Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250391-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 9. Januar 2025 (GG240042)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Juli 2024 (Urk. D1/45) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 53 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (betreffend Vorfall vom 21. Juli 2023). 2. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (betreffend Vorfall vom 20. Juli 2023) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– (wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) und einer Busse von Fr. 200.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 7. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV. 8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 9. Die Entschädigungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Des Beschuldigten (Urk. 63; Prot. II S. 5 und Urk. 72 S. 14 f., sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten seien keine Kosten aufzuerlegen. 3. Die Privatkläger seien zu verpflichten, dem Beschuldigten jeweils Fr. 300'000.– zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 68): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 9. Januar 2025 sprach das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, den Beschuldigten der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten (betreffend den Vorfall vom 21. Juli 2023) schuldig; gleichzeitig sprach es ihn von den Vorwürfen der versuchten Nötigung, der Tätlichkeiten (betreffend den Vorfall vom 20. Juli 2023) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Das Urteil wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 29 ff.; Urk. 55; zum erstinstanzlichen Verfahrensgang vgl. Urk. 62 S. 3). Der Beschuldigte meldete mit überbrachter Eingabe vom 17. Januar 2025 innert Frist Berufung an (Urk. 57). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 59; Urk. 60) reichte der Beschuldigte am 26. Juli 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein, worin er (sinngemäss) einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde gleichzeitig, unter Hinweis auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht, aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" mit diversen Unterlagen einzureichen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 5. September 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Weitere Eingabe seitens der Privatklägerschaft oder des Beschuldigten erfolgten nicht. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu behandeln (Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 1) und damit auch gegen die ausgesprochene Sanktion (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5) sowie die für ihn nachteilige hälftige Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8). Die Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sind demgegenüber nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Die Abweisung seiner Entschädigungsbegehren gegenüber den Privatkläger(-innen) in Höhe von insgesamt Fr. 900'000.– (Dispositiv-Ziffer 9) hat der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung nicht explizit angefochten (vgl. Urk. 63). Da es sich dabei auch nicht um eine direkte Folge der Schuldsprüche handelt (vgl. Urk. 62 S. 52 f. E. IX.), ist Dispositiv-Ziffer 9 ebenfalls unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft gilt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids im Rahmen der angefochtenen Punkte das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales 3.1. Betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte liegen – soweit es sich um Antragsdelikte handelt – von allen Privatkläger(-innen) frist- und formgerechte Strafanträge im Recht (Urk. D1/4/1-3). Mit den genannten Strafanträgen sowie hernach mit expliziten Erklärungen vom 5. bzw. 6. Februar 2024 haben sich B._____, C._____ und D._____ als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (act. D1/14/3; act. D1/15/3; act. D1/16/3). Zivilklage erhoben sie nicht. 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bemängelte der Beschuldigte, dass die von ihm offerierten Zeugen bislang nicht angehört worden seien (Prot. II S. 6). Soweit der Beschuldigte damit sinngemäss seinen bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag, es seien die Zeugen gemäss der von ihm in der Untersuchung
- 6 eingereichten Liste (Urk. D1/42/9 S. 10 f.) einzuvernehmen (vgl. Prot. I S. 16), erneuerte, kann auf die diesbezüglich zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, mit welcher sie diesen Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen hat (Urk. 62 S. 4): Keiner dieser Zeugen konnte eigene Wahrnehmungen zur Sache machen. An der fraglichen Auseinandersetzung vom 20. bzw. 21. Juli 2023 waren nur der Beschuldigte und die drei Privatkläger(-innen) direkt beteiligt. Der Beschuldigte und die drei Privatkläger(-innen) wurden ausführlich befragt und haben zur Sache ausgesagt. Mangels Beweisrelevanz wäre der Beweisantrag des Beschuldigten daher abzuweisen. 3.3. Der Beschuldigte monierte an der Berufungsverhandlung sodann, dass die Videoaufnahmen vom 21. Juli 2023, welche B._____ mit einem aggressiven Verhalten zeigen würden, bislang nicht berücksichtigt worden seien (Prot. II S. 6). Soweit darin ein Beweisantrag des Beschuldigten zu erblicken wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die Videoaufnahmen bereits im Recht liegen (Urk. D1/36). Für deren Würdigung ist auf Ziffer II.4.1 zu verweisen. 3.4. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Sodann hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m.w.H.). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für die Vorwürfe der versuchten Nötigung (Anklage-Dossier 1, Vorwurf 2), der Tätlichkeiten am 20. Juli 2023 (Anklage-Dossier 1, Vorwurf 3, 1. Teil) und des Ungehorsams gegen amtliche
- 7 - Verfügungen (Anklage-Dossier 2) von der Vorinstanz freigesprochen wurde, was vorliegend mangels Anfechtung nicht mehr zu überprüfen ist. 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter – soweit vorliegend noch relevant – vor, am 20. Juli 2023 gegenüber den drei Privatkläger(-innen) Todesdrohungen ausgesprochen zu haben (Anklage-Dossier 1, Vorwurf 1). Sodann soll er tags darauf, am 21. Juli 2023, die Privatklägerin B._____, seine damalige Ehefrau, nach einer verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen gepackt und auf das Bett gestossen haben, wodurch sie Schürfungen und Kratzer an den Händen erlitten habe (Anklage-Dossier 1, Vorwurf 3, 2. Teil). 2. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 6 f. E. 2.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2. Soweit die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angesichts seiner prozessualen Stellung relativiert, indem er ein durchaus legitimes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens habe und daher versucht sein könnte, sich mit seinen Aussagen zu entlasten (Urk. 62 S. 8), ist hervorzuheben, dass die prozessuale Stellung, insbesondere mit Blick auf den Beschuldigten, ein untaugliches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist – nur schon, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizutragen. Ohnehin handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit um ein untergeordnetes Kriterium; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3). 2.3. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung widerspruchs-
- 8 frei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst komplex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LU- DEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Verhaltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425, 1429; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Gerade ein Lügner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies ein Zeichen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kerngeschehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428).
- 9 - 2.4. Einstudierte Lügen sind oft davon geprägt, dass sie weniger Details als wahre Erzählungen beinhalten. Bei einer Beteiligung von mehreren Personen ist sodann zu erwarten, dass sie gewisse Begebenheiten anders und auch widersprüchlich schildern. Dies gilt insbesondere, je mehr Facetten eine Erzählung beinhaltet, da selbst bei wahren Erzählungen gewisse Abweichungen bei Zeugenaussagen üblich sind. Ungereimtheiten sind insbesondere bei situativen Details und bei inhaltlich als eher nebensächlich empfundenen Details zu erwarten, da sich Personen, welche eine übereinstimmende Lügengeschichte erzählen wollen, in der Regel vor allem auf das eigentliche Beweisthema konzentrieren und sich nicht auf jede erdenkliche Situationsfrage vorbereiten können (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl. 2025, Stuttgart/Hechingen, Rn. 1068 f.). 2.5. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Beweismittel aufgeführt (Urk. 62 S. 7 E. 3.1. und S. 30 E. 3.7.). Sodann hat sie die umfangreichen Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 62 S. 9 ff. E. 3.3.– 3.6.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. 2.6. Für die Sachverhaltserstellung sind vorliegend in erster Linie die Aussagen der beteiligten Personen entscheidend. Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren zusätzlich zu seiner Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 72) insgesamt viermal einvernommen (zweimal am 22. Juli 2023: Urk. D1/5 und Urk. D1/6; am 11. Juli 2024: Urk. D1/30 sowie am 9. Januar 2025: Prot. I S. 5 ff.). Die Privatkläger(-innen) wurden je zweimal einvernommen (am 21. bzw. 22. Juli 2023: Urk. D1/7–9 und am 4. Juni bzw. 8. Juli 2024: Urk. D1/31–33). 2.7. Bei den Einvernahmen der Beteiligten wurden die jeweils erforderlichen Rechtsbelehrungen vorgenommen (Art. 158 StPO; Art. 181 StPO). Ein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO an den Einvernahmen der Privatkläger(-innen) hatte der Beschuldigte bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, nicht aber im polizeilichen Ermittlungsverfahren (BGE 148 IV 145). An den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatkläger(-innen) hat der Beschuldigte teilgenommen und konnte Ergänzungsfragen stellen, womit nicht nur sein Teilnahmerecht, sondern auch sein Konfrontationsanspruch im Verfahren (Art. 6 Ziff. 3 lit. d
- 10 - EMRK) gewahrt wurde (zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Sämtliche Aussagen sind daher verwertbar. 3. Drohung 3.1. An der verbalen Auseinandersetzung vom 20. Juli 2023 waren vier Personen anwesend: Der Beschuldigte (Ehemann), die Privatklägerin B._____ (Ehefrau), die Privatklägerin C._____ (gemeinsame Tochter) und der Privatkläger D._____ (Freund der Tochter). 3.2. Die Privatkläger(-innen) schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung eine Todesdrohung geäussert habe. Der Beschuldigte machte von Beginn weg geltend, die Privatkläger(-innen) würden ihn falsch beschuldigen (vgl. Urk. D1/5 F/A 7). 3.3. Die Vorinstanz bewertete die Aussagen der Privatkläger(-innen) zum Vorwurf der Drohung vom 20. Juli 2023 als glaubhaft, da sie konstant, detailliert und in sich schlüssig seien sowie mit den Aussagen der jeweils anderen Privatkläger(-innen) übereinstimmen würden (Urk. 62 S. 31 ff. E. 3.8.1.–3.8.3. und 3.8.5. f.). Die Aussagen des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz als Schutzbehauptungen. Sie seien von weitschweifigen Ausführungen geprägt, in denen insbesondere vorangegangene Ereignisse und mögliche Motive der drei Privatklägerin(-innen) in Bezug auf eine Falschbelastung geschildert würden. Dadurch sollten die Privatkläger(-innen) in ein schlechtes Licht gerückt werden. Sodann scheine dem Beschuldigten eine freie, widerspruchsfreie Erzählung aus Erinnerungen nicht möglich (Urk. 62 S. 33 f. E. 3.8.4.). 3.4. Der Würdigung der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Aussagen der Privatkläger(-innen) zum Kerngeschehen erweisen sich als konstant, authentisch und in sich stimmig. Den Vorfall schilderten die Privatkläger(-innen) grundsätzlich übereinstimmend wie folgt: Der Beschuldigte habe am Abend des 20. Juli 2023 eine verbale Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gehabt, bei welcher er geschrien habe. Aufgrund des Geschreis sei der Privatkläger D._____ aus der Dusche gekommen, wobei er noch nass gewesen sei, und habe gefragt, was los sei und
- 11 weshalb der Beschuldigte so schreie. Der Beschuldigte habe entgegnet, dass er sich nicht einmischen und weg gehen solle. Daraufhin habe D._____ gesagt, dass der Beschuldigte aufhören solle bzw. dass er das nicht zulasse. Der Beschuldigte habe dann gefragt, was D._____ machen wolle, ob er ihn schlagen wolle. Hernach habe der Beschuldigte begonnen, sich selbst mit den Händen ins Gesicht zu schlagen. Dabei habe der Beschuldigte geäussert, dass wenn er jetzt anfange zu kämpfen, werde er bis zum Blut kämpfen, er werde alle töten. Die Ehefrau des Beschuldigten habe daraufhin den Beschuldigten gefragt, wen er töten würde, ob er (auch) E._____ [das Enkelkind] töten würde. Nach einer weiteren verbalen Auseinandersetzung seien alle Privatkläger(-innen) in ihre Zimmer gegangen und hätten sich eingeschlossen (Urk. D1/7 F/A 12 ff.; Urk. D1/8 F/A 18 ff.; Urk. D1/9 F/A 12 ff.; Urk. D1/31 F/A 26 ff.; Urk. D1/32 F/A 22 ff.; Urk. D1/33 F/A 14 ff.). 3.5. Die Privatkläger(-innen) schilderten sodann nicht nur das Kerngeschehen konstant und übereinstimmend, sondern jeweils zahlreiche, auch nebensächliche, Details zum Vorfall und berichteten dabei auch über ihre Emotionen. Während die Aussagen der Privatklägerin B._____ (Ex-Ehefrau) zwar durchaus Tendenzen zeigen, den Beschuldigte mehr als nötig zu belasten bzw. ihn in ein schlechtes Licht zu rücken, wobei sie auch offen zugab, ihn der Untreue zu verdächtigen (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.3.), sind die Aussagen der Privatklägerin C._____ und des Privatklägers D._____ von einer neutraleren Art geprägt. Insbesondere die Aussagen von D._____ sind äusserst glaubhaft. Er gibt transparent an, wenn er sich an etwas nicht erinnern kann (vgl. Urk. D1/9 F/A 40; Urk. D1/33 F/A 30, 69, 98), deklariert, wenn es sich um seine subjektive Meinung handelt (vgl. Urk. D1/9 F/A 54; Urk. D1/33 F/A 44 f., 50), belastet den Beschuldigten nicht übermässig (vgl. Urk. D1/9 F/A 46, 53, 62 f., 65; Urk. D1/33 F/A 17) und gibt auch eigene Verfehlungen zu, wie, dass er den Beschuldigten während des Streits als "Abfall" bezeichnet habe (Urk. D1/33 F/A 22). Auch ansonsten zeigt sich D._____, insbesondere in der polizeilichen Einvernahme, zurückhaltend, wenn er beispielsweise auf Nachfrage, ob er Angst vor dem Beschuldigten habe, zunächst äussert, er wisse nicht, wie er dieses Gefühl beschreiben solle und vor diesem Vorfall habe er keine Angst vor ihm gehabt (Urk. D1/9 F/A 58). Auch auf die Nachfrage, ob er denke, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könne, antwortete er eher vorsichtig:
- 12 - "Ich denke ja. […] Aber wie gesagt, das ist absolut meine subjektive Meinung." (Urk. D1/9 F/A 59). Die detaillierten und zurückhaltenden Aussagen von D._____ sind überaus glaubhaft, weshalb insbesondere auf diese abzustellen ist. 3.6. Alle Privatkläger(-innen) konnten sodann den Wortlaut der Drohung, welcher eine gewisse Originalität aufweist, kurz nach dem Vorfall im Wesentlichen übereinstimmend zu Protokoll geben (vgl. Urk. D1/7 F/A 13; Urk. D1/8 F/A 20; Urk. D1/9 F/A 43 und 45). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ein Jahr danach wiederholten sämtliche Privatkläger(-innen) den Wortlaut der Drohung sinngemäss (Urk. D1/31 F/A 26; Urk. D1/32 F/A 24; Urk. D1/33 F/A 16), wobei D._____ den Teil "bis zum Blut schlagen" nicht mehr erwähnte. Auf diesbezügliche Nachfrage der Privatklägerin B._____ gab er an, dass es so eine Formulierung auch gegeben habe, ihm aber "Ich werde dich schlagen, bis ich dich umgebracht habe" in Erinnerung geblieben sei (Urk. D1/33 F/A 119). Dies zeigt, dass der Privatkläger D._____ die Drohung zwar grundsätzlich konstant wiedergeben konnte, der Wortlaut dabei aber nicht einstudiert wirkt, und D._____ auch nicht darauf bedacht war, jede für den Beschuldigten ungünstige Formulierung zu wiederholen, sondern er lediglich denjenigen Wortlaut bestätigte, an welchen er sich ein Jahr später noch konkret erinnern konnte. Auch dies zeigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger(-innen) und insbesondere des Privatklägers D._____. 3.7. Entgegen der Meinung des Beschuldigten gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Privatkläger(-innen) sich abgesprochen haben, um ihn falsch zu beschuldigen. Nebst der vom Beschuldigten geäusserten Drohung schilderten sie, wie vorstehend gezeigt, übereinstimmend zahlreiche für die Drohung nebensächlichen Details. Dass es sich vorliegend nicht um eine einstudierte Lügengeschichte handelt, zeigt sich am Deutlichsten daran, dass die von den Privatkläger(-innen) beschriebene Drohung zwar im Grundsatz, nicht aber in der exakten Formulierung übereinstimmt (vgl. Urk. D1/7 F/A 13; Urk. D1/8 F/A 20; Urk. D1/9 F/A 43 und 45). Wenn sich die Privatkläger(-innen) untereinander abgesprochen hätten, um eine falsche Drohung wiederzugeben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Wortlaut dieser Drohung – jedenfalls kurz nach dem Vorfall – übereinstimmend wiedergeben würden. Betreffend D._____ gilt dies umso mehr, nachdem die Privatklägerinnen
- 13 einen Tag vor D._____ von der Polizei einvernommen worden waren und sie genügend Zeit gehabt hätten, D._____ entsprechend zu instruieren. 3.8. Im Gegensatz zu den Aussagen der Privatkläger(-innen) sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur wesentlich detailärmer, sondern oftmals ausweichend und vom Kerngeschehen ablenkend. Dazu hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert (Urk. 62 S. 33 f. E. 3.8.4.). Darüber hinaus erscheinen seine Aussagen teilweise wenig lebensnah und nicht stimmig. So soll D._____ zum Streit hinzu gekommen sein, direkt einen kämpferischen Stand vor ihm eingenommen und zu ihm gesagt haben, dass er ihn hauen bzw. töten ("klaznu"; vgl. zur Wortinterpretation Urk. D1/30 S. 11 unten und Urk. 72 S. 8) werde, wenn er jetzt den Mund nicht schliesse. Dies obwohl der Beschuldigte selbst beim Gespräch mit seiner Ehefrau "überhaupt nicht" aggressiv oder provokativ gewesen sei (Urk. D1/5 F/A 52). Als seine eigene Reaktion darauf beschreibt der Beschuldigte, dass er sich an die Tochter gewandt und gesagt habe, sie solle schauen, wie ihr Freund mit ihm rede (Urk. D1/5 F/A 52). Eine andere Erwiderung, insbesondere gegenüber D._____, gab er zunächst nicht zu Protokoll. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme und auf Vorhalt der Aussage von C._____, dass er gesagt haben soll, er werde alle töten, wenn er jetzt anfange zu kämpfen, erklärte er, dass er gesagt habe, er könne sich schützen. Zugleich schob er hinterher, dass er damit gemeint habe, er könne sich verteidigen, wenn er geschlagen werde (Urk. D1/5 F/A 70). Diese zögerliche Preisgabe der eigenen Reaktion auf die Intervention von D._____ und gleichzeitige Erklärung, wie die Aussage zu verstehen sei, wirft Fragen auf. Wenn der Beschuldigte dann an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2024 die Äusserung betreffend Selbstverteidigung wiederum nicht mehr erwähnt, sondern beschönigend vorbringt, er habe sich nach der Drohung von D._____ an C._____ gewandt, um die Situation "zu entladen, zu beruhigen" (Urk. D1/30 S. 12), so bestätigt dies, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln muss und der wahre Sachverhalt damit verschleiert werden soll. 3.9. Vorliegend fällt auch auf, dass die Privatkläger(-innen) in freier Erzählung übereinstimmend ausführten, wie D._____ direkt aus der Dusche und noch nass aufgrund des Geschreis des Beschuldigten zur verbalen Auseinandersetzung dazu
- 14 gestossen sei. Währenddessen gab der Beschuldigte zunächst anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, D._____ sei aus dem Schlafzimmer gekommen (Urk. D1/5 F/A 52). Erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, D._____ sei aus dem Badezimmer gekommen, wobei er betonte, dass er genau sagen könne, dass jener seinen Waschvorgang bzw. seine Dusche nicht unterbrochen habe, sondern erst danach hinaus gekommen sei (Urk. D1/30 S. 11). Diese Aussage überrascht, nachdem der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall der Auffassung war, D._____ sei aus dem Schlafzimmer zum Streit hinzu gekommen, und von einem Duschvorgang noch keine Rede war. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen ein Ziel verfolgt, nämlich aufzuzeigen, dass D._____ nicht aufgrund eines lauten Streits, und insbesondere nicht aufgrund des lauten Geschreis des Beschuldigten, die Dusche unterbrochen hatte. Mit diesen wechselhaften und wenig glaubhaften Aussagen vermag der Beschuldigte die glaubhaften Aussagen der Privatkläger(-innen) nicht zu widerlegen. 3.10. Hinzu kommt Folgendes: Im Gegensatz zu den drei Privatkläger(-innen) gab der Beschuldigten konstant an, dass nicht er D._____, sondern D._____ ihm mit dem Tod gedroht habe. Hingegen erklärte er übereinstimmend mit allen drei Privatkläger(-innen) – jedoch erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme –, dass B._____ ihn gefragt habe, ob er [beim Töten] mit dem Enkel E._____ anfangen wolle (Urk. D1/30 S. 13). Diese – offensichtlich zynische – Nachfrage von B._____ macht nur dann Sinn, wenn zuvor der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise von "Töten" gesprochen hatte. Damit muss auch aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass eine Todesdrohung seitens des Beschuldigten gefallen ist. 3.11. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen bestätigt bzw. wiederholt (Urk. 72 S. 6 ff.). Daraus ergibt sich für die Aussagenwürdigung nichts Neues. 3.12. Betreffend die Wirkung der Drohung gaben sämtliche Privatkläger(-innen) an, dass sie die Drohung in jenem Moment ernst genommen und damit gerechnet hätten, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte. B._____
- 15 gab an, dass sie nach dem Aussprechen der Drohung grosse Angst bekommen habe. An der Ausführung der Drohung durch den Beschuldigten hätte sie früher Zweifel gehabt, weil sie ihn geliebt habe, nun aber habe sie keine Zweifel mehr. Sie wisse nicht, ob er tatsächlich alle getötet hätte, aber sicher sie und ihren Schwiegersohn [D._____] (Urk. D1/7 F/A 16 ff.). C._____ erklärte, dass sie jetzt [im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme] nicht mehr denke, dass er sie töten werde. Gestern aber schon. Er habe so geschrien. Sie habe gedacht, er könnte auch sie töten. Sie habe Angst gehabt vor ihrem Vater und schliesse seither immer die Türe (Urk. D1/8 F/A 60 f.). D._____ gab an, dass er Angst gehabt und sich habe distanzieren wollen, um eine Schlägerei zu vermeiden (Urk. D1/9 F/A 56 f.). Er denke, dass der Beschuldigte diese Drohung in die Tat umsetzen könnte. Aber das sei absolut seine subjektive Meinung (Urk. D1/9 F/A 56 f., 59). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führten alle Privatkläger(-innen) aus, zu diesem Zeitpunkt (grosse) Angst verspürt zu haben (Urk. D1/31 F/A 35; Urk. D1/32 F/A 25 f., 28; Urk. D1/33 F/A 19 f.). Die Beschreibungen der Emotionen durch die Privatkläger(-innen) wirken authentisch und wie tatsächlich erlebt. Die diesbezüglichen Aussagen sind glaubhaft. Es ist damit erstellt, dass die Privatkläger(-innen) durch die Äusserung des Beschuldigten in Angst versetzt wurden. 3.13. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der drei Privatkläger(-innen) ist erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juli 2023 sagte, dass wenn er anfange zu kämpfen, dann werde er bis zum Blut kämpfen, er werde alle töten. Sodann ist erstellt, dass die Privatkläger(-innen) dadurch in Angst versetzt wurden. 4. Tätlichkeiten 4.1. Zum Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten am 21. Juli 2023 können lediglich der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ sachdienliche Aussagen machen. Der Privatkläger D._____ war bei diesem Vorfall nicht anwesend, sondern bei der Arbeit (vgl. Urk. D1/9 F/A 66); die Privatklägerin C._____ war zwar zu Hause, hat jedoch grösstenteils in ihrem Zimmer im Homeoffice mit Kopfhörern gearbeitet und entsprechend den Vorfall nicht miterlebt (vgl. Urk. D1/8 F/A 22 ff.). Die vom Beschuldigten erstellten und im Recht liegenden Videoaufnahmen vom 21. Juli 2023 zeigen B._____, wie sie aufgebracht die Sachen des Beschuldigten einpackt; zum
- 16 eigentlichen Vorfall liefern sie aber keine weiteren Erkenntnisse (vgl. Urk. D1/36). Die Vorinstanz bewertete die Aussagen der Privatklägerin B._____ zum Vorwurf der Tätlichkeiten vom 21. Juli 2023 als glaubhaft, da sie gleichbleibend und in sich stimmig seien (Urk. 62 S. 36 E. 3.8.8). 4.2. Die Aussagen von B._____ zum Vorfall vom 21. Juli 2023 sind jedoch, anders als die Vorinstanz es sieht, nicht gleichbleibend und in sich stimmig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte sie zunächst aus, dass sie den Beschuldigten vermutlich in dem Moment, als er sie auf das Bett gestossen habe, mit dem Kleiderbügel verletzt habe (Urk. D1/7 F/A 24), womit sie wohl ein versehentliches Treffen zum Ausdruck bringen will. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beschrieb sie das Treffen mit dem Kleiderbügel als versehentliche Handlung im Zuge des Stossens des Beschuldigten (Urk. D1/31 S. 8). Allerdings hatte sie da bereits im weiteren Verlauf der polizeilichen Einvernahme offenbart, dass sie den Beschuldigten mit dem Kleiderbügel ins Gesicht geschlagen hatte, um ihn von sich wegzubekommen, wobei sie betonte, dass es nur einmal gewesen sei (Urk. D1/7 F/A 27). Des Weiteren sind bei den späteren Aussagen von B._____ bei der Staatsanwaltschaft im Vergleich zur Einvernahme bei der Polizei deutliche Aggravierungstendenzen zu beobachten. So schilderte sie anfänglich nur, dass der Beschuldigte sie im Schlafzimmer, als sie seine Sachen eingepackt habe, an den Händen gepackt und kraftvoll aufs Bett geworfen habe. Beim weiteren Einpacken seiner Sachen sei er auf dem Sofa gesessen und habe alles beobachtet (Urk. D1/7 F/A 24 f.). Später gab sie dann zahlreiche weitere Attacken des Beschuldigten zu Protokoll, die von ihr in der ersten polizeilichen Einvernahme noch nicht geschildert wurden und sich mit der Aussage, dass der Beschuldigte beim weiteren Einpacken auf dem Sofa gesessen und sie beobachtet habe, kaum vereinbaren lassen. So soll der Beschuldigte sie vor dem Stossen auf das Bett auch an die Schulter gestossen haben (Urk. D1/31 S. 8). Beim Einpacken soll er sich dann jeweils in den Weg gestellt haben, um sie zu provozieren. Egal, was sie gemacht habe und egal, in welchem Zimmer sie sich befunden habe, sei er hinter ihr her gegangen und habe sich immer wieder vor sie gestellt (Urk. D1/31 S. 8). Er habe auch "immer wieder" kraftvoll ihre Hände festgehalten, sodass sie nichts habe machen können
- 17 - (Urk. D1/31 F/A 54). Er habe sie sodann physisch gegen die Wand gepresst (Urk. D1/31 F/A 57 f.). 4.3. Weiter zeigt sich B._____ auch nicht zurückhaltend, wenn es darum geht, den Beschuldigten allgemein in einem schlechten Licht darzustellen, was insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weckt. Gemäss ihr habe der Beschuldigte als Polizist in der Ukraine Personen gefoltert, habe keine Freunde gehabt und niemand habe sich mit ihm abgegeben (Urk. D1/7 F/A 39). Er sei ein fanatisch religiöser Mann, sei während ihrer Schwangerschaft ständig bei der Arbeit gewesen und habe Liebhaberinnen gehabt (Urk. D1/7 F/A 46). Der Beschuldigte sei ein sehr berechnender und sehr schleimiger Mensch; er lüge bei jedem Schritt (Urk. D1/31 F/A 73). Während der Ehe habe er sie stets boykottiert, habe ihr nicht erlaubt zu arbeiten, habe sie erniedrigt und brutal in Gegenwart der Kinder beschimpft. Sodann habe er ihr kein Geld gegeben, um ihre kleinen Kinder zu ernähren (Urk. D1/31 F/A 76). Diese zahlreichen wenig schmeichelhaften bzw. bewusst abwertenden Aussagen haben grösstenteils nichts mit dem Vorfall zu tun und dienen einzig dazu, den Beschuldigten schlecht zu machen. 4.4. Ihr eigenes Verhalten am 21. Juli 2023 beschreibt B._____ sodann offensichtlich in einer beschönigenden Art und Weise: So hatte sie kurz vor der Rückkehr des Beschuldigten die Mitteilung einer Frau auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten entdeckt. Nach eigenen Angaben begann sie dabei zu zittern, was auf eine starke emotionale Reaktion ihrerseits hindeutet. Sie verdächtigte ihn dabei der Untreue und war dadurch augenscheinlich gekränkt, was sich darin zeigt, dass sie den Beschuldigten praktisch per sofort der Wohnung verwies (vgl. Urk. D1/7 F/A 12, 24). In Anbetracht dessen ist es wenig glaubhaft, wenn sie betont, ruhig und nicht hysterisch gewesen zu sein, als sie dem Beschuldigten eröffnet habe, dass er nun eine Stunde Zeit habe, um seine Sachen zu packen und wegzugehen (Urk. D1/7 F/A 24). Viel wahrscheinlicher ist die Sachdarstellung des Beschuldigten, dass seine Frau extrem aufgeregt gewesen sei und ihn beschuldigt habe, dass er mit anderen Frauen geschrieben habe (Urk. D1/5 F/A 68). Des Weiteren wies der Beschuldigte nach dem Vorfall vom 21. Juli 2023 zahlreiche, teils frisch imponierende, leichtere Verletzungen im Gesicht, auf der Brust, dem Bauch und den Armen sowie
- 18 ein zerrissenes T-Shirt auf (vgl. Urk. D1/11). B._____ will davon aber nichts mitbekommen haben; einzig eine kleine Verletzung auf der rechten Gesichtshälfte sei von ihr (Urk. D1/7 F/A 26 ff.). Der Verdacht liegt nahe, dass zumindest ein Teil dieser Verletzungen im Rahmen des Streits passiert sein könnten und B._____ gesehen haben müsste, wie diese entstanden sind. Auch dies lässt Zweifel an ihren Aussagen betreffend den Vorfall vom 21. Juli 2023 aufkommen. 4.5. Gleichzeitig wurden die in der Anklage umschriebenen Verletzungen bei B._____ von der Polizei nicht dokumentiert. Auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme erwähnte sie solche Verletzungen nicht. Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juni 2024 beschrieb sie, dass sie Schürfungen an den Armen und blaue Flecken an den Handgelenken davon getragen habe (Urk. D1/31 F/A 53). Diese Aussage ist in Zweifel zu ziehen. Falls B._____ tatsächlich Verletzungen erlitten hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese in der ersten polizeilichen Einvernahme geschildert hätte. 4.6. Der Beschuldigte bestätigt zwar, dass es am 21. Juli 2023 am Morgen zum Streit gekommen sei. Auch die Umstände, wie es zu diesem Streit kam, nämlich, dass B._____ Nachrichten auf seinem Telefon gefunden, ihn der Untreue beschuldigt und später seine Sachen zu packen begonnen habe, mit der Aufforderung, dass er verschwinde, schilderte er übereinstimmend (Urk. D1/5 F/A 68). Er verneint aber konsequent den Vorgang des Stossens auf das Bett und beschreibt B._____ als alleinige Aggressorin in diesem Streit. Angesichts der Umstände – Verdacht auf Untreue, emotionale Reaktion A._____ und dokumentierte Verletzungen des Beschuldigten – erscheint nicht ausgeschlossen, dass B._____ den Beschuldigten verbal und allenfalls auch tätlich angriffen hat, auch wenn die Schilderungen des Beschuldigten teils übertrieben und damit ebenfalls nicht sehr glaubhaft wirken: "Sie hatte dabei einen psychopatischen Gemütszustand", "Sie begann auch, mich mit den Händen am Hals anzufassen", "Sie […] schlug mich mit ihrem Bein zwischen meine Beine. Dies tat sie mit voller Kraft." (Urk. D1/5 F/A 82). 4.7. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der Beschuldigte – und nicht B._____ – nach dem Vorfall vom 21. Juli 2023 die Polizei avisierte, weil er im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung von seiner Ehefrau mit einem
- 19 - Kleiderbügel tätlich angegangen worden sei (Anruf um 10:13 Uhr; vgl. Urk. D1/1 S. 2). 4.8. Angesichts der Umstände ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei dem von B._____ geschilderten tätlichen Angriff des Beschuldigten lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, um ihre eigene(n) Attacke(n) zu rechtfertigen. Aufgrund der vorliegenden Vier-Augen-Konstellation und der beiderseits nicht genügend verlässlichen Aussagen kann der wahre Sachverhalt letztlich nicht zweifelsfrei geklärt werden. Ob der angeklagte Vorfall, das Stossen auf das Bett, tatsächlich so passiert ist, lässt sich mit den Aussagen von B._____ allein nicht beweisen. 5. Fazit 5.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juli 2023 zu den Privatkläger (-innen) gesagt hatte, dass wenn er anfange zu kämpfen, dann werde er bis zum Blut kämpfen, er werde alle töten. Sodann ist erstellt, dass die Privatkläger(-innen) dadurch in Angst versetzt wurden. 5.2. Es ist hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte am 21. Juli 2023 B._____ mit seinen Händen gepackt und auf das Bett gestossen hatte, wodurch diese Schürfungen und Kratzer erlitten haben soll. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich
- 20 in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1). Subjektiv muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass das Opfer durch die fraglichen Äusserungen oder Handlungen in Angst und Schrecken versetzt wird bzw. seines Sicherheitsgefühls verlustig geht (PK StGB-TRECHSEL/MONA, 5. Aufl. 2025, Art. 180 N 3 und N 4 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, 2019, Art. 180 N 33). 2. Die Äusserung des Beschuldigten, wenn er anfange zu kämpfen, werde er bis zum Blut kämpfen, er werde alle töten, bedeutet einerseits, dass der Beschuldigte bei einem Kampf körperliche Schäden mit Verletzungs- bzw. Todesfolge in Kauf nehmen würde und andererseits dass er den Kampf solange fortsetzen würde, bis dieses Ziel erreicht wäre. Das in Aussichtsstellen von (schweren) Verletzungen bzw. dem Tod stellt zweifellos ein schweres Übel dar und ist geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. 3. Der Beschuldigte verknüpfte die Drohung in seiner Äusserung mit einer Bedingung: Wenn er anfange zu kämpfen […]. Damit signalisierte er, dass er nur dann bis zum Tod kämpfen und alle töten würde, wenn überhaupt ein Kampf (insbesondere zwischen ihm und D._____) ausbrechen würde. Da der Beschuldigte den Eintritt dieser Bedingung aber grundsätzlich selbständig herbeiführen konnte, ist dies nicht als blosse Aussage zum Selbstschutz, also zur Verhinderung eines Kampfes, zu werten, sondern als Androhung eines Übels, dessen Verwirklichung der Beschuldigte selbst in der Hand hatte. Er konnte sich jederzeit, auch ohne Zutun der übrigen anwesenden Personen, dafür entscheiden, einen Kampf ausbrechen zu lassen. Damit war die Äusserung durchaus geeignet, die Privatkläger (-innen) in Angst zu versetzen. 4. Wie erwähnt, ist sodann erstellt, dass die Privatkläger(-innen) durch die Drohung des Beschuldigten auch tatsächlich in Angst versetzt wurden. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB bzw. gegenüber der Ehegattin B._____ im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ist damit erfüllt.
- 21 - 5. In subjektiver Hinsicht äusserte der Beschuldigte die Drohung direkt gegenüber D._____ sowie in Anwesenheit der beiden Privatklägerinnen und nahm damit zumindest in Kauf, dass alle drei Privatkläger(-innen) in Angst versetzt wurden. Auch der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. IV. Sanktion 1. Strafzumessung 1.1. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (Urk. 62 S. 46 ff.). 1.3. Die schwerwiegende Drohung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, Leib und Leben. Der Beschuldigte drohte mit einem Schlagen "bis zum Blut" und insofern mit einer konkreten und brutalen Tathandlung. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass die Todesdrohung mit der Vorbedingung eines Kampfes verknüpft war. Auch unterstrich der Beschuldigte seine Drohung nicht noch mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Gegenstand. Sodann bezog sich die Drohung des Beschuldigten auf die konkrete Auseinandersetzung. Ein allgemeiner Tötungswille gegenüber den drei Privatkläger(-innen) kam in der Drohung nicht zum Ausdruck. Schliesslich standen die bedrohten Privatkläger(-innen) dem Beschuldigten zu Dritt gegenüber. Bei D._____ handelte es sich um einen jungen Mann, welcher dem Beschuldigten in dieser Situation körperlich grundsätzlich nicht unterlegen und ausgeliefert war. Die beiden anwesenden Privatklägerinnen hätten ihm zudem – zumindest verbal – zur Seite stehen und im Falle eines Angriffs Hilfe herbeirufen können. Das objektive Tatverschulden ist angesichts dessen als noch leicht zu qualifizieren. 1.4. Subjektiv handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Äusserung direktvorsätzlich. Es musste ihm insbesondere unmissverständlich bewusst gewesen sein,
- 22 dass es sich bei den geäusserten Androhungen um solche schwerer Natur handelte. Überdies nahm er zumindest in Kauf, dass er die Privatkläger(-innen) dadurch in Angst versetzen könnte; insofern handelte er eventualvorsätzlich. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Äusserung im Rahmen einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung erfolgte, in welcher der Beschuldigte drei anderen erwachsenen Personen gegenüber stand. Der Beschuldigte war dabei anfänglich in einem Streit mit seiner Ehefrau, während welchem der Privatkläger D._____ unvermittelt intervenierte und den Beschuldigten zur Zurückhaltung ermahnte. Diese Intervention des viel jüngeren D._____ provozierte den Beschuldigten offenbar so sehr, dass er sich zu dieser Drohung hinreissen liess. Es ist angesichts dessen von einer Handlung im Affekt auszugehen. Zu berücksichtigen sind auch die engen Wohnverhältnisse, in welchen die aus der Ukraine geflüchteten Eheleute A._____ und B._____ während mehrerer Monate mit ihren Kindern, deren Partnern und einem Enkelkind zusammen gelebt haben, was sicherlich in einem gewissen Mass zu dieser Eskalation beigetragen haben dürfte, wenn auch widrige Lebensumstände und eskalierende Emotionen Todesdrohungen im häuslichen Bereich nicht selten zu Grunde liegen. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden vorliegend das objektive Tatverschulden um eine Verschuldensstufe. 1.5. Das Tatverschulden ist daher insgesamt als leicht zu qualifizieren. Als schuldangemessene Strafe der Drohung wären 120 Tage bzw. Tagessätze zu veranschlagen, was einem Neuntel des Strafrahmens entspricht. 1.6. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der inzwischen 54-jährige Beschuldigte in der ukrainischen Stadt F._____ geboren und aufgewachsen ist. Er absolvierte in der Ukraine die Mittelschule, studierte anschliessend an einer Hochschule für Metallbau und machte schliesslich an einer juristischen Akademie einen Abschluss. Später arbeitete er bei der Polizei und war in der Stadtverwaltung von G._____ tätig. Im Juni bzw. Juli 2022 flüchtete er nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine zusammen mit seiner Familie in die Schweiz. Hier wurde der Beschuldigte wirtschaftlich von der Sozialhilfe unterstützt und war daneben bei der Firma H._____ in I._____ in der Abfallentsorgung tätig. Später absolvierte er ein Praktikum bei einem Architekturbüro, wobei er weiterhin von der Sozi-
- 23 alhilfe unterstützt wurde (Urk. D1/5 F/A 19 ff.; Urk. D1/6 F/A 58 ff.; Prot. I S. 5 ff.). Aktuell bezieht der Beschuldigte nach eigenen Angaben keine Sozialhilfe mehr und geht seit dem 1. Dezember 2025 einer geregelten Arbeit als Hauswart bei der J._____ in Zürich nach. Dort erhält er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'755.– sowie einen 13. Monatslohn (Urk. 72 S. 2 ff.; Urk. 73/2; Urk. 73/3). Der Beschuldigte ist mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden und hat eine neue Partnerin, mit welcher er zusammenlebt und eine Heirat plant (Urk. 72 S. 2 ff.; Urk. 73/4). Sodann hat er drei erwachsene Kinder (Prot. I S. 6). Aus dem geschilderten Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 1.7. Der Beschuldigte ist sodann nicht vorbestraft (Urk. 71), was sich auf die Strafzumessung neutral auswirkt. 1.8. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist ebenfalls neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt auch keine Reue oder Einsicht. 1.9. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 70 Tagen bzw. Tagessätzen sein Bewenden. 1.10. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Sanktionsart (Urk. 62 S. 46) ist in Anwendung von Art. 41 StGB eine Geldstrafe auszufällen. Dabei bleibt es ebenfalls bereits aus prozessualen Gründen. 2. Höhe des Tagessatzes 2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–; ausnahmsweise kann er auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.– fest (Urk. 62 S. 48). Dies kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nur dann zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil verbessert haben (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3; BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).
- 24 - 2.2. Der aus der Ukraine geflüchtete Beschuldigte hat in der Schweiz den Schutzstatus S. Damit ist es ihm erlaubt zu arbeiten. Zum Tatzeitpunkt ist der Beschuldigte einer Arbeit nachgegangen, wenn auch in unregelmässigem Pensum. Er wurde während dieser Zeit und bis vor Kurzem von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. D1/5 F/A 37 ff., F/A 91; Urk. D1/6 F/A 58 ff.). Erfreulicherweise geht er nun einer geregelten Arbeit nach, bei welcher er ein festes monatliches Einkommen erhält. Gemäss eigenen Angaben wird er vom Bruttolohn von Fr. 1'755.– ungefähr Fr. 1'600.– ausbezahlt erhalten. Gleichzeitig habe er fixe monatliche Ausgaben in Höhe von ungefähr Fr. 650.– (inkl. Miete) zu gewärtigen (Urk. 72 S. 4 f.). Nennenswertes Vermögen hat er nicht bzw. wurde im Krieg zerstört. Sodann gab er zwar – wie bereits vor Vorinstanz – an, Schulden in Höhe von rund Fr. 100'000.– zu haben (Urk. 72 S. 3 f.; Urk. 53 S. 2). Dass er diese aktuell zurückbezahlen müsste, hat er aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, nachdem es sich um bei der Schwester ausgeliehenes Geld handelt (Urk. 72 S. 4). Damit sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zwar nach wie vor angespannt, haben sich aber im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, bei welchem er durch die ausbezahlte Sozialhilfe lediglich sein Existenzminimum decken konnte (vgl. Urk. 54/1), leicht verbessert. Da der Beschuldigte aktuell ein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, mit welchem er seine monatlichen Ausgaben decken kann, und nicht mehr Sozialhilfe bezieht, ist der Tagessatz auf den regulären Mindestsatz von Fr. 30.– festzusetzen. Ein Ausnahmefall, aufgrund dessen der Tagessatz auf Fr. 10.– zu senken wäre, liegt im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr vor. 3. Vollzug 3.1. Zum Vollzug hat die Vorinstanz zutreffende theoretische Ausführungen gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 50 f. E. V.1.-3.). 3.2. Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
- 25 - 4. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte wurde am 21. Juli 2023 um 18:50 Uhr verhaftet und am 22. Juli 2023 um 21:50 Uhr wieder auf freien Fuss gesetzt (Urk. D1/18/1 und D1/18/13). Die erstandene Haft von zwei Tagen ist auf die auszufällende Geldstrafe im Umfang von zwei Tagessätzen anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Kosten 1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte wird zweitinstanzlich noch für einen von ursprünglich vier Vorwürfen schuldig gesprochen. Gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte namentlich ein zusätzlicher Freispruch. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten der Untersuchung) sind ihm daher zu einem Viertel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird betreffend einen von zwei angefochtenen Schuldsprüchen freigesprochen, ein Schuldspruch bleibt bestehen. Die diesbezügliche Sanktion wird nicht abgeändert. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.
- 26 - 3. Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 3.1. Der Beschuldigte verlangt – wie im erstinstanzlichen Verfahren – eine Entschädigung von den Privatkläger(-innen) von jeweils Fr. 300'000.– (Urk. 72 S. 14 f.). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sieht die Strafprozessordnung einzig in den Fällen von Art. 432 StPO Ansprüche der obsiegenden beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft vor (Urk. 62 S. 53). Dabei handelt es sich indes nicht um Schadenersatz oder Genugtuung, wie es der Beschuldigte vorliegend verlangt, sondern ausschliesslich um den Ersatz von Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, mithin um eine Prozessentschädigung. 3.3. Da der Beschuldigte keine Aufwendungen im Strafverfahren geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind sowie die Voraussetzungen gemäss Art. 432 StPO (Obsiegen im Zivilpunkt oder mutwillige bzw. grobfahrlässige Einleitung des Verfahrens durch die Privatkläger) ohnehin nicht gegeben wären, ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 9. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (betreffend Vorfall vom 20. Juli 2023) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. […] 4. […]
- 27 - 5. […] 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 7. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV. 8. […] 9. Die Entschädigungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (betreffend Vorfall vom 21. Juli 2023). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/4 auferlegt und zu 3/4 auf die Staatskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.
- 28 - 8. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die Privatklägerin B._____ (versandt) die Privatklägerin C._____ (versandt) den Privatkläger D._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.