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Zürich Obergericht Strafkammern 28.05.2025 SB250137

28. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,420 Wörter·~1h 7min·3

Zusammenfassung

Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250137-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____ AG, 2. C._____, Privatkläger betreffend mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Januar 2025 (DG240169)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/17). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen – teilweise geringfügigen – Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,  des mehrfachen – teilweise versuchten sowie teilweise geringfügigen – betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 (Unt. Nr. …) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Tagen wird widerrufen. 3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. August 2024 (Unt. Nr. …) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe – teilweise als Zusatzstrafe – (wovon bis und mit heute 24 Tage [13. Juli 2024, 20.–21. August 2024, 3.–24. September 2024] durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

- 3 - 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1, B._____ AG, im Betrag von Fr. 205.– Schadenersatz anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung abgewiesen. 11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'567.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'567.– amtliche Verteidigung (RA X._____); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68) 1. Der Beschuldigte sei wegen Beihilfe zum Diebstahl sowie wegen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen (Dossier Nr. 1); 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen (Dossier Nr. 1); 3. Der Beschuldigte sei wegen des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen, jedoch wegen untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB straflos zu belassen (Dossier Nr. 2); 4. Der Beschuldigte sei wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen (Dossier Nr. 3); 5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen (Dossier Nr. 3); 6. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen, jedoch im Sinne einer Gesamtstrafe mit maximal 5 Monaten Freiheitsstrafe zzgl. Busse zu bestrafen; für die erstandene Überhaft sei er angemessen zu entschädigen; 7. Es sei auf eine fakultative Landesverweisung sowie auf Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten; eventualiter sei die Landesverweisung auf drei Jahre zu beschränken und es sei auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten; subeventualiter seien die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS auf drei Jahre zu beschränken;

- 5 - 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Januar 2025 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Januar 2025 fristgerecht Berufung an (Urk. 39) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 7. April 2025 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 50). Gleichzeitig erhob Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in eigenem Namen Honorarberufung i.S.v. Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO (Urk. 40; Urk. 51/3), welche er in der Folge am 20. Mai 2025 zurückzog (SH250004, Urk. 54). 2. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 22. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Die Privatkläger liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 3. Am 23. April 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 54), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien und die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellte (Prot. II S. 3 f.). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an

- 6 die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien hernach mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 26 ff.; Urk. 70). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/ SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

- 7 - 1.2. Gemäss seiner Berufungserklärung vom 7. April 2025 (Urk. 50) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4 (Strafe), 6 (Ersatzfreiheitsstrafe) sowie 7 und 8 (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem) des erstinstanzlichen Urteils. Zwar präzisierte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils nur teilweise angefochten werde, indem er hinsichtlich Dossier Nr. 1 lediglich einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung, hinsichtlich Dossier Nr. 3 einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und hinsichtlich Dossier Nr. 4 einen Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts beantragt (Urk. 68 S. 2 f., 17 f.). 1.3. Unangefochten blieb einzig der in Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils enthaltene Schuldspruch des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, ohne dass indessen aufgrund der Anträge separat ausgeschieden werden könnte, welcher Vorwurf zu welchem Dossier unangefochten blieb. Obwohl der Beschuldigte somit anlässlich der Berufungsverhandlung seine Berufungserklärung präzisierte und zu verstehen gab, nur einen Teil der Schuldsprüche anzufechten, ist aufgrund der Formulierung des Schuldspruchs im vorinstanzlichen Urteil der gesamte Schuldspruch als angefochten zu betrachten. Obwohl vom Beschuldigten nicht ausdrücklich angefochten, ist zufolge Anfechtung des Strafmasses auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 (Unt. Nr. …) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. August 2024 (Unt. Nr. …) ausgesprochenen Freiheitsstrafen (Dispositivziffern 2 und 3), der Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 5), die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 9) und der Entscheid über die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (Dispositivziffer 10) als mitangefochten zu betrachten, respektive können diese Dispositivziffern aufgrund der gesamten Anfechtung des Schuldspruchs nicht als rechtskräftig erklärt werden.

- 8 - 2. Strafantrag Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) liess rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D3/3/1). Die weiteren Delikte, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, werden dagegen von Amtes wegen verfolgt. 3. Beweisanträge 3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 13). 3.2. Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. 4. Fehlende rechtzeitige amtliche Verteidigung 4.1. Die amtliche Verteidigung machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschuldigte hätte von Anfang an anwaltlich vertreten werden müssen. Im vorinstanzlichen Verfahren machte er indessen keine Unverwertbarkeit von Beweisen geltend, sondern hielt dafür, dass dieser Umstand zumindest in der Strafzumessung berücksichtigt werden müsse (Urk. 35 Rz 2 ff.). Im Berufungsverfahren wird nun dagegen die Unverwertbarkeit der ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten zufolge unterlassener frühzeitiger Bestellung eines amtlichen Verteidigers geltend gemacht (Urk. 68 Rz 13, 15).

- 9 - 4.2. Eine beschuldigte Person muss notwendig verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 lit. a StPO). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte wurde am 3. September 2024 verhaftet (Urk. D1/10/1). Gleichentags fand die polizeiliche Einvernahme (Urk. D1/2/1) und am 4. September 2024 die Hafteinvernahme (Urk. D1/2/2) statt. Am 9. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft daraufhin den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Urk. D1/8/2), welchem mit Verfügung vom 11. September 2024 entsprochen wurde (Urk. D1/8/6). Anlässlich der darauffolgenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 war der Beschuldigte anwaltlich vertreten (Urk. D1/2/3). 4.3. Ein weiterer Fall notwendiger Verteidigung liegt sodann vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Die notwendige Verteidigung muss durch die jeweilige Verfahrensleitung sichergestellt werden, sobald ein Grund erkennbar ist (RUCKSTUHL, BSK StPO, N 1 zu Art. 131 StPO). 4.3.1. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 3. September 2024 und den ersten Einvernahmen vom 3. und 4. September 2024 bildete nur der Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Behändigung von Wertgegenständen aus einem Fahrzeug sowie der versuchte Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gegenstand der Untersuchung, was dem Beschuldigten entsprechend vorgehalten wurde (Urk. D1/2/1 F/A 4). Erst später wurde die Untersuchung auf die restlichen Delikte ausgeweitet. Damit war zum Zeitpunkt der ersten beiden Einvernahmen noch nicht erkennbar, dass der Beschuldigte notwendig zu verteidigen war. 4.3.2. Ebenso wenig bestand Anlass, dem Beschuldigten aufgrund seiner Fremdsprachigkeit bereits von Anfang an einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. In den ersten Einvernahmen wurde jeweils ein Dolmetscher beigezogen und der Be-

- 10 schuldigten bestätigte ausdrücklich, die Übersetzung zu verstehen (Urk. D1/2/1 F/A 2; Urk. D1/2/2 F/A 2). 4.4. Hinzu kommt, dass keine Katalogtat vorlag, weshalb dem Beschuldigten keine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB drohte. Ebenfalls war für die Staatsanwaltschaft zumindest anfänglich nicht erkennbar, dass ein Fall einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB gegeben sein könnte. Eine fakultative Landesverweisung kommt insbesondere bei Intensivstraftätern in Betracht. Am 3. und 4. September 2024 war für die Staatsanwaltschaft nicht absehbar, dass beim Beschuldigten eine solche fakultative Landesverweisung geprüft werden müsste. Entsprechend war am 4. September 2024 entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung für die Staatsanwaltschaft noch nicht erkennbar, dass dem Beschuldigten eine Landesverweisung drohen könnte. 4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht damit fest, dass am 3. und 4. September 2024 kein Fall einer notwendiger Verteidigung vorlag. Entsprechend ist sowohl die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 3. September 2024 als auch die Hafteinvernahme vom 4. September 2024 uneingeschränkt verwertbar. 4.6. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die ausdrückliche Erklärung des amtlichen Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er ausnahmsweise keine Unverwertbarkeit geltend mache (Urk. 35 Rz 5), als expliziter Verzicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO und das Geltendmachen im vorliegenden Berufungsverfahren als Handeln wider Treu und Glauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3) zu qualifizieren wären.

- 11 - 5. Fehlende Verfahrensvereinigung 5.1. Der Beschuldigte rügte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass das Verfahren zu Unrecht nicht mit demjenigen gegen D._____ vereinigt worden sei (Urk. 68 Rz 22 ff.). 5.2. Der in Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit, wonach Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, gilt nicht absolut. Vielmehr können Strafverfahren aus sachlichen Gründen getrennt werden (Art. 30 StPO). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.8.1). 5.3. Vorliegend bestehen solche sachlichen Gründe, welche es rechtfertigten, die Strafverfahren gegen den Beschuldigten und gegen D._____ getrennt zu führen. So waren im Verfahren gegen den Beschuldigten nicht nur die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Diebstahl und der Sachbeschädigung gemäss Dossier Nr. 1, sondern verschiedene weitere Delikte, unter anderem der Hausfriedensbruch, ein weiterer Diebstahl und der Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts zu untersuchen. Darüber hinaus räumte D._____ die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung ein, weshalb das Verfahren gegen ihn mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden konnte. Da D._____ diesen Strafbefehl akzeptierte, bestand auch in der Folge keine Veranlassung, die Vereinigung der beiden Verfahren zu prüfen. Der Verzicht auf eine Vereinigung diente denn auch mit Bezug auf das gegen D._____ laufende Strafverfahren der Verfahrensbeschleunigung und vermied eine unnötige Verzögerung desselben durch die Bestreitungen seitens des hiesigen Beschuldigten. 6. Fehlendes kontradiktorisches Verfahren 6.1. Der Beschuldigte rügt weiter, dass der Staatsanwalt zu Unrecht von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert worden sei, da er "eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten plus eine Busse von CHF 500.–" gefordert habe. Da die

- 12 - Staatsanwaltschaft zusammen mit der Ersatzfreiheitsstrafe mehr als 12 Monate Freiheitsstrafe beantragt habe, sei die Dispensation des Staatsanwaltes nicht nachvollziehbar. Durch die Dispensation sei kein kontradiktorisches und damit kein faires Verfahren gewährleistet gewesen (Urk. 68 Rz 16 ff.). Vor Schranken verzichtete die Verteidigung dann aber ausdrücklich auf einen Antrag auf Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils und beantragt stattdessen die angemessene Berücksichtigung der Verfahrensmängel (Urk. 68 Rz 20 f.). 6.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte indes keine Kritik vor und rügte nicht, dass das Verfahren unfair gewesen sei (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 35). Gestützt auf das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist einzig ersichtlich, dass der Beschuldigte vom Dispens des Staatsanwaltes Kenntnis nahm (Prot. I S. 7). 6.3. Es geht nicht an, die Rüge gegen den Dispens des Staatsanwaltes erst im Rahmen des Berufungsverfahrens und insbesondere nach dem ungünstigen Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen. Vielmehr ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 IV 66 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3). 6.4. Der Beschuldigte hätte somit die formellen Rügen gegen die Dispensation des Staatsanwaltes anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorbringen sollen. Im Berufungsverfahren ist darauf infolge verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten.

- 13 - III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, richtet sich die Berufung des Beschuldigten nur gegen einen Teil der eingeklagten Vorwürfe (s. vorstehend E. II.1.2). 2.2. Hinsichtlich Dossier Nr. 1 macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, dass keine Mittäterschaft angenommen werden könne, sondern er lediglich der Gehilfenschaft zum Diebstahl schuldig gesprochen werden könne, da der Tatbeitrag nicht ausreiche, um Mittäterschaft zu begründen (Urk. 68 S. 10 ff.). Aus demselben Grund, mithin weil es an der Mittäterschaft fehle, beantragt der Beschuldigte sodann einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung, da er nicht damit einverstanden gewesen sei, ein Fahrzeug zu beschädigen oder beschädigen zu lassen (Urk. 68 S. 2, 12 f.). Nachfolgend wird somit zu prüfen sein,

- 14 ob der Anklagesachverhalt insofern erstellt werden kann, dass dem Beschuldigten ein gemeinschaftliches Tatvorgehen mit D._____ vorgeworfen werden kann. 2.3. Der Beschuldigte anerkennt den Schuldspruch wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage betreffend Dossier Nr. 1 (Urk. 68 S. 2). Er verlangt aber, er sei wegen des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage betreffend Dossier Nr. 2 straflos zu belassen (Urk. 68 S. 2). Er begründet dies auch im Berufungsverfahren damit, dass ein untauglicher Versuch vorliege, da die verwendete Karte im Tatzeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei und sie daher ein untaugliches Tatmittel dargestellt habe (Urk. 68 S. 2, 15). 2.4. Sodann anerkennt der Beschuldigte im Berufungsverfahren den ihm unter Dossier Nr. 3 vorgeworfenen Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls (Urk. 68 S. 2 und S. 16 ff. Rz 47 ff.). Die Anerkennung deckt sich mit der Aktenlage, weshalb diesbezüglich der Anklagesachverhalt dem auszufällenden Urteil zugrunde gelegt werden kann. 2.5. Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier Nr. 3 macht der Beschuldigte erneut geltend, er habe das ihm eröffnete Hausverbot nicht verstanden, weshalb nicht erstellt sei, dass er bewusst und willentlich dagegen verstossen habe, zumal der Umstand, dass irgendwo im Kleingedruckten eine zusammenfassende Übersetzung ins Französische daran nicht zu ändern vermöge (Urk. 68 S. 16 f.). Es ist damit nachfolgend zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt in subjektiver Hinsicht insofern erstellt werden kann, dass der Beschuldigte das ihm eröffnete Hausverbot verstanden hatte. 2.6. Schliesslich macht der Beschuldigte hinsichtlich Dossier Nr. 4 (rechtswidriger Aufenthalt) erneut geltend, er habe aus finanziellen Gründen gar nicht selbständig in das für ihn zuständige Dublin-Land ausreisen können, weshalb er vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen sei (Urk. 50 S. 3). Auf diesen Einwand des Beschuldigten wird nachfolgend eingegangen, auch wenn dieser Antrag in der Berufungsverhandlung so nicht mehr gestellt wurde (Urk. 68

- 15 - S. 2 f.). Dabei ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt insofern erstellt werden kann, dass der Beschuldigte Gelegenheit zur Ausreise hatte und hierfür über die finanziellen Mittel verfügte. 3. Beweisregeln 3.1. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.2. Dieser auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung, "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten), verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Entsprechend ist bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan-

- 16 zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 3.3. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). 4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier Nr. 1 (Diebstahl, Sachbeschädigung) 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst unter anderem vor, nach ausdrücklicher Absprache in arbeitsteiliger Weise zusammen mit D._____ am 2. September 2024 an der E._____-strasse … in F._____ aus dem Fahrzeug der Marke Peugeot mit dem Kennzeichen ZH … das Portemonnaie des Geschädigten C._____ entwendet zu haben. Dabei sei am Fahrzeug ein Schaden von ca. Fr. 2‘500.– entstanden (Urk. D1/17 S. 1 f.). 4.1.2. Die Vorinstanz kommt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte D._____ nach F._____ begleitete mit dem Plan, dort in Autos einzubrechen und sich auf diese Weise Geld zu beschaffen, wobei ihm ein Anteil der Beute in Aussicht gestellt worden sei und ihm die Aufgabe zugekommen sei, Schmiere zu stehen und nachher bei der Schliessung des Autofensters behilflich zu sein (Urk. 47 S. 9 Erw. II.2.4). 4.1.3. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 3. September 2024 räumte der Beschuldigte ein, er habe mit D._____ beabsichtigt, so rasch wie möglich Geld anzuschaffen um anschliessend weiter nach Deutschland zu fahren (Urk. D1/2/1

- 17 - F/A 17). Dabei räumte der Beschuldigte ebenfalls ein, zusammen mit D._____ mit dem Zug nach F._____ gefahren zu sein (Urk. D1/2/1 F/A 6-8). Mit diesen Aussagen bestätigt der Beschuldigte den gemeinsamen Tatentschluss. Gleichzeitig aber führte der Beschuldigte auf die darauffolgende Frage, wer die Idee hatte, das Fahrzeug zu durchsuchen, aus, dass dies die Idee von D._____ gewesen sei und dieser zu ihm, dem Beschuldigten, gesagt habe, er, D._____, werde nach F._____ gehen um Autos zu durchsuchen und anschliessend nach Deutschland gehen. Er, der Beschuldigte, sei auch dabei gewesen, er sei jedoch kein Dieb (Urk. D1/2/1 F/A 18). Damit relativierte der Beschuldigte seine vorangehende Aussage bei erster Gelegenheit. Dies erscheint indessen, auch aufgrund seines gesamten Aussageverhaltens, als widersprüchlich und reine Schutzbehauptung. So erweisen sich seine Aussagen, wonach er mit D._____ zum Spazieren nach F._____ gegangen sei (Urk. D1/2/2 F/A 19; Urk. D1/2/3 F/A 18 f.), als unplausibel, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme ausgeführt hatte, dass D._____ von Anfang an die Absicht hatte, in F._____ Autos zu durchsuchen. Diesen Tatentschluss trug der Beschuldigte mit, indem er D._____ folgte und keinerlei Anstalten traf oder auch nur schon zu erkennen gab, dass er mit den Handlungen von D._____ nicht einverstanden gewesen wäre und unbestrittenermassen immer in dessen Nähe blieb. 4.1.4. Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 4. September 2024 ausdrücklich zu Protokoll, dass er mit der Aktion und dem Verhalten von D._____ nicht einverstanden gewesen sei (Urk. D1/2/2 F/A 21). Auch diese Darstellung ist unglaubhaft. So bleibt unklar und wird auch vom Beschuldigten nicht ausgeführt, inwiefern sich das angebliche Nichteinverständnis im Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitpunkt niederschlug. Weiter äusserte sich der Beschuldigte beispielsweise widersprüchlich im Zusammenhang mit den Umständen der Fahrt nach F._____. So führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 3. September 2024 aus, dass der Entscheid, Autos zu durchsuchen, in G._____ gefallen sei (Urk. D1/2/1 F/A 18). Im Widerspruch dazu führte der Beschuldigte dann aber anlässlich der Einvernahmen vom 4. September 2024, mit-

- 18 hin einen Tag später, und hernach erneut am 24. September 2024 aus, dieser Entscheid sei erst in F._____ gefallen (Urk. D1/2/2 F/A 20; Urk. D1/2/3 F/A 20). 4.1.5. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich sodann als unglaubhaft, weil der Beschuldigte auffällig bagatellisierend aussagte. So führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2024 zunächst aus, er habe sich am Diebstahl nicht beteiligen wollen. Vielmehr habe sein Begleiter, D._____, gesagt, dass er "die Arbeit" ausführen werde (Urk. D1/2/1 F/A 15). Kurz darauf aber führte der Beschuldigte in derselben Einvernahme aus, dass die Idee, das Fahrzeug zu durchsuchen, von D._____ gekommen sei. Sie hätten sich im H._____ getroffen, wo D._____ ihm gesagt habe, er werde nach F._____ gehen um Autos zu durchsuchen und danach nach Deutschland gehen. Er, der Beschuldigte, sei auch dabei gewesen, er sei aber kein Dieb (Urk. D1/2/1 F/A 18). Diese Aussagen ergeben keinen Sinn. So ist nicht ersichtlich, warum D._____ dem Beschuldigten mitteilen sollte, dass er (D._____) die Arbeit ausführen werde, wenn der Beschuldigte mit dem Diebstahl nichts zu tun gehabt haben will. Weiter ist es unglaubhaft, dass der Beschuldigte mit dem Diebstahl nichts zu tun gehabt haben will, ihm aber gleichzeitig von D._____ versprochen worden sein soll, dass er etwas vom Deliktsgut erhalten würde (Urk. D1/2/1 F/A 19). Die unplausiblen Erklärungsversuche lassen lediglich den Schluss zu, dass die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten so zu verstehen sind, dass er sich der Absicht von D._____ anschloss, nach F._____ zu reisen um dort Autos zu durchsuchen. 4.1.6. Dabei schloss sich der Beschuldigte nicht nur dem Vorsatz von D._____ an, dass Autos durchsucht und allfällige Wertgegenstände entwendet werden, sondern der Beschuldigte schloss sich auch der Inkaufnahme von D._____ an, dass zwecks Durchsuchung Autos beschädigt werden könnten. Weder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, noch derjenigen von D._____ noch den übrigen, in den Untersuchungsakten befindlichen Beweismitteln wird ersichtlich, dass D._____ lediglich ungeschlossene Autos hätte durchsuchen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass D._____ von Anfang an dazu bereit war, bei Bedarf auch mittels Beschädigungen Autos aufzubrechen. Der Beschuldigte konnte denn auch in seinen Einvernahmen nicht glaubhaft darlegen, dass er gute Gründe ge-

- 19 habt hätte, um zu glauben, dass das Fahrzeug unverschlossen gewesen sei und D._____ keine Gewalt angewendet habe, als er es geöffnet habe. Anlässlich der Einvernahme vom 3. September 2024 führte der Beschuldigte lediglich aus, dass er glaube, dass das Fahrzeug unverschlossen gewesen sei. In diesem Kontext, mithin im Glauben des unverschlossenen Fahrzeugs, erfolgte die Aussage, dass D._____ keine Gewalt angewendet habe (Urk. D1/2/1 F/A 21). Hinzu kommt, dass der Beschuldige in der Einvernahme vom 4. September 2021, mithin gerade einmal einen Tag später, im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen geltend machte, er wisse nicht, wie das Auto geöffnet wurde, da er nichts gesehen habe (Urk. D1/2/2 F/A 16). Gestützt auf die Einvernahmen des Beschuldigten und die gesamten Tatumstände kann somit der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte nicht von einem unverschlossenen Fahrzeug ausgegangen war. Vielmehr wusste der Beschuldigte schlicht nicht, ob das Fahrzeug offen oder geschlossen war. Aufgrund der Tatumstände ergibt sich, dass ihm dies letztlich egal war. Durch seinen Tatbeitrag, das Abseitsstehen, Warten und Beobachten, ermöglichte er jedoch D._____ das Öffnen des Fahrzeugs, wobei der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass D._____ nötigenfalls mittels Inkaufnahme einer Sachbeschädigung vorgehen würde, gab er doch selbst zu Protokoll, dass D._____ ihm gesagt habe, er kenne sich im Autos Aufbrechen aus (Urk. D1/2/2 F/A 20 f.), was impliziert, dass auch verschlossene Autos "aufgebrochen" werden sollten. 4.1.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Anklagesachverhalt, wonach der Diebstahl und die Sachbeschädigung nach ausdrücklicher Absprache in arbeitsteiliger Weise durchgeführt worden sei, als erstellt zu betrachten. 4.1.8. Der Tatbeitrag des Beschuldigten beschränkte sich dabei – auch gemäss seinen eigenen Aussagen – darauf, beiseite zu stehen und darauf zu achten, dass D._____ bei der Ausführung des Diebstahls nicht gestört wird. So war der Beschuldigte weder mit dem Öffnen des Fahrzeugs noch bei dessen Durchsuchung involviert (Urk. D1/2/1 F/A 14; Urk. D1/2/2 F/A 14 f. und F/A 21; Urk. D1/2/3 F/A 10-12). Sein Tatbeitrag bestand darin, darauf zu achten, ob jemand in der Nähe war oder sie hätte sehen können. Er stand mithin in klassischer Art

- 20 - "Schmiere". Zudem kann erstellt werden, dass der Beschuldigte D._____ am Schluss half, das Fenster am Fahrzeug zu schliessen, als er von diesem herbeigerufen und zur Hilfe aufgefordert worden war (Urk. D1/2/3 F/A 13). Ob dies als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier Nr. 3 (Hausfriedensbruch) 4.2.1. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage, ob der Beschuldigte das ihm von der Privatklägerin 1 eröffnete Hausverbot verstanden hatte, stehen als Beweismittel einerseits die Ausführungen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-3) sowie das streitgegenständliche Hausverbot (Urk. D3/3/2) zur Verfügung. 4.2.2. Zunächst trifft nicht zu, dass das Hausverbot vom 20. August 2024 lediglich in deutscher Sprache ausgehändigt worden wäre und/oder dass lediglich eine zusammenfassende Übersetzung auf Französisch im Kleingedruckten enthalten gewesen wäre. Aus dem entsprechenden Dokument ist klar ersichtlich, dass das Hausverbot in vier Sprachen abgefasst war, nämlich neben Deutsch auf Französisch, Italienisch und Englisch und zwar dergestalt, dass jeder einzelne Absatz in alle drei Sprachen übersetzt wurde und die Angaben zu den Personalien in Tabellenform auch jeweils alle geforderten Angaben in allen vier Sprachen vorgedruckt sind (Urk. D3/3/2). Das angekreuzte Kästchen unmittelbar vor dem Datum enthält sodann ebenfalls in allen vier Sprachen die Erklärung, dass der Unterzeichnende vom Hausverbot Kenntnis nimmt und es verstanden hat (a.a.O.). 4.2.3.1. Dass der Beschuldigte keine dieser vier Sprachen verstanden hätte, macht er nicht geltend. Im Gegenteil bestätigte der Beschuldigte in der Untersuchung ausdrücklich, Französisch zu sprechen. So wurden ihm anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2024 die beiden Vorstrafenberichte vom 18. September 2024 vorgehalten. Auf Vorhalt des Strafbefehls vom 21. August 2024 wegen Diebstahls etc. bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, den Strafbefehl verstanden zu haben, da es auf Französisch geschrieben war (Urk. D1/2/3 F/A 72). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann ausdrück-

- 21 lich, zu seinen persönlichen Verhältnissen wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (Prot. I S. 7). Damit bestätigte er auch seine französischen Sprachkenntnisse. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Vorhalt des Hausverbots vom 20. August 2024 (Urk. D3/3/2) aus, dass er sich an das Papier erinnern könne, indessen nicht gewusst habe, dass es sich dabei um ein Hausverbot gehandelt habe. Er habe das Dokument unterschreiben müssen, ansonsten sie ihn nicht hätten gehen lassen. Dabei habe er gedacht, es handle sich um eine Busse (Prot. II S. 19 f.). Damit setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen, vor der Kammer deponierten Aussagen, wonach er Französisch, Italienisch und ein wenige Deutsch spreche (Prot. II S. 12). Auch aus dem Umstand, dass die Mutter seines Kindes in Deutschland lebt und er dort ein Asylgesuch gestellt hatte (Prot. II S. 9 ff.), ist zu schliessen, dass er – zusammen mit der französischen Übersetzung – das Hausverbot durchaus richtig verstanden haben muss. 4.2.3.2. Die Bestreitungen des Beschuldigten zum Hausverbot erweisen sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen als reine Schutzbehauptungen. Dies wird auch dadurch unterstützt, dass das fragliche Dokument ausdrücklich und unmissverständlich mit "Hausverbot – Interdiction d'entrée – Diffida prvata - Entry Ban" betitelt ist und dass jeglicher Hinweis auf eine Busse fehlt. 4.2.4. Unabhängig davon, dass das auf dem Formular angekreuzte Feld, mit welchem der Beschuldigte bestätigte, von dem gegen ihn ausgesprochenen Hausverbot Kenntnis zu nehmen und es verstanden zu haben, am Computer angekreuzt wurde, steht somit fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner französischen Sprachkenntnisse die auch auf Französisch enthaltenen Angaben zum Hausverbot verstehen konnte. Der guten Ordnung halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass nicht nur das genannte Feld am Computer angekreuzt wurde, sondern auch die anderen Angaben auf dem Formular (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Herkunft, Grund und Dauer des Hausverbots sowie Ort und Datum) mit Computer geschrieben wurden (Urk. D3/3/2). Dies weist darauf hin, dass sämtliche Angaben auf dem Formular zusammen mit dem Beschuldigten erfasst wurden, ihm das Hausverbot und dessen Bedeutung eröffnet und er-

- 22 klärt wurden und anschliessend das Formular ausgedruckt und vom Beschuldigten sowie dem Verantwortlichen der B._____-Filiale in F._____ unterzeichnet wurden. 4.2.5. Entgegen dem Einwand des Beschuldigten ist somit erstellt, dass er Kenntnis vom gegen ihn eröffneten Hausverbot hatte und er damit willentlich gegen dieses Verbot verstiess, als er am 2. September 2024, mithin rund zwei Wochen später, die B._____-Filiale an der I._____-strasse … in J._____ betrat. 4.3. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier Nr. 4 (rechtswidriger Aufenthalt) 4.3.1. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs bestreitet der Beschuldigte den Anklagesachverhalt insofern, als er geltend macht, sich wiederholt gegenüber Behörden und der Polizei dahingehend geäussert zu haben, er benötige ein Fahr- oder Zugticket, um die Schweiz verlassen zu können und dass er bereit sei, das Land umgehend zu verlassen, sobald ihm dies ermöglicht werde (Urk. 68 Rz 52). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er hätte kein Geld gehabt, um ein Billet für seine Ausreise zu bezahlen (Prot. II S. 22). Im Übrigen anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt, namentlich dass er sich nach seiner Haftentlassung am 29. August 2024 bis zur erneuten Verhaftung am 3. September 2024 in der Schweiz aufgehalten und das Land nicht verlassen hatte, obwohl er wusste, dass er die Schweiz unverzüglich hätte verlassen müssen. 4.3.2. Die Darstellung des Beschuldigten sowie seines amtlichen Verteidigers, der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass er aus finanziellen Gründen die Schweiz nicht habe verlassen können und von den Behörden ein Zugticket verlangt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. In der Einvernahme vom 24. September 2024 machte der Beschuldigte nichts Derartiges geltend, sondern stellte sich unter anderem auf den Standpunkt, er sei irrigerweise davon ausgegangen, weiterhin in der Schweiz toleriert gewesen zu sein (Urk. D1/2/3 F/A 48 ff.). Im Widerspruch dazu führte er anlässlich der Berufungsverhandlung

- 23 seine Nichtausreise jedoch auf die fehlenden finanziellen Mittel zurück (Prot. II S. 22). 4.3.3. In der Untersuchung führte der Beschuldigte sodann, im Widerspruch zu seinen vorstehend widergegebenen Äusserungen und angesprochen darauf, dass er bereits mit Strafbefehl vom 28. August 2024 wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft worden sei, aus, er habe nicht verstanden, was in diesem Brief (gemeint dem Strafbefehl) geschrieben gewesen sei. Vielmehr habe er darauf abgestellt, dass er anders behandelt worden sei als diejenigen Personen, welche nicht im Asylheim hätten bleiben dürfen (Urk. D1/2/3 F/A 49). Auch diese Darstellung des Beschuldigten ist unplausibel. Mit Nichteintretensentscheid vom 5. August 2024 wurde ausdrücklich verfügt, dass der Beschuldigte die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse. Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten zusätzlich in arabischer Sprache ausgehändigt (D4/1/4 Blatt 36 und 37). Auch in den Entlassungsanordnungen vom 22. August 2024 und vom 28. August 2024, deren Erhalt der Beschuldigte unterschriftlich bestätigte, wurde der Beschuldigte in beiden Fällen nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in Nachachtung des Entscheides des Staatssekretariates für Migration vom 5. August 2024 das Land unverzüglich selbständig nach Deutschland verlassen müsse (Urk. 22A; Urk. D4/1/1; Urk. D4/1/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich, gewusst zu haben, dass er nicht in der Schweiz bleiben dürfe (Prot. II S. 22). 4.3.4. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erstelltermassen delinquierte und daraus einen Erlös erzielte, mit welchem er ohne weiteres die notwendigen Finanzen für eine Zugfahrt nach Deutschland gehabt hätte. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte eine entwendete Kreditkarte für den Kauf von Zigaretten verwendete und versuchte, mit einer entwendeten Kreditkarte ein Mobiltelefon zu kaufen. Dass er mit einer der entwendeten Kreditkarten versucht hätte, ein Zugbillet zu erwerben, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere auch vom Beschuldigten gar nicht geltend gemacht.

- 24 - 4.3.5. Sodann fehlen jegliche objektive Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte proaktiv um den Erhalt eines Zugbillets bemüht hätte. Einzig aus seinen Aussagen, er habe sich gegenüber Behörden und der Polizei dahingehend geäussert, er benötige ein Fahr- und Zugticket, um die Schweiz verlassen zu können (Urk. 68 Rz 52), kann nicht auf ein solches proaktives Verhalten geschlossen werden. Im Übrigen erweisen sich die Darstellungen des Beschuldigten wie gezeigt als unglaubhaft. 4.3.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte hinreichend Gelegenheit hatte und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, um dem Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 5. August 2024 nachzukommen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf gemäss Dossier Nr. 1 (Diebstahl und Sachbeschädigung) 1.1. Die rechtliche Würdigung der Handlungen gemäss Dossier Nr. 1 durch die Vorinstanz als (einfacher) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Urk. 47 S. 9 ff. Erw. III.1.1 und Erw. III.2.) ist zutreffend und wird von Seiten des Beschuldigten grundsätzlich auch nicht gerügt. Er macht indessen geltend, dass keine Mittäterschaft vorliege. Der Tatbeitrag des Beschuldigten sei eher in der Nähe der psychischen Gehilfenschaft zu verorten und D._____ sei auf den Beschuldigten gar nicht angewiesen gewesen. Er sei somit – wenn überhaupt – wegen Gehilfenschaft zu verurteilen (Urk. 68 Rz 35 ff.). 1.2. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten

- 25 - Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5; 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5; 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). 1.3. Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert die Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 25 StGB, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. wesentliche Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 149 IV 57

- 26 - E. 3.2.3; 132 IV 49 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 1.2; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). 1.4. Vorliegend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte in die Planung des Diebstahls involviert war, was ihm in der Anklage auch gar nicht vorgeworfen wird. Hingegen steht fest, dass der Beschuldigte D._____ im Wissen um das Ziel, Autoeinbrüche zu begehen, nach F._____ begleitete, während der Wegnahme der Wertsachen durch D._____ in der Nähe wartete und die Umgebung beobachtete, D._____ anschliessend beim Zumachen des Autofensters half und einen Teil des Erlöses erhielt, was zuvor mit D._____ so besprochen worden war. Er half durch das Schmierestehen massgeblich mit, dass D._____ die Tat ausführen konnte und half diesem schliesslich auch, die Autoscheibe wieder hinaufzuschieben. Auch aus Sicht des Haupttäters D._____ stellt der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht bloss eine untergeordnete Hilfeleistung dar. Gerade in einer Grossstadt wie F._____, wo D._____ immer mit Passanten rechnen musste, war das Schmierestehen des Beschuldigten ein wesentlicher Tatbeitrag zur Durchführung des Einbruchdiebstahls. Ausserdem leistete der Beschuldigte durch sein Mitgehen und Mittun auch psychische Unterstützung für D._____. Dies wusste der Beschuldigte, führte er doch in der Untersuchung ausdrücklich aus, gewusst zu haben, was seine Aufgabe war, nämlich zu schauen, ob jemand in der Nähe ist oder ob jemand ihn und D._____ hätte sehen können. Anschliessend habe D._____ ihn gerufen und um Hilfe gebeten, das Fenster des Autos wieder mit den Händen zuzumachen (Urk. D1/2/3 F/A 13). Gestützt auf die Gesamtumstände ist von Mittäterschaft auszugehen. Der Beschuldigte schloss sich insgesamt betrachtet dem Vorsatz von D._____ an. Hinsichtlich des Diebstahls handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, da er wusste, was D._____ in F._____ beabsichtigte. Hinsichtlich der Sachbeschädigung handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, d.h. er nahm zumindest in Kauf, dass D._____ die Fahrzeuge zum Durchsuchen "aufbrechen" musste, was naturgemäss einen Schaden am Fahrzeug verursachen kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Mittäter auch an spontan ausgeführten

- 27 - Taten anschliessen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1). Insgesamt ist der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht mehr nur als untergeordnete Hilfeleistung zu betrachten. 1.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte hinsichtlich Dossier Nr. 1 somit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig zu sprechen. 2. Anklagevorwurf gemäss Dossier Nr. 3 (Hausfriedensbruch) 2.1. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren strittigen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 14 f. Erw. III.4.), zu welchen sich keine Weiterungen aufdrängen. 2.2. Gestützt auf das Beweisergebnis ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids somit betreffend Dossier Nr. 3 des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 3. Anklagevorwurf gemäss Dossier Nr. 4 (Rechtswidriger Aufenthalt) 3.1. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG gelangt nicht zur Anwendung, wenn es der betroffenen ausländischen Person objektiv unmöglich ist, legal aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukehren. Das strafrechtliche Schuldprinzip setzt die Freiheit voraus, anders handeln zu können. Ein in der Schweiz illegal anwesender Ausländer darf daher nicht nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG verurteilt werden, wenn ihm eine legale Ausreise aus der Schweiz objektiv nicht möglich ist (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.1; 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2; 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Von einer objektiven Unmöglichkeit ist gemäss Rechtsprechung auszugehen, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige

- 28 - Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausreise kaum realisieren lassen wird. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise trotz Mitwirkung bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine längerdauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bzw. an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.6.1 m.w.H.; 130 II 56 E. 4.1.3; 125 II 217 E. 2). Als rechtliche Gründe können der Wegweisung das Gebot des Non-refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Diesbezüglich sind die Prüfungspflichten des Strafgerichts allerdings beschränkt: Gegenstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, indessen nicht auch die Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Das Strafgericht hat die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG diesbezüglich grundsätzlich nur zu verneinen, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. BGE 125 II 217 E. 2; 121 II 59 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.2; 6B_385/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3.1; 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen). 3.3. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich in der Schweiz aufhielt. Sodann deutet entgegen der Darstellung des Beschuldigten nichts auf eine Situation hin, bei welcher es dem Beschuldigten aus objektiven Gründen wie den genannten nicht möglich gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen. Wie vorstehend dargelegt (s. vorstehend E. III.4.3.2 f.), erweisen sich die Einwendungen des Beschuldigten als unplausible Schutzbehauptungen. Die geltend gemachten Gründe, insbesondere die angeblich fehlenden finanziellen Mittel, stellen Gründe dar, welche eine Ausreise nicht verunmöglichten, sondern höchstens erschweren.

- 29 - 3.4. Bei dieser Ausgangslage durfte sich der Beschuldigte nicht einfach darauf beschränken, abzuwarten was die nächsten Schritte seitens der Behörden waren. Vielmehr hätte er von sich aus die nötigen Schritte einleiten und selbständig aus der Schweiz ausreisen müssen. Dies ergibt sich aus Art. 64 AIG, wo gesetzlich statuiert wird, dass eine Person, die weggewiesen wird, die Pflicht trifft, die Schweiz zu verlassen (KAMMERMANN, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Auflage 2024, Art. 64 N 2 und N 5). Die von der amtlichen Verteidigung in diesem Zusammenhang erneut zitierte Aussage des Beschuldigten, wonach er erklärt habe, die Behörden sollten ihm bitte ein Zugticket aushändigen, dann werde er die Schweiz umgehend verlassen (Urk. 68 Rz 52) ergingen im Rahmen des Strafverfahrens in Schaffhausen (Geschäfts Nr. ST.2024.2522) und können nicht als Rechtfertigung für das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren dienen. Ausserdem ist vorliegend nicht erstellt, dass er Ähnliches zu den zuständigen Betreuern im Asylzentrum gesagt hätte. Aber selbst wenn, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte die Schweiz gar nicht verlassen wollte, kaufte er sich doch vom Deliktserlös lieber Konsumgüter (s. vorstehend E. III.4.3.4) anstelle eines Zugbillets nach Deutschland. Dem Beschuldigten war es somit objektiv möglich, die Wegweisung zu befolgen, jedoch widersetzte er sich dieser vorsätzlich. 3.5. Der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 4. Zusammenfassung und Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte des mehrfachen – teilweise geringfügigen – Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen – teilweise versuchten sowie teilweise geringfügigen – betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise in Verbindung mit Art.172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, des Hausfriedensbruchs im

- 30 - Sinne von Art. 186 StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen. V. Widerruf 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Tagen und den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. August 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Urk. D1/17 S. 7). 1.2. Die Vorinstanz widerrief antragsgemäss den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafen aus den oben genannten Strafbefehlen (Urteilsdispositiv Ziff. 2 und 3; Urk. 47 S. 35). 1.3. Der Beschuldigte und seine Verteidigung fochten den Widerruf nicht an. Er ist jedoch infolge Konnexes mit der Strafzumessung nicht in Rechtskraft erwachsen (s. vorstehend E. II.1.3), da sich die Frage des Widerrufs nicht getrennt von derjenigen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs beurteilen lässt (BGE 144 IV 383 E. 1.1; mit Hinweisen), der wiederum von der Prüfung des Strafmasses mitumfasst ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 1.2 [zur Publ. vorgesehen]). 2. Rechtsanwendung 2.1. Für die rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 24 E. VI). 2.2. Die Vorinstanz nahm eine in allen Teilen zutreffende Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts im Hinblick auf die zu widerrufenden Vorstrafen des Beschuldigten vor, welcher vollumfänglich zu folgen ist. Selbst die Verteidigung kriti-

- 31 siert – zu Recht – diese Entscheidung nicht. Entsprechend ist der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafen von 10 Tagen und 2 Monaten wie von der Staatsanwaltschaft beantragt zu widerrufen. VI. Strafzumessung und Vollzug 1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, deren Vollzug angeordnet wurde. Sodann sprach sie eine Busse von Fr. 500.– aus. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest (Urk. 47 S. 35 Dispositivziffern 4-6). 1.2. Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 5 Monate als Gesamtstrafe sowie die Ausfällung einer Busse und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 68 S. 2 f.). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 55), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. 2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 17 f. Erw. IV.3). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).

- 32 - 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). 2.4. Eine Zusatzstrafe im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der retrospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Zweitgericht ist bei der Bildung einer Zusatzstrafe nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheids zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräftigen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitgericht hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6).

- 33 - Zum konkreten Vorgehen bei der Strafzumessung im Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die Delikte vor dem Ersturteil und diejenigen danach getrennt bzw. selbstständig zu behandeln sind. Es ist somit zwischen Taten, die vor und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Zweitgericht hat zunächst zu beurteilen, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, unter Berücksichtigung der ins Auge gefassten Strafart die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend hat es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe festzulegen, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich hat das Zweitgericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten zu addieren (BGE 145 IV 1 = Pra 108 [2019] Nr. 137, E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2; 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten sowie teilweise geringfügigen, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der

- 34 - Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. 3.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. August 2024 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie geringfügigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von 3 Monaten verurteilt. Eine der vorliegend zu beurteilenden Taten, der versuchte Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betreffend Dossier Nr. 2, beging der Beschuldigte noch vor diesen Verurteilungen. Die übrigen Tathandlungen erst nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz zu prüfen. 3.3. Strafe für die Tat vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 – Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 2) 3.3.1. Einwand der Straflosigkeit wegen untauglichem Versuch

- 35 - 3.3.1.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, dass der Beschuldigte straffrei bleiben müsse, da ein untauglicher Versuch vorliege (Urk. 68 S. 14 f.). 3.3.1.2. Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs (Art. 22 StGB). Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung kommen kann. Der Sache nach handelt es sich um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 140 IV 150 E. 3.5; 124 IV 97 E. 2a). Der untaugliche Versuch wird unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB subsumiert, womit er – wie der Versuch überhaupt – prinzipiell strafbar ist. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist darüber hinaus Straflosigkeit mit Bezug auf untaugliche Verhaltensweisen anzunehmen, wenn und soweit sie keinen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit – neben dem Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen (zum Ganzen: BGE 140 IV 150 E. 3.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.4; je mit Hinweisen). 3.3.1.3. Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, dass gestützt auf den Polizeirapport vom 28. August 2024 feststeht, dass die Gültigkeit der entwendeten und zur versuchten Zahlung verwendeten Kreditkarte im Februar 2024, mithin rund 5 Monate vor der vorgeworfenen Handlung, abgelaufen war (Urk. D2/1/1

- 36 - S. 4 "Gültigkeit: 02/24"). Auch in der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Gültigkeit der streitgegenständlichen Kreditkarte Februar 2024 betrug (Urk. D2/3/2). Zugunsten des Beschuldigten muss daher davon ausgegangen werden, dass aus objektiven Gründen ein untauglicher Versuch eines Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vorlag. 3.3.1.4. Wie vorstehend ausgeführt, ist indessen auch ein untauglicher Versuch grundsätzlich strafbar und führt ein solcher nicht – wie es der Beschuldigte beantragt – per se zur Straflosigkeit, sondern in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Strafmilderung. Die abgelaufene Gültigkeit der Kreditkarte ändert nichts daran, dass der Beschuldigte vorsätzlich beabsichtigte, mittels einer nur wenige Tage zuvor entwendeten Kreditkarte ein Mobiltelefon für EUR 723.70 zu bezahlen, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Es liegt damit auch gemäss der Rechtsprechung ein ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung sowie eine objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens vor. 3.3.1.5. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten bleibt er somit einzig aufgrund der Tatsache, dass die Gültigkeit der streitgegenständlichen Kreditkarte abgelaufen war, nicht straflos. Vielmehr ist die Tatsache, dass ein objektiv untauglicher Versuch vorliegt, im Rahmen dieser Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.3.2. Tatkomponente 3.3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass es sich zwar um einen nicht unerheblichen Betrag von EUR 723.70 handelt, dieser Betrag angesichts von anderen denkbaren Konstellationen unter diesem Straftatbestand jedoch eine eher geringe Schwere aufweist. Zudem war das Vorgehen des Beschuldigten nicht besonders dreist oder raffiniert, was zu seinen Gunsten zu werten ist. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. 3.3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist das vorsätzliche Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte aus rein eigennützigen Motiven und nicht aus Not, indem er mit einer unrechtmässig erlangten Kreditkarte ein Mo-

- 37 biltelefon erwerben wollte. Für seine unmittelbarsten Bedürfnisse war ja im Bundesasylzentrum gesorgt. Die Tat offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber dem finanziellen Nachteil, den der Geschädigten K._____ hätte erleiden können. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist das subjektive Tatverschulden als leicht bis leicht erhöht einzustufen. 3.3.2.3. Eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe respektive 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Gesamtverschulden angemessen. Strafmildernd fällt jedoch ins Gewicht, dass der Zahlungsvorgang einerseits an einem technischen Hindernis (fehlender PIN-Code) scheiterte, andererseits aber auch deshalb unmöglich war, weil die Kreditkarte abgelaufen war. Dies rechtfertigt eine merkliche Reduktion der Einsatzstrafe auf noch 2 Monate Freiheitsstrafe respektive 60 Tagessätze Geldstrafe.

- 38 - 3.3.3. Täterkomponente 3.3.3.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lässt sich den Akten sowie den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte ist in L._____ geboren und aufgewachsen. Auf sein Asylgesuch, das er kurz nach seiner Einreise vom tt.mm 2024 stellte, wurde nicht eingetreten, weil sich zeigte, dass der Beschuldigte früher schon in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Aus den Ausführungen des Beschuldigten zu seiner Person anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.) ergibt sich, dass er sein Heimatland L._____ 2013 aus ökonomischen Gründen verliess. Bevor er in die Schweiz kam, befand er sich in fünf oder sechs anderen Ländern und reiste von Deutschland aus über Frankreich in die Schweiz ein. In die Schweiz reiste er aus Neugier ein. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.3.3.2. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, begann der Beschuldigte kurz nach seiner Einreise in die Schweiz zu delinquieren. Er weist in Bezug auf Dossier Nr. 2 zwei Vorstrafen auf: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. Juli 2024 wegen rechtswidriger Einreise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, deren Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. August 2024 wurde der Beschuldigte daraufhin wegen Diebstahls zu ebenfalls zwei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine Probezeit von drei Jahren angesetzt und die Probezeit der ersten Strafe um ein Jahr verlängert wurde (Urk. 48 S. 2 f.; Urk. 64 S. 2 f.). 3.3.3.3. Vorstrafen sind nach konstanter Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 m.w.H.). Der Umfang der Erhöhung der Strafe hängt dabei vom Einzelfall und von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd). Vorliegend ist

- 39 zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das zu beurteilende Delikt einen Tag nach der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. August 2024 und innert der noch laufenden Probezeit aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 beging. Damit offenbarte der Beschuldigte, dass ihn weder eine Chance der Strafbehörden durch Gewährung einer Probezeit noch die erneute Bestrafung von weiterer Delinquenz abhielt. Die zum Teil einschlägigen Vorstrafen sind damit strafschärfend zu berücksichtigen. 3.3.3.4. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt von Anfang an eingestand und damit mit Bezug auf dieses Delikt zur raschen Untersuchung beitrug. Zwar ist zutreffend, dass aufgrund der vorhandenen Fotodokumentationen (Urk. D2/3/1 und Urk. D2/3/2) eine erdrückende Beweislage zulasten des Beschuldigten bestand. Dennoch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2024 sofort zugab, mittels der zuvor gestohlenen Kreditkarte versucht zu haben, ein Mobiltelefon für EUR 723.70 zu bezahlen (Urk. D1/2/1 F/A 46 ff.). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist damit strafmindernd zu gewichten. 3.3.3.5. Echte Reue und Einsicht zeigte der Beschuldigte während dem Strafverfahren nicht. Vielmehr erwecken seine Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz eher den Anschein, als versuche er, das Unrecht seines Verhaltens zu bagatellisieren. Unter diesem Titel rechtfertigt sich somit keine weitere Strafminderung. 3.3.4. Hypothetische Einsatzstrafe Nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente resultiert für die Tat, die der Beschuldigte vor seiner Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 beging, eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe respektive 60 Tagessätzen Geldstrafe.

- 40 - 3.3.5. Sanktionsart 3.3.5.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 3.3.5.2. Wie erwähnt fing der Beschuldigte innerhalb kürzester Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz an zu delinquieren. Die bisherigen Verurteilungen bewirkten offenkundig nicht, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschuldigten eine Geldstrafe ohnehin nicht vollzogen werden könnte (Urk. 47 S. 17 Erw. IV.2.3). Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten auch für die vorliegend zu beurteilende Straftat mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbre-

- 41 chen oder Vergehen abzuhalten. Im Übrigen beantragt auch die amtliche Verteidigung keine Ausfällung einer Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe von maximal 5 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 68 S. 2 f.). 3.3.5.3. Für die vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 begangene Straftat, dem versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 2), ist der Beschuldigte somit mit 2 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.3.6. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen fällte für den rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) und den geringfügigen Diebstahl sowie den Widerruf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von 3 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– aus. Unter gemässigter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint es angezeigt, die Grundstrafe um 1 Monat auf insgesamt 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Nach Abzug der rechtskräftig ausgefällten Grundstrafe verbleibt eine Differenz von 1 Monat Freiheitsstrafe, was der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 entspricht. 3.4. Strafe für Taten nach der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 3.4.1. Tatkomponenten 3.4.1.1. Diebstahl (Dossier Nr. 1) 3.4.1.1.1. Im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Delikt mit geringem Deliktsgut handelt. Das Vorgehen war einfach und bestand in simpler Wegnahme der Gegenstände. Die Tat bewegt sich innerhalb des möglichen Deliktspektrums bei Diebstählen jedenfalls am

- 42 unteren Rand. Das objektive Tatverschulden ist entsprechend als leicht zu werten. 3.4.1.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte vorsätzlich, so dass keine Reduktion wegen Eventualvorsatzes greift. Es sind keine entlastenden Momente ersichtlich, die das objektive Tatverschulden relativieren würden. Das subjektive Tatverschulden bleibt daher im leichten Bereich. 3.4.1.1.3. Hinsichtlich der Sanktionsart kann vorab auf die vorstehenden, theoretischen Erwägungen verwiesen werden (s. vorstehend E. V.3.3.5.1). 3.4.1.1.4. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.4.1.2. Sachbeschädigung (Dossier Nr. 1) 3.4.1.2.1. Die objektive Tatschwere ist noch leicht, namentlich in Anbetracht des relativ geringen Sachschadens von Fr. 2'500.–. 3.4.1.2.2. In subjektiver Hinsicht ergibt sich keine Entlastung. Der Eventualvorsatz liegt hier zwar sehr nahe beim direkten Vorsatz, dennoch rechtfertigt sich dafür eine leichte Strafminderung. Ebenso ist entlastend zu berücksichtigen, dass das Verschulden teilweise bereits beim Diebstahl (mit-)berücksichtigt wurde, so dass dadurch eine leichte Strafminderung zu erfolgen hat. 3.4.1.2.3. Das Tatverschulden für den Diebstahl (s. vorstehend E. VI.3.4.1.1) ist mit 1 Monat Freiheitsstrafe für die gleichzeitig begangene Sachbeschädigung zu erhöhen, so dass für die neuen Delikte nach den früheren Verurteilungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Monaten Freiheitsstrafe resultiert.

- 43 - 3.4.1.3. Hausfriedensbruch (Dossier Nr. 3) 3.4.1.3.1. Die objektive Tatschwere ist als gering zu bewerten. Der Hausfriedensbruch betraf ein grundsätzlich öffentlich zugängliches Ladenlokal, mithin keinen besonders geschützten privaten Raum. Der Beschuldigte musste kein physisches Hindernis überwinden. Daraus folgt ein leichtes objektives Verschulden. 3.4.1.3.2. Subjektiv ist von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen, da der Beschuldigte ein ihm zuvor ausdrücklich eröffnetes Hausverbot ignorierte. Das Verhalten offenbart eine deutliche Gleichgültigkeit gegenüber der gesetzlichen Ordnung sowie der Weisungsbefugnis der Inhaberin der Geschäftsräume. Dadurch erhöht sich das subjektive Verschulden, verbleibt aber insgesamt noch im leichten Bereich. 3.4.1.3.3. Hinsichtlich der Sanktionsart wird erneut auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Es drängt sich aufgrund spezialpräventiver Überlegungen auf, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, in der Hoffnung, diese werde ihn von weiteren Delikten in Zukunft abhalten. 3.4.1.3.4. Für den Hausfriedensbruch (Dossier Nr. 3) erscheint somit eine Einsatzstrafe von isoliert betrachtet 2 Monaten Freiheitsstrafe als dem leichten Tatverschulden angemessen. 3.4.1.3.5. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe für die neuen Delikte um 1 Monat zu erhöhen, woraus eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten resultiert. 3.4.1.4. Rechtswidriger Aufenthalt (Dossier Nr. 4) 3.4.1.4.1. Die objektive Tatschwere ist vorliegend nicht mehr als leicht zu qualifizieren, nachdem der Beschuldigte mehrfach rechtskräftig zur Ausreise aufgefordert worden war und diesen Anordnungen beharrlich nicht nachkam.

- 44 - 3.4.1.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes möglich ist. Er offenbart mit seinen Aussagen – wonach er selbst keine Verantwortung trage und die Behörden für alles zuständig seien – ein Verhalten, das eine eklatante Gleichgültigkeit gegenüber dem staatlichen Ordnungsgefüge und seinen rechtlichen Pflichten erkennen lässt. Das subjektive Verschulden ist somit als nicht mehr leicht einzustufen. 3.4.1.4.3. Bezüglich der Sanktionsart ist erneut auf die vorangehenden theoretischen Erwägungen zu verweisen. 3.4.1.4.4. Angesichts des Tatverschuldens erscheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als adäquate Sanktion für den rechtswidrigen Aufenthalt (Dossier Nr. 4). 3.4.1.4.5. Unter Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes (Art. 49 StGB) ist die hypothetische Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen, sodass sich eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Monaten ergibt. 3.4.2. Täterkomponente 3.4.2.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen (s. vorstehend E. VI.3.3.3.1) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich auch hinsichtlich den nach der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 begangenen Straftaten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.4.2.2. Straferhöhend zu berücksichtigen sind indessen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten. So wurde der Beschuldigte am 21. August 2024 wegen mehrfachem Diebstahl und rechtswidrigem Aufenthalt sowie am 28. August 2024 wegen einfachem, geringfügigem Diebstahl und rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt (Urk. 64 S.4 f.). Besonders schwer fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte

- 45 am 28. August 2024 per Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde und bereits vier Tage später, in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2024 und somit kurz nach der letzten Verurteilung und innerhalb mehrerer angesetzter und verlängerter Probezeiten die Delikte gemäss Dossier Nr. 1 in F._____ beging. Zudem versuchte der Beschuldigte ebenfalls bereits vier Tage später, am 2. September 2024, mittels einer entwendeten Kreditkarte ein Mobiltelefon zu erwerben. Der Beschuldigte erweist sich durch seine wiederholte Delinquenz als hartnäckiger Täter, der sich von Verurteilungen und Strafverfahren nicht im Geringsten beeindrucken lässt. Dies führt zu einer Straferhöhung von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe. 3.4.2.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt hinsichtlich des Diebstahls (Dossier Nr. 1) teilweise, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier Nr. 3) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier Nr. 4) grundsätzlich von Anfang an eingestand und damit betreffend diese Delikte zumindest zu einer raschen Untersuchung beitrug. Selbst wenn aufgrund der in den Untersuchungsakten befindlichen Beweismittel eine erdrückende Beweislage bestand, sind die Geständnisse des Beschuldigten strafmindernd im Umfang von rund 1 Monat zu berücksichtigen. 3.4.2.4. Echte Reue und Einsicht zeigte der Beschuldigte während dem Strafverfahren nicht. Auch hinsichtlich der nach dem 28. August 2024 begangenen Delikte offenbarte der Beschuldigte mit seinen Aussagen eher den Anschein, dass er das Unrecht seines Verhaltens bagatellisiert. Unter diesem Titel rechtfertigt sich somit keine weitere Strafminderung. 3.4.3. Nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente resultiert für die Taten, die der Beschuldigte nach seiner Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 beging, eine Gesamtstrafe von rund 7 Monaten Freiheitsstrafe.

- 46 - 3.5. Nach Massgabe der eingangs wiedergegebenen Grundsätze zur Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (s. vorstehend E. VI.2.4) ist die Gesamtstrafe für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024 mit der Zusatzstrafe für das vor dem Strafbefehl vom 28. August 2024 begangene Delikt von 1 Monat Freiheitsstrafe zu addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024. 3.6. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 25 Erw. VII.1 f.) ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aus der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe und den gleichartigen Strafen für die bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. August 2024 abgeurteilten Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Vor dem Hintergrund, dass ein in der Probezeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3), erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der für die früheren Delikte bemessenen Freiheitsstrafe von 10 Tagen respektive 2 Monaten um einen Monat gerade noch als angemessen. 3.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist eine dem jeweiligen Verschulden des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten auszufällen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2024. 3.8. Die Vorinstanz entschied, dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 47 S. 35 Dispositivziffer 5). Auf ihre zutreffenden Erwägungen hierzu (Urk. 47 S. 23 f. Erw. V) kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist zu vollziehen.

- 47 - 3.9. Übertretungen 3.9.1. Für die geringfügigen Vermögensdelikte, den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 1) und den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 3) ist von Gesetzes wegen zusätzlich eine Busse bis Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.9.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Übertretungen mit einer Busse von Fr. 500.–, ohne dass eine Begründung erkennbar wäre (Urk. 47 S. 23 Erw. IV.10.4). 3.9.3. Betreffend des geringfügigen Diebstahls ist bei der Bemessung der Busse zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, weshalb das Verschulden als leicht einzustufen ist. Dasselbe gilt auch für den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Auch diesbezüglich ist gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten von einem eher spontanen Tatentschluss auszugehen. 3.9.4. Angesichts der genannten Umstände und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Jedenfalls könnte ohnehin aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Busse ausgefällt werden. Eine tiefere Busse ist jedoch nicht verschuldensadäquat. Dabei entfallen (isoliert betrachtet) Fr. 250.– auf den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 1) und (isoliert betrachtet) Fr. 350.– auf den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 3).

- 48 - 3.9.5. Die Busse von insgesamt Fr. 500.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Anrechnung der Haft 4.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest (Urk. 47 S. 23 Erw. IV.10.4), dass sich der Beschuldigte vom 3. bis 24. September 2024 in Untersuchungshaft befand (Urk. D1/10/1- 8), was insgesamt 22 Tage ergibt, welche an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen sind. Seit dem 24. September 2024 befand sich der Beschuldigte daraufhin im vorzeitigen Strafantritt (Urk. D1/10/9-12), was bis zum heutigen Urteilsdatum 8 Monate und 4 Tage oder 246 Tage Haft entspricht. 4.2. Die Vorinstanz hält sodann fest, dass sich der Beschuldigte am 13. Juli 2024 sowie vom 20. bis 21. August 2024 in Haft befunden habe (Urk. 47 S. 23 Erw. IV.10.4). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden Hafttage gemäss den zu widerrufenden Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. August 2024. Diese 3 Hafttage sind ebenfalls an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.3. Gesamthaft sind somit 271 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden. VII. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB aus, deren Dauer sie auf sieben Jahren festsetzte (Urk. 47 S. 25 f. Erw. VIII und S. 36 Dispositivziffern 7-8).

- 49 - 1.2. Die Anklägerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 55). 1.3. Der Beschuldigte beantragt wie bereits vor Vorinstanz, von einer Landesverweisung sei abzusehen mit der Begründung, dass eine solche nicht erforderlich und unverhältnismässig sei, da sie eine übermässige Reaktion auf mehrere minderschwere Straftaten darstellen würde (Urk. 68 S. 2 f., 21 f.). 1.4. Bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten handelt es sich um keine Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Deshalb ist im Folgenden eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten zu prüfen. 2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen für das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung richtig dargestellt. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 47 S. 26 f. Erw. VIII.2.1-2.3). 2.2. Hervorzuheben ist, dass die nicht obligatorische Landesverweisung nur unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ausgesprochen werden kann. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [nicht publ. in: BGE 147 IV 340]; je mit Hinwei-

- 50 sen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 3. Würdigung 3.1. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo richtigerweise dargelegt wird, dass die fakultative Landesverweisung verhältnismässig ist (Urk. 47 S. 27 Erw. VIII.2.5). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzung und nochmaliges Hervorheben der Gründ

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