Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250082-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Beschluss vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 27. März 2024 (DG230034)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Nachdem der amtlichen Verteidigung am 29. April 2024 das Urteilsdispositiv zugestellt wurde (Urk. 76), liess der Beschuldigte am 7. Mai 2024 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. März 2024 Berufung anmelden (Urk. 83). 1.2. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung sodann am 28. Januar 2025 zugestellt (Urk. 105). Fristgerecht (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) liess der Beschuldigte die Berufungserklärung vom 6. Februar 2025 einreichen (Urk. 111). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft eine Kopie der Berufungserklärung zustellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 114 S. 2). Mit Eingabe vom 3. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (Urk. 116). Mit Vorladung vom 10. Oktober 2025 wurde auf den 26. Januar 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 121). 2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 (Poststempel: 21. Januar 2026), somit rund zwei Arbeitstage vor der Berufungsverhandlung, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 125). Den Parteien wurde in der Folge die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2026 abgenommen (Urk. 126). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Da die Vorbereitungen für die Berufungsverhandlung bereits weitestgehend erfolgt waren, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 lit. b und § 14 Abs. 3 GebV OG).
- 3 - 3.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'861.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 127). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. März 2024 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'861.85 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt.) 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Privatkläger B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2026 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Lüscher