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Zürich Obergericht Strafkammern 26.11.2025 SB250120

26. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,610 Wörter·~1h 8min·1

Zusammenfassung

Pornografie etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250120-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Pornografie etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 19. Juni 2024 (DG240002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Januar 2024 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 45 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB sowie  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. 2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Kreisgerichtes See-Gaster vom 21. August 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon 28 Tage durch Haft erstanden sind) wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei 28 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet. 8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Der Beschuldigte hat innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim

- 3 - Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen. 9. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz zu bezahlen. Im Weiteren wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.–, zzgl. 5% Zins seit dem 16. Oktober 2021, zu bezahlen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 396.– Auslagen Vorverfahren Fr. 8'808.60 Auslagen unentgeltl. Rechtsvertretung Privatklägerschaft (inkl. Bar-auslagen und MwSt.) Fr. 18'831.90 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 12. [Mitteilung] 13. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 86) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Juni 2024 sei vollumfänglich, in den Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10. (mit Ausnahme der zugesprochenen Entschädigung aus amtlicher Verteidigung) und 11. aufzuheben und gemäss nachfolgenden Anträgen abzuändern. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB sowie vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 3. Es sei in jedem Fall vom Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichtes See-Gaster vom 21. August 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei Probezeit von 2 Jahren, abzusehen. 4. Sodann sei von der Ausfällung einer Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten sowie der Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem SIS in jedem Fall abzusehen. 5. Ebenfalls sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Ziff. 1 Bst. d) StGB abzusehen. 6. Ausserdem sei von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen. 7. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilprozessweg zu verweisen. 8. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c) StPO eine angemessene Genugtuung nach richterlichem Ermessen, zumindest aber eine solche von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Juni 2022, zuzusprechen und auszurichten. 9. Es wird um Zusprache einer angemessenen Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer für die Bemühungen des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren nach Ermessen des Obergerichtes unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote ersucht. 10. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das vorliegende Berufungsverfahren, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das Untersuchungsverfahren."

- 5 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Privatklägers: (Urk. 87) " 1. Die Berufung sei abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Juni 2024 (DG240002) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Verfahrens (inkl. der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung vorerst durch die Staatskasse zu tragen seien."

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 19. Juni 2024 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und unter Einbezug der mit Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. August 2020 bedingt ausgefällten und nunmehr widerrufenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Weiter wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66abis StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich verhängte die Vorinstanz ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen (Urk. 61 S. 45 f.). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 61 S. 5 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 24. Juni 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 50) und erklärte nach Zustellung des begründeten Entscheids am 26. Februar 2025 innert Frist Berufung (Urk. 64). 1.3. Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte zahlreiche Beweisanträge stellen, mitunter beantragte er die Einvernahme von B._____, C._____ und D._____ als Zeugen. Zudem reichte der Beschuldigte zwei USB-Sticks als Beweismittel zu den Akten (Urk. 64 S. 4 ff. und Urk. 65/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet

- 7 ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 17. März 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten auf Zeugeneinvernahme (Urk. 68). Der Privatkläger verzichtete unter dem 7. April 2025 auf das Erheben einer Anschlussberufung, ersuchte um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____, C._____ und D._____ als Zeugen abgewiesen, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 72). 1.4. Am 26. September 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 26. November 2025 vorgeladen (Urk. 74). Nach entsprechender Mitteilung von Justizvollzug und Wiedereingliederung wurde zudem um Zuführung des Beschuldigten aus der – in einem neuen Verfahren angeordneten – Sicherheitshaft im Gefängnis Limmattal ersucht (Urk. 80 f.). 1.5. Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 21. November 2025 eine persönliche Stellungnahme des Beschuldigten zur Aussage der Zeugin, E._____, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein (Urk. 77 und 78). Diese wurden den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 82). 1.6. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, wurde auf Gesuch hin die Substitution an der Berufungsverhandlung durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ bewilligt (Urk. 82-83A). 1.7. Am 26. November 2025 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für den Privatkläger (Prot. II S. 4).

- 8 - 1.8. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 15). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am 26. November 2025 gefällt und den Parteien im Anschluss schriftlich im Dispositiv sowie gemäss Mitteilungssatz eröffnet (Prot. II S. 15). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil – vorbehältlich der erstinstanzlich festgelegten Entschädigung für die amtliche Verteidigung – vollumfänglich an (Urk. 64 S. 2). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2 m.w.H.). 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erneut Beweisanträge stellen (Urk. 86). Er liess insbesondere abermals die Befragung von B._____, C._____ und D._____ jeweils als Zeugen beantragen. Darüber hinaus sei seine durch die Verteidigung mit Eingabe vom 21. November 2025 eingereichte persönliche Stellungnahme zu den Akten zu nehmen (Urk. 86 S. 3). Die Beweisanträge

- 9 des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____, C._____ und D._____ als Zeugen sind abzuweisen. Zur Begründung kann auf die nach wie vor zutreffende Präsidialverfügung vom 10. April 2025 (Urk. 72) sowie die nachfolgenden Erwägungen (nachstehend Erw. II.1.5.7) verwiesen werden. Die persönliche Stellungahme des Beschuldigten zu den Aussagen von E._____ als Zeugin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 78) wurde bereits zu den Akten genommen. II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe dem Privatkläger, F._____, geboren tt.mm.2005, welcher sich als Gast in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten habe und dessen Arbeitskollege und Vorgesetzter der Beschuldigte gewesen sei, am 16. Oktober 2021 zwischen ca. 19.00 Uhr und ca. 21.30 Uhr, in Kenntnis dessen Alters ein grosses Glas serbischen Schnaps eingeschenkt und austrinken lassen, worauf dem Privatkläger schlecht geworden sei. Weiter habe der Beschuldigte sich und dem Privatkläger ein Glas Rotwein eingeschenkt, welches dieser jedoch nicht getrunken habe, und Bier angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Als der Beschuldigte und der Privatkläger im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen seien, habe der Beschuldigte seinen Hinterkopf in den Schoss des Privatklägers gelegt und in Kenntnis dessen Alters diesem einige Minuten lang am Fernsehgerät heterosexuelle Pornofilme vorgespielt (Urk. 10 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Wiedergabe der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei vorbehaltslos erstellt (Urk. 61 S. 6-25). Auf die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers. Dieser wurde am 28. September 2022 durch die Kantonspolizei Zürich und am 28. September 2023 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Von der

- 10 polizeilichen Befragung liegen zwei Videoaufzeichnungen, ein Polizeibericht und ein psychologischer Wahrnehmungsbericht vor (Urk. 4/1-4). Von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme findet sich nebst der Videoaufzeichnung ein Protokoll bei den Akten (Urk. 4/6 und act. 4/7). Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Aussagen des Privatklägers anlässlich der beiden Einvernahmen im angefochtenen Entscheid zusammen (Urk. 61 S. 11 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 1.4. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers gelangte die Vorinstanz zum Schluss, seine Aussagen zum Kerngeschehen und Ablauf seien grundsätzlich konstant und stimmig sowie detailliert, differenziert und lebensnah. Auch wenn vereinzelte Unschärfen insbesondere betreffend die Uhrzeit des Vorfalles bestünden, seien die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich als glaubhaft einzustufen (Urk. 61 S. 17 und S. 20). Diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind zutreffend. Nachfolgende Erwägungen sind somit als Ergänzung und Präzisierung zu verstehen. 1.4.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers machte die Vorinstanz keine Ausführungen. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als der Glaubwürdigkeit einer Person lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebend ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Dennoch gilt es festzuhalten, dass betreffend die Person des Privatklägers keine Umstände ersichtlich sind, welche seine Glaubwürdigkeit massgeblich herabsetzen würden. Allein aufgrund seiner Rolle als Geschädigter bzw. Privatkläger und aufgrund seines zum Tat- bzw. Aussagezeitpunkt jugendlichen Alters ist seine Glaubwürdigkeit jedenfalls nicht herabgesetzt. 1.4.2. Hervorzuheben ist, dass die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen, mithin zu dem, was sich gemäss Anklageschrift am 16. Oktober 2021 in der Wohnung des Beschuldigten ereignet haben soll (Urk. 10 S. 2), in den beiden Einvernahmen, detailliert, konstant und widerspruchsfrei erfolgten. Dabei schilderte der Privatkläger die Ereignisse sowohl im Rahmen einer freien Erzählung als auch auf Nachfrage hin übereinstimmend und stimmig, eingebettet in seine eigene Wahrnehmung und Stimmung, wie auch aus der Perspektive des Beschuldigten

- 11 - (Urk. 4/1, Zeit 10:00 ff.; Urk. 4/6 F/A 14 ff.). So schilderte der Privatkläger beispielsweise konstant und detailliert in beiden Einvernahmen, wie der Beschuldigte seinen Hinterkopf in seinen Schoss gelegt und jeweils zur einen oder anderen Seite gedreht habe (Urk. 4/1, Zeit 30:50 ff.; Urk. 4/6 F/A 21; Urk. 4/7, Zeit 17:00 ff.). Nebst der Tatsache, dass der Privatkläger seine Ausführungen mit Emotionen und Zitaten unterlegte, welche er in beiden Einvernahmen widerspruchsfrei und übereinstimmend wiedergab, gab er auch zu, wenn er sich an ein Detail nicht mehr genau erinnern konnte, auch wenn sich dies für ihn nachteilig auswirken konnte (Urk. 4/1, Zeit 12:59 f., 24;13 ff.). Zudem erklärte der Privatkläger aufwendig, weshalb etwas vom erwarteten Verhalten oder von den allgemein zu erwartenden Umständen abwich. So war der Privatkläger beispielsweise in beiden Einvernahmen darum bemüht zu erklären, dass es sich bei dem Schnaps, welcher der Beschuldigte ihm angeboten habe, um einen Shot, jedoch einen etwas grösseren als üblich gehandelt habe, wobei er zudem versuchte, die Grösse des verwendeten Glases mit der Hand zu zeigen und das Shotglas im Detail zu beschreiben (Urk. 4/1, Zeit 11:10 ff.; 33:30 ff.; Urk. 4/6 F/A 16 ff.; Urk. 4/7, Zeit 11:00 ff.). Dies wäre im Gesamtzusammenhang nicht zwingend notwendig und auch nicht zu erwarten gewesen, weshalb es insgesamt als Realitätskriterium zu werten ist und für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers zum Kerngeschehen spricht. Schliesslich würde es vom Privatkläger eine ausserordentliche Gedankenleistung erfordern, mit einem zeitlichen Abstand von einem Jahr derart übereinstimmenden Aussagen zu machen, wenn diese denn konstruiert wären und nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Dies ist dem Privatkläger schlicht nicht zuzutrauen. Somit sind die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen in Ergänzung und Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 61 S. 17 ff.) als glaubhaft einzustufen. 1.4.3. Der Beschuldigte und seine Verteidigung machen durchwegs geltend, die Anzeige gegen den Beschuldigten sei eine Retourkutsche der Mutter des Privatklägers (mit welcher er in einer Liebesbeziehung gestanden hatte) gewesen, welche ihren Sohn dafür faktisch instrumentalisiert habe (Urk. 43 S. 12 ff.; Prot. I S. 47 ff.; Urk. 86 S. 6 ff.; Urk. 89 S. 13 f.). Den Aussagen des Privatklägers ist in dieser Hinsicht jedoch nichts zu entnehmen. Vielmehr zeigt sich in den Aussagen des Privatklägers im September 2022 deutlich, dass er versuchte, sich selber bzw.

- 12 - Dritten gegenüber zu erklären, weshalb er lange nicht realisiert habe, was geschehen sei, und dass er lange mit niemandem habe darüber sprechen können. Er führte aus, er habe sich gedacht, vielleicht liege es daran, dass sie aus dem selben Heimatland Serbien stammten und er für den Beschuldigten mehr als lediglich ein Mitarbeiter, sondern vielmehr wie ein Verwandter gewesen sei (Urk. 4/1, Zeit 13:55 ff.). Er habe sich damit beruhigt, dass der Beschuldigte selber zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, habe (Urk. 4/1, Zeit 19:15 ff.). Zudem habe er seine Mutter an der Seite des Beschuldigten erstmals wieder glücklich und lachen sehen. Für ihn sei es somit okay gewesen. Er habe unter diesen Umständen schlicht nicht realisiert, dass etwas nicht normal sei (Urk. 4/1, Zeit 18:20 ff.). Er habe einzig mit einem Arbeitskollegen darüber sprechen können, welcher die gleichen Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht habe (Urk. 4/1, Zeit 14:30 und 57:20 ff.). Ausserdem habe der Beschuldigte ihm geholfen, habe ihm teilweise Geld getwintet, was er geschätzt habe und weshalb er es auch nicht so richtig habe realisieren wollen (Urk. 4/1, Zeit 18:00). Erst als sein Stiefbruder seinem Stiefvater erzählt habe, was mit ihm – dem Stiefbruder – geschehen sei und der Stiefvater sich hernach an seine Mutter gewandt habe, habe er dieser erzählt, was geschehen sei. Sie sei schockiert gewesen und habe ihn gefragt, wie er habe zulassen können, dass sie (die Mutter und der Beschuldigte) sich verlobt hätten, worauf er versucht habe, ihr zu erklären, weshalb er so lange gebraucht habe, um zu realisieren, dass etwas nicht in Ordnung sei (Urk. 4/1, Zeit 20:20 ff.). Diese Erklärungsversuche des Privatklägers erweisen sich als sehr glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist stimmig, dass der Privatkläger versuchte, zunächst für sich eine Erklärung zu finden, weshalb sein an und für sich ungutes Gefühl gegenüber dem Handeln des Beschuldigten relativiert werden konnte und er zudem nicht zuletzt aus Scham niemandem davon erzählte. Schliesslich ist auch einleuchtend, dass er seine Mutter nicht sogleich informierte, nachdem sich diese mit dem Beschuldigten offensichtlich gut verstand und vermeintlich glücklich gewesen war, ja sich gar verlobt hatte, was der Privatkläger nicht beeinträchtigen wollte. Diese authentischen Schilderungen des Privatklägers erklären letztlich nicht nur, weshalb er seiner Mutter erst im Mai 2022 von dem anklagegegenständlichen Vorfall berichtete, sondern auch, weshalb er erst im Juni 2022 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete (Urk. 1/1 S. 2). Die Darstellung

- 13 des Privatklägers lässt sich darüber hinaus zeitlich und tatsächlich in den Gesamtzusammenhang und die WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Mutter des Privatklägers in der Zeit zwischen dem 10. und 13. Mai 2022 sowie ihrem Erscheinen im Geschäft des Beschuldigten einordnen (vgl. Urk. 2/4 und nachfolgende Erw. II. 1.5.6.). Dies hat auch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Zeugin E._____ zutreffend festgestellt (Urk. 61 S. 21 f.). 1.4.4. Der Privatkläger wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2023 von der Verteidigung aufgefordert, die Wohnung des Beschuldigten zu beschreiben und eine Skizze von der Wohnung zu erstellen (Urk. 4/6 F/A 35). Der Privatkläger bemühte sich, eine Beschreibung der Wohnung abzugeben und eine entsprechende Skizze anzufertigen. Dies fiel dem Privatkläger zwar einigermassen schwer (vgl. Urk. 4/7, Zeit 36:00 ff.), gelang im aber schliesslich dennoch (Anhang zu Urk. 4/6). Wenn die Verteidigung nun geltend machen will, aufgrund der vom Privatkläger angefertigten Skizze bzw. seiner Beschreibung der Wohnung sei erwiesen, dass der Privatkläger nie in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschreibung und die Wohnungsskizze durchaus in einer Art und Weise authentisch und stimmig erfolgten, welche darauf schliessen lässt, dass der Privatkläger effektiv mindestens einmal in der Wohnung des Beschuldigten war. Darüber hinaus fügte der Privatkläger bei der Beschreibung der Wohnung Details an, welche nicht zu erwarten gewesen wären, hätte er die Wohnung des Beschuldigten nicht selber gesehen bzw. betreten. So schilderte der Privatkläger beispielsweise, auf dem Balkon seien die Hemden des Beschuldigten gehangen und es habe zwei Durch- bzw. Zugänge zur Küche gegeben (Urk. 4/6 F/A 35 und Urk. 4/7, Zeit 37:15 ff.). Solche Details und Besonderheiten wären nicht zu erwarten gewesen, hätte der Privatkläger lediglich die Beschreibung der Wohnung durch seine Mutter wiedergegeben, wie dies seitens der Verteidigung und des Beschuldigten geltend gemacht wurde (Prot. I S. 46). Darüber hinaus sind die Beschreibungen und die Skizze des Privatklägers unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit seinem angeblichen Aufenthalt in der Wohnung und des durchschnittlichen räumlichen Denkvermögens eines Jugendlichen durchaus stimmig und realistisch. Dass es zu gewissen Abweichungen im

- 14 - Vergleich zur Skizze, welche der Beschuldigte anfertigte (Urk. 44/1), kam, tut dem vorstehend Ausgeführten, wie dies bereits die Vorinstanz folgerte (Urk. 61 S. 20), keinen Abbruch. Jedenfalls lässt sich aus diesem Umstand nicht schliessen, der Privatkläger habe sich nie in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten, wie dies die Verteidigung geltend macht. 1.4.5. Auffällig an den Aussagen des Privatklägers ist weiter, dass er im Rahmen seiner freien Erzählung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2022 von sich aus schilderte, dass er am anklagegegenständlichen Abend seiner damaligen Freundin ein Bild der Wohnung des Beschuldigten gesandt habe, nachdem diese ihn gefragt habe, was er mache (Urk. 4/1, Zeit 13:18; vgl. Urk. 2/1). Damit nannte der Privatkläger ein objektives Beweismittel zur Untermauerung seiner Aussagen, ohne dass er wusste, dass man ihn möglicherweise nach entsprechenden Angaben fragen würde, und ohne Aufforderung, Beweismittel zu nennen. Auf Vorhalt bestätigte der Privatkläger auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass es sich dabei um die WhatsApp-Konversation zwischen ihm und seiner Exfreundin am besagten Abend gehandelt habe (Urk. 4/6 F/A 22 ff.). Es kann ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger diese WhatsApp-Kommunikation verwendete oder gar konstruierte, um den Beschuldigten falsch zu belasten oder eine falsche Anschuldigung zu untermauern. Dies hätte nicht nur technische Raffinesse vorausgesetzt, sondern auch ein Mass an Planung und Strategie erfordert, welches weder der Mutter des Privatklägers noch dem Privatkläger zuzutrauen ist. Insgesamt sprechen somit dieser WhatsApp-Chat und die Umstände, wie er als Beweismittel in das Verfahren eingebracht wurde, dafür, dass der Privatkläger diesen zur Untermauerung eines erlebnisbasierten Ereignisses anrief. 1.4.6. Hinsichtlich der Ungenauigkeiten betreffend die Dauer des Vorfalles in der Wohnung des Beschuldigten sowie betreffend die zeitliche Einordnung und den genauen Wochentag hat sich die Vorinstanz bereits geäussert (Urk. 61 S. 17 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Wesentlich ist der vorinstanzliche Schluss, wonach diese Unschärfen keine Anzeichen für Erfundenes darstellten oder gar auf eigentliche Falschaussagen hinweisen würden. Ebenso ist der

- 15 vorinstanzliche Schluss, wonach nicht überbewertet werden dürfe, dass der Privatkläger ausgeführt habe, dass er nach der Arbeit zum Beschuldigten nach Hause gegangen sei, es sich beim 16. Oktober 2021 jedoch um einen Samstag gehandelt habe, an welchem der Privatkläger gemäss Aussagen des Beschuldigten und der Verteidigung nicht gearbeitet habe, nicht zu beanstanden (Urk. 61 S. 18). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Privatkläger zunächst stets ausführte, er sei sich nicht sicher, ob es an einem Freitag oder Samstag gewesen sei (Urk. 4/1, Zeit 23:22), er jedoch konstant und stimmig aussagte, es sei in der ersten Woche nach seiner Anstellung geschehen. Zudem ist absolut möglich, dass der Privatkläger und der Beschuldigte ausnahmsweise an einem Samstag gearbeitet hatten, auch wenn dies letztlich nicht entscheidend ist. Auch dazu hat sich die Vorinstanz detailliert und zutreffend geäussert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 18). Jedenfalls vermag auch dieser Umstand die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht entscheidend herabzusetzen. 1.4.7. Schliesslich können den Schilderungen des Privatklägers weitere Details entnommen werden, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Zunächst gab der Privatkläger zu Protokoll, der eigentliche Vorgesetzte von ihm und dem Beschuldigten bei der G._____ AG habe ihm davon berichtet, dass es mit dem Beschuldigten bereits zu ähnlich gelagerten Vorfällen mit anderen gekommen sei. Der Privatkläger nannte dabei auch den Namen des Vorgesetzten, im Wissen darum oder zumindest in der Annahme, dass diese Angaben möglicherweise überprüft werden könnten (Urk. 4/1, Zeit 17:15 ff.). Wollte der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten falsche Anschuldigungen erheben, hätte er sich davor gehütet, derartige, einfach überprüfbare Ausführungen zu machen. Weiter gab der Privatkläger auf Nachfrage, wie denn der Beschuldigte genau heisse, dessen vollständigen Namen an. Auf Nachfrage, wie er ihn genannt habe, schilderte der Privatkläger, dass sich der Beschuldigte in seinem beruflichen Umfeld einen anderen Namen gegeben habe, damit er nicht mit seinem ausländischen Namen habe auftreten müssen. Er habe sich Herr A'._____ genannt, weshalb sie sich einen Spass daraus gemacht hätten und er den Beschuldigten auch vor seiner Mutter immer so genannt habe (Urk. 4/1, Zeit 22:20 ff.). Auch diese detailreiche und sehr spezifische Schilderung des Privatklägers spricht insgesamt für die Glaubhaftigkeit seiner Aussa-

- 16 gen. Es ist als Realitätskriterium zu werten, wenn der Privatkläger für den Vorwurf an und für sich unwichtige Umstände derart konkret schildern kann. Würde dieser nämlich eine Geschichte erfinden, so würden unwichtige Details nicht oder höchsten in oberflächlicher und unspezifischer Art und Weise wiedergegeben, da sie nichts zur (falschen) Belastung beitrügen. 1.4.8. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, entgegen der Verteidigung würde beim Privatkläger kein Belastungseifer vorliegen (Urk. 61 S. 18 f.). Vielmehr sind in den Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen gerade keine Aggravierungstendenzen erkennbar. So gab der Privatkläger eben genau nicht zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn beim anklagegegenständlichen Vorfall unsittlich berührt habe, und bestätigte zudem, dass der Beschuldigte die pornografischen Filme umgehend ausgeschaltet habe, als er darum gebeten habe. Auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Dass der Privatkläger von weiteren Vorfällen berichtete, anlässlich welchen der Beschuldigte ihn oder weitere Personen berührt haben soll, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, was das Kerngeschehen betrifft. 1.4.9. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Aussagen des Privatklägers im Hinblick auf den Tatvorwurf in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen (Urk. 61 S. 17 ff.) durchwegs glaubhaft sind. 1.5. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Die Vorinstanz hat seine Aussagen im vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 61 S. 9 - 11) und in der Folge erwogen, seine Aussagen seien pauschal, widersprüchlich und unstimmig. Der Beschuldigte habe sich darauf beschränkt, ein angeblich widersprüchliches Aussageverhalten des Privatklägers hervorzuheben sowie die Zeugin E._____ schlecht zu reden und darzulegen, weshalb es sich bei der Anzeige um einen Racheakt ihrerseits handle. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht zu überzeugen vermögen und seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 61 S. 23 f.). Darauf kann mit nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen verwiesen werden.

- 17 - 1.5.1. Der Beschuldigte führte wiederholt und konstant aus, der Privatkläger sei nie in seiner Wohnung an der H._____-strasse ... in I._____ gewesen. Er sei lediglich ein einziges Mal im Februar 2022 in seiner Waschküche gewesen (Urk. 3/1 F/A 5, 43, 46 ff.; Urk. 3/2 F/A 5; Prot. I S. 35). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe keinen serbischen Schnaps in seiner Wohnung (Urk. 3/1 F/A 46; Urk. 3/2 F/A 7; Urk. 3/3 F/A 13; Prot. I S. 35; Urk. 88 S. 14), und zudem habe es sich beim 16. Oktober 2021 um einen Samstag gehandelt, weshalb die Darstellung des Privatklägers, wonach er nach der Arbeit zum Beschuldigten gegangen sei, nicht zutreffen könne (Urk. 3/2 F/A 9; Prot. I S. 31; Urk. 88 S. 15). Schliesslich stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, hinter der Anzeige gegen ihn stehe die Mutter des Privatklägers, welche einerseits geldwerte Motive verfolge und andererseits im Sinne einer Retourkutsche handle, weil er diese seinerseits angezeigt habe (Urk. 3/1 F/A 32, 37; Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 21; Prot. I S. 29 f., S. 32; Urk. 88 S. 13 f.). Zum angeblichen Kerngeschehen machte der Beschuldigte keine Aussagen. 1.5.2. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Dennoch wies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zutreffend darauf hin, dass dieser am 21. August 2020 unter anderem wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB rechtskräftig verurteilt worden war, nachdem er dem damaligen Privatkläger anlässlich einer Feier ausgiebig Alkohol serviert und am angetrunkenen und sich im Halbschlaf befindlichen Privatkläger sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Das Vorliegen einer (einschlägigen) Vorstrafe vermag zwar grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten im Sinne einer dauerhaft vorliegenden personalen Eigenschaft zu begründen. Dennoch ist hervorzuheben, dass sich die tatsächlichen Umstände, welche der Vorstrafe und dem vorliegend zu beurteilenden Vorwurf zugrunde liegen, augenscheinlich gleichgelagert zeigen. Dies führt nicht dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren von Vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren wären, was einer unzulässigen Vorverurteilung gleichkäme. Jedoch sind die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorwürfen im Kontext einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

- 18 - 1.5.3. Zutreffend ist zunächst die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte sich in seinen Aussagen darauf beschränkte, die Zeugin E._____, die Mutter des Privatklägers, in ein schlechtes Licht zu rücken (Urk. 61 S. 23). Dem ist insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldigte mehrfach und unaufgefordert äusserte, dass die Zeugin E._____ ihren Sohn, den Privatkläger, regelmässig schlage und dieser zu parieren habe (Urk. 3/1 F/A 23, 63; Urk. 3/3 F/A 21; Prot. I S. 32). Diese Ausführungen erfolgten, ohne dass konkret nachgefragt wurde und ohne dass der Beschuldigte in der Folge erläutert hätte, weshalb dies für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein soll. Der Beschuldigte wollte damit wohl seine Behauptung untermauern, dass es sich bei der Anzeige durch den Privatkläger effektiv um eine Retourkutsche der Mutter des Privatklägers handle bzw. der Privatkläger von seiner Mutter missbraucht worden sei, ihn eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Deutlich macht dieses Aussagenverhalten in erster Linie, dass der Beschuldigte durchwegs und detailreich bemüht war, Erklärungen für die Motivation der Mutter des Privatklägers, ihn fälschlicherweise anzuzeigen und dafür auch noch ihren Sohn zu benutzen, zu liefern, aber Erklärungen für die eigentlichen Vorwürfe jedoch durchwegs schuldig blieb. Dies schliesst zumindest nicht aus, dass der Beschuldigte versucht, von seinem eigenen Verhalten abzulenken und das Verhalten anderer Beteiligter zu seinen Gunsten hervorzuheben. Dies vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedenfalls nicht zu verstärken. 1.5.4. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Aussagen des Beschuldigten wiesen Widersprüche auf (Urk. 61 S. 23 f.). Insbesondere was die Charakterisierung des Privatklägers betrifft, wird diese vom Beschuldigten widersprüchlich vorgenommen. Ins Auge sticht – wie dies auch die Vorinstanz hervorhob – dass der Beschuldigte den Privatkläger einerseits als ängstlich beschrieb und dies mit der Darstellung untermauerte, wonach der Privatkläger nur mit Licht einschlafen könne. Andererseits erwähnte der Beschuldigte jedoch im gleichen Atemzug, dass der Privatkläger viele falsche Sachen mache, welche er seiner Mutter nicht sage (Urk. 3/1 F/A 23). Zudem führte der Beschuldigte auch aus, er hätte vom Privatkläger für den Fall, dass die Anklagevorwürfe zutreffen würden, eine andere Reaktion erwartet, nämlich, dass dieser sofort der Mutter von den angeblichen Vorfällen erzählt hätte (Urk. 3/1 F/A 64 f.). In seinem Schlusswort vor

- 19 - Vorinstanz doppelte der Beschuldigte insofern nach, als dass er ausführte, man spreche von einem jungen Mann, der ängstlich sei. Jedoch habe er diesen mehrfach nach einer Massenschlägerei von der Schule abholen müssen. Der Privatkläger habe viele Male zugeschlagen; wenn er – der Beschuldigte – ihn berührt hätte, dann hätte der Privatkläger ihm die Nase oder die Beine gebrochen oder das Hirn rausgeschlagen (Prot. I S. 61). Es zeigt sich in diesem Aussageverhalten, dass der Beschuldigte bemüht war, seine Theorie von der Retourkutsche durch die Mutter des Privatklägers durch die Charakterisierung des Privatklägers als ängstlichen jungen Mann, welcher von seiner Mutter geschlagen werde, zu festigen, um gleichzeitig als Beweis dafür, dass nichts vorgefallen sei, den Privatkläger als Schläger darzustellen, welcher körperlich gegen ihn vorgegangen wäre, hätten die anklagegegenständlichen Ereignisse stattgefunden. Diese unterschiedliche Charakterisierung des Privatklägers durch den Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar und erweist sich als realitätsfern. Letztlich ist es als Versuch des Beschuldigten zu werten, seinen Standpunkt mit Schutzbehauptungen zu untermauern, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt abschlägig ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Beschuldigte in seinem Schlusswort vor Vorinstanz ausführte, der Privatkläger hätte ihm die Nase oder Beine gebrochen, wenn er diesen "berührt" hätte. Dabei verkannte der Beschuldigte, dass ihm im Rahmen der vorliegenden Anklage keine "Berührungen" des Privatklägers vorgeworfen werden, sondern das zur Verfügung stellen von Alkohol sowie das Vorspielen von pornografischen Erzeugnissen (Urk. 10). Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen einzig darauf fokussiert war, seine Bestreitungen unbehelflich zu untermauern, anstatt sich mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen. 1.5.5. Hauptargument des Beschuldigten, weshalb die Vorwürfe gemäss Anklage vom 30. Januar 2024 nicht zuträfen, ist – wie schon mehrfach angetönt –, dass es sich bei der untersuchungsauslösenden Anzeige des Privatklägers in Tat und Wahrheit um eine Retourkutsche der Mutter des Privatklägers handle, nachdem der Beschuldigte diese wegen angeblicher Verleumdung angezeigt habe. Darüber hinaus machte der Beschuldigte geltend, die Mutter des Privatklägers verfolge geldwerte Motive mit der Anzeige (Urk. 3/1 F/A 32, 37; Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3

- 20 - F/A 21; Prot. I S. 29 f., S. 32). Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte sowohl ein Racheakt als auch geldwerte Motive der Mutter des Privatklägers geltend macht, zeigt, dass dieser mit allen Mitteln versucht, ein Motiv für eine falsche Beschuldigung zu suggerieren. Dabei erweist sich weder die eine noch die andere Begründung als überzeugend. Das Hauptargument des Beschuldigten, wonach die Mutter des Privatklägers eine Retourkutsche gefahren haben soll, nachdem er jene wegen Verleumdung angezeigt hatte, löste sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 bereits auf, als dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass die Mutter des Privatkläger dieses durch den Beschuldigten ausgelöste Verfahren nicht "verloren" habe, da ein definitiver Entscheid in dieser Sache noch ausstehend war und die Anzeige in der vorliegenden Sache zudem anfangs Juni 2022 erstattet worden ist, zu welchem Zeitpunkt mitnichten klar war, wie jenes Verfahren ausgehen würde (Prot. I S. 29). Darüber hinaus ergibt sich aus den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Mutter des Privatklägers, welche der Beschuldigte selber zu den Akten reichte, dass die Mutter des Privatklägers dem Beschuldigten am 13. Mai 2022 schrieb, sie wolle nur, dass er ihr in die Augen schaue und erkläre warum, warum ihr Sohn. Offensichtlich haue er ab. Sie könne nicht schlafen, sie habe jetzt das Auto kaputt gemacht und könne es sich als Mutter nicht verzeihen. Sie könne mit dem nicht leben. Sie gehe am Montag zur Polizei (Urk. 2/4 letzte Seite). Dies schrieb die Mutter des Privatklägers dem Beschuldigten am 13. Mai 2022 und damit einen Tag, nachdem der Beschuldigte sie bei der Polizei wegen Verleumdung angezeigt hatte. Mit anderen Worten hatte die Mutter des Privatklägers im Moment der Chatnachricht mit Sicherheit noch keine Kenntnis von der Anzeige des Beschuldigten gegen sie und gab ihm dennoch zu verstehen, dass sie wegen etwas, das mit ihrem Sohn und dem Beschuldigten geschehen sei, zur Polizei gehen werde. Entsprechend spricht bereits der zeitliche Ablauf von Anzeige und vermeintlicher Gegenanzeige gegen den Standpunkt des Beschuldigten. In der Berufungsverhandlung nochmals auf diesen Umstand angesprochen, verwickelte sich der Beschuldigte in unauflösbare Widersprüche (Urk. 88 S. 20/21). Aus diesem Grund brachte der Beschuldigte denn auch ein zweites angebliches Motiv der Mutter des Privatklägers für eine falsche Anzeige ins Spiel, indem er ihr geldwerte Motive vorwarf. Dabei ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte in

- 21 der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2023 zunächst ausführte, er und die Mutter des Privatklägers hätten sich getrennt und am 9. Mai 2022 in einem Restaurant über finanzielle Dinge geeinigt (Urk. 3/1 F/A 35). Von möglichen verbleibenden Geldforderungen war damals noch nicht die Rede. Auch sonst wurden geldwerte Motive in der Untersuchung seitens des Beschuldigten nicht explizit vorgebracht, sondern lediglich mit Verweis auf den Zeugen C._____ angedeutet. Auf ausdrückliche Nachfrage in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, die Mutter des Privatklägers habe von ihm Geld gefordert. Sie habe dies getan, als sie erfahren habe, was geschehen sei, und dies anschliessend an einen Restaurantbesuch gleich neben ihrem Wohnort gefordert. Sie habe seine Mutter per Facetime angerufen und ihr dies gesagt (Prot. I S. 30 f.). Dazu fällt allerdings auf, dass die seitens des Beschuldigten eingereichten Chatnachrichten und die eigenhändig von ihm erstellte Übersetzung seinen Standpunkt in keiner Weise stützen (Urk. 2/3 und Urk. 2/4). Zwar geht es in der Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Mutter des Privatklägers durchaus um Geld, jedoch stehen die im Chat getätigten Äusserungen nicht im Zusammenhang mit möglichen Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der Auflösung der Partnerschaft, wie dies der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme selber ausführte (Urk. 3/1 F/A 35). Die Darstellung des Beschuldigten vermag deshalb nicht zu überzeugen. Um seinen Standpunkt zu stützen, versuchte der Beschuldigte schliesslich mit Verweis darauf, dass der Privatkläger von seiner Mutter jeweils geschlagen worden sei (Urk. 3/1 F/A 23, 63; Urk. 3/3 F/A 21; Prot. I S. 32), und mit Verweis auf die serbische Kultur (Urk. 3/3 F/A 21) zu erklären, weshalb die Mutter des Privatklägers diesen im Sinne eines Werkzeuges benutzen oder instrumentalisieren habe können, um – notabene gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin (Urk. 1/1 S. 3) – wider besseren Wissens Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten und während zweier Einvernahmen wahrheitswidrig gegen den Beschuldigten auszusagen. Nebst der Tatsache, dass der Privatkläger schon nicht über die geistige Kapazität verfügen dürfte, glaubhafte Aussagen zu einem nicht erlebnisbasierten Ereignis zu machen, widerlegte der Beschuldigte diesen Standpunkt mit seinen widersprüchlichen Aussagen zum Privatkläger gleich selbst. Es erscheinen folglich weder ein

- 22 - Motiv der Mutter des Privatklägers noch die Umstände, welche darauf schliessen liessen, dass der Privatkläger sich durch die Mutter hätte einspannen lassen, als nachvollziehbar und glaubhaft. 1.5.6. Der Beschuldigte brachte im Verlaufe der Untersuchung zwei Zeugen ins Spiel, welche seine Darstellungen stützen sollten. So fügte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2023 von sich aus an, es gebe noch etwas anderes. Als er im August des Jahres 2023 in Serbien in den Ferien gewesen sei, habe er C._____ getroffen, wobei es sich um den Kollegen gehandelt habe, welcher angeblich am 16. Oktober 2021 ebenfalls zu ihm nach Hause hätte kommen sollen. Sie hätten miteinander über eheliche Probleme gesprochen. Als er diesem bei dieser Gelegenheit von den vorliegenden Vorwürfen erzählt habe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass die Mutter des Privatklägers ihn anlässlich des 16. Geburtstages des Privatklägers gefragt habe, ob sie ihn (den Beschuldigten) ausnehmen solle (Urk. 3/2 F/A 9). In der Schlusseinvernahme vom 7. Dezember 2023 brachte der Beschuldigte schliesslich auf Nachfrage, ob er abschliessend noch etwas zu sagen habe, einen gewissen B._____ ins Spiel, welcher vom Privatkläger erfahren habe, dass es sich bei der Anzeige um eine Retourkutsche der Mutter des Privatklägers gehandelt habe und der Privatkläger sich überlegen würde, die Vorwürfe zurückzuziehen (Urk. 3/3 F/A 21). 1.5.7. Sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsinstanz haben die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen C._____ und B._____ abwiesen (Prot. I S. 39; Urk. 72). Mit dem erneut gestellten Beweisantrag ist gleich zu verfahren. Eine Einvernahme dieser Zeugen kann nicht nur unterbleiben, weil sie zum eigentlichen Kerngeschehen keine Angaben machen können, sondern auch, weil ihre Aussagen, soweit diese die Theorie der Retourkutsche der Mutter des Privatklägers an den Beschuldigten stützen würden, nichts am bereits zweifelsfrei feststehenden Beweisergebnis änderten. 1.5.8. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass keine glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum eigentlichen Kerngeschehen vorliegen und auch seine übrigen Aussagen als wenig überzeugend, widersprüchlich und konstruiert zu qualifizieren sind. Seine Aussagen vermögen die glaubhaf-

- 23 ten Aussagen des Privatklägers jedenfalls nicht umzustossen oder in Zweifel zu ziehen. 1.6. Die Vorinstanz gab die Aussagen der Zeugin E._____, der Mutter des Privatklägers, welche diese anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung tätigte, zusammengefasst wieder. Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 61 S. 13 f.). 1.6.1. Die Vorinstanz gelangte zunächst zum Schluss, es sei grundsätzlich normal, dass die Zeugin als Mutter des Privatklägers diesen in seinen Angelegenheiten unterstütze (Urk. 61 S. 21). Soweit die Vorinstanz damit ausführen will, dass die Zeugin ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, so ist ihr zuzustimmen. Daraus ergibt sich jedoch noch nichts im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Weiter führt dies auch nicht zur generellen Unglaubwürdigkeit der Zeugin. Ihre Interessen sind jedoch bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. 1.6.2. Die Verteidigung will aus dem Umstand, dass die Anzeige gegen den Beschuldigten erst am 3. Juni 2022 und damit rund 9 Monate nach dem eingeklagten Ereignis erstattet wurde, ableiten, dass die Aussagen der Zeugin E._____ nicht glaubhaft seien und stattdessen das Argument des Beschuldigten stützen würden, welcher von einer Retourkutsche von E._____ ausgehe (Urk. 43; Urk. 86 S. 6 f.). Zur Frage der Anzeigeerstattung schilderte die Zeugin E._____, die Anzeige sei erst am 3. Juni 2022 erfolgt, weil sie davor nichts gewusst habe. Der Privatkläger habe ihr dies erst anfangs Mai 2022 erzählt (Prot. I S. 15 f.). Sie habe zunächst sofort Anzeige erstatten wollen, jedoch habe ihre Schwester gerade dann eine Notoperation gehabt, weshalb sie nicht direkt Anzeige erstattet habe (Prot. I S. 16 f.). Ihre Anzeige habe nichts mit der Anzeige des Beschuldigten gegen sie zu tun (Prot. I S. 16). Es ist glaubhaft und ergibt sich auch aus den Aussagen des Privatklägers (vgl. vorstehend Erw. II.1.4.3.), dass die Zeugin E._____ erst anfangs Mai 2022 von dem anklagegegenständlichen Vorfall erfuhr. So ist es zunächst, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 23), nachvollziehbar, dass der Privatkläger seiner Mutter einerseits aus Scham und andererseits aufgrund des Umstandes, dass die Mutter bis anfangs Mai 2022 mit dem Beschuldigten liiert, ja gar verlobt

- 24 war, nicht sofort von den Ereignissen berichtete. Ausserdem stehen damit die Chatnachrichten, welcher der Beschuldigte zu den Akten reichte, und auf welche bereits vorstehend eingegangen wurde, in Einklang. Auch die Vorinstanz setzte sich mit diesen Chatnachrichten auseinander und folgerte, diesen sei zu entnehmen, dass die Zeugin etwas erfahren habe, das sie mit dem Beschuldigten habe besprechen wollen und das für sie schlimm gewesen sei (Urk. 61 S. 22). Darüber hinaus kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden, wonach aus dem WhatsApp-Chat hervorgeht, dass die Zeugin E._____ dem Beschuldigten bereits am 13. Mai 2022 und damit noch bevor sie von einer Anzeige des Beschuldigten gegen sie wusste, beabsichtigte, wegen des Vorgefallenen zur Polizei zu gehen. Die Aussagen der Zeugin E._____ erweisen sich in diesem Punkt als glaubhaft und sprechen gegen die Theorie des Beschuldigten, wonach es sich um eine Retourkutsche gehandelt habe. 1.6.3. Schliesslich gab die Zeugin E._____ unumwunden zu, dass sie am 12. Mai 2022 bei der G._____ AG vorbeigegangen sei, was schliesslich zur Anzeige des Beschuldigten gegen die Zeugin führte. Sie habe nicht glauben können, was geschehen sei und habe den Beschuldigten zur Rede stellen wollen. Sie habe versucht, den Beschuldigten zu treffen, jedoch habe dieser nie Zeit gehabt. Sie sei schliesslich zu seinem Arbeitsplatz gefahren, weil sie mit dem Beschuldigten habe sprechen wollen. Zudem habe sie B._____ warnen wollen. Plötzlich habe sie eine Anzeige von der Polizei bekommen (Prot. I S. 17). Die Zeugin E._____ schilderte dabei glaubhaft und in Übereinstimmung mit den WhatsApp-Chats, dass sie den Beschuldigten unbedingt habe sprechen wollen, dieser ihr jedoch ein Treffen verweigert habe, weshalb sie ihn an seinem Arbeitsplatz aufgesucht habe. Zudem gab die Zeugin auch zu, dass sie sich gegenüber B._____ über den Beschuldigten und dessen Handlungen äusserte. Damit brachte sie sich mit Blick auf die nunmehr bekannte Anzeige des Beschuldigten gegen sie wegen Verleumdung in eine schlechte Position, was sie nicht tun würde, würden ihre Schilderungen nicht auf tatsächlichen Begebenheiten basieren. Entsprechend sind auch diese Schilderungen glaubhaft und passen stimmig ins Gesamtbild.

- 25 - 1.6.4. Darüber hinaus machte die Zeugin E._____ anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz keine Aussagen zum Kerngeschehen, sondern äusserte sich hauptsächlich zu den Umständen, wie der Privatkläger am anklagegegenständlichen Abend zum Beschuldigten ging und wie es schliesslich zur Anzeige kam (Prot. I S. 14 ff.). Ihre Aussagen vermögen somit nichts zur Erstellung des eigentlich relevanten Anklagesachverhalts beizutragen. 1.7. Was die übrigen, sich bei den Akten befindlichen Beweismittel betrifft, auf welche die Vorinstanz bereits eingegangen ist, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese vermögen am vorerwähnten Schluss nichts zu ändern (Urk. 61 S. 14 ff.), weshalb weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben können. Schliesslich kann auch aus den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten weiteren Beweismitteln (USB-Sticks mit Foto- und Videodateien bzw. Chatverläufen, welche angeblich ab dem Handy des Beschuldigten stammen; Urk. 65/1-4) mit Blick auf die Erstellung des anklagegegenständlichen Sachverhalts nichts abgeleitet werden, zumal sie zum eigentlichen, zu erstellenden Kerngeschehen nicht aussagekräftig sind. Weiter vermögen die Dateien auch den bereits zuvor als unglaubhaft qualifizierten Standpunkt des Beschuldigten nicht zu stützen. Zwar befindet sich bei den Dateien ein Chatverlauf, angeblich zwischen dem Exmann der Mutter des Privatklägers und dem Beschuldigten, in dessen Verlauf der Exmann der Mutter des Privatklägers den Beschuldigten davor warnt, dass diese nur auf dessen Geld aus sei. Jedoch ergibt sich aus dem Chatverlauf gleichermassen, dass die Mutter des Privatklägers ihren Exmann möglicherweise wegen des Beschuldigten verlassen hat und gleichzeitig auch, dass der Exmann sich gegenüber dem Beschuldigten dahingehend äusserte, dass er hoffe, dass sie sich nie über den Weg laufen. Was das Motiv oder der Hintergrund dieser Konversation zwischen dem Exmann der Mutter des Privatklägers und dem Beschuldigten war, lässt sich nur vermuten. Naheliegender als die Behauptung des Beschuldigten, wonach jener diesen vor E._____ habe warnen wollen, ist, dass der verlassene Exmann dem Beschuldigten die neue Liebe schlechtreden wollte. Einen Beweis für die Retourkutschentheorie ergibt sich daraus jedoch ebenfalls nicht. Auf die weite-

- 26 ren Dateien braucht angesichts des klaren Ergebnissen im Zusammenhang mit der Erstellung des anklagegegenständlichen Sachverhalts nicht eingegangen zu werden. Ebenso kann aus der schriftlich eingereichten persönlichen Stellungnahme des Beschuldigten zu den Aussagen der Zeugin E._____ (Urk. 78) nichts im Hinblick auf den anklagegegenständlichen Sachverhalt abgeleitet werden. Wie oben erwähnt, ist schon den Aussagen der Zeugin E._____ nichts zur Erstellung des eigentlich relevanten Anklagesachverhalts zu entnehmen, weshalb sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschuldigten dazu erübrigt. Zu unterstreichen ist insbesondere, dass all die angeblichen Widersprüche, welche der Beschuldigte in den Aussagen der Mutter des Privatklägers gefunden haben will (z.B. bezüglich der Dauer ihrer Beziehung oder der Umstände deren Trennung) in Bezug auf prozessentscheidende Frage, ob der Privatkläger die Wahrheit sagt oder nicht, ohne Bedeutung sind. 1.8. Die Aussagen des Privatklägers zum anklagegegenständlichen Sachverhalt sind glaubhaft und nachvollziehbar, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft einzustufen sind und die Schilderungen des Privatklägers nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Darüber hinaus ergeben die Darstellungen des Privatklägers auch im Lichte der weiteren Beweismittel ein stimmiges Gesamtbild. Der anklagegegenständliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 30. Januar 2024 ist demnach vollumfänglich und im Einzelnen erstellt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB sowie als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 25). 2.2. Des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt.

- 27 - Art. 136 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es genügt demnach bereits, dass eine Handlung generell geeignet ist, die Gesundheit als das geschützte Rechtsgut zu verletzen resp. zu gefährden. Für die Vollendung von Art. 136 StGB muss der zur Verfügung gestellte Stoff in der vorliegenden Menge geeignet sein, die Gesundheit von Kindern unter 16 Jahren zu gefährden. Ob das Kind den Stoff tatsächlich einnimmt und dadurch seine Gesundheit konkret gefährdet wird, ist unerheblich. Vielmehr genügt es, wenn die dem Kind überlassene Menge eines Stoffes nach den Erfahrungsregeln geeignet ist, dessen Gesundheit zu gefährden. Als genügende Gesundheitsgefährdung wird die Möglichkeit einer vorübergehenden Schädigung angesehen, die das Ausmass einer einfachen Körperverletzung erreicht. Davon ist auszugehen, wenn eine nur vorübergehende Störung des Wohlbefindens, die einem eigentlich krankhaften Zustand entspricht, droht. Entsprechend ist tatbestandsmässig, wenn ein Rausch- oder Betäubungszustand droht, ohne dass weitere, dauerhafte Folgeschäden befürchtet werden müssen (FREI, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Diss. Universität Zürich (2020), Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 106, Rz. 80, 83 und 183 ff.). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen und setzte sich mit der rechtlichen Würdigung nicht im Detail auseinander (Urk. 43 S. 20 ff.; Urk. 86 S. 5 ff.). Mit Blick auf den Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB führte sie lediglich aus, es sei gerichtsnotorisch, dass Jugendliche in der heutigen Zeit schon früh erste, teilweise massive Erfahrungen mit Alkohol hätten. Ein Schnaps könne daher ganz klar nicht bereits zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 136 StGB ausreichen (Urk. 43 S. 23; Urk. 86 S. 29). Sofern die Verteidigung damit geltend machen will, eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des Tatbestandes sei nicht gegeben gewesen, so ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Der Beschuldigte offerierte dem Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt ein grösseres Glas mit serbischem Schnaps, welchen der Privatkläger trank, sowie Rotwein und Bier. Dem Privatkläger wurde gemäss vorstehenden Erwägungen schlecht vom konsumierten Schnaps. Zudem drohte aufgrund des darüber hinaus angebotenen Alkohols ein vorübergehender Rauschzustand, unabhängig davon, ob der Privatkläger bereits Erfahrungen mit

- 28 - Alkohol gemacht haben sollte. Dies hat als Gesundheitsgefährdung im Sinne der Bestimmung zu gelten. Wie bereits erwähnt, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich, dass der Privatkläger die angebotenen alkoholischen Getränke auch tatsächlich konsumierte. Darüber hinaus war der am tt.mm.2005 geborene Privatkläger zum Tatzeitpunkt noch ein Kind im Sinne der Bestimmung, war er doch am 16. Oktober 2021 15 Jahre … Monate und … Tage alt, was der Beschuldigte wusste. Entsprechend ist der Tatbestand des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB erfüllt und der Beschuldigte diesbezüglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids schuldig zu sprechen. 2.3. Der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder fernsehen verbreitet. Dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war und der Beschuldigte von diesem Umstand Kenntnis hatte, wurde bereits ausgeführt. Darüber hinaus erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ohne Weiteres, indem er dem Privatkläger auf seinem Fernsehgerät während einiger Minuten heterosexuelle Pornofilme vorspielte. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist somit zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzungen. Entsprechend ist der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Fazit Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

- 29 - III. Widerruf 1. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug der mit Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. August 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Sie hielt fest, der Beschuldigte habe nur gerade 14 Monate nach der Verurteilung durch das Kreisgericht See-Gaster und somit innerhalb der angesetzten dreijährigen Probezeit die vorliegenden Delikte, welche Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellten, begangen. Es sei davon auszugehen, dass weder die damalige Verurteilung noch das Ansetzen einer Probezeit einen Eindruck auf den Beschuldigten gemacht bzw. eine nachhaltige Wirkung hinterlassen hätten. Zudem sei bei der früheren Verurteilung und dem vorliegenden Vorwurf ein ähnlicher modus operandi ersichtlich; beidesmal sei es um die Annäherung eines jungen, alkoholisierten Mannes gegangen. Entsprechend sei von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 StGB erfüllt seien und der bedingte Vollzug der 24 Monaten Freiheitsstrafe zu widerrufen sei (Urk. 61 S. 25 f. und Dispositivziffer 2). 2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sowohl hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen als auch der konkreten Umstände im vorliegenden Fall zutreffend, mit Ausnahme dessen, dass die vorliegenden Delikte des Beschuldigten keine Verbrechen, sondern – mit je einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB sind. Dies ändert an der Einschätzung der Prognose allerdings nichts. Es kann deshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Kreisgerichts See- Gaster vom 21. August 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist zu widerrufen. IV. Strafe 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafe des Kreisgerichts See-Gaster mit einer Gesamtstrafe von 30 Mona-

- 30 ten (Urk. 61 S. 27 ff. und Dispositivziffer 3). Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 27 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). 1.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. 2. Wahl der Strafart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar

- 31 - 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und E. 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das Gesetz sehe sowohl für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB als auch für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe vor (Urk. 61 S. 29 und S. 31). 2.3. Betreffend die Wahl der Strafart erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte seit 2016 insgesamt drei Mal verurteilt und jeweils mit bedingten Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft worden war. Der Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe aus dem Jahr 2016 sei zudem mit Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. August 2020 widerrufen worden. Der Beschuldigte habe sich trotz dieser Strafen und trotz des Widerrufs nicht beeindrucken lassen. Es müsse daher

- 32 ausgeschlossen werden, dass er sich durch die Ausfällung einer neuerlichen Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten lasse (Urk. 61 S. 30 f.). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Ebenso liess sich der Beschuldigte von der Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten, sondern wurde noch innerhalb der mit Urteil vom 21. August 2020 angesetzten Probezeit erneut straffällig (Urk. 63). Mit Blick auf die Wirksamkeit der Strafe erweist sich die erneute Anordnung einer Freiheitsstrafe als angezeigt und verhältnismässig. Die vorinstanzliche Wahl der Strafart ist zu bestätigen. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Ausgangspunkt 3.1.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste Straftat, wobei die abstrakte Strafandrohung massgebend ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall, die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 485). 3.1.2. Vorliegend weisen die beiden zu beurteilenden Delikte den gleichen Strafrahmen auf (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.2.). Die Vorinstanz mass zunächst die verschuldensangemessene Strafe für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu und erhöhte die daraus resultierende Strafe angemessen unter Berücksichtigung der für die Pornografie festzusetzende verschuldensangemessene Strafe und des Asperationsprinzips (Urk. 61 S. 29 ff.). Dabei zeigte sich, dass die Verurteilung wegen Pornografie insgesamt eine schwerere konkrete Strafe nach sich zieht, was im Ergebnis zutreffend ist, weshalb für die nachfolgende Strafzumessung von dieser Strafe auszugehen und diese aufgrund der für das Verabreichen gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder festzusetzende Strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist.

- 33 - 3.2. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB 3.2.1. Die Vorinstanz bewertete das objektive Verschulden als sehr leicht (Urk. 61 S. 31 f.). Festzuhalten ist dabei zunächst, dass das Verhalten des Beschuldigten zwar einen Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers darstellte, indessen der Eingriff von geringer Intensität war. Der Beschuldigte zeigte dem Privatkläger lediglich während weniger Minuten einen Erotikfilm mit erwachsenen Darstellern und hörte umgehend auf, als der Privatkläger darum bat. Ausserdem gewichtete die Vorinstanz zutreffend, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt 15 3/4 Jahre alt war und sich damit nur noch knapp im Schutzalter befand. Die Vorinstanz verortete das objektive Verschulden entsprechend zurecht als sehr leicht. 3.2.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden weder zu erhöhen noch zu mindern. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich jedoch nicht differenzierend auf das objektive Verschulden auswirkt. Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, welche einen Einfluss auf die objektive Verschuldensbewertung hätten. Es ist demnach eine verschuldensangemessene Einzelstrafe im untersten Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Dies entspricht – in Abweichung von der Vorinstanz – einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe. 3.2.3. Was die Täterkomponente betrifft, so erweisen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 61 S. 32 f.), als strafzumessungsneutral. Deutlich straferhöhend fallen die Vorstrafen, insbesondere die einschlägige Verurteilung vom 21. August 2020, und der Umstand ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte (vgl. Urk. 63). Daneben sind keine strafmindernden Umstände ersichtlich, insbesondere liegt weder ein Geständnis vor, noch zeigte der Beschuldigte Reue oder Einsicht. Entsprechend ist die verschuldensangemessene Strafe deutlich um einen Monat auf drei Monate zu erhöhen. 3.3. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB

- 34 - 3.3.1. Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden als sehr leicht eingestuft (Urk. 61 S. 30). Dem ist insgesamt zuzustimmen. Der Beschuldigte bot dem zum Tatzeitpunkt knapp noch nicht 16-jährigen Privatkläger einen Shot eines serbischen Schnapses sowie Rotwein und Bier an, wobei der Privatkläger lediglich den Schnaps konsumierte und ihm davon vorübergehend schlecht wurde. Beim Schnaps handelte es sich um hochprozentigen Alkohol, welcher rasch zu einem Rauschzustand führen kann, womit der Beschuldigte eine Gefahr für die Gesundheit des Privatklägers schuf und das geschützte Rechtsgut der Gesundheit des Privatklägers verletzte. Dennoch handelt es bei Alkohol im Vergleich zu möglichen anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen noch um einen relativ harmlosen Stoff und damit um eine verhältnismässig eingriffsschwache Tathandlung. Dass der Beschuldigte den Umstand, dass er diesem als Vorgesetzter übergeordnet war, und das Vertrauen des Privatklägers ausnutzte, erhöht das objektive Verschulden leicht, jedoch ist zugunsten des Beschuldigten auch hier zu berücksichtigen, dass der Privatkläger kurz vor seinem 16. Geburtstag stand. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 3.3.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das subjektive Verschulden würde die objektive Tatschwere nicht relativieren (Urk. 61 S. 31). Dies ist zutreffend. Ebenso vermag das subjektive Verschulden die objektive Tatschwere auch nicht zu erhöhen, weshalb es bei einem sehr leichten Verschulden bleibt. Es resultiert eine verschuldensangemessene Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe. Was die Täterkomponente betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. IV.3.2.3.). Die vorstehend berücksichtigen Umstände gelten gleichermassen auch für die Zumessung der Strafe für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder. Entsprechend ist die verschuldensangemessene Strafe auf eineinhalb Monate zu erhöhen. 3.4. Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erweist sich für die beiden vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen.

- 35 - 4. Gesamtstrafe 4.1. Wie vorstehend erwähnt, ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Kreisgerichts See-Gaster ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu widerrufen. Nachdem die widerrufene und die neu festgesetzte Strafe gleichartig sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs.1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). 4.2. Ausgehend von der vorliegend festgesetzten Einsatzstrafe von vier Monaten und unter Berücksichtigung der Asperation ist die vorinstanzlich festgesetzte Gesamtstrafe von 30 Monaten auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafe gemäss Kreisgericht See-Gaster mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5. Vollzug 5.1. Die Vorinstanz setzte sich mit den theoretischen Grundlagen betreffend den bedingten und teilbedingten Vollzug detailliert und im Ergebnis korrekt auseinander und gelangte richtigerweise zum Schluss, dass bei einer Anordnung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten lediglich ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB zur Anwendung kommen kann. Dasselbe gilt auch für die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass im Falle einer Verurteilung in den letzten fünf Jahren vor Ausfällung der neuen Strafe besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit ein teilbedingter Strafvollzug noch in Erwägung gezogen werden könne (Urk. 61 S. 34 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe und somit das erstmalige Verbüssen einer Freiheitsstrafe im Gefängnis, dem Beschuldigten eine Lehre sein und ihn vor weiteren Straftaten abhalten werde (Urk. 61 S. 35). Sie setzte den zu verbüssenden Teil der Freiheitstrafe auf 12 Monate fest und schob den Vollzug für die restlichen 18 Monate unter Anordnung einer Probezeit von fünf Jahren auf (Urk. 61 S. 35 f.).

- 36 - 5.2. Ergänzend zu den obenerwähnten Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass eine teilbedingte Freiheitsstrafe auch bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 StGB möglich ist, insofern die Legalprognose über die beschuldigte Person lediglich nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Bei der Legalprognose ist auch bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und insbesondere die voraussichtliche Wirkung eines zumindest teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe bei der Frage nach dem Vorliegen "besonders günstiger Umstände" zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist beim Beschuldigten bei Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass eine erstmals zu verbüssende Freiheitsstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird (Urk. 61 S. 35 f.). Dementsprechend ist die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu verbüssen und der Vollzug der übrigen 14 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben. 6. Anrechnung Haft Mit der Vorinstanz sind die 28 Tage Haft, welche der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Verurteilung durch das Kreisgericht See-Gaster zu gewärtigen hatte, an die vorliegend ausgefällte (Gesamt-)Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Massnahmen 1. Landesverweisung 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66abis StGB für sechs Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 61 S. 36 ff. und Dispositivziffern 5 und 6). Die Verteidigung beantragt, selbst im Falle eines Schuldspruches sei von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen (Urk. 64 S. 2; Urk. 86 S. 29 f.). 1.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das

- 37 nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. BGer 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.1.3; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (BGer 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (BGer

- 38 - 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.2; 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). 1.3. Die Vorinstanz erwog zur Begründung, mit Blick auf das öffentliche Interesse könne anders als noch bei der Verurteilung durch das Kreisgericht See-Gaster am 21. August 2020 nicht mehr von einer einmaligen Entgleisung ausgegangen werden, nachdem sich der Beschuldigte innerhalb der mit Urteil vom 21. August 2020 festgesetzten Probezeit und gerade mal 14 Monate nach jener Verurteilung erneut eines Sexualdelikts schuldig gemacht habe. Angesichts der Tatsache, dass es sich dieses Mal beim Opfer um einen minderjährigen Jungen handle und zudem auffällig sei, dass es sich nicht um ein wesensfremdes Verhalten des Beschuldigten handle, ergebe sich ein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (Urk. 61 S. 37). Weiter beurteilte die Vorinstanz das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zwar als nicht unerheblich, nachdem es sich beim Beschuldigten um einen in der Schweiz gut integrierten Menschen handle, welcher fliessend Deutsch spreche, seit 25 Jahren am gleichen Arbeitsplatz arbeite und daneben eine Reinigungsfirma führe und seine Schulden abzahle (Urk. 61 S. 37 f.). Im Rahmen der Interessenabwägung erwog die Vorinstanz dann aber, der Beschuldigte sei bereits bei seiner letzten Verurteilung durch das Kreisgericht See-Gaster auf die drohende Landesverweisung bei erneuter Begehung hingewiesen worden. Trotz dieser "letzten Chance" habe der Beschuldigte nicht aus seinen bisherigen Verurteilungen gelernt, so dass ein Absehen von einer fakultativen Landesverweisung nicht mehr als gerechtfertigt erscheine. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten auch vorliegend Tathandlungen vorgeworfen würden, welche im Bereich der sexuellen Handlungen anzusiedeln seien. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz, dem Beschuldigten sollte es aufgrund seiner Sprachkenntnisse und den familiären Verbindungen in sein Heimatland möglich sein, einen beruflichen Einstieg in Serbien zu finden und sein Leben dort fortzusetzen. Weiter habe der Beschuldigte bereits erwachsene Kinder, welche auch Kontakt zum Vater halten könnten, wenn dieser in Serbien wohnhaft sei. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen,

- 39 weshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB auszusprechen sei (Urk. 61 S. 38 f.). 1.4. Was das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung betrifft, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieses durchaus als erheblich eingestuft werden muss. Zwar ist für die vorliegend zu beurteilenden Delikte von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine relativ tiefe Strafe auszufällen. Jedoch ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte seine ihm mit Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. August 2020 gewährte Chance, sich deliktfrei zu verhalten, nicht genutzt hat. Vielmehr delinquierte der Beschuldigte noch innerhalb der festgesetzten Probezeit und gerade einmal ein gutes Jahr nach der Verurteilung durch das Kreisgericht See-Gaster erneut und mit der identischen Vorgehensweise, indem er einer zu ihm am Arbeitsort in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Person Alkohol verabreichte und an dieser sexuelle Handlungen vornahm bzw. diese in sexuelle Handlungen einbezog. Auch wenn es vorliegend nicht zu eigentlichen sexuellen Handlungen am Privatkläger kam, ist der sexuelle Bezug dennoch offensichtlich. Erschwerend im Vergleich zur früheren Verurteilung fällt ins Gewicht, dass sich die neuerlichen Taten gegen einen sich noch im Schutzalter befindlichen Jugendlichen richteten. Ein Verhaltensmuster ist jedenfalls deutlich erkennbar und wirkt sich entsprechend auch deutlich auf das öffentliche Interesse an der Landesverweisung aus. Die beiden anderen Vorstrafen aus dem Jahr 2016 und 2017 sind zwar nicht einschlägig, zeigen jedoch auf, dass beim Beschuldigten eine mangelnde Gesetzestreue recht offenkundig ist. Dass der Beschuldigte im Rahmen der durch das Kreisgericht See-Gaster festgesetzten Probezeit erneut und in gleichgelagerter Art und Weise straffällig wurde, zeugt weiter von einer Unbelehrbarkeit, welche wiederum die Legalprognose des Beschuldigten deutlich trübt. Schliesslich gilt es in die Waagschale zu werfen, dass der Beschuldigte sich weder hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2020 noch den übrigen Vorstrafen und ebenso wenig hinsichtlich seiner neuen Delikte einsichtig oder schuldbewusst zeigt. Bezeichnend ist diesbezüglich seine Aussage in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er angesprochen auf die verschiedenen Vorstrafen zu Protokoll gab, im ersten Fall sei sein Cousin zu Besuch gekommen und habe gearbeitet, wobei er diesem "nie richtig" Geld

- 40 gegeben, ihn aber selbstverständlich unterstützt habe, was in der Schweiz als Schwarzarbeit gelte. Im zweiten Fall, bei welchem es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelte, habe man die Tafel nicht gesehen und es habe ihn geblitzt, und schliesslich habe im dritten – am Kreisgericht See-Gaster beurteilten – Fall seine Exfreundin nicht wahrheitsgemäss ausgesagt, und er habe sich nie dazu äussern können (Prot. I S. 26). An diesen Ansichten hielt der Beschuldigte auch anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung fest (Urk. 88 S. 10 f.). Diese Aussagen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte selbst nach rechtskräftigen Verurteilungen jegliche Verantwortung für sein Verhalten von sich weist und andere Umstände, insbesondere auch immer wieder angebliche Falschbeschuldigungen, für seine Verurteilungen verantwortlich macht. Schliesslich gilt es mit Blick auf das öffentliche Interesse deutlich hervorzuheben, dass der Verurteilung aus dem Jahr 2020 und der aktuellen Verurteilung Delikte gegen die sexuelle Integrität zugrunde liegen. Es wurden somit wiederholt Rechtsgüter verletzt, welche besonders schützenswert sind und ein erhebliches individuelles und allgemeines Interesse an dessen Unversehrtheit besteht. Insgesamt ist somit das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als erheblich einzustufen. 1.5. Für die Beurteilung der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind die Kriterien, welche im Zusammenhang mit der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls bei der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB herangezogen werden, zu berücksichtigen. Mit Bezug auf den Beschuldigten kann was folgt festgehalten werden: 1.5.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Februar 1975 in Serbien geboren und kam im Jahr 1986, mithin mit elf Jahren, in die Schweiz (Urk. 88 S. 8). Die Aufenthaltsdauer beläuft sich somit aktuell auf rund 39 Jahre. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 3/3 F/A 4 und Urk. 63; Urk. 88 S. 9 f.). Der heute 50-jährige Beschuldigte hat somit knapp 4/5 seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er absolvierte in der Schweiz die obligatorische Schulzeit. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hat der Beschuldigte ein deutliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, was jedoch gemäss Bundesgericht nicht automatisch zur An-

- 41 nahme von überwiegenden persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz führt (BGE 146 IV 105). 1.5.2. Was die familiären Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, ist er geschieden und hat zwei volljährige Kinder, wobei die Tochter mittlerweile 25 Jahre und der Sohn mittlerweile 22 Jahre alt sind (Prot. I S. 24 f.). Seine Tochter wohnt zudem seit dem 1. August 2024 in seiner Wohnung Urk. 88 S. 4). Ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis namentlich in Folge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen hat der Beschuldigte weder geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus seinen Aussagen. Vielmehr sind seine beiden Kinder ausgebildet und wirtschaftlich selbständig, weshalb sie keine besondere Unterstützung durch den Beschuldigten mehr benötigen (Prot. I S. 27; Urk. 88 S. 4). Eine Beziehungspflege zu seinen Kindern ist deshalb ohne Weiteres auch aus Serbien möglich, was die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auch mit Blick auf sein Recht auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK relativiert. 1.5.3. Hinsichtlich seiner sozialen und beruflichen Integration ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz selber ausführte, seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf den Kreis seiner familiären Beziehungen, wobei jedoch seine Eltern noch in Serbien leben würden, wo es auch ein Elternhaus gebe, in welchem sie sich jeweils aufhielten, wenn sie ein bis zwei Mal pro Jahr in Serbien in den Ferien weilten. Freunde gebe es in der Schweiz leider nicht mehr (Prot. I S. 25). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 88 S. 7). Von einem nachhaltigen ausserfamiliären Beziehungsnetz in der Schweiz kann somit trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden, hingegen verfügt der Beschuldigte noch über eine nennenswerte Bindung zu seinem Heimatland. Er spricht Serbisch und Deutsch. Der Beschuldigte ist trotz fehlender Ausbildung beruflich integriert und mit wenigen Unterbrüchen voll berufstätig. Er verfügt nach wie vor über Schulden in einem erheblichen Betrag, obschon er Privatkonkurs gemacht habe und dabei sei, diese abzubezahlen (Urk. 88 S. 6 f.). Es spricht nichts dagegen, dass der Beschuldigte auch in seinem Heimatland in beruflicher Hinsicht rasch Fuss fassen und ein ange-

- 42 messenes Einkommen generieren könnte. Weshalb er – wie er dies in den Raum stellte – in Serbien keine Arbeit finden könne, konnte er denn auch nicht plausibel erklären (Urk. 88 S. 9). 1.5.4. Nach dem Gesagten sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz insgesamt nicht als besonders hoch einzustufen. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und seiner beruflichen Integration verfügt er weder über ausgeprägte soziale Kontakte in der Schweiz noch gestalten sich seine familiären Umstände dergestalt, als dass diese ein besonders grosses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen. 1.6. Im Rahmen der eigentlichen Interessenabwägung bzw. der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB, ergibt sich deshalb, dass die erheblichen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung den nicht besonders hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberstehen. Die Anordnung einer Landesverweisung erweist sich darum in der Konsequenz als geeignete Massnahme, die im öffentlichen Interesse liegende öffentliche Sicherheit nachhaltig zu schützen. Sie ist angesichts der getrübten Legalprognose des Beschuldigten notwendig und überdies auch verhältnismässig im engeren Sinne. Entsprechend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte im Sinne von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen. 1.7. Die Vorinstanz legte die Dauer der Landesverweisung auf sechs Jahre fest, mit der Begründung, es handle sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter, weshalb von der gesetzlichen Mindestdauer abzuweichen sei (Urk. 61 S. 39). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte als Wiederholungstäter zu gelten hat, dennoch ist mit Blick auf die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung zu berücksichtigen, dass das Verschulden für die nunmehr zu beurteilenden Delikte als sehr leicht zu qualifizieren ist und die Dauer der fakultativen Landesverweisung 3-15 Jahre beträgt (Art. 66abis StGB). Angesichts der vorliegend gegebenen Interessenlage erweist sich eine Landesverweisung von mehr als dem gesetzlichen Minimum als nicht notwendig. Es ist deshalb eine solche für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.

- 43 - 1.8. Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 39 f.). Der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid ist weder in seiner Begründung noch in seinem Ergebnis zu beanstanden und damit zu bestätigen. 2. Tätigkeitsverbot 2.1. Die Vorinstanz sprach angesichts der Verurteilung des Beschuldigten wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB aus (Urk. 61 S. 40, Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte plädiert auf Freispruch, womit in der Konsequenz auch die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB ausser Betracht fällt. Eventualiter äussert sich die Verteidigung nicht, ausser dass – ohne weitere Begründung – die Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot "ganz offensichtlich" nicht gegeben seien (Urk. 64 S. 2; Urk. 86 S. 31). 2.2. Wird jemand nach Art. 197 Abs. 1 oder 3 StGB wegen Pornografie zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das

- 44 - Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025, E. 3.3.2. mit Hinweisen). Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne – so die Botschaft weiter – im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BGer 6B_25/2024, E.3.3.3 mit Hinweisen; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6161 Ziff. 2.1, die Lehre und die Rechtsprechung). Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot, wenn der verurteilten Person eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf

- 45 den Charakter der verurteilten Person und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar (OG ZH SB240493 vom 8. April 2025, E. IV.3.3.; BGE 149 IV 161 E. 2.5.5; vgl. BBl 2016 6161 Ziff. 2.1). 2.3. Wie vorstehend dargelegt, ist das objektive und subjektive Verschulden hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB als sehr leicht einzustufen (vgl. vorstehend Erw. IV.3.2.), womit von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen ist. Jedoch kann dem Beschuldigten, den vorstehenden Erwägungen folgend, keine durchwegs gute Legalprognose gestellt werden. Namentlich ist zu wiederholen, dass sich der Beschuldigte zwei Mal innert kurzer Zeit eines Sexualdeliktes gegen einen jungen Mann und vorliegend überdies gegen einen unter 16-Jährigen schuldig gemacht hat. Entsprechend ist die zweite Voraussetzung, wonach vom Aussprechen eines Tätigkeitsverbots in einem besonders leichten Fall nur dann abzusehen ist, wenn dies nicht nötig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, nicht erfüllt. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB auszufällen. 3. DNA-Probe und Profil Die Vorinstanz ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO an, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Legalprognose des Beschuldigten verwies (Urk. 61 S. 40 f. und Dispositivziffer 8). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass auch unter der zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmung gemäss Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizie

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