Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 30.10.2003 SE030007

30. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,062 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

Abgrenzung zwischen Mordversuch und versuchter vorsätzlicher Tötung, Kasuistik

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SE030007/U/hp A II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic. iur. Meyer und Ersatzrichter lic. iur. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Brenn Urteil vom 30. Oktober 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin sowie L.G. Geschädigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J. gegen S.G. Angeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. S. betreffend versuchten Mord

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Mai 2003 ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: 1. Die Angeklagte sei im Sinne der Anklageschrift vom 7. Mai 2003 des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Sie sei mit zwölf Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 109 Tagen, zu bestrafen. b) des Geschädigtenvertreters: 1. Die Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 40'000.– zu bezahlen. 2. Die Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten Schadenersatz im Betrag von Fr. 344'498.35, eventuell von Fr. 292'914.05 zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass die Angeklagte dem Geschädigten grundsätzlich vollen Schadenersatz schuldet, auch soweit er heute noch nicht beziffert werden kann und unter Ziff. 2 der Anträge noch nicht enthalten ist. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Angeklagten.

- 3 c) des Verteidigers des Angeklagten: 1. Gestützt auf Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei die Angeklagte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und mit Zuchthaus von vier Jahren zu bestrafen. 2. Gestützt auf Art. 193 Abs. 3 StPO habe das Strafgericht über die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach zu entscheiden; im übrigen seien diese dem Zivilgericht zur weiteren Beurteilung zu überweisen. Unter dieser Voraussetzung anerkennt die Angeklagte die Zivilansprüche dem Grundsatze nach. Darüber hinaus wird die geltend gemacht Genugtuungsforderung im Betrag von Fr. 40'000.-- anerkannt. Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte 1. Am 7. Mai 2003 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen S.G. die heute zu beurteilende Anklage. Im Anklagezulassungsverfahren liess die Angeklagte durch ihren amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 22. Mai 2003 dazu Stellung nehmen (Urk. 78). In dieser Stellungnahme wurden in formeller Hinsicht keine Einwendungen gegen die Anklage erhoben. Der Sachverhalt wurde anerkannt, hingegen die rechtliche Würdigung bestritten. Sodann erklärte der Verteidiger, dass die Angeklagte vom Obergericht beurteilt werden wolle (Urk. 78). Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 liess die Anklagekammer die Anklage zu und überwies die Angeklagte in Anwendung von § 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. a StPO dem Obergericht zur Aburteilung (Prot. S. 4; Urk. 79). 2. Die Angeklagte befindet sich seit dem 12. Juni 2002 im vorzeitigen Strafvollzug in .... Mit Datum vom 1. Oktober 2003 (Urk. 81) hat die erwähnte Strafanstalt einen Führungsbericht über die Angeklagte erstattet.

- 4 - 3. In der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2003 haben die Verfahrensbeteiligten die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Innert mündlich angesetzter Frist (Prot. S. 37) hat sodann die Verteidigung mit Eingabe vom 14. Oktober 2003 zu den Zivilforderungen des Geschädigten Stellung genommen (Urk. 89). Am 16. und am 20. Oktober 2003 gingen dazu noch zwei Schreiben des Geschädigtenvertreters ein (Urk. 90, 91). II. Sachverhalt 1.a) Die Angeklagte hat den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in der Untersuchung anerkannt (Urk. 57 S. 3 ff.). Der Sachverhalt wird bestätigt durch die eigenen Aussagen der Angeklagten im Verlauf der Untersuchung (Urk. 10, 11, 15, 19, 28, 35, 37, 39, 41, 44, 49, 53 und 57). Die Angaben der weiteren Personen, die im Verlauf der Untersuchung einvernommen worden sind, decken sich im Wesentlichen mit der Sachdarstellung der Angeklagten in Bezug auf die Planung und die Ausführung der Tat. Das gilt zunächst für die Aussagen des geschädigten Ehegatten L.G. (Urk. 14 und 32). Weiter ist R., der von der Angeklagten nach der Tat am Samstagnachmittag beigezogene Nachbar, polizeilich befragt worden (Urk. 13). Z., die Schwester der Angeklagten, und M., die Mutter der Angeklagten, sind ebenfalls polizeilich befragt worden (Urk. 16 und 17). F.B., die Cousine und die Patin des Sohnes X., ist polizeilich und untersuchungsrichterlich einvernommen worden (Urk. 18 und 33). D. ist die Patin des Geschädigten L.G.. Der Geschädigte hatte sie am Freitagnachmittag vor der Tat aufgesucht. D. ist polizeilich befragt worden (Urk. 38). Als Zeuge ist sodann F., bei dem die Angeklagte zusammen mit dem Geschädigten vor der Tat eine Ehetherapie besucht hatte, einvernommen worden (Urk. 48). b) Zu H. hatte die Angeklagte seit dem Herbst 2001 ein später auch intimes freundschaftliches Verhältnis, ohne dass ihr Ehegatte vor der Tat davon Kenntnis gehabt hatte. Gegen H. ist formell eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung eingeleitet, aber in der Folge mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 13. Juni 2002 eingestellt worden (Beizugsakten Unt. Nr. ..., Urk. 23). Im Strafverfahren gegen die Angeklagte ist H. mehrmals polizeilich und

- 5 untersuchungsrichterlich befragt worden (Urk. 25, 34, 42, 43, 47, 51, 52 und 53). Die Sachdarstellung der Angeklagten deckt sich nicht in allen Punkten mit den Angaben von H.. Deswegen ist am 11. Juni 2002 eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt worden (Urk. 53). In dieser Einvernahme hat die Angeklagte ausgesagt, sie wisse nichts mehr von den nächtlichen Telefongesprächen. Nach ihrer Erinnerung habe sie H. nur einmal, am Mittwoch, 20. Februar 2002, getroffen. Am Samstagnachmittag nach der Tat habe sie ihn nicht getroffen, sie sei damals im Spital gewesen (Urk. 53 S. 3 f.). Diese Abweichungen betreffen Einzelheiten, die nicht in den Sachverhalt der Anklage aufgenommen worden sind. Soweit die Abweichungen bei der rechtlichen Würdigung wesentlich sind, wird später auf sie einzugehen sein. c) Der angeklagte Sachverhalt wird ebenfalls bestätigt durch das Chemischtoxikologische Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 17. Januar 2003 (Urk. 64/5). Nach dem Gutachten konnten in den drei Serumproben und im Urin des Geschädigten Pentobarbital nachgewiesen werden. Höhere Dosen dieses Giftstoffes führen zu Bewusstlosigkeit, Atemdepression, Blauverfärbung der Haut, weiten Pupillen, Blutdruckabfall, erniedrigter Körpertemperatur und schliesslich allenfalls zum Tod (Urk. 64/5 S. 16). Der aufgefundene Giftstoff kann tödliche oder lebensbedrohende Wirkungen haben. Pentobarbital habe sich in den letzten Jahren als Mittel der Wahl für Selbsttötungen erwiesen (Urk. 64/5 S. 17). Die eingenommene Pentobarbitaldosis sei als hochtoxisch bis letal einzustufen. Die eingenommene Dosis habe zu einer schweren Vergiftung geführt, die grundsätzlich zum Tod hätte führen können (Urk. 64/5 S. 18). In einem weiteren medizinischen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 6. März 2003 wird festgehalten, grundsätzlich sei ein tödlicher Ausgang ohne medizinische Hilfe als möglich zu erachten. Es sei aber auch denkbar, dass der Geschädigte die Vergiftung ohne medizinische Hilfe überlebt hätte (Urk. 64/6). 2. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte den angeklagten Sachverhalt ebenfalls anerkannt (Prot. S. 14). 3. Gestützt auf die Aussagen der Angeklagten, des Geschädigten, der weiteren einvernommenen Personen sowie der erwähnten Gutachten ist der ange-

- 6 klagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Auf die Vorgeschichte, die näheren Tatumstände und die Beweggründe der Angeklagten ist im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes im Einzelnen einzugehen. III. Rechtliche Würdigung 1.a) Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Angeklagte sei des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei der versuchten Tötung habe die Angeklagte - so die Anklageschrift - im Gesamtzusammenhang beobachtet insbesondere deshalb besonders skrupellos gehandelt, weil sie ihrem Ehemann mit der Zubereitung und Uebergabe eines angeblichen Erkältungsgetränkes fürsorgliche Pflege vorgetäuscht habe, um ihn derart unter Ausnutzung seines Vertrauens und seiner Arglosigkeit mittels Gift auf heimtückische Art zu töten. Ferner habe die Angeklagte besonders skrupellos gehandelt, weil ihr Tatmotiv nicht auf einem differenzierten Konflikt mit ihrem Ehemann beruht habe, für den ausschliesslich oder vorwiegend der Ehemann verantwortlich gewesen sei und dem mittels anderen Vorgehensweisen - wie beispielsweise Trennung oder Scheidung - zu entrinnen für sie nachvollziehbar schwierig gewesen wäre. In der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft diese rechtliche Qualifikation im Wesentlichen wie folgt begründet (Urk. 83 S. 4 ff.): Im vorliegenden Fall müsse ein besonders heimtückisches Vorgehen der Angeklagten bejaht werden, weil sie mit dem Geschädigten nicht nur eine beinahe 20jährige Bekanntschaftszeit und 9-jährige Ehe verband, sondern sie ihm hinterhältig fürsorgliche Pflege und Anteilnahme vortäuschte, um ihm das Gift verabreichen zu können. Hinzu komme, dass sie die Tat von langer Hand vorbereitet habe, sich gedanklich während langer Zeit mit der Tötung ihres Mannes befasste, sodann das Gift bereits 10 Tage vor der Tat in aller Ruhe beschaffte und es auch keineswegs bei erstbester Gelegenheit einsetzte. Auch das Nachtatverhalten zeige, dass keine Affekttat im engeren Sinne vorgelegen habe. Die offensichtlich gestörte Beziehung zwischen Täterin und Opfer sei kein Argument gegen die Mordqualifikation, denn der Konfliktsituation liege kein Verhalten des Geschädig-

- 7 ten zugrunde, welches unter ethisch-moralischen Gesichtspunkten klar vorwerfbar allein oder vorwiegend dem Opfer anzulasten sei. Der Ehemann der Angeklagten habe nichts unternommen, um sie unter massivem psychischem Druck davon abzuhalten, die Trennung von ihm zu vollziehen, was für sie denn auch nicht nachvollziehbar schwierig gewesen wäre. Die eheliche Situation, so gestört sie gewesen sei, vermöge nicht ein einfühlsames Tatmotiv abzugeben. Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt - und nur dieser, nicht der Charakter der Angeklagten an sich sei massgeblich - habe die Angeklagte daher genau so gehandelt, wie der Mörder in der Rechtsprechung umschrieben werde, nämlich skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, sich rücksichtslos über das Leben ihres Ehemannes und Vaters des gemeinsamen Kindes hinwegsetzend. b) Demgegenüber hat der Verteidiger beantragt, die Angeklagte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Diesen Antrag hat er zusammengefasst wie folgt begründet (Urk. 86 S. 12 ff.): Die Angeklagte habe aufgrund der Ehegeschichte und der Persönlichkeit des Geschädigten unter einem enormen psychischen Druck ihres Mannes gestanden, was dieser auch gewollt habe. Die Angeklagte habe das Gefühl gehabt, ihr Mann nehme ihr sämtliche Lebenskräfte; wenn er zur Tür hereingekommen sei, habe es sie nicht mehr gegeben. Auch das psychiatrische Gutachten beschreibe die eheliche Drucksituation zutreffend und halte fest, dass der Geschädigte verlangt habe, dass seine Frau dessen Überlegenheit, Grossartigkeit und die unbedingte Richtigkeit seines Standpunktes anerkenne. Einmal habe er wegen einer Meinungsverschiedenheit denn auch neun Stunden auf die Angeklagte eingeredet. Er habe die Angeklagte mit seiner analytischen Art und den ewigen Diskussionen regelrecht zermürbt. Schliesslich habe der Geschädigte unmittelbar nach der Tat selbst eingeräumt, er sei ein sehr dominanter Mensch und habe die Angeklagte an die Wand genagelt; darin sehe er seinen Tatanteil. Er verstehe, warum seine Frau es gemacht habe; es sei einfach eine Verzweiflungstat gewesen. Die Angeklagte habe dem Geschädigten auch einen Brief, der als eigentlicher Hilferuf zu verstehen sei, geschrieben, aber dieser sei von ihm mit bittersten Klagen beantwortet worden. Angesichts dieser Über-

- 8 macht ihres Mannes sei es der Angeklagten unmöglich gewesen, eine Trennung gegen ihn durchzusetzen. Sie sei ihrem Gefühl der Ausweglosigkeit und Hilflosigkeit ausgeliefert gewesen. So sei der Gedanke, ihn zu töten, zuletzt zur einzig vorstellbaren Möglichkeit geworden, ihr Leben und damit sich selbst wieder zu gewinnen. Von besonderer Skrupellosigkeit könne daher keine Rede sein. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte Gift verwendet habe, lasse nicht per se auf Mord schliessen, sondern dabei handle es sich wohl einfach um das "bevorzugte" Tatmittel von Frauen. Und dass sie es ihm unter dem Vorwand fürsorglicher Pflege, mithin in Anwendung einer qualifizierten Täuschung, zu trinken gegeben habe, sei notwendige Voraussetzung gewesen, das Gift überhaupt verabreichen zu können. Angesichts all dieser Umstände sei die Verurteilung wegen Mordversuches schlicht ausgeschlossen. 2.a) Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist (Art. 112 StGB). b) Nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f.) ist im Zusammenhang mit der Mordqualifikation zu beachten, dass die vorsätzliche Tötung menschlichen Lebens immer ausserordentlich schwer wiegt. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung des Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben

- 9 hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. 1b). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. 1b; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. 1b). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zweck des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötung aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. 1b; BGE 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265). c) Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (Schwarzenegger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 8 ff. zu Art. 112 StGB). Als besonders verwerflich gilt etwa die Tötung eines Menschen aus Habgier, wenn die Tötung zum Zweck des Raubes oder des Diebstahls dient (Raubmord; BGE 115 IV 187) oder wenn die Tötung zur Erzielung einer Belohnung ausgeführt wird (Auftragsmord; BGE 118 IV 125). Das Motiv der Rache wirkt dann nicht qualifizierend, wenn der Täter aufgrund einer Hassreaktion tötet, die durch die andauernden Demütigungen von Seiten des Opfers hervorgerufen worden ist (BGE 118 IV 129). Als besonders verwerflicher Beweggrund kann auch extremer Egoismus oder die extreme Geringschätzung des Lebens gelten. Ausdruck eines solchen Missverhältnisses zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck ist der Eliminationsmord, bei dem der Täter sich einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will (BGE 70 IV 5; BGE 77 IV 64: Tötung des Ehemannes, um den Geliebten heiraten zu können; BGE 101 IV 279: Beseitigung der Geschwängerten). Die Kaltblütigkeit oder die Gefühlskälte - die Tatausführung

- 10 ohne Gefühlsregung - kann im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 127 IV 16 ff: Tötung der Tochter zur "Lösung" eines Kultur- und Generationenkonflikts, Bejahung der Mordqualifikation aufgrund der Gesamtwürdigung als Grenzfall). d) Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (Schwarzenegger, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 112 StGB). Dazu zählt etwa die ausserordentliche Grausamkeit, wenn der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind (BGE 77 IV 64: langsame Tötung durch Gift in knapper Dosierung; BGE 82 IV 8: Tötung durch Unterwasserdrücken des Kopfes). Zur besonders verwerflichen Art der Ausführung gehört weiter die Heimtükke, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (BGE 77 IV 64: Vergiftung und gleichzeitige Pflege; BGE 101 IV 282 f.: Heimtücke bei der Beseitigung einer unliebsamen Schwangeren). Denkbar ist auch, dass der Täter eine bestehende Vertrauensstellung (zum Beispiel aus Liebe oder Familienbindung) missbraucht, um das Opfer in einen Hinterhalt zu locken (BGE 104 IV 152). Der Beziehung zwischen Täter und Opfer kommt aber nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn der Täter die Vertrauensstellung aktiv missbraucht, um das Opfer unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (Schwarzenegger, a.a.O., N 19 zu Art. 112 StGB). Als besonders verwerflich kann sich die Tatausführung erweisen, wenn die Tötung mit dem Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlichen Tatmitteln ausgeführt wird (BGE 77 IV 64: Vergiftung des Ehemannes in kleinen Dosen, die vor dem Tod grosses Leiden verursacht; BGE 120 IV 10: versuchte Tötung der Ex-Partnerin mit einer Paketbombe). Das allein genügt jedoch nicht zur Annahme der besonderen Skrupellosigkeit. Der Einsatz dieser Tatmittel ist zwar ein gewichtiges Indiz dafür, aber erst die Berücksichtigung aller Umstände der Tat lassen erkennen, ob der Gebrauch von Gift oder Feuer mit besonderer Heimtücke erfolgte oder besonders grausam ist (BGE 104 IV 152; BGE 106 IV 345; BGE 118 IV 128: Einsatz

- 11 von Arsen in riechbarer Dosis, Ablehnung der Mordqualifikation aufgrund der Gesamtwürdigung). e) Im Entscheid BGE 77 IV 57 ff. hat das Bundesgericht die altrechtlich verlangte besonders verwerfliche Gesinnung bejaht. Die verheiratete Täterin wurde von ihrem langjährigen Geliebten zur Heirat gedrängt. Sie verabreichte ihrem Ehemann in der Folge Ende November ein erstes Mal Bleiwasser mit Zitronensaft sowie zweimal Tee mit Rattengift, anfangs Dezember wieder dreimal Rattengift in Tee gemischt. Als Folge traten beim Opfer Haarausfall, Eiweissvermehrung und eine schwere Polyneuritis ein, die bis anfangs März im folgenden Jahr dauerten. Ende Mai mischte die Täterin erneut dreimal Rattengift in den Tee, und zwar in noch grösseren Mengen als beim ersten Unternehmen. Der Ehemann wurde dadurch ausserordentlich schwer und lebensgefährlich vergiftet, verlor alle Haare, erblindete fast vollständig, erlitt eine organische Hirnschädigung und wurde an den Beinen schwer gelähmt. Das Bundesgericht (BGE 77 IV 63 f.) hat die erste Tat und die Tat Ende Mai als vollendeten Mordversuch beurteilt. Es hat die besonders verwerfliche Gesinnung bejaht aufgrund des Beweggrundes. Die Täterin habe ihren Ehemann töten wollen, um den Geliebten zu heiraten. Sie habe ihren Plan mit seltener Ueberlegung und Beharrlichkeit durchgeführt. Kaum habe sich der Ehemann erholt gehabt, währenddem sie ihr Verbrechen durch aufmerksame Pflege getarnt habe, habe sie den Versuch mit wirksameren Mitteln wiederholt. Auch die Verwendung von Gift spreche für die Heimtücke. f) Im Entscheid BGE 118 IV 122 ff. (Pra 82/1993 Nr. 18 S. 50 ff.) hat das Bundesgericht die neurechtliche Qualifikation als Mord im Sinn eines Grenzfalles verneint. Täter und Opfer waren Mitinhaber einer Apotheke. Der Täter wurde vom autoritären Opfer schlecht behandelt und häufig erniedrigt. Bei den Arbeiten für die Eröffnung eines neuen Ladens tranken die Beteiligten je aus zwei geöffneten Flaschen Bier. Das Opfer entfernte sich zeitweilig von seiner Flasche. Später bemerkte das Opfer, das Bier schmecke scheusslich. Kurz darauf brach das Opfer zusammen und verschied. Die Autopsie ergab, dass der Tod durch Arsenikvergiftung verursacht worden war, das den Analysen zufolge in der Bierflasche vorgefunden wurde. Vom untersuchenden Psychiater wurde festgestellt, dass der

- 12 - Täter weder sadistische noch masochistische Tendenzen aufweise. Offenen Konflikten gehe er aus dem Weg. Werde er erniedrigt oder angegriffen, so fresse er das in sich hinein, ohne äusserlich zu reagieren. Die Wunden und Spuren aber würden bleiben und eines Tages erfolge die Explosion. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung wurde von der Anklagebehörde angefochten. Das Bundesgericht führte unter anderem aus (Pra 82/1993 Nr. 18 S. 53 ff.), sicher stelle das kalte Verfolgen eines Plans ein Indiz für Mord dar. Nach der Definition von Binder sei es offensichtlich, dass Kaltblütigkeit für sich allein zur Qualifizierung von Mord nicht ausreiche. Das Leiden des Opfers vermöge die Tat derart zu erklären, dass nicht dafür zu halten sei, der Täter habe sich ohne triftigen Grund an einer Person vergangen, die ihm nichts zuleide getan habe. Auch dass der Täter nicht an die indirekten Folgen seiner Tat gedacht habe - nämlich die Konsequenzen, die der Tod eines Menschen üblicherweise mit sich bringe - gestatte nicht, auf Mord zu erkennen. Zur Verwendung des Giftes ist festgehalten worden, Gift mache den Täter nicht zwangsläufig zum Mörder. Solche Umstände bildeten hinsichtlich der Mentalität des Täters lediglich Indizien, die sich als falsch herausstellen könnten. Der Angeklagte habe zu Gift gegriffen, da dieses Tötungsmittel angesichts seines Berufs leicht zu beschaffen gewesen sei. Der Gebrauch von Gift lasse wegen fehlender sadistischer Neigungen des Angeklagten auch nicht darauf schliessen, er habe sein Opfer besonders leiden lassen wollen. Da es sich um die einmalige Zufügung von Gift in starker Dosierung gehandelt habe, deren Geruch vom Opfer habe festgestellt werden können, könne keine besondere Gemeinheit im Tathergang festgestellt werden. Zum vorgebrachten Handeln aus reinem Egoismus und aus Rachsucht wurde ausgeführt, der Täter brauche nicht notwendigerweise einen ehrenvollen Beweggrund anzugeben, um der Anwendung von Art. 112 StGB zu entrinnen. Es sei davon auszugehen, dass beim Täter eine Hassreaktion als Folge dauernder Demütigungen seitens des Opfers vorgelegen habe. In dieser Lage könne man nicht behaupten, der Täter habe grundlos oder aus einem geringfügigen oder verwerflichen Grund getötet. Aus den von der Vorinstanz festgestellten Tatumständen gehe nicht hervor, der Täter habe eine den Mörder charakterisierende Gefühlskälte bewiesen. Eine auf ernsthaften Beweggründen basierende Reaktion aus Leiden, für welche das Opfer verantwortlich sei, schliesse

- 13 im allgemeinen die Qualifikation als Mord aus. Es handle sich um einen Grenzfall, denn wenn die Tat bestimmte Merkmale eines Mordes aufweise, zeigten die Umstände doch zu viele für Mord untypische Merkmale. Die Beschwerde sei somit abzuweisen. 3.a) Im Folgenden sind die äusseren Umstände (Planung, Ausführung der Tat, Tatmittel, Verhalten nach der Tat) zu prüfen. Nach dem anerkannten Sachverhalt der Anklage hat sich die Angeklagte erstmals schon im Herbst 2000 mit dem Gedanken befasst, ihren Ehemann zu töten. In diesem Zusammenhang sprach sie gegenüber F.B., der Patin des Sohnes X., davon, bei einem vom Ehemann benützten Auto die Radmuttern zu lösen oder das Bremskabel zu durchschneiden, um derart einen für den Ehemann tödlich verlaufenden Unfall herbeizuführen. Anschliessend würde ihr auch eine Lebensversicherungssumme ausbezahlt. Ueber ihre Gedanken, den Ehemann zu töten, hat die Angeklagte Ende 2001 und anfangs 2002 auch mit ihrem Freund H. gesprochen. In diesen Gesprächen hat die Angeklagte auch einmal ein nicht nachweisbares "Mittel" zur Tötung des Ehegatten zur Sprache gebracht. In der ersten polizeilichen Befragung vom 23. Februar 2002 hat die Angeklagte dazu ausgesagt, sie habe schon vor anderthalb Jahren gedacht, "läck, wenn er nicht mehr hier wäre". Das sei dann aber wieder verschwunden. Sie habe gedacht, vielleicht würden sie - gemeint die Angeklagte und der Geschädigte - einen Weg finden (Urk. 10 S. 3). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme vom 23. Februar 2002 hat sie weiter angegeben, das Ganze sei schleichend gekommen. Den ersten Gedanken habe sie vor anderthalb Jahren gehabt. Immer wieder habe sie daran gedacht und sich so etwas vorgestellt. Dann seien die Gedanken wieder gegangen. Diese Gedanken seien unregelmässig gekommen. Es habe auch davon abgehangen, wie sich ihr Mann verhalten habe. Gegenüber ihrer Cousine habe sie sinngemäss gesagt, manchmal wünsche sie sich einfach, dass er nicht mehr da sei (Urk. 11 S. 2). Als sie näher nach ihren Vorstellungen gefragt wurde, hat sie geantwortet, sie habe sich nicht vorstellen können, wie sie das "angatigen" solle. Vielleicht einen Autounfall produzieren. Aber sie habe sich auch nicht vorstellen können, wie sie einen solchen Unfall "angati-

- 14 gen" solle. Nach dem Zeitpunkt der konkreteren Vorstellungen gefragt, führte die Angeklagte aus, das sei schwierig zu sagen. Es habe sich einfach alles so ergeben. Plötzlich sei ihr diese Idee gekommen, so wie sie es nachher ausgeführt habe. Sie habe sich gedacht, sie käme schon an ein solches Mittel heran (Urk. 11 S. 3). F.B. hat in der polizeilichen Befragung vom 7. März 2002 (Urk. 18 S. 3) und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. März 2002 (Urk. 33 S. 2) die in der Anklage enthaltenen Angaben bestätigt. Ihren Angaben in diesen beiden Einvernahmen kann sodann weiter entnommen werden, dass die Angeklagte ihre Aussagen im Verlauf eines längeren Gesprächs über die ehelichen Schwierigkeiten geäussert hatte. Die Angeklagte hatte F.B. auch von Depressionen des Geschädigten erzählt und von ihren Schwierigkeiten im Umgang mit den Depressionen. Er habe auch schon geäussert, er werde sich das Leben nehmen. Die Angeklagte habe auch gesagt, manchmal wäre es besser, wenn es so wäre. Dann wäre er von seinem Leben und seiner Unzufriedenheit erlöst. Weiter habe sie gesagt, sie habe sich auch schon überlegt, einen Unfall zu inszenieren, damit sie beide erlöst wären. Auf ihre Nachfrage, was das heisse, habe die Angeklagte gesagt, sie wisse es auch nicht genau, aber zum Beispiel könne man beim Auto die Radmuttern lösen oder das Bremskabel durchschneiden, aber es müsse schon etwas sein, das "verhebe" (Urk. 33 S. 2). H. hat die in der Anklage enthaltenen Angaben in der untersuchungsrichterlichen Befragung als Angeschuldigter vom 22. April 2002 ebenfalls bestätigt (Urk. 43 S. 2 ff.). Nach diesen Umständen hat sich die Angeklagte über einen längeren Zeitraum von etwa anderthalb Jahren immer wieder mit dem Gedanken befasst, ihren Ehemann zu töten. Ueber erste vage Ideen, wie dieses Ziel erreicht werden könnte, hat sie später die konkrete Vorstellung entwickelt, dass sie ihren Ehemann mit einem nicht nachweisbaren Mittel töten könnte. Zeitlich muss diese konkrete Vorstellung auf jeden Fall im Zeitpunkt der Gespräche mit H. Ende 2001 und anfangs 2002 schon bestanden haben. Es kann also spätestens ab diesem

- 15 - Zeitpunkt von einem konkreten bestimmten Tatplan ausgegangen werden, dessen vage Anfänge deutlich weiter zurückreichen. b) Zur Ausführung der Tat und dem Tatmittel ist nach dem anerkannten Sachverhalt davon auszugehen, dass die Angeklagte anfangs Februar 2002 einen unbekannten Haschischverkäufer an der Konradstrasse in Zürich sinngemäss nach einer tödlich wirkenden und nicht nachweisbaren Substanz fragte. Nach einer halbstündigen Wartezeit überbrachte diese unbekannt gebliebene Person der Angeklagten ein Döschen zum Preis von Fr. 800.--. Er wies sie sinngemäss darauf hin, dass sie den ganzen Inhalt einem Getränk beimischen solle. Tatsächlich hat das Döschen den Giftstoff Pentobarbital enthalten, der bei der Einnahme höherer Dosen zu Bewusstlosigkeit, Atemdepression, Blauverfärbung der Haut, weiten Pupillen, Blutdruckabfall, erniedrigter Körpertemperatur und schliesslich sogar zum Tod führen kann. Am Donnerstag und Freitag, 14. und 15. Februar 2002, kam es zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten wiederum zu Gesprächen über die eheliche Situation. Es wurde auch darüber gesprochen, ob die Angeklagte die Beziehung noch aufrecht erhalten wolle oder nicht. Der Geschädigte suchte deswegen am Freitagnachmittag seine Patin in Greifensee zu einem Gespräch auf. Gegen 17.00 Uhr kam der Geschädigte nach Hause und brachte der Angeklagten einen Strauss Rosen mit. Bei einem gemeinsamen Nachtessen teilte er der Angeklagten mit, dass er ihren Wunsch verstehe, über einen bestimmten Wochenabend frei zu verfügen. Gegen Mitternacht fragte die Angeklagte ihren Ehemann, ob sie ihm wegen seiner Erkältung noch ein Getränk zubereiten solle, damit er besser schlafen könne. Der Geschädigte bejahte diese Frage. Die Angeklagte bereitete anschliessend ein Getränk in einem Wasserglas zu, in das sie neben warmem Leitungswasser nicht nur den Saft einer halben Zitrone und zwei Löffel Honig beimischte, sondern sämtliches Pentobarbital aus dem erwähnten Döschen. Das Döschen hatte sie vom Erwerb an bis zu diesem Zeitpunkt in einer Manteltasche bei sich zu Hause aufbewahrt. Das zubereitete Getränk brachte die Angeklagte ihrem Ehemann ins Schlafzimmer. Er trank den Glasinhalt bis auf einen Rest aus, so dass er eine Pentobarbital-Dosis von ungefähr 4'000 bis 6'000 mg zu sich nahm. Diese Dosis führte zu einem maximal erreichten Pentobarbital-Blutspiegel von 15'000 ng/ml. Diese Konzentration lag in

- 16 der Grenzzone zwischen einer hochtoxischen und einer tödlichen Wirkung. Unmittelbar nach der Einnahme des Getränks durch den Geschädigten hat die Angeklagte den nicht getrunkenen Rest im Badezimmer ausgewaschen, das Glas in die Waschmaschine gelegt und diese sofort in Betrieb gesetzt. In der Zwischenzeit war der Geschädigte bereits eingeschlafen. Die Angeklagte rauchte in der Folge noch den vom Geschädigten in der Hand gehaltenen Joint Haschisch selbst zu Ende. Am anderen Tag, am Samstag, um ungefähr 14.00 Uhr hat sich die Angeklagte an einen Nachbar gewendet und nachher an die Sanität. Der Geschädigte wurde in bewusstlosem Zustand in das Spital eingeliefert. Er wurde zunächst auf der Intensivstation und nachher stationär bis am Montag, 18. Februar 2002, ungefähr 20.00 Uhr behandelt. Obwohl der Geschädigte eine im hochtoxischen und letalen Grenzbereich liegende Dosis Pentobarbital eingenommen hatte, überlebte er, ohne einen bleibenden Nachteil zu erleiden. Die beschriebene Tatausführung erweist sich zweifellos als heimtückisch. Die Angeklagte hat mit ihrem Verhalten dem geschädigten Ehemann im Zusammenhang mit einer beginnenden Erkältung Fürsorge und Pflege vorgetäuscht. Der Geschädigte war aufgrund der zwar belasteten ehelichen Beziehung, aber ihm gegenüber immer verschwiegenen Tötungsabsichten, völlig ahnungslos. Aufgrund der Ereignisse in den Stunden vor der Tat, in denen sich die Angeklagte beim Geschädigten für den Rosenstrauss mit einem Kuss bedankt hatte und er ihr für die Zukunft einen freien Abend pro Woche in Aussicht gestellt hatte, hat nicht etwa ein akuter Streit bestanden. Nach den Aussagen des Geschädigten hatten zwar in den Tagen vor der Tat und am Freitagnachmittag Gespräche über die eheliche Situation stattgefunden. Am Nachmittag hatte die Angeklagte ihm gesagt, dass sie für die Beziehung mit ihm eher keine Chancen mehr sehe. Die Mitteilung über den freien Abend habe die Angeklagte gefreut und sie habe das eine gute Idee gefunden (Urk. 32 S. 7 f.). Aufgrund dieser Umstände hatten also Gespräche über die Zukunft der belasteten Beziehung stattgefunden. Die näheren Umstände deuteten aber nicht im Geringsten auf die von der Angeklagten ausgeführte Tat hin. Die Angeklagte hat demnach das belastete Vertrauensverhältnis von aussen betrachtet durchaus gemein und niederträchtig ausgenützt, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Mit ihrem Verhalten unmittelbar vor der Tat hat sie

- 17 den Geschädigten noch zusätzlich in der falschen Sicherheit bestärkt. Dass die Angeklagte das Gift schon seit anfangs Februar 2002 bei sich zu Hause in der ehelichen Wohnung in einem Mantelsack versteckt und die Tat erst anlässlich einer günstigen Gelegenheit am 15. Februar 2002 ausgeführt hat, lässt ihr Verhalten als berechnend und in einem gewissen Sinn als kaltblütig erscheinen. Das eingesetzte Tatmittel, nämlich Gift, ist nach den vorstehenden Erwägungen ein Indiz für eine besonders verwerfliche Tatausführung. Nach dem Untersuchungsergebnis wusste die Angeklagte über das gekaufte "Mittel" nur, dass es eine tödliche Wirkung hatte, und sie ging davon aus, dass es nicht nachweisbar sei (Urk. 10 S. 8, Urk. 11 S. 3 f.). Sie kannte also die konkreten Wirkungen des Giftes nicht. In der ersten polizeilichen Befragung hat sie ausgesagt, sie habe ja nicht gewusst, was genau passiere. Ausser, dass er hoffentlich nicht mehr aufwache (Urk. 10 S. 13). Von aussen betrachtet wirkt dieses Verhalten der Angeklagten irgendwie naiv. Sie wusste nichts Näheres über die Herkunft. Sie hatte auch keine Gewissheit, dass das Mittel für die von ihr geplanten Zwecke geeignet sei. Und sie wusste auch nicht konkret, wie der Tod bewirkt wird und ob das Mittel etwa grosse Leiden und Schmerzen verursacht (vgl. Prot. S. 25 und 35). Anderseits ist festzuhalten, dass es der Angeklagten offenbar nie darum ging, dem Geschädigten - etwa aus Rachegefühlen heraus - besondere Qualen zuzufügen, sondern sie einfach darauf hoffte, dass er nach Einnahme des Giftes irgendwann aufhören würde zu atmen. Im Vergleich mit anderen Vergiftungsfällen kann sodann auch festgestellt werden, dass die Angeklagte ohne ihr Wissen ein Gift erworben hatte, das auch als Mittel der Wahl für Selbsttötungen verwendet wird (Urk. 64/5 S. 4). Der Geschädigte hat den bitteren Geschmack des Getränkes beim Trinken bemerkt und wahrscheinlich deswegen nach seinen eigenen Angaben nur ungefähr die Hälfte getrunken (Urk. 32 S. 8 f.). Dieser Umstand hat ihm wahrscheinlich das Leben gerettet (Urk. 64/5 S. 18). Schliesslich hat die Angeklagte - wiederum verglichen mit anderen Vergiftungsfällen - das Gift nicht mehrmals, sondern nur einmal eingesetzt. c) Was das Verhalten nach der Tat betrifft, hat sich die Angeklagte nach dem anerkannten Sachverhalt im Verlauf der Nacht, nachdem der Geschädigte

- 18 wegen des eingenommenen Getränks eingeschlafen war, und auch am folgenden Morgen mehrmals in das Schlafzimmer begeben. Dabei stellte sie jedes Mal fest, dass der Geschädigte immer noch schnarchend atmete. Am Samstagnachmittag gegen 14.00 Uhr hat sie sich dann an einen Nachbar gewendet und danach an die Sanität. Die Sanität lieferte den Geschädigten im bewusstlosen Zustand in das Spital ein, wo er am Montagabend ohne bleibende Schäden entlassen werden konnte. In der ersten polizeilichen Befragung hat die Angeklagte ausgesagt, sie habe in jener Nacht nicht viel geschlafen. Sie sei drei- bis viermal hinauf gegangen. Sie habe jeweils die Tür einen Spalt geöffnet und gehorcht. Er sei immer auf dem Sofa gelegen und habe tief geschlafen. Der Geschädigte habe in dieser Nacht ziemlich laut geschnarcht. Das sei aber nicht abnormal gewesen, besonders wenn er erkältet gewesen sei (Urk. 10 S. 13). Am anderen Morgen um 07.30 Uhr sei sie hinauf gegangen und habe gesehen, dass er immer noch schlafe. Er habe auch geatmet. Nach einem Spaziergang mit dem Sohn und dem Hund sei sie auf den Spielplatz gegangen mit dem Sohn. Etwa um 11.00 Uhr sei sie wieder nachschauen gegangen. Der Geschädigte habe immer noch sehr tief geschlafen und geatmet. Nachher habe sie mit dem Sohn das Mittagessen eingenommen. Etwa um 13.45 Uhr habe sie ihren Nachbarn R. angerufen und gesagt, sie glaube, mit ihrem Mann stimme etwas nicht, er schlafe immer noch auf dem Sofa. Er habe ihr gesagt, sie solle den diensthabenden Notarzt anrufen. Das habe sie getan. Dort sei ihr vorgeschlagen worden, die Nr. 144 anzurufen. Ungefähr eine Viertelstunde später sei die Sanität eingetroffen (Urk. 10 S. 14). Als die Angeklagte gefragt wurde, warum sie dann endlich etwas habe tun wollen, hat sie geantwortet, weil es so lange gegangen sei und nach über 14 Stunden etwas habe passieren müssen. Entweder hätte sie etwas erhalten, das nicht funktionieren würde, oder sonst wäre gesagt worden, sie hätte ihn dort oben "krepieren" lassen. Bevor sie R. angerufen habe, habe ihr Ehemann geatmet und gehustet. Der Husten habe sich seltsam angehört. Es sei ein schweres Husten gewesen, wie jemand, der nicht abhusten könne (Urk. 10 S. 15). In der untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme hat die Angeklagte diese Angaben bestätigt (Urk. 11 S. 8-10). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Angeklagte, sie habe ihren Nachbarn gerufen, damit ihr die-

- 19 ser helfe, ihren Mann umzuplatzieren, d.h. aufs Bett zu legen. R. habe dann den Vorschlag gemacht, den Notarzt zu rufen (Prot. S. 31f.). Später in der Untersuchung hat sich herausgestellt, dass die Angeklagte in der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 2002 ungefähr vier bis fünf Mal H. telefoniert hatte. In der untersuchungsrichterlichen Konfrontationseinvernahme hat H. ausgesagt, die Angeklagte habe ihm gesagt, es gehe ihrem Mann schlecht. Er habe Probleme mit der Atmung und liege auf dem Sofa (Urk. 53 S. 1). Sie habe am Telefon verstört gewirkt. Sie habe geweint. Am späteren Samstagnachmittag sei die Angeklagte zu ihm gekommen. Ihr Besuch habe ungefähr 30 bis 60 Minuten gedauert. Sie sei auf dem Bett gesessen und habe geweint. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei und dass der Geschädigte jetzt im Spital sei (Urk. 53 S. 2). Die Angeklagte hat sich hinsichtlich dieser Aussagen von H. im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, sie könne sich nicht mehr erinnern (Urk. 53 S. 3 f., Prot. S. 30). R. hat in der polizeilichen Befragung vom 24. Februar 2002 ausgesagt, am Samstagabend ungefähr um 23.30 Uhr sei die Angeklagte nochmals bei ihnen vorbei gekommen. Sie sei in schlechter körperlicher Verfassung gewesen (Urk. 13 S. 4). Als er mit der Angeklagten in Kontakt gestanden sei, sei ihr Zustand aufgelöst und nervös gewesen (Urk. 13 S. 5). Der Geschädigte L.G. hat als Zeuge ausgesagt, er habe seine Frau am Montagmorgen, ungefähr um 08.30 Uhr, das erste Mal wieder gesehen. Sie habe ihm Kleider gebracht. Sie sei völlig komisch "drauf" gewesen. Sie sei nervös gewesen und man habe gesehen, dass sie nicht geschlafen habe und übermüdet gewesen sei. Er habe sie gefragt, was los gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, so glaube er, er hätte einen Zusammenbruch gehabt. Bei der Besprechung mit der Psychiaterin sei seine Frau am Schluss dabei gewesen. Vor der Psychiaterin habe er zu seiner Frau gesagt, er glaube, sie sei es gewesen. Seine Frau sei nicht noch nervöser geworden, denn sie sei schon nervös gewesen. Sie habe gesagt, es sei das gleiche Getränk gewesen, dass sie ihm bereits vor vier Wochen gemacht habe (Urk. 32 S. 10). Erst am Freitag, 22. Februar 2002, habe seine Frau zugegeben, dass sie es gewesen sei (Urk. 32 S. 12).

- 20 - Die Angeklagte hat am Freitagmorgen, 22. Februar 2002, gegenüber Dr. K., leitender Psychologe des Psychiatrischen Zentrums W., die Tat gestanden (Urk. 9 S. 2 f.). Gegenüber ihrem Ehemann hat die Angeklagte am Freitagnachmittag in einer Besprechung beim Eheberater F. ihre Tat gestanden (Urk. 48 S. 3). Im Rahmen einer Bewertung des Nachtatverhaltens kann zunächst festgestellt werden, dass die Angeklagte während über 12 Stunden mehrmals kontrolliert hat, ob das von ihr verwendete "Mittel" schon gewirkt hat. Als sie bei diesen Kontrollen jeweils feststellte, dass der Geschädigte noch schlief und noch atmete, hat sie sich wieder entfernt. Erst am frühen Samstagnachmittag hat die Angeklagte den Eindruck erhalten, jetzt müsse etwas passieren. Ueber ihren Nachbarn hat sie dann die Einlieferung in das Spital veranlasst. Nach den Angaben der Angeklagten ist es zumindest denkbar, dass sie auch durch das schwere Husten zum Handeln veranlasst worden ist. Gehandelt hat sie in diesem Zeitpunkt, weil sie dachte, es würde nicht funktionieren und weil sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, dass man später sagen würde, sie habe ihren Ehemann "krepieren" lassen. Ihre Verfassung war nach den Angaben von H., R. und dem Geschädigten nicht gut. Beim Telefongespräch mit H., an das sich die Angeklagte selbst nicht mehr erinnern will, hat sie nach dessen Angaben geweint. R. hat den Zustand der Angeklagten als aufgelöst und nervös beschrieben. Während über 12 Stunden hat die Angeklagte somit auf die Wirkung ihres "Mittels" und auf die Verwirklichung ihres Plans vertraut. In dieser Zeit hat sie aber auch nicht etwa weitere Handlungen ausgeführt, um das von ihr angestrebte Ziel zu verwirklichen. Nach dem Ablauf von etwa 14 Stunden und wegen der Angst vor späteren Vorwürfen hat die Angeklagte über ihren Nachbarn schliesslich die Einlieferung in das Spital veranlasst. Das Nachtatverhalten deutet somit - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht einfach auf Skrupellosigkeit, Gemütskälte und primitiven Egoismus hin, wie sie typisch sind für den Täter, den das Gesetz als Mörder erfassen will. 4.a) Was die inneren Merkmale (Beweggrund und Zweck) betrifft, wird im Sachverhalt der Anklage angegeben, dass es zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten ab Mitte 2000 zusehends zu ehelichen Auseinandersetzungen und

- 21 - Problemen gekommen sei. Die Angeklagte fühlte sich von ihrem Ehemann unter psychischen Druck gesetzt, eingeengt, ihm gegenüber argumentativ nicht gewachsen. Die Beziehung zu ihrem am 25. Februar 1999 geborenen Sohn X. hat die Angeklagte als Erweiterung und Stärkung ihrer Persönlichkeit und Identität empfunden. Die Ehe mit dem Geschädigten erlebte sie als belastend, unbefriedigend und unglücklich und gegen aussen als hermetisch abgeschlossen. Ab Mitte 2000 wünschte sich die Angeklagte daher öfters, von ihrem Ehemann "frei zu sein", sich von ihm zu trennen. Nach der Anklage wird die Skrupellosigkeit auch damit begründet, dass das Tatmotiv der Angeklagten nicht auf einem differenzierten Konflikt mit ihrem Ehemann beruht habe, für den ausschliesslich oder vorwiegend der Ehemann verantwortlich gewesen sei und dem mit anderen Vorgehensweisen - wie beispielsweise einer Trennung oder Scheidung - zu entrinnen für die Angeklagte nachvollziehbar schwierig gewesen wäre. b) Die Angeklagte selbst hat in der ersten polizeilichen Befragung ausgesagt, sie sei unter psychischem Druck gestanden. Sie habe sich nach 18 Jahren Beziehung ausgebrannt gefühlt. Es sei so gewesen, wie wenn ihr Ehemann vor 18 Jahren ihren Akku angezapft hätte und jetzt sei er einfach leer gewesen. Sie habe ihrem Ehemann in der Argumentation nicht kontern können (Urk. 10 S. 2). Ihre Handlung sei eigentlich durch nichts Spezielles ausgelöst worden. Sie habe einfach endlich ihre Ruhe haben wollen. Die Argumentation ihres Mannes sei immer sehr analytisch gewesen. Man habe jeweils davon ausgehen können, dass seine Ansichten richtig seien. Was den Grund des Handelns betreffe, so sei alles miteinander zusammengehangen. Es sei zum Beispiel vorgekommen, dass sie nicht Nein gesagt habe, weil er dann die Frage "Warum" gestellt hätte (Urk. 10 S. 3). Sie sei von zu Hause weg direkt mit ihrem späteren Ehemann zusammengezogen. Das sei auch ein Grund gewesen. Sie habe gar keine Zeit gehabt, um herauszufinden, wer sie eigentlich sei. Die Geburt des Sohnes X. im Jahr 1999 habe bei ihr Einiges ausgelöst. Sie habe festgestellt, dass sie auch jemand sei. Sie habe sich als Mutter sehr wohl gefühlt. Sie denke, dass sie beide vor der Geburt des Kindes während 15 Jahren eine relativ symbiotische Beziehung gehabt hätten, die sich durch die Geburt verändert habe, sei auch ein Grund (Urk. 10 S. 4).

- 22 - In der untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme hat die Angeklagte ausgeführt, sie habe sich so "aufgefressen" gefühlt. Sie habe keinen "Saft" mehr gehabt. Mit der Geburt des Kindes habe sie entdeckt, dass sie auch eine Kraft in sich habe. Vorher habe sie nur für ihren Mann gelebt. Sie habe konstant versucht, ihm gerecht zu werden. Sie habe über all die Jahre immer nur Ja und Amen gesagt. Sie habe einfach die Argumentationskraft nicht gehabt (Urk. 11 S. 3). Sie habe das Döschen gekauft, um ihren Mann los zu werden. Sie habe damals einfach keine andere Möglichkeit gesehen. Eine Scheidung wäre nie akzeptiert worden (Urk. 11 S. 4). Auch eine Trennung wäre für ihren Mann nicht in Frage gekommen. Ihr Mann habe sie vor die Entscheidung der Trennung gestellt. Das wäre für ihn aber grauenhaft furchtbar gewesen. Sie selber habe sich nicht mehr vorstellen können, die Beziehung wieder so wie vor der Geburt zu leben. Sie habe nicht mehr in seine "Stiefel" steigen wollen. Ihr Mann habe gewollt, dass sie wieder die Grundsätze aufnehme, die sie zusammen erarbeitet hätten. Die Art von Beziehung, wie sie sich diese vorgestellt habe, sei für ihn absolut nicht in Frage gekommen. Sie habe etwas freier sein wollen. Er hätte sie loslassen und ihr etwas Luft geben sollen. Zu den erwähnten gemeinsamen Grundsätzen hat die Angeklagte erklärt, es habe nichts gegeben, was über der Beziehung habe stehen dürfen. Jedes Individuum habe hinter der Beziehung zurückstehen müssen. Er habe es nicht ertragen, dass es für sie Leute (ihre Familie) gegeben habe, die für sie ebenso wichtig gewesen seien wie die Beziehung zu ihm. Sie hätten sich richtig abgekapselt. Das sei auch nach aussen stark so in Erscheinung getreten. Mit dem Sexualleben sei sie zufrieden gewesen (Urk. 11 S. 5). Er habe ihr in dieser Beziehung nie etwas angetan oder körperliche Gewalt angewendet. Allerdings sei über die ganze Zeit ein psychischer Druck da gewesen (Urk. 11 S. 6). Den Entschluss, ihren Mann gerade an diesem Abend vergiften zu wollen, habe sie gefasst, als sie ihn gefragt habe, ob er noch ein Getränk wolle. Sie habe es nicht so bewusst überlegt, ob sie es nun tun würde (Urk. 11 S. 9). In der polizeilichen Befragung vom 27. Februar 2002 hat die Angeklagte ausgesagt, sie wisse nicht, was sie von der Lebensversicherung beim Tod ihres Ehemannes bekommen hätte. Sie habe ihn nicht aus diesem Grund zu töten versucht. Daran habe sie nicht gedacht (Urk. 15 S. 7). In der untersuchungsrichterli-

- 23 chen Einvernahme vom 11. März 2003 hat die Angeklagte bezüglich des Verlaufs der Ehe auf ihre schriftlichen 16 Seiten Aufzeichnungen verwiesen (Urk. 19 S. 1). Sie habe sich in den letzten 18 Jahren Stück für Stück von sich selber entfernt. Den Charakter ihres Mannes würde sie so beschreiben: Einerseits eine depressive Seite. Auf der anderen Seite sei er sehr besitzergreifend gewesen. Er habe Verlustängste gehabt. Ausser seiner Meinung und seiner Ueberzeugung habe er nichts zugelassen. Sie selber sei eigentlich eine sehr fröhliche und lebenslustige Frau. Sie sei unbekümmert. Ihr Mann sei in früheren Jahren, ungefähr von 1983 bis 1995, in regelmässigen Abständen immer wieder in Löcher gefallen, in denen er sich von der ganzen Welt unverstanden gefühlt habe. Er habe dabei auch immer wieder von Selbstmord gesprochen. Nach 1995 habe er auch noch von Selbstmord gesprochen. Er habe dies aber mehr als Drohung getan, um Druck aufzusetzen. Die Suizidabsichten habe er nie konkretisiert. Er habe zum Beispiel einfach gesagt, es wäre wohl für alle besser, wenn er nicht mehr da wäre (Urk. 19 S. 2). Ueber die eheliche Situation habe sie mit ihrer Schwester Z. und mit F.B. gesprochen. Sie hätten aber nichts ausrichten können, da sie selbst wie gefangen gewesen sei (Urk. 19 S. 3). Diese beiden hätten ihr auch Hilfe angeboten, vor allem ihre Schwester. Sie hätte sich gerne auf die Hilfe eingelassen. Aber irgendwie sei es nicht gegangen. Gegen aussen habe sie schon begriffen, dass sie etwas unternehmen müsste, aber wenn sie dann wieder zu Hause gewesen sei, sei sie wie gelähmt gewesen und habe nichts mehr machen können (Urk. 19 S. 4). Ueber die Auszahlung der Lebensversicherung habe sie sich nie Gedanken gemacht (Urk. 19 S. 7). Als sie H. kennen gelernt habe, habe sie im Bauch ein Gefühl gespürt, das sie seit Jahren nicht mehr erlebt habe. Sie habe diese Bekanntschaft vorerst nicht erwähnt, weil sie nichts mit allem zu tun habe (Urk. 19 S. 8). Es sei einfach eine Freundschaft gewesen, bei der sie habe auftanken können (Urk. 19 S. 9). In der polizeilichen Befragung vom 20. März 2002 hat die Angeklagte ausgeführt, sie und H. seien sehr verliebt ineinander. Sie habe diese Beziehung einfach genossen und sich nicht weiter Gedanken gemacht (Urk. 28 S. 3). Zukunftspläne mit H. habe es keine gegeben. Sie habe einfach das Glücksgefühl genossen und nicht überlegt, wie es weitergehen solle. Sie habe nie darüber nachge-

- 24 dacht, ob sie sich wegen H. von ihrem Mann trennen wolle. Sie habe nicht vorgehabt, mit H. zusammenzuziehen (Urk. 28 S. 4). Sie könne sich nicht vorstellen, dass das Verhältnis zu H. einen Einfluss auf ihr Handeln gehabt habe (Urk. 28 S. 8). Wie sie vorgegangen wäre, wenn ihr Mann gestorben wäre, dazu habe sie keine Ahnung. Das habe sie sich nicht überlegt (Urk. 28 S. 10). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. April 2002 hat die Angeklagte ausgesagt, sie habe sich einfach nicht scheiden lassen können. Sie sei in den letzten Jahren, speziell in den letzten drei bis vier Jahren so unter Druck gestanden. Sie wisse nicht, warum sie nicht habe aus diesem Bau ausbrechen können. Sie sei in diesem Teufelskreis gefangen gewesen. Als sie gefragt wurde, weshalb sie nicht zu F.B. gezogen sei, hat die Angeklagte geantwortet, ihr Mann sei ja schon die Wände hoch, als er erfahren habe, dass sie mit F.B. über die Ehe gesprochen habe (Urk. 37 S. 8). Dass sie ein tragfähiges Beziehungsnetz habe, wisse sie erst jetzt. Sie habe die letzten Jahre so abgeschottet gelebt von ihrer eigenen Familie. Erst jetzt im Gefängnis erfahre sie, was sie für eine Familie habe. Bei H. handle es sich um eine absolute Zufallsbekanntschaft. Er habe mit ihrer Tat überhaupt nichts zu tun (Urk. 37 S. 9). Ihre Gefühle zu H. hätten es ihr nicht leichter gemacht, ihrem Mann Gift ins Getränk zu mischen. Das Eine habe mit dem Anderen schlichtweg nichts zu tun. Es habe für sie keinen Zusammenhang (Urk. 37 S. 10). Diese Angaben hat sie auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestätigt. Sie erklärte, eine Scheidung oder Trennung von ihrem Mann wäre nie in Frage gekommen. Sie habe eine totale Auswegslosigkeit und Ohnmacht gespürt. Auf die Hilfsangebote habe sie nicht eingehen können, weil es sie als Person, sobald sie zuhause gewesen sei, nicht mehr gegeben habe (Prot. S. 18, 23 f., 35). c) Dr. med. M., leitender Arzt bei..., hat mit Datum vom 20. November 2002 ein ausführliches Gutachten erstattet (Urk. 62/2). Diesem Gutachten lassen sich zu den inneren Merkmalen zusammengefasst die folgenden wesentlichen Feststellungen entnehmen: Die Angaben, welche die Angeklagte im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung gegenüber dem Gutachter gemacht hat, entsprechen im Wesentlichen ihren Angaben in der Strafuntersuchung. Nachdem sich

- 25 der Gedanke, ihren Mann zu töten, verdeutlicht hatte, sei "wie eine Ruhe vor dem Sturm" eingekehrt. Sie habe auch Trennungsvorstellungen gehabt. Die Bedeutung der Erfahrung der Mutterschaft hat die Angeklagte ebenfalls betont, aber auch das Gefühl der Hilflosigkeit und Ohnmacht gegenüber dem Ehemann. Sie hat auch die Erwartung eines Gefühls der Erleichterung und der Ruhe für die Zeit nach dem Tod ihres Mannes beschrieben. Beim Kauf des Barbiturats und später bei der Tathandlung habe sie sich nicht sich selbst gefühlt. Für die Tathandlung hat die Angeklagte ein Gefühl der Depersonalisation und Derealisation ("wie ein Film", "eine andere S.G.") beschrieben. Im Grunde kann die Angeklagte ihr Handeln nicht nachvollziehen und sieht es ihrer Persönlichkeit als fremd an (Urk. 62/2 S. 52-56). Hervorzuheben ist, dass bei der Angeklagten nach ihren Angaben nicht der Gedanke "ich bringe ihn um", sondern der Gedanke "ich will meine Ruhe" im Vordergrund gestanden hat, als sie den unbekannten Haschischverkäufer nach einem nicht nachweisbaren, aber sicheren Gift gefragt habe. Sie habe auch "nicht so viel studiert" und an "Herzversagen" gedacht oder an die Möglichkeit, dass der Tod ihres Mannes einem untersuchenden Arzt als Suizid erscheinen könnte (Urk. 62/2 S. 53 f.). Sie habe dann die Vorstellung gehabt, dass er einschlafe und nicht mehr erwache (Urk. 62/2 S. 55). Ob sich die Tathandlung aus dem Gefühl, "L.G. muss sterben, damit S.G. leben kann" erklären lasse? Ja, das habe etwas; auch wenn das im Prinzip etwas so Unmoralisches sei, dass man es gar nicht denken dürfe (Urk. 62/2 S. 56). Im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung ist der psychopathologische Befund - abgesehen von einer gewissen Umständlichkeit, Grübeln, leichtem Gedankendrängen und einer Störung der Vitalgefühle - weitgehend unauffällig gewesen. Für die Tatzeit hat die Angeklagte eine gedankliche Einengung, Derealisation und Depersonalisation beschrieben. Sowohl im Zeitpunkt der Untersuchung als auch für die Vorgeschichte lassen sich bei der Angeklagten Zustände von Ratlosigkeit erkennen, für die Vorgeschichte ein Gefühl der Gefühllosigkeit, eine Störung der Vitalgefühle, zeitweise Deprimiertheit, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, Ambivalenz und eine innere Unruhe (Urk. 62/2 S. 58-64).

- 26 - Sowohl im Zeitpunkt der Untersuchung als auch für die Vorgeschichte hat der Gutachter keine erheblich schwere psychische Störung erkennen können (Urk. 62/2 S. 72 und S. 73-75). Ausführlich setzt sich das Gutachten mit der ehelichen Beziehungsdynamik und der Entwicklung der Tatbereitschaft auseinander (Urk. 62/2 S. 76-87). Dazu wird festgestellt, dass sich die eheliche Situation in hohem Mass als auffällig erweist (Urk. 62/2 S. 76). Dabei lassen sich die Angaben der Angeklagten zur ehelichen Situation vereinbaren mit den Angaben des Geschädigten und dem, was Dritte beobachtet und erfahren zu haben glaubten (Urk. 62/2 S. 77). Im Alter von 17 Jahren ist die Angeklagte durch ihren späteren Ehemann der schwierigen familiären Beziehungssituation zu Hause "entkommen", ohne sie "gelöst" zu haben und auch ohne eine "Autonomie" zu gewinnen (Urk. 62/2 S. 77 f.). Im Erleben der Angeklagten war der Schritt von zu Hause weg in die Beziehung zu ihrem späteren Ehemann ein Schritt in die Autonomie. Diese forciert erscheinende Ablösung von den Eltern war aber der Schritt in eine Unabhängigkeit, die sich in der Folge als maximale Abhängigkeit in der Zweierbeziehung erwiesen hat (Urk. 62/2 S. 78). Von Abhängigkeit lässt sich sprechen, weil die Beziehung zum späteren Ehemann im Grund die Erfüllung der Forderung nach dem Einssein mit dem Partner und der Selbstaufgabe für ihn bedeutet hat. Die Angeklagte hat erlebt, dass in einer solchen Beziehung das Mass erfahrbarer Anerkennung davon abhängt, inwieweit sie der Forderung nach Selbstaufgabe als Liebesbeweis gefolgt ist (Urk. 62/2 S. 78). In dieser Beziehungssituation blieb der Wunsch der Angeklagten auf psychische Weiterentwicklung und Gewährung erwachsener Autonomie erkennbar auf der Strecke. Wenn die Angeklagte Autonomie gewann oder ein eigenes Interesse formulierte, das mit dem ihres Partners nicht kongruent war, so verging sie sich an der Beziehung und verriet sie. So ergab sich eine Beziehungsproblematik, in der es so oder so zum Gefühl der Schuld, des Ungenügens und der Unfreiheit kommen musste (Urk. 62/2 S. 79). Letztlich kann eine Ehe, die sich rigide gegen aussen abgrenzt, als ein Ort rettungsloser Gefangenschaft erlebt werden (Urk. 62/2 S. 80). Aus einer hermetischen Bindung herauszukommen ist ausserordentlich schwer. Das fast wörtlich zu nehmende Erleben der Angeklagten, "zu Tode geredet" zu werden, um die Richtigkeit des Standpunkts anzuerkennen, den

- 27 der Ehepartner vertreten hat, und die Erfahrung, nur dann richtig zu handeln, wenn die Richtigkeit des Standpunkt des Partners bestätigt wird, bedeuten eine Situation, aus der die Auswege im Grunde nur in eine neue Sackgasse führen können: in die Sackgasse der Schuldgefühle, der Angst vor dem Versagen, vor der Selbstaufgabe und vor dem Gefühl des Ausgeliefertseins (Urk. 62/2 S. 80). Der Angeklagten ist letztlich eine Anpassungsleistung, die nicht gleichzeitig auch einen Selbstverlust bedeutet hätte, nicht möglich gewesen (Urk. 62/2 S. 81). Die Geburt des Kindes hat das Ende der exklusiven Zweisamkeit bedeutet. Damit musste dem Ehemann ein Teil der Zuwendung weggenommen werden. Die Zuwendung und das Engagement für das Kind haben für die Angeklagte eine Selbsterweiterung bedeutet. Dass es ausserhalb der ehelichen Beziehung zum Partner Beziehungen gibt, die in ihrer Wertigkeit zumindest gleichgewichtig sind, hat die Angeklagte wiederholt formuliert und der Ehemann erklärtermassen nicht akzeptiert (Urk. 62/2 S. 81). Indem die Angeklagte die Mutterschaft als progressive Möglichkeit der eigenen Entwicklung wahrgenommen hat, bedrohte sie die Stabilität der hermetischen Zweierbeziehung (Urk. 62/2 S. 82). Weil sich ungelöste Probleme und Konflikte, Persönlichkeitszüge und Verhaltensbereitschaften in gleichsinniger und komplementärer Art "ergänzten", förderten sie sich gegenseitig in diesem ehelichen Zusammenspiel mit letztlich destruktivem Charakter. Dieses eheliche Beziehungsmuster könne am ehesten als "narzisstische Kollusion" bezeichnet werden (Urk. 62/2 S. 83). Die ersten Vorstellungen der Angeklagten, die die Tötung des Mannes zum Gegenstand hatten, datierten auf den Herbst 2000 (Urk. 62/2 S. 83). Mit der Mutterschaft ist die hermetische eheliche Beziehung gleichsam durchbrochen worden. Auch die Vorschläge der Angeklagten, sich in eine Ehetherapie zu begeben, erscheinen als Versuch, die hermetische Beziehung aufzubrechen (Urk. 62/2 S. 84). Die aussereheliche Beziehung zu H. hat keine Lösung dargestellt, sondern nur die Illustration der Vorstellung, es gebe ein "Leben" jenseits der ehelichen Beziehung. Nach den Angaben der Angeklagten wurde die Vorstellung, ihren Mann zu töten - trotz gleichzeitiger, aber letztlich auch hoffnungslos erlebter Versuche einer Ehetherapie - zur einzig vorgestellten und vorstellbaren Möglichkeit, das Leben und insbesondere sich selbst wieder zu gewinnen (Urk. 62/2 S. 85). Aus der Sicht des Gutachters stellt das "Entgegen-

- 28 kommen" des Ehemannes am Tattag keineswegs einen "Fortschritt" für die Angeklagte dar, sondern das Gegenteil: aus ihrer Sicht konnte sie das nur als Versuch erleben, sie in der Ehe zu halten (Urk. 62/2 S. 86). Zusammenfassend bewertet der Gutachter die eheliche Beziehungsdynamik und die Entwicklung der Tatbereitschaft aus fachärztlicher Sicht - wörtlich zitiert wie folgt (Urk. 62/2 S. 87): "Aus der vorstehenden Darstellung lässt sich zwar eine lang dauernde und schwer wiegende Belastungssituation erkennen, die ihre Ursache in Persönlichkeitszügen, Problemen und Konflikten zweier ehelich verbundener Menschen und einer zwischen ihnen bestehenden Beziehungsdynamik findet, und es lässt sich auch eine zunehmende Akzentuierung dieser Problematik im Hinblick auf das Gefühl einer subjektiven Ausweglosigkeit erkennen - nicht erkennen lässt sich aber, dass diese Probleme und Belastungen, die Einschätzung der Situation und die deliktische "Lösung" dieser Problematik einer erheblich schweren psychischen Störung zugeordnet werden könnten, die im Sinne eines psychischen Krankseins zu verstehen wären. Vielmehr lässt sich für den Zeitraum der Tatvorbereitung, des Tatentschlusses und der Tatdurchführung keine auf der beschreibenden Ebene fassbare psychische Störung im Sinne moderner nosologischer Klassifikationssysteme nachweisen." Weiter wird festgestellt, dass die diagnostischen Voraussetzungen des Art. 11 StGB tatzeitaktuell nicht vorlagen (Urk. 62/2 S. 88) und es kann auch nicht von einer "Affekttat" im engeren Sinn gesprochen werden (Urk. 62/2 S. 89). Das schliesst nicht aus, dass die subjektive Situation der Angeklagten eine durchaus nachvollziehbare psychische Belastung dargestellt hat, welche die Möglichkeiten gegebener Handlungsspielräume erheblich einschränkt und die Bedeutung eines Tötungsverbotes (auf dem Hintergrund des Wunsches, nicht das eigene - psychische - Leben zu verlieren) herabsetzt (Urk. 62/2 S. 89). d) Werden auf diesen Grundlagen die inneren Merkmale, das heisst der Beweggrund und der Zweck, beurteilt, so kann zunächst festgestellt werden, dass die typischerweise als besonders verwerflich geltenden Beweggründe das Handeln der Angeklagten nicht bestimmt haben. So hat sie nicht aus Habgier zu töten versucht. Es kann in diesem Zusammenhang auch ausgeschlossen werden, dass

- 29 die mögliche Auszahlung eines Geldbetrages aus der Lebensversicherung ein wesentlicher Beweggrund gewesen ist. Die Angeklagte hat das nicht unglaubhaft in Abrede gestellt. Und auch sonst hat die Untersuchung keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein derartiges Motiv ergeben. Die Angeklagte hat sodann auch eindeutig nicht aus einem Motiv der Rache heraus gehandelt. Als besonders verwerflicher Beweggrund gilt typischerweise auch der extreme Egoismus oder die extreme Geringschätzung des Lebens, die zum Ausdruck kommt, wenn die Tötung einzig dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. In diesem Zusammenhang wird etwa von einem Eliminationsmord gesprochen, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck besteht und wenn der Täter sich einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will. Nach den massgebenden Umständen kann das Handeln der Angeklagten nicht als extrem egoistisch oder von extremer Geringschätzung des Lebens geprägt bestimmt verstanden werden. Sie selbst hat konsequent ausgesagt, dass ihr Verhältnis zu H. keine entscheidende Rolle gespielt hat. Nach den Angaben der Angeklagten und nach den Angaben von H. hat es keine gemeinsamen Zukunftspläne gegeben. Auch nach der Beurteilung im Gutachten kommt der ausserehelichen Beziehung keine wesentliche Bedeutung für die Motive der Angeklagten zu. Das Handeln der Angeklagten diente dazu, sich aus der belastenden und ausweglosen Ehesituation zu befreien. Sie selbst hat mehrmals ausgeführt, sie habe endlich ihre Ruhe haben wollen. Sie habe ihren Mann loswerden wollen. Und sie habe einfach keine andere Möglichkeit gesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang auch von einem Teufelskreis gesprochen, in dem sie gefangen gewesen sei. In der psychiatrischen Untersuchung hat sie zur ihr unterbreiteten Aussage "L.G. muss sterben, damit S.G. leben kann" angegeben, Ja, das habe etwas; auch wenn das im Prinizip etwas so Unmoralisches sei, dass man es gar nicht denken dürfe. Aus einem subjektiven Gefühl der Ausweglosigkeit nach einer lang dauernden und schwer wiegenden Belastungssituation in der Ehe hat die Angeklagte letztlich versucht, ihren Ehemann zu töten, um diese Situation zu beenden. Es ging ihr bei ihrem Handeln auch um die Verbesserung für ihr eigenes

- 30 - Leben und für ihre eigenen Lebensmöglichkeiten. Dass sie die vorhandenen Hilfsangebote ihrer Schwester oder von F.B. nicht nutzen konnte, hängt mit der nach aussen hermetisch abgegrenzten Ehebeziehung und einem daraus resultierenden subjektiven Ohnmachtsgefühl zusammen. Es trifft - entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 8) - auch nicht zu, dass der Geschädigte nichts unternommen hat, um die Angeklagte unter massivem psychischem Druck davon abzuhalten, die Trennung zu vollziehen. Nicht nur hat er der Angeklagten mehrfach mit Suizid und mit Obhutsentzug des Kindes gedroht, er hat offensichtlich auch die inzwischen eingeschliffenen Mechanismen und Schuldgefühle der Angeklagten benutzt, um in der Beziehung die Oberhand zu behalten. Die Druckausübung des Geschädigten liesse sich anhand diverser Beispiele aufzeigen. Besonders deutlich wird sie angesichts der Episode mit dem Brief, welchen ihm die Angeklagte im Herbst 2000 schrieb und mit welchem sie eine Verbesserung ihrer Beziehung anstrebte (Urk. 20/2, Urk. 19 S. 3). Der Geschädigte reagierte darauf mit Unverständnis und - einige Zeit später - in aggressivem Ton mit einer eigentlichen ehelichen Mängelliste und indem er den Brief der Angeklagten als Klageschrift bezeichnete (Urk. 20/1). Eine Dialogbereitschaft ist nicht auszumachen; mit seinem Verhalten hat er das notwendige Gespräch vielmehr erstickt. Diese gestörte eheliche Situation ergibt daher durchaus ein, wenn auch nicht einfühlsames so doch zumindest nachvollziehbares, Tatmotiv. In diesem bestimmenden Beweggrund der Angeklagten kommt weder extremer Egoismus noch eine extreme Geringschätzung des Lebens zum Ausdruck, wie sie für den besonders verwerflichen Beweggrund typisch sind. 5.a) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat die Angeklagte nach den vorstehenden Erwägungen über erste vage Vorstellungen anderthalb Jahre vor der Tat die konkrete Vorstellung entwickelt, dass sie ihren Ehemann mit einem nicht nachweisbaren Mittel töten könnte. Auf jeden Fall hatte sie im Zeitpunkt ihrer Gespräche mit H. Ende 2001 und anfangs 2002 diese konkrete Vorstellung und damit einen konkreten bestimmten Tatplan. Die Tatausführung der Angeklagten war heimtückisch. Sie hat mit ihrem Verhalten dem geschädigten Ehemann im Zusammenhang mit einer beginnenden Erkältung Fürsorge und Pflege vorgetäuscht. Sie hat von aussen betrachtet das belastete Vertrauensverhältnis zu ihrem Ehe-

- 31 mann durchaus gemein und niederträchtig ausgenützt, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Die Angeklagte hat für ihre Tat Gift eingesetzt, das ein Indiz für eine besonders verwerfliche Tatausführung ist. Vom erworbenen Mittel wusste die Angeklagte nur, dass es eine tödliche Wirkung hat, und sie ging davon aus, dass es nicht nachweisbar ist. Ohne ihr Wissen hat sie Gift erhalten, das auch als Mittel für Selbsttötungen verwendet wird. Beim Trinken bemerkte der Geschädigte einen bitteren Geschmack und hat deshalb nach seinen eigenen Angaben nur etwa die Hälfte getrunken. Ihr Verhalten nach der Tat war dadurch bestimmt, dass sie während über 12 Stunden mehrmals kontrolliert hat, ob das von ihr verwendete "Mittel" schon gewirkt hat. Während dieser Zeit hat die Angeklagte auf die Verwirklichung ihres Tatplans vertraut. Nachher hat sie wegen des Eindrucks eines möglichen Misslingens und wegen der Angst vor späteren Vorwürfen über ihren Nachbarn die Einlieferung des bewusstlosen Geschädigten in das Spital veranlasst. Dieses Nachtatverhalten deutet nicht auf eine besondere Skrupellosigkeit hin. Der bestimmende Beweggrund der Angeklagten ist in der vorstehenden Erwägung als nicht besonders verwerflich bewertet worden. Die Tatausführung enthält mit der heimtückischen Ausnützung des ehelichen Vertrauensverhältnisses und mit dem Einsatz von Gift Indizien, die für eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung sprechen. Demgegenüber kann der bestimmende Beweggrund der Angeklagten nicht als besonders verwerflich gelten und das Nachtatverhalten deutet ebenfalls nicht auf eine besondere Skrupellosigkeit hin. Insgesamt entspricht das Verhalten der Angeklagten nicht dem Täter, den das Gesetz mit der Mordqualifikation erfassen will, nämlich demjenigen, der skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch und ohne soziale Regungen handelt und der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Folglich ist das Verhalten der Angeklagten nicht unter den qualifizierten Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, sondern unter den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu subsumieren. b) Die Angeklagte hat mit ihrem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand gemäss Art. 111 StGB - anerkanntermassen - erfüllt. Sie hat die straf-

- 32 bare Tätigkeit zu Ende geführt, das heisst sie hat alles getan, was sie nach ihrem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges für notwendig hielt, ohne dass der Erfolg dann tatsächlich eingetreten ist. Demnach ist die Angeklagte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren - nach Art. 35 StGB bis maximal 20 Jahre - bestraft. Der vollendete Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB lässt grundsätzlich eine Strafmilderung nach Art. 65 StGB zu. Der theoretisch anwendbare Strafrahmen erstreckt sich demnach von einem Jahr Zuchthaus bis zu 20 Jahren Zuchthaus. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzusetzen, wobei seine Beweggründe, sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). Ausgangspunkt bildet dabei die objektive Tatschwere, das heisst der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Weiter ist die Beziehung des Täters zu den Taten, die subjektive Tatschwere, zu gewichten; zu würdigen sind dabei die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe für die Tat. Weiter sind die Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 10 ff. zu Art. 63 StGB; BGE 129 IV 20; BGE 118 IV 14 ff.). 2.a) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens der Angeklagten kann vorab auf die sorgfältige und ausführliche Darstellung im Gutachten von Dr. med. M. vom 20. November 2002 (Urk. 62/2), auf den Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2002 (Urk. 69/6), auf die polizeiliche Befragung zur Person vom 25. Februar 2002 (Urk. 69/5), auf den Führungsbericht

- 33 der Anstalt ... vom 1. Oktober 2003 (Urk. 81) sowie auf die Befragung zur Person anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 6 ff.) verwiesen werden. b) Die Angeklagte ist am ... in ... geboren worden. Sie war das zweite von drei Kindern. Sie ist zunächst in einer grösseren Wohnung in Z. aufgewachsen. Ihr Vater ist Mode- und Werbefotograf, ihre Mutter Grafikerin. Die Mutter hat nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr auf dem Beruf gearbeitet. Die ersten vier Lebensjahre ist die Angeklagte französischsprachig aufgewachsen. Erst als die ältere Schwester Z. in den Kindergarten gekommen ist, begann sie mit dieser Deutsch zu sprechen. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde die Angeklagte im Alter von sieben Jahren eingeschult. Sie hat in der Folge während zehn Jahren die Schule besucht. In der Zeit der Einschulung haben sich die Eltern der Angeklagten scheiden lassen. Zusammen mit der Mutter ist die Angeklagte damals in ein grosses Haus in W. gezügelt. Sowohl vor der Schule als auch nach dem Umzug hat sich die Angeklagte zu Hause immer geborgen und sicher gefühlt. In der Schule hat sich die Angeklagte in den musischen Fächern am wohlsten gefühlt. Ueberall, wo es leicht in das Abstrakte gegangen ist, hat sie sich rasch überfordert gefühlt. Die Angeklagte hätte eigentlich zwölf Jahre die Schule besuchen können, hat sich dann aber relativ kurzfristig entschlossen, die Schule bereits nach der zehnten Klasse zu verlassen und eine Lehre als Schallplattenverkäuferin zu absolvieren. Ihren Vater hat die Angeklagte als sehr ruhigen Mann erlebt, an den sie keine schlechten Erinnerungen hat. Das Zusammensein mit ihm hat sie, besonders in den Ferien, immer als sehr interessant und erlebnisreich erlebt. Auch ihre Mutter hat die Angeklagte als eigentlich sehr ruhige Frau beschrieben, bei der sie sich geborgen gefühlt hat. Mühe hatte die Angeklagte im Alter von 14 Jahren, als der neue Partner der Mutter, zu ihnen gezogen ist. c) Noch während der Lehre hat sich die Angeklagte mit ihrem späteren Ehemann angefreundet. Im Mai 1985 ist die Angeklagte mit ihrem späteren Ehemann zusammen gezogen, zunächst an die ...strasse in Zürich. Später wohnten sie während neun Jahren in E.. In der Zeit von 1985 an hat die Angeklagte vorerst im Schallplattenvertrieb gearbeitet, dann als Telefonistin bei J. in Zürich, wieder-

- 34 um als Telefonistin bei S., anschliessend für dreieinhalb Jahre bei einer Papierfabrik. Am ... 1992 hat sich die Angeklagte mit L.G. - ihrem langjährigen Lebenspartner - verheiratet. Die Heirat erfolgte auch, weil die Ausreise nach Frankreich geplant war. Im Jahr 1994 erfolgte die Uebersiedelung nach Südfrankreich. Schon nach etwa zwei Monaten kehrten sie wieder in die Schweiz zurück. Nach der Rückkehr wohnte die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann. Bis zum Jahr 1997 arbeitete sie als Telefonsachbearbeiterin und als Sekretärin. Im Jahr 1997 hat sich der Ehemann selbständig gemacht. In der Folge hat sie ihm am Abend neben ihrem vollen Pensum an der Arbeitsstelle das Büro seines Geschäftes besorgt. Am 25. Februar 1999 kam der Sohn X. zur Welt. Nach der Geburt ist die Angeklagte während zwei Monaten zu Hause geblieben. Nachher hat sie für das Geschäft des Ehemannes Kundenschulungen übernommen und zeitweise täglich zwei bis sechs Stunden neben den Kursen gearbeitet. Im Verlauf des Jahres 2000 hat sie die berufliche Arbeit im Geschäft ihres Ehemannes ganz aufgegeben. Ein gemeinsamer Traum war nach den Angaben der Angeklagten ein eigenes Haus, das ihnen auch das Gefühl gegeben habe, es wäre wie eine Art Neuanfang. Sorgen hat sich die Angeklagte in diesem Zusammenhang aber über die Art der Finanzierung und über die Grösse des Hauses gemacht. Dieses Haus hätte nach ihren Angaben in einer ungewöhnlichen Art und auf einer ungenügenden Eigenkapitalbasis finanziert werden sollen. Für die abgeschlossenen Verträge hafteten beide gemeinsam. Ende 2000 hat die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann eine Paartherapie besucht. Beide seien aber beim zweimaligen Besuch bei diesem Psychiater nicht warm geworden. Ende 2001 hat die Angeklagte eine neue Ehetherapie in die Wege geleitet. Diese Therapie habe beiden zugesagt, aber wegen der Arbeitsbelastung ihres Mannes hat es bald keine weiteren Termine mehr gegeben. d) Die Angeklagte hat nie schwere Krankheiten erlitten. Hingegen hat sie eine deutliche Schiefstellung des Halses mit einer Kopfneigung nach rechts. Die starke Neigung des Kopfes ist heute stärker als früher. Die Angeklagte ist Raucherin seit dem Alter von 14 Jahren. Alkohol hat sie erstmals im Alter von 15 Jahren getrunken. Später hat sie nach ihren eigenen Angaben angefangen, täglich

- 35 - Bier zu trinken. In der Zeit vor der Geburt des Sohnes waren es jeweils eine bis zwei Flaschen zu drei Dezilitern. Bis zum Sommer 2001 wurden es nach ihren Angaben bis sechs oder acht Flaschen Bier zu drei Dezilitern. In der Folge hat sie den Konsum auf drei bis vier Flaschen reduziert und will in der Woche nach der Tat nur noch eine Flasche zum Einschlafen getrunken haben. Im Jahr 1983 hat die Angeklagte erstmals Cannabis konsumiert. Nach ihren eigenen Angaben hat sie später während der Ehe mit ihrem Mann zusammen am Abend jeweils zwei bis drei Joints geraucht. Allein hat die Angeklagte nie konsumiert. Nach ihren Angaben war es gut, vor allem zum "Abstellen" und zum Einschlafen. e) Die Angeklagte ist nicht vorbestraft (Urk. 69/2). Wegen der zu beurteilenden Tat ist sie am 23. Februar 2002 verhaftet worden. Seit dem 12. Juni 2002 befindet sie sich in ... im vorzeitigen Strafvollzug. Im Führungsbericht vom 1. Oktober 2003 wird der Angeklagten in jeder Beziehung ein gutes Zeugnis ausgestellt (Urk. 81). Die Angeklagte verhält sich gegenüber den Betreuungspersonen und den Arbeitsplatzverantwortlichen stets korrekt. Nach kurzer Zeit wurde sie zur Nachmittagsbetreuung der Kinder in der Wohngruppe "Mutter und Kind" ausgewählt. Diese Aufgabe versah sie mit grossem Geschick und Einfühlungsvermögen. Die Angeklagte arbeitet nunmehr seit ca. Anfang September zu 100% in der Töpferei, und sie engagiert sich in der Freizeit in der Musikband und im Kraftraum der Strafanstalt. Sie pflegt nach dem Bericht einen intensiven Kontakt mit ihren Freunden und mit ihrer Familie. Wichtig sind ihr das Wohlergehen und die Besuche - in Abständen von nunmehr noch einmal im Monat - des Sohnes X.. Auf eigenen Wunsch besucht die Angeklagte regelmässig und mit grosser Motivation eine Psychotherapie. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. März 2003 hat die Angeklagte angegeben, dass das Scheidungsverfahren eingeleitet sei und ihr Ehemann auf Scheidung geklagt habe. An der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2003 gab sie dazu an, das Verfahren sei nach wie vor pendent; es ginge vor allem auch um die Regelung des Sorgerechts für den Sohn X.. Das von ihr angestrebte gemeinsame Sorgerecht sei wohl aber nicht möglich, weil von Seiten ihres Ehemannes jegliche

- 36 - Kommunikation abgeblockt werde (Prot. S. 12). In finanzieller Hinsicht führte die Angeklagte aus, dass sie in der Strafanstalt Fr. 26.-- pro Tag verdiene, womit sie allerdings die Dinge des täglichen Gebrauchs bezahlen müsse (Prot. S. 9). Die beim Grossvater aufgenommenen Darlehen über Fr. 50'000.-- und Fr. 25'000.-seien noch offen (Prot. S. 9). 3.a) Was das Verschulden und die Beweggründe der Angeklagten betrifft, fällt in Betracht, dass wer einen anderen Menschen töten will, grundsätzlich immer schweres Verschulden auf sich lädt. Die Auslöschung menschlichen Lebens ist unwiderruflich. Und es wird damit das höchste Rechtsgut zerstört. b) Das Motiv und die Beweggründe sind in den vorstehenden Erwägungen ausführlich erörtert worden. Es kann deshalb auf diese Erwägungen verwiesen werden (Erw. III/4). c) Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens wird die Angeklagte durch die Art und Weise der Tatbegehung schwer belastet. Sie hat mit einer gewissen Planmässigkeit ihr Vorhaben vorangetrieben. Zur Verwirklichung ihres Plans hat sie von einem Unbekannten ein tödlich wirkendes Mittel erstanden. Sie wollte zudem ein Mittel beschaffen, das später nicht nachweisbar gewesen wäre. Wie das Mittel wirken würde und insbesondere, ob es Schmerzen und Leiden bewirken würde, hat die Angeklagte bei der Verwirklichung ihres Vorhabens nicht gekümmert. Allerdings war das Zufügen von Schmerzen auch nie ihr Ziel. Zu beachten ist dabei, dass der Geschädigte in physischer Hinsicht denn auch keinerlei Qualen erlitt. Sodann hat die Angeklagte das Vertrauensverhältnis zu ihrem Ehegatten auf gemeine und hinterhältige Art ausgenützt, um ihm das erworbene Gift in Form eines Erkältungsgetränkes zu verabreichen. Nach der Verabreichung des tödlich wirkenden Getränkes hat die Angeklagte während zwölf Stunden gewartet und kontrolliert, ob durch das Gift der Tod des Geschädigten eingetreten ist. Mit diesem Verhalten der Angeklagten ist der von ihr angestrebte Erfolg sehr nahe getreten. Es wäre auch möglich gewesen, dass der Geschädigte durch das eingenommene Pentobarbital schwere bleibende Nachteile erlitten hätte, was allerdings glücklicherweise nicht der Fall war.

- 37 d) Auch das subjektive Verschulden wiegt schwer. Nach dem Gutachten hat bei der Angeklagten zur Zeit der Tat weder eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit noch eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bestanden. Der Angeklagten ist zwar zuzubilligen, dass sie sich im Zeitpunkt der Tat in einer schwer wiegenden und auch schon Jahre lang andauernden Belastungssituation in Bezug auf ihre Ehe befunden hat und dass sie diese Situation als subjektiv ausweglos beurteilt hat. Es ist weiter auch möglich, dass diese Situation ihre Handlungsspielräume erheblich eingeschränkt und die Bedeutung eines Tötungsverbotes herabgesetzt hat. Diesen entlastenden Momenten stehen aber die Hilfsangebote der beiden Bezugspersonen gegenüber, von denen die Angeklagte nicht Gebrauch gemacht hat. Es bleibt deshalb letztlich nicht nachvollziehbar, dass sie keinen anderen Ausweg mehr als das Loswerden ihres Ehemannes durch Vergiftung beschreiten konnte, um sich aus ihrer ehelichen Situation zu befreien. Auch aus ihren eigenen Aussagen geht klar hervor, dass sie damit wegen ihres eigenen Lebens und wegen ihren eigenen Lebensmöglichkeiten schliesslich bereit gewesen ist, das Leben ihres eigenen Ehegatten zu zerstören. e) Zusammenfassend beurteilt und gewürdigt erweist sich das Verschulden der Angeklagten im Rahmen des massgebenden Straftatbestandes als schwer. 4.a) Die Angeklagte hat sich einer vollendeten Versuchshandlung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, das heisst sie hatte alles unternommen, um den angestrebten Erfolg eintreten zu lassen. Aus diesem Grund erscheint es als sachgerecht, den Versuch nicht als Strafmilderungsgrund, sondern lediglich als strafmindernder Umstand heranzuziehen. Damit entfällt eine deutliche Strafsenkung wegen der versuchten Tatbegehung. b) Die Angeklagte hat ihre Verfehlung vom Beginn der Untersuchung an gestanden. Dieses Geständnis ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls strafmindernd ist die Tatsache in Rechnung zu stellen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich in Haft bisher tadellos verhalten hat (Urk. 81). Erheblich strafmindernd wirkt sich aus, dass die Angeklagte als Mutter eines Kleinkindes als besonders strafempfindlich zu bezeichnen ist. Die - noch längere Zeit andauernde - Trennung von ihrem heute erst ca. 4jährigen Sohn trifft sie offensicht-

- 38 lich besonders hart (Urk. 86 S. 33), auch wenn sie diese letztendlich selbst zu verantworten hat (vgl. Urk. 18 S. 3). c) Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass Art. 22 Abs. 2 StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Tätige Reue setzt voraus, dass sich der Täter aktiv und erfolgreich um die Abwendung des Erfolgs bemüht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 6 zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Zwar hat die Angeklagte am Tag nach der Tatausführung aus eigenem Antrieb den Nachbarn R. zu Hilfe gerufen, welcher letztlich die Hospitalisierung des Geschädigten veranlasste, was mit ein Grund gewesen sein dürfe, dass der Geschädigte überlebt hat. Ziel der Angeklagten dabei war gemäss ihren eigenen Aussagen jedoch nicht, den Geschädigten doch noch zu retten, d.h. von ihren Tötungsabsichten zurückzutreten und den tatbeständlichen Erfolg zu verhindern, sondern offenbar vor allem, ihren Mann mit Hilfe des Nachbarn innerhalb der Wohnung vom Sofa aufs Bett umzuplatzieren (Prot. S. 31, Urk. 11 S. 9). Zudem hatte sie bemerkt, dass etwas, wie sie sagte, "in die Hose gegangen" war, und sie wollte sich nicht - für den Fall seines Todes - dem Vorwurf ausgesetzt sehen, sie hätten ihren Mann einfach "krepieren" lassen (Urk. 11 S. 10). Dieses Verhalten der Angeklagten ist daher - der Ansicht der Staatsanwaltschaft folgend (Urk. 83 S. 9f.) nicht als strafmildernd zu qualifizieren. 5. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Bei einer gesamthaften Würdigung des Verschuldens der Angeklagten und der weiteren für die Strafzumessung relevanten Kriterien erweist sich eine Strafe von 8 Jahren Zuchthaus als angemessen. Davon hat die Angeklagte bis heute in der Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug 614 Tage erstanden, die auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 69 StGB). V. Schadenersatz und Genugtuung 1. Der Rechtsvertreter des Geschädigten hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten für die erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (Urk. 84

- 39 - S. 1 und S. 14 ff.). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2003 liess die Angeklagte diese Forderung durch ihren Verteidiger anerkennen (Urk. 89). In Anwendung der Dispositionsmaxime ist von dieser Anerkennung Vormerk zu nehmen und erübrigen sich weitere Ausführungen zur Genugtuung. 2.a) Weiter stellte der Geschädigtenvertreter den Antrag, die Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten Schadenersatz von Fr. 344'498.35, evtl. Fr. 292'914.05 zu bezahlen. Darüber hinaus liess der Geschädigte beantragen, es sei festzustellen, dass ihm die Angeklagte grundsätzlich voll schadenersatzpflichtig sei, auch soweit der Schaden heute noch nicht beziffert sei (Urk. 84 S. 1 ff.). b) Der Geschädigte L.G. ist in seiner körperlichen Integrität durch die Tat der Angeklagten verletzt worden. Er ist demnach Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Geschädigten. Würde aber die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zur Beurteilung der Forderung ein derart umfangreiches Beweisverfahren notwendig wäre, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögern würde (Gomm/Stein/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 9 zu Art. 9 OHG). Das entscheidende Kriterium bildet die Komplexität und die erforderliche Zeit zur Abklärung der geltend gemachten Zivilforderungen (BGE 123 IV 82). c) Im vorliegenden Fall erweisen sich die Schadenersatzforderungen des Geschädigten als derzeit nicht liquide und letztlich zu komplex, als dass sie im Adhäsionsverfahren beurteilt werden könnten. Der Grossteil der geltend gemachten Schadenspositionen resultiert nicht direkt aus der heute zu beurteilenden Straftat, sondern vielmehr aus der - darauf basierenden - beabsichtigten Auflösung der Ehe zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten. So gehört etwa die Aufteilung der gemeinsamen Schulden, die aus dem geplanten Hausbau

- 40 stammen (Urk. 84 S. 2 ff.), offensichtlich zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, welche im pendenten Scheidungsverfahren durchzuführen sein wird. Gleiches gilt für die offenen Fragen betreffend Auszug aus der ehelichen Wohnung (S. 5f.) oder Betreuungskosten für den Sohn X. (S. 6 ff.). Sodann kann vorliegend auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte vom fraglichen ZKB-Konto, von welchem sie offenbar das Geld für den Giftkauf abhob, lediglich Bezüge für gemeinsame eheliche Bedürfnisse tätigen durfte, wie dies behauptet wird (S. 9f.). Auch dies ist ein Punkt, welcher im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu behandeln sein wird. Wollte man diese ehe- und güterrechtlichen Fragen im vorliegenden Adhäsionsprozess klären, wäre zunächst ein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen - dies im Gegensatz zum vom Geschädigtenvertreter zitierten, wenig komplexen Fall in BGE 123 IV 78 (Urk. 90). Es käme ganz offensichtlich zu Doppelspurigkeiten mit dem pendenten Scheidungsprozess, welche zwingend koordiniert werden müssten, um nicht Anlass für diverse prozessuale Einreden zu geben. Weiter macht der Geschädigte Schadenersatz geltend, welcher aus seiner Arbeitsunfähigkeit und dem damit verbundenen Konkurs seiner Firma resultiere (Lohnausfall, AHV-Ausfall, Firmenschulden, Vermögensverlust; Urk. 84 S. 4 ff., S. 10 ff.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass es ausser Frage steht, dass der Geschädigte durch die Straftat der Angeklagten aus der Bahn geworfen wurde, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit - auch ohne körperliche Schäden - von gewisser Dauer durchaus plausibel erschiene. Ob diese allerdings vollumfänglich und im geltend gemachten Umfang allein auf dem eingeklagten Vorfall beruhte oder ob noch andere Gründe kausal dafür waren, müsste zunächst wiederum in einem Beweisverfahren geklärt werden. Zu denken ist dabei etwa an eine genauere Abklärung der mehrfach erwähnten psychischen Prädisposition des Geschädigten. Auch bezüglich Geschäftsgang der Firma vor dem Konkurs und deren wirtschaftlichen Wert im Tatzeitpunkt müssten weitere Erhebungen getätigt werden. Die eingereichten Unterlagen (Urk. 85) genügen für eine abschliessende Beurteilung dieser Fragen nicht.

- 41 - Wenn der Geschädigte sodann abschliessend geltend macht, die Angeklagte habe Firmengelder unrechtmässig bezogen, d.h. gestohlen, weshalb Strafanzeige gegen sie erhoben worden sei (Urk. 84 S. 13), so wäre über den entsprechende Schadenersatzbetrag sinnvollerweise nicht heute, sondern nach Durchführung eines Beweis- resp. Untersuchungsverfahrens in jenem Verfahren zu befinden. d) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im jetzigen Zeitpunkt die Grundlagen fehlen, um über die Schadenersatzforderungen des Geschädigten zu entscheiden. Es wären umfangreiche Beweiserhebungen notwendig, welche den Rahmen des Adhäsionsprozesses fraglos sprengen und somit als unverhältnismässig erscheinen würden. Daran würde auch die von beiden Seiten im Eventualstandpunkt beantragte Abtrennung des Strafpunkts vom Zivilpunkt im Sinne von Art. 9 Abs. 2 OHG resp. § 193 Abs. 2 StPO nichts ändern, weshalb davon abzusehen ist (vgl. Urk. 89, 91). Hingegen liegt es ohne weiteres auf der Hand und ist unbestritten, dass die Angeklagte gegenüber dem Geschädigten für die Folgen ihrer Tat grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, was festzustellen ist. Hinsichtlich des Quantitativs ist er jedoch auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Angeklagte gemäss § 188 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Untersuchungskosten sowie die gerichtlichen Kosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher der Angeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 2. Hinsichtlich der Kosten für die Geschädigtenvertretung ist zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten einerseits in beschränktem Umfang die unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gewährt wurde und anderseits seine Rechtsschutzversicherung einen Teil der Leistungen übernimmt (Urk. 84 S. 12). Diese Kosten hat ausgangsgemäss die Angeklagte zu tragen, wobei sie allerdings nur Ersatz

- 42 für jene Aufwendungen zu leisten hat, welche zur Durchsetzung der Zivilansprüche im Strafverfahren unmittelbar notwendig waren. Sämtliche in der Honoraraufstellung des Geschädigtenvertreters (Urk. 85/33/8-9) aufgeführten Posten betreffend Konkurs und Finanzierung der Firma des Geschädigten, betreffend Kinderbetreuung resp. Besuchsrecht, betreffend Scheidungsverfahren u.ä. (Urk. 84 S. 11) sind daher nicht zu berücksichtigen. Somit sind vom beantragten Total von Fr. 41'285.30 (ohne MWSt) rund 32 Stunden à Fr. 250.-- (= Fr. 8'000.--) und Fr. 190.-- für Auslagen abzuziehen. Für Fotokopien wird - entgegen der Aufstellung des Geschädigtenvertreters - sodann nicht Fr. 1.-- pro Stück, sondern nur ein Betrag von 50 Rappen entschädigt (Bundesgerichtsurteil 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001). Dies ergibt bei rund 2100 noch relevanten Fotokopien einen weiteren Abzug von Fr. 1'050.--. Insgesamt erscheint somit eine Prozessentschädigung von Fr. 32'000.-- für den Geschädigten (welche auch den Anteil für die unentgeltliche Prozessführung beinhaltet) als angemessen. Hinzu kommen 7,6% Mehrwertsteuer auf diesen Betrag, welche ebenfalls von der Angeklagten zu leisten sind. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Angeklagte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Angeklagte wird bestraft mit 8 Jahren Zuchthaus, wovon 614 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte gegenüber dem Geschädigten L.G. für die Folgen der Tat vom 15. Februar 2002 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Angeklagte die Genugtuungsforderung des Geschädigten L.G. im Betrag von Fr. 40'000.-- anerkannt hat.

- 43 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.-- Vorladungsgebühren Fr. 1'110.-- Schreibgebühren Fr. 228.-- Zustellgebühren Fr. 10.-- Telefon Fr. 300.-- Kanzleikosten BA (pauschal) Fr. 105.-- Kanzleikosten StaZ (Anklageschrift) Fr. 23'199.70 Untersuchung Fr. 49.-- Fotokopien Fr. amtliche Verteidigung 10.12.2003/mbü

6. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. 7. Die Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Prozessentschädigung von Fr. 32'000.-- zuzüglich 7,6% MWSt zu bezahlen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Angeklagte bzw. ihren Verteidiger, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, den Geschädigtenvertreter, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung des Vorsitzenden) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Angeklagte bzw. ihren Verteidiger, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, den Geschädigtenvertreter, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, die Koordinationsstelle vostra mit Formular A.

- 44 - 9. Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entscheiddispositivs oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt (vgl. die beiliegende Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 7. November 2003). b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze.

- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP.

SE030007 — Zürich Obergericht Strafkammern 30.10.2003 SE030007 — Swissrulings