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Zürich Obergericht Strafkammern 05.03.2026 SB250462

5. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,695 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Mehrfache üble Nachrede und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250462-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Chr. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Lichtenberger Urteil vom 5. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache üble Nachrede und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 6. Mai 2025 (GB250001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. November 2024 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 14 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8 Juni 2022 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen. 3. Auf das Ausfällen einer Strafe wird verzichtet. 4. Den Privatklägern werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'720.– Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 vorstehend, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)."

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1) "1. Es sei der Beschuldigte von den strafrechtlichen Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen; 2. Vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sei abzusehen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 38 S. 5). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 6. Mai 2025 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 14 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 29 und 43; vgl. dazu auch Urk. 33). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und erklärte, sich nicht weiter am Verfahren zu beteiligen (Urk. 50). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Am 18. November 2025 wurde zur Berufungsverhandlung am 5. März 2026 vorgeladen (Urk. 52). Mit Schreiben vom 2. März 2026 informierte der Vertreter der Privatklägerin 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dass die Privatklägerin keine eigenen Anträge stelle, dass das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei und dass auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet werde (Urk. 58). Zur Berufungsverhandlung am 5. März 2026 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen. Im Übrigen ist das Urteil angefochten und steht somit integral zur Disposition, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 5 - 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Sachverhalt 1. Die Verteidigung verweist zur Begründung der Berufung auf ein Schreiben des Beschuldigten vom 3. Oktober 2025 (Urk. 43, 44). Letzteres wurde vom Beschuldigten gemäss eigenen Angaben mit Hilfe von "Google" aus dem Tamilischen übersetzt. Inhaltlich ist das Schreiben schwer verständlich. Es lässt sich dahingehend interpretieren, dass der Beschuldigte alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückweist und geltend macht, dass der Entscheid auf der Grundlage von gefälschten Dokumenten gefällt worden sei (Urk. 44). Da die Berufungserklärung indes nicht zu begründen ist, kann auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden (Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 385 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, dass die Facebookseite nicht ihm gehöre, die Vorwürfe gegen ihn erfunden seien und die Staatsanwaltschaft seine Aussagen falsch protokolliert habe (Urk. 59 S. 6 f.). Die Verteidigung machte in Abweichung zur Darstellung des Beschuldigten

- 6 geltend, die Facebookseite des Beschuldigten sei durch Dritte gekapert worden, welche die entsprechenden Einträge verfasst hätten (Urk. 61 S. 2). 2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung vorab fest, dass der Beschuldigte in der Untersuchung den Sachverhalt anerkannt habe. Wohl habe er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass es sich bei der fraglichen Facebookseite nicht um seinen Account handle, was jedoch als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. In zwei früheren Verfahren, in denen es um die selben Vorwürfe ging, habe der Beschuldigte konstant eingestanden, dass es sich um seinen Account handle und er die fraglichen Beiträge veröffentlicht habe. Beim Vergleich der vorliegend und damals zu beurteilenden Beiträge erscheine es offensichtlich, dass alle Beiträge vom selben Urheber stammten. Dies insbesondere auch deshalb, weil in sämtlichen Verfahren die selbe Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 veröffentlicht worden sei, welche die Entgegennahme von Fr. 700.– durch den Beschuldigten belegen solle (Urk. 38 S. 8). 3. 1. Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft anerkannte der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs aus Dossier 2 (recte Dossier 3) den Sachverhalt vollumfänglich und damit auch den Inhalt der Posts. Es stimme, dass er das so gepostet habe. Diese habe er aber auch wieder gelöscht, nachdem ihm dies die Polizei gesagt habe. Hinsichtlich der beiden weiteren Anklagevorwürfe äusserte sich der Beschuldigte nicht, sondern gab an, dies seinem Anwalt zu überlassen. Abschliessend erklärte er, dass es ihm leid tue und es nicht mehr vorkommen werde (Urk. D1/2 S. 4 ff.). Ob sich diese Aussagen dahingehend interpretieren lassen, dass damit sämtliche Anklagevorwürfe explizit anerkannt sind, wie dies die Vorinstanz tut (Urk. 38 S. 8), kann an dieser Stelle offen bleiben. 3.2. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Anklage an, dass es sich bei den Anklagevorwürfen um falsche Anschuldigungen handle. Auf Vorhalt eines Ausdrucks eines der inkriminierten Posts gab der Beschuldigte an, dass die Foto von ihm sei, alles "rundherum" jedoch nicht von ihm sei. Es sei ein Fakeaccount errichtet worden und es handle sich auch nicht um seine IP Adresse. Dies habe er bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme so gesagt (Prot. I S. 6 ff.). Die Verteidigung verwies vorab auf die

- 7 - Eingabe des Beschuldigten vom 18. April 2025 und schloss sich den mündlichen Ausführungen des Beschuldigten an (Urk. 25, Prot. I S. 9). 3.3. In seiner schriftlichen Eingabe vom 18. April 2025 finden sich teilweise schwer verständliche und über weite Strecken sachfremde Ausführungen. So zog er in Zweifel, dass die beiden Anzeigeerstatter in der Schweiz über eine Arbeitserlaubnis verfügten, dass beide Anzeigen im Kanton Zürich verfolgt werden dürfen und schliesslich stellte er in Frage, ob es sich bei den Anzeigeerstattern überhaupt um die Geschädigten handle. Weiter unterstellt er der Staatsanwaltschaft, dass sie Dokumente gefälscht habe und ihn böswillig verfolgt habe. So weit mit den Anklagevorwürfen im Zusammenhang stehend wies er sämtliche Anklagevorwürfe zurück und reichte hierfür als Beleg Ausdrucke seiner Facebookseite ein, anhand welcher sich, so der Beschuldigte, feststellen lasse, dass es sich bei den anklagerelevanten Posts um Fälschungen handle, insbesondere weil diese auch Ausführungen in deutscher Sprache enthielten, er aber ausschliesslich in tamilisch publiziere (Urk. 21, 22). 3.4. Die selben allgemeinen Anmerkungen gelten auch für die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 3. Oktober 2025, wo er den Vorwurf der Fälschung der Posts erneuerte (Urk. 39, 43). 3.5. Wie oben dargelegt führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass die fragliche Facebookseite nicht ihm gehöre und die Vorwürfe nicht stimmen würden (Urk. 59 S. 6 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Vorbringen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist auf die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung abzustellen (Urk. D1/2 S. 4 ff.). Diese stimmen denn auch mit dem Beweisergebnis zusammen. Die neuen Vorbringen des Beschuldigten sind hingegen nicht fundiert oder substantiiert und dadurch unglaubhaft. Auch die zahlreichen Unterlagen des Beschuldigten vermögen dies nicht zu widerlegen (Urk. 60). Die neu vorgebrachte Argumentation der Verteidigung, wonach die Facebookseite des Beschuldigten durch Dritte gekapert worden sei (Urk. 61 S. 2), steht hingegen im direkten Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und ist völlig unsubstantiiert. Die Verteidigung unterlässt es, die Behauptung anhand von Beweisen fundiert darzulegen, beispielsweise durch

- 8 - Aussagen des Beschuldigten oder dass sich der Beschuldigte gegen eine solche Entwendung seines Facebook-Accounts zur Wehr gesetzt hätte. Ohne jegliche Beweise hängt die Argumentation der Verteidigung im luftleeren Raum und ihr kann nicht gefolgt werden. Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, wie Dritte an die Quittung des Beschuldigten gekommen wären und auch die Motivation, weshalb Dritte über den Account des Beschuldigten zum Nachteil der Privatkläger Facebook- Posts absetzen sollten, bleibt völlig unklar. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte wegen gleichgelagerter Delinquenz zum Nachteil der Privatklägerschaft bereits schuldig gesprochen werden musste (Urk. 47). 4.1. Ohne weiteres erstellt ist aufgrund des Ausdruckes der inkriminierten Facebook-Posts und des Geständnis des Beschuldigten der Anklagevorwurf gemäss Dossier 3. Wenn der Beschuldigte im späteren Verlauf des Verfahrens dieses Geständnis widerruft und geltend macht, es handle sich nicht um seinen Account, so ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren: Einerseits erweist sich das ursprüngliche Geständnis als sehr plausibel und glaubhaft. Dies insbesondere deshalb, weil sich seine Aussage mit dem Inhalt seines Facebook-Posts deckt, wovon ein Ausdruck bei den Akten liegt (Urk. 3/2/3). Zudem hat der Beschuldigte anerkannt, bereits früher auf die selbe Art und Weise delinquiert zu haben, was in zwei mittlerweile rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Pfäffikon gemündet hat (Prot. I S. 6, Urk. 1/6/4 - 6). Dies lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass sich der Sachverhalt wie in Anklageziffer 3 umschrieben zugetragen hat. 4.2. Auf der anderen Seite erweist sich der nachträglich vorgebrachte Widerruf des Geständnisses im Lichte seiner übrigen Ausführungen als unglaubhaft. So machte er zwar vor der Vorinstanz geltend, dass die aktenkundigen Screenshots von gefälschten Webseiten seien (Prot. I S. 5 ff., Urk. 44 S. 1). Bereits im Lichte der glaubhaften und belegten Aussagen des Beschuldigten wirkt der Vorwurf der Fälschung in dieser pauschalen Form jedoch als vorgeschoben. Dieser Eindruck verstärkt sich erst recht mit der vom Beschuldigen vorgebrachten Begründung. Den Hauptgrund für eine Fälschung will der Beschuldigte im Umstand sehen, dass auf den Screenshots auch Kommentare in deutscher Sprache verfasst seien, teilweise auch ausschliesslich auf Deutsch, er jedoch ausschliesslich auf tamilisch publiziere

- 9 - (Urk. 39 S. 2, Prot. I S. 6). Für die erste Behauptung, wonach einzelne Posts ausschliesslich auf Deutsch seien finden sich indes keine Belege (Urk. 40/5 S. 4 ff., Urk. 40/6 S. 4 ff., Urk. 22/3, 4, Urk. 21 S. 3, Urk. 30/4, 5 , Urk. 1/1 S. 3 ff., Urk. 2/1 S. 3 ff., Urk. 3/2/3). Sämtliche Posts sind auf tamilisch, teilweise auch mit englischen Elementen. Wohl finden sich in einzelnen Posts auch Ausführungen in deutscher Sprache, dabei handelt es sich jedoch um automatisierte Übersetzungen des ursprünglichen tamilischen Textes. Diese automatisierten Texte sind in sozialen Medien üblich und auch vorliegend als solche gekennzeichnet. So ergibt sich auch aus dem Polizeirapport vom 14. Juni 2023, dass die Ausführungen in Deutscher Sprache nicht den Originalposts entsprechen, sondern es sich dabei um Übersetzungen handelt (Urk. 3/1 S. 3). Der Begründung des Beschuldigten, welche gegen die Echtheit der Posts spreche, fehlt somit jede Grundlage. 4.3. Als ebenso unzutreffend erweist sich der Hinweis, wonach sich aus einer Gegenüberstellung der Screenshots der inkriminierten Webseiten und seinen – angeblich – echten eigenen ohne weiteres ergebe, dass es sich um gefälschte Kopien handle (Urk. 21 S. 5). Auf den ersten Blick fällt auf, dass die Webadressen der inkriminierten und der angeblich echten Webseiten identisch sind, nämlich facebook.com/C._____ (Urk. 22/3, 4). Hinsichtlich der Webadressen (Benutzernamen) besteht bei Facebook eine Einzigartigkeit. Das heisst, dass eine vergebene Webadresse nicht ein zweites Mal, beispielsweise für eine Seite, ein Profil oder eine Gruppe genutzt werden kann. Dies im Gegensatz zum Anzeigenamen, vorliegend A._____, welcher in mehreren Profilen verwendet werden kann. In der Tat werden, nicht zuletzt auch zu kriminellen Zwecken, täuschend echte Kopien von Facebook-Profilen angefertigt, welche mit demselben Namen, denselben Bildern und denselben Inhalten wie das Original daherkommen. Doch kann auch in diesen Fällen der Benutzername nie derselbe sein. Inwiefern sich sonst aus der Gegenüberstellung der Screenshots Hinweise für eine Fälschung ergeben sollten, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Der eine Screenshot gibt den Eintrag des 5. Dezember wieder, der andere denjenigen vom 19. Januar (Urk. 22/3). Dass sich die Inhalte unterscheiden liegt in der Natur der Sache von sozialen Medien, nämlich dass diese laufend aktualisiert werden. Daraus lässt sich auch nicht ableiten, dass die Screenshots als solche manipuliert wurden. Einerseits

- 10 wurde dies nicht geltend und andererseits ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise dafür. 4.4. Und schliesslich lassen auch die Inhalte der Beiträge nicht darauf schliessen, dass es sich um Fälschungen handelt. Inhaltlich stimmen die angeblich gefälschten Screenshots mit denjenigen überein, deren Echtheit der Beschuldigte, teilweise auch in früheren Verfahren in denen es um gleiche Lebenssachverhalte ging, anerkannte (Urk. 1/6/4 S. 9 f., 1/6/6 S. 2, 16 f.). 4.5. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, wer ein Interesse an den behaupteten Fälschungen haben könnte und welches gegebenenfalls die Motivlage sein könnte. Weder wurde seitens des Beschuldigten etwas in diese Richtung behauptet, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür. Vielmehr entspricht das vorliegend zu beurteilende Handlungsmuster dem vom Beschuldigten bereits in früheren Verfahren an den Tag gelegten. 5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass keine Zweifel an der Richtigkeit des ursprünglichen Geständnisses des Beschuldigten hinsichtlich Dossier 3 bestehen. Aufgrund dieses Geständnisses bestehen auch keinerlei Zweifel hinsichtlich seiner Täterschaft mit Bezug auf die weiteren beiden Anklagedossiers, wurden doch die Äusserungen auf derselben Webseite und in derselben Art veröffentlicht. Die nachträglich aufgebrachten Argumente der Fälschung wie auch der Entwendung des Facebook-Accounts erweisen sich somit als Schutzbehauptungen. Der Anklagesachverhalt ist damit vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die Sachverhalte als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 38 S. 8 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 11 - IV. Sanktion Die Vorinstanz hat auf das Ausfällen einer Strafe verzichtet. Dies, weil die in diesem Verfahren auszufällende Strafe eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. April 2023 darstellt, wo der Beschuldigte bereits zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt worden ist, welches die gesetzliche Höchstgrenze der Sanktion für die üble Nachrede ist (Urk. 38 S. 14). Auch aufgrund des Verschlechterungsverbots muss es dabei sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf die Ausfällung einer Sanktion ist deshalb zu verzichten. Mit Blick auf die Frage des Widerrufs des bedingten Aufschubs des Vollzugs einer früheren Sanktion ist indes mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die heutige Sanktion technisch in Form einer Zusatzstrafe auszufällen gewesen wäre. V. Widerruf und Gesamtstrafe 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juni 2022 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (Urk. 1/6/4). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte fallen in die zweijährige Probezeit. Die Vorinstanz hat in der Folge den gewährten bedingten Strafvollzug auf Grund der schlechten Prognose widerrufen (Urk. 38 S. 9 f.). Der Beschuldigte wurde unterdessen durch das Bezirksgericht Pfäffikon mit Urteil vom 20. April 2024 wiederrum wegen übler Nachrede zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Trotz der getrübten Legalprognose des Beschuldigten ist unter diesen Umständen abzuwarten, welche Warnwirkung der nun unbedingte Vollzug auf den Beschuldigten hat. Auf den Widerruf ist zu verzichten und den Restbedenken ist mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zu begegnen. 2. Demzufolge ist der bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juni 2022 nicht zu widerrufen. Die Probezeit ist um ein Jahr auf drei Jahre zu verlängern.

- 12 - VI. Zivilansprüche 1. Der Beschuldigte liess das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 43, 44). Zwar machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingangs geltend, dass die Zivilforderung angefochten sei (Prot. II S. 3), in Folge stellte sie jedoch weder einen Antrag, noch begründete sie einen solchen. Der Privatkläger hat Fr. 30'000.– Schadenersatz beantragt, ohne dies zu begründen (Urk. 3/2/2, 3/2/8). 2. Eine Verurteilung führt bezüglich einer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage zwar grundsätzlich zu deren Gutheissung (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wird – wie vorliegend – die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Erstere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen und die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen (Urk. 38 S. 14). 2. Berufungsverfahren 2.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien – zivilprozessualen Grundsätzen folgend – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen überwiegend, er obsiegt lediglich hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf, was unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die Kostentragung zu vernachlässigen ist.

- 13 - Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen. Letztere sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'192. 50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 56), was angemessen erscheint und entsprechend zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. Den Privatklägern werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. […] 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'720.– Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. […] 8. […]

- 14 - 9. [Mitteilung] 10. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Auf das Ausfällen einer Zusatzstrafe muss im Sinne der Erwägungen verzichtet werden. 3. Auf den Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juni 2022 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 4. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'192.50 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 15 - 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  den Privatkläger D._____ und die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  das Bezirksgericht Pfäffikon (in die Akten GG220007). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2026 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Lichtenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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