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Zürich Obergericht Strafkammern 07.04.2010 SE090044

7. April 2010·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,845 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Mord, sexuelle Nötigung und Störung des Totenfriedens in einer Strafanstalt, Lebenslängliche Freiheitsstrafe und Verwahrung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. SE090044/U/eh

I. Strafkammer

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Walthert Urteil vom 7. April 2010

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin

sowie

1. C. , 2. D. , 3. E. , 4. F. , Geschädigte 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt G.__,

gegen

A. , Sozialarbeiter/WG-Leiter, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,

- 2 betreffend Mord etc.

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 39). Anträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 62 S. 17) 1. Der Angeklagte A.__ sei im Sinne der Anklageschrift vom 28. Oktober 2009 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB sowie der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 StGB schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 3. Es sei eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 28. September 2009 beschlagnahmten diversen Sexhefte sowie die Harddisk des sichergestellten Computers seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. b) Des Vertreters der Geschädigten C. und D. : (schriftlich, Urk. 63 S. 1 und Urk. 59 S. 1) 1. Es sei der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, C.__ und D.__ je eine Genugtuung von Fr. 75'000.– zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 27. Januar 2008.

- 4 - 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche auf dem Zivilweg ausdrücklich vorbehalten wird. 4. Es seien dem Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. c) Des Vertreters der Geschädigten F. : (schriftlich, Urk. 58 S. 1 f.) 1. Es sei der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, Frau F.__ eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 27. Januar 2008. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche auf dem Zivilweg ausdrücklich vorbehalten sind. 4. Es seien dem Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Es sei Frau F.__ rückwirkend ab dem 27. Januar 2008, eventualiter seit dem 1. Januar 2010 in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Subeventualiter sei der Angeklagte zu verpflichten, Frau F.__ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. d) Des Vertreters des Geschädigten E. : (schriftlich, Urk. 60 S. 1 f.) 1. Es sei der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, Herrn E.__ eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 27. Januar 2008.

- 5 - 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche auf dem Zivilweg ausdrücklich vorbehalten sind. 4. Es seien dem Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Es sei Herrn E.__ rückwirkend ab dem 27. Januar 2008, eventualiter seit dem 1. Januar 2010 in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Subeventualiter sei der Angeklagte zu verpflichten, Herrn E.__ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'750.– zu bezahlen. e) Des Verteidigers des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 65 S. 1 f.) 1. Der Angeklagte sei der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Vom Vorwurf der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Abs. 1 StGB sei er freizusprechen. 3. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, unter Anrechnung der seit dem 27. Januar 2008 erstandenen Haftzeit. 4. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Angeklagten zwar aufzuerlegen, sie seien jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen und abzuschreiben.

- 6 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Am 27. Januar 2008, um 15.45 Uhr, meldete ein Aufseher der Strafanstalt Pöschwies telefonisch der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich den aussergewöhnlichen Todesfall eines Inhaftierten, welcher sich in der Zelle eines 'Fremden' befinde, wobei eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 1/1 S. 3). Zuvor hatte sich der Angeklagte A.__ bei einem Aufseher gemeldet mit den Worten, er habe einen 'Seich' gemacht und er müsse ihm in seiner Zelle etwas zeigen. Da aufgrund der gerichtsärztlichen Untersuchung am Verstorbenen †H.__ sowie den ersten Ermittlungsergebnissen am Tatort klar von einem Tötungsdelikt ausgegangen werden musste, wurde der Angeklagte, Insasse der Zelle, in welcher der Verstorbene vorgefunden worden war, festgenommen und in Polizeiverhaft versetzt (vgl. Urk. 1/1 S. 3 ff.). 2. Noch am 27. Januar 2008 erfolgte die Hafteinvernahme des Angeklagten (Urk. 4/1). Am 29. Januar 2008 ordnete der Haftrichter auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Untersuchungshaft an (Urk. 31/5 und Urk. 31/6). Wegen Eigen- und Fremdgefährdung wurde der Angeklagte am 28. Januar 2008 auf die Sicherheitsabteilung der Klinik Rheinau versetzt, wo er bis zur Stabilisierung seines Zustandes am 17. April 2008 verblieb. Anschliessend wurde er ins Gefängnis Pfäffikon verlegt (Urk. 31/2-3, Urk. 31/8). Gestützt auf entsprechende Anträge der Untersuchungsbehörden wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert, letztmals am 23. Oktober 2009 (Urk. 31/9-15, Urk. 31/19-20, Urk. 31/34-35, Urk. 31/47-48, Urk. 31/51-52). Zwischen 17. und 26. März 2009 sowie 21. April und 30. April 2009 war der Angeklagte wiederum wegen akuter Suizidalität im Inselspital Bern hospitalisiert gewesen (Urk. 31/24-26; Urk. 31/31- 33). Am 25. Mai 2009 wurde der Angeklagte in die Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg verlegt (Urk. 31/40-41). Mit Verfügung vom 30. November 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den

- 7 weiteren Verbleib des Angeklagten in der Sicherheitsabteilung des Justizvollzugsanstalt Lenzburg an (Urk. 50A/2). 3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2008 hatte der Stellvertreter der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich dem Angeklagten Rechtsanwalt B.__ als amtlichen Verteidiger beigegeben (Urk. 30/2). Am 18. Februar 2008 hatte die Präsidentin der Anklagekammer verfügt, C.__ und D.__ (Eltern von †H.__) werde Rechtsanwalt G.__ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben; das Gesuch der Geschwister des Verstorbenen - E.__ und F.__ - wurde abgewiesen (Urk. 29/11). 4. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 24. April 2008 wurde das Verfahren betreffend Überprüfung der im Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 5. Dezember 1996 angeordneten gerichtlichen Verwahrung des Angeklagten nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sistiert bis zum Erhalt des im vorliegenden Prozess in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens (Urk. 33/4). 5. Unter dem 26. Februar 2008, 4. März 2008, 31. März 2008, 3. April 2008, 28. April 2008, 13. August 2008 und 8. Januar 2009 wurden vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich verschiedene Gutachten erstellt (Urk. 10/2, Urk. 11/1, Urk. 12/1, Urk. 13/3, Urk. 14/2 und Urk. 16/1+4). Das psychiatrische (Akten-)Gutachten über den Angeklagten datiert vom 9. April 2009 (Urk. 18/10); das Ergänzungsgutachten wurde am 30. Juni 2009 erstattet (Urk. 18/12). 6. Mit Verfügung vom 14. August 2008 hatte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom Sperrkonto des Angeklagten den Betrag von Fr. 11'176.25 beschlagnahmt und vorgemerkt, dass der Angeklagte im Falle von nicht gedeckten Arztkosten bei der Staatsanwaltschaft Antrag auf Freigabe des entsprechenden Betrages stellen könne (Urk. 20/1). 7. Am 3. Juni 2008 und 26. Juni 2008 war der Angeklagte polizeilich befragt worden; untersuchungsrichterliche Befragungen fanden am 19. Mai 2009, 3. September 2009 sowie am 17. September 2009 statt (Urk. 4/2-4, Urk. 4/7-8).

- 8 - Am 28. September 2009 fand schliesslich die Schlusseinvernahme des Angeklagten sowie eine Befragung zur Person statt (Urk. 4/9, Urk. 33/5). 8. Am 28. Oktober 2009 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die heute zu beurteilende Anklage gegen den Angeklagten A.__ (Urk. 39). 9. Mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Oktober 2009 wurde dem Angeklagten beziehungsweise seinem Verteidiger einerseits Frist angesetzt, um sich zur Anordnung Sicherheitshaft zu äussern. Andererseits wurde ihm eine zehntägige Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Anklage vorzubringen und sich im Sinne der §§ 198 Abs. 2 und 198a Ziff. 2 und Ziff. 3 StPO zu erklären (Urk. 40). 10. Innert Frist liess der Angeklagte mit Schreiben vom 3. November 2009 durch seinen Verteidiger mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme zur Anordnung von Sicherheitshaft verzichte (Urk. 41+42). 11. Mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts vom 5. November 2009 wurde sodann über den Angeklagten die Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 43). 12. Innert Frist liess der Angeklagte mit Eingabe vom 10. November 2009 durch seinen Verteidiger mitteilen, dass er den Anklagesachverhalt anerkenne, er lediglich die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem eingeklagten Mord und der Störung des Totenfriedens bestreite und er eine Beurteilung durch das Obergericht wünsche (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Eingabe des Angeklagten vom 10. November 2009 (Urk. 46). 13. Mit Beschluss der Anklagekammer der Obergerichts vom 23. November 2009 wurde die Anklage vom 28. Oktober 2009 zugelassen und der Angeklagte gemäss § 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. a StPO dem Obergericht des Kantons Zürich zur Aburteilung überwiesen (Urk. 47).

- 9 - 14. Im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung, zu welcher die leitende Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, der Angeklagte (aus der Untersuchungshaft vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.__ sowie der Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt G.__ erschienen sind (Prot. S. 3), liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. 15. Im Nachgang zur heutigen Hauptverhandlung verfügte der Vorsitzende, den Geschädigten E.__ und F.__ Rechtsanwalt G.__ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (Prot. S. 52).

II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem damals in der Strafanstalt Pöschwies verwahrten Angeklagten wird kurz zusammenfassend vorgeworfen, am 27. Januar 2008 dem Mithäftling †H.__ eine Getränkemischung von in rund drei bis vier Deziliter Wasser und Sirup aufgelösten Valium- und allenfalls auch Temestatabletten angeboten zu haben, wovon dieser auch einen grossen Teil getrunken habe und daraufhin auf dem Bett des Angeklagten eingeschlafen sei. Als der Geschädigte wenige Stunden später erwacht sei und sich zu erheben versucht habe, habe der Angeklagte die Handgelenke des Geschädigten auf dessen Rücken zusammen gebunden, wobei sich der Geschädigte in Bauchlage auf dem Bett befunden habe. Um zudem zu verhindern, dass der Geschädigte um Hilfe schreie, habe der Angeklagte ihm Gaze in den Mund gesteckt und ihm einen zusammengeknitterten Plastiksack vor den Mund geschnürt. Schliesslich, als sich der Geschädigte mit den Beinen zu wehren versucht habe, habe der Angeklagte die Beine des Geschädigten an den Bettpfosten festgebunden. In der Folge habe der Angeklagte dem Geschädigten die Hose nach unten gezogen und diesem eine mit Niveacrème eingeschmierte Brausetablettenhülse in den After eingeführt. Danach habe sich der Angeklagte auf den Geschädigten gelegt und versuchte, mit seinem erigierten Penis in den After des Geschädigten

- 10 einzudringen, was dieser aber trotz gefesselter Hände habe verhindern können. So habe der Angeklagte stattdessen zu einem Deo-Spray gegriffen, den er ebenfalls mit Niveacrème eingeschmiert habe, und habe diesen ebenfalls in den After des Geschädigten eingeführt, wobei es diesem jedoch gelungen sei, den Deo-Spray aus eigener Kraft wieder aus seinem After herauszuziehen. Als es dem Geschädigten daraufhin gelungen sei, den zusammengeknitterten Plastiksack von seinem Mund etwas herunterzustossen und um Hilfe zu schreien, habe der Angeklagte dem Geschädigte mit seinem Arm mehrere Male dermassen gegen die Kehle gedrückt, dass es zu Mehrfachfrakturen des Ringknorpels am Kehlkopf des Geschädigten gekommen sei. Zudem habe eine Gazenbinde, welche der Angeklagte dem Geschädigten in den Mund gesteckt gehabt habe, dessen Atemwege verlegt, was insgesamt dazu geführt habe, dass der Geschädigte erstickt sei. Nachdem der Geschädigte verstorben sei, habe der Angeklagte diesem erneut den Deo-Spray in den After eingeführt (Urk. 39). 2. Sachverhalt 2.1. Der Angeklagte hat den eingeklagten Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung grundsätzlich vollumfänglich eingestanden (Urk. 4/1-9, insb. Urk. 4/9 S. 2 ff.; Prot. S. 23 ff.). In diesem Sinne liess sich der Angeklagte auch im Anklagezulassungsverfahren vernehmen (Urk. 45 S. 2 f.). Bestritten werden hingegen die Vorwürfe der besonders skrupellosen Tötung, wie es auf Seite 5 der Anklageschrift vom 28. Oktober 2009 wiedergegeben ist, und der Verunehrung des Leichnams des Geschädigten †H.__ (Urk. 45 S. 2 f.; Urk. 65). 2.2. Der eingeklagte objektive Sachverhalt ist aufgrund der Zugeständnisse des Angeklagten (Urk. 4/1-9) und der verschiedenen Untersuchungen und Gutachten (vgl. u.a. Urk. 11/1, Urk. 14/2, Urk. 15/1, Urk. 15/5, Urk. 16/4) rechtsgenügend erstellt.

- 11 - Die Fragen der besonderen Skrupellosigkeit bei der Tötung und ob der Angeklagte wusste und wollte oder lediglich billigend in Kauf nahm, dass er mit seiner Vorgehensweise zudem den Leichnam des Geschädigten verunehrte, ist zwar Teil des subjektiven Sachverhalts, doch stellen sich diese Fragen primär auch bei der rechtlichen Würdigung, weshalb dort näher darauf einzugehen ist. 2.3. Die Anklageschrift vom 28. Oktober 2009 äussert sich hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes nur im Zusammenhang mit dem eingeklagten Mord (Urk. 39 S. 4) und der eingeklagten Störung des Totenfriedens (Urk. 39 S. 5). Dem Angeklagten wird dabei Vorsatz und/oder zumindest Eventualvorsatz vorgeworfen. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung ist ein expliziter Vorsatz nicht umschrieben. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es in der Regel jedoch, dass dem Angeklagten ein entsprechendes Verhalten vorgeworfen wird; soweit tatbestandsmässiges Handeln nur bei Vorsatz vorliegen kann, ist die Darstellung des Sachverhaltes hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ausreichend. Dasselbe gilt für besondere subjektive Tatbestandsmerkmale wie die Bereicherungs- oder Aneignungsabsicht. Erst bei behaupteter Fahrlässigkeit sind jene Momente anzuführen, mit denen die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowie Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit begründet werden, das blosse Behaupten einer Fahrlässigkeit würde mithin nicht genügen. Im Lichte von BGE 120 IV 355 f. muss aufgrund der Anklageschrift „immer völlig klar“ sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird, sofern sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist (BGE 120 IV 356 und Kass.G. Nr. 99/327 S vom 7.2.2000; Schmid in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 10 zu § 162 StPO). Da die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB nur vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich begangen werden kann, genügt die Anklageumschreibung auch in subjektiver Hinsicht und ist somit dem Anklagegrundsatz Genüge getan.

- 12 - III. Rechtliche Würdigung 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Der Verteidiger des Angeklagten teilte mit Schreiben vom 10. November 2009 mit, dass die rechtliche Qualifikation der Tötung des Geschädigten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB und die Qualifikation der postmortalen Einführung eines Deo-Sprays in den After des Geschädigten als Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Abs. 1 StGB bestritten werde. Akzeptiert werde hingegen der Vorwurf einer eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Urk. 45). 1.2. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konkretisierte der Verteidiger des Angeklagten, es sei zu bemängeln, dass das Bild, welches vom Angeklagten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vortaten gezeichnet worden sei, unbesehen auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht worden sei. Es würden zu Unrecht Parallelen zu den beiden Tötungsdelikten aus den Jahren 1982 und 1993 gezogen. Der Angeklagte habe den Tod des Geschädigten nicht gewollt und der Umstand, dass der Geschädigte wegen ihm nicht mehr lebe, habe ihn seelisch nieder geschmettert. Es sei zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten abgemacht gewesen, dass Letzterer zwecks Überwachung allfälliger Folgen oder Nebenfolgen des Medikamentenmixkonsums auch nach dem Trinken in der Zelle des Angeklagten bleiben sollte, um hernach in seine eigene Zelle zurück zu kehren. Weil der Angeklagte den Geschädigten in dem Zustand nicht habe gehen lassen können, dieser aber Anstalten zum Aufstehen und Weggehen gemacht habe, habe ihn der Angeklagte auf dem Bett fixiert. Dieses Fixieren sei immer noch von der Abmachung der Überwachung abgedeckt gewesen. Der Geschädigte hätte in seinem eigenen Interesse nicht wirr und verladen von den Aufsehern angetroffen werden sollen. Dass der Angeklagte in der Folge mit dem Arm gegen die Kehle des Geschädigten gedrückt habe, habe mit den vorausgegangenen sexuellen Handlungen nichts zu tun gehabt. Vielmehr habe der Angeklagte gewollt, dass sich der Geschädigte ruhig verhält, damit er nicht unter dem Einfluss und den Wirkungen des Medikamentenmixkonsums stehend von den Aufsehern angetroffen werde. Zwischen den sexuellen Handlungsmotiven und dem

- 13 - Tötungsdelikt bestehe deshalb kein Zusammenhang. Auch die Mutmassung des Gutachters, die sexuelle Erregung des Angeklagten sei in blinde Wut umgeschlagen, weil er nicht hinreichend befriedigt worden sei, gehe fehl. Der Angeklagte sei auch nach dem versuchten Analverkehr nicht in Wut geraten. Selbiges gelte für das post mortem Verhalten des Angeklagten, eine Parallelität zu den früheren Fällen sei nicht gegeben. Der Angeklagte habe dem Geschädigten post mortem keine Verletzungen zugefügt, auch sei es nicht zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen. Dem Angeklagten als ausgebildeter Psychiatriepfleger sei vielmehr bekannt gewesen, dass es in diesem Stadium noch zu Stuhlabgang kommen könne. Dieses auch die Würde des Verstorbenen tangierende Szenario habe der Angeklagte verhindern wollen, weshalb er beim Geschädigten einen Deospray appliziert habe. Es müsse zudem bestritten werden, dass die Pornohefte einen Einfluss auf den nachfolgenden Tatablauf gehabt hätten. Das in der Zelle des Angeklagten befindliche Pornoheft spiele für die nachfolgenden Geschehnisse keine Rolle. Das Pornoheft habe sich der Geschädigte alleine und nicht zusammen mit dem Angeklagten angeschaut. Ausserdem könne entgegen der Ansicht des Gutachters nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nach der Tat als wenig beteiligt und im Wesentlichen unauffällig zu bezeichnen gewesen sei. Der Angeklagte sei äusserst niedergeschlagen gewesen, er habe nicht mehr länger leben wollen. Er habe gestottert, merkbar beeinträchtigt gewirkt und Lebensmüdigkeit geäussert. Diesen Sterbenswunsch habe der Angeklagte schliesslich auch in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2008 geäussert. Dass diese Suizidabsichten sehr ernst genommen worden seien, gehe schon klar daraus hervor, dass der Angeklagte umgehend wegen Selbstmordgefährdung ins Psychiatriezentrum Rheinau eingeliefert worden sei. Den vom Gutachter bei seiner Sadismus-Diagnose vermeintlich festgestellten Parallelen zu den früheren Fällen könne auch nicht gefolgt werden. Das von ihm gezeichnete Muster – Tötung zur Bestrafung des Opfers für die vermeintliche Provokation respektive sexuelle Erregung und die als nekrophil zu bezeichnende Phase mit sexuellen Handlungen bei allen drei Opfern post mortem – passe nicht

- 14 zum vorliegenden Fall. Der Umstand, dass der Geschädigte zu Tode gekommen sei, sei gerade nicht im Zusammenhang mit den vorausgegangenen sexuellen Handlungen gestanden. Ein sadistisches Verhalten des Angeklagten liege nicht vor, was sich anhand von diversen Einzelheiten sehen lasse. So habe der Angeklagte bekanntlich die Beroccahülse und den Deospray mit Niveacreme eingeschmiert, um beim Einführen derselben keine Schmerzen oder Verletzungen zu verursachen. Des Weiteren habe er vom Versuch des Analverkehrs abgesehen, als der Geschädigte mit den Händen auf dem Rücken Abwehrbewegungen gemacht habe. Zudem sei im Umstand, dass der Angeklagte schlussendlich den Deospray eingeführt habe, um einen möglichen Stuhlabgang zu verhindern, ebenfalls keine sadistische Verhaltensweise zu erblicken. Nach alledem müsse zusammenfassend festgehalten werden, dass das vom Gutachter aufgrund der Vortaten des Angeklagten gezeichnete Muster nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Die vom Gutachter gemachten Parallelen würden nicht bestehen (Urk. 65 S. 6 ff.). Es könne deshalb auch nicht von einer in der Anklage vorgebrachten besonderen Skrupellosigkeit gesprochen werden. Die von der Anklage diesbezüglich vorgebrachten Elemente – Tötung aus krass egoistischen Gründen, weil der Angeklagte wegen einer drohenden Einschliessung im Bunker habe verhindern wollen, dass Aufseher vom Horten und von der Abgabe von Medikamenten an den Geschädigten erfahren würden – habe der Angeklagte in seiner Einvernahme vom 13. September 2009 klar verneint. Er habe ausgesagt, dass es ihm egal gewesen wäre, wenn er wegen den Handlungen am Geschädigten in Untersuchungshaft oder in den Bunker hätte gehen müssen. Er habe sein Verhalten als Verzweiflungstat geschildert, wobei er die Beherrschung verloren habe, als der Geschädigte begonnen habe zu schreien. Dabei müsse auch genauer betrachtet werden, in welcher Verfassung der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Im Blut des Angeklagten seien die Benzodiazepine Lorazepam, Diazepam, Norazepam und Oxazepam nachgewiesen worden. Es sei nun aber bekannt, dass Benzodiazepine auch sogenannte paradoxe stimulierende Effekte auslösen könnten. Mit anderen Worten würden Benzodiazepine das Gegenteil von dem

- 15 bewirken, was sie eigentlich bewirken sollten. Zu diesen paradoxen Reaktionen würden z.B. erhöhte Angst und gemütsmässiger Kontrollverlust mit aggressiven Durchbrüchen gehören. Es könne vorliegend deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es am 27. Januar 2008 beim Angeklagten zu einer solchen Umkehrwirkung im Sinne einer paradoxen Reaktion gekommen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Reaktion des Angeklagten auf die Schreie des Geschädigten ganz wesentlich von den paradoxen Wirkungen der Benzodiazepine beeinflusst gewesen sei. Der Angeklagte habe mit Panik reagiert, die Beherrschung verloren und es sei ihm auch das Zeitgefühl abhanden gekommen. Dadurch lasse sich der Vorwurf, der Angeklagte habe aus krass egoistischen Gründen getötet, nicht aufrecht erhalten. Vielmehr sei aus den genannten Gründen von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen, die nicht tatgebunden, sondern täterbezogen sei. In einem solchen Fall lasse sich die Beurteilung der Skrupellosigkeit nicht von jener der Schuldfähigkeit trennen. Die Anklage suggeriere weiter, dass der Angeklagte zielgerichtet die vom Konsum des Medikamentenmixes herrührende Benommenheit des Geschädigten ausgenützt habe, um ihn zu fesseln und zu knebeln und hernach zu töten. So sei es aber nicht gewesen. Die Handlungen bis und mit der Fixierung des Geschädigten auf dem Bett seien in keinem Zusammenhang mit den nachfolgenden Tathandlungen gestanden. Das weiter von der Anklage vorgebrachte Element der Skrupellosigkeit – der Angeklagte habe die ausweglose Situation des Geschädigten ausgenutzt, indem er ihn sexuell missbraucht und ihn hernach wegen fehlender Befriedigung aus einem Frustrationsgefühl heraus getötet habe – gehe auch fehl. Zutreffend sei einzig, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen am Geschädigten ausgeführt habe, als sich dieser wegen der Fesselung nicht habe wehren können. Allein die sexuelle Nötigung einer Person, welche sich gegen den Übergriff nicht zur Wehr setzen könne, sei zwar verwerflich, stelle für sich aber noch keine besondere Skrupellosigkeit dar. Der weitere Punkt des Frustrationsgefühls wegen fehlender Befriedigung sei wieder an die Ausführungen des Gutachters zur Parallelität zu den früheren Fällen angelehnt, was wie bereits dargelegt aber unzutreffend sei.

- 16 - Zuletzt werfe die Anklage dem Angeklagten vor, er habe die Tötungsabsicht auf perfide und hinterhältige Art und ohne verbale Auseinandersetzung konsequent, unerbittlich, mit einer erheblichen Ausdauer und einer massiven Gewaltanwendung umgesetzt. Auch hier könne der Anklage nicht gefolgt werden. Die Anklage suggeriere, dass es der Angeklagte von Beginn weg darauf angelegt habe, den Geschädigten in seiner Zelle zu töten. Dem sei aber klar zu widersprechen. Es sei gerade nicht so, dass der Angeklagte eine Tötungsabsicht gefasst habe und diese dann während des Aufenthaltes des Geschädigten in seiner Zelle konsequent mit erheblicher Ausdauer umgesetzt hätte. Erst als der Geschädigte zu schreien begonnen habe, habe der Angeklagte mit seinem Arm auf ihn eingewirkt. Und auch hier habe er keinen direkten Tötungsvorsatz gefasst. In Panik geraten und die Beherrschung verloren, habe der Angeklagte den Arm auf die Kehle des Geschädigten gedrückt, was schliesslich zu dessen Tod geführt habe. Fasse man nun all diese dargelegten Aspekte zusammen, dann ergebe sich, dass kein besonders skrupelloses Verhalten des Angeklagten im Sinne von Art. 112 StGB vorliege. Vielmehr sei auf den Grundtatbestand von Art. 111 StGB abzustellen, wonach sich der Angeklagte der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht habe (Urk. 65 S. 14 ff.) 1.3. Zusammengefasst ist damit die rechtliche Würdigung bezüglich des Mordes und der Störung des Totenfriedens bestritten. Bezüglich des übrigen erstellten Sachverhaltspunktes der sexuellen Nötigung wurde die zutreffende rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft seitens des Angeklagten und der Verteidigung anerkannt (Urk. 45; Urk. 65). Dementsprechend ist der Angeklagte vorweg der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Mord 2.1. Rechtstheoretische Ausführungen zum objektiven Tatbestand; Umsetzung 2.1.1. Als Spezialtatbestand (lex specialis) geht Art. 112 StGB dem Grundtatbestand von Art. 111 StGB vor. Art. 112 StGB definiert die schwerste Form eines

- 17 - Tötungsdelikts und setzt zunächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraus. Dabei genügt es nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wenn die Tötung eventualvorsätzlich verursacht wurde (Schwarzenegger in: Niggli / Wipprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 111 StGB und N 23 zu Art. 112 StGB). 2.1.2. Die eventualvorsätzliche Tötung des Geschädigten †H.__ wird vom Angeklagten und auch von seiner Verteidigung anerkannt (Urk. 45 S. 2; Urk. 65 S. 1). Vorsätzliche resp. eventualvorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist dann als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist (Art. 112 StGB). Im Zusammenhang mit der Mordqualifikation ist zu beachten, dass die vorsätzliche Tötung menschlichen Lebens immer ausserordentlich schwer wiegt (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f.). Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung des Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Zur Verdeutlichung dieser Skrupellosigkeit führt das Gesetz beispielhaft zwei subjektive Indikatoren und einen objektiven Indikator auf: ein besonders verwerflicher Beweggrund, ein besonders verwerflicher Zweck der Tat und eine besonders verwerfliche Art der Ausführung. Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen aber nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hin-

- 18 wegsetzt (Trechsel/Fingerhuth in: Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 5 zu Art. 112 StGB; BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände der konkreten Tat (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 7 zu Art. 112 StGB; BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. 1b; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 7 zu Art. 112 StGB; BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 4 zu Art. 112 StGB; BGE 115 IV 8 E. 1b). 2.1.3. Besonders verwerfliche Beweggründe, besonders verwerflicher Zweck a) Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB). Als besonders verwerflich gilt etwa die Tötung eines Menschen aus Habgier, wenn die Tötung zum Zweck des Raubes oder des Diebstahls dient (Raubmord; BGE 115 IV 187) oder wenn die Tötung zur Erzielung einer Belohnung ausgeführt wird (Auftragsmord; BGE 118 IV 125). Das Motiv der Rache wirkt dann nicht qualifizierend, wenn der Täter aufgrund einer Hassreaktion tötet, die durch die andauernden Demütigungen von Seiten des Opfers hervorgerufen worden ist (BGE 118 IV 129). Als besonders verwerflicher Beweggrund kann auch extremer Egoismus oder die extreme Geringschätzung des Lebens gelten. Ausdruck eines solchen Missverhältnisses zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck ist der Eliminationsmord, bei dem der Täter sich einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will (BGE 70 IV 5; BGE 77 IV 64: Tötung des Ehemannes, um den Geliebten heiraten zu können; BGE 101 IV 279: Beseitigung der Geschwängerten). Weiter ist der extreme Egoismus des Täters bei der Tötung zur Ermöglichung oder zur Verdeckung einer Straftat zu erblicken. Dies auch dann, wenn der

- 19 - Täter ein Menschenleben vernichtet, um seine Bestrafung zu vereiteln (BGE 120 IV 265: Tötung, damit das vorgängige Würgen nicht auskomme). Entsprechend ist auch der erst während der Tatbegehung gefasste Entschluss, einen Zeugen zu eliminieren, nach den gleichen Massstäben zu beurteilen (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 11 zu Art. 112 StGB). Besonders verwerflich sind auch fundamentalistische oder politische Beweggründe, wenn die Tötung aus religiösem oder politischem Fanatismus geschieht, der bis zur totalen Missachtung des Lebens anderer Menschen führt, sowie auch die Tötung aus reiner „Mordlust“, wenn die Tötung aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen, oder aus Zeitvertrieb ausgeführt wird (BGE 104 IV 150; BGE vom 24. September 1992, SJ 1993, 299; BGE vom 1. September 2005, 6S.135/2005; BGE vom 12. Mai 2006, 6S.81/2006). Besonders verwerflich ist auch, wenn sich der Täter durch die Tötung eine sexuelle Befriedigung beschaffen will, wenn der Täter den Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigung in Kauf nimmt oder wenn das Opfer getötet wird, um sich in nekrophiler Weise an der Leiche zu befriedigen (vgl. Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 14 zu Art. 112, m.w.H.). Die Kaltblütigkeit oder die Gefühlskälte - die Tatausführung ohne Gefühlsregung - kann im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 127 IV 16 ff: Tötung der Tochter zur "Lösung" eines Kultur- und Generationenkonflikts, Bejahung der Mordqualifikation aufgrund der Gesamtwürdigung als Grenzfall; KassGer TI, 6.8.1981, Rep 1983, 165: Tötung eines wehrlosen geknebelten Opfers mit Hammerschlägen). b) Im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund ist mit dem besonders verwerflichen Zweck das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem aber hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Beispiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbständige Bedeutung zu (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 16 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 15 zu Art. 112 StGB).

- 20 - 2.1.4. Besonders verwerfliche Art der Ausführung Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 112 StGB). Dazu zählt etwa die ausserordentliche Grausamkeit, wenn der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind (BGE 77 IV 64: langsame Tötung durch Gift in knapper Dosierung; BGE 82 IV 8: Tötung durch Unterwasserdrücken des Kopfes). Zur besonders verwerflichen Art der Ausführung gehört weiter die Heimtücke, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Ahnungs- und Arglosigkeit zu töten (Donatsch in: Andreas Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 5 zu Art. 112 StGB, mit Hinweis auf BGE 120 IV 265; BGE 77 IV 64: Vergiftung und gleichzeitige Pflege; BGE 101 IV 282 f.: Heimtücke bei der Beseitigung einer unliebsamen Schwangeren). Denkbar ist auch, dass der Täter eine bestehende Vertrauensstellung (zum Beispiel aus Liebe oder Familienbindung) missbraucht, um das Opfer in einen Hinterhalt zu locken (BGE 104 IV 152). Der Beziehung zwischen Täter und Opfer kommt aber nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn der Täter die Vertrauensstellung aktiv missbraucht, um das Opfer unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 19 zu Art. 112 StGB). Als besonders verwerflich kann sich die Tatausführung erweisen, wenn die Tötung mit dem Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlichen Tatmitteln ausgeführt wird (BGE 77 IV 64: Vergiftung des Ehemannes in kleinen Dosen, die vor dem Tod grosses Leiden verursacht; BGE 120 IV 10: versuchte Tötung der Ex-Partnerin mit einer Paketbombe). Das allein genügt jedoch nicht zur Annahme der besonderen Skrupellosigkeit. Der Einsatz dieser Tatmittel ist zwar ein gewichtiges Indiz dafür, aber erst die Berücksichtigung aller Umstände der Tat lassen erkennen, ob der Gebrauch von Gift oder Feuer mit besonderer Heimtücke erfolgte oder besonders grausam ist (BGE 104 IV 152; BGE 106 IV 345; BGE 118 IV 128: Einsatz von Arsen in riechbarer Dosis, Ablehnung der Mordqualifikation aufgrund der Gesamtwürdigung).

- 21 - 2.1.5. Würdigung a) Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte den Geschädigten ursprünglich nicht in Tötungsabsicht fesselte. Vielmehr fesselte er den Geschädigten, als dieser nach Einnahme des vom Angeklagten zubereiteten Medikamentencocktails wieder aufwachte und die Zelle des Angeklagten verlassen wollte. Der Angeklagte wollte, dass der Geschädigte liegen blieb. Damit der Geschädigte nicht um Hilfe schreien konnte, steckte er ihm Gazen in den Mund und schnürte ihm schliesslich einen zusammen geknitterten Plastiksack vor den Mund. Als der Geschädigte sich dann mit den Beinen zu wehren versuchte, band der Angeklagte ihm auch noch die Beine fest (Urk. 4/1 S. 3). Ab diesem Zeitpunkt nahmen dann die sexuellen Motive überhand (Urk. 4/7 S. 15 oben). Der Angeklagte wollte dem Geschädigten zeigen, wie es sich mit Stäben im Anus anfühlt, denn der Geschädigte habe ihm (dem Angeklagten) erzählt, dass er es gut fände, wenn in den Sexfilmen den Frauen hinten und vorne Stäbe eingeführt würden (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/7 S. 15). Daraufhin folgte auch der Versuch des Angeklagten, mit seinem Glied anal in den Geschädigten einzudringen (Urk. 4/1 S. 5). Dem Geschädigten gelang es dann, den Plastiksack von seinem Mund etwas nach unten zu schieben und um Hilfe zu schreien (Urk. 4/1 S. 6). Dadurch bekam der Angeklagte Panik und Angst, dass die ganze Sache auffliegen würde und er dafür mehrere Tage in den Bunker gehen müsste (Urk. 4/1 S. 7). Er drückte dem Geschädigten mit seinem Arm die Gurgel zu. Nach einer gewissen Zeit hörte er auf, woraufhin der Geschädigte wieder anfing zu schreien. Deshalb drückte der Angeklagte erneut mit seinem Arm auf die Gurgel des Geschädigten, was schliesslich zum Erstickungstod des Geschädigten führte (Urk. 4/1 S. 6; Urk. 4/3 S. 6 Frage 32). b) An der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, dass er ab dem Zeitpunkt der sexuellen Handlungen mit einer Strafuntersuchung und somit mit Untersuchungshaft habe rechnen müssen (Prot. S. 34, 43). Zudem habe er, als er dem Geschädigten das erste Mal mit dem Arm auf die Gurgel eingewirkt habe, Zeit gewinnen wollen (Prot. S. 38). Dies in der Hoffnung, dass die Wirkung der Medikamente allmählich nachlassen und sich der Geschädigte beruhigen würde. Dann hätte er einen Aufseher geholt. Er hätte den Geschädigten kurz vor

- 22 - Einschluss losbinden wollen (Prot. S. 43). Solche klar strukturierten Aussagen hat der Angeklagte diesbezüglich jedoch während der gesamten Untersuchung nicht gemacht und sie erscheinen in einem gewissen Sinne zurecht gelegt. Diese heutige Äusserung des Angeklagten zur wunschgemässen Entwicklung der damaligen Ereignisse vermag insbesondere aber seine bisherigen Aussagen nicht zu relativieren, dass er in Panik geraten sei und Angst vor dem Bunker gehabt habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Angeklagte dies, wie bereits dargelegt, in der Untersuchung so ausgesagt und auch heute wieder bestätigt (Prot. S. 32). c) Der Angeklagte fürchtete sich somit primär davor, als Disziplinarstrafe in den Bunker – mit den entsprechenden Einschränkungen (vgl. dazu Urk. 4/7 S. 2; Prot. S. 32) – gehen zu müssen, wenn auskommen würde, dass er Medikamente gelagert und dem Geschädigten überlassen hatte (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/7 S. 2 und 5). Der Angeklagte sah den einzigen Ausweg darin, den Geschädigten zum Schweigen zu bringen. Er wollte ihn „ruhig stellen“ (Urk. 4/7 S. 4 oben). Dieser nichtige Grund – diese Vertuschungshandlung –, diese extrem egoistische Haltung des Angeklagten führte letztlich zum Tod des Geschädigten. d) Mangels anderslautender Indizien ist davon auszugehen, dass sich der Geschädigte aus freiem Willen in die Zelle des Angeklagten begab. Der Geschädigte wollte sich lediglich beim Angeklagten einen Flash holen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 10 Fragen 60 und 68). Nach Einnahme des Medikamentencocktails legte sich der Geschädigte schliesslich arglos auf dem Bett des Angeklagten schlafen. Der Angeklagte nützte sodann diese Benommenheit des Geschädigten und die daraus resultierende Wehrlosigkeit aus, um ihn zu fesseln und sexuell zu nötigen. Auch in diesem Zustand, als der Geschädigte vom Angeklagten gefesselt, geknebelt und sexuell genötigt wurde, musste der Geschädigte nach wie vor kaum davon ausgehen, dass der Angeklagte ihn demnächst töten würde. Auch wenn dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden kann, den Geschädigten nicht in Tötungsabsicht in sein Zimmer gelockt, gefesselt und geknebelt zu haben, so muss in Gesamtbetrachtung aber doch klar festgehalten werden, dass er in

- 23 heimtückischer Weise die Ahnungs- und Arglosigkeit des Geschädigten ausnützte, als er ihn tötete. Der Geschädigte war geknebelt und gefesselt und konnte sich nicht gegen den Angeklagten wehren. Zudem war er benommen und in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Wenn der Angeklagte in dieser Situation derart auf den ihm so ausgelieferten Geschädigten einwirkt, dass dieser dabei den Tod findet, ist auch von einer erheblichen Kaltblütigkeit und Gefühlskälte des Angeklagten auszugehen. Das Leben des Geschädigten war dem Angeklagten im Tatzeitpunkt schlichtweg egal. e) Ob der Angeklagte den Geschädigten zudem aus sexueller Motivation tötete, lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen. Zugegebenermassen kam dieser sexuelle Aspekt ab dem Zeitpunkt ins Spiel, als der Geschädigte aufstehen wollte und der Angeklagte ihn fesselte (Urk. 4/7 S. 15). Seinen Aussagen zufolge war die Tötung aber nicht primär sexuell motiviert (Urk. 4/7 S. 16 unten). Der Angeklagte hat durch die anale Penetration des Geschädigten resp. den Versuch dazu auch keine Befriedigung erfahren, weshalb – und weil er Schmerzen an seinem Glied hatte – er dieses Vorhaben wieder abbrach. Die darauf folgende anale Einführung des Deo-Sprays war sicherlich weiterhin sexuell motiviert. Zu der für den Tod des Geschädigten ursächlichen Handlung führte dann aber, wie bereits dargelegt, primär der Umstand, dass der Angeklagte in Panik und Angst vor dem Bunker geriet. Dies reicht vorliegend aber nicht aus, um dem Angeklagten eine sexuell motivierte Tötung im Sinne der für einen Mord nach Art. 112 StGB geforderten Skrupellosigkeit vorwerfen zu können. Es spielt für die Qualifizierung der Tat als Mord bei der vorliegenden Würdigung der Vorgehensweise des Angeklagten aber auch keine entscheidende Rolle. Es würde lediglich ein weiteres Qualifikationsmerkmal darstellen, welches die beim Mord geforderte besondere Skrupellosigkeit bestätigen würde. Vielmehr ist dieser Umstand allenfalls bei der Strafzumessung im Rahmen der Verschuldenswertung zu berücksichtigen. 2.1.6. Zusammengefasst ist die in Art. 112 StGB geforderte Skrupellosigkeit vorliegend zu bejahen, weshalb der objektive Tatbestand des Mordes erfüllt ist.

- 24 - 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Auf der subjektiven Seite genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss dabei neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der Regelbeispiele (besonders verwerflicher Beweggrund, besonders verwerflicher Zweck, besonders verwerfliche Art) umfassen. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung. Fehlt dieses Bewusstsein, so kann das Regelbeispiel nicht zur Begründung der Skrupellosigkeit beigezogen werden. Zudem ist erforderlich, dass der Täter die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke erfassen muss, wenngleich er sie nicht als besonders verwerflich einschätzen muss (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 23 f. zu Art. 112 StGB). 2.2.2. Absatz 2 von Art. 12 StGB definiert den Vorsatz als Kombination von Wissen und Wollen. Mit Wissen ist nicht nur ein akutes und reflektiertes Bewusstsein gemeint; es genügt, dass dem Täter die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind. Gegenstand des Vorsatzes ist die Gesamtheit der objektiven Tatbestandsmerkmale, also Tatobjekt, Tatmittel, Täterhandlung, allenfalls weitere Umstände, wie der Kausalzusammenhang und die Voraussetzungen für Strafausschliessungsgründe (Trechsel/Jean-Richard in: Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen, 2008, N 5 zu Art. 12 StGB). Ein sicheres Wissen ist nicht erforderlich. Der Wille muss als Verwirklichungswille auf die Realisierung aller tatbestandsrelevanten Umstände gerichtet sein. Auf das Motiv kommt es grundsätzlich nicht an. Direkter Vorsatz liegt auch vor, wenn es dem Täter nicht direkt um die Begehung der strafbaren Handlung geht und diese nur "mitgewollt" ist (Trechsel/ Jean-Richard, a.a.O., N 12 zu Art. 12 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_835/2008 vom 20. April 2009, E. 3.2.; BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2). Diese unter altem Recht entwickelte bundesgerichtliche Definition ist mittlerweile Gesetzeswortlaut geworden (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventual-

- 25 vorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.358/2003 vom 27.10.2004). Der Täter handelt im Übrigen schon dann im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB mit Wissen, wenn ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis; Jenny in BSK StGB I, Basel 2003, N 22 zu Art. 18 aStGB mit Hinweisen; Jenny in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 21 zu Art. 12 StGB; Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 12 StGB). Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen. Nicht zum Vorsatz gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit des eigenen Handelns (zum Ganzen: Jenny in BSK StGB I, Basel 2003, N 23 und 47 zu Art. 18 aStGB mit weiteren Verweisen auf Lehre und Praxis; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 7 zu Art. 12 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Wie der eventualvorsätzlich Handelnde weiss der bewusst Handelnde um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Der Unterschied liegt im Willensmoment. Während der eventualvorsätzlich Handelnde mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und sie in Kauf nimmt, vertraut der bewusst fahrlässig Handelnde darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird (BGE 130 IV 61). Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst dessen Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verletzungsrisikos ist entscheidend (Donatsch in: Andreas Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 12 zu Art. 12 StGB). Was der Täter weiss, will oder in

- 26 - Kauf nimmt, ist Tatfrage. Schliesslich ist in beweistechnischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass sich die Inkaufnahme als innerer Vorgang letztlich in der Regel nicht direkt nachweisen lässt. Das gilt grundsätzlich dann, wenn bei fehlendem Geständnis des Täters aus äusseren Umständen und Erfahrungsregeln auf jene inneren Tatsachen geschlossen wird (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4. und Jenny in BSK StGB I, Basel 2003, N 54 zu Art. 18 aStGB; Jenny in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 54 und 55 zu Art. 12 StGB; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 15 zu Art. 12 StGB). Nach der Rechtsprechung darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_835/2008 vom 20. April 2009, E. 3.3.; BGE 130 IV 58 E. 8.4. samt Verweisen). Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5. und BGE 119 IV 1 E. 5a; Jenny in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 56 zu Art. 12 StGB). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, gehören unter anderem die Grösse des (ihm bekannten) Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4.). Je grösser etwa das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) auf einen Ausgang vertraut, bei dem keine fremden Rechtsgüter verletzt werden. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c mit weiteren Hinweisen und BGE 130 IV 58 E. 8.4.). 2.2.3. Das Zudrücken des menschlichen Kehlkopfes mit dem Arm, wie es der Angeklagte tat, ist durchaus geeignet, den Tod durch Erstickung zu verursachen, dies insbesondere, wenn der Mund des Opfers zusätzlich mit Gazen zugestopft

- 27 wurde. Dem ist sich der Angeklagte auch bewusst (Urk. 4/1 S. 7 und 10; Prot. S. 38 f.). Der Angeklagte hatte an sich selber ausprobiert, wie es ist, wenn man sich den Hals auf ähnliche Art und Weise zudrückt, wie er es später beim Geschädigten machte. Er stellte dabei fest, dass man sich dann übergeben müsse und nicht mehr sprechen könne (Urk. 4/1 S. 7; Prot. S. 39). Der Angeklagte musste damit rechnen, dass durch sein Vorgehen der Tod des Geschädigten zumindest eintreten konnte. So gab er auch selber an, dass dies von der Zeitdauer des Zudrückens der Atemwege abhänge. Er habe vorliegend aber jegliches Zeitgefühl verloren gehabt (Urk. 4/3 S. 7 Frage 33; Prot. S. 30). Wie bereits dargelegt, wollte der Angeklagte verhindern, dass der Geschädigte mit Schreien und anderen Geräuschen auf sich aufmerksam machen konnte. Auch wollte er vermeiden, dass das Überlassen des Medikamentencocktails an †H.__ der Anstaltsleitung bekannt und er deswegen mit Bunkerhaft belegt würde. Dabei wusste der Angeklagte, dass sich der Geschädigte aufgrund der Benommenheit, der Fesselung und der Knebelung nicht wehren konnte, und nützte die Situation schamlos aus. Aus nichtigem Grund wollte er den Geschädigten mithin zum Schweigen bringen. Dieser die skrupellose Handlungsweise begründenden Umstände war sich der Angeklagte somit bewusst. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er den Tod des Geschädigten nicht direkt beabsichtigte (Urk. 4/7 S. 3 unten; Urk. 4/9 S. 4). Er nahm dabei aber – wie er dies auch einräumt – zumindest in Kauf, dass der Geschädigte den Tod fand (Urk. 4/9 S. 5; Prot. S. 39). 2.2.4. Der Angeklagte will zwar geltend machen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht voll zurechnungsfähig war (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 4/7 S. 16), wovon in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Marc Graf vom 9. April 2009 aber nicht auszugehen ist. Darin kommt Gutachter Graf zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Hinweise für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen würden (Urk. 18/10 S. 52). Insbesondere die klaren und wiederholten Äusserungen unmittelbar nach der Tat würden ein vollständig erhaltenes Unrechtsbewusstsein und die Fähigkeit zur korrekten Einstufung der strafbaren Handlung erkennen lassen. Es gäbe zudem keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, sich entsprechend seines erhaltenen Unrechtbewusst-

- 28 seins zu verhalten. Auch eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei diesem Tatablauf aufgrund fehlender Hinweise nicht gegeben (Urk. 18/10 S. 51 f.). Das Ergänzungsgutachten von Gutachter Graf vom 30. Juni 2009 führte diesbezüglich nicht zu einer Änderung (Urk. 18/12 S. 8). Auch lassen sich aus den schlüssigen Gutachten keine Anhaltspunkte finden, dass ausgerechnet beim Angeklagten eine von seiner Verteidigung vorgebrachte paradoxe Reaktion auf Benzodiazepine entstanden sei, die bei ihm zu einem gemütsmässigen Kontrollverlust mit aggressiven Durchbrüchen hätte führen sollen, was seine Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Angeklagte seines Handelns durchaus bewusst war und dabei den Tod des Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. 2.2.5. Insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bereits zwei einschlägige Erfahrungen mit Morden gemacht hat, der heutige Fall somit seine dritte vollendete Tötung darstellt, und obwohl davon auszugehen ist, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten nicht direkt wollte, ist festzuhalten, dass die eventualvorsätzliche Tatbegehung des Angeklagten im technischen Sinne nah an der Grenze zum direkten Vorsatz liegt. 2.3. Fazit Der Angeklagte ist somit des (eventualvorsätzlichen) Mordes am Geschädigten †H.__ im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 3. Störung des Totenfriedens 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer einen Leichnam verunehrt. Verunehrend im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sind alle physischen Handlungen, welche an dem Leichnam durchgeführt werden, ohne dass es dafür einen spezifischen, achtbaren Grund gäbe (Fiolka in: Niggli / Wipprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 23 zu Art. 262 StGB,

- 29 m.w.H.). Als klassischer Fall einer Verunehrung gilt die sexuelle Leichenschändung (Fiolka in BSK StGB II, a.a.O., N 23 zu Art. 262 StGB, m.w.H.; BGer, KassH, 22.10.2003, 6S.104/2002). Darunter ist aber auch das Zerteilen einer Leiche mit anschliessendem Versenken der Teile in einem Gewässer (BGer, KassH, 24.1.2002, 6S.668/2001), das Begiessen mit Benzin und Anzünden eines Mordopfers (BGer, KassH, 9.10.2003, 6S.309/2003), das Ausgraben eines Erdbestatteten, die Ausplünderung oder auch bloss das Entkleiden eines Leichnams zu subsumieren (Fiolka in BSK StGB II, a.a.O., N 23 zu Art. 262 StGB). Dabei ist jedoch nicht die Integrität des Leichnams an sich massgeblich, sondern allein die Kompatibilität des Verhaltens mit sozialen Normen. „Verunehrung“ ist folglich eine Leerformel für jede die massgeblichen sozialen Normen verletzende Behandlung. Die soziale Akzeptanz von Verhaltensweisen wird massgeblich bestimmt durch Faktoren wie Tradition (traditionelle Bestattungsriten gelten nicht als Verunehrung), Selbstzweckhaftigkeit (Handlungen, die nicht um der Toten willen vorgenommen werden, sind grundsätzlich heikel und müssen spezifisch gerechtfertigt werden), Professionalität, Diskretion und dem Prozess der Desintegration (Fiolka in BSK StGB II, a.a.O., N 24 zu Art. 262 StGB). Durch Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird folglich das Pietätsgefühl geschützt. Dabei handelt es sich um ein Gemeinrechtsgut, der Schutz erstreckt sich nicht lediglich auf die Gefühle konkreter Hinterbliebener, sondern auf bestimmte sozial herrschende Regeln über den Umgang mit Leichen. Eine Einwilligung des Verstorbenen, aber auch der konkret durch die Verunehrung betroffenen Hinterbliebenen, ist deshalb grundsätzlich unmassgeblich (Fiolka in BSK StGB II, a.a.O., N 28a zu Art. 262 StGB). 3.1.2. Der Angeklagte hat zugegebenermassen nach dem Ableben des Geschädigten diesem erneut den Deo-Spray anal eingeführt (Urk. 4/1 S. 6; Prot. S. 40 f.). Dieses Verhalten lässt sich keiner sozial akzeptierbaren bzw. akzeptierten Norm unterordnen. Der objektive Tatbestand von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist somit erfüllt.

- 30 - 3.2. Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Fiolka in BSK StGB II, a.a.O., N 28 zu Art. 262 StGB). Der Angeklagte wusste, dass der Geschädigte bereits verstorben war, als er ihm die Spraydose anal einführte (Urk. 4/1 S. 6). Dabei ist unerheblich, ob sich der Angeklagte dabei bewusst war, dass er durch seine Handlung den Leichnam des Geschädigten verunehrte, oder er direkt auf die Verunehrung abzielte (Fiolka in BSK StGB II, a.a.O., N 28 zu Art. 262 StGB). Wie bereits dargelegt, ist für den direkten Vorsatz nicht ein sicheres Wissen des Täters erforderlich. Der Wille muss als Verwirklichungswille auf die Realisierung aller tatbestandsrelevanten Umstände gerichtet sein. Das Motiv spielt grundsätzlich keine Rolle. Direkter Vorsatz liegt auch vor, wenn die strafbare Handlung nur „mitgewollt“ ist, und nicht nur, wenn es dem Täter direkt um die Begehung der strafbaren Handlung geht. Es ist folglich nicht von Relevanz, warum der Angeklagte dem Geschädigten erneut den Deo-Spray anal eingeführt hat – seinen Aussagen zufolge, weil jemand, der sterbe, meistens stuhlen müsse (Urk. 4/1 S. 6; Prot. S. 41). Diese Ansicht des Angeklagten erscheint aber insoweit fragwürdig, als er damit nicht zu erklären vermag, warum er den Deo-Spray schliesslich doch wieder entfernte und im Abfalleimer des Aufenthaltsraumes entsorgte (Prot. S. 40 f.). Ungeachtet dessen ist durchaus davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht bewusst den Leichnam des Geschädigten verunehren wollte. Der Angeklagte war sich des Todes des Geschädigten aber bewusst, dennoch führte er diesem erneut den Deo-Spray in den After ein. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Angeklagte habe den tatbestandsmässigen Erfolg lediglich eventualvorsätzlich in Kauf genommen beziehungsweise für möglich gehalten. Er hat ihn zumindest „mitgewollt“, indem er dem vor ihm liegenden Leichnam den Deo-Spray anal einführte. Wenn auch nicht die Verunehrung des Leichnams das Hauptziel des Angeklagten war, war dieser Erfolg doch im Sinne eines direkten Vorsatzes zweiten Grades mitgewollt.

- 31 - 3.3. Fazit Der Angeklagte ist somit der (direkt) vorsätzlichen Störung des Totenfriedens des Geschädigten †H.__ im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 4. Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Angeklagte somit schuldig zu sprechen des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Abs. 1 StGB.

IV. Sanktion 1. Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere Delikte verübt hat, mithin echte Konkurrenz zwischen den Delikten vorliegt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit von der schwersten Tat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, allerdings um nicht mehr als die Hälfte, zu erhöhen; dabei ist das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden. Ausgangspunkt ist Art. 112 StGB. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 112 StGB erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Strafschärfungsgründe, wie vorliegend die Deliktsmehrheit, welche den Strafrahmen nach oben erweitern würden (Art. 49 Abs. 1 StGB), spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, da in Art. 112 StGB der gesetzlich höchst mögliche Strafrahmen, nämlich eine lebenslängliche Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB), angedroht ist. Die Konkurrenz ist vorliegend somit innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu sinngemäss BGE 116 IV 13 f. und 302). Bei Konkurrenz von Strafänderungsgründen sind alle Gründe zu berücksichtigen. Mehrere Strafschärfungsgründe führen zu qualifizierter Erhöhung der Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens. Treffen Strafschärfungs- und

- 32 - -milderungsgründe zusammen, kompensieren sie sich mindestens teilweise (Trechsel/Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 28 zu Art. 47 StGB und N 4 vor Art. 48 StGB). 2. Strafzumessungskriterien im Allgemeinen Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung haben damit gegenüber dem bis Ende 2006 geltenden Recht materiell keine grundlegenden Änderungen erfahren, auch wenn verschiedene Details modifiziert wurden (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009, E. 2.; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2.; 6B_131/2007 vom 22. November 2007, E. 2.1.; Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2007, Art. 47 StGB, S. 42 Mitte). Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterschieden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug in: Andreas Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl.,

- 33 - Zürich 2010, N 5 ff. zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB). 3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB). 3.1.2. Wer das Leben eines Menschen vernichtet, zerstört das höchste Rechtsgut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Das Gesetz sieht für dieses Delikt wie dargelegt einen weiten Strafrahmen vor, sodass das Verschulden im Einzelnen zu quantifizieren ist.

- 34 - Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht aber nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewichten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., Art. 112 N 28; BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichtes 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003, E. 4). Schwarzenegger (BSK StGB II, a.a.O., Art. 112 N 28) fordert diesbezüglich, dass man differenzieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe bei der Subsumtion unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens von Art. 112 StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine ausserordentlich lange Dauer das Quälens) handelt es sich um eine zulässige Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 3.1.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen muss das Verschulden des Angeklagten innerhalb des Spektrums der Mordfälle als erheblich beurteilt werden. Der Angeklagte hat die Tötung des Geschädigten nicht von langer Hand geplant, sondern im Laufe der inkriminierten Vorgänge und durch seine Handlungen in Kauf genommen. Der Geschädigte musste vieles über sich ergehen lassen, bis der Angeklagte schliesslich zur Tötung überging, jedoch ist davon auszugehen, dass die der Tötung vorangehenden Handlungen nicht im Hinblick auf die Tötung erfolgten. Die Tathandlung des Angeklagten ist im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen nicht von einer extremen Intensität, der Geschädig-

- 35 te musste wohl nicht lang andauernde Todesqualen und massivste Schmerzen erleiden. Die Tathandlung des Angeklagten war hingegen von einer Heimtücke geprägt, die erheblich zu seinen Lasten auszulegen ist. Der Angeklagte hat schliesslich ohne gross zu zögern bzw. den Geschädigten sonst wie vom Schreien abzuhalten ihm mit seinem Arm derart auf den Hals eingewirkt, dass der Geschädigte erstickte. Er hat die Arg-, Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Geschädigten und das ihm von diesem entgegen gebrachte Vertrauen auf massivste Art und Weise ausgenützt und ihn aus absolut nichtigem Grund getötet. Sein Verhalten und seine gesamte Einstellung zeugen von einer erheblichen Geringschätzung fremden Lebens, von grosser Gefühlskälte und von einer hochgradigen egoistischen Denk- und Verhaltensweise. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht zu verkennen, dass der vorliegende Mord an sich frappante Parallelen mit den Morden von 1982 und 1993 aufweist. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten sind schlüssig (vgl. Urk. 18/10 S. 45 ff. und nachfolgend Erwägung 3.2.3.). Indessen kann nicht erstellt werden, dass der Angeklagte vorliegend sein Opfer (allein) darum tötete, weil das anale Eindringen nicht gelang bzw. ihn nicht hinreichend befriedigte und er darob wütend wurde. Bei den Taten von 1982 und 1993 kam denn auch hinzu, dass der Angeklagte die Leichen der Opfer (post mortem) stark malträtierte. Der vom Angeklagten verübte Mord ist – hält man sich den weiten Strafrahmen des Mordes vor Augen – unter den möglichen denkbaren Tatvarianten im mittleren Rahmen anzusiedeln. Vom objektiven Unrechtsgehalt ist deshalb für den Mord alleine von einer Einsatzstrafe im Bereich von 16 bis 17 Jahren auszugehen. 3.1.4. Gegenüber dem Mord treten die weiteren Delikte – sexuelle Nötigung, Störung des Totenfriedens – in den Hintergrund, obwohl auch diese für sich alleine betrachtet, nicht zu bagatellisieren sind. Der Angeklagte fesselte und knebelte den benommenen Geschädigten. Als sich der Geschädigte sodann nur mehr schlecht wehren konnte, nahm der Angeklagte die sexuellen Handlungen vor. Neben der Befriedigung des Geschlechtstriebes ging es dem Angeklagten auch darum, sein Opfer zu erniedrigen (vgl. Urk. 4/1 S. 4 und S. 11). Nachdem er

- 36 dem Geschädigten eine Brausetablettenhülse anal eingeführt hatte, unternahm er zumindest den Versuch, dem Geschädigten sein Glied anal einzuführen. Erst als dies zu keiner sexuellen Befriedigung führte, liess er vom Geschädigten ab, fühlte sich aber dennoch dazu veranlasst, dem Geschädigten, um ihn einmal mehr zu demütigen, nun auch noch einen Deo-Spray anal einzuführen, welchen der Geschädigte schliesslich aus eigener Kraft wieder herausziehen konnte. Das diesbezügliche Verschulden wiegt erheblich. Nachdem der Geschädigte verstorben war, führte der Angeklagte diesem erneut den Deo-Spray anal ein, aus Angst vor einer Verschmutzung seines Bettes durch einen durch den Tod des Geschädigten allenfalls ausgelösten Stuhlgang. Das diesbezügliche Verschulden des Angeklagten wiegt noch leicht. 3.1.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Delikte und dem jeweiligen objektiven Tatverschulden des Angeklagten erscheint eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von rund 18 Jahren angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, a.a.O., S. 185 f. N 25 ff. und Wiprächtiger in BSK StGB

- 37 - I, a.a.O., N 89 zu Art. 47 StGB). Wie gesehen, ist dem Angeklagten mit Bezug auf das vordergründige Delikt, den Mord, eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass beim Angeklagten bei den heute zu beurteilenden Taten eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB nicht vorlag. a) Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. M. Graf, stellvertretender Leiter und leitender Arzt der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, vom 9. April 2009, welches aufgrund der Teilnahmeverweigerung des Angeklagten anhand der Akten erstellt wurde (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 18/10 S. 1 f.), wird unter anderem aufgeführt, dass beim Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt einerseits vom Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, F 60.31 nach ICD-10, auszugehen sei. Dies habe bereits der Erstgutachter Dr. Th. Knecht in seiner Diagnose von 1994 festgestellt (Ordner 5, Vorakten Psychiatrische Gutachten pag. 1355) und sei auch im aktuellen Austrittsbericht der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau bestätigt worden (Urk. 18/10 S. 42 f.). Der Angeklagte zeige deutliche Auffälligkeiten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb und Impulskontrolle sowie in der Beziehungsgestaltung zu anderen Personen. Bereits in der Kindheit würden sich erste diskrete Auffälligkeiten zeigen, welche sich später in Schule, Berufsbildung und dann insbesondere im Berufsleben sowie in der Beziehungsgestaltung voll manifestiert hätten. Diese auffälligen und überdauernden Verhaltensmuster hätten letztlich zu deutlichem subjektivem Leiden und Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt (Urk. 18/10 S. 42). Aus der Biografie des Angeklagten gehe eine deutliche Tendenz zu impulsivem Handeln, wechselnder und instabiler Stimmungslage, Wutausbrüchen mit gewalttätigem und explosivem Verhalten sowie mangelnde Kritikfähigkeit hervor. Wie ein roter Faden würden sich Unsicherheiten über das eigene Selbstbild, Ziele und innere Präferenzen durch seine Biografie ziehen. Beim Angeklagten könnten zudem auch schizoide und zwanghafte Persönlichkeitszüge festgestellt werden, welche wohl Ausdruck von Versuchen zur Bewältigung einerseits seiner abwei-

- 38 chenden sexuellen Präferenzen und andererseits der erschwerten Lebensbedingungen unter Haft mit vollständig fehlender Lebensperspektive seien (Urk. 18/10 S. 42). Der Angeklagte zeige gegenwärtig zweifellos ein mindestens mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom mit Antriebsstörung, Hypomimie, fehlenden Vitalgefühlen bis hin zu Suizidalität, Angstzuständen sowie schwerwiegenden Schlafstörungen und vegetativen Beschwerden. Es könne somit weiterhin vom Vorliegen einer mittelgradig depressiven Störung mit somatischem Syndrom F 32.11 ausgegangen werden (Urk. 18/10 S. 44). Zweifellos könne beim Angeklagten - so der Gutachter weiter - auch die Diagnose eines Sadismus F 65.5 nach ICD-10 gestellt werden. Es gebe zwar – über all seine Straftaten hinweg – keine konkreten Anhaltspunkte, dass es dem Angeklagten zur Erreichung sexueller Erregung oder Befriedigung wichtig gewesen sei, seinen Opfern vor oder während der sexuellen Handlungen respektive der Tötungen oder Tötungsversuche, Schmerzen zuzuführen. Hingegen zeige sich aber ein durchgängiges Muster von Dominanz und Erniedrigung bei all seinen strafbaren Handlungen. Dabei könne man verschiedene Phasen unterscheiden: In einer ersten Phase gehe es wohl um das Erzwingen (teilweise gegenseitiger) sexueller Handlungen mit Erniedrigung und Demütigung des Opfers, dann um die Tötung – nach Angaben des Angeklagten zur Bestrafung des Opfers für die vermeintliche Provokation respektive sexuelle Erregung, psychodynamisch im Sinne einer Hypothese wohl vielmehr um eine projizierte Selbstbestrafung wegen der verneinten homophilen Präferenz – und schliesslich eine als nekrophil zu bezeichnende Phase mit sexuellen Handlungen bei sämtlichen Opfern von Tötungsdelikten post mortem. Zusammengefasst könne dies als hebephiler Sadismus mit nekrophilen Tendenzen bezeichnet werden (Urk. 18/10 S. 48). Hingegen könne beim Angeklagten keine Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen gestellt werden, dies insbesondere auch weil beim Angeklagten durch den langzeitlichen Gebrauch entsprechender Medikamente eine gewisse Gewöhnung eingetreten sei. Auch könne die frühere Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms nicht mehr gestellt werden. Einzig sei die

- 39 - Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Nikotin mit ständigem Substanzgebrauch, F 17.25, zu erwähnen (Urk. 18/10 S. 49). An körperlichen Diagnosen seien die Refluxkrankheit (Aufstossen von Mageninhalt, insbesondere Säure, in die Speiseröhre), eine chronische Hepatitis C, ein Zustand nach Nebenhodenentzündung links im Januar 2004 sowie eine diagnostisch unklare ekzematöse Hauterkrankung mit Betonung an den oberen Extremitäten beidseits zu erwähnen (Urk. 18/10 S. 49 f.). Für den fraglichen Tatzeitpunkt vom 27. Januar 2008 könne man schliesslich die erwähnten Diagnosen allesamt unverändert übernehmen. Es gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass der Angeklagte unter der Einwirkung psychisch wirksamer Substanzen in einer für ihn ungewohnten Dosierung im Sinne einer Intoxikation gestanden hätte (Urk. 18/10 S. 50). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit führt der Gutachter aus, dass aus den Akten nirgends hervor gehe, der Angeklagte habe zum fraglichen Tatzeitpunkt an einer Störung gelitten respektive bei ihm sei durch situative Faktoren ein psychopathologisches Zustandsbild aufgetreten, welches seinen Realitätsbezug wesentlich beeinflusst hätte. Insbesondere liessen auch seine diesbezüglich klaren und wiederholten Äusserungen unmittelbar nach der Tat gegenüber Aufsehern auf ein vollständig erhaltenes Unrechtsbewusstsein und die Fähigkeit zur korrekten Einstufung der strafbaren Handlung erkennen (Urk. 18/10 S. 50 f.). Es ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, sich entsprechend seines erhaltenen Unrechtsbewusststeins zu verhalten. Dem Angeklagten sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht zweifellos zum Tatzeitpunkt klar gewesen – das gehe aus seinen Äusserungen unmittelbar nach der Tat eindeutig hervor –, dass die Tötung seines Opfers im Sinne einer Verdeckungstat unter den Haftumständen keinen Sinn machen würde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen für ihn selbst im Vorfeld, während der Tat selbst als auch nach der Tat zu erkennen. Aufgrund seines Wissens als Psychiatriepfleger und wegen seinen vorgängigen Delikten habe der Angeklagte um die tödliche Wirkung eines andauernden Druckes mit dem Unterarm auf den Kehlkopf wissen müssen. Auch

- 40 lasse sich eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit – beispielsweise infolge erheblicher sexueller Erregung oder wegen einer Umkehr der subjektiv als nicht hinreichend erlebten Erregung in zerstörerische Wut – bei diesem Tatablauf aufgrund fehlender Hinweise nicht herleiten. Zusammengefasst würden sich somit sowohl biologisch hergeleitet als auch vergleichend anhand des sogenannten psychopathologischen Referenzsystems nach Sass (gedachtes Kontinuum zwischen gesunder Idealnorm bis hin zum Psychotiker) aus forensischpsychiatrischer Sicht keine Hinweise für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit finden lassen, weder nach Art. 19 Abs. 1 StGB noch Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 18/10 S. 51 f.). b) Nachdem sich der Angeklagte nach Erstellung des Aktengutachtens bereit erklärt hatte, an einer Begutachtung mitzuwirken (Urk. 4/4 S. 2), ergänzte der Gutachter Dr. med. M. Graf am 30. Juni 2009 nach einer Untersuchung des Angeklagten sein Gutachten vom 9. April 2009 (Urk. 18/12). Darin führt er aus, der Angeklagte habe sich anlässlich der Begutachtung vom 18. Juni 2009 in deutlich reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand, fahl und eingefallen sowie psychisch deutlich alteriert gezeigt. Es sei eine deutliche Hypomimie mit verarmter Gestik, unsicheren Bewegungen und einem deutlichen Tremor der Hände festzustellen gewesen. Der Angeklagte sei aber bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Obwohl die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit deutlich beeinträchtigt und der formale Gedankengang deutlich schleppend gewesen seien, seien keine Hinweise bezüglich einer Intoxikation durch psychotrope Substanzen erkennbar gewesen. Auch seien inhaltliche Denkstörungen im Sinne von wahnhaftem Erleben oder Denken, Störung der Wahrnehmung wie Halluzinationen oder Illusionen sowie Störungen des Ich-Erlebens wie zum Beispiel Derealisationsphänomene nicht feststellbar gewesen (Urk. 18/12 S. 6 f.). Diagnostisch könne weiterhin von einem hebephilen Sadismus mit nekrophilen Tendenzen ausgegangen werden. Der Angeklagte habe sich damit einverstanden erklären können, wobei es ihm aber wichtig zu betonten gewesen sei, dass er die sadistischen Handlungen jeweils erst nach dem Tod seiner Opfer begangen habe. Auch die Hypothese, dass es sich bei den vollzogenen und teilweise versuchten

- 41 - Handlungen insgesamt um ein Tatmuster handle, welches aus einer Ambivalenz zwischen homophilen Bedürfnissen, deren moralischer Ablehnung sowie der Wut über einerseits die eigenen Verfehlungen und andererseits das Ausbleiben der antizipierten und erhofften Erregung und Befriedigung resultiere, habe der Angeklagte akzeptieren können (Urk. 18/12 S. 8). Es könne auch weiterhin an der bereits gemachten Beurteilung der aus forensisch-psychiatrischer Sicht vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit nach Art. 19 StGB festgehalten werden (Urk. 18/12 S. 8). c) Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten von Dr. med. M. Graf sind vollständig und schlüssig; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Es ist mit dem überzeugenden Gutachten davon auszugehen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Delikten nicht herabgesetzt war. Wie bereits dargelegt (Erwägung III.1.2.), bemängelt die Verteidigung den gutachterlichen Parallelvergleich zu den beiden früheren Fällen. Insbesondere gehe im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit nicht auf, dass dem Angeklagten in früheren Verfahren bis zu eine hundertprozentige Schuldunfähigkeit zugerechnet worden sei. Dies lasse insofern aufhorchen, als der Gutachter Dr. Graf in seinem Aktengutachten davon ausgehe, dass der vorliegende Fall dem Muster der früheren Fälle entsprechen würde. Weshalb der Gutachter dann in seiner Beurteilung aber abweichend von den früheren Gutachten eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gänzlich ausschliesse, sei nicht nachvollziehbar. Es falle auch auf, dass der Gutachter sich mit den abweichenden Beurteilungen in den früheren Gutachten gar nicht auseinandergesetzt habe. Er mache gerade nicht sichtbar, aus welchen Gründen er in dieser Frage zu einer massiv abweichenden Beurteilung komme und zwar trotz der Übernahme von früheren Diagnosen in den wesentlichen Punkten und trotz Einreihung des vorliegenden Falles in das von im vertretene Musterverhalten des Angeklagten (Urk. 65 S. 25 ff.) Entgegen dieser Auffassung erscheint das Gutachten aber in sämtlichen Punkten nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere ist entgegen der Meinung der Verteidigung festzuhalten, dass Dr. Graf bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit

- 42 - (Urk. 18/10 S. 50 ff.) in den wesentlichen Punkten keinen Bezug zu den früheren Taten nimmt. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Musterverhalten erfolgten allesamt im Rahmen der psychischen Diagnose des Angeklagten (Urk. 18/10 S. 42 bis 50). Wie vorab in Erwägung IV.3.1.3. dargelegt, ist mit dem Gutachten nicht zu verkennen, dass der vorliegende Mord an sich frappante Parallelen mit den Morden von 1982 und 1993 aufweist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 65 S. 7) ist auch festzuhalten, dass der Geschädigte für sein damaliges Alter durchaus ein eher jugendliches Aussehen aufgewiesen hat (vgl. Beizugsakten i.S. †H.__, Personalakten der Strafanstalt Pöschwies). Dies bestätigt aber nur am Rande die im Gutachten schlüssig aufgezeigte rote Linie, welche sich – im wesentlichen Kernbereich – durch sämtliche drei Tötungsdelikte zieht. Wie nachfolgend im Zusammenhang mit dem Tatmotiv noch genauer zu erörtern sein wird, ging es mit dem Gutachten in einer ersten Phase um das Erzwingen (teilweise gegenseitiger) sexueller Handlungen mit Erniedrigung und Demütigung des Opfers, dann um die Tötung und schliesslich um eine als nekrophil zu bezeichnende Phase (mit zumindest teilweisen sexuellen Handlungen) von Tötungsdelikten post mortem. Zusammengefasst ist die gutachterlich festgehaltene Diagnose als hebephiler Sadismus mit nekrophilen Tendenzen und die Feststellung, dass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit sich keine Hinweise finden lassen, nicht zu beanstanden. 3.2.4. Motiv: Der Mord am Geschädigten †H.__ – dies gilt auch für die beiden übrigen Delikte – beging der Angeklagte aus mehr oder minder nichtigem Anlass. Da er nicht wollte, dass sich der Geschädigte in dem durch die Einnahme des Medikamentencocktails ausgelösten benommenen Zustand aus seiner Zelle bewegte und Aufsehen erregte, fesselte und knebelte er ihn. Dies löste, wie bereits dargelegt, beim Angeklagten eine gewisse sexuelle Erregung aus, woraufhin er den wehrlosen Geschädigten sexuell nötigte. Diese Handlung war einerseits klar sexuell motiviert, andererseits mit dem Gutachten auch sadistischen Ursprungs. Dabei ging es dem Angeklagten – wie bei seinen früheren Delikten – um die Erniedrigung und Demütigung des Geschädigten und um das Aufzeigen von Dominanz (vgl. Urk. 18/10 S. 48; dazu auch der Angeklagte in Urk. 4/1 S. 4 und S. 11). Als der Angeklagte durch die anale Penetration resp. den Versuch dazu keine Er-

- 43 regung fand und nunmehr einen Deo-Spray anal einführte, setzte er seine sexuell und sadistisch motivierte Handlungsweise fort. Erst als der Geschädigte sich erneut die Möglichkeit verschaffen konnte zu schreien, geriet der Angeklagte in Panik, er bekam Angst davor, dass er bei Auffliegen des bisherigen Geschehens in den Bunker müsste. Wie bereits dargelegt, wollte er den Geschädigten zur Ruhe zwingen, und damit dieser nicht mehr schreien konnte, presste er seinen Arm auf dessen Gurgel. Dieses Vorgehen mag zwar nicht mehr sexuell motiviert gewesen sein, aber gewisse über die sexuelle Nötigung hinweg andauernde sadistische Tendenzen sind auch hier nicht von der Hand zu weisen. Die Erniedrigung und Demütigung des Geschädigten ging über in ein eigentliches Quälen, wobei gemäss Gutachten auch eine projizierte Selbstbestrafung des Angeklagten wegen der verneinten homophilen Präferenz auszumachen ist (vgl. Urk. 18/10 S. 48). Dass er den Geschädigten auch nach dessen Tod weiter anging, ist ein Vorgehen, das der Angeklagte auch schon bei seinen früheren Morden zeigte. Es zeugt von einer völligen Missachtung des Lebens und der Würde anderer Menschen zwecks Befriedigung des eigenen Triebes. Auch im vorliegenden Fall ging diese sadistische Motivation und das Bedürfnis der Erniedrigung des Opfers über den Todeszeitpunkt des Geschädigten hinweg, indem der Angeklagte dem Geschädigten nach dessen Tod erneut den Deo-Spray in den After einführte. 3.3. Würdigung der Tatschwere Insgesamt erfährt das objektive Verschulden dahingehend eine sehr leichte Relativierung, als dass der Angeklagte das vordergründige Delikt, den Mord, lediglich eventualvorsätzlich ausführte. Wie bereits dargelegt, ist der vorliegende Eventualvorsatz nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz anzusiedeln. Dies wiegt sich aber mit dem Motiv des Angeklagten – nichtiger, sadistisch veranlagter, demütigender und teilweise sexuell motivierter Beweggrund – wieder auf. Insgesamt ist deshalb von einer nach wie vor hypothetischen Einsatzstrafe von rund 18 Jahren auszugehen.

- 44 - 4. Täterkomponente 4.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte (Hug in: Andreas Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB). 4.2. Persönliche Verhältnisse, Werdegang 4.2.1. Der Angeklagte wurde zu seinem Vorleben im Rahmen der Untersuchung und im Rahmen seiner früheren Delikte einlässlich befragt. Aus den Untersuchungsakten geht zusammengefasst Folgendes hervor (vgl. Urk. 4/2; Urk. 33/1-6; Ordner 5, Vorakten Psychiatrische Gutachten pag. 1334 ff.; Urk. 31/1-56): Der Angeklagte wurde als jüngstes von drei Kindern eines Konstrukteurs und einer Schneiderin am 6. Juli 1958 in Schaffhausen geboren. Bis zu seinem fünften Lebensjahr wuchs er dann in Beringen auf, danach zog die Familie nach Schaffhausen, wo er auch die Primarschule besuchte. Das erste Schuljahr musste er jedoch aufgrund eines mehrmonatigen Kuraufenthaltes in Alvier (Rheintal) wegen einer schweren Lungenentzündung wiederholen. Nach bestandener Sekundarschule zog der Angeklagte nach Neuenburg, um dort eine dreijährige Polizeischule zu absolvieren. Nach etwa zwei Jahren wurde er in jener Zeit jedoch auf seinem Mofa mit 0,89 Promille erwischt und musste den Führerschein für drei Monate abgeben, weshalb er das Interesse an der Polizeischule verlor und diese verliess. Darauf hin war er eine Weile arbeitslos, bis er im Jahre 1978 die Rekrutenschule als Minenwerfer antreten musste. Er fand dann eine Stelle als Hilfspfleger in der Psychiatrischen Klinik Breitenau, wo er ab 1979 auch die dreijährige Schule zum diplomierten Psychiatriepfleger machen konnte. Nach der Schule übernahm er für zwei bis drei Jahre die Dauernachtwache, wo ihm insbe-

- 45 sondere die eigenständige Arbeit sehr gut gefiel. In diese Zeit fällt auch der erste Mord des Angeklagten vom 30. September 1982 an †I.__. Wegen Schlafstörungen wechselte er schliesslich aber in den Tagdienst über, wo er in eine neu eröffnete Abteilung mit einem jungen Team kam. Er besuchte dann die Kaderausbildung der VESKA und avancierte zum Vize-Abteilungspfleger. Auf dieser Station lernte er schliesslich auch seine ebenfalls dort beschäftigte spätere Ehefrau kennen, welche er 1987 heiratete. Im gleichen Jahr und noch vor der Hochzeit kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Nach einem Suizidversuch verlor der Angeklagte jedoch 1989 diese Stelle und er musste sich ins Kantonspital Schaffhausen und schliesslich in die Psychiatrische Klinik Rheinau begeben. Aus der Psychiatrie heraus konnte er sich dann jedoch für eine Stelle als Betreuer in einer Wohngemeinschaft für Obdachlose in Geissberg bewerben, welche er zusammen mit seiner damaligen Frau auch bekam. 1990 erfolgte dann die Scheidung von seiner Frau, wobei die gemeinsame Tochter der Frau zugesprochen wurde. In diese Zeit fällt auch die versuchte sexuelle Nötigung am 2./3. April 1990 zum Nachteil von K.__. Da sich der Angeklagte in der Wohngemeinschaft je länger je mehr ausgenützt vorkam, gab er dort 1991 seine Tätigkeit auf, woraufhin er etwa ein Jahr lang mit Ausnahme von kleineren Gelegenheitsjobs arbeitslos war. 1992 konnte er dann eine Stelle bei der Silag antreten. Nach dem Mord an †J.__ am 4. August 1993 begab sich der Angeklagte freiwillig in die Psychiatrische Klinik Rheinau unter dem Vorwand eines Alkoholentzugs. In Wahrheit war er jedoch mit den Nerven derart am Ende, dass er in seinem Leben nicht mehr weiter wusste. Der Angeklagte wurde dann als Suchtpatient eingestuft und zur Absolvierung eines Entzugsprogramms in die Psychiatrische Klinik Hard in Embrach eingewiesen. Durch das dortige therapeutische Milieu fühlte er sich jedoch zu stark überfordert, weshalb er seinen Austritt forcierte. Zuhause kam ihm dann die Idee, mit einem Wohnmobil nach Frankreich zu reisen. Über seinen Vater, der als Franzose im 2. Weltkrieg in die Schweiz gekommen war, hatte der Angeklagte Verwandte in Frankreich. Als er im Oktober 1993 dann einen Autostopper mit einem Schraubenzieher attackierte und verletzte, stellte er sich der französischen Polizei, woraufhin er ins Untersuchungsgefängnis Caen versetzt wurde. Am 13. Dezember 1993 bekam er das erste Mal Besuch von den Schweizer Untersuchungsbehör-

- 46 den und im März 1994 wurde er in die Schweiz ausgeliefert. Bis 1996 befand er sich im vorgezogenen Haftantritt in Frauenfeld, danach wurde er nach Pöschwies in die Integrationsabteilung (IG) versetzt. Ab 2007 war er in der Abteilung für Suchtprobleme (ASP). Nach der heute zu beurteilenden Tat kam der Angeklagte in die Psychiatrische Klinik in Rheinau, am 17. April 2008 wurde er dann ins Gefängnis Pfäffikon verlegt. Aufgrund schwerer psychischer Probleme in der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte am 16. März 2009 in die bewachte Station des Inselspitals Bern verlegt. Anfang April 2009 wurde der Angeklagte in die Strafanstalt Lenzburg verlegt, von wo er am 21. April 2009 aber aufgrund seiner anhaltend schlechten psychischen Verfassung und eines Suizidversuchs erneut ins Inselspital Bern verlegt wurde. Nach einem kurzen Aufenthalt im Gefängnis Pfäffikon wurde der Angeklagte am 25. Mai 2009 in den Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg verlegt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2009 wurde der Verbleib des Angeklagten auf der Sicherheitsabteilung (SITRAK) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg angeordnet (Urk. 50A/2). Bereits zu seiner Zeit in Neuenburg begann der Angeklagten mit übermässigem Alkoholkonsum. Seine Situation als junger Familienvater, den gewisse Existenzängste plagten, und schliesslich die berufliche Neuorientierungsphase vor dem Stellenwechsel in die Wohngemeinschaft sowie zunehmende eheliche Streitigkeiten führten zu einer erneuten Steigerung seines Alkoholkonsums. Auch der letzte gescheiterte Versuch, im Frühjahr 1993 die Liebesbeziehung zu einer Frau wieder aufzunehmen, zog abermals eine Steigerung des Alkoholkonsums nach sich. Anlässlich seiner mehrfachen Klinikaufenthalte und auch im Laufe des langjährigen Strafvollzugs bzw. der Verwahrung musste der Angeklagte stets eine geraume Menge an Medikamenten zu sich nehmen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2008 gab er an, täglich 30 mg Valium, 60 mg Clopixol und 2,5 mg Temesta einnehmen zu müssen (Urk. 4/2 S. 2). Kurz vor der Tat vom 27. Januar 2008 habe er täglich abends 2,5 mg Temesta und 15 mg Valium erhalten (Urk. 4/1 S. 2). In der gleichen Einvernahme gab er jedoch auch an, (täglich

- 47 jeweils) 10 mg Temesta und 30 mg Valium erhalten zu haben (Urk. 4/1 S. 8). Gegenüber Gutachter Graf gab der Angeklagte am 18. Juni 2009 an, 200 mg Haldol cecanoas (Depot-Neuroleptikum; alle zwei Wochen), 10 mg Haldol, 230 mg Seresta, 1 Tablette Imovane und zwei Tabletten Akineton zu erhalten (Urk. 18/12 S. 6), wobei die Verteidigung des Angeklagten anmerkte, dass dies die Medikation der Zweitmeinung darstelle (Urk. 4/7 S. 16). 4.2.2. Diese Ausführungen bestätigte der Angeklagte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 6 ff.). In Ergänzung bzw. Korrektur dazu gab er zu Protokoll, dass seine Tochter erst nach der Hochzeit zur Welt gekommen sei. Zudem habe er nicht zu Verwandten in Frankreich fahren wollen, sondern sei mit Fr. 2'000.– und einem Herzmittel losgefahren, welches er nach Verbrauch des Geldes zwecks Selbsttötung hätte zu sich nehmen wollen. Als er dann in Caen verhaftet worden sei, sei er mit Blutspuren von †J.__ an seinem damaligen Auto in der Schweiz konfrontiert worden, weshalb er diese Tat und daraufhin auch die Tat an †I.__ zugegeben habe. Seine heutige Medikation bestehe aus einem Neuroleptikum, 20mg Zyprexa, 100mg Nozinan, 12,5mg Seresta, 10mg Valium und als Schlafmittel eine Tablette Imovane. Seit einer Woche sei er in Lenzburg nun in einer Sicherheitszelle, welche 24 Stunden am Tag per Video überwacht werde. Dies weil er gemeldet habe, er höre Stimmen, und das Personal wisse, dass bei ihm eine Suizidgefahr bestehe. Er leide nun seit 16 Jahren an Hepatitis C und lasse sie nicht behandeln, in der Hoffnung, dass er bald daran sterbe. 4.2.3. Es lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt worden ist und nicht nachfolgend im Zusammenhang mit der Vorstrafe noch zu berücksichtigen sein wird. 4.3. Vorstrafe 4.3.1. Gemäss Strafregisterauszug vom 27. November 2009 wurde der Angeklagte am 5. Dezember 1996 vom Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen wegen Mordes und Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung (unvollende-

- 48 ter Versuch) mit lebenslänglichem Zuchthaus be

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