammer wegen mehrfachen versuchten Mordes und weiterer Straftaten zu 12 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges) sowie zu Fr. 500.– Busse verurteilt. Von einer Verwahrung gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde abgesehen. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichtes vom 29. November 2007 abgewiesen. Am 13. Dezember 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht Zürich um nachträgliche Anordnung der Verwahrung des Gesuchstellers nach Art. 65 Abs. 2 StGB. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 hiess die II. Strafkammer des hiesigen Gerichtes das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Eröffnung eines Revisionsverfahrens zur Prüfung der nachträglichen Verwahrung gut, hob das Strafurteil vom 19. März 2007 auf und wies die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Hinwil. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller einerseits Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erheben; andererseits liess er – einige Tage später – mit Eingabe vom 10. Juli 2018 altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht Zürich einreichen (Urk. 1), worauf das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer SF180004 angelegt wurde. Mit Urteil vom 14. August 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss der II. Strafkammer vom 6. Juni 2018 gut, hob den Beschluss der II. Strafkammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Urk. 11 S. 12). 2. Das Bundesgericht kam in seinen Erwägungen – unter anderem – zum Schluss, dass Art. 65 Abs. 2 StGB auch auf Täter anwendbar sei, die vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2007 eine Straftat begangen hätten oder verurteilt worden seien. Die nachträgliche Verwahrung sei bereits nach dem früheren Recht zulässig gewesen. Art. 65 Abs. 2 StGB bilde die bundesrechtliche Grundlage für die Anordnung der nachträglichen Verwahrung und verweise für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Inkrafttreten der StPO am

- 3 - 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren sei daher nach den Regeln der StPO durchzuführen (Urk. 11 S. 6 E. 1.5). Diese bundesrechtlich konstituierte Rechtslage führe zu der weiteren Konsequenz, dass die altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das (abgeschaffte) Kassationsgericht und damit heute an eine Abteilung des Obergerichtes nicht mehr gegeben sei (a.a.O. S. 7 E. 1.6). Auf die vom Gesuchsteller am 10. Juli 2018 erhobene altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist daher ohne Weiteres nicht einzutreten, zumal auch der Verteidiger ausführte, falls das Bundesgericht entscheide, die neue eidgenössische Strafprozessordnung komme zur Anwendung, bestehe für dieses (das vorliegende) Verfahren kein Raum mehr (Urk. 1 S. 6). 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Gesuchstellers vom 10. Juli 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 5. September 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 5. September 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Gesuchstellers vom 10. Juli 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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