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Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2026 SB250224

11. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,688 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250224-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin Dr. iur. E. Borla, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. R. Amsler und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Lichtenberger Urteil vom 11. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 19. März 2025 (DG240142)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 31 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Jeans (A017'790'624) - 1 Herrenhemd hellblau (A017'790'635) - 1 Paar Sandalen (A017'790'646). 3. Die mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten bzw. die sichergestellten Gegenstände werden dem Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Halskette (A017'790'657) - Shirt (A017'790'895) - Herrenhose (A017'790'862) - Schuhe (A017'790'840). 4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Referenznummer K230916-003, Geschäftsnummer 86253443 sichergestellten IRM-Fotografien, Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - IRM-Fotografie (A017'790'851) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'920) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'806) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'828) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'908) - IRM-Fotografie (A017'790'884)

- 3 - - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'873) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'839) - Vergleichs-WSA (A017'790'919) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'817). 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 7'840.45 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 80.– Zeugenentschädigung Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Der verbleibende Drittel wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. [Mitteilungen.] 9. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte A._____ sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen [Dispo Ziff. 1]. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen. 3. Es sei der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben sei, bei einer Probezeit von 4 Jahren.

- 4 - 4. Der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen. 5. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen [Dispositiv Ziff. 6]. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO [Dispositiv Ziff. 7]. 8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1 f.) "1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Für den Eventualfall einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei Herr A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anordnung einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die weiteren Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 20. März 2025 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 6. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. März 2025 an (Urk. 36), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 20 ff.; Urk. 35). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 40 = Urk. 44) am 7. Mai 2025 (Urk. 43/1) reichte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht am 12. Mai 2025 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 45). 2. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2025 wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 26. Mai 2025 explizit auf Anschlussberufung (Urk. 49). 3. Am 15. Dezember 2025 wurden die Parteien auf den 11. März 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53). 4. Am 16. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge, wonach die in der Untersuchung einvernommenen Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu befragen seien (Urk. 55). Unabhängig davon holte das Gericht am 17. Februar 2026 von Amtes wegen beim FOR Zürich Fotos des vom Beschuldigten zum Tatzeitpunkt getragenen Schuhwerks ein (Urk. 56 und Urk. 57/1-2). Diese wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 wurden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 58). Am 4. März 2026 holte das Gericht sodann von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein (Urk. 60). Dieser wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. 5. Zur Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwalt MLaw B._____ sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsan-

- 6 walt lic. iur. X._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 63; 64). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (vgl. BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zwar explizit nicht (Urk. 45 S. 1), stellte jedoch hinsichtlich dessen Dispositivziffern 2, 3 und 4 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände bzw. gesicherte Spuren) sowie 5 (Kostenfestsetzung) keine anderslautenden Anträge (Urk. 45 S. 2). Darüber hinaus bestätigte die Staatsanwaltschaft anlässlich der

- 7 - Berufungsverhandlung die Rechtskraft eben jener Dispositivziffern (Prot. II. S. 6). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.3 In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den Anklagevorwürfen der versuchten schweren, eventualiter einfachen Körperverletzung frei. Sie erachtete den Anklagesachverhalt im Hinblick auf eine versuchte schwere Körperverletzung als nicht erstellt. Bezüglich einer einfachen Körperverletzung fehle es hingegen am erforderlichen Strafantrag des Geschädigten (Urk. 44 S. 4 bis S. 27 oben). 2.1 Die Staatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht von einem Fuss-

- 8 ballkick im Rahmen eines Passes und damit einer leichten Intensität des Kicks ausgegangen werden könne. Es müsse aufgrund der Zeugenaussagen viel mehr von einem Tritt mit erheblicher Wucht – einem 11-Meter-Kick entsprechend – ausgegangen werden. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte Sandalen getragen habe und die Schwellung des Knöchels des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – eben Indizien dafür seien, dass der Beschuldigte kräftig zugetreten haben müsse. Die Schwellung am Knöchel spreche dafür, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht mit den Zehen voran, sondern mit dem Fussspann getreten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich die Knöchelverletzung in Folge eines Umknickens zugezogen habe, insbesondere da dies vom Beschuldigten selbst nicht vorgebracht worden sei. Hinsichtlich der Ausholbewegung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass unabhängig von einem allfälligen Anlauf auch bei einem Ausholen aus dem Stand eine enorme Kraft entwickelt werden könne, wie dies auch bei Elfmetern und Freistössen der Fall sei und damit bereits durch den kräftigen Fusstritt der Sachverhalt der versuchten schweren Körperverletzung erstellt sei. Abschliessend macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Vorbringen der Verteidigung vor der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des Tragens von Sandalen nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausholbewegung durchzuführen, nicht überzeugend seien. Die schnelle, gezielte Ausholbewegung könne genau der Grund sein, wieso die Sandale am Fuss haften blieb. Es sei entsprechend eher ein Indiz dafür, dass die Ausholbewegung mit einer aussergewöhnlichen Schnelligkeit resp. Stärke erfolgt sei (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 63 S. 3 ff.). 2.2 Die Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte nicht den Kopf, sondern die Schultern des Geschädigten habe treffen wollen. Des Weiteren könne aus den Verletzungen des Geschädigten nicht erstellt werden, dass überhaupt eine der Verletzungen vom Tritt selbst stamme. Hinsichtlich der Intensität des Kicks führte die Verteidigung – wie bereits vor der Vorinstanz – aus, dass die offenen Sandalen des Beschuldigten ein schnelles Ausholen nicht erlauben würde, da sich die Sandale sonst vom Fuss gelöst hätte und bei

- 9 diesem Schuhwerk kein starker Tritt möglich gewesen wäre. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der Tritt eine Stärke 2 von 10 gewesen sei, sei denn glaubhaft und aufgrund der Alkoholgewichtspromille von 1.83 % sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte stabil gestanden sei und einen gezielten und festen Tritt hätte ausführen können. Insgesamt macht die Verteidigung geltend, es handle sich um eine einfache Körperverletzung (Urk. 64 S. 3 ff.). 3.1 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagesachverhalt, dem Standpunkt des Beschuldigten, den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den vorliegenden Beweismitteln verwiesen werden (Urk. 44 S. 4 bis 6). Zu Recht hielt die Vorinstanz sodann fest, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB oder Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist, da der Geschädigte auf die Stellung des diesbezüglich erforderlichen Strafantrags gegen den Beschuldigten explizit verzichtete (Urk. 44 S. 4 oben und S. 27 oben; Urk. 3/1; Art. 30 Abs. 5 StGB). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch keine qualifizierten Begehungsformen dieser Tatbestände gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 126 Abs. 2 StGB vorliegen, welche von Amtes wegen zu verfolgen wären. Die strafrechtliche Prüfung des Anklagesachverhalts beschränkt sich somit einzig auf die Frage, ob eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt oder nicht. Der diesbezüglich massgebliche Anklagevorwurf beschränkt sich zusammengefasst im Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte – nachdem er den Geschädigten eingestandenermassen mit der Faust zu Boden geschlagen hatte – mehrere Meter Anlauf genommen habe und auf den Geschädigten zu gerannt sei bzw. mit dem Fuss weit ausgeholt habe und mit dem rechten Fuss mit Wucht gegen dessen Kopf gekickt habe, worauf der Geschädigte regungslos am Boden liegen geblieben sei. Tritte gegen den Kopf könnten zu Blutungen im Schädelinneren und zu einem lebensbedrohlichen Hirndruckanstieg und nachfolgendem Tod führen. Der Beschuldigte habe solche lebensgefährlichen Verletzungen bei seinem Vorgehen zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 17 S. 2 f.). Nachdem der Beschuldigte den relevanten Anklagevorwurf im Wesentlichen bestreitet und zuletzt lediglich einen "schwachen" Fusstritt mit der Stärke 2 von 10 einräumte, mit welchem er den Geschädigten "versehentlich" am Kopf getroffen habe (vgl. Prot. I S. 12;

- 10 - Urk. 62 S. 8), ist der Sachverhalt insbesondere bezüglich der genauen Umstände des Fusstritts zu erstellen. Soweit die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, dass der Beschuldigte den Geschädigten getreten habe, als dieser bewusstlos am Boden gelegen habe, so muss festgehalten werden, dass sich dieser Vorwurf nicht aus der Anklageschrift ergibt. Gemäss Anklageschrift macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Geschädigte durch den Tritt regungslos auf dem Boden liegen blieb (Urk. 17 S. 2 f.). 3.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die rechtsmedizinischen Untersuchungen des Geschädigten sowie des Beschuldigten keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf den hier primär interessierenden Fusstritt des Beschuldigten erlauben (Urk. 44 S. 9 ff.). Insbesondere waren bei den diversen Quetsch-Riss- Wunden am Kopf des Geschädigten keine geformten Anteile abgrenzbar, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes bspw. eines Schuhsohlenprofils schliessen liessen. Die Gutachter führten diese Verletzungen denn auch auf Faustschläge, nicht auf Fusstritte zurück (Urk. 8/12 S. 5). Die Sprunggelenksverletzung des Beschuldigten wird als unspezifisch bezeichnet und könne durch Umknicken des Fusses entstanden sein (Urk. 8/11 S. 5). Die Verletzungen des Geschädigten waren sodann nicht ansatzweise als lebensgefährlich zu bezeichnen (Urk. 8/12 S. 6). All dies schliesst zwar nicht aus, dass der Beschuldigte dem am Boden liegenden Geschädigten mit Anlauf einen wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf versetzte. Die festgestellten Verletzungen sprechen aber auch nicht unbedingt dafür. 3.3 Weiter hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass das vom Beschuldigten anlässlich der Tat getragene leichte, offene Schuhwerk (Lederschlappen, gelb, vgl. die Fotos unter Urk. 57/1-2) eher gegen einen – mit einer weiten, schnellen Ausholbewegung verbundenen – wuchtigen Fusstritt spricht (Urk. 44 S. 12). Hinzu kommt, dass das Verursachen von lebensgefährlichen Verletzungen mittels eines einmaligen Fusstritts – wenn auch gegen den Kopf – in offenen, dünnen Lederschlappen nach allgemeiner Lebenserfahrung weniger zu erwarten ist, als etwa bei geschlossenem oder gar festem bzw. verstärktem Schuhwerk (vgl. auch Urk. 44 S. 24 unten).

- 11 - 3.4.1Weiter führte die Vorinstanz (sinngemäss) zu Recht aus, dass letztlich die Aussagen der neutralen Zeuginnen und Zeugen C._____, D._____, E._____ und F._____ für die Sachverhaltserstellung entscheidend sind, während die Aussagen des Geschädigten, der Zeugin G._____, des Zeugen H._____ sowie des Beschuldigten – aus unterschiedlichen Gründen – nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung beizutragen vermögen (vgl. Urk. 44 S. 6 ff. und S. 16 ff.). Die massgebenden Zeugenaussagen sind im Folgenden insbesondere hinsichtlich der Art und Weise des Fusstritts sowie des Zustands des am Boden liegenden Geschädigten im Einzelnen zu würdigen. 3.4.2Die Zeugin C._____ wurde kurz nach dem Vorfall erstmals polizeilich einvernommen. Sie schilderte zusammengefasst, dass der Geschädigte nach einem Faustschlag des Beschuldigten zu Boden ging, worauf der Beschuldigte den Geschädigten "noch einmal gegen den Kopf 'geginggt' habe". Der Geschädigte sei auf dem Rücken gelegen. Sie wisse nicht, ob er sich am Boden noch bewegt habe. Dann sei der Beschuldigte auf ihn zugerannt und habe ihm in den Kopf "geginggt". Dies sei "ziemlich schnell" nach dem Faustschlag passiert. Der Beschuldigte habe "ein wenig" Anlauf genommen, etwa zwei bis drei Meter. Der Tritt sei "wie beim Fussball" gewesen, auf jeden Fall ein kräftiger Tritt. Der Kopf des Geschädigten habe dem Tritt "nachgegeben". Ansonsten sei er weiterhin am Boden liegen geblieben. Sie und ihre Kollegin D._____ hätten darauf die Sanität alarmieren wollen, die dann aber bereits vorgefahren sei (Urk. 6/1). Rund fünf Monate nach dem Vorfall wurde die Zeugin C._____ sodann von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte sie zusammengefasst aus, der Geschädigte habe vom Beschuldigten eine Faust bekommen, sei dann zu Boden gegangen und dort liegen geblieben. Der Beschuldigte habe sich dann umgedreht, sei ein paar Schritte weggegangen, habe sich erneut umgedreht, sei zum Geschädigten "zurückgekehrt" und habe diesem mit dem Fuss in den Kopf "gekickt". Es sei gewesen, "wie wenn man in einen Ball treten" würde. Sie wisse nicht, wie viele Meter der Beschuldigte Anlauf genommen habe. Er sei "ein paar Schritte" weiter weg gestanden, dann "wieder hingelaufen" und habe gekickt. Ob der Geschädigte dabei seinen Kopf mit den Händen geschützt habe,

- 12 wisse sie nicht. Der Geschädigte sei dann "regungslos" am Boden liegen geblieben. Sie glaube, er sei "seitlich" am Boden gelegen. Sie und ihre Kollegin D._____ hätten dann beschlossen, die Sanität zu informieren, die jedoch bereits gekommen sei (Urk. 6/4). Die Aussagen der Zeugin C._____ erscheinen im Wesentlichen konstant, detailliert und nachvollziehbar, mithin als glaubhaft. Gleichwohl weisen sie gewisse, nicht unwesentliche Diskrepanzen auf, so etwa, wenn die Zeugin bei der Polizei davon sprach, der Beschuldigte habe für den Tritt "Anlauf" genommen, wohingegen sie dafür gegenüber der Staatsanwaltschaft spontan die Ausdrücke "zurückkehren" und "hinlaufen" verwendete, welche eher gegen ein "Anlauf nehmen" des Beschuldigten sprechen bzw. Zweifel daran wecken. Dies, zumal die Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machte, dass ihre Aussagen gegenüber der Polizei teilweise "mehr die Aussagen des Polizisten" gewesen seien. Durchgehend sprach die Zeugin jedoch von einem "kräftigen Tritt" bzw. einem "Gingg" bzw. einem Kick "wie wenn man in einen Ball treten würde". 3.4.3Die Zeugin D._____ (Mitbewohnerin der Zeugin C._____) wurde erstmals rund sieben Monate nach dem Vorfall durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Sie schilderte anlässlich dieser Einvernahme zusammengefasst, der Beschuldigte habe dem Geschädigten eine Faust gegeben, der dann zu Boden gegangen sei. Als der Geschädigte am Boden gelegen sei, habe ihm der Beschuldigte "noch einen kick" gegeben. Der Geschädigte sei dabei auf dem Rücken gelegen. Der Beschuldigte habe "ausgeholt" und ihn "gekickt", "wie jemand, der zum 11-Meter ausholt, wie wenn man einen Ball kickt". Wohin der Beschuldigte getreten habe, wisse sie nicht mehr. Die Stärke des Tritts sei schwierig zu beurteilen. Der Beschuldigte habe dafür nicht Anlauf genommen, sondern "stehend ausgeholt auf einem Bein". Er sei schon nahe zum Geschädigten gewesen und habe dann "wie ausgeholt zum Kicken". Ob der Geschädigte dabei seinen Kopf mit den Händen geschützt habe, wisse sie nicht. Danach habe sie den Krankenwagen angerufen (Urk. 6/8). Auch die Aussagen der Zeugin D._____ erscheinen grundsätzlich als glaubhaft. Sie stimmen zudem weitgehend mit den Aussagen der Zeugin C._____ überein, wobei die Zeugin D._____ ein "Anlaufholen" des Beschuldigten vor dem Kick aus-

- 13 drücklich verneinte und stattdessen lediglich von einem "stehenden Ausholen auf einem Bein" wie beim Elfmeter sprach. Die Stärke des Tritts konnte sie nicht beurteilen. 3.4.4Der Zeuge F._____ wurde kurz nach dem Vorfall erstmals polizeilich einvernommen. Er schilderte zusammengefasst, er habe "vorne" erkennen können, wie der Beschuldigte den Geschädigten "sicher einmal" an den Kopf gekickt habe. Der Geschädigte sei am Boden gelegen und der Beschuldigte habe ihn mit dem rechten Fuss gegen den Kopf gekickt, "wie einen Fussball, wenn man ihn wegkickt." Auf einer Skala von 1 bis 10 sei die Intensität des Tritts "etwa eine 6" gewesen. Der Beschuldigte habe "schon recht ausgeholt." Der Zeuge F._____ sei dann dorthin gelaufen und habe versucht, "den Geschädigten zu stützen, damit er sich nicht verschluckt." Er und seine Freundin (die Zeugin E._____) seien beim Geschädigten gewesen und hätten ihn gefragt, wie es ihm gehe (Urk. 6/2). Rund sieben Monate nach dem Vorfall wurde der Zeuge F._____ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Er führte zusammengefasst aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte "ihm eins gegeben hat am Schluss mit dem Fuss." Aber er könne sich nicht erinnern, wie genau. Der Geschädigte sei auf dem Rücken gelegen. Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust getroffen, dann sei er am Boden gewesen. Dann sei der Beschuldigte nochmals gekommen und habe "ausgeholt", wobei der Zeuge nicht sagen könne, ob mit dem linken oder rechten Bein. Seine Ex-Freundin habe es besser gesehen. Einige Fragen später erklärte der Zeuge F._____ demgegenüber mehrfach, sich nicht erinnern zu können, ob der Beschuldigte beim Kick ausgeholt habe. Er wisse auch nicht mehr, wie stark der Tritt gewesen sei. Seine Aussagen bei der Polizei seien jedoch richtig gewesen. Er könne auch nicht sagen, ob der Geschädigte seine Hände mit dem Kopf geschützt habe. Als der Geschädigte nach dem Kick am Boden gewesen sei, seien er und seine Ex-Freundin (die Zeugin E._____) ihm helfen gegangen. Er habe ihn am Nacken/Kopf gehalten und ihn "auf die Seite getan", damit er nicht seine Zunge verschlucke (Urk. 6/7). Bei den Aussagen des Zeugen F._____ fällt auf, dass dieser in seiner – für die Sachverhaltserstellung primär massgeblichen – parteiöffentlichen Einvernahme bei

- 14 der Staatsanwaltschaft kaum mehr Details aus eigener Erinnerung wiederzugeben vermochte, ausser dass er den Geschädigten nach dem Kick in die Seitenlage brachte, damit er seine Zunge nicht verschlucke. Im Übrigen können seine Aussagen mangels Konstanz bzw. Erinnerungsvermögen nicht zu Lasten des Beschuldigten zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden. 3.4.5Die Zeugin E._____ wurde erstmals rund elf Monate nach dem Vorfall durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Sie sagte zusammengefasst aus, sie habe sich "in einem Moment" umgedreht und den Geschädigten am Boden liegend gesehen. Dieser sei "auf allen Vieren gelegen, auf den Knien und auf beiden Händen, wie ein Hund", also er habe sich auf allen Vieren bewegt. Warum, wisse sie nicht, das habe sie nicht gesehen. Dann sei der Beschuldigte in seine Richtung gerannt und habe ihm "von der Seite" einen Tritt "direkt in den Kopf" verpasst. Wie intensiv der Tritt gewesen sei, wisse sie nicht. Der Beschuldigte habe dafür "mehr als zwei Schritte" Anlauf genommen. Sie habe nur "den einzigen Schlag gesehen, den Fusstritt." Daraufhin sei der Geschädigte seitlich "auf den Kopfbereich auf den Boden" umgefallen. Der Geschädigte sei dann auf dem Rücken "total kaputt am Boden" gelegen (Urk. 6/9). Die Aussagen der Zeugin E._____ sind eher rudimentär ausgefallen, was aber angesichts dessen, dass sie erstmals rund elf Monate nach dem Vorfall dazu befragt wurde, nicht weiter erstaunt. Als einzige Zeugin schilderte sie, dass der Geschädigte vor dem Tritt nicht auf dem Rücken am Boden gelegen sei, sondern sich "wie ein Hund auf allen Vieren bewegt" habe. Wie zunächst die Zeugin C._____ schilderte sie, dass der Beschuldigte auf den Geschädigten "zugerannt" sei und ihm von der Seite einen Tritt in den Kopf verpasst habe, worauf der Geschädigte seitlich "umgekippt" und schliesslich auf dem Rücken gelegen sei. Ihre Aussagen erscheinen insgesamt nicht unglaubhaft, stehen jedoch namentlich bezüglich der "Hundestellung" des Geschädigten in einem gewissen Widerspruch zu den Aussagen der anderen Zeugen. 3.5 Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen und den weiteren genannten Beweismitteln lässt sich der relevante Sachverhalt insgesamt zweifelsfrei dahingehend erstellen, dass der Beschuldigte – nachdem er den Geschädigten zunächst

- 15 mit der Faust zu Boden geschlagen hatte – mit dem rechten Fuss aus dem Stand ausholte und dem Geschädigten einmal nach Kräften in den Kopf trat. Da der Beschuldigte dabei "adilettenartige" Ledersandalen trug, hielt sich das schwungvolle Ausholen bzw. die Kraftentfaltung auf den Kopf des Geschädigten jedoch zwangsläufig in gewissen Grenzen. Entgegen der Vorinstanz ist dabei jedoch nicht nur von "einem Tritt in der Intensität eines Fussballpasses" auszugehen. Nicht zweifelsfrei erstellen lässt sich sodann, dass der Beschuldigte für den Tritt mehrere Meter Anlauf nahm bzw. auf den Geschädigten zurannte. Nicht zweifelsfrei erstellt – und in der Anklageschrift so auch gar nicht behauptet – ist ferner, dass der Geschädigte bereits vor dem Fusstritt des Beschuldigten bewusstlos auf dem Boden lag und dem Tritt des Beschuldigten völlig wehrlos ausgeliefert war. Erstellt ist hingegen, dass der Geschädigte nach dem Fusstritt des Beschuldigten zumindest für kurze Zeit bewusstlos war, wobei insgesamt unklar bleibt, wann genau und aufgrund welcher Handlung der Geschädigte bewusstlos wurde, zumal sich der Zeuge F._____ offenbar veranlasst sah, ihn umgehend in Seitenlagerung zu bringen, wobei der Geschädigte beim Eintreffen der Sanität wenige Minuten später jedoch bereits wieder ansprechbar war (vgl. das Einsatzprotokoll von Schutz & Rettung der Stadt Zürich hinter Urk. 8/12). Im Übrigen hinterliess der Fusstritt des Beschuldigten beim Geschädigten keine nachweisbaren, geschweige denn lebensgefährliche Verletzungen. Das vorliegende Verletzungsbild passt denn insgesamt nicht zum klassischen Verletzungsbild eines kräftigen Trittes, weshalb zugunsten des Beschuldigten in Zweifel gezogen werden muss, wie kräftig der Tritt wirklich war. Soweit die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, dass die Verletzungen des Beschuldigten am Knöchel mit dem Spurenbild des Fusstrittes übereinstimme (Urk. 63 S. 4 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem medizinischen Gutachten und aus den Zeugenaussagen lässt sich nicht erstellen, wie genau der Tritt erfolgt sei (mit dem Fussrücken oder mit den Zehenspitzen) und auch die Schwellung des Fussgelenkes vermag darüber keinen Aufschluss geben. Das medizinische Gutachten hält im Gegenteil fest, dass eine Schwellung auch durch das Umknicken des Fusses entstanden sein könne, womit nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, dass die Schwellung aufgrund des Trittes entstanden ist. Sofern die Staatsanwaltschaft darüber hinaus eine Analogie zur

- 16 - Tritt- bzw. Kampfstellung in verschiedenen Kampfsportarten macht, ist festzuhalten, dass keine Beweise dafür vorliegen und somit nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte des Kampfsportes kundig wäre und entsprechend harte Tritte aus einer Kampfstellung verüben könnte (Urk. 63 S. 5). 4.1 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung u.a. schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände

- 17 hinzukommen. Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat. 4.2 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden. In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung wird nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment hinzutritt, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025, E. 2.3.2 ff., mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Der Beschuldigte trat dem Geschädigten zum Abschluss einer eskalierten Auseinandersetzung unter eigentlich guten Freunden – welche sicherlich durch die starke Alkoholisierung beider Beteiligter begünstigt war – einmal absichtlich und kräftig in den Kopf, als der Geschädigte bereits am Boden lag. Vernünftigerweise

- 18 auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten dabei absichtlich schwer verletzen wollte. Letzterer verzichtete denn auch auf die Stellung eines Strafantrages gegen den Beschuldigten. Fraglich ist jedoch, ob der Beschuldigte bei seinem Vorgehen den Eintritt einer schweren Körperverletzung beim Geschädigten in Kauf nahm. Dies ist aufgrund der konkreten Umstände zu verneinen. Wohl ist ein kräftiger Fusstritt gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person grundsätzlich als gefährlich zu bezeichnen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Tritt aus dem Stand handelte. Zudem erfolgte der Tritt in offenen Lederschlappen und nicht in geschlossenem oder gar festem Schuhwerk. Der Geschädigte wurde zwar kurzzeitig ohnmächtig, wobei jedoch nicht erstellt werden konnte, wann oder durch welche Handlung genau er ohnmächtig wurde (vgl. E. III.3.5.), trug im Übrigen jedoch keine Verletzungen davon. Insgesamt erscheint der Eintritt des Risikos einer schweren, lebensgefährlichen Körperverletzung beim Geschädigten hier deshalb nicht als derart naheliegend, dass von einer Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung auszugehen ist. 5. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 6 und 7) ist ausgangs gemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (vgl. Urk. 44 S. 28 ff.) ohne Weiteres zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr hat dabei praxisgemäss ausser Ansatz zu fallen.

- 19 - 3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'906.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 61), ohne einen Aufwand für die Berufungsverhandlung geltend zu machen. Unter Berücksichtigung von zusätzlichen 4.5 Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Weg, wobei eine Nachbesprechung beim vorliegenden Ausgang nicht notwendig ist, erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'928.– als angemessen und ist zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 6. Abteilung vom 19. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Jeans (A017'790'624) - 1 Herrenhemd hellblau (A017'790'635) - 1 Paar Sandalen (A017'790'646). 3. Die mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten bzw. die sichergestellten Gegenstände werden dem Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Halskette (A017'790'657) - Shirt (A017'790'895) - Herrenhose (A017'790'862) - Schuhe (A017'790'840). file://srvdat02/ogz/Allgemein/S1/Formularzusatz/e01400.doc

- 20 - 4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Referenznummer K230916-003, Geschäftsnummer 86253443 sichergestellten IRM-Fotografien, Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - IRM-Fotografie (A017'790'851) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'920) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'806) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'828) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'908) - IRM-Fotografie (A017'790'884) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'873) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'839) - Vergleichs-WSA (A017'790'919) - DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'817). 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 7'840.45 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 80.– Zeugenentschädigung Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.-7. (…) 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'928.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 60 nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 22 - 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Die Präsidentin: Dr. iur. E. Borla Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Lichtenberger