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Zürich Obergericht Strafkammern 09.02.2026 SB250162

9. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,835 Wörter·~1h 4min·3

Zusammenfassung

Betrug etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250162-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Laufer und lic. iur. V. Seiler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 6. September 2024 (GG240023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 32 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____ [Genossenschaft], Schadenersatz von Fr. 29'831.28 zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2022 zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'647.45 amtliche Verteidigung Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'931.95 zu bezahlen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen und von einer Strafe abzusehen. 2. Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin ab- bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es sei auf eine Prozessentschädigung für die Privatklägerin zu verzichten und es seien die aufgelaufenen Verfahrenskosten (Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren) inkl. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 6. September 2024 wurde der Beschuldigte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gespro-

- 4 chen und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) Schadenersatz von Fr. 29'831.28 zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2022 zu bezahlen. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'931.95 zu bezahlen (Urk. 45 S. 32). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. September 2024 mündlich eröffnet und den weiteren Parteien schriftlich in unbegründeter Form zugestellt (Prot. I S. 35 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. September 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 21. März 2025 zugestellt (Urk. 43). Mit Eingabe vom 1. April 2025 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten mit Eingaben vom 14. bzw. 29. April 2025 auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52; Urk. 53). Am 10. Oktober 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. Februar 2026 vorgeladen (Urk. 54). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 reichte die Verteidigung vorab ihre Plädoyernotizen ein (Urk. 56; Urk. 57). Mit E-Mail vom 30. Januar 2026 wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 61). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 47 S. 2; Urk. 57 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. An der Berufungsverhandlung präzisierte Fürsprecher X._____, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (erster Teil von Dispositiv-Ziffer 5) nicht angefochten sei (Prot. II S. 4).

- 5 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 31. Mai 2024 kurz zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift für die C._____ AG einen Covid-19-Kredit bei der UBS Switzerland AG (nachfolgend: UBS AG) beantragt zu haben, wobei das Antragsformular vom 31. März 2020 (Kreditvereinbarung) mehrere falsche Angaben enthalten habe. Nachdem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit Ende 2017 bzw. anfangs 2018 aufgenommen habe und definitive Umsatzzahlen für die letzten zwei Jahre vorgelegen hätten, hätte in der Kreditvereinbarung das Feld "Block 1" ausgefüllt werden müssen. Stattdessen habe der Beschuldigte das Feld "Block 2" ausgefüllt, wobei er für das Jahr 2020 unter anderem auf geschätzte Umsatzzahlen von Fr. 300'000.– abgestellt habe. Dies basierend auf geschäftlichen Wunschvorstellungen, ohne dass er sachliche Gründe für diese Einschätzung gehabt habe. Weiter habe der Beschuldigte die nicht zutreffende Zusicherung gemacht, die Gesellschaft sei aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, obwohl er aufgrund des Geschäftsfeldes des Onlinehandels davon ausgegangen sei und damit gerechnet habe, dass das Geschäft aufgrund der Pandemie und des Lockdowns im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr rund zehnmal mehr Umsatz generieren werde. Schliesslich habe der Beschuldigte bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung zugesichert, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C._____ AG zu verwenden. In Wirklichkeit habe er bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt, von dem ihm gewährten Kredit auch nicht geschäftsbezogene Ausgaben zu tätigen. Die UBS AG habe dem Konto der C._____ AG gestützt auf die vom Beschuldigten unterzeichnete Kreditvereinbarung Fr. 30'000.– gutgeschrieben. Durch die Freigabe des Kreditbetrags sei der Kredit ohne Weiteres durch die Privatklägerin verbürgt worden, was zur Folge gehabt habe, dass der Bürgschaftsbetrag und die Verwaltungskosten ebenfalls ohne Weiteres unter die hundertprozentige Deckungsgarantie des Bundes gefallen seien. Dadurch sei das Vermögen des Bundes belastet worden (Urk. 17 S. 2 ff.).

- 6 - 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht zu haben. Von der Verteidigung wird im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend gemacht, dem Beschuldigten könne in Bezug auf die im Kreditvereinbarungsformular zum Umsatzerlös gemachten Angaben keine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden. Vielmehr sei erstellt, dass er von seinem damaligen Kundenberater bei der UBS AG, D._____, falsch beraten worden sei. Dieser habe dem Beschuldigten geraten, er solle anstelle von Feld "Block 1" das Feld "Block 2" mit den geschätzten Umsatzzahlen für das Jahr 2020 ausfüllen, was er dann auch getan habe (Urk. 57 S. 3 ff.). In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe die nicht zutreffende Zusicherung gemacht, aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt zu sein, bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass die C._____ AG im Jahr 2019 über das Retailgeschäft 51 % ihres Umsatzes gemacht habe. Das Retailgeschäft sei durch die Pandemie und den verfügten Lockdown komplett eingebrochen. Hier sei die wirtschaftliche Beeinträchtigung enorm gewesen, weshalb dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang keine falschen Zusicherungen angelastet werden könnten (Urk. 57 S. 8 f.). Schliesslich könne dem Beschuldigten – wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe – keine bewusste oder systematische Zweckentfremdung des Covid-19-Kredits nachgewiesen werden (Urk. 57 S. 9). Auf diese und weitere Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dabei sollen zunächst das Verfahren bei der Vergabe der Covid-19-Kredite und die rechtlichen Grundlagen näher dargestellt werden. 3. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 7 ff.). Die Vorinstanz hat die im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt wesentlichen Beweismittel sodann korrekt aufgeführt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 7). Ergänzend ist auf die bei der UBS AG edierten Bankunterlagen (Urk. 7) und die von der Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Geschäftsunterlagen der C._____ AG (Urk. 35)

- 7 zu verweisen. Mit Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel wurden seitens der Verteidigung zu Recht keine Einwendungen erhoben. 4. Ausgangslage 4.1. Nachdem der Bundesrat am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage ausgerufen hatte, verabschiedete er am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Dieses hatte unter anderem das Ziel, namentlich kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs infolge pandemiebedingter Liquiditätsengpässe zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollte den Unternehmen Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet den durch die Pandemie verursachten Einnahmeausfällen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Zu diesem Zweck wurde die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SBüV; in Kraft bis 18. Dezember 2020) erlassen, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichte. Dabei kam bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche Soforthilfe" gedacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV galten Kredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.– ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die Bank die von der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten und an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag der Kundin freigegeben hatte. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthält ein Muster des vorgefertigten Formulars "COVID-19- Kredit (Kreditvereinbarung)". Die Zusicherung der Kreditnehmerin, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen, erfolgte darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen (Urteil des Bundesgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin musste insbesondere zusichern, dass sie aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV) und den durch die Solidarbürgschaft gesicherten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer

- 8 laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 aCovid-19- SBüV). Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV sah für die Bemessung der Höhe der Solidarbürgschaft vor, dass der insgesamt verbürgte Betrag höchstens 10 % des Umsatzerlöses der Gesuchstellerin im Jahr 2019 beträgt. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsatzerlös des Jahres 2018. Die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung wurde per 19. Dezember 2020 aufgehoben und mit dem Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) ins ordentliche Recht überführt. 4.2. Die Covid-19-Kredite waren als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Das bei der Vergabe von Covid-19-Krediten bis zu Fr. 500'000.– angewendete vereinfachte Verfahren beruhte auf Selbstdeklaration und beinhaltete einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken, die sich auf die Prüfung beschränkte, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (vgl. dazu BGE 150 IV 169 [Pra 2024 Nr. 46] E. 3.2.4). Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit war eine vorgängige sowie umfassende und detaillierte Überprüfung aller Kreditgesuche nicht möglich. Zur Vorbeugung und zur nachträglichen Verfolgung und Bekämpfung von Missbräuchen wurde das widerrechtliche Erwirken der letztlich staatlich verbürgten Kredite und die unzulässige Verwendung der Kreditmittel in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung bzw. im Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz unter Strafe gestellt (Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, BBl 2020 8477, S. 8483; nachfolgend Botschaft Covid-19-SBüG). Die Strafbestimmung in der Covid-19-Gesetzgebung kommt nur zur Anwendung, wenn keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt (Art. 23 aCovid-19-SBüV; Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG). Von Bedeutung sind hier insbesondere die Strafbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus, 14. April 2020, S. 18; nachfolgend Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV; Botschaft Covid-19-SBüG, a.a.O., S. 8527).

- 9 - 5. Sachverhalt 5.1. Kreditvereinbarung vom 31. März 2020 Im Zeitpunkt der angeklagten Handlungen war der Beschuldigte Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der C._____ AG (Urk. 2/2). Er hat stets und zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt, am 31. März 2020 einen Antrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 30'000.– unterzeichnet und bei seiner Bank, der UBS AG, eingereicht zu haben (Urk. 3/1 S. 5 f.; Urk. 3/2 S. 2 und 3 f.; Prot. I S. 10 und 25; vgl. auch Urk. 5/1; Urk. 63 S. 4). Aus den Akten ergibt sich sodann und ist unbestritten, dass die UBS AG der C._____ AG gestützt auf diese Kreditvereinbarung den Kreditbetrag von Fr. 30'000.– gutschrieb (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 6/2; Prot. I S. 10 f.). Die Kreditvereinbarung vom 31. März 2020 trägt die Unterschrift des Beschuldigten, der im massgebenden Zeitpunkt wie erwähnt Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung war (Urk. 2/2; Urk. 5/1). Das Formular ist vollständig ausgefüllt und enthält alle erforderlichen Angaben. Insbesondere sind unter Ziffer 4 "Zusicherung des Kreditnehmers" alle Kästchen angekreuzt. Dies gilt auch für die Erklärung, nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf andere notrechtlichen Regelungen des Bundes erhalten zu haben. Weiter ist unter Ziffer 9 "Sicherheiten" die zuständige Bürgschaftsorganisation eingetragen (Urk. 5/1). Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 34 S. 5 f.) ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Kreditvereinbarung vom 31. März 2020 nicht vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet sein soll. Daran ändert nichts, dass im Formular unter Ziffer 3 "Kreditbetrag" Block 2 anstelle von Block 1 ausgefüllt wurde (vgl. dazu nachfolgend). Am Einwand, der vom Beschuldigten beantragte Covid-19-Kredit hätte bereits aus formellen Gründen abgelehnt werden müssen, hält die Verteidigung im Berufungsverfahren daher zu Recht nicht fest. 5.2. Umsatzerlös der C._____ AG Als Bemessungsgrundlage für die zulässige Höhe der verbürgten Covid-19-Kredite diente wie erwähnt der Umsatzerlös aus dem Jahr 2019 (Art. 7 Abs. 1 aCovid-19- SBüV). Das Covid-19-Kreditantragsformular sah unter Ziffer 3 zwei Felder (Block 1 und 2) für die Angaben zum Kreditbetrag vor. Im Block 1 mussten die Antragsteller

- 10 den definitiven Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden, den provisorischen Umsatzerlös 2019; und wenn auch nicht vorhanden, den Umsatzerlös 2018 eingeben. Falls Angaben im Block 1 nicht möglich waren, mussten die Antragsteller im Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr und/oder den geschätzten Umsatzerlös angeben. Die Kreditantragsteller mussten im Covid-19-Kreditantragsformular unter Ziffer 4 zudem bestätigen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) basieren. Weiter hatten sie zu bestätigen, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2; vgl. auch Urk. 5/1). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war er seit Ende 2017 bzw. anfangs 2018 mit der C._____ AG operativ tätig (Urk. 3/1 S. 2). Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Umsatz der C._____ AG im Jahr 2019 Fr. 34'566.– und im Jahr 2018 Fr. 15'846.– betrug (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 5; Prot. I S. 12 f.; vgl. auch Urk. 35/2-3). Die Umsatzzahlen für die Vorjahre lagen im Zeitpunkt der Kreditbeantragung bereits vor und waren dem Beschuldigten bekannt (Prot. I S. 13). Unter diesen Umständen hätte er in der Kreditvereinbarung vom 31. März 2020 im Block 1 den Umsatzerlös der C._____ AG für das Jahr 2019 eintragen müssen. Dieses Feld wurde indes nicht ausgefüllt. Vielmehr wurde im Block 2 eine geschätzte Nettolohnsumme von Fr. 100'000.– bzw. ein geschätzter Umsatzerlös von Fr. 300'000.– eingetragen (Urk. 5/1). Der Beschuldigte konnte im Verfahren nicht ansatzweise darlegen und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie er den Umsatzerlös von Fr. 300'000.–, basierend auf einer Nettolohnsumme von Fr. 100'000.–, konkret berechnet haben will. Gemäss seinen Aussagen verfügte die C._____ AG über keine Angestellten, es fielen keine Lohnkosten an (Urk. 3/1 S. 2 und 3; Urk. 3/2 S. 6 und 8; Prot. I S. 15; vgl. auch Urk. 35/2-3). In Anbetracht der Geschäftszahlen der Vorjahre überzeugt es zudem in keiner Weise, wenn er in allgemeiner und pauschaler Form vorbringt, er habe für das Jahr 2020 grosse Erwartungen gehabt bzw. sei bereit gewesen "durchzustarten" und sei davon ausgegangen, dass das Online-Geschäft ausbrechen werde (Urk. 3/1 S. 5 und 7; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 12, 14 und 18; vgl. auch Urk. 63 S. 7). Es fehlt damit jeglicher Hinweis darauf, dass der geschätzte Umsatzerlös von Fr. 300'000.– eine reale, anhand konkreter Geschäftsdaten nachvollziehbare

- 11 - Grundlage hatte. Nach dem Dargelegten muss davon ausgegangen werden, dass der angegebene Umsatzerlös letztlich auf einer willkürlich durch den Beschuldigten konstruierten Zahl basierte, welche eine innere Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben bzw. Schätzung, für die ohnehin kein Raum bestand, ausschloss. Der Vorinstanz ist deshalb darin zu folgen, dass die Kreditvereinbarung vom 31. März 2020 vom Beschuldigten in Bezug auf den Umsatzerlös der C._____ AG inhaltlich falsch ausgefüllt wurde. Der Anklagesachverhalt erweist sich insoweit als erstellt. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass das Formular in diesem Punkt falsch ausgefüllt wurde. Vielmehr macht er geltend, von seinem Bankberater falsch beraten worden zu sein (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 3 f. und 10; Prot. I S. 13 und 25; Urk. 34 S. 7 f.; Urk. 57 S. 3 ff.). Auf diesen Standpunkt stellte er sich auch anlässlich der heutigen Befragung (Urk. 63 S. 6 f.). Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. An dieser Stelle ist immerhin festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass im Zusammenhang mit dem Kreditantrag der C._____ AG eine eingehende Beratung seitens der UBS AG erfolgt wäre, was angesichts der damaligen besonderen Lage und der zeitlichen Dringlichkeit auch aussergewöhnlich gewesen wäre (vgl. dazu auch Urk. 4/1 S. 3). Gemäss Schreiben der UBS AG vom 9. Februar 2024 konnte für den Zeitraum 1. bis 31. März 2020 in Bezug auf die C._____ AG keine Korrespondenz bzw. kein Kundenkontakt festgestellt werden (Urk. 7/8). Der ehemalige Kundenberater der C._____ AG, D._____, gab in seiner Zeugeneinvernahme am 24. Januar 2024 an, dass er den Beschuldigten Ende März 2020 "ganz sicher nicht" empfangen habe. Wenn habe ein telefonischer Kontakt stattgefunden (Urk. 4/1 S. 8; vgl. auch S. 4), was der Darstellung des Beschuldigten, der stets von einem persönlichen Treffen in der Bank sprach, widerspricht. Weiter führte D._____ aus, er habe dem Beschuldigten nur sagen können, was für Angaben im Kreditantragsformular gefordert seien, nicht aber was er eintragen müsse. Es könne nicht sein, dass er ihn in Bezug auf die Angaben zum Umsatz beraten habe. Er wisse nicht, was für einen Umsatz er mache (Urk. 4/1 S. 6 f.).

- 12 - 5.3. Wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung der C._____ AG 5.3.1. Zentrales Ziel der Covid-19-Kredite war die Sicherstellung der Liquidität von Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus leiden. Die Hilfeleistungen richteten sich an gesunde Unternehmen, die coronabedingt durch die im In- und Ausland zum Schutz der Gesundheit erlassenen Massnahmen in Liquiditätsschwierigkeiten gerieten (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 2, 6 und 9; vgl. auch Botschaft Covid-19-SBüG, a.a.O., S. 8499; CHENAUX/ NÖSBERGER, in: Kellerhals Carrard, Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz [Hrsg.], Corona-Kredite für KMU, 2021, N 14 zu Art. 2 SBüG). Die Solidarbürgschaft für Bankkredite gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung wurde daher nur gewährt, wenn das gesuchstellende Unternehmen aufgrund der Covid-19- Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war (Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV). Die entsprechende Zusicherung war im Antragsformular unter Ziffer 4 abzugeben. Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens die Zusicherung abgab, die C._____ AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt (Urk. 5/1). Wie bereits dargelegt, betrug der Umsatz der C._____ AG im Jahr 2019 Fr. 34'566.– und im Jahr 2018 Fr. 15'846.–. Diese Umsatzzahlen waren dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt (Prot. I S. 13). In der Kreditvereinbarung vom 31. März 2020 wurde, gestützt auf eine geschätzte Nettolohnsumme von Fr. 100'000.–, ein geschätzter Umsatzerlös von Fr. 300'000.– eingetragen, was einem Vielfachen des bisherigen Umsatzerlöses der C._____ AG entsprach. In der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2022 führte der Beschuldigte zur Begründung aus, seine Erwartungen für das Jahr 2020 seien gross gewesen. Er sei bereit gewesen, "durchzustarten". Er habe mit einem Umsatz von ca. Fr. 500'000.– gerechnet. Davon habe er sich einen Lohn von Fr. 100'000.– auszahlen wollen (Urk. 3/1 S. 5). Zu Covid Zeiten habe jeder gedacht, dass das Onlineshopping gut laufen werde (Urk. 3/1 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2023 begründete der Beschuldigte die eingetragenen Zahlen erneut damit, er habe grosse Erwartungen für das Jahr 2020 gehabt und gedacht, dass

- 13 das Geschäft "explodieren" werde. Er habe damit gerechnet, aufgrund des Lockdowns viel mehr Geschäftstätigkeit zu haben (Urk. 3/2 S. 4). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte ebenfalls aus, er sei schwer davon ausgegangen bzw. absolut davon überzeugt gewesen, dass das Onlinegeschäft mit dem Lockdown "explodieren" bzw. Fahrt aufnehmen werde. Man habe damals gedacht, dass brutale Renditen und extreme Verkäufe gemacht werden (Prot. I S. 12 und 14; vgl. auch S. 18). Auch anlässlich der heutigen Befragung machte der Beschuldigte geltend, dass er aufgrund des Lockdowns davon ausgegangen sei, dass das Onlinegeschäft ausbrechen werde und er von einem Umsatz zwischen Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– im Monat ausgegangen sei (Urk. 63 S. 7 f.). Damit übereinstimmend brachte die Verteidigung im Berufungsverfahren vor, die geschäftlichen Erwartungen des Beschuldigten im Bereich Onlinehandel für das Jahr 2020 seien gross gewesen, weshalb er die geschätzte Nettolohnsumme mit Fr. 100'000.– beziffert habe. Er sei Ende März 2020 begründeterweise davon ausgegangen, dass künftig viele Leute vermehrt online einkaufen würden (Urk. 57 S. 8). Aufgrund der Akten und Vorbringen des Beschuldigten selbst ist damit erstellt, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung gerade und insbesondere angesichts der Covid-19-Pandemie mit einer Steigerung der Geschäftstätigkeit der C._____ AG rechnete. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass die in der Kreditvereinbarung vom 31. März 2020 erfolgte Zusicherung des Beschuldigten, die C._____ AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, inhaltlich falsch war. 5.3.2. Der Beschuldigte macht in Bezug auf den Vorwurf der falschen Zusicherung der Beeinträchtigung wie bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz geltend, dass die C._____ AG neben dem Onlinehandel auch Waren über Läden und Kosmetikstudios verkauft habe. Der Umsatz dieses "Retailgeschäfts" sei aufgrund des Lockdowns komplett eingebrochen. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie und den verfügten Lockdown sei erwiesenermassen enorm gewesen. Die von ihm abgegebene Erklärung, wonach er sich aufgrund der Covid- 19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtigt gefühlt habe, sei unter diesen Vorgaben korrekt (Urk. 3/2 S. 3 und 5; Urk. 34 S. 10; Urk. 57 S. 8 f.; Prot. I S. 12). Der Beschuldigte stellte sich auch anlässlich der heutigen Befragung auf diesen Standpunkt. Angesprochen auf den Umstand, dass

- 14 es einen Widerspruch darstelle, wenn er einerseits von einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung und andererseits von grossen Erwartungen im Online-Geschäft ausgegangen sei, antwortete der Beschuldigte, dass man zwischen dem Ist- Zustand und den zukünftigen Erwartungen unterscheiden müsse. Der Ist-Zustand sei das Retailgeschäft gewesen, welches aufgrund der Pandemie komplett eingebrochen sei. Für den Online-Handel sei er jedoch von einem grossen Umsatz für die Zukunft ausgegangen (Urk. 63 S. 9 f.). Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Zunächst vermag es nicht zu überzeugen, wenn darauf hingewiesen wird, dass sich der Beschuldigte damals beeinträchtigt "gefühlt" habe. Bei der Selbstdeklaration für einen Covid-19-Kredit waren selbstverständlich nicht die subjektiven Gefühle der Kreditnehmer von Bedeutung, sondern allein die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, was dem Beschuldigten zweifellos bewusst war. In der Kreditvereinbarung steht unter Ziffer 4 denn auch "der Kreditnehmer ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und nicht "der Kreditnehmer fühlt sich aufgrund der COVID-19-Pandemie […]". Sodann kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Geschäftsbereiche der C._____ AG durch die Covid-19- Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt wurden. Dies ist vorliegend aber irrelevant. Massgebend ist, dass die vom Beschuldigten in der Kreditvereinbarung vom 31. März 2020 abgegebene Zusicherung, die C._____ AG sei durch die Covid-19- Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, bereits in Anbetracht der von ihm selbst formulierten Erwartungen für das Unternehmen, unzutreffend war. Von Bedeutung waren diesbezüglich nicht die Einkünfte einzelner Teilbereiche der C._____ AG, sondern der Umsatz der Gesellschaft in seiner Gesamtheit, was sich von selbst versteht. Wie erwähnt, bezweckten die Covid-19-Kredite unter Druck geratenen Unternehmen rasch Liquiditätshilfe zu verschaffen, so dass diese trotz Einnahmeausfällen ihre fixen Kosten tragen konnten. Umsatzeinbussen oder Liquiditätsprobleme, die auf andere Gründe zurückzuführen waren, berechtigten selbstredend nicht zu einer Unterstützung gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Vorbringen der Verteidigung, wonach die geschätzte Nettolohnsumme und der darauf basierende Umsatzerlös für den Beschuldigten absolut realistisch gewesen

- 15 seien, obschon das Retailgeschäft eingebrochen sei (Urk. 57 S. 8). Der im Covid- 19-Kreditantragsformular vom Beschuldigten eingetragene Umsatzerlös von Fr. 300'000.–, basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 100'000.–, stellt mehr als eine Verachtfachung des Umsatzes des Vorjahres dar. Ging der Beschuldigte entsprechend seinen klaren und konstanten Vorbringen im Zeitpunkt des Kreditantrags davon aus, dass der Umsatz der C._____ AG (in diesem Ausmass) steigt, kann er nicht gleichzeitig geltend machen, er habe sich damals in Bezug auf den Umsatz der C._____ AG durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt gefühlt. Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung handelt es sich dabei um einen unauflösbaren Widerspruch. Im Ergebnis ist damit mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die falsche Zusicherung machte, die C._____ AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. 5.4. Verwendung des Kreditbetrags 5.4.1. Wie erwähnt, waren die Covid-19-Kredite als rasche und unbürokratische Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpassen als Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekämpfung des Coronavirus konzipiert. Die erhaltenen Kredite durften nur für die Deckung von laufend anfallenden Kosten verwendet werden. Dabei ging es um fixe Ausgaben wie Mieten, Versicherungen und Kapitalausgaben, die kurzfristig nicht steuerbar waren. Die Kreditnehmer unterlagen daher verschiedenen Restriktionen (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 9; Botschaft Covid-19-SBüG, a.a.O., S. 8499 ff.). Im Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" hatten die Kreditnehmer unter Ziffer 4 die Zusicherung abzugeben, dass der durch die Solidarbürgschaft gesicherte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet wird (vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Wurden Mittel aus dem Covid-19-Kredit auf ein allgemeines Geschäftskonto überwiesen, stellt sich die Frage der Vermischung der Covid- 19-Kreditmittel mit anderen Mitteln. Da diesfalls keine objektive Möglichkeit der Abgrenzung der Mittel besteht, wird in der Lehre dann von einer Verwendung des Covid-19-Kredits ausgegangen, wenn die anderen vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die vorgenommene Zahlung zu decken; in allen anderen Fällen wird

- 16 die Zahlung den anderweitigen Mitteln angerechnet (vgl. dazu GLANZMANN, Die Auswirkungen des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes auf das Aktienrecht, SZW 2021, S. 266 f.; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise – Ein Betrug der besonders verwerflichen Art: Strafbarkeit des Missbrauchs von Corona-Krediten aus einer Praxisperspektive, Jusletter vom 3. August 2020, N 8). 5.4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung zumindest im Grundsatz beabsichtigt zu haben, von dem ihm gewährten Kredit auch nicht geschäftsbezogene Ausgaben zu tätigen. Die von ihm in der Kreditvereinbarung abgegebene Zusicherung, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, sei daher falsch gewesen (Urk. 17 S. 5 ff.). Die Vorinstanz erachtete diesen Teil des Anklagesachverhalts nicht als erstellt. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass die in der Anklage aufgeführten Zahlungen und Zahlungsmodalitäten – insbesondere die Zahlungen der C._____ AG an die E._____ GmbH – zwar nicht ohne Weiteres ausnahmslos erklär- und nachvollziehbar seien, aber keine Anzeichen einer bewussten oder systematischen Zweckentfremdung des Covid- 19-Kredits – welche bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags beabsichtigt gewesen sei – vorliegen würden (Urk. 45 S. 14 f.). 5.4.3. Die Anklage führt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zweckentfremdung der Mittel aus dem Covid-19-Kredit zunächst aus, der Beschuldigte habe am 8. April 2020 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 3'000.– an die E._____ GmbH getätigt, bei der es sich um die Begleichung einer alten Schuld gehandelt habe, nämlich um die Bezahlung von Mietzinsen für die Monate Januar bis März. Dabei habe es sich nicht um laufende Ausgaben gehandelt (Urk. 17 S. 5). Entgegen der Behauptung in der Anklage lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass diese Zahlung aus Covid-Kreditmitteln geleistet wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass der von der C._____ AG beantragte Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 30'000.– auf ein für die Auszahlung des Kredits eröffnetes Konto bei der UBS AG ausbezahlt wurde. In der Folge wurden im Rahmen von vier Überweisungen insgesamt Fr. 28'000.– auf das Hauptkonto der C._____ AG bei der UBS AG überwiesen (Urk. 6/1-2; vgl. auch Urk. 3/2 S. 9; Prot. I S. 21). Von diesem Konto wurde die in der Anklage erwähnte Zahlung von Fr. 3'000.– an die E._____ GmbH getä-

- 17 tigt. Vor Überweisung der Gelder aus dem Covid-19-Kredit betrug der Saldo dieses Kontos Fr. 6'433.16 (Urk. 6/1). Dieses Guthaben reichte ohne Weiteres aus, um die in der Anklage aufgeführte Mietzinszahlung von Fr. 3'000.– zu tätigen, zumal in diesem Zeitpunkt keine weiteren Belastungen erfolgten. Wie bereits dargelegt, ist im Falle einer Vermischung von Covid-19-Kreditmittel mit anderen Mitteln von der für die beschuldigten Person weniger belastenden Variante auszugehen, was zu Folge hat, dass die Transaktion den anderweitigen Mitteln anzurechnen ist. Dies bedeutet, dass vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass die Zahlung von Fr. 3'000.– an die E._____ GmbH nicht mit Mitteln aus dem verbürgten Kredit, sondern aus dem vorgängig vorhandenen Guthaben der C._____ AG finanziert wurde. Eine zweckwidrige Verwendung des Kreditbetrags fällt bereits aus diesem Umstand ausser Betracht, zumal die Anklage entsprechend der Darstellung des Beschuldigten annimmt, dass mit dieser Überweisung geschuldete Mietzinse von der C._____ AG beglichen wurden (vgl. dazu Urk. 17 S. 5). Wie erwähnt, waren die Covid-19-Kredite zur Deckung von Fixkosten gedacht, die kurzfristig nicht steuerbar waren und ohne Erträge während einer gewissen Zeit gedeckt werden mussten. Dazu wurden auch Ausgaben für die Miete gezählt (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 9 und 11; Botschaft Covid-19-SBüG, a.a.O., S. 8499). Der Beschuldigte war damit grundsätzlich berechtigt, mit den erhaltenen Kreditmitteln Mietkosten zu bezahlen. Wenn die Anklage anführt, es habe sich bei der Mietzinszahlung vom 8. April 2020 um die Begleichung einer alten Schuld und damit nicht um laufende Ausgaben gehandelt, mag dies zutreffen. Entscheidend ist jedoch, ob dem Beschuldigten vorgeworfen werden kann, mit dieser Zahlung bewusst gegen die Verwendungsvorschriften im Zusammenhang mit der Covid- Kreditgewährung verstossen zu haben. Dies ginge in der vorliegenden Konstellation zu weit. Mit der Mietzinsleistung kam die C._____ AG ihren Zahlungsverpflichtungen nach, was letztlich der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs diente. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht angelastet werden, mit der Mietzinszahlung Mittel aus dem Covid-19-Kredit bewusst zweckwidrig verwendet zu haben. 5.4.4. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter dem Titel unzulässige Mittelverwendung weiter vor, im Zeitraum von Ende April 2020 bis anfangs Januar 2022

- 18 diverse Zahlungen an die E._____ GmbH getätigt zu haben, die nicht zur Deckung von laufenden Liquiditätsbedürfnissen gewesen seien. Vielmehr habe es sich aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschuldigten einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen sei, um unzulässige Darlehensgewährungen, Darlehensrückzahlungen oder verdeckte Dividendenausschüttungen gehandelt (Urk. 17 S. 5 f.). Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich bei den aufgeführten Positionen um Dividendenauszahlungen gehandelt hat (Prot. I S. 22; Urk. 34 S. 17). Dies erscheint auch nicht plausibel, nachdem sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die E._____ GmbH in irgendeiner Form an der C._____ AG beteiligt gewesen wäre. Zu klären bleibt daher, ob es sich bei diesen Zahlungen um Darlehensgewährungen oder Darlehensrückzahlungen handelte, wie in der Anklage weiter behauptet wird (Urk. 17 S. 5). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war die C._____ AG bei ihrer Gründung im Bereich Softwareentwicklungen und E-Commerce tätig. In der Folge sei die Gesellschaft im Bereich Kosmetik weiterentwickelt und eine Plattform mit Onlineshop kreiert worden. Über diesen Shop seien Produkte von Schweizer Kosmetikunternehmen verkauft worden. Weiter seien kosmetische Produkte selbst hergestellt worden (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2 f.; Prot. I S. 11 f.; vgl. auch Urk. 2/2). Bei der E._____ GmbH handle es sich um ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Beauty und Kosmetik erbringe, und über ein Studio an der … in Zürich verfüge (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 9). Die Geschäftsbereiche der beiden Gesellschaften weisen damit Überschneidungen auf, weshalb die in der Anklage aufgeführten Zahlungen der C._____ AG an die E._____ GmbH durchaus geschäftsbedingt gewesen sein können. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten kann jedenfalls nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass seine Ehefrau einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E._____ GmbH gewesen sei. Weitere Argumente oder Nachweise für die gegenteilige Ansicht werden in der Anklage nicht vorgebracht. Die Vorinstanz wies im Übrigen zutreffend darauf hin, dass bereits in den Vorjahren Überweisungen von der C._____ AG an die E._____ GmbH erfolgten. Dabei handelte es sich nicht nur um die Zahlung von Mietkosten (Urk. 45 S. 14). Entgegen der Ansicht der Privatklägerin (Urk. 15/6 S. 4; Urk. 26 S. 9) kann daher auch aus dem Umstand, dass in

- 19 den Überweisungen keine strikte Regelmässigkeit zu erkennen ist, nicht abgeleitet werden, dass die Kreditmittel nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C._____ AG verwendet wurden. Angesichts der Überschneidungen in den Geschäftsbereichen der C._____ AG und E._____ GmbH und nachdem bereits in den Vorjahren Zahlungen in entsprechender Höhe geleistet wurden, bestehen mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die erhaltenen Kreditmittel bewusst zweckwidrig verwendet hat. Daran ändert nichts, dass nicht alle Zahlungen ohne Weiteres erklär- und nachvollziehbar sind (Urk. 45 S. 14 f.). 5.4.5. Dem Beschuldigten wird in der Anklage schliesslich vorgeworfen, im Zeitraum Mitte Juni bis Ende Dezember 2020 vom Konto der C._____ AG diverse Zahlungen, u.a. an Restaurants und Cafés, getätigt zu haben, die nicht vom Geschäftszweck der Gesellschaft gedeckt gewesen seien und somit ebenfalls nicht der Deckung von laufenden Liquiditätsbedürfnissen gedient hätten (Urk. 17 S. 6). Der Beschuldigte bestreitet dies. Er macht geltend, den erhaltenen Kredit ausschliesslich für die laufenden Kosten der Geschäftstätigkeit verwendet zu haben. Dazu würden auch Repräsentationskosten, wie Auslagen für Kundenbesuche und Meetings, und Kosten für Werbung gehören (Urk. 3/1 S. 11; Urk. 3/2 S. 6 ff.; Prot. I S. 23 ff.; Urk. 34 S. 14 ff.; Urk. 57 S. 9). Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte an, dass die C._____ AG im Bereich Kosmetik weiterentwickelt und eine Plattform mit Onlineshop kreiert worden sei. Über diesen Shop seien Kosmetikprodukte verkauft worden. Weiter habe man Waren über Läden und Kosmetikstudios verkauft. Dass bei einem Unternehmen, das im Vertrieb von Waren tätig ist, Kosten für die Pflege von Geschäftsbeziehungen anfallen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es handelt sich um Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen und folglich geschäftsmässig begründet sind. Dazu gehören namentlich auch Kosten für Geschäftsessen mit Kunden oder Lieferanten. Ob es sich bei den in der Anklage einzeln aufgeführten Positionen tatsächlich um Repräsentationsausgaben gehandelt hat, kann anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn selbst wenn mit der Anklage in objektiver Hinsicht davon ausgegangen würde, dass die Zahlungen nicht vom Geschäftszweck der C._____ AG gedeckt waren, liesse sich dem Beschuldigten nicht nach-

- 20 weisen, dass er die Covid-19-Kreditmittel bewusst für nicht geschäftsbezogene Ausgaben verwendet hat. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, unterscheiden sich die Ausgaben inhaltlich nicht von den Aufwendungen, die im Vorjahr unter den Repräsentationskosten der Gesellschaft verbucht wurden (Urk. 45 S. 14). Betragsmässig gingen sie sogar zurück. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe den Kredit im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit verwendet bzw. sein Geschäftsmodell einfach weitergeführt (Urk. 34 S. 15 ff.), kann dies daher nicht widerlegt werden. Zwar schliesst dies in objektiver Hinsicht eine missbräuchliche Verwendung der Kreditmittel nicht aus, da die Unternehmen bei Beanspruchung eines Covid-19-Kredits ihre Geschäftstätigkeit nicht wie bisher weiterführen konnten, sondern verschiedenen Restriktionen unterlagen, die einen ungerechtfertigten Liquiditätsabfluss und eine Zweckentfremdung der Covid-19-Kredite zu verhindern versuchten (vgl. dazu auch Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 9 ff.; Botschaft Covid-19-SBüG, a.a.O., 8502 f.). Dem Beschuldigten könnte daher allenfalls vorgeworfen werden, unsorgfältig vorgegangen zu sein, indem er die konkret erlaubten Verwendungszwecke des Covid-19-Kredits unzureichend geprüft habe. Auch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Abgrenzung zwischen geschäftlichen und privaten Ausgaben nicht in allen Fällen klar erfolgte, zumal in den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen nicht dokumentiert ist, mit welchen Personen bzw. Firmen die Treffen stattfanden und worin der geschäftliche Zweck bestand. Der Vorwurf in der Anklage lautet aber dahingehend, dass der Beschuldigte bereits bei Abschluss der Kreditvereinbarung beabsichtigt habe, von den erhaltenen Kreditmittel auch nicht geschäftsbezogene Ausgaben zu tätigen. Nachdem bereits in früheren Jahren nahezu identische Geschäftsausgaben verbucht wurden, lässt sich dieser Vorwurf in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. Der Vorinstanz ist damit auch in Bezug auf diese Zahlungen darin zu folgen, dass keine Anzeichen für eine bewusste oder systematische Zweckentfremdung des Covid-19-Kredits vorliegen. 6. Rechtliche Würdigung 6.1. Grundlagen

- 21 - 6.1.1. Das Bundesgericht hatte bereits wiederholt strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten zu beurteilen. Dabei befasste es sich auch mit der Frage, ob den Covid-19-Kreditformularen Urkundenqualität zukommt und ob von den Kreditnehmern in diesem Zusammenhang getätigte wahrheitswidrige Angaben als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind. Gemäss Bundesgericht drängt sich bei der Frage, ob dem Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind. Bezüglich der Zusicherung, der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, geniesst das Schriftstück keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass diese Erklärung eine blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten sei, die wie bei einem normalen Kredit regelmässig keiner Überprüfung zugänglich sei. Gleiches gelte für die Zusicherung des Kreditnehmers, die Gesellschaft sei aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, zumal es sich dabei um einen auslegungsbedürftigen, weiten Begriff handle, der verschiedene Interpretationen zulasse. Die entsprechende Erklärung beweise daher keinen bestimmten, objektiv feststehenden Sachverhalt. Vielmehr handle es sich um eine Selbsteinschätzung des Kreditnehmers, der keine erhöhte Beweiskraft zukomme. Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Kreditantragsformular weisen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung demgegenüber Urkundencharakter auf und es kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden. Bei falschen Angaben zur Lohnsumme auf dem Kreditantragsformular gilt dies sinngemäss. In dieser Konstellation trug das Bundesgericht insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzangaben auf der kaufmännischen Buchführung basieren. Diese und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Zusätzlich berücksichtigte das Bundesgericht die besondere Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe, indem es dar-

- 22 auf hinwies, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren und daher bei deren Vergabe bis zu Fr. 500'000.– ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kam, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltete. Diese beschränkte sich auf die Prüfung, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind. Eine systematische Überprüfung des deklarierten Umsatzerlöses anhand der Geschäftsbuchhaltung war nicht vorgesehen, weshalb die Banken auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditformular zum Umsatzerlös vertrauen durften (BGE 151 IV 113 E. 1.9; 151 IV 201 E. 2.4 und 2.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 3.5; 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 4.3; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5.2.4). 6.1.2. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten gestützt auf die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung bejahte das Bundesgericht sodann verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Demzufolge ergibt sich die Arglist beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.– jedoch nicht vorgesehen. Der Covid-19-Kredit ist daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfachen Falschangaben erfüllt sein. Das Bundesgericht begründet die Arglist nicht nur mit der damaligen be-

- 23 sonderen Lage, sondern vielmehr auch damit, dass die falsche Selbstdeklaration im Antrag auf einen Covid-19-Kredit als Urkundenfälschung zu qualifizieren ist. Des Weiteren erwog es, dass sich der Täter nicht auf die Opfermitverantwortung berufen kann, wenn er selber von den Umständen, welche die Möglichkeiten des Opfers zum Selbstschutz einschränken, profitiert. Demgegenüber kann bei Falschangaben zur wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung infolge der Pandemie von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung nur ausgegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch und das Unternehmen wirtschaftlich von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen war (BGE 151 IV 113 nicht publiziert E. 1.10 [entspricht Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024]; 151 IV 201 E. 3.2.5 und 3.4.2; 150 IV 169 E. 5.1.4 i.f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.3 und 3.2.5; 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 4.6 und 5.2.1; 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 4.3; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.4 f.; je mit Hinweisen). Die schädigende Vermögensdisposition besteht beim Covid-19-Betrug in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt. Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.2.7 mit Hinweisen). 6.2. Urkundenfälschung 6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weisen Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter auf. Das Bundesgericht hat daher in Fällen, in denen Kreditnehmer im Block 1 des Antragformulars falsche Umsatzzahlen eingetragen haben, auf Urkundenfälschung erkannt (vgl. dazu Ziff. II.6.1.1). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung dargelegt, machte der Beschuldigte seine falschen Angaben nicht in Block 1 des Formulars. Vielmehr liess er dieses Feld trotz Vorliegen des Umsatzerlöses 2019 von Fr. 34'566.– leer und trug im Block 2 eine geschätzte Nettolohnsumme von Fr. 100'000.– bzw. einen geschätz-

- 24 ten Umsatzerlös von Fr. 300'000.– ein. Mit seiner Unterschrift auf dem Kreditantragsformular bestätigte er, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss beruhen bzw. alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Die UBS AG durfte auf die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten vertrauen und davon ausgehen, dass diese auf einer korrekten Buchhaltung bzw. einem korrekten Jahresabschluss beruhen. Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte seine falschen Angaben in Block 1 oder 2 des Formulars getätigt hat, zumal die von ihm eingetragenen Zahlen keine Stütze in den Abschlüssen der C._____ AG der Vorjahre finden (vgl. dazu zu dieser Konstellation auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1346/2024 vom 11. August 2025). Weder ergibt sich daraus, dass in der bisherigen Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft jemals ein entsprechender Umsatz erzielt worden wäre, noch ergeben sich daraus Hinweise auf angefallene Lohnkosten, die als Grundlage für die Angaben des Beschuldigten hätten dienen können. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass bei einer näheren Prüfung wohl aufgefallen wäre, dass zumindest der Umsatzerlös der C._____ AG für das Jahr 2018 hätte bekannt sein müssen (Urk. 34 S. 4 und 7 ff.; Urk. 57 S. 7 und 10). Eine solche Prüfung war in der damaligen besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe indes nicht vorgesehen. Wie bereits dargelegt, waren die Covid- 19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Bis zur Kreditsumme von Fr. 500'000.– kam daher ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltete. Diese beschränkte sich auf die Prüfung, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind. Eine systematische Überprüfung des deklarierten Umsatzerlöses anhand der Geschäftsbuchhaltung war nicht vorgesehen, weshalb die Banken auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditformular zum Umsatzerlös vertrauen durften (vgl. dazu auch Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, S. 4 und 6). In Bezug auf die Falschangaben zum Umsatzerlös liegt daher in objektiver Hinsicht eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor.

- 25 - 6.2.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt machte der Beschuldigte im Covid-19- Kreditformular die wahrheitswidrige Angabe, dass die C._____ AG durch die Pandemie namentlich hinsichtlich ihre Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Wie erwähnt und wie die Verteidigung richtigerweise darauf hinwies (Urk. 64 S. 1 f.), verneint das Bundesgericht die Urkundenqualität bei der Zusicherung der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung mit der Begründung, dass es sich dabei um eine Selbsteinschätzung des Kreditnehmers handle, die keinen objektiv feststehenden Sachverhalt beweise. Eine Überprüfung dieser Zusicherung sei wie bei einem normalen Kredit faktisch nicht möglich, zumal der Begriff der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung verschiedene Interpretationen zulasse. Diese Begründung lässt sich nicht direkt auf die vorliegende Konstellation übertragen. Die C._____ AG war namentlich im Onlinegeschäft und damit einer Branche tätig, die von der Pandemie und insbesondere des Lockdowns grundsätzlich nicht beeinträchtigt wurde. Daran ändert nichts, dass sie daneben noch weitere Geschäftsbereiche hatte. Zu verweisen ist auch an dieser Stelle auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er grosse Erwartungen für das Jahr 2020 gehabt habe und namentlich aufgrund der Situation mit dem Lockdown damit gerechnet habe, dass das Geschäft explodieren werde. Bei der Erklärung, infolge der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt zu sein, handelte es sich vor diesem Hintergrund nicht um eine bloss subjektive Einschätzung des Beschuldigten, wobei andere Interpretationen ebenfalls denkbar waren. Vielmehr war diese Erklärung nachweislich falsch, stand sie doch klar in Widerspruch mit den tatsächlich feststehenden Verhältnissen. Dies ändert aber letztlich nichts daran, dass dem Kreditformular mit der Verteidigung und entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Bezug auf die Erklärung der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung durch die Covid-19- Pandemie keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. In Bezug auf diese Zusicherung ist die Urkundenqualität daher zu verneinen. 6.2.3. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die falschen Angaben des Beschuldigten zum Umsatzerlös auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass dem Beschuldigten die Umsatzzahlen der Vorjahre im Zeitpunkt des Kreditantrags bekannt waren. Weiter ist ihr darin zu folgen, dass ihm gemäss eigenen Aussagen bewusst war,

- 26 dass er mit den Umsätzen der Vorjahre nicht würde "auftrumpfen" können respektive dass es "keinen Sinn" machen würde, mit diesen Umsatzzahlen einen Covid- 19-Kredit zu beantragen (Urk. 45 S. 17 f.). Somit hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich objektiv feststehende Tatsachen unrichtig beurkundet. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, wonach er sich damals von seinem Bankberater habe beraten lassen und das Formular auf dessen Empfehlung hin so ausgefüllt habe (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 3 f.; Prot. I S. 10, 13 f. und 17 ff.; Urk. 34 S. 7 f.; Urk. 57 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 63 S. 7). Selbst wenn der Bankberater dem Beschuldigten geraten hätte, im Block 2 die geschätzten Umsatzzahlen einzutragen, hätte dies nichts daran geändert, dass der Umsatzerlös des Jahres 2019 im Block 1 des Kreditantragsformulars hätte eingetragen werden müssen (vgl. dazu auch BGE 151 IV 201 E. 2.4.2), was auch dem Beschuldigten entgegen seinen Ausführungen (vgl. Urk. 63 S. 8) bewusst gewesen sein muss. Die Kreditvereinbarung war in diesem Punkt eindeutig und klar formuliert. Dessen ungeachtet machte der Beschuldigte im Block 1 keine Angaben, wobei er gleichzeitig erklärte, das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Im Weiteren bestätigte er, dass ihm bekannt sei, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben namentlich wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (der Hinweis auf die möglichen strafrechtlichen Folgen von Falschangaben war im Formular fett hervorgehoben). Auch vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Umsatzzahlen des Vorjahres irrtümlicherweise nicht eingetragen zu haben. Für einen Verbotsirrtum bleibt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 57 S. 12) kein Raum. Die bereits vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit dem Umsatzerlös der Vorjahre nicht habe auftrumpfen können bzw. gewusst habe, dass es angesichts des Umsatzes 2018/2019 keinen Sinn mache, einen Covid-19-Kredit zu beantragen, lassen sich vernünftigerweise denn auch nicht anders interpretieren, als dass er das Kreditantragsformular in Kenntnis der Unvollständigkeit unterzeichnet und eingereicht hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte von seinem Bankberater auch dahingehend instruiert worden sei, Block 1 leer zu lassen, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass er im Block 2 Falschangaben getätigt hat. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit dieser Zahlen lag allein bei

- 27 ihm, da ausschliesslich er über die relevanten Angaben und zugrundeliegenden Unterlagen verfügte und nicht der Bankberater. Zusammengefasst lässt sich das Verhalten des Beschuldigten auch und insbesondere vor dem Hintergrund seiner Aussagen im Verfahren nicht anders deuten, als dass er das Kreditvereinbarungsformular wissentlich und willentlich falsch ausgefüllt hat, um einen Covid-19-Kredit zu erlangen, auf den die C._____ AG bei korrekter Deklaration keinen Anspruch gehabt hätte. Er handelte damit mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 6.3. Betrug 6.3.1. Die Vorinstanz stufte die Falschangaben des Beschuldigten im Covid-19- Kreditantragsformular zu Recht als betrugsrelevante Täuschungshandlungen ein (Urk. 45 S. 12 f.). Dies gilt auch für die Angabe einer geschätzten Lohnsumme von Fr. 100'000.– bzw. eines geschätzten Umsatzerlöses von Fr. 300'000.–. Daran ändert entgegen der Verteidigung nichts, dass es sich hierbei um künftige Tatsachen handelte (Urk. 34 S. 9 f.; Urk. 57 S. 11; Urk. 64 S 2 f.). Prognosen können in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 151 IV 113 nicht publiziert E. 1.5.2 mit Hinweisen). Beim Covid-19-Kredit ergab sich der geschätzte Umsatzerlös aus der geschätzten Nettolohnsumme multipliziert mit drei (vgl. Ziffer 3, Block 2 des Formulars). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten fielen bei der C._____ AG keine Lohnkosten an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insofern wusste er im Zeitpunkt des Kreditantrags, dass die im Formular eingetragene geschätzte Lohnsumme von Fr. 100'000.–, aus der sich der geschätzte Umsatzerlös von Fr. 300'000.– ergab, keine Grundlage in den gegenwärtigen Verhältnissen hatte. Dies wie erwähnt auch aufgrund der Umsatzzahlen der Vorjahre. Eine relevante Täuschungshandlung ist entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 11) auch in Bezug auf die Behauptung der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung durch die Pandemie zu bejahen, da der Beschuldigte mit einer Zunahme der Geschäftstätigkeit und gegenüber den Vorjahren verbesserten Umsatzzahlen rechnete. Die C._____ AG war aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs bereits nach eigener Einschätzung des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kreditantrags

- 28 von der Pandemie wirtschaftlich nicht erheblich beeinträchtigt, weshalb die entsprechende Behauptung nachweislich falsch war. Vor diesem Hintergrund lag auch diesbezüglich eine Täuschung über objektiv feststehende Tatsachen und nicht mehr eine rein subjektive, mit Unsicherheiten behaftete Einschätzung vor. Wie bereits dargelegt, sind die vom Beschuldigten im Kreditformular zum Umsatzerlös gemachten Angaben als Urkundenfälschung zu qualifizieren. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich die Arglist beim Covid-19- Kreditbetrug im Weiteren aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Wie sich der Botschaft zum Covid-19-SBüG entnehmen lässt, beschränkten sich die vorgesehenen Mechanismen und Kontrollen zur Minimierung des Risikos von Fehlern und Missbräuchen auf eine Prüfung, ob die antragstellenden Unternehmen tatsächlich existierten, ob ein Konkurs oder eine Liquidation vorlag und ob allenfalls Mehrfachanträge bei unterschiedlichen Kreditgeberinnen vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.3.3). Das Qualifikationsmerkmal der Arglist kann im Rahmen von Covid- 19-Krediten daher selbst bei einfachen Falschangaben erfüllt sein. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Diese ergeben sich entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht daraus, dass es sich bei der kreditgebenden Bank um die Hausbank des Beschuldigten handelte (Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 6 f., 10 und 12). Dass die Covid-19-Kredite via Bank der Unternehmen vergeben wurden, stellt keine Besonderheit dar, sondern entsprach dem vorgesehenen Ablauf bei der Kreditvergabe, da der Zugang zu den Krediten auf diese Weise rasch und unbürokratisch erfolgen konnte. Dementsprechend durfte auch die PostFinance AG ausnahmsweise Kredite an bestehende Kunden vergeben (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 2 f., 4 und 16; Botschaft Covid-19-SBüG, a.a.O., S. 8483). Wenn die Verteidigung sodann ausführt, die tatsächlichen Verhältnisse seien der UBS AG als Hausbank der C._____ AG bekannt gewesen, ist festzuhalten, dass zur Prüfung der konkreten Umsatzzahlen weitere Unterlagen erforderlich gewesen wären, und der Bank nicht bekannt

- 29 sein konnte, ob die C._____ AG Konten bei weiteren Banken unterhielt. Eine Überprüfung der Angaben im Kreditantragsformular war damit nicht bzw. zumindest nicht ohne besonderen Aufwand möglich. Zu verweisen ist sodann darauf, dass nicht nur bei Neugründungen, sondern auch in Fällen, in denen die Umsatzzahlen aus den Vorjahren nicht bekannt waren, die Lohnsumme als Ersatz herangezogen wurde (Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV; Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 11). Entgegen der Verteidigung (Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7) musste die kreditgebende Bank allein aus dem Umstand, dass Block 1 im Kreditantragsformular nicht ausgefüllt war, nicht zwingend auf einen unvollständigen Kreditantrag schliessen. Es ist daher weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die UBS AG unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Lage grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe und damit eine Leichtfertigkeit an den Tag gelegt haben soll, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Die Täuschung durch diesen war daher arglistig. Gestützt auf den eingereichten Kreditantrag ging die UBS AG davon aus, dass die Voraussetzungen für die Kreditgewährung in der fraglichen Höhe erfüllt sind, weshalb der Kredit von Fr. 30'000.– ausbezahlt wurde. Mit der Vorinstanz liegt damit eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vor (Urk. 45 S. 17). Weiter ist auch das Vorliegen eines Vermögensschadens zu bejahen, zumal die C._____ AG bisher nicht in der Lage war, den Covid-19-Kredit zurückzahlen (vgl. auch die heutigen Aussagen des Beschuldigten, Urk. 63 S. 11 f.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren ist sie aktuell auch nicht mehr operativ tätig (Urk. 3/1 S. 2 und 11; Urk. 3/2 S. 4 f., Prot. I S. 25 f.; vgl. dazu auch Urk. 9/3). Gemäss Rechtsprechung tritt der Schaden bei der sich verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft (Privatklägerin) ein. Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 12 f.) ist vorliegend auch das Erfordernis der Stoffgleichheit gegeben, da die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung dem bei der Privatklägerin eingetretenen Schaden entspricht. 6.3.2. Mit der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Beschuldigte wie von ihm behauptet beim Prozess der Kreditbeantragung durch einen Kundenberater der UBS AG beraten worden wäre. Dem Beschuldigten waren die konkrete Geschäftstätigkeit der C._____ AG und die Umsatzzahlen aus den Vorjahren bestens be-

- 30 kannt. Wie bereits dargelegt, rechnete er nicht damit, dass der Umsatzerlös infolge der Pandemie zurückgehen würde. Vielmehr ging er vom Gegenteil aus. Sein Verhalten lässt sich nicht anders deuten, als dass er vorsätzlich falsche Angaben namentlich zum Umsatz der Gesellschaft machte, um einen Covid-19-Kredit beantragen zu können. Es ist auch an dieser Stelle nochmals auf seine Aussagen zu verweisen, wonach ihm bewusst gewesen sei, dass er mit den Umsätzen der Vorjahre nicht würde "auftrumpfen" können respektive dass es "keinen Sinn" machen würde, mit diesen Umsatzzahlen einen Covid-19-Kredit zu beantragen. Vor diesem Hintergrund würde daher auch eine allfällige Mitwirkung des Kundenberaters bei der Kreditbeantragung den Beschuldigten nicht entlasten. Letztlich war auch er es, der die Zahlen aus seiner Geschäftstätigkeit kannte, dies ganz im Gegensatz zur Kredit gewährenden Bank. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass die von ihm gemachten Angaben von der Bank überprüft würden (Urk. 3/1 S. 6), erweist sich dies mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung nicht oder nur sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war Auswirkung des breit kommunizierten politischen Willens, Unternehmen, die durch die Pandemie in Bedrängnis geraten, rasch und unbürokratisch zu helfen. Vor diesem Hintergrund war die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantrag allgemein bekannt, zumal die Kredite auch in den Medien eingehend und verständlich diskutiert wurden. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich denn auch, dass er über die Medien von der Möglichkeit eines Covid-19-Kredits erfuhr und in der Folge eigeninitiativ auf die UBS AG zuging. Das Formular war ihm bereits vor der Besprechung bekannt (Urk. 3/2 S. 3 f. und 10; Prot. I S. 10 und 16 f.). Es ist daher mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbleiben werde. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte machen sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre. Schliesslich war dem Beschuldigten wie bereits dargelegt bewusst, dass er keinen Covid-19-Kredit hätte erhältlich machen können, wenn er wahrheitsgemässe Erklärungen über den Umsatz

- 31 seines Unternehmens abgegeben hätte. Er handelte damit mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 6.4. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Urk. 45 S. 32). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Die Verteidigung stellt, wie bereits vor Vorinstanz, keine Eventualanträge für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 34 S. 2; Urk. 57 S. 2; Urk. 64). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf und auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 45 S. 21 ff.) kann vorab verwiesen werden. 2.2. Das Verschulden hat im Sanktionensystem einen zentralen Stellenwert. Entsprechend ist zunächst die Strafart einer bestimmten Sanktion zu bestimmen, bevor dann daraus das Strafmass abgeleitet wird. Die Anwendung von Art. 49 StGB setzt voraus, dass die Strafen gleichartig sind. Dies führt dazu, dass das Gericht für jede begangene Straftat zunächst überprüft, welche Strafart angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.1). Sowohl Betrug als auch Urkundenfälschung werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 251 Ziff. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich die Frage, ob im zu beurteilenden

- 32 - Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1 und 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1 und 4.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe daher nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 2.3. Die Vorinstanz sprach für den Betrug und die Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus (Urk. 45 S. 32). Sie erachtete damit insgesamt eine Sanktion für angemessen, die an der Grenze zum Anwendungsbereich der Geldstrafe liegt, die bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch für die einzelnen vom Beschuldigten verübten Delikte erachtete sie Sanktionen im Anwendungsbereich der Geldstrafe für angemessen. Für den Betrug wurde eine Einsatzstrafe von 5 Monaten und für die Urkundenfälschung eine solche von 4 Monaten festgesetzt (Urk. 45 S. 25). Wie bereits dargelegt, hat die Geldstrafe im Bereich bis zu 180 Tagessätzen als Regelsanktion zu gelten. Zwar schliesst dies nicht aus, für Einzeltaten, die an sich eine Strafe im Anwendungsbereich der Geldstrafe zulassen, eine Freiheitsstrafe auszufällen, wenn eine blosse Geldstrafe bei keinem der beurteilenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Dies gilt selbst bei Ersttätern. Die Wahl der Freiheitsstrafe muss aber im Einzelfall nachvollziehbar sein und im Urteil näher begründet werden (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz führt zur Begründung der

- 33 - Freiheitsstrafe aus, angesichts der Umstände der begangenen Taten – insbesondere der Tatsache, dass es sich um ein Delikt mit einem Deliktsbetrag von mehreren Zehntausend Franken handelt – sei davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht genügend beeindrucken und von ähnlich gelagerten Verbrechen oder Vergehen abhalten würde (Urk. 45 S. 24). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, ist für jedes einzelne Delikt zu prüfen, welche Strafart angemessen ist. Dass der Beschuldigte Delikte in Tatmehrheit begangen hat, rechtfertigt daher für sich allein nicht, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten mehrere Delikte anzulasten sind, nicht auf eine besondere kriminelle Energie geschlossen werden kann. Das Kreditvereinbarungsformular wurde von ihm einzig zum Zwecke des Betrugs wahrheitswidrig ausgefüllt, weshalb der neben dem Betrug begangenen Urkundenfälschung eine geringe selbständige Bedeutung zukommt. Zu verweisen ist im Weiteren darauf, dass die Vorinstanz in Bezug auf die einzelnen Taten eine Sanktion im Bereich einer Geldstrafe als angemessen einstufte. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihr ausgesprochene Gesamtstrafe, die wie erwähnt an der Grenze zum Anwendungsbereich der Geldstrafe liegt. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach eine Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, kann nicht gefolgt werden, zumal dies allein mit der verübten Delinquenz begründet wird. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren und die damit verbundenen Auswirkungen eine ausreichende Warnwirkung auf den Beschuldigten zeitigen werden. Davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus, wie ihre nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Strafe zeigen (Urk. 42 S. 27). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und in stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen lebt (Ziff. III.4). Der Vorinstanz kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie zur Begründung der Freiheitstrafe anführt, eine Geldstrafe könne voraussichtlich nicht vollzogen werden. Die wirtschaftliche Situation des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium für die Wahl der Strafart. Andernfalls würde eine Täterkategorie ab einer bestimmten Anzahl Tagessätze a priori von der milderen Sanktion ausgeschlossen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 473). Dies gilt insbesondere im Hinblick

- 34 darauf, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren sein wird. Sowohl für den Betrug als auch für die Urkundenfälschung ist daher eine Geldstrafe auszufällen. 3. Tatkomponente 3.1. Bei der objektiven Tatschwere des Betrugs ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen falschen Angaben auf dem Kreditvereinbarungsformular einen Covid-19-Kredit für die C._____ AG in der Höhe von Fr. 30'000.– erhältlich machte, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Diese Deliktssumme ist nicht unerheblich, auch wenn zumindest bei Covid-19-Betrügen regelmässig höhere Beträge anfallen dürften. Der Beschuldigte machte nicht nur in Bezug auf die Umsatzzahlen der C._____ AG, sondern auch hinsichtlich der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung der Gesellschaft durch die Pandemie wahrheitswidrige Angaben. Das Vorgehen selbst war vergleichsweise einfach und erschöpfte sich in einer einzigen Tathandlung. Eine besondere Raffinesse oder ausgeklügelte Vorgehensweise sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte nutzte aber die aufgrund des Pandemieausbruchs eingetretene ausserordentliche Lage und die Krisensituation aus und bezog für Notleidende vorgesehene Leistungen, die ihm nicht zustanden, womit er eine gewisse kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. In Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfassten Deliktsbeträgen ist von einem leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Tatmotiv des Beschuldigten rein monetär war, was allerdings einem jedem Vermögensdelikt immanent ist und daher für sich alleine nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich indes das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte, zumal er gemäss eigenen Aussagen grundsätzlich optimistisch gestimmt war. Stattdessen hat er sich für den aus seiner Sicht einfacheren Weg entschieden. Dass die finanzielle Situation seines Unternehmens angespannt war, vermag diese Entscheidung nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, da er sich persönlich nicht in einer finanziellen Notlage befand. Immerhin kann dem Beschuldigten nicht

- 35 angelastet werden, den Kredit für private Belange verwendet zu haben. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Gelder für geschäftliche Zwecke einsetzte, was das Verschulden geringer erscheinen lässt. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive nicht wesentlich zu relativieren. Angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe. 3.2. Die Urkundenfälschung weist einen sehr engen Zusammenhang mit dem Betrug auf. Der Beschuldigte machte im Kreditvereinbarungsformular falsche Angaben zum Umsatz seiner Gesellschaft, wobei es sich nicht um eine sonderlich ausgeklügelte Tathandlung handelte. Das Dokument wurde gegenüber der kreditgebenden Bank verwendet, um einen nicht unerheblichen Betrag von Fr. 30'000.– erhältlich zu machen, dies mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Insgesamt würde sich bei einer separaten Beurteilung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und insbesondere des unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Konnexes zum damit einhergehenden Betrug erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, dass er den Online-Shop der ehemaligen C._____ AG führt und im Kosmetikbereich tätig ist. Im Jahr verdient er Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.–. Seine Schulden bewegen sich ebenfalls in diesem Bereich und Vermögen hat er keines. Angesprochen auf seine Zukunftspläne antwortete der Beschuldigte, dass das Ziel ist, den Online-Shop verkaufen und einen Exit machen zu können (Urk. 63 S. 2 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 60) wirkt sich neutral aus.

- 36 - 4.3. Der Beschuldigte zeigte sich im Verfahren teilweise geständig. Die von ihm eingeräumten Umstände, insbesondere die fehlenden Angaben im Block 1 des Kreditvereinbarungsformulars, konnten aufgrund der erdrückenden Beweislage indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zugeständnisse des Beschuldigten, welche die Strafuntersuchung erleichtert hätten, liegen keine vor. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich dazu bereit erklärt hat, den erhaltenen Kreditbetrag zurückzuzahlen (Urk. 45 S. 26), was sich aber nicht strafmindernd auswirkt. Mit den Covid-19-Krediten sollten vorübergehende Liquiditätsengpässe abgedeckt und nicht längerfristig der Betrieb der Unternehmen finanziert werden (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 9 und 14). Die Unternehmen waren daher verpflichtet, die gewährten Kredite zurückzuzahlen. Vor diesem Hintergrund ist die Bereitschaft des Beschuldigten zur Rückzahlung des erhaltenen Kredits als reine Selbstverständlichkeit zu betrachten. Mit der blossen Anerkennung des Schadens hat der Täter zudem auch noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bislang eine Abzahlungsvereinbarung mit der Privatklägerin geschlossen oder besondere Bemühungen unternommen hätte, um den Kredit zurückzuzahlen. Weiter kann auch nicht von Einsicht und Reue gesprochen werden. Das Nachtatverhalten schliesst daher eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus. 5. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und maximal Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2

- 37 - StGB). Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz noch angab, ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 2'500.– zu erzielen und über keine weiteren Einkünfte zu verfügen (Prot. I S. 7), erklärte er anlässlich seiner heutigen Befragung, ein jährliches Einkommen zwischen Fr. 60'000.– und Fr. 70'000.– zu erzielen, was ca. Fr. 5'000.– im Monat entspricht. Seine Schulden betragen ebenfalls Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.–, wobei es sich hierbei um Steuerschulden handelt (Urk. 63 S. 2 f.; Prot. I S. 7). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 60.– als angemessen. 7. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe zutreffend dargelegt (Urk. 45 S. 27). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er sich durch die bedingt ausgefällte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 8. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse kommt weiter in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, N 102 f. zu Art. 42). Die Vorinstanz verzichtete zu Recht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse (Urk. 45 S. 27). Eine Schnittstellenproblematik ist nicht zu erkennen. Weiter kann dem Beschuldigten als bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ersttäter ohne Weiteres eine gute Prognose

- 38 gestellt werden. Das vorliegende Strafverfahren dürfte ihn bereits genügend beeindruckt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in Zukunft auch ohne einen zusätzlichen Denkzettel bewähren wird. Die Auferlegung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist daher auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht erforderlich. IV. Zivilansprüche 1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 29'831.28 zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2022 zu bezahlen (Urk. 45 S. 32). 2. Würdigung Die adhäsionsweise Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches setzt voraus, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat ableitet (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl. 2023, N 65 f. zu Art. 122). Der Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Für den dadurch eingetretenen Schaden hat er aufzukommen. Wie bereits dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte mit wahrheitswidrigen Angaben einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 30'000.– bei der UBS AG erhältlich gemacht hat. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die UBS AG die Solidarbürgschaft mit Schreiben vom 16. August 2022 in Anspruch genommen hat (Urk. 27). Dadurch dass die Privatklägerin als Solidarbürgin die Kreditschuld vollumfänglich erfüllte und am 15. September 2022 Fr. 29'831.28 an die UBS AG überwies (Urk. 28), entstand ihr ein Schaden in der entsprechenden Höhe. Dass der Beschuldigte einen Teil des Schadens bereits ersetzt hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Verteidigung hat die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung denn auch betragsmässig nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, angesichts des beantragten Freispruchs könne der

- 39 - Beschuldigte im Strafurteil nicht zur entsprechenden Rückzahlung verpflichtet werden. Der Beschuldigte anerkenne indes seine Verpflichtung, die offene Bürgschaft zurückzuzahlen (Urk. 34 S. 21; Urk. 57 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 3/1 S. 11; Urk. 3/2 S. 4 f.; Prot. I S. 25 f.; vgl. auch Urk. 63 S. 10 ff.). Das Handeln des Beschuldigten war für den Schaden adäquat kausal und angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschuldigten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Zum Schaden gehört nach der Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; 131 II 217 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 %. Die Privatklägerin verlangt Zinsen von 5 % ab dem 15. September 2022 (Urk. 26). Da die Privatklägerin die Bürgschaft für den von der UBS AG gewährten Covid-19-Kredit an diesem Tag honorierte, wirkte sich das schädigende Ereignis spätestens ab diesen Daten aus. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 29'831.28 zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2022 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (erster Teil von Dispositivziffer 5) wurde nicht beanstandet und ist zu übernehmen. Ausgangsgemäss ist auch die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat dies in ihren Urteilserwägungen so festgehalten, aber nicht ins Dispositiv übernommen (Urk. 45 S. 29 und 32). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'931.95 zu bezahlen (Urk. 45 S. 32). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für

- 40 notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es im Falle einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Macht die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend, ist davon auszugehen, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung "notwendig" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO ist. Für den Entschädigungsanspruch der obsiegenden Privatklägerschaft ist im Adhäsionsprozess gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher einzig zu prüfen, ob der von ihrer anwaltlichen Vertretung betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war, nicht aber der Beizug der Vertretung an sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_413/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). Nachdem eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgt und der Privatklägerin die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird, hat sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Vorinstanz hat die von der Privatklägerin geltend gemachte Prozessentschädigung betragsmässig auf Fr. 1'931.95 gekürzt. Begründet wurde dies damit, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anklageergänzung nicht notwendig gewesen seien und die geltend gemachten Spesenpauschalen weder begründet noch belegt seien. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen (Urk. 45 S. 30 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Der Privatklägerin ist für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren daher eine Prozessentschädigung von Fr. 1'931.95 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und den Folgeanträgen. Er erreicht im Berufungsverfahren jedoch eine mildere Sanktion. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem

- 41 - Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten. Eine Rückforderung dieser Kosten kommt nur in Frage, sollte sich der Beschuldigte später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 19 zu Art. 426). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 57 S. 14) rechtfertigt es sich daher nicht, diese Kosten dem Beschuldigten zu erlassen. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'403.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 62). Die Positionen sind ausgewiesen und angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung, dem Weg und der Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, rechtfertigt es sich, Fürsprecher X._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.4. Die Privatklägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt und entsprechend auch keine Prozessentschädigung geltend gemacht (Urk. 53). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 29'831.28 zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2022 zu bezahlen.

- 42 - 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (erster Teil von Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'931.95 zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 43 -  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2026 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet

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