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Zürich Obergericht Strafkammern 15.03.2005 SE040021

15. März 2005·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·813 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, da die Straftaten aus dem transkulturellen Kontext heraus erklärbar sind und nicht ein pathologisches, sondern ein aus der Herkunftskultur des Angeklagten heraus verstehbares und somit normal psychologisches Verhalten vorliegt.

Volltext

1 Sachverhalt: Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am späten Abend des 29. September 2002 gewaltsam in die Wohnung seiner Ehefrau X eingedrungen zu sein, den dort anwesenden Y, den er überhaupt nicht gekannt habe, sofort mit einem Messer angegriffen und ihn mit 32 Stichen bzw. Schnitten getötet zu haben. Mit diesen Tathandlungen habe er im Bereich der Schlafzimmertüre begonnen. In der Folge habe sich das Tatgeschehen ins Treppenhaus verlagert, wo der Angeklagte auf dem Zwischenboden zwischen dem 4. und 3. Stockwerk weiter auf Y eingestochen habe. Dann habe er diesen und seine Ehefrau die Treppe zum 3. Stockwerk hinuntergestossen. Bevor die beiden Opfer von den dort wohnenden Nachbarn in deren Wohnung hineingezogen worden seien, habe der Angeklagte noch seiner Gattin einen Messerstich in den Oberarm versetzt. Entweder in diesem Zeitpunkt oder anlässlich des vorausgegangenen Messerangriffs auf Y, bei dem X versucht habe, den Angeklagten und das Opfer zu trennen, habe er ihr einen weiteren Stich und Schnitt am Gesäss rechts zugefügt. Hernach habe der Angeklagte erfolglos versucht, die Türe zur Wohnung der Nachbarfamilie aufzudrücken, und einem anderen im Treppenhaus anwesenden Nachbarn erklärt: "He weisch, ich bin Albaner, das macht mer bi eus eso". Dann sei er geflüchtet. Aus dem Entscheid (Erw. IV.1.b): 1. b) Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten insbesondere schrieb der psychiatrische Gutachter, dass seines Erachtens beim Angeklagten für die Zeit der Tatbegehung keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei. Soweit die Straftaten des Angeklagten aus dem transkulturellen Kontext heraus zu erklären seien, liege kein pathologisches, sondern ein aus der Herkunftskultur des Angeklagten heraus verstehbares und somit normal psychologisches Verhalten vor. Unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte nicht (anfänglich) in Notwehr gehandelt habe, lasse sich das Delikt (vom 29. September 2002) den Aussagen von X und von Tatzeugen folgend im Sinne einer Konflikttat interpretieren. Als solche bezeichne man Delikte, bei denen ein zwischen Menschen bestehender Konflikt Motiv und Anlass zur Tat gewesen sei.

2 Der Täter erhoffe sich in diesen Fällen - bewusst oder unbewusst - von der Tat die Lösung des Konflikts. Konfliktlagen könnten immer dann eintreten, wenn Menschen mit unterschiedlichen Auffassungen in eine engere Gemeinschaft träten und sich aufeinander einstellen müssten. Wenn der jeweils stärkere Partner seine Auffassungen durchsetze, sei es theoretisch für den unterlegenen Partner die einfachste Lösung, die Gemeinschaft zu verlassen. Wenn dies aber nicht möglich sei, könne es über einen längeren Zeitraum hinweg zu gewaltsamen Auseinandersetzungen bis hin zur Konflikttötung kommen. Häufige Motive von Konflikttötungen seien Eifersucht, Rache, Enttäuschung, Wut oder Verlustangst. Folge man den Aussagen des Angeklagten und von X, dass der Angeklagte und Y sich nicht gekannt hätten, so könne ein Affektdelikt ausgeschlossen werden. Die hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten sei auf dessen "innere Legitimation" bezüglich Besitz seiner Frau, Ehrverletzung und Rache zurückzuführen. Das Mitnehmen eines Messers an den nachmaligen Tatort und allfällige weitere Planungs- und Vorbereitungsschritte zur Tat, das gezielte Vorgehen bei der Tatausführung und das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat sprächen für ein geplantes Vorgehen des Angeklagten. Bei der Deliktsbegehung seien weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermindert gewesen. Er habe diese Tat somit bei voll erhaltener Zurechnungsfähigkeit begangen. Die Verteidigung hat das Gutachten in verschiedener Hinsicht kritisiert und u.a. beanstandet, dass der Gutachter trotz den Schilderungen von Anzeichen einer psychiatrisch behandlungsbedürftigen Störung seitens verschiedener Personen im persönlichen Umfeld des Angeklagten keine testpsychologischen Abklärungen und nur sehr spärliche fremdanamnestische Erhebungen vorgenommen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter den Angeklagten selber eingehend exploriert hat und ihm als Fachperson gerade eine solche Störung hätte auffallen müssen. Wenn der Gutachter sodann zum Schluss gelangte, es lägen beim Angeklagten eben keine solchen Störungen vor, sondern es handle sich um ein normal psychologisches Verhalten, das sich aus dem kulturellen Hintergrund des Angeklagten erklären lasse, ist nicht einzusehen, weshalb er gewissermassen im Voraus testpsychologische Abklärungen hätte durchführen sollen. Test-

3 psychologische Untersuchungen sind schliesslich für das Erstellen eines Gutachtens nicht zwingend, sondern sollen gemäss der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung nur dann veranlasst werden, wenn hierfür eine klare und begründbare Indikation bestehe (vgl. Leitfaden zur Gutachtenerstellung, April 2003, S. 6). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte an der theoretischen und praktischen Führerausweisprüfung mehrfach gescheitert ist, was im Übrigen vielen Leuten widerfährt, lässt sich - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - jedenfalls nicht ableiten, es bestehe ein hinreichender Verdacht auf eine Störung der Zurechnungsfähigkeit. Das überaus detaillierte Gutachten umfasst 139 Seiten und ist äusserst fundiert und überzeugend. Der Gutachter hat sich sehr eingehend mit der Lebensgeschichte des Angeklagten und seinem kulturellen Hintergrund auseinandergesetzt sowie verschiedene Fremdauskünfte eingeholt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nicht noch weitere Fremdauskünfte einholte, zumal es in seinem Ermessen liegt, in welchem Umfange solche zur Erstellung des Gutachtens notwendig sind. [Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich liess der Angeklagte sowohl kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben, welche zur Zeit noch hängig sind.] Zürich, 26. September 2005 der juristische Sekretär lic.iur. Gmür

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