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Zürich Obergericht Strafkammern 09.02.2026 SB250213

9. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,575 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Versuchte Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250213-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie A._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend versuchte Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2023 (DG220044); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, ll. Strafkammer,

- 2 vom 27. Juni 2024 (SB230415); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 2. April 2025 (6B_793/2024)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. September 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, sowie  der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit je auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die auf der Bild-Ton-Datenbank des Forensischen Instituts Zürich (FOR) gespeicherten Fotobogen / IRM-Fotografie (Asservaten-Nr. A015'100'853, Polis Geschäfts-Nr. 80418446) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, lagernde Datenauslesung (Asservaten-Nr. A015'236'961, Polis-Geschäfts-Nr. 80418446) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die bei der Kantonspolizei, Asservate-Triage, lagernde Strickjacke und die Damenschuhe (Asservat-Nr. A015'100'944 und Asservat-Nr. A015'100'966, Polis-Geschäfts-Nr. 80418446) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin an die Privatklägerin herausgegeben. Holt die Privatklägerin die Strickjacke und die Damenschuhe nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides bei der Lagerbehörde ab, ist diese berechtigt, die Strickjacke und die Damenschuhe gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten. 10. Alle weiteren noch vorhandenen Asservate, Spuren oder Spurenträger betreffend den Beschuldigten oder die Privatklägerin sind mit Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten.

- 5 - 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'864.45 Auslagen Gutachten; Fr. 630.00 Auslagen Polizei; Fr. 21'563.50 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 11'280.85 Kosten unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 47'238.80 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Y._____, werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 6 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (Gesch.-Nr. SB230415) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 4 (Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern), 7-10 (Gegenstände und Spurenträger) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, und mit 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 7 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) Fr. 4'500.– unentgeltliche Vertretung (inkl. MWST) Fr. 851.90 Ergänzungsgutachten IRM. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

- 8 - Anträge im aktuellen Berufungsverfahren: (Gesch.-Nr. SB250213) a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 130 S. 2) 1. Es sei die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von 8 Jahren anzuordnen. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Alles unter Kostenfolgen für den Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 140 S. 3) 1. Es sei die Landesverweisung auf fünf Jahre zu begrenzen. 2. Es sei auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten. 3. Im Übrigen seien die Berufungsanträge der Anklägerin abzuweisen. 4. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.). c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Keine Anträge im zweiten Berufungsverfahren)

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Der Beschuldigte erklärte in der Folge Anschlussberufung. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens wurde der Beschuldigte mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2024 gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv schuldig gesprochen. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 111). 2. Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2024 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hinsichtlich des Verzichts auf Landesverweisung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 2. April 2025 (6B_793/2024) gut, stellte fest, dass eine Landesverweisung anzuordnen sei, und hob das Urteil des hiesigen Gerichts entsprechend betreffend Dispositivziffer 4 (Verzicht auf Landesverweisung) auf. Es wies die Sache zu Festsetzung der Dauer der Landesverweisung und um Entscheid über die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an das Obergericht zurück (Urk. 123). 3. Mit dem Einverständnis der Parteien (Urk. 127/1-3) wurde das aktuelle Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 128). Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre sowie die Anordnung der Ausschreibung derselben im SIS (Urk. 130). Innert erstreckter Frist (Urk. 131) gingen mit Eingabe vom 2. September 2025 auch die eingangs erwähnten Anträge des Beschuldigten zu den im Rückweisungsverfahren noch offenen Punkten ein (Urk. 132 und Urk. 133/1-3). Der Beschuldigte beantragt darin auch die Sistierung des vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahrens mit der Begründung, er und seine Lebenspartnerin C._____ hätten gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2025 Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Entsprechend sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des EGMR zu sistieren

- 10 - (Urk. 132 Rz. 2 f.). Mit Eingabe vom 9. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft fristgerecht zu den Anträgen des Beschuldigten Stellung und beantragte insbesondere die Abweisung des Sistierungsantrags (Urk. 136). Der Beschuldigte reichte innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 138 f.) mit Eingabe vom 10. November 2025 seine Berufungsantwort ein, in welcher er den Sistierungsantrag zurückzog und im übrigen an seinen bisherigen Anträgen festhielt (Urk. 140). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 137). Nach wechselseitiger Zustellung dieser Eingaben gingen seitens der Parteien keine weiteren Stellungnahmen mehr ein (Urk. 141/1-3; Urk. 142). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens 1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). 1.2. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit

- 11 dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). 2. Teilrechtskraft und Verfahrensgegenstand 2.1. Vorliegend hob das Bundesgericht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2024 hinsichtlich des Verzichts auf eine Landesverweisung des Beschuldigten auf (Dispositivziffer 4) auf (Urk. 123 E. 2). Vor Bundesgericht unangefochten geblieben und entsprechend nicht aufgehoben wurden der Schuld- und Strafpunkt (Dispositivziffer 1-3), die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin im Grundsatz (Dispositivziffer 5), die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuung an die Privatklägerin (Dispositivziffer 6), die Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenauflage (Dispositivziffer 7) sowie die Kostenfestsetzung für das (erste) Berufungsverfahren (Dispositivziffer 8). Daher ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Juni 2024 (SB230415) bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Gegenstand des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens ist mithin nur noch die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung, die Frage der Ausschreibung derselben im SIS sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Berufungsverfahrens. Über die Kostenauflage für das erste Berufungsverfahren wird – wenngleich die entsprechende Dispositivziffer 9 vom Bundesgericht nicht ausdrücklich aufgehoben wurde – angesichts der Änderung des Ausgangs des Be-

- 12 rufungsverfahren (Landesverweisung) im vorliegenden Rückweisungsverfahren ebenfalls neu zu befinden sein. III. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung 1. Anordnung der Landesverweisung Das Bundesgericht legte verbindlich fest, dass weder ein Härtefall noch überwiegende Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz vorliegen, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt seien (Urk. 123 E. 2). Die Landesverweisung des Beschuldigten ist mithin anzuordnen. 2. Dauer der Landesverweisung 2.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil zur Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz fest, dass der Beschuldigte zwei Katalogtaten begangen habe und deswegen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es handelte sich um schwere Straftaten, sodass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung, nicht zuletzt mit Blick auf die altrechtliche "Zweijahresregel", ent-

- 13 sprechend schwer wiege. Entgegen der Auffassung des Obergerichts könne mit Bezug auf die Straftaten auch nicht ohne Weiteres von einer singulären Situation gesprochen werden, die sich kaum wiederholen könnte, nachdem es sich letztlich um eine "Beziehungstat" handelte und der Beschwerdegegner ein problematisches Frauen- bzw. Weltbild zeigte, indem er angab, die Geschädigte sei seine Frau und er "dürfe das" (d.h. den von ihm gewollten sexuellen Kontakt mit ihr; Urk. 123 E. 2.3.2). Damit hat das Bundesgericht das öffentliche Fernhalteinteresse nicht nur als schwerwiegend qualifiziert, sondern auch die im ersten Berufungsurteil getroffene Einschätzung einer "nur sehr geringen" Rückfallgefahr zu Ungunsten des Beschuldigten korrigiert. Diese bindenden Feststellungen sind mithin auch für die nun noch strittige Festsetzung der Dauer der Landesverweisung relevant. Aus dem Umstand, dass im ersten Berufungsurteil die obergerichtliche Vollzugsregelung mit dieser Einschätzung zur Legalprognose in Rechtskraft erwachsen ist, hilft dem Beschuldigten entgegen der Verteidigung (Urk. 132 Rz. 6) nichts, nachdem das Bundesgericht diesen Punkt nicht überprüfen konnte. 2.3. Mit Blick auf das private Interesse des Beschuldigten hielt das Bundesgericht fest, dass seine Reintegration in Serbien ohne Weiteres möglich sei. Dies gelte zwar nicht im selben Mass für seine jetzige Partnerin und Mutter seiner beiden Töchter. Jedoch sei auch seiner mit der serbischen Kultur vertrauten Partnerin zumutbar, ihm in seine Heimat zu folgen oder dann den Kontakt während der Dauer der Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Gleiches gelte auch für die beiden gemeinsamen Töchter mit Jahrgängen 2021 und 2024, welche sich in anpassungsfähigem Alter befänden und denen ein Wegzug mit dem obhutsberechtigten Elternteil ins Ausland – oder umgekehrt der Verbleib bei der obhutsberechtigten Mutter in der Schweiz – vorliegend zumutbar sei. Zu seinem Sohn aus erster Ehe habe der Beschuldigte ohnehin keinen Kontakt mehr, womit eine besondere Bindung klarerweise nicht bestehe (Urk. 123 E. 2.3.2.). Soweit der Beschuldigte im zweiten Berufungsverfahren also neuerlich vorbringt, es sei für die Partnerin und die beiden Töchter "keine Option", dem Beschuldigten nach Serbien zu folgen (Urk. 132 Rz. 6), ist darauf angesichts der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts nicht weiter einzugehen.

- 14 - 2.4. Nach dem Gesagten ist mit Blick auf Festsetzung der Dauer der Landesverweisung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten auszugehen. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse "Bagatelldelikte" im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtat ist mithin bei dieser Betrachtung im etwa mittleren Bereich anzusiedeln. Alleine von daher scheinen die von der Staatsanwaltschaft beantragten 8 Jahre Landesverweisung durchaus angemessen. Dass die Landesverweisung für den Beschuldigten aus beruflicher und auch familiärer Sicht eine gewisse Härte darstellt, ist – wenngleich keinen Härtefall begründend – dennoch anzuerkennen und für die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung relevant. Unter Mitberücksichtigung dieses geschilderten Eingriffs ins familiäre Leben des Beschuldigten in Form des gegebenenfalls beschränkten Umgangs mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern ist eine gewisse Minderung der Dauer auf 6 Jahre indessen angezeigt. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. 3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 3.1. Der Beschuldigte beantragt, auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Er bringt dazu im zweiten Berufungsverfahren vor, die Ausschreibung im SIS dürfe im Falle einer Landesverweisung gegen einen Drittstaatenangehörigen nicht einfach im Sinne einer schematischen Vorgehensweise angeordnet werden. Es sei vielmehr die individuelle Situation des Betroffenen zu berücksichtigen und dergestalt zu prüfen, ob eine Ausschreibung verhältnismässig sei. Vorliegend sei zu beachten, dass der Beschuldigte ohne Einreisesperre für den Schengen-Raum seine Partnerin und insbesondere auch seine Töchter im grenznahen Raum besuchen könnte, was aus Sicht des Kindeswohls zur Pflege des Kontakts zum Vater wichtig sei. Überdies würde

- 15 eine Ausschreibung auch verhindern, dass er im EU-Raum arbeiten könnte, wobei sein Arbeitgeber Bereitschaft signalisiert habe, ihn trotz Landesverweisung in Deutschland weiterzubeschäftigen (dazu auch Beilage Urk. 133/3). Entsprechend wäre eine Ausschreibung im SIS, mit welcher er – neben der Trennung von seiner Familie – auch noch vollends aus seinem Beruf gerissen würde, auch im Lichte des Resozialisierungsgedanken kontraproduktiv. Insgesamt wäre eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS somit nicht verhältnismässig (Urk. 132 Rz. 10 ff.). 3.2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 172 mit den Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Sinne von Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) befasst. Demnach dürfen Ausschreibungen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS verlangt, dass die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Dabei ist gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

- 16 - 3.3. Wie Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung auszulegen und der Begriff der "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" zu verstehen sind, sind Rechtsfragen, welche von den schweizerischen Gerichten nicht einheitlich interpretiert und in der Lehre kontrovers diskutiert werden. Das Bundesgericht hat sich im BGE 147 IV 340 ausführlich zu dieser Kontroverse geäussert. Es hat festgehalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff.). Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist in Nachachtung des in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Daher kann auch eine bedingt ausgesprochene Strafe die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertigen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 ff.). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die

- 17 - Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3). 3.4. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt. Serbien ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Die gemäss verbindlichen bundesgerichtlichen Vorgaben auszusprechende Landesverweisung beruht auf einer Verurteilung wegen einer Straftat, die eine Höchststrafe von 10 Jahren aufweist, wobei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird. Wenn der Beschuldigte vorbringt, bei der Frage der Anordnung der SIS-Ausschreibung verlange das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass diese nur gestützt auf eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Ausschreibung auf den Betroffenen erfolgen dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung – neben der Voraussetzung der Verurteilung zu einer Straftat, die mit mehr als einem Jahr Strafe bedroht ist – im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen ist, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit werde dem in Art. 21 SIS- II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Entscheidendes Kriterium ist mithin die Frage nach der von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes. Daran sind wie bereits dargelegt laut der Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. In Anbetracht der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts, wonach punkto Rückfallgefahr entgegen dem ersten Berufungsurteil gerade nicht nur von einer Tatbegehung in einer singulären Situation ausgegangen werden könne, die sich kaum wiederholen könnte, sondern es sich um eine Beziehungstat gehandelt habe, die überdies ein problematischen Frauen- bzw. Weltbild des Beschuldigten zeige (Urk. 123 E. 2.3.2), ist die Voraussetzung vorliegend erfüllt. Dass dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt wurde, vermag daran wie dargelegt nichts zu ändern. 3.5. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist daher anzuordnen. Es bleibt der

- 18 - Hinweis darauf, dass es den übrigen Schengen-Staaten – mithin insbesondere auch das vom Beschuldigten ins Spiel gebrachte Nachbarland Deutschland – dennoch frei steht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstes (mündliches) Berufungsverfahren 1.1. Die Festsetzung der Kosten für das erste Berufungsverfahren gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils vom 27. Juni 2024 blieb vor Bundesgericht – wie bereits eingangs dargelegt (vorne Erw. II. 2.1.) – unangefochten und hat mithin Bestand. 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Landesverweisung nunmehr anzuordnen und im SIS auszuschreiben ist, obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zum grössten Teil. Sie unterliegt einzig geringfügig mit Blick auf die gegenüber ihrem Antrag leicht kürzere Dauer der Landesverweisung. Letzteres tritt aber gegenüber dem vollumfänglichen Unterliegen des Beschuldigten mit seiner Anschlussberufung, dessen Anschlussrechtsmittel abgesehen vom geringfügigsten Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern auf den gesamten Schuld- und Zivilpunkt gerichtet war, in den Hintergrund. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des ersten (mündlichen) Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – daher vollumfänglich dem Be-

- 19 schuldigten aufzuerlegen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. 2. Zweites (schriftliches Berufungsverfahren) 2.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB250213) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung der Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts vom 27. Juni 2024 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er macht mit der eingereichten Honorarnote vom 18. November 2025 (Urk. 143) einen Aufwand von 19.16 Stunden bzw. von Fr. 4'581.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend. Dabei fällt der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden für das Verfassen der Berufungsbegründung, bestehend aus vier Antragsziffern und fünf Seiten Text (mit engem Zeilenabstand), auf. Dieser Aufwand erscheint angesichts der nur noch auf die Dauer der Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung beschränkte Berufungsumfang des zweiten Berufungsverfahrens als deutlich zu hoch, weshalb er um 5 Stunden zu kürzen ist. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 3'391.– (inklusive 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Verteidigungskosten für das zweite Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat sich angesichts des nur noch auf die Dauer der Landesverweisung beschränkten Prozessgegenstandes nicht mehr aktiv am Verfahren beteiligt und auch keine Entschädigung gel-

- 20 tend gemacht. Mangels erkennbarer Umtriebe ist ihr für das zweite Berufungsverfahren mithin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Juni 2024 (SB230415) bezüglich Dispositivziffern 1- 3 (Schuldspruch, Strafe und Vollzug), 5-6 (Zivilforderungen der Privatklägerin), 7 (erstinstanzlichen Kostenauflage) und 8 (Kostenfestsetzung erstes Berufungsverfahren SB230415) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die Kosten des ersten (mündlichen) Berufungsverfahrens SB230415 werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite (schriftliche) Berufungsverfahren SB250213 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'391.– für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an

- 21 -  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2026 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres

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